Aufhebung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 über die Durchführung einer Sonderprüfung
Die Vodafone Vierte Verwaltungs AG schlägt vor zu beschließen:
‘Der von der Hauptversammlung am 10. Oktober 2013 gefasste Beschluss über die Durchführung einer Sonderprüfung wird aufgehoben.
Die Bestellung des insoweit von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfers, Herrn Martin Schommer, wird widerrufen.’
Ihr Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG hat die Aktionärin Vodafone Vierte Verwaltungs AG wie folgt begründet:
‘Aus Sicht des Mehrheitsaktionärs bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder
der Kabel Deutschland Holding AG im Zusammenhang mit den durch den Sonderprüfer zu untersuchenden Sachverhalten pflichtwidrig
zum Schaden der Gesellschaft verhalten haben könnten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des mit der Sonderprüfung für
die Gesellschaft verbundenen finanziellen Aufwands sind wir der Auffassung, dass die Sonderprüfung weder in der Sache noch
finanziell im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.’
|