KROMI Logistik AG
Hamburg
ISIN DE000A0KFUJ5
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
hiermit laden wir Sie zu der am
Mittwoch, dem 5. Dezember 2018, um 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr) im Empire Riverside Hotel Saal Ballroom Bernhard-Nocht-Straße 97 20359 Hamburg
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017/2018. Vorlage
des Lageberichts der KROMI Logistik AG sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017/2018. Vorlage des Berichts
des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr
2017/2018
Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher keine Beschlussfassung
hierüber vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/2019
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über Vergütung für den Aufsichtsrat (Satzungsänderung)
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Die derzeitige Vergütungsregelung
in § 13 der Satzung sieht eine feste jährliche Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder vor. Die derzeit gültige Satzung
der Gesellschaft ist auf der Internetseite
abrufbar. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt neu geregelt werden. Dabei soll die bisherige feste
Vergütung aufgrund der wegen des wachsenden Geschäftsvolumens und der eingeleiteten Weiterentwicklung der Geschäftsprozesse
gestiegenen Anforderungen an die Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder sowie aufgrund des gestiegenen Zeiteinsatzes erhöht
werden. Ferner soll die Hauptversammlung den Mitgliedern des Aufsichtsrats durch Beschluss neben der festen Vergütung im Sinne
einer Ausrichtung auf die nachhaltige Unternehmensentwicklung eine langfristige variable Vergütung gewähren können.
Die neuen Vergütungsregelungen sollen ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
I. |
Ziffer 1. des § 13 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt vollständig neu gefasst:
‘1. |
Ab Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste Vergütung je Geschäftsjahr in
Höhe von EUR 30.000,00, der Aufsichtsratsvorsitzende in Höhe von EUR 80.000,00. Die feste Aufsichtsratsvergütung ist jeweils
fünf Werktage nach Ablauf eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nicht
für jeweils das gesamte Geschäftsjahr an, erhält das betreffende Aufsichtsratsmitglied eine zeitanteilige feste Vergütung;
dies gilt entsprechend für Fälle, in denen ein Aufsichtsratsmitglied nicht für jeweils das gesamte Geschäftsjahr Aufsichtsratsvorsitzender
ist. Für Geschäftsjahre, die kürzer als 12 Monate sind, reduziert sich die feste Vergütung in entsprechender anteiliger Höhe.’
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II. |
§ 13 der Satzung wird um folgende neue Ziffern 2., 3. und 4. ergänzt:
‘2. |
Zusätzlich zu der festen Vergütung kann die Hauptversammlung den Mitgliedern des Aufsichtsrats durch Beschluss eine variable
Vergütung gewähren.
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3. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz ihrer Auslagen.
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4. |
Soweit die Vergütung oder der Ersatz von Auslagen umsatzsteuerpflichtig ist, ist die Gesellschaft zur Erstattung der Umsatzsteuer
verpflichtet.’
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III. |
Die bisherige Ziffer 2. des § 13 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.
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IV. |
Die bisherige Ziffer 3. des § 13 der Satzung der Gesellschaft wird neu nummeriert und als Ziffer 5. fortgeführt.
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6. |
Beschlussfassung über variable Vergütung für den Aufsichtsrat
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben der festen Vergütung im Sinne einer Ausrichtung auf die nachhaltige Unternehmensentwicklung
eine langfristige variable Vergütung erhalten. Die variable Vergütung soll von der Erreichung einer näher definierten Profitabilitätszielgröße
sowie vom Umfang der Eigeninvestition der Mitglieder des Aufsichtsrats in Aktien der Gesellschaft abhängen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
1. |
Zusätzlich zu der festen Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine langfristige variable Vergütung im Rahmen
eines Long Term Incentive Program wie folgt:
(i) |
Die Höhe der variablen Vergütung ermittelt sich in Abhängigkeit vom Grad der Erreichung einer Renditezielgröße gemäß nachstehender
Ziffer (ii) sowie vom Umfang der Eigeninvestition eines jeden Aufsichtsratsmitglieds in Aktien der Gesellschaft gemäß nachstehender
Ziffer (iii).
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(ii) |
Vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen erhält zehn Werktage nach der Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung für
das Geschäftsjahr 2020/2021 beschließt, jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine variable Vergütung in Abhängigkeit von der Höhe
des sich aus dem IFRS-Konzernabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020/2021 ergebenden Return on Capital Employed
(‘ROCE‘) wie folgt:
* |
Ein ROCE von 6 % (‘ROCE-Zielgröße‘) entspricht einer Zielerreichung von 100 % und einer variablen Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00, für den Aufsichtsratsvorsitzenden
in Höhe von EUR 100.000,00 (‘Vergütungs-Zielgröße‘).
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* |
Ein ROCE von 4 % oder weniger entspricht einer Zielerreichung von 0 % und einer variablen Vergütung in Höhe von EUR 0,00.
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* |
Ein ROCE von 9 % oder mehr entspricht einer Zielerreichung von 200 % und einer variablen Vergütung in Höhe von EUR 100.000,00,
für den Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe von EUR 200.000,00.
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Die variable Vergütung erhöht bzw. reduziert sich anteilig in Abhängigkeit vom Grad der Zielerreichung im Hinblick auf die
ROCE-Zielgröße. In keinem Fall erhöht sich die variable Vergütung jedoch auf mehr als EUR 100.000,00 je Mitglied des Aufsichtsrats
bzw. auf mehr als EUR 200.000,00 für den Aufsichtsratsvorsitzenden.
Der ROCE wird auf der Grundlage des von dem Abschlussprüfer geprüften und vom Aufsichtsrat gebilligten IFRS-Konzernabschlusses
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020/2021 vom Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020/2021 verbindlich
wie folgt ermittelt:
ROCE = EBIT (bereinigt um Währungseffekte) / Capital Employed x 100
‘EBIT‘ bezeichnet hierbei das Ergebnis vor Finanzergebnis und Steuern der KROMI-Unternehmensgruppe ausweislich des IFRS-Konzernjahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2020/2021, bereinigt um Währungseffekte.
‘Capital Employed‘ bezeichnet (i) das langfristige Vermögen der KROMI-Unternehmensgruppe, (ii) zuzüglich Vorräten, (iii) zuzüglich Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen, (iv) abzüglich Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie (v) abzüglich erhaltener
Anzahlungen auf Bestellungen, und zwar jeweils ausweislich des IFRS-Konzernabschlusses zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres
2020/2021.
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(iii) |
Ein Aufsichtsratsmitglied erhält eine variable Vergütung in der sich aus vorstehender Ziffer (ii) ergebenden Höhe nur insoweit,
als es nachweisen kann, dass es in der Zeit vom Ablauf des 30. April 2019 (‘Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt‘) bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021 (‘Eigeninvestitions-Endzeitpunkt‘) (Zeitraum zwischen Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt und Eigeninvestitions-Endzeitpunkt ‘Eigeninvestitions-Zeitraum‘) Aktien der Gesellschaft gehalten hat, deren kumulierter Kaufwert (maßgeblich ist insofern der jeweilige Kaufkurs im Zeitpunkt
des Erwerbs) EUR 30.000,00 – im Falle des Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 60.000,00 – entspricht (‘Eigeninvestitions-Zielgröße‘).
Unterschreitet die Eigeninvestition eines Aufsichtsratsmitglieds während des Eigeninvestitions-Zeitraums – maßgeblich ist
die jeweils höchste Unterschreitung – die jeweilige Eigeninvestitions-Zielgröße, reduziert sich seine variable Vergütung in
entsprechender anteiliger Höhe; eine Erhöhung findet nicht statt, insbesondere nicht im Falle einer die Eigeninvestitions-Zielgröße
übersteigenden Eigeninvestition.
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(iv) |
Ein Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf die volle Höhe der sich aus vorstehenden Ziffern ergebenden variablen Vergütung
nur dann, wenn es vom Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021 durchgehend dem Aufsichtsrat
angehörte. Im Übrigen gilt Folgendes:
a) |
Tritt eines der nachfolgenden Ereignisse vor Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021 ein, hat das jeweilige Aufsichtsratsmitglied
einen zeitanteiligen Anspruch auf variable Vergütung in Höhe von 1/36 der sich aus vorstehenden Ziffern ergebenden variablen
Vergütung für jeden vollen Monat seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat:
* |
Amtsniederlegung oder Abberufung aus dem Aufsichtsrat innerhalb von drei Monaten nach Erwerb von mehr als 50 % der Aktien
der Gesellschaft durch einen Aktionär, wenn der betreffende Aktionär oder mit ihm verbundene Unternehmen nicht bereits zu
Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 mehr als 50 % der Aktien der Gesellschaft halten;
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* |
Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat aufgrund Ablaufs der Amtszeit;
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* |
Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat aufgrund Todes;
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* |
Beendigung des Aufsichtsratsamts aufgrund Wirksamwerdens einer Verschmelzung, einer Aufspaltung oder eines Formwechsels der
Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
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* |
Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft.
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In allen anderen Fällen des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021 besteht kein Anspruch
auf variable Vergütung, weder in voller Höhe noch zeitanteilig.
Maßgeblicher Eigeninvestitions-Endzeitpunkt gemäß vorstehender Ziffer (iii) ist in Fällen dieser lit. a) der Ablauf des Tages
des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat. Die Fälligkeit der variablen Vergütung sowie die ROCE-Zielgröße und die Vorgaben zur
diesbezüglichen Zielerreichung wie in vorstehender Ziffer (ii) bestimmt bleiben vom Ausscheiden unberührt.
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b) |
Ein Aufsichtsratsmitglied, das erst nach Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 Aufsichtsratsmitglied wird, hat einen zeitanteiligen
Anspruch auf variable Vergütung in Höhe von 1/36 der sich aus vorstehenden Ziffer (i) und (ii) ergebenden variablen Vergütung
für jeden vollen Monat seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Maßgeblicher Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt gemäß vorstehender
Ziffer (iii) ist in diesem Fall der Ablauf von drei Monaten nach Beginn des Aufsichtsratsamts, jedoch spätestens der Ablauf
des Geschäftsjahres 2020/2021.
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c) |
Wird ein Aufsichtsratsmitglied nach Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 Vorsitzender des Aufsichtsrates oder wird ein Aufsichtsratsvorsitzender
in der Zeit zwischen Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 und Ablauf des Geschäftsjahres 2020/2021 sonstiges Mitglied des
Aufsichtsrates, ist die Höhe der variablen Vergütung gemäß vorstehender Ziffern jeweils zeitanteilig für die Dauer der jeweiligen
Position zu ermitteln. D.h. für die Dauer der Position eines sonstigen Mitglieds des Aufsichtsrats ist zeitanteilig die Vergütungs-Zielgröße
von EUR 50.000,00 – und die korrespondierende maximale variable Vergütung von EUR 100.000,00 – und für die Dauer der Position
des Aufsichtsratsvorsitzenden zeitanteilig die Vergütungs-Zielgröße von EUR 100.000,00 – und die korrespondierende maximale
variable Vergütung von EUR 200.000,00 – zugrunde zu legen. Entsprechend ist für die Dauer der Position sonstigen Mitglieds
des Aufsichtsrats die Eigeninvestitions-Zielgröße von EUR 30.000,00 und für die Dauer der Position als Aufsichtsratsvorsitzender
die Eigeninvestitions-Zielgröße von EUR 60.000,00 maßgeblich.
Übernimmt ein sonstiges Mitglied des Aufsichtsrates die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden nach Beginn des Geschäftsjahres
2018/2019, ist der maßgebliche Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt in Bezug auf EUR 30.000,00 der für den Aufsichtsratsvorsitzenden
maßgeblichen Eigeninvestitions-Zielgröße von EUR 60.000,00 der Ablauf von drei Monaten nach Übernahme der Position des Aufsichtsratsvorsitzenden.
Wird ein Aufsichtsratsvorsitzender in der Zeit zwischen Beginn des Geschäftsjahres 2018/2019 und Ablauf des Geschäftsjahres
2020/2021 sonstiges Mitglied des Aufsichtsrates, bleibt der ursprünglich maßgebliche Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt auch
im Hinblick auf die für ein sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats maßgebliche Eigeninvestitions-Zielgröße von EUR 30.000,00
unberührt.
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2. |
Die Regelungen in vorstehender Ziffer 1 basiert auf der Annahme einer Geschäftsjahreslänge von 12 Monaten sowie auf der Annahme,
dass das Geschäftsjahr 2020/2021 zum Ablauf des 30. Juni 2021 endet. Fällt auf den 30. Juni 2021 kein Geschäftsjahresende
der Gesellschaft, ist im Zusammenhang mit der variablen Vergütung gemäß vorstehender Ziffer 1 – insbesondere für die Ermittlung
des ROCE, den maßgeblichen Eigeninvestitions-Endzeitpunkt) sowie die Fälligkeit – das nächstfolgende Geschäftsjahresende maßgeblich.
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3. |
Das Inkrafttreten der Regelungen in vorstehenden Ziffern steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der zu Tagesordnungspunkt
5 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Dezember 2018 beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister.
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Unterlagen
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die Tagesordnung der Hauptversammlung sowie die Informationen und Unterlagen
gemäß § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.kromi.de
im Bereich ‘KROMI Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugänglich. Die Unterlagen werden überdies in der
Hauptversammlung zugänglich sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt
EUR 4.124.900,00 und ist eingeteilt in 4.124.900 Inhaber-Stückaktien ohne Nennwert. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme. Die Gesellschaft besitzt keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt daher 4.124.900.
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung – persönlich oder durch Bevollmächtigte
– sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis spätestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet wird, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 28.
November 2018 (24.00 Uhr) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse angemeldet
haben:
KROMI Logistik AG c/o Quirin Privatbank AG Bürgermeister-Smidt-Straße 76 28195 Bremen Telefax: 0049-421/897604-44
Für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang bei der Gesellschaft an.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, dies ist der 14. November
2018 (0.00 Uhr) (Record Date), beziehen und muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellte
und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erbracht werden. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese
sind reine Organisationsmittel und sollen den Aktionären die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erleichtern.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Ferner ist der
Nachweisstichtag kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung; für diese kommt es auf die materielle Berechtigung
an.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
auch durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Aktionäre können zur Vollmachterteilung die Formulare verwenden, die sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten.
Für die Bevollmächtigung von und Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 135
AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen gelten die besonderen Regelungen in § 135 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre,
sich bezüglich der Einzelheiten der Bevollmächtigung, insbesondere der Form von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen ggf. mit diesen abzustimmen.
Vollmachten, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per E-Mail an die im Formular
genannte Adresse übermittelt werden.
Diese Adresse lautet:
anmeldestelle@computershare.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind bis zum Ablauf des 4. Dezember 2018 (eingehend) an
die im Formular genannte Anschrift zu senden. Diese Anschrift lautet:
KROMI Logistik AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 – 30 90 37 – 4675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Stimmrechtsvertretung sinngemäß.
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 4. November 2018 (24.00 Uhr)
zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse:
KROMI Logistik AG Vorstand – Stichwort: Hauptversammlung Tarpenring 11 22419 Hamburg
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.kromi.de
im Bereich ‘KROMI Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge
und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die nachfolgende
Anschrift der Gesellschaft zu richten:
KROMI Logistik AG Tarpenring 11 22419 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 – 5371 15 97 E-Mail: Hauptversammlung2018@kromi.de
Bis spätestens zum Ablauf des 20. November 2018 (24.00 Uhr) unter vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie evtl. Stellungnahmen der Verwaltung
werden im Internet unter
www.kromi.de
im Bereich ‘KROMI Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ unverzüglich zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt
wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung (auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft) Gegenanträge zu Gegenständen
der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht kann nur in der Hauptversammlung
ausgeübt werden.
Der Versammlungsleiter ist nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt,
das Frage- und Rederecht in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken.
DATENSCHUTZ
Seit dem 25. Mai 2018 gelten europaweit neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren
rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten
unserer Aktionäre sind in unseren Datenschutzhinweisen für Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.kromi.de/datenschutz.html
zur Verfügung gestellt. Die Datenschutzhinweise werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Hamburg, im Oktober 2018
DER VORSTAND
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