METRO AG
METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.02.2022 in Metro-Straße 1, 40235 Düsseldorf (virtuell) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: METRO AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag, 11. Februar 2022, ab 10.00 Uhr (MEZ) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung. Die Vorstandsrede kann auch von sonstigen Interessierten live im Internet, zugänglich über www.metroag.de/hauptversammlung
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5. |
Stimmrechtsausübung |
Vorzugsaktionäre sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur Stimmrechtsausübung gelten deshalb ausschließlich für Stammaktionäre.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II 2) erforderlich.
Die Stimmrechtsausübung kann im Wege der Briefwahl oder der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach den folgenden Maßgaben erfolgen:
a) |
Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben. Briefwahlstimmen können elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft abgegeben werden. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl über das InvestorPortal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt vorgenommen sein. Briefwahlstimmen können ferner schriftlich, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag, 10. Februar 2022, 18.00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), bei der Gesellschaft über die folgenden Kontaktdaten abgegeben werden:
Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Briefwahl Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download bereit. |
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b) |
Stimmrechtsausübung im Wege der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Stammaktionären oder ihren Bevollmächtigten an, den von der Gesellschaft benannten Mitarbeitern als Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen zu erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Hauptversammlung physisch anwesend. Die Vertretung erfolgt entsprechend dem gesetzlichen Regelfall als verdeckte Stellvertretung, also ohne Offenlegung des Namens des jeweils vertretenen Aktionärs im Teilnehmerverzeichnis. Die Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht ausschließlich aufgrund ausdrücklicher und eindeutig erteilter Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einem Gegenstand der Tagesordnung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungspunkt der Stimme enthalten. Sie nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Sie stehen ausschließlich für die Abstimmung über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären zur Verfügung, die mit dieser Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt oder gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht worden sind. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft abgegeben werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das InvestorPortal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an diese können ferner schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bis Donnerstag, 10. Februar 2022, 18.00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), bei der Gesellschaft über die folgenden Kontaktdaten erfolgen:
Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download bereit. |
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c) |
Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann elektronisch über das InvestorPortal vorgenommen werden. Dies ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein. Ein Widerruf oder eine Änderung kann ferner schriftlich, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag, 10. Februar 2022, 18.00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), über die folgenden Kontaktdaten erfolgen:
Wenn der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand voneinander abweichende, formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung zugehen, ist die Reihenfolge ihres Zugangs bei der Gesellschaft maßgeblich. Wenn in diesem Fall die Reihenfolge des Zugangs bei der Gesellschaft nicht erkennbar ist, werden – sofern neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen – stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Ist in diesem Fall auch die Art der Stimmrechtsausübung gleichartig (z.B. mehrfache Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl), werden etwaig über das InvestorPortal zugegangene Erklärungen vorrangig berücksichtigt. Wenn diese fehlen, werden etwaig per E-Mail zugegangene Erklärungen vor solchen, die per Telefax zugehen, und diese wiederum vor solchen, die der Gesellschaft auf dem Postwege zugehen, berücksichtigt. |
6. Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihre Rechte – insbesondere im Fall von Stammaktionären ihr Stimmrecht – nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können jedoch die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im InvestorPortal verfolgen. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionäre daher ebenfalls lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des InvestorPortals der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten wie auch das Verfolgen der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im InvestorPortal durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Sie können über das InvestorPortal vorgenommen werden, sofern keine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt wird. Die Vollmachtserteilung über das InvestorPortal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen erfolgt sein. Den genauen Zeitpunkt legt der Versammlungsleiter fest.
Wird eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Das InvestorPortal kann daher nicht für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen genutzt werden. Wir bitten daher Aktionäre, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht ist über das InvestorPortal ebenfalls nicht möglich.
Aktionäre, die einen Vertreter auf andere Weise als über das InvestorPortal bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter
www.metroag.de/hauptversammlung
abrufbar.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, 10. Februar 2022, 18.00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), über die folgenden Kontaktdaten erteilt werden:
METRO AG oder per Telefax an: +49 (0) 89 30903-74675 |
Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite
www.metroag.de/hauptversammlung
entnehmen.
7. Weitere Rechte der Aktionäre
a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist ausschließlich entweder schriftlich an den Vorstand der METRO AG unter der Anschrift
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) per E-Mail an
zu richten. Es muss der Gesellschaft spätestens am Dienstag, 11. Januar 2022, 24.00 Uhr (MEZ), zugehen. Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) einzureichen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft unter den vorgenannten Kontaktdaten bis Dienstag, 11. Januar 2022, 24.00 Uhr (MEZ), zugehen, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet hat und den Nachweis seines Anteilsbesitzes erbracht hat (siehe Abschnitt II 2). |
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge und ein Nachweis der Aktionärseigenschaft sind ausschließlich an
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter vorstehenden Kontaktdaten spätestens am Donnerstag, 27. Januar 2022, 24.00 Uhr (MEZ), zugegangen sowie mit einer Begründung und einem Nachweis der Aktionärseigenschaft versehen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der folgenden Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt:
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Stellen mehrere Aktionäre Gegenanträge zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung, so kann der Vorstand die Gegenanträge sowie ihre jeweiligen Begründungen zusammenfassen, § 126 Abs. 3 AktG. Jeder Aktionär hat zudem das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 4) und/oder Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 5) zu unterbreiten. Für diese Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Ausführungen gemäß § 127 Satz 1 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn bei einer vorgeschlagenen Person nicht der Name, der ausgeübte Beruf und der Wohnort, bei einer vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht Firma und Sitz oder bei vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten sind. Da die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt wird, können während der virtuellen Hauptversammlung keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet werden. Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die von Aktionären übersendet wurden, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II 2), gelten als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmungen zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sollte über Gegenanträge oder Wahlvorschläge abgestimmt werden, ist die Stimmrechtsausübung ausschließlich über das InvestorPortal möglich. |
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c) |
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz Ein Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG besteht im Rahmen der ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten stattfindenden virtuellen Hauptversammlung nicht. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II 2) oder ihre Bevollmächtigten haben jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz das Recht, der Gesellschaft vorab Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis Mittwoch, 9. Februar 2022, 24.00 Uhr (MEZ), im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen. Hierfür steht ausschließlich das InvestorPortal zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Nach dem genannten Zeitpunkt und während der Hauptversammlung können keine Fragen eingereicht oder gestellt werden. Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Die Beantwortung erfolgt gemäß den inhaltlichen Vorgaben des § 131 AktG. Fragen und deren Beantwortung können thematisch zusammengefasst werden. Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor, den Namen des Aktionärs (bzw. des Bevollmächtigten) anzugeben, sofern der Aktionär (bzw. der Bevollmächtigte) bei der Einreichung dem nicht widersprochen hat. |
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d) |
Widerspruchsrecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II 2) oder ihre Bevollmächtigten können abweichend von § 245 Nr. 1 AktG ohne persönliches Erscheinen in der Hauptversammlung vom Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über das InvestorPortal der Gesellschaft auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars erklären, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars. |
8. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Vorlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab dem Tag der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.metroag.de/hauptversammlung
zugänglich.
9. Teilnehmerverzeichnis
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können das Teilnehmerverzeichnis ab seiner Fertigstellung während der virtuellen Hauptversammlung über das InvestorPortal einsehen.
10. Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.metroag.de/hauptversammlung
veröffentlicht.
11. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der METRO AG beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 363.097.253 Euro und ist in 363.097.253 Stück Stückaktien eingeteilt. Davon sind 360.121.736 Stück Stammaktien, die 360.121.736 Stimmrechte gewähren, und 2.975.517 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 360.121.736 Stimmrechte.
Düsseldorf, Januar 2022
METRO AG
DER VORSTAND
INFORMATIONEN ZU DEN WAHLEN ZUM AUFSICHTSRAT
Dr. Fredy Raas Geboren am 17. August 1959 in Frauenfeld, Schweiz Nationalität: Schweiz Geschäftsführer der Beisheim Holding GmbH, Baar, Schweiz, und der Beisheim Assets gGmbh, Düsseldorf |
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Mandate | |||||
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: | Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: | ||||
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* Börsennotiertes Unternehmen
Dr. Fredy Raas studierte an der Universität St. Gallen (Schweiz) Betriebswirtschaft mit Fokus auf Accounting und Controlling
und promovierte 1988 zum Dr. oec. HSG. Von 1984 bis 1986 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Lehrbeauftragter
am Institut für Betriebswirtschaft der Universität St. Gallen.
Von 1986 bis 1991 war Herr Dr. Raas im Inhouse-Consulting des Siemens-Konzerns in München tätig (Bereich Zentrale Logistik), wo er Projekte zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen in Europa und USA leitete.
1991 trat Herr Dr. Raas in die damals noch privat gehaltene METRO-Gruppe ein und war bis 1996 CFO der Metro International Handels AG. Nach dem Börsengang der vormaligen METRO AG (jetzt firmierend unter CECONOMY AG) wurde Herr Dr. Raas im Jahr 1996 zum CFO der METRO Cash & Carry Deutschland GmbH mit Sitz in Düsseldorf ernannt. Von 1998 bis 2001 übernahm er die CFO-Funktion in der Baumarktsparte Praktiker, die damals noch eine Vertriebslinie der METRO Group war.
2001 folgte Herr Dr. Raas dem Ruf von Herrn Prof. Otto Beisheim und übernahm verschiedene Geschäftsführungsfunktionen im Family Office des METRO-Gründers. Nach dem Tod von Herrn Prof. Beisheim 2013 wurde Herr Dr. Raas erneut zum Vorstand (als Vorstandsvorsitzender) der Prof. Otto Beisheim Stiftung, München, und zum Stiftungsrat (als Vizepräsident) der Prof. Otto Beisheim-Stiftung, Baar, Schweiz, bestellt. Herr Dr. Raas ist zudem Geschäftsführer der entsprechenden Vermögensverwaltungsgesellschaften.
Seit 2013 ist er Mitglied des Aufsichtsrats der alten METRO AG (jetzt firmierend unter CECONOMY AG). Seit 2017 ist Herr Dr. Raas zudem Mitglied des Aufsichtsrats der heutigen METRO AG.
Aufgrund seines beruflichen Werdegangs hat Herr Dr. Raas umfassende Führungserfahrung mit internationalen Aktivitäten und verfügt über besondere Expertise auf den Gebieten Handel, Logistik und Finanzen.
INFORMATIONEN ZU DEN WAHLEN ZUM AUFSICHTSRAT
Eva-Lotta Sjöstedt Geboren am 14. November 1966 in Gustav AD, Schweden Nationalität: Schwedisch Selbständige Unternehmensberaterin |
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Mandate | |||||||
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: | Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: | ||||||
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* Börsennotiertes Unternehmen
Eva-Lotta Sjöstedt studierte Design und Mode an der Kunst- und Designschule in Stockholm (Schweden). 2003 schloss sie zudem
mit dem Bachelor in Wirtschaft und Marketing an der IHM Business School in Malmö (Schweden) ab. Im Anschluss daran erweiterte
sie ihren professionellen Hintergrund durch zahlreiche Kurse und Programme, z. B. das Executive Leadership Program an der
Wharton School der Universität Pennsylvania (USA).
1991 startete Eva-Lotta Sjöstedt ihre Karriere als Modedesignerin für Wellglow Manufacturing Company Limited mit Sitz in Hong Kong und Schweden, gefolgt von einigen Jahren mit unternehmerischen Aufgaben.
2003 wechselte Eva-Lotta Sjöstedt zur IKEA-Gruppe, wo sie zahlreiche internationale Positionen bekleidete und IKEA in Japan aufbaute. 2009 wurde sie CEO von IKEA Niederlande und 2012 Deputy Global Retail Manager und Mitglied des Executive Management Global Retail, verantwortlich für Digitalisierung. Außerdem war sie Mitglied des Board of Directors für IKEA Food Services mit den Verantwortlichkeiten Digital und Online sowie Branding, Sales und Supply Chain. 2014 wurde Eva-Lotta Sjöstedt CEO der Karstadt Warenhaus GmbH, bevor sie von Januar 2016 bis November 2017 die Position des CEO der Georg Jensen A/S in Kopenhagen (Dänemark) übernahm. Eva-Lotta Sjöstedt ist die Gründerin der KUNO Leadership Community.
Seit 2017 ist Eva-Lotta Sjöstedt Mitglied des Aufsichtsrats der METRO AG.
Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs hat Eva-Lotta Sjöstedt besondere Expertise im Digital- und Onlinebereich sowie auf den Gebieten Marketing, Vertrieb und Supply Chain erworben. Ihre internationale Erfahrung richtet sich besonders auf die USA, Europa und Asien.
INFORMATIONEN ZU DEN WAHLEN ZUM AUFSICHTSRAT
Marek Spurný Geboren am 20. November 1974 in Olomouc, Tschechische Republik Nationalität: Tschechisch Mitglied des Board of Directors der EP Corporate Group a.s. und Group General Counsel |
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Mandate | |||||||||||||||||||||||||||
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: | Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: | ||||||||||||||||||||||||||
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* Mitgliedschaften innerhalb der EP Corporate Group, vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG.
Marek Spurný ist seit November 2004 für die EP Corporate Group und ihre juristischen Vorgängergesellschaften tätig. Er bekleidet
das Amt des General Counsel der EP Corporate Group a.s. und ist hauptsächlich für die Durchführung von Transaktionen, die
Verhandlungen und die Umsetzung von M&A-Transaktionen, Umstrukturierungen und die rechtliche Unterstützung im Allgemeinen
zuständig.
Marek Spurný ist Mitglied des Board of Directors der Muttergesellschaft der EP Corporate Group (EP), der EP Corporate Group a.s., Prag, Tschechische Republik. Er hat zudem mehrere Positionen in den Organen von Konzerngesellschaften und assoziierten Unternehmen inne, unter anderem auch bei der EP Global Commerce GmbH, Grünwald, die unmittelbar bzw. mittelbar eine Beteiligung in Höhe von 40,6 Prozent an der METRO AG halten. Außerdem ist er Vorsitzender des Compliance-Ausschusses der EP Energy a.s. Im November 2021 wurde er zu einem der Geschäftsführer von West Ham United, einem Fußballverein der englischen Premier League, bestellt.
Vor seinem Eintritt in die EP Gruppe war Marek Spurný fünf Jahre lang für die Tschechische Wertpapierkommission, die frühere Kapitalmarktaufsichtsbehörde der Tschechischen Republik, tätig. In dieser Funktion vertrat er auch die Tschechische Republik im CESR-Fin (einem Unterausschuss des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden für Finanzberichterstattung). Er ist auch einer der Mitverfasser der ersten Fassung des tschechischen Corporate Governance Kodex, der auf den OECD-Grundsätzen aus dem Jahr 2004 basiert.
Marek Spurný hat einen Abschluss in Rechtswissenschaften von der Palacký Universität in Olomouc, Tschechische Republik.
Der Vorschlag zur Wahl von Marek Spurný in den Aufsichtsrat der METRO AG steht im Einklang mit dem Diversitätskonzept des Aufsichtsrats, in dem der Aufsichtsrat Ziele für die Zusammensetzung und ein Kompetenzprofil festgelegt hat, sowie mit den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Marek Spurný verfügt aufgrund seines beruflichen Werdegangs über Erfahrungen in den Bereichen Compliance und M&A.
HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die METRO AG als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten. Einzelheiten zum Umgang mit diesen personenbezogenen Daten und zu den entsprechenden Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten gemäß der DSGVO finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter