Greenwich Beteiligungen AG
Frankfurt am Main
WKN: A12ULU, ISIN DE 000A12ULU3
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
der
Greenwich Beteiligungen AG
am 15. Juli 2016,
um 11.00 Uhr
in die
Frankfurter Gesellschaft für Handel, Industrie und Wissenschaft e.V. Siesmayerstr. 12 60323 Frankfurt am Main
ein.
TAGESORDNUNG:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2015
Diese Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm |
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 in seiner Sitzung am 2. Mai 2016
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96, 101 AktG i.V.m. § 7 der Satzung ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Jörg Pluta scheidet mit Wirkung zum 31.08.2016 aus dem Aufsichtsrat aus.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied Dr. Jörg Pluta mit Wirkung zum 01.09.2016
Herrn Torsten Oehme, 67346 Speyer, Geschäftsführer der Solar WO Engineering GmbH, Heidelberg
zum Aufsichtsratsmitglied zu wählen;
Torsten Oehme ist in folgenden Aufsichtsräten vertreten:
Nautilus AG, Speyer
|
5. |
Änderung der Aufsichtsratsvergütung und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Aufsichtsratsvergütung herabzusetzen und dementsprechend § 11 Abs. 1 der Satzung
aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
‘(1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich neben dem Ersatz seiner Auslagen und neben dem Ersatz der seiner Tätigkeit
zur Last fallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) eine feste Vergütung von EUR 3.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrat erhält
das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung.‘
|
|
6. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im vereinfachten Einziehungsverfahren durch Einziehung von 6 unentgeltlich
zur Verfügung gestellten voll eingezahlten Aktien und Satzungsänderung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.571.277,00 eingeteilt in 1.571.277 Stückaktien wird im vereinfachten Einziehungsverfahren
durch Einziehung nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG um EUR 6,00 auf EUR 1.571.271,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung
von 6 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 je Aktie, d. h. insgesamt EUR 6,00, die der
Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind. Die Kapitalherabsetzung dient ausschließlich dem Zweck, bei
der nachfolgend unter TOP 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen vereinfachten Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Wertminderungen
und zur Deckung von Verlusten ein glattes Herabsetzungsverhältnis zu ermöglichen.
|
b) |
§ 3 Ziffer 1 und 2 der Satzung (Grundkapital und Aktien) wird mit Durchführung der Kapitalherabsetzung vorstehend zu a) wie
folgt neu gefasst:
‘1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.571.271,00 (in Worten: einemillionfünfhunderteinundsiebzigtausendzweihunderteinundsiebzig
Euro).
|
2. |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.571.271 Stückaktien.’
|
|
|
7. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form (§§ 229 ff. AktG) zum Zweck, Wertminderungen
auszugleichen und sonstige Verluste zu decken durch Zusammenlegung von Aktien und Anpassung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung
gemäß vorstehend TOP 6 im Handelsregister
a) |
das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.571.271,00 eingeteilt in 1.571.271 auf den Inhaber lautender Stückaktien
mit einem rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229
ff. AktG) zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten im Verhältnis 13:5, d. h. von EUR 1.571.271,00 um
EUR 966.936,00 auf EUR 604.335,00 herabzusetzen. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils 13 auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu 5 auf den Inhaber lautende Stückaktien zusammengelegt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses zu regeln.
|
b) |
In Anpassung an den vorstehenden Beschluss erhält § 3 Ziffer 1 und 2 der Satzung (Grundkapital und Aktien) mit Durchführung
der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:
‘1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 604.335,00 (in Worten: sechshundertviertausenddreihundertfünfunddreißig Euro).
|
2. |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 604.335 Stückaktien.’
|
|
|
8. |
Beschlussfassung über die Sitzverlegung und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Sitz der Gesellschaft von Frankfurt am Main nach Bautzen zu verlegen und dementsprechend
§ 1 Abs. 2 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
1. |
Die Gesellschaft führt die Firma
|
Greenwich Beteiligungen AG
|
2. |
Sie hat ihren Sitz in Bautzen.’
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Ergänzung des bestehenden genehmigten Kapitals in § 3 Ziffer 6 der Satzung (Bezugsrechtsausschluss)
und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die beiden in § 3 Ziffer 6 Satz 2 der Satzung (Genehmigtes Kapital) genannten Fälle
für die Ermächtigung des Ausschlusses des Bezugsrechts um folgende zwei Fälle (Spiegelstrich) zu ergänzen:
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder, wenn das Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigt,
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich
im Sinne der §§ 203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 i. V. m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz
5 AktG i. V. m. § 186 Absatz 3, 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden,
|
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich
Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten.’
|
Dementsprechend erhält § 3 Ziffer 6 Satz 2 der Satzung folgende Fassung:
|
‘Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
– |
für Spitzenbeträge;
|
– |
soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen ist mit der Verpflichtung,
die von ihm übernommenen Aktien allen übrigen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital anzubieten,
|
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder, wenn das Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigt,
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich
im Sinne der §§ 203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 i. V. m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz
5 AktG i. V. m. § 186 Absatz 3, 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden,
|
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich
Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten.’
|
|
Bericht des Vorstands nach § 203 Abs. 1 Satz 1, § 203 Abs. 2,
§ 186 Abs. 4 Satz 3 AktG
|
Das in § 3 Ziffer 6 der Satzung bestehende Genehmigte Kapital sieht in Satz 2 einen Bezugsrechtsausschluss für nur zwei Fälle
vor, einmal für Spitzenbeträge, zum anderen für den Fall, dass ein Dritter die neuen Aktien übernimmt, um sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten.
Die Verwaltung schlägt vor, diese beiden Varianten um zwei weitere zu ergänzen, nämlich für den Fall einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen und sonstigen Vermögensgegenständen,
einschließlich Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten sowie bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, sofern diese einen
Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet.
Insoweit handelt es sich um Standardvarianten.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten auszuschließen.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen bzw. sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft
ist dann in der Lage, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Die im Interesse der Aktionäre
und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen und sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien der zu erwerbenden Gesellschaft durchzuführen.
Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung
von Aktien der zu erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, soll die Greenwich Beteiligungen
AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Sie soll damit die notwendige Flexibilität haben, um
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel
ausnutzen zu können. Der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände, wie Forderungen etc., ist für die Gesellschaft liquiditätsschonend
und führt zugleich zu ihrer Entschuldung.
Es kommt bei einem Bezugsrechtausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen bzw. sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft
und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn derartige
Erwerbsmöglichkeiten sich konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital Gebrauch
machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn diese Variante im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich
nicht über 5 % des Börsenpreises zum Zeitpunkt der Festsetzung des Ausgabebetrages durch den Vorstand liegen. Diese Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen
und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der
Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem höheren Mittelzufluss, als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote
und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen
Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu
erwerben.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für
sachlich gerechtfertigt und angemessen.
|
10. |
Weitere Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) |
§ 16 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und – soweit gesetzlich, bzw. nach den
AGB der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr erforderlich – den Lagebericht, den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht,
bzw. den zusammenfassenden Lagebericht für das vergangene Jahr, aufzustellen und – soweit gesetzlich, bzw. nach den AGB der
Deutsche Börse AG für den Freiverkehr erforderlich – dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts
hat der Vorstand diese Unterlagen sowie den Prüfungsbericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns, dem Aufsichtsrat
vorzulegen.
|
b) |
§ 17 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
§ 17
Ordentliche Hauptversammlung
|
1. |
Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
|
2. |
Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns und – soweit gesetzlich, bzw. nach den AGB der Deutsche
Börse AG für den Freiverkehr erforderlich – die Bestellung des Abschlussprüfers, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstand
und des Aufsichtsrats, über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben
ist, und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.
|
|
c) |
§ 20 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. |
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.’
|
|
|
11. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Sossna & Kriegel PartG mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Karben, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie fürsorglich zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts
zu bestellen, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2016 aufgestellt werden.
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 1.571.277,00 eingeteilt in 1.571.277 auf
den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, die 1.571.277 Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem Depot
führenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln:
|
Frankfurter Sparkasse 1822
Depotverwaltung/Frankfurter Sparkasse OB 122900
Strahlenberger Str. 15
63067 Offenbach
Telefax: +49 (0) 69 9132-5367
alexandra.lotz@helaba.de oder depotservice_fsp@helaba.de
|
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
|
24. Juni 2016 (00:00 Uhr, sog. Nachweisstichtag)
|
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des
|
Freitag, den 08. Juli 2016 (24:00 Uhr)
|
unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen, und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem Depot
führenden Institut in Verbindung zu setzen.
Adresse für eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Folgende Adresse steht für eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge zur Verfügung:
|
Greenwich Beteiligungen AG Kaiserstraße 8 60311 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 970 989-20 E-Mail: seeger@greenwich-ag.de
|
Angabe nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.
Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre der Satzung der Gesellschaft, die auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar
ist, sowie den dortigen weiteren Hinweisen entnehmen.
Frankfurt/Main, im Mai 2016
Greenwich Beteiligungen AG
Der Vorstand
|