IMW Immobilien SE
Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf
ISIN DE 000 A0BVWY6 und DE 000 A0BVWZ3
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, dem 25. September 2013, 14:00 Uhr, im Versammlungsraum der IMW Immobilien SE, Stresemannstraße 78, 10963 Berlin stattfindet und, falls erforderlich, dort am
Donnerstag, dem 26. September 2013, 10:00 Uhr, fortgesetzt wird.
Hinweis:
Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) verwiesen wird, wird auf die Zitierung
der Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die IMW Immobilien
SE und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichtes der geschäftsführenden Direktoren zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4 und Abs. 5 HGB, 315 Abs. 4 HGB, sowie Vorlage des Berichtes des Verwaltungsrates, jeweils für das zum 31. März 2013
abgelaufene Geschäftsjahr 2012/2013.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Verwaltungsrat
der IMW Immobilien SE den Jahres- und den Konzernabschluss für das zum 31. März 2013 abgelaufene Geschäftsjahr der IMW Immobilien
SE bereits gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft zum 31. März 2013 in Höhe von EUR 6.857.284,86 wie folgt
zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigte Stückaktie: |
EUR |
658.666,64 |
Vortrag auf neue Rechnung: |
EUR |
6.198.618,22 |
Bilanzgewinn: |
EUR |
6.857.284,86 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die im Geschäftsjahr 2012/2013 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den geschäftsführenden Direktoren, die im Geschäftsjahr 2012/2013 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013/2014 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Teilen der Kapitalrücklage in Grundkapital
und Satzungsänderung, über eine ordentliche Kapitalherabsetzung des erhöhten Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung des
freiwerdenden Betrages in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung
gemäß §§ 222 ff. AktG sowie Satzungsänderung und über die Herabsetzung des bedingten Kapitals gemäß § 2.7 der Satzung
Die Gesellschaft verfügt über eine Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe von EUR 85.592.623,97. Aufgrund der
gesetzlichen Vorschriften ist die Kapitalrücklage nur eingeschränkt für bestimmte Zwecke und nur in engen Grenzen verwendbar.
Mit den nachfolgenden Beschlüssen soll erreicht werden, dass ein Teil der Kapitalrücklage in Höhe von EUR 60.000.000,00 in
eine freie Rücklage umgewandelt wird. Bei einem entsprechenden Geschäftsverlauf wird hiermit eine Dividendenzahlung erleichtert.
Die Umwandlung der Kapitalrücklage in eine freie Rücklage ist möglich durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,
mittels derer das Grundkapital der Gesellschaft durch die Umwandlung der Kapitalrücklage in Grundkapital erhöht wird. Anschließend
wird eine ordentliche Kapitalherabsetzung in der Höhe durchgeführt, in der zuvor das Grundkapital durch die Zuführung der
Kapitalrücklage erhöht worden war. Die aus der Kapitalherabsetzung frei werdenden Beträge sollen in die freie Rücklage gemäß
§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt werden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Teilen der Kapitalrücklage in Grundkapital und Satzungsänderung
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aa) |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
gemäß §§ 207 ff. AktG von EUR 16.466.666,00 um EUR 60.000.000,00 auf EUR 76.466.666,00 erhöht durch Umwandlung eines Teils
der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe von EUR 60.000.000,00 in Grundkapital. Der Kapitalerhöhung wird der
vom Verwaltungsrat der IMW Immobilien SE festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.03.2013 zugrunde gelegt. Dieser
ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, versehen. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe von Aktien.
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzusetzen.
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bb) |
Satz 1 des § 2.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital beträgt EUR 76.466.666,00 (in Worten: Euro sechsundsiebzig Millionen vierhundertsechsundsechzigtausendsechshundertsechsundsechzig).’
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b) |
Ordentliche Kapitalherabsetzung des erhöhten Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung des freiwerdenden Betrages in die Kapitalrücklage
gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG sowie Satzungsänderung
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aa) |
Das auf EUR 76.466.666,00 erhöhte Grundkapital der Gesellschaft, eingeteilt in 16.466.666 Stückaktien, wird nach den Vorschriften
über die ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG zum Zwecke der Einstellung eines Teilbetrages des Grundkapitals
in Höhe von EUR 60.000.000,00 in die freie Rücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB von EUR 76.466.666,00 auf EUR 16.466.666,00
herabgesetzt, und zwar durch Herabsetzung des Grundkapitals um EUR 60.000.000,00 und damit zwangsläufig einhergehende Reduzierung
des Anteils der einzelnen Stückaktien am Grundkapital.
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung festzusetzen.
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bb) |
Satz 1 des § 2.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital beträgt EUR 16.466.666,00 (in Worten: Euro sechzehn Millionen vierhundertsechsundsechzigtausendsechshundertsechsundsechzig).’
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c) |
Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2010
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aa) |
Das Bedingte Kapital 2010 (§ 2.7 der Satzung der IMW Immobilien SE), welches sich gemäß § 218 AktG bei der Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln (lit. a)) im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöht, wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß vorstehendem Punkt 5.2 von EUR 32.506.073,90 auf EUR 7.000.000,00 herabgesetzt,
so dass das Bedingte Kapital 2010 wieder auf den ursprünglichen Betrag lautet.
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bb) |
Sätze 1 und 2 des § 2.7 der Satzung der IMW Immobilien SE werden neu gefasst und lauten wie folgt:
‘Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.000.000,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu
7.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von gegen Barleistung ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus
gegen Barleistung ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung
der IMW Immobilien AG vom 23. August 2010 – bzw. des Verwaltungsrates der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Formwechsels der
IMW Immobilien AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) – von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bis zum 22.
August 2015 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen und soweit nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes Kapital 2010).’
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7. |
Beschlussfassung über Einfügung eines § 2.8 in die Satzung – Bestimmungen zu Voraussetzungen für die Eintragung von Legitimationsaktionären
in das Aktienregister
Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 AktG kann die Satzung der Gesellschaft Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen
im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind.
Die Aktien der IMW Immobilien SE lauten auf den Namen und sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich unter Angabe des
Namens des Inhabers in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Zum Teil erfolgt jedoch die Eintragung von Banken
oder Intermediären im eigenen Namen für Aktien, die der Bank beziehungsweise dem Intermediär nicht gehören (‘Legitimationsaktionäre’). Dies erschwert die Kommunikation mit den Aktionären und die Ausübung ihrer Aktionärsrechte. Zudem hat die Gesellschaft
hat ein Interesse daran, dass möglichst viele Aktionäre ins Aktienregister eingetragen sind und die Eintragung von Nicht-Aktionären
beschränkt wird, um die Transparenz des Aktienregisters zu erhöhen. Zu diesem Zweck schlägt der Verwaltungsrat vor, in der
Satzung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sog. Legitimationsaktionär-Eintragungen zulässig sind.
Die Eintragung von Beständen von Legitimationsaktionären wird dadurch nicht generell unzulässig. Vielmehr sollen moderate
Schwellen für die Zulässigkeit von Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, eingeführt werden.
Kleinanleger werden von der Regelung nicht belastet, weil sie überhaupt erst ab Positionen von 0,1 % des Grundkapitals eingreift.
Dies entspricht bei dem derzeitigen Grundkapital der Gesellschaft einer Zahl von 16.467 Aktien. Die Obergrenze für die Eintragung
von Beständen von Legitimationsaktionären soll je Legitimationsaktionär auf 3 % des Grundkapitals festgelegt werden.
Die Übermittlung der erforderlichen Angaben durch die mitwirkenden Kreditinstitute erfolgt gegen Erstattung der notwendigen
Kosten durch die Gesellschaft. Durch eine Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten wird sichergestellt, dass alle Marktteilnehmer
ausreichend Zeit haben, um sich auf die neue Regelung einzustellen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Es wird nachfolgender § 2.8 neu in die Satzung eingefügt:
‘2.8 Eintragung im Aktienregister
Die Eintragung in das Aktienregister im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, ist zulässig unter folgenden
Voraussetzungen:
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a) |
bei einer Eintragung bis zu einschließlich 0,1 % des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals je Eingetragenem ohne
weiteres;
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b) |
bei einer Eintragung von mehr als 0,1 % des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals bis einschließlich 3,0 % des im
Handelsregister eingetragenen Grundkapitals je Eingetragenem ist für den 0,1 % des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals übersteigenden Teil der Aktien die Eintragung zulässig, soweit der
Gesellschaft gegenüber die in § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Angaben für diejenigen Personen übermittelt werden, für die
der Eingetragene jeweils mehr als 0,1 % des satzungsmäßigen Grundkapitals hält;
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c) |
höchstens bis zu einer Höchstgrenze von 3,0 % des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals je Eingetragenem.
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Die Regelungen dieses § 2.8 treten vier Monate nach Bekanntmachung der Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister
der Gesellschaft in Kraft und sind von diesem Zeitpunkt an auch auf bestehende Eintragungen im Aktienregister anzuwenden.’
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre der IMW Immobilien SE berechtigt,
die im Aktienregister eingetragen sind und sich bis spätestens Mittwoch, den 18. September 2013 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft
angemeldet haben. Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass aus arbeitstechnischen Gründen eine Umschreibung des Aktienregisters
vom 19. September 2013 (00:00 Uhr) bis zur Beendigung der Hauptversammlung am 25. September 2013, bei Verlängerung der Hauptversammlung
am 26. September 2013 nicht stattfindet (Umschreibungsstopp). Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am
25. September 2013 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.
Die Anmeldung ist in Textform zu richten an:
IMW Immobilien SE
c/o Computershare Operations Center
D-80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht
gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine Eintragung
im Aktienregister und eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft grundsätzlich der Textform. Aktionäre können für die Bevollmächtigung den Vollmachtsabschnitt auf der Rückseite
der Eintrittskarte verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht
ausstellen.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten
Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135
Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sind (in der Regel) Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind. Diejenigen Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen möchten, werden gebeten, sich mit den Vorgenannten über
die Form der Vollmacht abzustimmen.
Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre
den Nachweis bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung an folgende Adresse übermitteln:
IMW Immobilien SE
Frau Petra Scheel Stresemannstr. 78 D-10963 Berlin Telefax: +49 (0) 30 25461299 E-Mail: hv2013@imw-se.de
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der IMW Immobilien SE als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter
der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie
ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden.
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform erteilt werden.
Dazu kann das Vollmachts- und Weisungsformular, welches mit der Eintrittskarte versendet wird, oder eine gesondert ausgestellte
Vollmacht verwendet werden.
In Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen spätestens bis 24. September
2013 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein:
IMW Immobilien SE
Frau Petra Scheel Stresemannstr. 78 D-10963 Berlin Telefax: +49 (0) 30 25461299 E-Mail: hv2013@imw-se.de
Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich auf der Ihnen übersandten Eintrittskarte sowie auf der genannten Internetseite
der Gesellschaft.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2, Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 126 Abs. 1, 127,
131 Abs. 1 AktG)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen der § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m § 122 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.
Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 25. August 2013
(24:00 Uhr) zugehen.
Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse:
IMW Immobilien SE
Stresemannstr. 78 D-10963 Berlin Telefax: +49 (0) 30 25461299 E-Mail: hv2013@imw-se.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.imw-se.de bekannt gemacht und den
Aktionären mitgeteilt.
Anträge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Punkten der Tagesordnung stellen. Das gilt auch für Wahlvorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern.
Gemäß § 126 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 und 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u.a. die Aktionäre, die es verlangen) unter
den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung der
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung
an die untenstehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag, der 10. September 2013 (24:00 Uhr). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (§ 127 Satz 3 in Verbindung mit
§ 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Jeder Aktionär hat auch das Recht, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden
sind, finden in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort gestellt werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung bitten wir ausschließlich zu richten
an
IMW Immobilien SE
Frau Petra Scheel Stresemannstr. 78 D-10963 Berlin Telefax: +49 (0) 30 25461299 E-Mail: hv2013@imw-se.de
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und im Falle von
Anträgen der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.imw-se.de veröffentlicht.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG, §§ 126 Abs. 1, §
127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.imw-se.de.
Unterlagen
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Stresemannstr. 78, D-10963 Berlin, liegen seit Einberufung der Hauptversammlung aus:
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der festgestellte Jahresabschluss,
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der gebilligte Konzernabschluss,
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der Lagebericht,
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der Konzernlagebericht,
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der Bericht des Verwaltungsrates sowie
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* |
der erläuternde Bericht der geschäftsführenden Direktoren zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB, § 315 Abs. 4 HGB
jeweils für das zum 31. März 2013 abgelaufene Geschäftsjahr 2012/2013 der IMW Immobilien SE.
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Die genannten Unterlagen, eine aktuelle Fassung der Satzung der Gesellschaft sowie die Informationen nach § 124a AktG sind
zudem seit der Einberufung im Internet unter www.imw-se.de zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausgelegt. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachung der Unterlagen auf der Internetseite
der Gesellschaft Genüge getan ist. Den Aktionären werden gleichwohl auf Verlangen einmalig, unverzüglich und kostenlos Kopien
der genannten Unterlagen per einfacher Post übersandt.
Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 16.466.666 Euro eingeteilt
in 16.466.666 stimmberechtigte, auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Eigene Aktien hält die
Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht.
Berlin, im August 2013
IMW Immobilien SE
Der Verwaltungsrat
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