INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
– ISIN DE000A0EPUH1/ISIN DE000A0Z2YB9 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft
hiermit zu der am Freitag, dem 2. Juli 2010, um 9.00 Uhr, im Intershop Tower, 27. Etage, Leutragraben 1, 07743 Jena, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und Konzernlageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr
2009 und des Berichts des Aufsichtsrats
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und
Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, die Beschlussfassung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Erfurt, als Abschlussprüfer
a) |
für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen; sowie
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b) |
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG bis zur
nächsten Hauptversammlung für den Fall zu wählen, dass sich der Vorstand
für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
|
|
5. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals I (Genehmigtes Kapital I) unter Aufhebung der bisherigen
Ermächtigung, Satzungsänderung
Nach § 4 Abs. 5 der Satzung
ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.478.445
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Nach Eintragung der vom Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 7. Mai 2010 beschlossenen Barkapitalerhöhung
um EUR 1.925.342 wird das genehmigte Kapital noch EUR 4.553.103 betragen.
Um es dem Vorstand in größtmöglichen Umfang zu ermöglichen, flexibel
auf Marktgegebenheiten zu reagieren, soll das bestehende Genehmigte
Kapital I durch ein neues und höheres Genehmigtes Kapital I mit einer
um drei Jahre verlängerten Laufzeit ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) |
Die in der Hauptversammlung vom 9. Mai 2007 erteilte Ermächtigung
zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem
Kapital I – soweit sie zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung noch
nicht ausgenutzt worden ist – sowie § 4 Abs. 5 der Satzung werden
mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. b) zu beschließenden
neuen Genehmigten Kapitals I im Handelsregister aufgehoben.
|
b) |
Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 11.580.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 11.580.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).
Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen
Aktien können dabei von einem oder mehreren oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, § 186
Abs. 5 AktG). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
– |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
– |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der
anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10% des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der
10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen,
der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten
vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
|
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital, einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen
Aktienrechte, festzulegen.
|
c) |
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
‘3. |
Der Vorstand ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung
dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig
um insgesamt bis zu EUR 11.580.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.580.000
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können dabei von einem oder
mehreren oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht, § 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:
– |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
– |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der
anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10% des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der
10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen,
der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten
vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
|
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen
Aktienrechte festzulegen.’
|
d) |
§ 4 Abs. 6 der Satzung wird zu § 4 Abs. 4 der Satzung.
|
|
|
Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, 2 AktG i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals I (Punkt 5 der Tagesordnung)
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß §§ 203 Abs. 1, 2
AktG, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für die Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts
erstattet. Der Bericht, der auch von der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Räumen der Gesellschaft und während der Hauptversammlung
zur Einsicht ausliegt und auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
ist, wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
Grundsätzlich soll den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die Abwicklung zu erleichtern,
soll insoweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können,
die neuen Aktien an ein oder mehrere oder ein Konsortium von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die neuen Aktien
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht,
§§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG).
Die erbetene Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll die Gesellschaft
in die Lage versetzen, auf sich am Markt ergebende Erfordernisse in
folgenden Fällen flexibel und zeitnah reagieren zu können:
a) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals ist erforderlich, um ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf
an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der hierbei möglicherweise entstehende Verwässerungseffekt
ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
|
b) |
Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen Aktien,
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet
(§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein etwaiger Abschlag
vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich maximal bei 5% des
Börsenpreises liegen.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung
einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung
der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt
wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem
höheren Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft als eine unter Wahrung
des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgende Kapitalerhöhung. Sie liegt
daher im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre,
zumal sich der Ausgabebetrag am Börsenkurs zu orientieren und die
Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat. Hiermit ist zwar eine
Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
der vorhandenen Aktionäre verbunden. Aktionäre, die ihre relative
Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten,
haben jedoch die Möglichkeit, die hierfür erforderlichen Aktien über
die Börse zu erwerben.
|
c) |
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts soll insbesondere dem Zweck dienen, den Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft
steht im globalen Wettbewerb und muss zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition
jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen
Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln
zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von
Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition
zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale
Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb
eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung
hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft
durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte
als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von
Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen
erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, neue
Aktien als Gegenleistung gewähren zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss soll daher der Gesellschaft die notwendige
Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss
zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des
relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung
eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung
von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und ihre
Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.
Konkrete
Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung in Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals das Grundkapital unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden
soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren,
wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital
zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft
Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens-
oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese
Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche
Zustimmung erteilen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat
den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten
Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden
Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
|
6. |
Beschlussfassung über die Verlängerung der Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien und zur Veräußerung eigener Aktien in anderer
Weise als durch Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) |
Der Vorstand wird bis zum 30. Juni 2015 ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zu 2.695.478 Aktien der Gesellschaft zu erwerben.
Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten
der Aktien. Als Zweck des Erwerbs ist der Handel in eigenen Aktien
ausgeschlossen. Der Bestand der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien darf zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht übersteigen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen
von der Gesellschaft und/oder von der Gesellschaft beauftragten Dritten
im Rahmen der sich aus dieser Ermächtigung ergebenden Beschränkungen
ausgeübt werden.
|
b) |
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an die
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder
einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten:
– |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von
der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (bzw.
einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsentagen
vor Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht
mehr als 10% über- oder unterschreiten.
|
– |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft oder eine an die Aktionäre der Gesellschaft
gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der
gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den drei Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots
geltenden, durchschnittlichen Schlusskurs im XETRA-Handel (bzw. einem
an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreiten.
|
|
c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der
Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden.
Die Einziehung kann dergestalt erfolgen, dass entweder das Grundkapital
um den Anteil der einzuziehenden Aktien am Grundkapital herabgesetzt
wird oder dass sich das Grundkapital nicht verändert, sondern sich
der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Der Vorstand
wird ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen,
soweit die Einziehung ohne Kapitalherabsetzung erfolgt.
|
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eine Veräußerung eigener Aktien in anderer Weise als über die Börse
oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, insbesondere die
Aktien unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre
aa) |
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum
Erwerb anzubieten oder
|
bb) |
freien Mitarbeitern und externen Beratern der Gesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb anzubieten.
|
In diesen beiden Fällen lit. aa) und bb) sind die eigenen Aktien
jeweils zu dem Betrag weiterzugeben, der in dem vom Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats aufgestellten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sowie
dem Equity Incentive Program als Erwerbspreis der Aktien der Gesellschaft
bei Ausübung der Optionsrechte genannt ist.
|
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Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre
zu TOP 6
Der Vorstand hat folgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. Der Bericht,
der auch von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Räumen
der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegt
und auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist, wird mit
seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
|
Zuletzt hatte die Hauptversammlung vom 24. Juni 2008 mittels
einer Verlängerung der Befugnis den Vorstand ermächtigt, bis zum 30.
November 2009 eigene Aktien mit einem auf sie entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft
zu erwerben und diese Aktien unter bestimmten Voraussetzungen in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
zu veräußern. Da die Ermächtigung ausgelaufen ist, bedarf es zum künftigen
Erwerb eigener Aktien und ihrer Veräußerung in anderer Weise als über
die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre einer Verlängerung
der Ermächtigung.
|
|
Zu lit. d) aa) der Beschlussvorlage:
|
|
Die für den Vorstand erbetene Ermächtigung, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre
eigene Aktien im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und des
Equity Incentive Program Personen zum Erwerb anzubieten, soll die
in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen oder standen, der Erfüllung von Verbindlichkeiten
aus Erwerbsrechten dienen, die die Gesellschaft dem vorbezeichneten
Personenkreis gewährt hat oder zu gewähren beabsichtigt. Um die auf
der Basis der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und des Equity Incentive
Programs ausgegebenen Optionsrechte bei ihrer Ausübung bedienen zu
können, ist die Erneuerung der Ermächtigungsbeschlussfassung vom vorvergangenen
Jahr erforderlich.
|
|
Die Gestaltung des konkreten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
obliegt dem Vorstand, der zur Umsetzung des Programms der Zustimmung
des Aufsichtsrats bedarf.
|
|
Ein funktionierendes, konkurrenzfähiges Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
ist für die Gesellschaft von großer Bedeutung. Die Gesellschaft steht
in einem engen Arbeitsmarkt international im Wettbewerb um qualifizierte
Mitarbeiter. Aktienoptionspläne sind inzwischen nicht nur bei Gesellschaften
im IT-Bereich ein weit verbreiteter, von Mitarbeitern auch weithin
geforderter Bestandteil eines modernen Vergütungssystems. Um Mitarbeiter
auch weiterhin an das Unternehmen zu binden und zu überdurchschnittlichen
Leistungen zu motivieren und um im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte
bestehen zu können, ist die Fortführung des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
aus Sicht des Vorstands unverzichtbar. Schließlich ist auch zu beachten,
dass Investoren und Analysten das Vorhandensein eines wettbewerbsfähigen
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms als wesentlichen, positiven Faktor
in ihre Unternehmensbeurteilung einbeziehen. In dieses Programm wurden
als Begünstigte die Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit dieser
im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen einbezogen werden.
Dieser Personenkreis ist für die Gesellschaft von herausragender Bedeutung.
Den Begünstigten sollen Erwerbsrechte (Aktienoptionen) auf INTERSHOP
Communications-Aktiengesellschaft-Aktien gewährt werden.
|
|
Zu lit. d) bb) der Beschlussvorlage:
|
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Soweit Aktien im Rahmen des Equity Incentive Program an freie
Mitarbeiter und externe Berater der Gesellschaft bzw. der mit dieser
verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen, sind diese von der
Gesellschaft zuvor gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Der Ausschluss
des Erwerbsrechts der Aktionäre bei Veräußerung der eigenen Aktien
der Gesellschaft, die nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben worden
sind, ist aus Sicht der Gesellschaft zwingend erforderlich, da anderenfalls
die Umsetzung des die freien Mitarbeiter und externen Berater einschließenden
Equity Incentive Program nicht sichergestellt und die Gesellschaft
damit potentiell schadenersatzpflichtig wäre.
|
|
Durch die Ausgabe von Erwerbsrechten werden die Interessen
der an dem Beteiligungsprogramm teilnehmenden Begünstigten nachhaltig
mit denen der Aktionäre der Gesellschaft in Einklang gebracht. Der
Erwerbspreis für die angebotenen Aktien wird sich in allen Fällen
regelmäßig am Börsenkurs der INTERSHOP Communications-Aktiengesellschaft-Aktie
zum Zeitpunkt der Optionsgewährung orientieren.
|
7. |
Beschlussfassung über die von der Hauptversammlung vom
19. Juni 2009 beschlossene Sonderprüfung
Die ordentliche
Hauptversammlung vom 19. Juni 2009 hatte auf den Gegenantrag des Aktionärs
Jens Peter Köll, Berlin, hin folgenden Beschluss gefasst:
‘a) |
Beschlussfassung über eine Sonderprüfung
Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung, ob der Aufsichtsrat
der Gesellschaft im vorgesehenen Entlassungszeitraum seine gesetzliche
Überwachungspflicht im Zusammenhang mit aus dem Jahre 2008 bekannt
gewordenen Umständen über ab dem 1. Januar 2004 zwischen der Gesellschaft
einerseits und Herrn Stephan Schambach andererseits geschlossenen
Verträge verletzt hat. Bis zur Klärung dieses Sachverhalts ist den
Mitgliedern des Aufsichtsrats vorerst die Entlastung für das Geschäftsjahr
2008 zu versagen. Insbesondere folgende Fragen sind zu prüfen:
(i) |
Hat der Aufsichtsrat nach Bekanntwerden der Umstände im
Jahre 2008 geprüft, ob die genannten Verträge wirksam zustande gekommen
sind, insbesondere unter Berücksichtigung des Aktienrechts?
|
(ii) |
Hat der Aufsichtsrat nach Bekanntwerden der Umstände im
Jahre 2008 geprüft, ob die Gesellschaft für ihre Leistungen auf die
oben genannten Verträge eine angemessene Gegenleistung zugesagt bekommen
und auch erhalten hat?
|
(iii) |
Hat der Aufsichtsrat nach Bekanntwerden der Umstände im
Jahre 2008 geprüft, ob der ehemalige Vorstand der Gesellschaft oder
Mitglieder anderer Organe, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte
von Herrn Stephan Schambach vorsätzlich dazu bestimmt worden sind,
die genannten Verträge abzuschließen?
|
(iv) |
Ist das Ergebnis der Prüfung, dass die in Frage stehenden
Verträge wirksam und/oder Schadensersatzansprüche gegeben sind und
hat der Aufsichtsrat nach Bekanntwerden der Umstände im Jahre 2008
gegenüber dem Vertragspartner bzw. dem Ersatzpflichtigen dies geltend
gemacht?
|
|
b) |
Bestellung des Sonderprüfers
Zum Sonderprüfer
wird die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Kurfürstendamm 23, 10719 Berlin, Deutschland, bestellt.
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem
Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der
Gesellschaft, heranziehen.
|
c) |
Die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
soll erst nach Vorlage der Ergebnisse des Sonderprüfers auf der nächsten
Hauptversammlung gewährt werden.’
|
Der Sonderprüfer wurde vom Vorstand unmittelbar nach der ordentlichen
Hauptversammlung 2009 zur Durchführung der Sonderprüfung mandatiert
und hat seine Untersuchungen im Wesentlichen durchgeführt. Ein Bericht
lag zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung nicht vor.
Nach dem Eindruck des Vorstands aus den Gesprächen mit dem Sonderprüfer
hat die Untersuchung keine konkreten Schadensersatzansprüche begründenden
Ergebnisse ergeben. Der Gesellschaft liegen zwischenzeitlich Abschlagsrechnungen
des Sonderprüfers für die Sonderprüfung in Höhe von EUR 100.000,00
(netto) vor. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen Herrn Schambach
und/oder von ihm beherrschte Unternehmen wären zwischenzeitlich verjährt.
Ein Festhalten an dem Beschluss zur Durchführung der Sonderprüfung
halten die heutigen Mitgliedern der Verwaltungsorgane daher für ökonomisch
nicht ratsam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
a) |
die von der Hauptversammlung vom 19. Juni 2009 beschlossene
Sonderprüfung zu beenden; und
|
b) |
die Sonderprüferin Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Kurfürstendamm 23, 10719 Berlin mit sofortiger Wirkung abzubestellen.
|
|
8. |
Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat
setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 der Satzung
aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung
gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Herr Benedikt Wahler hat mit Wirkung zum 31. Mai 2010 sein Mandat
als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft niedergelegt. Zum Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung hat der Vorstand beim Amtsgericht
Jena einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von Herrn James W. MacIntyre
IV gestellt. Eine etwaige gerichtliche Bestellung von Herrn James
W. MacIntyre IV als Aufsichtsratsmitglied endet mit dem Ablauf dieser
Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
|
Herrn James W. MacIntyre IV, McLean, Virginia, U.S.A., Geschäftsführer
der Product Laboratory, LLC, sowie als Consultant derzeit kommissarisch für den Bereich E-Commerce Technology Products and
Services der GSI Commerce, Inc. verantwortlich,
|
|
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 Beschluss fasst, als
Aufsichtsratsmitglied zu wählen.
|
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
Chairman des Board of Directors der Arimor, LLC, McLean, Virginia,
U.S.A. Chairman des Board of Directors der Product Laboratory, LLC, McLean, Virginia, U.S.A.
|
|
Ausgelegte Unterlagen
Es liegen folgende Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Jena und in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:
– |
der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss
sowie der Lagebericht und Konzernlagebericht (einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs.
5, 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2009 und der Bericht des
Aufsichtsrats;
|
– |
die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 5 und
6.
|
Sämtliche Unterlagen sind auch im Internet auf der Internetseite
der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft unter www.intershop.de
> Über Intershop > Investoren > Hauptversammlung ab Einberufung der
Hauptversammlung zugänglich.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines
Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des 25. Juni 2010 bei
|
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o PR IM
TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax: 0621/ 71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
|
anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn
des 11. Juni 2010 (0.00 Uhr), des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
beziehen. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis durch das
depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ist
ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache
zu erfolgen.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei
der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis
für die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme
an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den insgesamt 26.954.788 Stückaktien der Gesellschaft sind
zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 26.954.788 Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt und gewähren insgesamt 26.954.788 Stimmrechte.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126,
127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:
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INTERSHOP Communications AG Investor Relations Intershop
Tower 07740 Jena Telefax (03641) 50-1309 E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
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Bis spätestens zum Ablauf des 17. Juni 2010 bei dieser Adresse
mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter http://www.intershop.de
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet,
einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies
ist der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar
machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag
des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach
§ 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher
Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zumindest zwei Hauptversammlungen
der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und
in der Hauptversammlung weniger als der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals
für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen
einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht
hat stellen lassen.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und
ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben
Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass
der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG). Die Gesellschaft
ist über die vorgenannten, über den Gegenanträgen aufgeführten Gründe
hinaus, nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn
diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf
und Wohnort sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000
EUR am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 500.000 Stückaktien,
können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche
Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden Abschnitt
angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 1. Juni 2010 (Dienstag) zugegangen
sein.
Vollmachten/Stimmrechtsvertreter
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs.
3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können für die Erteilung
von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere
nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden
Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. Wenn ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach
§ 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen
Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die
zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG
die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich
daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig
mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht
ab.
Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der
Textform (§ 126 b BGB). Nach Maßgabe von § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG stellen
wir unseren Aktionären im Internet unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung.html
Formulare zur Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung zur
Verfügung; die Formulare können auch unter der oben für Gegenanträge
genannten Adresse bei der Gesellschaft angefordert werden.
Als besonderen Service benennen wir unseren Aktionären auch in
diesem Jahr einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, der ihre
Stimmen auf der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt.
Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären
zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden.
Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
müssen bis zum 30.Juni 2010 bei der Gesellschaft eingegangen sein
und sind zu übersenden an:
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM
HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim Telefax:
0621-71772-13 E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
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Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem
Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht und Weisungen zu erteilen.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende
der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt,
zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den
einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.
Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz
abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu
verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Sonstige Hinweise
Unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung.html
sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen
zugänglich.
Jena, im Mai 2010
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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