Integralis AG
Ismaning
ISIN DE0005155030
WKN 515503
EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung DER AKTIONÄRE
Die Aktionäre der Integralis AG werden hiermit zu der am
Dienstag, 04. Juni 2013, um 10.00 Uhr
in den Räumlichkeiten des
Convention Center
Rochusberg 6
80333 München
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Integralis AG zum 31. Dezember 2012 sowie des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts für die Integralis AG und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt
deshalb keinen Beschluss zu fassen. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der Bericht
des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sind der
Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghoferstraße 29, 80339 München, zum Abschluss-
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen; Firmenänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft zu ändern und wie folgt zu beschließen:
a) |
§ 1 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft (Rechtsform, Firma, Sitz) wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Gesellschaft führt die Firma
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b) |
§ 11 der Satzung der Gesellschaft (Schlussbestimmungen) wird wie folgt neu gefasst:
‘Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger, soweit gesetzliche Bestimmungen keine andere Form der Bekanntmachung
zwingend vorsehen.’
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6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der
Gesellschaft und der Integralis Deutschland GmbH vom 25. März 2008
Die Integralis AG als herrschendes Unternehmen und die Integralis Deutschland GmbH als abhängiges Unternehmen haben am 25.
März 2008 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Geschäftsleitungen der Integralis AG und der
Integralis Deutschland GmbH beabsichtigen, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag neu zu fassen. Mit der Neufassung
soll die Formulierung des Vertrages an die aktuellen gesetzlichen Anforderungen angepasst werden, um sicherzustellen, dass
der Wortlaut des Vertrages den aktuellen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Anforderungen, genügt. Die wesentlichen
Änderungen sind: In Ziff. 2.1 wird ergänzt, dass der als Gewinn abzuführende Betrag auch um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag zu verringern ist. In Ziff. 3.1 wird bezüglich der Verpflichtung der Integralis AG zur Übernahme der Verluste der Integralis
Deutschland GmbH ein dynamischer Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung aufgenommen. In Ziff. 4.1 wird
lediglich eine redaktionelle Änderung aufgenommen und klargestellt, dass der neu gefasste Vertrag unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Hauptversammlung der Integralis AG und der Gesellschafterversammlung der Integralis Deutschland GmbH geschlossen
wurde. Zudem wird Ziff. 4.1 um Bestimmungen über das Wirksamwerden der Vertragsänderung ergänzt. In Ziff. 4.3 wird die bisher
enthaltene Bestimmung zur Mindestvertragslaufzeit bis zum 31.12.2012 infolge zwischenzeitlich erfolgten Zeitablaufs gestrichen.
Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
‘Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
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zwischen der
1. |
Integralis Aktiengesellschaft mit Sitz in Ismaning, Robert-Bürkle-Straße 3, 85737 Ismaning, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRB 121349
– im Folgenden auch ‘Integralis AG‘ genannt –
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und der
2. |
Integralis Deutschland GmbH mit Sitz in Ismaning, Robert-Bürkle-Straße 3, 85737 Ismaning, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 147654
– im Folgenden auch ‘Integralis Deutschland‘ genannt –
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0. |
Präambel
Integralis AG ist alleinige Gesellschafterin der Integralis Deutschland und hält am Stammkapital der Integralis Deutschland
in Höhe von EUR 265.220,00 sämtliche Geschäftsanteile in folgender Verteilung:
Gesellschafter |
Geschäftsanteile zu nominal EUR |
Integralis AG |
EUR 96.280,00 EUR 92.900,00 EUR 43.980,00 EUR 32.060,00
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Summe
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EUR 265.220,00
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1.1 |
Integralis Deutschland unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Integralis AG. Die Integralis AG ist demgemäß berechtigt,
der Geschäftsführung von Integralis Deutschland hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, und zwar
allgemeine und einzelfallbezogene.
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1.2 |
Integralis AG wird ihr Weisungsrecht nur durch den Vorstand ausüben. Weisungen bedürfen der Schriftform.
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1.3 |
Integralis Deutschland kann jedoch nicht die Weisung erteilt werden, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu
beendigen.
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2.1 |
Die Integralis Deutschland verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an die Integralis AG abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich
der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziffer 2.2 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert
um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der entsprechend § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen
ist, und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
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2.2 |
Die Integralis Deutschland kann mit Zustimmung der Integralis AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von Integralis AG aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
anderen Gewinnrücklagen nach vorstehendem Satz, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
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2.3 |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam
wird. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das Jahr zu verzinsen.
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3.1 |
Die Integralis AG ist gegenüber der Integralis Deutschland entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
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3.2 |
Ziff. 2.3 S. 1 gilt für die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht am
Bilanzstichtag der Integralis Deutschland und ist mit seiner Entstehung fällig. Der Anspruch ist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit
mit 5% für das Jahr zu verzinsen.
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4. |
Wirksamwerden und Dauer
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4.1 |
Der Vertrag ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Integralis AG und der Gesellschafterversammlung
der Integralis Deutschland am 25.03.2008 erstmals geschlossen worden. Er ist mit Eintragung in das Handelsregister am Sitz
der Integralis Deutschland erstmals wirksam geworden und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts – rückwirkend für die Zeit
ab dem 01.01.2008. Die der ordentlichen Hauptversammlung der Integralis AG des Jahres 2013 zur Zustimmung vorgelegte Änderung
und die sich aus der Änderung ergebende Fassung des Vertrages werden mit der Eintragung der Änderung in das Handelsregister
des Sitzes der Integralis Deutschland wirksam und gelten – soweit die Änderung nicht das Weisungsrecht betrifft – rückwirkend
für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Integralis Deutschland, in welchem die Änderung des Vertrages in das Handelsregister
des Sitzes der Integralis Deutschland eingetragen wird.
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4.2 |
Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert
er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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4.3 |
Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn die Integralis AG nicht mehr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich an der Integralis
Deutschland beteiligt ist sowie im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Integralis Deutschland oder Integralis
AG.
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4.4 |
Wenn der Vertrag endet, hat die Integralis AG den Gläubigern der Integralis Deutschland entsprechend § 303 AktG Sicherheit
zu leisten.
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5. |
Schlussbestimmung
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen
Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch die wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Die gilt entsprechend für Regelungslücken.’
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Integralis AG und der Integralis Deutschland GmbH
wird zugestimmt.
Der Vorstand der Integralis AG und die Geschäftsführung der Integralis Deutschland GmbH haben gemäß § 295 Abs. 1 i.V.m. §
293a Abs. 1 AktG einen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die in diesem Tagesordnungspunkt Ziff. 6 vorgeschlagene Zustimmung
zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Integralis Deutschland GmbH erstattet.
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II. Teilnahme
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis
spätestens am 28. Mai 2013, 24.00 Uhr (eingehend), bei der Gesellschaft angemeldet haben und während der gesamten Hauptversammlung
ununterbrochen im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich unter Angabe der Aktionärsnummer schriftlich, per Fax oder
per E-Mail bei der Integralis AG unter der Anschrift
Integralis AG c/o Computershare Operations Center D-80249 München Fax-Nr.: +49 (0) 89 30903 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
anmelden.
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Freie Verfügbarkeit der Aktien; Umschreibungsstopp
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem
Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 29.
Mai 2013 bis einschließlich zum 04. Juni 2013 erst mit Gültigkeitsdatum 05. Juni 2013 verarbeitet und berücksichtigt werden.
Bevollmächtigung
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem
Fall muss die Anmeldung rechtzeitig erfolgen.
Ferner können die Aktionäre ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. In jedem
Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut,
noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung
des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte
Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135
Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar
festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir
bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Ferner kann der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten der Integralis AG an die nachfolgende Adresse,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Integralis AG c/o Computershare Operations Center D-80249 München Fax-Nr.: +49 (0) 89 30903 74675 E-Mail: integralis-hv2013@computershare.de
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorherigen Sätze entsprechend. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der
Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär dann
auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf (z.B. auf den von der Gesellschaft vorbereiteten Widerrufformularen)
zu erklären.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur
aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als Service bietet die Integralis AG ihren Aktionären wieder an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zu Verfahrensanträgen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter
und die Weisungserteilung sind in der oben genannten Textform oder in elektronischer Form zu erteilen. Weitere Einzelheiten
können die Aktionäre den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen. Auch diejenigen Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden.
Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter sind bis spätestens Montag, den 03. Juni 2013, 14.00 Uhr, – bei
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse eingehend – zurückzusenden, andernfalls
können diese nicht berücksichtigt werden:
Integralis AG c/o Computershare Operations Center D-80249 München Fax-Nr.: +49 (0) 89 30903 74675 E-Mail: integralis-hv2013@computershare.de
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Einsehbare Unterlagen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die nachfolgenden Unterlagen können vom Tag der Einberufung an im Internet unter www.integralis.de im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’
eingesehen werden und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt:
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die Jahresabschlüsse der Integralis AG für die Geschäftsjahre 2012, 2011 und 2010
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– |
die Konzernabschlüsse der Integralis für die Geschäftsjahre 2012, 2011 und 2010
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die Lageberichte für die Integralis AG und den Konzern für die Geschäftsjahre 2012, 2011 und 2010
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der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
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der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
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der Entwurf der Änderungsvereinbarung mit dem Wortlaut des geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen
der Integralis AG und der Integralis Deutschland GmbH
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die Jahresabschlüsse der Integralis Deutschland GmbH für die Geschäftsjahre 2012, 2011 und 2010
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der nach § 295 Abs. 1 i.V.m. § 293a Abs. 1 AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Integralis AG und der Geschäftsführung
der Integralis Deutschland GmbH sowie
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der bisherige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 25.03.2008
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Der Jahresabschluss der Integralis Deutschland GmbH wird in den Konzernabschluss der Integralis AG einbezogen. Die Integralis
Deutschland GmbH war für die Jahresabschlüsse der vergangenen drei Geschäftsjahre (2010 bis 2012) gemäß § 264 Abs. 3 HGB von
der Pflicht zur Aufstellung eines den Vorschriften für Kapitalgesellschaften entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Prüfung
und Offenlegung befreit.
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist über die Internetseite der
Gesellschaft www.integralis.de im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zugänglich. Gleiches gilt auch für die weiteren
Informationen nach § 124a Aktiengesetz, die ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft www.integralis.de im Bereich
‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zugänglich sind. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Aktiengesetz)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 1 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung, also bis spätestens zum 04. Mai 2013, 24.00 Uhr, zugehen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis (einschließlich) zur Absendung der Antragstellung gehalten haben.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu richten:
Vorstand der Integralis AG Robert-Bürkle-Straße 3 D-85737 Ismaning
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem den
Aktionären mitgeteilt und unter www.integralis.de im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz
Die Aktionäre können ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge,
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:
Integralis AG – Investor Relations – Robert-Bürkle-Straße 3 D-85737 Ismaning Fax-Nr.: +49 (0) 89 945 73 180 E-Mail: ir@integralis.com
Die Integralis AG wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich einer Begründung (diese ist bei
Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
www.integralis.de im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ veröffentlichen, wenn sie der Integralis AG spätestens
bis zum 20. Mai 2013 bis 24.00 Uhr unter der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw.
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an
die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz
In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Integralis AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Sie betrifft auch die Lage des Integralis-Konzerns
und der in den Integralis-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 9 Abs. 5 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken;
er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den gesamten Verlauf der
Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 Aktiengesetz) und Auskunftsrechten
(§ 131 Aktiengesetz) der Aktionäre können im Internet unter www.integralis.de im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’
eingesehen werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.036.884,00 und ist eingeteilt
in 13.036.884 Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt damit jeweils 13.036.884. Aus von der Gesellschaft gehaltenen oder
ihr gemäß § 71d Aktiengesetz zuzurechnenden eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden; zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft 296.840 eigene Aktien.
Ismaning, im April 2013
Integralis AG
Der Vorstand
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