Girindus AG i.L.
Girindus Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.01.2013 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Girindus Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Der Verkäufer befasst sich mit der Entwicklung, Produktion und dem Verkauf von Oligonukleotiden und vergleichbaren kleinen pharmazeutischen Bestandteilen auf molekularer Basis einschließlich hiermit zusammenhängenden Dienstleistungen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend das ‘Geschäft (Business)‘ genannt). Begriffe in Großbuchstaben, welche in diesem Kaufvertrag verwendet werden, sind nachfolgend in Artikel 1 definiert. Solvay besitzt indirekt ca. zweiundachtzig Prozent (82 %) der ausgegebenen Aktien der Girindus Aktiengesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht (nachfolgend ‘Girindus AG (Girindus AG)‘), welche wiederum 100 % der ausgegebenen Aktien des Verkäufers besitzt. Der Verkäufer beabsichtigt, alle Rechte und sonstigen Ansprüche an den Verkauften Vermögensgegenständen an den Käufer zu verkaufen, zu übertragen und abzutreten, frei von allen Belastungen (abgesehen von Genehmigten Belastungen), und die Übernommenen Verbindlichkeiten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu übernehmen. Der Käufer erklärt sich bereit, die Verkauften Vermögensgegenstände gemäß diesem Kaufvertrag zu erwerben. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien nun unter Berücksichtigung der Prämissen und der nachfolgenden gegenseitigen Vereinbarungen und Abkommen dieses Kaufvertrages was folgt:
1.1. (Bestimmte) Definitionen Für die Zwecke dieses Kaufvertrages unterliegen die folgenden Begriffe den Bedeutungen, welche ihnen nachfolgend in Artikel 1.1 zugeordnet werden: ‘Verfahren (Action)’ bezeichnet jegliche Prüfung, Untersuchung, Ermittlung, Maßnahme, Gerichtsverfahren, Gerichtsverhandlung, Rechtsstreitigkeit, Schlichtungsverfahren oder ähnliche Vorgänge. ‘Verbundene Person (Affiliate)’ bezeichnet, bezüglich jeglicher Person, jede weitere Person, welche über eine oder mehrere Stufen direkt oder indirekt kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle zusammen mit einer weiteren Person steht. Der Begriff ‘Kontrolle (einschließlich der Begriffe ‘kontrolliert durch’ und ‘unter gemeinsamer Kontrolle zusammen mit’) bezeichnet die direkte oder indirekte Möglichkeit, die Unternehmensführung und Geschäftsstrategien der jeweiligen Person zu steuern oder die Steuerung zu beeinflussen, sei es durch Besitz von Stimmrechten, aufgrund vertraglicher Bestimmungen oder auf sonstige Weise. ‘Geschätzter Betrag (Assessed Amount)’ bezeichnet den Wert des Grundbesitzes, basierend auf einem vor dem Vollzugstag erstellten Gutachten über den Grundbesitz durch einen vom Käufer bestellten und allein bezahlten Gutachter, welcher für den Verkäufer vernünftigerweise akzeptabel ist. ‘Geschäftstag (Business Day)’ bezeichnet jeden Wochentag außer Samstag, Sonntag oder einen Tag, an dem die Banken in New York, Japan und/oder Belgien durch anwendbares Recht oder Rechtsverordnung dazu autorisiert oder verpflichtet sind, zu schließen. ‘Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen (Business Material Adverse Effect)’ bezeichnet jegliche Veränderungen, Entwicklungen, Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse die, einzeln oder zusammen, wesentliche nachteilige Auswirkungen hatten oder von denen erwartet wird, dass sie wesentliche nachteilige Auswirkungen haben auf (i) das Geschäft, die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Geschäfts oder auf (ii) die Fähigkeit des Verkäufers, die Transaktionen und die anderen wesentlichen Maßnahmen dieses Kaufvertrages inklusive Anhängen zu vollziehen mit Ausnahme jeglicher Änderungen, Entwicklungen, Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse im Zusammenhang mit (A) Veränderungen der allgemeinen Wirtschaftslage in den Vereinigten Staaten von Amerika, der ausländischen oder globalen Wirtschaft oder von Kapital- und/oder Finanzmärkten (einschließlich Schwankungen von Zinssätzen oder Wechselkursen), (B) sämtlichen vorgenommenen Handlungen gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages oder jeglicher Zusätzlicher Dokumente, (C) die Ankündigung dieses Kaufvertrages oder der damit verbundenen Handlungen oder der Ausübung oder Einhaltung jeglicher Verpflichtungen dieses Kaufvertrages einschließlich seiner Anhänge, (D) jegliche Handlungen des Verkäufers oder der mit dem Verkäufer Verbundene Personen, die auf Verlangen des Käufers oder mit seiner schriftlichen Zustimmung erfolgten, (E) Veränderungen allgemeiner rechtlicher, regulatorischer oder politischer Bedingungen oder jegliche Veränderungen des IFRS, (F) allgemeine Veränderungen in der Industrie, zu dem dieses Geschäft gehört, (G) jeglicher terroristische Akt oder Krieg (angedroht, bevorstehend oder erklärt) oder jegliche Naturkatastrophe, (H) Handlungen des Käufers oder der mit dem Verkäufer Verbundenen Unternehmen oder Bevollmächtigten mit Ausnahme der Handlungen zur Durchführung dieses Kaufvertrags, (I) Veränderungen von Gesetzen oder ihrer jeweiligen Auslegung, (J) Kundenrückgang beim Käufer oder der mit dem Käufer Verbundenen Unternehmen oder Geschäftsrückgang mit gegenwärtigen oder zukünftigen Kunden des Käufers oder der mit dem Käufer Verbundenen Unternehmen, oder (K) dem Verfehlen vom Umsatz- oder Gewinnvorhersagen oder Erwartungen, die dem Käufer präsentiert werden, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass jegliche Veränderungen, Auswirkungen, Umstände oder Ereignisse, die diesem Verfehlen zugrunde liegen, zu Wesentlichen Nachteiligen Wirtschaftlichen Auswirkungen führen oder dazu beitragen; weiterhin vorausgesetzt, dass jegliche Veränderungen, Entwicklungen, Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse gemäß der Regelungen (A), (E), (F), (G) und (I) bei der Bestimmung berücksichtigt werden dürfen, ob es Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen in dem Ausmaß gegeben hat, dass derartige Veränderungen, Entwicklungen, Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse einzeln oder gemeinsam wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit verursacht haben oder voraussichtlich verursachen, die sich wesentlich und unverhältnismäßig stärker auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft niederschlagen als auf andere Gesellschaften aus der selben Branche. Zum Ausschluss jeden Zweifels stellt die dauerhafte Aufhebung oder Kündigung bestimmter in Punkt 8.1 des Datenraums beschriebener Projekte deren Kündigung oder dauerhafte Beendigung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung durch die diese Projekte betreffenden Parteien bestätigt wird (einschließlich elektronischer Nachricht, Telefax, Pressemitteilung, Veröffentlichung auf der entsprechenden Webseite, schriftliche Korrespondenz, öffentliche Stellungnahme oder durch andere Mittel, die normalerweise von diesen Parteien genutzt werden), soweit zutreffend, eine Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkung dar. ‘Closing Working Capital (Closing Working Capital)’ bezeichnet das Working Capital um 23:59 (New York time) am Vollzugstag (Closing Date) dieses Kaufvertrages. ‘Code (Code)’ bezeichnet den International Revenue Code of 1986, einschließlich Ergänzungen. Vertrag (Contract) bezeichnet jegliche(n) in Schriftform verfasste(n) oder vollstreckbare(n) mündliche(n) Vertrag, Anleihevertrag, Treuhandvertrag, Schuldverschreibung, Mietvertrag, Lizenz oder weitere Vereinbarungen. ‘Urheberrechte (Copyrights)’ bezeichnet alle Urheberrechte, urheberrechtsfähige Vermögensgegenstände, Autorenrechte und alle betreffenden Eintragungen und Anträge. ‘Datenraum (Data Room)’ bezeichnet den virtuellen IntraLinks-Datenraum, welcher vom Verkäufer bezüglich der Transaktionen verwendet wird, in der Form, wie er am 7. November 2012 um 18:00 Uhr (New York-Zeit) existierte. Bezüge auf ‘Punkte’ (‘item‘) bezeichnen die in der Dokumentation enthaltenen und mit einzelnen Referenznummern versehenen Informationen oder Daten. ‘Dokumente (Documents)’ bezeichnet jegliche Akten, Dokumente, schriftliche Urkunden, Arbeitspapiere, Bücher, Berichte, Aufzeichnungen, Protokolle, Unterlagen, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme, Mikrofiches, Finanzpläne, Vorausschauen, Bestandsbücher, Buchführungsunterlagen, Kundenlisten, Anträge bei Behörden, Betriebsdaten und -pläne, technische Dokumentation (Angaben zur Bauweise, Design, Anforderungen zur Funktion, Betriebsanleitungen, Modulhandbücher, Ablaufdiagramme etc.), sämtliche Chargenprotokolle, Labor-Notebooks, alle Prüf- und Inspektionsprotokolle, Qualitätsmanagementsysteme, alle empfangenen Referenzen und ausgestellten Vorschläge, jegliche Korrespondenz mit allen Zulassungsbehörden und sämtliche Kundenkorrespondenz, Buchhaltungsaufzeichnungen, Benutzerdokumentation (Installationsanleitungen, Gebrauchsanweisungen, Übungsmaterialien, Freigabeerklärungen, Arbeitspapiere, etc.), Marketingmaterialien (Verkaufsbroschüren, Flyer, Prospekte etc.) und andere vergleichbare Materialien, die sich ausschließlich auf das Geschäft und die Erworbenen Vermögensgegenstände beziehen, unabhängig davon, ob diese Dokumente in elektronischer Form vorliegen. ‘Umweltbedingte Forderung (Environmental Claim)’ bezeichnet jegliche Beanstandung, Mahnverfahren, Vorladungen, Anzeigen, Anordnungen, Verfügungen, Forderungen, Maßnahmen, Klageansprüche, Rechtsstreitigkeiten, Ermittlungen, Anzeigen wegen Verstößen, Belastungen, Verfahren, Ansprüche, Mitteilungen oder Urteile durch jegliche Person, die im Zusammenhang mit bestehenden oder geltend gemachten tatsächlichen oder potentiellen Verbindlichkeiten stehen (einschließlich, ohne Einschränkung, tatsächliche oder potentielle Verbindlichkeiten für Auslagen/Kosten von Ermittlungen und Untersuchungen, Sanierungskosten, behördlicher Korrespondenz und Verfügungen, Schäden an natürlichen Ressourcen, Eigentumsschäden, körperlichen Schäden, Kosten für rechtliche Beratung oder Strafzahlungen), die entstehen aus, basieren auf, sich ergeben aus, oder sich beziehen auf (a) einem gegenwärtigen oder früheren Austreten von oder einem Aussetzen von jeglichen Gefahrenstoffen an jeglicher Örtlichkeit, gleich, ob sie vom Verkäufer betrieben wird oder nicht, oder (b) jeglichem Verstoß, tatsächlich oder unterstellt, gegen jegliches Umweltrecht. ‘Umweltbelastung (Environmental Condition)’ bezeichnet sämtliche Verschmutzungen, Kontaminierungen, Verschlechterung, Beschädigung, Verletzung, Nichteinhaltung, oder sämtliche Zustände, bei denen Abhilfe gemäß Umweltrecht geschaffen werden muss. ‘Umweltrecht (Environmental Laws)’ bezeichnet jegliche und sämtliche Gesetze in Verbindung mit Umweltverschmutzung oder dem Schutz menschlicher Gesundheit oder der Umwelt (einschließlich, ohne Einschränkung, Außenluft, Oberflächenwasser, Grundwasser, Geländeoberfläche oder unterirdische (Erd-)Schichten und natürliche Ressourcen), und einschließlich, ohne Einschränkung, sämtliche Gesetze in Verbindung mit (i) Emissionen, Ablassung, Freisetzungen oder drohenden Freisetzung von, oder Aufnahme von, Gefahrenstoffen, (ii) der Herstellung, Verarbeitung, Vertrieb/Verbreitung, Gebrauch, Bearbeitung, Erzeugung, Lagerung, der Sicherung (über- und unterirdisch), Entsorgung, dem Transport von oder dem Umgang mit Gefahrenstoffen, (iii) der Aufzeichnung, Bekanntgabe, Offenlegung und Berichtspflichten bezüglich Gefahrenstoffen, (iv) bedrohte oder gefährdete Fischarten, Wildtiere und Pflanzen und die Handhabung natürlicher Ressourcen, (v) dem Schutz der Umwelt oder Schadensminderung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, oder (vi) Emissionen oder Kontrolle von Treibhausgasen. ‘Umweltrechtliche Genehmigung (Environmental Permits)’ bezeichnet jegliche von jeglichem Umweltgesetz vorgeschriebene Genehmigung. ‘ERISA Verbundene Person (ERISA Affiliate)’ bezeichnet jegliche Person die Mitglied/Mitarbeiter einer ‘kontrollierten Gruppe von Gesellschaften’ ‘controlled group of corporations‘ ist, oder unter ‘gemeinsamer Kontrolle’ von, oder ein Mitglied derselben ‘verbundenen Dienstleistungsgruppe (affiliated service group)‘ wie der Verkäufer ist, in allen Fällen gemäß den Definitionen in §§ 414(b), (c), (m) oder (o) des Codes. ‘Betrug (Fraud)‘ bezeichnet eine bewusste, mit Täuschungsabsicht getätigte falsche Darstellung einer wesentlichen Tatsache oder das bewusste, mit Täuschungsabsicht getätigte Verschweigen einer wesentlichen Tatsache bezüglich einer in diesem Kaufvertrag festgehaltenen Zusicherung oder Gewährleistung. ‘Wesentliche Gewährleistungen (Fundamental Representations)’ bezeichnet die vom Verkäufer gemäß Artikel 5.1 (Organisation und ‘Good Standing’), Artikel 5.2(a) (Abschluss des Kaufvertrages; Keine Konflikte/Zustimmungen), Artikel 5.3 (Ansprüche auf Erworbene Vermögensgegenstände), und dem ersten Satz von Artikel 5.24(a) (Grundbesitz), und die von Solvay und Solvay America gemäß Artikel 13.14(b) (Garantie von Solvay America; Zusicherungen und Gewährleistungen durch Solvay und Solvay America) abgegebenen Zusicherungen und Gewährleistungen. ‘Staatliche Einrichtung (Governmental Body)’ bezeichnet jegliche Regierung oder diesbezügliche staatliche oder behördliche Einrichtung, oder jegliche diesbezügliche politische Untereinheit, gleich ob ausländisch, föderal/staatlich, bundesstaatlich oder kommunal, oder jegliche diesbezügliche Geschäftsstelle, Behörde oder Dienststelle, oder jegliches Gericht oder Schiedsgericht (öffentlich oder privat). ‘Gefahrenstoffe (Hazardous Materials)’ bezeichnet sämtliche Chemikalien, Schadstoffe, Giftstoffe, Abfälle, giftige oder schädliche Substanzen, Stoffe oder Abfälle, Substanzen oder Stoffe, welche gemäß jeglichem Umweltrecht als schädlich, giftig, explosive, gefährlich oder radioaktiv definiert, klassifiziert oder bestimmt sind einschließlich, ohne Einschränkung, Petroleum und Petroleumderivate und -produkte, Asbest oder Asbest enthaltende Stoffe, polychlorierte Biphenyle, Treibhausgase, Blei oder Farben bzw. Stoffe auf Bleibasis, Radon, Pilze, Schimmel oder Mykotoxine. IFRS (IFRS) bezeichnet die regelmäßig angewandten International Financial Reporting Standards, herausgegeben vom International Accounting Standards Board. ‘Neuerungen (Improvements)’ bezeichnet sämtliche Gebäude, Strukturen, unbewegliche Gegenstände und Gebäudeanlagen. ‘Geistiges Eigentumsrecht (Intellectual Property Rights)’ bezeichnet jegliches geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte und Rechte an vertraulichen Informationen jeglicher Art und Beschreibung weltweit, einschließlich sämtlicher US-amerikanischen und ausländischen Urheberrechte, Software, Markenrechte, Geschäftsgeheimnisse und Patente, unabhängig davon, ob diese registriert oder nicht registriert sind und im eigenen Besitz oder lizenziert sind, und sämtliche Rechte und Rechtsmittel gegen vergangene, gegenwärtige und zukünftige Verletzung, fehlerhafte Anwendung oder andere diesbezügliche Verstöße. ‘Gesetz (Law)’ bezeichnet sämtliche staatlichen (USA), bundesstaatlichen, kommunalen oder ausländischen Gesetze, Gewohnheitsrechte (common law), Statuten, Kodizes, Verfügungen, Regeln oder Regulierungen. ‘Gerichtsverfahren (Legal Proceeding)’ bezeichnet sämtliche gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Maßnahmen, Verhandlungen, Verfahren (öffentlich oder privat), oder die Geltendmachung von Ansprüchen oder sämtliche Verfahren durch oder vor einer Staatlichen Einrichtung. ‘Verbindlichkeit (Liability)’ bezeichnet sämtliche Schulden Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen (direkt oder indirekt, bekannt oder unbekannt, bedingt oder unbedingt, fällig oder noch nicht fällig, aufgelaufen oder noch nicht aufgelaufen, getilgt oder ungetilgt, zahlbar oder zukünftig zahlbar). ‘Belastung (Lien)’ bezeichnet sämtliche Belastungen, Pfandrechte, Verpfändungen, Hypotheken, Treuhandverträge, Sicherungsrechte, Forderungen, Mietverhältnisse, Optionen, Vorkaufsrechte, Nutzungsrechte, Dienstbarkeit, Vollmacht, Stimmrechtsbindung oder sonstige Vereinbarungen und Übertragungsbeschränkungen in jeglicher Vereinbarungsform. ‘Beschluss (Order)’ bezeichnet sämtliche Beschlüsse, Unterlassungsurteile, Urteile, Erlasse, Entscheidungen, Vereinbarungen, Genehmigungen, gerichtliche Verfügungen oder Schiedssprüche einer Staatlichen Einrichtung. ‘Patente (Patents)’ bezeichnet sämtliche Patente, Patentanträge, Offenlegung von Erfindungen und sämtliche hiermit zusammenhängende Fortsetzungen, Teilanmeldungen, Änderungsanmeldungen, Erneuerungen, erneute Überprüfungen sowie diesbezüglichen Ersatzanmeldungen and Erweiterungen. ‘Genehmigungen (Permits)’ bezeichnet sämtliche Genehmigungen, Vollmachten, Einwilligungen, Lizenzen, Bewilligungen, Ausnahmebescheinigungen, Berechtigungen, Zulassungen, Eintragungen oder Bescheinigungen einer Staatlichen Einrichtung. ‘Genehmigte Belastungen (Permitted Lien)’ bezeichnet als Sammelbegriff, (a) gesetzlich festgelegte Belastungen durch Steuern, Abgaben und staatliche Gebühren oder Erhebungen sofern diese noch nicht fällig und zahlbar sind, oder Belastungen durch Steuern, die in gutem Glauben und durch jeweils sachgerechte Mittel angefochten werden und für die entsprechende Rückstellungen gebildet wurden; (b) Belastungen, die kraft Gesetzes angeordnet wurden, beispielsweise Belastungen von Baustofflieferanten, Mechanikern, Beförderungsunternehmen, Arbeitern und Technikern und andere vergleichbare gesetzlich festgelegte Belastungen, die im üblichen Geschäftsbetrieb aufgrund gesetzlicher Regelungen entstehen, sofern sie Verpflichtungen absichern, die nicht mehr als dreißig (30) Tage überfällig sind oder in gutem Glauben und durch jeweils sachgerechte Mittel angefochten werden und für die entsprechende Rückstellungen gebildet wurden; (c) Eigentumsvorbehaltsrechte und Zurückbehaltungsrechte im Hinblick auf die Auslieferung von Gütern an das Geschäft, allerdings ausschließlich in dem in Artikel 1.1(a) der Disclosure-Anlagen angegebenen Umfang; (d) sämtliche Angelegenheiten, die offengelegt/veröffentlicht werden in jeglichem bestehenden Gutachten zu dem Grundbesitz, welches vom Käufer zur Verfügung gestellt wird oder jegliches gemäß Artikel 7.4(c) neu erstellte oder aktualisierte Gutachten zu dem besagtem Grundbesitz, in jeglicher bestehender Versicherungspolice, die den Grundbesitz versichert, oder in jeglicher durch den Käufer zur Verfügung gestellten Verpflichtung zur Übernahme des Eigentums, oder jegliche diesbezügliche, gemäß Artikel 4.2(j) zur Verfügung gestellte Verpflichtung mit Ausnahme (i) irgendwelcher Hypotheken oder anderer finanzieller Belastungen bezüglich des Grundstücks und (ii) der üblichen Ausnahmen (standard exceptions), die durch eine von dem Verkäufer abgegebene eidesstattliche Versicherung des Eigentums gemäß Artikel 7.2(g) entfernt werden können; (e) die Gebietsaufteilung, (Bau-)Planung und weitere ähnliche Beschränkungen und Eingrenzungen und sämtliche Rechte jeglicher Staatlichen Einrichtung, den Grundbesitz zu regulieren und die nicht durch die derzeitige Verwendung bzw. Nutzung des Grundbesitzes verletzt werden; (f) geringe Fehler, Unregelmäßigkeiten in den Eigentumsverhältnissen, Nutzungsrechten, Wegerechten, Auflagen (einschließlich Auflagen und Vorschriften zur Gebietsaufteilung), Vereinbarungen oder Belastungen an dem Grundbesitz (betreffend Vergütungsanspüche, Ansprüche des Grundbesitzers an vermietetem Grundbesitz oder Ansprüche des Pächters an gemietetem Grundbesitz, sofern diese vor dem heutigen Tag existieren) welche, einzeln oder zusammen, keine wesentlichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Nutzung des Grundbesitzes und den derzeitig hierauf entfalteten Geschäftsbetrieb haben oder voraussichtlich haben werden; (g) Belastungen, welche durch den Käufer begründet oder verursacht wurden; (h) Belastungen, welche durch Hinterlegungen entstehen, welche im gewöhnlichen Geschäftsverlauf gebildet werden, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Miet/- Pachtverträgen, und sonstigen Verträgen und weiteren ähnlichen Verpflichtungen zu sichern; und (i) jegliche Belastungen, die vor dem oder bei dem Vollzug nach den Regelungen dieses Kaufvertrages beseitigt werden. ‘Person (Person)’ bezeichnet sämtliche Einzelpersonen, Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften, Unternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen, Aktiengesellschaften, Stiftungen, Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, Staatliche Einrichtungen oder andere rechtliche Einheiten. ‘Grundbesitz (Real Property)’ bezeichnet den Grundbesitz des Verkäufers, einschließlich sämtlicher hierauf verorteter Neuerungen und sämtlicher Nutzungsrechte und anderer hierzu gehörenden Rechte und Ansprüche gemäß § 1.1(b) der Disclosure-Anlage. ‘Freisetzung (Release)’ bezeichnet jegliches Freisetzen, Überlaufen, jegliche Emission, Ausgießung, Entleerung, Einspritzung, Versickerung, Verklappung, Entladung oder Entsorgung von Gefahrenstoffen in die Umwelt (einschließlich in Luft, Oberflächenwasser, Grundwasser und Geländeoberfläche oder unterirdische (Erd-)Schichten). ‘Abhilfe (Remedial Action)’ bezeichnet sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, (i) Gefahrenstoffe in inner- und außerhäuslicher Umwelt aufzuräumen, zu beseitigen, zu bearbeiten, zu korrigieren, in Übereinstimmung mit gesetzlichen Erfordernissen zu bringen oder in jeglicher anderen Weise zu behandeln; (ii) die Freisetzung oder drohende Freisetzung von Gefahrenstoffen zu verhindern oder ihre weitere Freisetzung zu minimieren; oder (iii) um vorsorgliche Studien und Untersuchungen oder nachsorgliche Kontrollen und Pflege zu erstellen bzw. erbringen. ‘Gesperrte Geschäftstätigkeit (Restricted Business)’ bezeichnet die zur Entwicklung, Herstellung und zum Verkauf von Oleonukleotiden entfaltete Geschäftstätigkeit. ‘Zurückbehaltende Markenrechte (Retained Trademarks)’ bezeichnet die Marken, die unter Ziffer 1 in Artikel 2.2 der Disclosure-Anlage aufgeführt sind. ‘Verkäuferwissen (Seller’s knowledge)’, oder jeglicher anderer Begriff mit ähnlicher Formulierung, bezeichnet den derzeitigen Wissensstand von Marc Lemaitre, Mark Laskovics, Randy Hamilton, Kathy Ackley, Steve Broadbent, Olivier Ferrary oder Achim Mauruschat, einschließlich der Kenntnisse von Umständen, von denen vernünftigerweise erwartetet werden kann, dass diese Personen sie nach angemessener Prüfung hätten kennen müssen. ‘Software (Software)’ bezeichnet jegliche und sämtliche Rechte an (i) Computerprogrammen, einschließlich jegliche und sämtliche Softwareanwendungen von Algorithmen, (Rechen-)Modellen und Methodiken, sowohl in Quellcode als auch Objektcode, (ii) Datenbanken und Kompilierungen, einschließlich jeglicher und sämtlicher Daten und Datensammlungen, sowohl maschinenlesbar oder anderweitig lesbar, (iii) Beschreibungen, Ablaufdiagrammen und anderen Arbeitsmaterialien zum Entwerfen, Planen, Organisieren und Entwickeln des Vorgenannten, Bildschirme, Benutzeroberflächen, Protokollformate, Firmware, Entwicklungswerkzeuge, Templates, (Bildschirm-)Menüs, Schaltflächen und Icons, und (iv) sämtliche Dokumentation, einschließlich Gebrauchsanweisungen und weitere mit dem Vorgenannten verbundene Übungsdokumentation. ‘Tochterunternehmen (Subsidiary)’ in Bezug auf jegliche zuvor definierte Person, bezeichnet jegliche Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Joint Venture oder andere rechtliche Einheit in welcher eine solche Person (i) direkt oder indirekt 51 % oder mehr Anteile am Gesellschaftskapital oder jeglicher anderer diesbezüglicher Anteile hält, oder (ii) direkt oder indirekt durch den Besitz eines oder mehrere Tochterunternehmen oder die Kontrolle ihrer Stimmrechte, dem Besitz anderer Stimmrechte oder partnerschaftlicher Stimmrechte (voting partnership interests) dazu berechtigt ist, mindestens eine Mehrheit des Vorstands oder eines anderen Geschäftsführungsgremiums der Tochtergesellschaft zu wählen oder die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft anderweitig, direkt oder indirekt, zu kontrollieren. ‘Steuerbehörde (Tax Authority)’ bezeichnet jegliche mit der Verwaltung jeglicher Steuergesetzgebung oder Steuervorschrift betraute staatliche, bundesstaatliche oder kommunale Regierung, Behörde, Agentur oder deren Angestellte. ‘Steuer oder Steuern (Tax or Taxes)’ bezeichnet (i) sämtliche Steuern, staatliche Erhebungen, oder weitere ähnliche staatliche Abgaben einschließlich aller staatlichen, bundesstaatlichen, verwaltungsbezirklichen, kommunalen, städtischen und ausländischen Steuern und Abgaben auf Einkommen, Verbrauch, Verkäufen, Nutzung, Werterhöhungen, Quittungen, Lizenzen, Abzug, Lohn, Arbeitsverhältnisse, Besitz, Zoll, Vermögen, Kapitalerträge, Gewinne, Übereignung, Stempel (stamp), Sozialversicherung, Umwelt, Alternative Mindeststeuer, Beschäftigung, Wiederaufnahme, einbehaltene Gewinne, unerwartetem Gewinn, und andere von Staatlichen Einrichtungen erhobene oder eingesammelte andere Steuern, Gebühren, Zölle oder Erhebungen, einschließlich jeglichen geschuldeten Geldbetrags, der bezüglich jeglichen Gesetzes in Verbindung mit herrenlosem Eigentum oder Heimfall angeordnet wird, einschließlich sämtlicher diesbezüglich anfallender Zinsen, Strafgebühren und Aufschläge und (ii) jeglicher Betrag, der bezüglich Abschnitt (i) aufgrund Mitgliedschaft in einer verbundenen, zusammengeschlossenen, einheitlichen, gesellschaftsrechtlich verbundenen oder ähnlichen Gruppe, als Erwerber oder Nachfolger, durch Vertrag oder auf gesetzlicher Grundlage geschuldet wird. ‘Steuererklärung (Tax Return)’ bezeichnet sämtliche Erklärungen, Berichte, Bekanntmachungen, Wahlen, Schätzungen, Informationen, Rückzahlungsforderungen oder andere Dokumente (einschließlich jeglicher diesbezüglicher zusätzlicher oder unterstützender Informationen und jeglicher Zusätze, sowie jegliche Verkaufsbelege, Nutzungsbelege und Wiederverkaufsbelege), die auf Anforderung Staatlicher Einrichtungen bezüglich Steuern eingereicht werden oder eingereicht werden sollen. ‘Geschäftsgeheimnisse (Trade Secrets)’ bezeichnet sammelbegrifflich, sämtliche Geschäftsgeheimnisse und sämtliche weiteren vertraulichen Informationen, Ideen, Know-how, Prozessabläufe, Entwürfe, Formeln, Algorithmen, Prozesse, Methoden, Techniken, Forschungen und Entwicklungen, technischen Daten, Programme, Routinen, Werkzeuge, Materialien, Spezifikationen, Abläufe, Erfindungen (sowohl patentierbar als auch unpatentierbar und unabhängig von deren Verwendung in der Praxis), Apparaturen, Kreationen, Verbesserungen, urheberrechtlich geschützte Arbeiten und weitere ähnliche Materialien, und sämtliche Aufzeichnungen, Schaubilder, Zeichnungen, Berichte, Analysen, und andere schriftliche Dokumentation, und weitere diesbezügliche materialisierte Ausführungen des Vorgenannten in jeglicher Form, unabhängig davon, ob diese vorstehend aufgeführt sind, und sämtliche hiermit verwandte Technologie mit Ausnahme von Software. ‘Markenrechte (Trademarks)’ bezeichnet sämtliche Marken für Waren und Dienstleistungen, Markennamen, Bezeichnungen für Dienstleistungen, Handelsmarken, Handelsaufmachungen, Logos, Slogans, Internet Domain-Namen, Schutz von Geschmacksmustern/Designs und Unternehmensnamen und andere ähnliche Bezeichnungen von Quelle oder Herkunft, einschließlich des hiermit verbundenen Firmenwertes (goodwill), und sämtliche hiermit verbundenen Anmeldungen, Eintragungen und Erneuerungen. ‘Working Capital (Working Capital)’ bezeichnet die Summe von (i) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die aus dem Geschäftsbetrieb des Geschäfts herrühren, abzüglich Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen, (ii) Vorauszahlungen, Hinterlegungen, und andere ähnliche Vermögensgegenstände, die mit der Geschäftstätigkeit des Geschäfts im Zusammenhang stehen und die Dienstleistungen und Lieferungen, die an den Käufer übertragen werden, betreffen, (iii) Vorratsvermögen einschließlich (x) Rohmaterialien, welche die Qualitätskontrolle durchlaufen haben (einschließlich Rohmaterialien, die am Vollzugstag vorhanden sind und welche die Qualitätskontrolle nach dem Vollzugstag durchlaufen haben), (y) unfertige Erzeugnisse und Kosten, die über die Rechnungen hinausgehen, welche gemäß IFRS in Übereinstimmung mit der Handhabung des Verkäufers in der Vergangenheit nach der sogenannten ‘percentage of completion‘-Methode berechnet werden, wobei der Stand der Fertigstellung nach der ‘Cost-to-Cost-Methode’ bestimmt wird und (z) fertige Erzeugnisse, sämtlich wie in einem Verkaufsvertrag vereinbart und bewertet nach den Anschaffungskosten oder den realisierbaren Werten, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist, abzüglich Abschreibungen für technisch überholtes Vorratsvermögen und Vorratsvermögen, das unterhalb der üblichen Qualität liegt oder das sich vermindert hat, abzüglich der Summe von (i) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, (ii) Rückstellungen, (iii) Rechnungen, welche über die Kosten hinausgehen, die gemäß IFRS nach der sogenannten ‘percentage of completion’-Methode in Übereinstimmung mit der Handhabung des Verkäufers in der Vergangenheit berechnet werden und Rückstellungen, die für erwartete Verluste aus den bestehenden Verträgen nach den IFRS-Richtlinien gebildet werden müssen und (iv) sonstige aufgelaufene gegenwärtige Verbindlichkeiten des Geschäfts, in jedem Fall bestimmt nach den Regelungen der IFRS, wie sie von dem Verkäufer in der Vergangenheit angewendet wurden; dies setzt voraus, dass das Working Capital keine Verbindlichkeiten des Geschäfts gegenüber dem Verkäufer oder den mit den Verkäufern Verbundenen Unternehmen und keine Forderungen des Geschäfts gegenüber dem Verkäufer oder den mit ihm Verbundenen Unternehmen enthält sowie keine Steuerverbindlichkeiten oder damit zusammenhängende Verbindlichkeiten enthält. Exhibit G enthält ein Beispiel für die Berechnung der Working Capital. 1.2 Definitionen in anderen Abschnitten dieses Kaufvertrages. In diesem Kaufvertrag werden die nachstehenden Begriffe gemäß den Ihnen in den angegebenen Abschnitten zugeordneten Bedeutungen verwendet:
ARTIKEL II
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(a) |
jegliches Anlagevermögen, welches im Eigentum des Verkäufers steht, das er gemietet/gepachtet hat oder zum Gebrauch hält oder für den Geschäftsbetrieb nutzt, einschließlich, wenn auch nicht darauf beschränkt, sämtlichem Mobiliar, unbeweglichem Inventar und Gerätesystemen (‘Anlagevermögen (Tangible Property)’), sowie sämtliche hiermit verbundenen Garantien und Gewährleistungen; |
(b) |
sämtliches Umlaufvermögen (Vorratsvermögen) (einschließlich eingelagertem und in Kommission befindlichem Umlaufvermögen und bereits verkauften Bauteilen, Vorräte von Ersatzteilen, Betriebsstoffen und weiteren im Eigentum des Verkäufers stehenden, gemieteten/gepachteten oder im Geschäft verwendeten Gegenständen (nachfolgend ‘Vorratsvermögen (Inventory)’ genannt), sowie sämtliche hiermit verbundenen Garantien und Gewährleistungen; |
(c) |
sämtliche Geistigen Eigentumsrechte, welche der Verkäufer (oder, sofern anwendbar, die mit dem Verkäufer Verbundenen Unternehmen) hält, angemeldet oder lizenziert hat und die für den Geschäftsbetrieb gehalten oder verwendet werden; |
(d) |
vorbehaltlich der Regelung in Artikel 2.5(b) alle Verträge, die in Punkt 8.2 des Datenraums aufgeführt sind und sämtliche zum Vollzugstag noch zu erfüllenden Verträge, welche der Verkäufer (oder, sofern anwendbar, die mit dem Verkäufer Verbundenen Unternehmen) zwischen dem Tag des Abschlusses dieses Vertrages und dem Vollzugstag abgeschlossen hat, und die aus dem Betrieb des Geschäfts resultieren oder im Zusammenhang mit diesem stehen, sofern der Verkäufer keine schriftliche Benachrichtigung darüber bekommen hat, dass der Käufer die Verträge nicht gemäß Artikel 7.9 übernimmt (nachfolgend gemeinsam die ‘Erworbenen Verträge (Purchased Contracts)’); |
(e) |
sämtliche Vorauszahlungen, Hinterlegungen und weitere mit dem Betrieb des Geschäfts verbundene vergleichbare Positionen; |
(f) |
sämtliche aus dem Betrieb des Geschäfts entstehende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; |
(g) |
sämtliche vom Verkäufer gehaltene oder anderweitig mit dem Betrieb des Geschäfts oder mit den Erworbenen Vermögensgegenständen zusammenhängende Forderungen, Außenstände, Vorauszahlungen, Rückerstattungen, Rabatte und vergleichbare Positionen des Verkäufers; |
(h) |
der Grundbesitz; |
(i) |
sämtliche Rechte, Forderungen und Gestaltungsrechte gegenüber oder gegen Dritte in Verbindung mit den Erworbenen Vermögensgegenständen, Übernommenen Verpflichtungen oder dem operativen Betrieb des Geschäfts, einschließlich sämtlicher Rechte aus Gewährleistungen gegenüber Lieferanten, im Zusammenhang mit den Erworbenen Vermögensgegenständen; |
(j) |
sämtliche Dokumente (mit Ausnahme von Steuererklärungen); |
(k) |
sofern übertragbar, sämtliche Genehmigungen einschließlich, ohne Einschränkung, sämtliche Genehmigungen der US-amerikanischen Bundesbehörde zur Überwachung von Nahrungs- und Arzneimitteln (U.S. Food and Drug Administration), vorbörsliche Bekanntmachungen gemäß des Formulars 510(k) (Form 510(k)), ausgestellt auf den Verkäufer oder anderweitig im Geschäftsbetrieb verwendet; |
(l) |
vorbehaltlich der Regel in Artikel 2.5(b), sämtliche Rechte des Verkäufers aus sämtlichen Vertraulichkeitsvereinbarungen, Verschwiegenheitserklärungen, Wettbewerbsverboten oder Abwerbeverboten mit Angestellten und Vertretern des Verkäufers oder Dritten, sofern sie mit dem Betrieb des Geschäfts, den Erworbenen Vermögensgegenständen (oder einem Teil hiervon) zusammenhängen; |
(m) |
jeglicher ideelle Geschäftswert (goodwill) und andere vorrangig für den Betrieb des Geschäfts verwendete oder mit ihm zusammenhängende andere immaterielle Vermögenswerte; |
(n) |
sämtliche im Betrieb des Geschäfts verwendete oder mit ihm zusammenhängende Kunden- und Lieferantenlisten; und |
(o) |
sämtliche weiteren in Exhibit A aufgelisteten Vermögenswerte des Verkäufers. |
Ungeachtet des Vorangegangenen beinhaltet die Übertragung der Erworbenen Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag nicht die Übernahme von Verbindlichkeiten, welche mit den Erworbenen Vermögensgegenständen zusammenhängen, sofern der Käufer nicht ausdrücklich die Übernahme der Verbindlichkeiten gemäß Artikel 2.3 erklärt.
2.2 Ausgenommene Vermögensgegenstände.
Ungeachtet des Inhalts von Artikel 2.1 oder anderen Stellen in diesem Kaufvertrag soll dieser Kaufvertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausgenommenen Vermögensgegenstände an den Käufer verkauft, übertragen, abgetreten oder übereignet werden. Der Verkäufer behält sämtliche Rechte, Ansprüche und Berechtigungen bezüglich der Ausgenommenen Vermögensgegenstände.
Ausgenommene Vermögensgegenstände (Excluded Assets) bezeichnet die folgenden Vermögensgegenstände, Besitztümer, Beteiligungen und Rechte des Verkäufers:
(a) |
sämtliche Protokollbücher, gesellschaftsrechtliche Dokumentation und Firmenstempel/Firmensiegel des Verkäufers; |
(b) |
sämtliche Rechte und Pflichten des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer Benefit Plan; |
(c) |
sämtliche Rechte des Verkäufers an diesem Kaufvertrag und damit im Zusammenhang stehenden Dokumenten und Vereinbarungen; |
(d) |
sämtliche Ansprüche des Verkäufers, einklagbare Forderungen und Gestaltungsrechte, Ersatzansprüche, Ansprüche auf Aufrechnung und Schadloshaltung des Verkäufers, (i) auf Rückerstattung oder Gutschrift von Steuern, oder der Geltendmachung von Verlustvorträge) oder der Übertragung von Gutschriften bezüglich Steuern (einschließlich geschätzter Steuerzahlungen und Vorauszahlungen oder Hinterlegung von Steuern) zurechenbar zu (1) jeglichem diesbezüglichem Zeitraum, der vor dem Vollzugstag endet, oder (2) den Ausgenommenen Vermögensgegenständen (ii) bezüglich der Ausgenommenen Verbindlichkeiten; oder (iii) im Zusammenhang mit dem operativen Geschäftsbetrieb vor dem Vollzugstag; |
(e) |
sämtliche Rechte des Verkäufers an seinen Kreditkartenkonten; |
(f) |
sämtliches Barvermögen des Verkäufers oder vergleichbare Vermögenswerte; |
(g) |
sämtliche Bankkonten und Bankschließfächer des Verkäufers; |
(h) |
sämtliche Steueridentifikationsnummern und Steuerbescheide des Verkäufers; |
(i) |
sämtliche Versicherungspolicen und diesbezügliche Berechtigungen des Verkäufers; und |
(j) |
sämtliche unter Artikel 2.2 in der Auflistung offengelegter Daten (Disclosure Schedule) aufgelistete Positionen. |
2.3 Übernahme von Verbindlichkeiten.
Gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages übernimmt der Käufer bei und mit Wirkung zum Vollzug dieses Kaufvertrages ausschließlich die folgenden Verbindlichkeiten vom Verkäufer (nachfolgend gemeinsam die ‘Übernommenen Verbindlichkeiten (Assumed Liabilities)’), und zahlt, leistet und erfüllt sie rechtzeitig gemäß ihrer jeweiligen Bestimmungen:
(a) |
sämtliche Verbindlichkeiten, welche aus den Erworbenen Verträgen entstehen oder zu ihnen in Bezug stehen, die zum Vollzugsdatum noch nicht beglichen und nicht rückständig sind, oder die noch ausgeführt oder anderweitig erfüllt werden müssen, (welche, zum Ausschluss jeden Zweifels, die Ausübung von Verpflichtungen aus den Nicht Übertragbaren Gegenständen gemäß Artikel 2.5.b beinhaltet); das Vorgenannte bezieht sich allerdings ausschließlich auf den Zeitabschnitt am und nach dem Vollzugstag; |
(b) |
sämtliche Verbindlichkeiten bezüglich der Erworbenen Vermögensgegenstände, welche noch nicht beglichen und nicht säumig sind, oder die zum Vollzugsdatum noch ausgeführt oder anderweitig erfüllt werden müssen, einschließlich Verbindlichkeiten, die in Bezug zu Hinterlegungen und Vorauszahlungen durch Kunden des Verkäufers stehen, allerdings ausschließlich in Bezug auf Zeitabschnitte am und nach dem Vollzugstag; |
(c) |
sämtliche zur Zahlung fälligen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen des Verkäufers (mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Verbundenen Personen) und weitere Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung des Closing Working Capital berücksichtigt werden; |
(d) |
die Überschüssigen Abfindungskosten; und |
(e) |
sämtliche Verbindlichkeiten im Hinblick auf noch nicht vergütete aufgelaufene Ansprüche der Übernommenen Arbeitnehmer auf Urlaub und sonstige Freizeitgewährung, wenn und insoweit diese in den Ungeprüften Jahreabschlüssen berücksichtigt sind. |
2.4 Ausgenommene Verbindlichkeiten.
Der Käufer übernimmt keinerlei Ausgenommenen Verbindlichkeiten und kann hierfür auch nicht haftbar gemacht werden.
‘Ausgenommene Verbindlichkeiten (Excluded Liabilities)’ bezeichnet sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers unabhängig daran, ob sie sich auf die Geschäftstätigkeit des Geschäfts oder die Erworbenen Vermögenswerte beziehen, mit Ausnahme der Übernommenen Verbindlichkeiten, und beinhaltet, allerdings nicht ausschließlich, Folgendes:
(a) |
sämtliche aus den Ausgenommenen Vermögenswerten entstehenden oder sich auf diese beziehenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Verträge, die nicht zu den Erworbenen Verträgen gehören; |
(b) |
sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers bezüglich der Geschäftstätigkeit, den Erworbenen Vermögenswerten und den Erworbenen Verträgen, welche vor dem Vollzugstag entstanden sind, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf (i) jegliche Verpflichtung, welche im Zusammenhang mit den Produkten des Verkäufers stehen, sofern sie vor dem Vollzugstag hergestellt oder veräußert wurden, und (ii) jegliche Verbindlichkeit aus sämtlichen gemäß Artikel 2.3(a) vom Käufer übernommenen Erworbenen Verträge, welche nach dem Vollzugstag geltend gemacht wurden, allerdings aus einer vor dem Vollzugstag begangenen Vertragsverletzung durch den Verkäufer beziehen; |
(c) |
sämtliche Verbindlichkeiten, die aus Untersuchungen oder Inspektionen der US-amerikanischen Bundesbehörde zur Überwachung von Nahrungs- und Arzneimitteln (U.S. Food and Drug Administration, nachfolgend ‘FDA‘ genannt) beim Verkäufer vor dem Vollzugstag entstehen oder sich auf diese beziehen; |
(d) |
sämtliche Verbindlichkeiten, die sich auf die Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder Genehmigungen (einschließlich, ohne Einschränkung, jeglicher Genehmigung der FDA oder jeglichen Umweltrechts) durch den Verkäufer oder das Geschäft vor dem Vollzugstag beziehen; |
(e) |
sämtliche Verbindlichkeiten, die aus vor dem Vollzugstag eintretenden Ereignissen oder sich ergebenden Umständen im Zusammenhang mit dem Grundbesitz entstehen, vorbehaltlich der Regelung unter (g); |
(f) |
mit Ausnahme der Ausführungen in Artikel IX, sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers aus Steuern, welche die Geschäftstätigkeit des Geschäftes oder das Eigentum des Verkäufers an den Erworbenen Vermögenswerten für jeglichen Veranlagungszeitraum (oder Teile davon), welche am oder vor dem Vollzugstag enden, betreffen, einschließlich sämtlicher Steuern, die sich aus den in diesem Kaufvertrag beabsichtigten Transaktionen ergeben; |
(g) |
sämtliche Verbindlichkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit Umweltbedingten Forderungen gegen den Verkäufer vor dem Vollzugstag stehen; |
(h) |
sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers gemäß dieses Kaufvertrages oder aus sämtlichen zusätzlichen Dokumenten und |
(i) |
vorbehaltlich der Regelung im Artikel 8.1, jegliche und sämtliche Verbindlichkeiten, die am vor oder nach dem Vollzugstag geltend gemacht wurden, oder entstanden sind aus (x) der Einstellung, Beschäftigung oder der Entlassung jeglicher derzeitiger oder früherer Arbeitnehmer des Verkäufers durch den Verkäufer (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, jegliche und sämtliche Abfindungszahlungen (ausschließlich der Überschüssigen Abfindungskosten), welche an Arbeitnehmer des Verkäufers zahlbar werden könnten gemäß jeglichen auf vorgenannte Arbeitnehmer anwendbaren (Zahlungs-)Plans bzw. jeglicher derartiger Richtlinie oder Vereinbarung, aufgrund der Beendigung ihrer Anstellung beim Verkäufer oder der Durchführung der hierin beabsichtigten Transaktionen) und (y) jeglichem Arbeitnehmer Benefit Plan. |
2.5 Weitere Übertragungen und Übernahmen.
(a) |
Verkäufer und Käufer verpflichten sich und halten die mit ihnen verbundenen Parteien dazu an, nach dem Vollzugstag von Zeit zu Zeit sämtliche weitere Übertragungen, Mitteilungen, Übernahmen, Befreiungen und diesbezügliche weitere Maßnahmen auszuführen, zu bestätigen und zu übermitteln, und diejenigen weiteren Handlungen vorzunehmen, die in vertretbarer Weise erforderlich und geeignet sind, um die Übertragung sämtlicher Erworbener Vermögensgegenstände und Angenommenen Verbindlichkeiten auf den Käufer bzw. seine Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger vollständig durchzuführen und die Transaktionen in anderer Weise wirksam werden zu lassen. Sollten der Käufer oder die mit ihm Verbundenen Parteien nach dem Vollzugstag irgendwelche Ausgenommenen Vermögenswerte erhalten (oder irgendwelche diesbezüglichen Zahlungen oder Einnahmen), ist der Käufer dazu verpflichtet, die betreffenden Ausgenommenen Vermögenswerte (oder irgendwelche diesbezüglichen Zahlung oder Einnahmen) unverzüglich an den Verkäufer zurück zu übertragen. Falls der Verkäufer oder die mit ihm Verbundenen Parteien irgendwelche Rechte an den Erworbenen Vermögenswerten (oder irgendwelche diesbezügliche Zahlung oder Einnahme) nach dem Vollzugstag zurückbehält bzw. erhalten, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die betreffenden Erworbenen Vermögenswerte (oder jegliche diesbezügliche Zahlung oder Einnahme) unverzüglich an den Käufer zu übergeben. |
(b) |
Sofern die Übertragung der Erworbenen Vermögenswerte oder die Übernahme irgendwelcher der Übernommenen Verbindlichkeiten die Zustimmung oder Genehmigung einer dritten Partei erfordert und eine solche Zustimmung oder Genehmigung nicht vor dem Vollzugstag erlangt werden kann (jeweils ein ‘Nicht Übertragbarer Gegenstand (Nonassignable Item)’), können weder die Bestimmungen in diesem Kaufvertrag noch die Durchführung der hierin beabsichtigten Transaktionen als ein Versuch oder eine Vereinbarung dahingehend ausgelegt werden, dass derartige Nicht Übertragbare Gegenstände übertragen werden, bevor die erforderliche Zustimmung oder Genehmigung erlangt wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, und hält ebenso die mit ihm Verbundenen Parteien hierzu an, alle wirtschaftlich vertretbaren Mittel dazu zu verwenden, um in Zusammenarbeit mit dem Käufer sich nach Kräften zu bemühen, die betreffenden Zustimmungen oder Genehmigungen unverzüglich zu erhalten; mit dem Erhalt derartiger Zustimmungen gelten die betreffenden Nicht Übertragbaren Gegenstände ohne weitere in Schriftform abgefasste Übertragung und Übernahmeakte als automatisch an den Käufer übertragen. Falls derartige Zustimmungen oder Genehmigungen solcher Übertragungen nicht vor dem Vollzugstag erlangt werden können, werden derartige Nicht Übertragbare Gegenstände, sofern gesetzlich zulässig, vom Verkäufer für den Käufer ab und nach dem Vollzugstag treuhänderisch verwaltet; die ihnen zugeordneten Vereinbarungen und Verpflichtungen werden vom Käufer im Namen des Verkäufers auf Rechnung des Käufers wahrgenommen und sämtliche diesbezüglichen Erträge und Verpflichtungen fallen an den Käufer. Der Verkäufer verpflichtet sich, Maßnahmen auf Kosten oder im Namen des Käufers (oder anderweitig) gemäß den Vorstellungen des Käufers, sofern zumutbar, einzuleiten oder zu ergreifen, um dem Käufer die Erträge der Nicht Übertragbaren Gegenstände und den Geldeingang oder andere fällig und zahlbar werdende Vergütungen bezüglich der Nicht Übertragbaren Gegenstände zukommen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer unverzüglich sämtliche Geldbeträge oder andere von ihm erhaltene Vergütungen bezüglich der Nicht Übertragbaren Gegenstände auszuzahlen. Ab und nach dem Vollzugstag bevollmächtigt der Verkäufer auf seine Kosten den Käufer, sofern gesetzlich und gemäß den Bestimmungen der Nicht Übertragbaren Gegenstände zulässig und durchführbar, sämtlichsten Verpflichtungen nachzukommen und sämtliche Vergütungen bezüglich der Nicht Übertragbaren Gegenstände zu erhalten. Die Verpflichtungen des Verkäufers gemäß dieses Artikels 2.5 bezüglich der Nicht Übertragbaren Gegenstände enden mit (i) dem Zeitpunkt, an dem ein Nicht Übertragbarer Gegenstand gemäß seiner eigenen Bestimmung endet oder außer Kraft tritt; oder (ii) der Verkäufer die erforderliche Zustimmung oder Verzichtserklärung bezüglich der Übertragung solcher Nicht Übertragbaren Gegenstände erhält, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. |
2.6 Gesetze zu Sammelverkäufen.
Sämtliche Parteien verzichten hiermit jeweils auf die Zustimmung der jeweils anderen Partei zu Maßnahmen bezüglich jeglicher Gesetze über Sammelverkäufe, Sammeltransporte oder ähnlichen Gesetzen jeglicher Jurisdiktion, welche ansonsten auf den Verkauf irgendwelcher oder sämtlicher Erworbener Vermögenswerte an den Käufer anwendbar wären.
ARTIKEL III
GEGENLEISTUNG
3.1 Kaufpreis.
Die Gesamte Gegenleistung, die hiermit vom Käufer für die Erworbenen Vermögenswerte gezahlt wird, umfasst (a) einen Bargeldbetrag in Höhe von USD 7.900.000,00 und (b) einen Bargeldbetrag in Höhe des Closing Working Capital ((a) und (b), gemeinsam der ‘Kaufpreis (Purchase Price)’ genannt).
3.2 Anpassung des Kaufpreises.
(a) |
Der Verkäufer verpflichtet sich, mindestens fünf (5) Arbeitstage vor dem Vollzugstag eine in gutem Glauben erstellte Schätzung des Closing Working Capital abzugeben (‘Geschätztes Closing Working Capital (Estimated Closing Working Capital)’). Der am Vollzugstag zahlbare Kaufpreis soll betragen:
|
||||
(b) |
Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit, nicht später als neunzig (90) Tage nach dem Vollzugstag eine Erklärung aufzusetzen und an den Käufer auszuhändigen (die ‘Vollzugserklärung (Closing Statement)’), welche eine nachvollziehbar detaillierte Berechnung des tatsächlichen Closing Working Capital enthält. Der Käufer verpflichtet sich, (i) den Verkäufer und dessen bevollmächtigte Vertreter bei der Erstellung der Vollzugserklärung zu unterstützen; (ii) dem Verkäufer und dessen bevollmächtigte Vertreter zu allen angemessenen Zeiten Zugang zu den Geschäftsräumen, den Büchern und Aufzeichnungen des Geschäftes zu gewähren; und (iii) dem Verkäufer und dessen bevollmächtigten Vertretern unverzüglich jegliche vertretbare Information zur Verfügung zu stellen, die der Verkäufer oder dessen bevollmächtigte Vertreter zu diesem Zwecke anfordern könnten. |
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(c) |
Dem Käufer und seinen unabhängigen Wirtschaftsprüfern wird nach dem Vollzugstag gestattet, während eines Zeitraumes von (i) fünfundvierzig (45) Tagen nach Erhalt der Vollzugserklärung durch den Käufer oder (ii) fünfundsiebzig (75) Tagen nach dem Vollzugstag, wobei der längere Zeitraum maßgeblich ist, (der ‘Prüfungszeitraum (Review Period)’), sämtliche Dokumente, Arbeitspapiere, Ablaufpläne, Memoranden/Notizen und die gesamte Buch- und Aktenführung die in Verbindung mit der Erstellung der Vollzugserklärung stehen oder dies vermutet wird, zu prüfen; dem Käufer wird zu allen angemessenen Zeiten der Kontakt zu Mitarbeitern der Finanzabteilung der Verkäufers und der mit ihm Verbundenen Unternehmen gestattet sowie zu angemessenen Informationen, welche der Käufer bezüglich seiner Prüfung der Vollzugserklärung anfordern könnte. Dem Käufer wird gestattet, die Berechnung des Closing Working Capital oder Beträge oder die Punkte, welche in der Vollzugserklärung wiedergegeben oder ausgelassen werden, anzufechten (jeweils einzeln ‘Streitgegenstand (Disputed Item)’ genannt), jedoch auf der Grundlage, dass die Vollzugserklärung (oder jegliche hierin wiedergegebenen Beträge oder Gegenstände) nicht den Bestimmungen dieses Kaufvertrages entsprechen oder nicht in Übereinstimmung mit ihnen erstellt wurden – einschließlich der hierin festgelegten Definitionen – oder in sonstiger Weise Rechenfehler enthält, vorausgesetzt, dass der Käufer den Verkäufer vor Ende des Prüfungszeitraums über jeglichen Streitgegenstand schriftlich benachrichtigt und die Höhe und Grundlage des streitgegenständlichen Betrages, mit angemessener Genauigkeit und Ausführlichkeit anführt (die ‘Mitteilung von Streitgegenständen (Dispute Notice)’). Die Berechnungen der Vollzugserklärung sind für alle Parteien dreißig (30) Tage nach dessen Erhalt durch den Käufer als endgültig und bindend anzusehen, sofern der Käufer nicht vor Ende des Prüfungszeitraums vorgenannte Mitteilung von Streitfällen an den Verkäufer übersandt hat. |
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(d) |
Falls eine Mitteilung von Streitfällen rechtzeitig gemäß Artikel 3.2 (c) übersandt wurde, sind Verkäufer und Käufer dazu verpflichtet, während eines Zeitraums von dreißig (30) Tagen nach der Übersendung einer derartigen Mitteilung, in gutem Glauben zu verhandeln, um sich über den betreffenden Streitgegenstand in Schriftform zu einigen. Sollte es Verkäufer und Käufer am Ende der dreißig (30) Tage nicht möglich sein, eine Einigung zu erzielen, sind Verkäufer und Käufer dazu verpflichtet, sämtlichen ungelösten Streitgegenstände an eine international anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine der drei renommiertesten nationalen mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche für Käufer und Verkäufer akzeptabel ist, (‘Geeignete Gesellschaft (Eligible Firm)’) zu übersenden, welche dann von ihnen mit der Entscheidung über die Streitgegenstände beauftragt wird (der ‘ Unabhängige Wirtschaftsprüfer (Independent Accountant)’). Falls die gewählte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Beauftragung als Unabhängiger Wirtschaftsprüfer ablehnt oder falls Käufer und Verkäufer sich nicht auf eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Unabhängiger Wirtschaftsprüfer einigen können, wählen Verkäufer und Käufer jeweils eine Geeignete Gesellschaft, und diese beiden Gesellschaften wählen ihrerseits gemeinsam eine weitere Geeignete Gesellschaft, welche zum Zeitpunkt der Bestellung zum Unabhängigen Wirtschaftsprüfer keinerlei bestehendes Verhältnis zum Verkäufer oder Käufer hat. Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer wird angewiesen, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach seiner Bestellung durch Verkäufer und Käufer die Entscheidung zur Lösung jedes einzelnen ungeklärten Streitgegenstandes abzugeben. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Beseitigung von Rechenfehlern bezüglich der Streitgegenstände und darauf, ob die Streitgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kaufvertrages, einschließlich der hierin enthaltenen Definitionen, bestimmt wurden. Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer (i) wird gemeinsam von Käufer und Verkäufer bestellt, (ii) erhält innerhalb von drei (3) Tagen nach Annahme seiner Bestellung jeweils eine abschließende schriftliche Erklärung von Käufer und Verkäufer betreffend ihrer Positionen bezüglich der Streitgegenstände, (iii) wird bei seiner Beauftragung darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Parteien den Unabhängigen Wirtschaftsprüfer als die geeignete Person dafür anerkennen, diesen Artikel 3.2 d) bezüglich aller für die Klärung der Streitgegenstände dienlichen Zwecke auszulegen, (iv) erhält während der regulären Geschäftszeiten angemessenen Zugang zu sämtlichen Unterlagen, Büchern, Aufzeichnungen und Personal von Käufer und Verkäufer, und (v) erhält dreißig (30) Tage Zeit für die Ausführung der Prüfung, die Befragung von Vertretern des Käufers und des Verkäufers und zur Erstellung eines schriftlichen Berichts seiner Entscheidung bezüglich der Streitgegenstände und der auf seiner Entscheidung bezüglich der Streitgegenstände beruhenden Bestimmung des Closing Working Capital. Zum Ausschluss jeden Zweifels soll der Unabhängige Wirtschaftsprüfer weder dazu aufgefordert werden, jeglichen nichtstreitgegenständlichen Gegenstand des dem Unabhängigen Wirtschaftsprüfer gemäß diesem Artikel 3.2 d) übermittelten Vollzugserklärung zu bestimmen, noch irgendeinen nichtstreitgegenständlichen Gegenstand in irgendeiner Weise eigenmächtig festzulegen; letzteres bezieht sich ebenfalls auf die Streitgegenstände, welche im vorgenannten Prüfungszeitraum von Käufer und Verkäufer geklärt werden. Käufer und Verkäufer erhalten die Möglichkeit, dem Unabhängigen Wirtschaftsprüfer Unterlagen vorzulegen, die aus Sicht der jeweiligen Partei für die Klärung relevant sind. Bei der Klärung jeglicher ungeklärter Streitgegenstände ist es dem Unabhängigen Wirtschaftsprüfer nicht gestattet, irgendeinen Gegenstand einen höheren Wert zuzuschreiben als der höchste von jeglicher Partei geforderte Wert und auch keinen niedrigeren Wert als der niedrige von jeglicher Partei geforderte Wert. Die Entscheidung des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers gilt als endgültig und bindend für sämtliche Parteien und ersetzt und präkludiert sämtliche Rechtsmittel vor jeglichem Gericht in Verbindung mit der Klärung jeglicher Streitgegenstände gemäß diesem Artikel 2.3 d). Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer bestimmt das Verhältnis, in welchem seine Vergütung und Gebühren von Käufer und Verkäufer beglichen werden sollen, und wird dies dem Käufer und Verkäufer im Verhältnis ihres Siegens oder Unterliegens auferlegen. |
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(e) |
Der Geschätzte Kaufpreis wird wie folgt angepasst: (A) falls das Closing Working Capital (in seiner endgültigen Bestimmung gemäß diesem Artikel 3.2) das Geschätzte Closing Working Capital übertrifft, erhöht sich der Geschätzte Kaufpreis um die Summe, um die das Closing Working Capital das Geschätzte Closing Working Capital übersteigt, und (B) falls das Closing Working Capital (in seiner endgültigen Bestimmung gemäß diesem Artikel 3.2) das Geschätzte Closing Working Capital unterschreitet, reduziert sich der Geschätzte Kaufpreis um die Summe um die das Geschätzte Closing Working Capital das Closing Working Capital übersteigt (der so erhöhte oder reduzierte Geschätzte Kaufpreis wird nachfolgend ‘Endgültiger Kaufpreis‘ (Final Purchase Price) genannt). |
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(f) |
Falls der Geschätzte Kaufpreis den Endgültigen Kaufpreis unterschreitet, zahlt der Käufer an den Verkäufer, innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach der Fertigstellung der Vollzugserklärung per Überweisung von sofort verfügbaren Geld diese Differenz auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto – einschließlich Zinsen zu einem Prozentsatz, welcher dem von der Citibank, N.A. als Prime Rate veröffentlichten Zinssatz entspricht und welcher auf der Basis der jeweils aktuellen Anzahl der Tage, die vom Vollzugstag bis zum Tag der Zahlung vergangen sind, geteilt durch 365 berechnet wird. Falls der Geschätzte Kaufpreis den Endgültigen Kaufpreis überschreitet, zahlt der Verkäufer die Differenz an den Käufer; die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung. |
ARTIKEL IV
VOLLZUG
4.1 Vollzugstag.
Der Vollzug des Erwerbs und der Veräußerung der Erworbenen Vermögenswerte und die Übernahme der Übernommenen Verbindlichkeiten gemäß vorgenanntem Artikel II (der ‘Vollzug (Closing)’) findet in den Räumlichkeiten von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Four Times Square, New York, New York 10036 (oder an jedem anderen Ort, den die Parteien schriftlich vereinbaren) um 10:00 Uhr (New York-Zeit/Eastern Standard Time (EST)) am 8. Januar 2013, oder fünf (5) Arbeitstage nach der Erfüllung von und/oder dem Verzicht auf sämtliche(n) Vollzugsbedingungen gemäß Artikel X (mit Ausnahme solcher Bedingungen, die erst beim Vollzug erfüllt werden können), wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist, sofern kein anderer Termin oder Ort schriftlich von den Parteien vereinbart wurde. Der Termin an dem das Closing vollzogen werden soll, wird in diesem Kaufvertrag als ‘Vollzugstag (Closing Date)’ bezeichnet. Sofern nicht anders von den Parteien schriftlich vereinbart und ungeachtet der Uhrzeit, zu welcher der Vollzug erfolgt ist, gilt der Vollzug als wirksam und sämtliche Rechte und Ansprüche des Verkäufers an und auf die Erworbenen Vermögensgegenstände, die vom Käufer hiermit erworben werden sollen, und sämtliche Übernommenen Verbindlichkeiten und Gefahren bezüglich des Geschäfts gelten als vom Käufer übernommen am Vollzugstag um 23:59 Uhr (New York-Zeit/Eastern Standard Time (EST) (‘Vollzugsdatum (Effective Time)’).
4.2 Leistungen des Verkäufers.
Mit dem Vollzug übergibt der Verkäufer dem Käufer:
(a) |
eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung über den Verkauf (bill of sale) in Form von Exhibit B dieses Kaufvertrags; |
(b) |
eine ordnungsgemäß erstellte Abtretungs- und Übernahmevereinbarung in Form von Exhibit C dieses Kaufvertrags; |
(c) |
ordnungsgemäß erstellte Vereinbarungen bezüglich Geistigem Eigentumsrecht gemäß einer für die Eintragung beim US-amerikanischen Patentamt (United States Patent and Trademark Office) und beim US-amerikanischen Amt für Urheberrecht (United States Copyright Office) oder bei jeglicher vergleichbaren ausländischen Behörde geeigneten Vorlage; |
(d) |
eine Kopie des Protokolls der Hauptversammlung der Girindus AG, aus welcher die Zustimmung der erforderlichen Hauptversammlung der Girindus AG zur Durchführungen der Transaktionen mit der erforderlichen Mehrheit hervorgeht; |
(e) |
eine Erklärung der Geschäftsführung (officer’s certificate), welche die Beschlüsse des Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) und des einzigen Gesellschafters des Verkäufers über die Zustimmung zum Abschluss und die Erfüllung und Durchführung dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher Zusätzlicher Dokumente durch den Verkäufer bestätigt; |
(f) |
eine Erklärung der Geschäftsführung (officer’s certificate), welche die Beschlüsse des Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) der Solvay über die Zustimmung zum Abschluss und die Erfüllung und Durchführung dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher Zusätzlicher Dokumente durch Solvay America bestätigt |
(g) |
eine Erklärung der Geschäftsführung (officer’s certificate), welche die Beschlüsse des zuständigen Organs der Solvay über die Zustimmung zum Abschluss und die Erfüllung und Durchführung dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher Zusätzlicher Dokumente durch Solvay bestätigt; |
(h) |
eine durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer (authorized officer) des Verkäufers unterzeichnete und auf den Vollzugstag datierte Bescheinigung, welche die in Artikel 10.1(a) und Artikel 10.1(b) erläuterten Angelegenheiten bestätigt; |
(i) |
eine ordnungsgemäß ausgestellte und anerkannte eingeschränkte Gewährleistungsurkunde gemäß (limited warranty deed) in der Form von Exhibit D dieses Kaufvertrags, aufgrund dessen Eigentum an den Grundbesitz übertragen wird; |
(j) |
eine auf den Käufer ausgestellte ALTA-Eigentums/Versicherungspolice (ALTA-owner’s policy of title insurance) (oder eine unwiderrufliche Verpflichtung, eine derartige Versicherungspolice zu Gunsten des Käufers auszustellen) in gleicher Höhe wie der Geschätzte Betrag und in einer für den Käufer annehmbaren Form und annehmbaren Inhalt, einschließlich solcher vom Käufer vernünftigerweise geforderten Ergänzungen, einschließlich einer üblichen eidesstattlichen Erklärung durch den Eigentümer und andere vernünftigerweise bezüglich der Ausstellung der Versicherungspolice geforderten Unterlagen; |
(k) |
sämtliche weiteren in Form und Inhalt für den Käufer vernünftigerweise annehmbaren Dokumente, die für die Abtretung und Übertragung der Erworbenen Vermögenswerte an den Käufer notwendig sein könnten; |
(l) |
eine nicht ausländische (i.e. US-amerikanische) eidesstattliche Erklärung durch den Verkäufer in Übereinstimmung mit § 1445 des Code; es besteht Einvernehmen darüber, dass der Käufer auf die Bedingung dieses Artikels 4.2(l) verzichtet und jegliche dem Verkäufer zustehenden Vergütungen in Übereinstimmung mit § 1445 des Code und den hierzu veröffentlichten Bestimmungen des US-Finanzministeriums zurückhalten kann, wenn der Verkäufer die besagte eidesstattliche Erklärung nicht abgibt; |
(m) |
sämtliche Dokumentationen bezüglich des Geschäfts (mit Ausnahme der Steuererklärungen), insoweit sich diese im Besitz oder unter Kontrolle des Verkäufers oder der mit dem Verkäufer Verbundenen Personen befinden; |
(n) |
Freistellungserklärung von Nicht Übertragenen Arbeitnehmern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 8.1 b) dieses Kaufvertrags, sofern der Käufer diese vor dem Vollzugstag erhalten hat; und |
(o) |
sämtliche anderen Dokumente, rechtliche Erklärungen und Bescheinigungen, welche der Käufer vernünftigerweise anfordern kann, um die Übertragung der Erworbenen Vermögenswerte und die Übernahme der Übernommenen Verbindlichkeiten durch den Käufer zu erwirken. |
4.3 Leistungen des Käufers.
Mit dem Vollzug übergibt der Käufer dem Verkäufer:
(a) |
den Geschätzten Kaufpreis plus einen den Überschüssigen Abfindungskosten entsprechenden Geldbetrag, sofern anwendbar, per Überweisung von sofort verfügbarem Geld auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto; |
(b) |
eine ordnungsgemäß erstellte Abtretungs- und Übertragungsvereinbarung in Form von Exhibit C dieses Kaufvertrags; |
(c) |
eine Bestätigung des Geschäftsführers (officer’s certificate), welche die Beschlüsse des Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) des Käufers über die Zustimmung zum Abschluss, Erfüllung und Durchführung dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher Zusätzlicher Dokumente durch den Käufer bescheinigt; |
(d) |
eine Bestätigung des Geschäftsführers (officer’s certificate), welche die Beschlüsse des jeweiligen Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) der Muttergesellschaft des Käufers über die Zustimmung zum Abschluss, Erfüllung und Durchführung dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher Zusätzlicher Dokumente durch die Muttergesellschaft des Käufers bescheinigt; |
(e) |
eine durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer (authorized officer) des Käufers unterzeichnete und auf den Vollzugstag datierte Bescheinigung, welche die in Artikel 10.2 (a) und Artikel 10.2 (b) erläuterten Angelegenheiten bestätigt, |
(f) |
sämtliche weiteren in Form und Inhalt für den Verkäufer vernünftigerweise annehmbare Dokumente im Hinblick auf die für die Abtretung und Übertragung der Erworbenen Vermögenswerte an den Käufer notwendig sein könnten; |
(g) |
Freistellungserklärung von Übertragenen Arbeitnehmern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 8.1 (b) dieses Kaufvertrags, sofern der Käufer diese vor dem Vollzugstag erhalten hat und |
(h) |
sämtliche anderen Dokumente, Gegenstände und Bescheinigungen, welche der Verkäufer vernünftigerweise anfordern kann. |
ARTIKEL V
ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN DURCH DEN VERKÄUFER
Soweit sich aus den vom Verkäufer ausgefertigten und dem Käufer zeitgleich mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages vorgelegten Disclosure-Anlagen (‘Disclosure-Anlagen (Disclosure Schedule)’) nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges ergibt, garantieren der Verkäufer und Solvay America als Gesamtschuldner dem Käufer zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages das Folgende:
5.1 Organisation und ‘Good Standing’.
Der Verkäufer ist eine nach dem Recht des Staates Delaware ordnungsgemäß gegründete und wirksam bestehende Gesellschaft, die über alle gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Berechtigungen verfügt, um ihren Grundbesitz und Vermögenswerte zu halten, zu mieten/pachten und zu betreiben und die Geschäftstätigkeit, wie sie gegenwärtig vom Verkäufer ausgeübt wird, auszuüben. Der Verkäufer ist ordnungsgemäß befähigt oder berechtigt die Geschäftstätigkeit eines ausländischen Unternehmens auszuüben und ist vollberechtigt (good standing) unter jeder Rechtsordnung, nach welcher die Vermögenswerte von ihr gehalten, gemietet/gepachtet oder betrieben werden oder soweit die Art der Geschäftstätigkeit eine derartige Berechtigung notwendig macht, es sei denn das Fehlen dieser Berechtigung hat im gesamten wahrscheinlich keine Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkung.
5.2 Abschluss des Kaufvertrages; Keine Konflikte/Zustimmungen.
(a) |
Der Verkäufer hat die erforderliche Vollmacht und Befugnis diesen Kaufvertrag und alle anderen Verträge, Übertragungsurkunden, sowie andere nach diesem Vertrag abzuschließenden und durchzuführende Dokumente (‘Zusätzliche Dokumente‘ (Ancillary Documents)) als Partei abzuschließen und die darin genannten Transaktion durchzuführen. Der Abschluss, die Durchführung und Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers aus diesem Kaufvertrag, den Zusätzlichen Dokumenten und die Durchführung der darin genannten Transaktionen, wurden durch das Geschäftsführungsorgan (Board of Directors) des Verkäufers ordnungsgemäß genehmigt. Dieser Kaufvertrag wurde und jedes Zusätzliche Dokument soll zum Vollzugstag ordnungsgemäß abgeschlossen und durchgeführt worden sein. Dieser Kaufvertrag begründet und die Zusätzlichen Dokumente sollen, soweit sie zum Vollzugstag abgeschlossen und durchgeführt werden, rechtsgültige und verbindliche Verpflichtungen des Verkäufers begründen, die in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen gegen den Verkäufer vollstreckbar sind, es sei denn (a) dass eine solche Vollstreckung durch irgendeinen Bankrott, Zahlungsaufschub, irgendeine Insolvenz, Restrukturierung, betrügerische Geschäfte, oder weitere geltende oder zukünftig in Kraft tretende Gesetze, welche allgemein in Verbindung mit Gläubigerrechten stehen oder sie beschränken, ausgeschlossen oder beschränkt ist oder (b) dass der Rechtsanspruch auf effektive Vertragserfüllung, das Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung und andere Rechtsbehelfe Gegenstand billigkeitsrechtlicher Verteidigungsmittel sind und dem Ermessen des angerufenen Gerichts unterliegen könnten. |
(b) |
Der Abschluss, die Durchführung und die Erfüllung dieses Vertrages und der Zusätzlichen Dokumente durch den Verkäufer, sowie die Durchführung der darin genannten Transaktionen werden nicht (i) mit der Satzung, der Geschäftsordnung oder anderen organisatorischen Dokumenten des Verkäufers in Widerspruch stehen oder gegen diese verstoßen oder (ii) in Widerspruch mit auf den Verkäufer, mit ihm Verbundene Unternehmen, das Geschäft oder die Erworbenen Vermögenswerten anwendbarem Recht oder anwendbarer Ordnung, stehen oder diese erheblich verletzen oder gegen diese erheblich verstoßen. |
(c) |
Soweit sich aus der Auflistung in Punkt 8.3 des Datenraums (die ‘Liste der Einverständniserklärungen (Consent List)’) nichts Gegenteiliges ergibt, ist für den Abschluss, die Durchführung oder die Erfüllung des Kaufvertrages oder der Zusätzlichen Dokumente durch den Verkäufer, sowie zur Durchführung der darin genannten Transaktionen weder eine Zustimmung, ein Einverständnis oder eine Erlaubnis von oder eine Erklärung, eine Einreichung oder eine Anmeldung bei oder irgendeine andere Meldung (‘Einverständniserklärungen (Consents)’), an oder von einer staatlichen Einrichtung oder an oder von irgendeiner dritten Person erforderlich. |
5.3 Ansprüche auf Erworbene Vermögensgegenstände.
Der Verkäufer hat rechtgültiges Eigentum oder rechtsgültigen Pacht-/Mietbesitz an allen Erworbenen Vermögenswerten und wird dieses rechtgültige Eigentum oder rechtsgültigen Pacht-/Mietbesitz an den Käufer zum Vollzugstag übertragen so dass der Käufer rechtgültiges Eigentum oder rechtsgültigen Pacht-/Mietbesitz ohne Belastungen außer den Erlaubten Belastungen erwirbt, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser Artikel 5.3 nicht auf Geistiges Eigentum und Grundbesitz, welche Artikel 5.23 bzw. 5.24 unterfallen, anwendbar ist.
5.4 Ausreichende Vermögensgegenstände.
Soweit sich aus dem Artikel 5.4 der Disclosure-Anlage nichts Gegenteiliges ergibt, umfassen die Erworbenen Vermögenswerte (a) alle Vermögenswerte, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, welcher Art auch immer, die notwendig sind, um das Geschäft so zu betreiben, wie es gegenwärtig vom Verkäufer in Übereinstimmung mit der Geschäftstätigkeit des Verkäufers während der zwölfmonatigen Periode zeitlich unmittelbar vor dem Tag dieses Vertrages betrieben wird und (b) beinhalten das gesamte operative Vermögen des Verkäufers.
5.5 Jahresabschlüsse.
Die geprüften Jahresabschlüsse über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verkäufers jeweils zum 31. Dezember 2009, 2010 and 2011 und die zugehörigen geprüften Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Kapitalflussrechnungen des Verkäufers jeweils zum 31. Dezember 2009, 2010 and 2011 (‘Geprüfte Jahresabschlüsse (Audited Financial Statements)’) – Kopien hiervon wurden an den Käufer vor Abschluss dieses Kauvertrages übermittelt – und die ungeprüfte Bilanz, Gewinn- und Verlustrechung, sowie Kapitalflussrechnung (‘Ungeprüfte Jahresabschlüsse (Unaudited Financial Statements)’) für den acht(8)-monatigen Zeitraum bis zum 31. August 2012 (zusammen mit den Geprüften Jahresabschlüssen ‘Jahresabschlüsse (Financial Statements)’) – Kopien hiervon wurden an den Käufer vor Abschluss dieses Kaufvertrages übermittelt – wurden in Übereinstimmung mit den IFRS-Standards erstellt, sofern nicht in den Jahresabschlüssen oder den Anhängen etwas anderes bestimmt ist und mit der Ausnahme, dass in den Ungeprüften Abschlüssen möglicherweise nicht alle nach IFRS erforderlichen Fußnoten enthalten sind. Die Jahresabschlüsse vermitteln im Wesentlichen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage, der Geschäftsergebnisse, der Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnungen des Verkäufers zu den jeweiligen Zeitpunkten und für die angegebenen Zeiträume (im Falle der Ungeprüften Jahresabschlüsse vorbehaltlich der üblichen Anpassungen zum Jahresende und dem Fehlen von Fußnoten) und wurden aus der Buchführung des Verkäufers hergeleitet.
5.6 Umfassende Offenlegung.
Der Verkäufer hat keine Kenntnis von Umständen, die ihn speziell betreffen (andere als wirtschaftliche oder industrielle Rahmenbedingungen) und bei denen nach vernünftiger Betrachtungsweise zu erwarten ist, dass sie wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenswerte, das Geschäft, die Geschäftserwartungen, die finanziellen Bedingungen oder auf das Geschäftsergebnis haben, und die nicht in diesem Vertrag dargelegt, in den Disclosure-Anlagen offengelegt oder widergespiegelt oder in den Jahresabschlüssen offen gelegt oder durch Rückstellungen berücksichtigt sind.
5.7 Beachtung der Gesetze, Genehmigungen.
(a) |
Der Verkäufer war seit dem 31. August 2005 und ist gegenwärtig im Einklang mit allen anwendbaren Gesetzen bezüglich der Führung des Geschäfts, dem Eigentum/Besitz und dem Gebrauch der Erworbenen Vermögenswerte. |
(b) |
Alle für den Verkäufer erforderlichen, wesentlichen Genehmigungen um das Geschäft zu leiten, für das Eigentum und den Gebrauch der Erworbenen Vermögenswerte wurden von dem Verkäufer eingeholt, bestehen wirksam und sind verbindlich. Alle zum jetzigen Zeitpunkt fälligen und zahlbaren Gebühren und Abgaben für solche Genehmigungen wurden vollständig gezahlt. Artikel 5.7(b) der Disclosure-Anlagen zählt alle wesentlichen Genehmigungen des Verkäufers zur Leitung des Geschäftes, zum Eigentum/Besitz und dem Gebrauch der Erworbenen Vermögenswerte auf. Nach der Kenntnis des Verkäufers hat kein Ereignis – unabhängig von einer Benachrichtigung oder der Einhaltung von Fristen oder beidem – stattgefunden, bei welchem vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass es in einem Widerruf, einer Aufhebung oder einem Verfall einer der in Artikel 5.7(b) aufgeführten Genehmigungen resultiert. Keine der wesentlichen Genehmigungen wird aufgrund der Durchführung dieses Vertrages durch den Verkäufer, aufgrund der Durchführung der darin genannten Transaktionen oder der Umsetzung der Zusätzlichen Dokumente erlöschen, enden oder verfallen. |
5.8 Umweltbedingte Angelegenheiten.
Soweit nicht in Artikel 5.8 der Disclosure-Anlagen etwas Gegenteiliges bestimmt ist:
(a) |
Der Verkäufer war seit dem 31. August 2005 und ist gegenwärtig in jeder Hinsicht mit allen Umweltgesetzen in Einklang. Der Verkäufer ist im Besitz von und in Einklang mit allen für die Geschäftstätigkeit wie sie gegenwärtig vom Verkäufer ausgeübt wird, erforderlichen Umweltgenehmigungen. Nach Verkäuferwissen hat er weder von einer staatlichen Einrichtung, einer Bürgerinitiative, Angestellten oder irgendeiner anderen Person Mitteilungen erhalten, in denen behauptet wird, dass der Verkäufer den Anforderungen nicht entspricht. |
(b) |
Es ist keine Umweltbedingte Forderung anhängig oder dem Verkäufer nach Verkäuferwissen angedroht. |
(c) |
Es hat keine Freigabe von Gefahrenstoffen, auf, in, unter oder von dem Grundbesitz oder dem Geschäft stattgefunden, aus welchen eine umweltbezogene Klage gegen den Verkäufer folgte oder zu der nach Verkäuferwissen vernünftigerweise eine Basis für eine solche Klage gegen den Verkäufer gegeben sein könnte, oder nach Verkäuferwissen eine Basis für eine Klage gegen andere Personen, deren Haftung für eine umweltbezogene Klage der Verkäufer vertraglich oder kraft Gesetzes übernommen hat, begründen könnte oder durch die für den Verkäufer anderweitig irgendwelche Kosten oder Haftungen nach Umweltrecht entstehen können. |
(d) |
Der Verkäufer hat dem Käufer sämtliche in seinem Besitz, seiner Verwahrung oder unter seiner direkten oder indirekten Kontrolle stehenden wesentlichen oder relevanten Bewertungen, Berichte, Daten, Forschungsergebnisse und Prüfungen bezüglich der Umweltbelastung des Grundbesitzes beziehungsweise in Hinblick auf die Einhaltung (oder Nichteinhaltung) von umweltbezogenen Gesetzen durch den Verkäufer oder den Geschäftsbetrieb zur Verfügung gestellt sofern diese Unterlagen nicht rechtlich privilegiert sind; |
(e) |
Der Verkäufer ist weder durch irgendwelches Umweltrecht noch auf Grund der in diesem Kaufvertrag festgehaltenen und beabsichtigten Transaktionen, oder als Voraussetzung für deren Wirksamkeit verpflichtet, (i) nach Verkäuferwissen, (A) eine Standortbegutachtung bezüglich Gefahrenstoffen durchzuführen, oder (B) irgendwelche Gefahrenstoffe zu entfernen oder zu beseitigen, (ii) irgendwelche Staatlichen Einrichtungen zu benachrichtigen oder sich eine staatliche Genehmigung einzuholen, oder (iii) gegenüber einer Staatliche Einrichtung oder anderen Person Erklärungen oder Stellungnahmen bezüglich umweltbedingter Angelegenheiten abzugeben. |
(f) |
Ungeachtet der weiteren Zusicherungen und Gewährleistungen in anderen Artikeln dieses Kaufvertrags sind die Zusicherungen und Absicherungen in diesem Artikel 5.8 die einzigen Zusicherungen und Gewährleistungen durch den Verkäufer bezüglich umweltbedingter Angelegenheiten. |
5.9 Erworbene Verträge.
(a) |
Die Erworbenen Verträge beinhalten sämtliche durch den Verkäufer (oder, sofern zutreffend, die mit ihm Verbunden Personen) in der Ausführung seines Geschäfts zu erfüllenden Verträge. Jeder Erworbene Vertrag ist vollständig wirksam und tatsächlich in Kraft getreten und stellt eine gültige und bindende Verpflichtung des Verkäufers und nach Verkäuferwissen jeder weiteren beteiligten Partei dar. Weder der Verkäufer noch irgendwelche nach Verkäuferwissen weiteren beteiligten Parteien sind in irgendeinem wesentlichen Aspekt vertragsbrüchig oder in Verzug bezüglich eines Erworbenen Vertrags; und nach Verkäuferwissen hat keinerlei Ereignis stattgefunden, welches mit zeitlichem Ablauf oder durch Ankündigung (oder beides), einen derartigen Vertragsbruch oder eine derartigen Verzug darstellen könnte. Der Verkäufer hat keinerlei schriftliche oder nach Verkäuferwissen mündliche Benachrichtigung darüber erhalten, dass irgendeiner der Erworbenen Verträge durch eine Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben werden soll, oder derart abgeändert werden soll, dass es die derzeitige Führung des Geschäfts durch den Verkäufer maßgeblich beeinflusst. Der Verkäufer hat sämtliche seiner Verpflichtungen gemäß der Erworbenen Verträge, die bis zum Vollzugstag bestimmt werden können, zufriedenstellend erfüllt. |
(b) |
Nach Verkäuferwissen, jedoch mit Ausnahme der Ausführungen in Artikel 5.9 der Disclosure-Anlagen, hat weder ein Ereignis stattgefunden noch sich ein Umstand bezüglich eines Erworbenen Vertrages ergeben, aufgrund dessen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass (mit oder ohne Ankündigung und/oder zeitlichem Ablauf) eine Belastung außerhalb der Genehmigten Belastungen im Hinblick auf irgendeinen der Erworbenen Vermögenswerte entstehen könnte. |
(c) |
Nach Verkäuferwissen, jedoch mit Ausnahme der Ausführungen in Artikel 5.9 der Disclosure-Anlagen, hat weder ein Ereignis stattgefunden noch sich ein Umstand bezüglich eines Erworbenen Vertrages ergeben, aufgrund dessen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass (mit oder ohne Ankündigung und/oder zeitlichem Ablauf) irgendeiner der Erworbenen Verträge maßgeblich verletzt würde, hiermit in Konflikt stehen würde oder einen Vertragsbruch verursachen würde, oder den Verkäufer oder irgendeinen Vertragspartner berechtigen würde, irgendein Rechtsmittel aus irgendeinem der Erworbenen Verträge auszuüben, seine Durchführung, Fälligkeit oder Zahlungsfälligkeit zu beschleunigen, oder ihn aufzuheben, zu beenden oder ihn zum Nachteil des Verkäufers abzuändern. |
5.10 Ausbleiben von Veränderungen oder Ereignissen.
Seit dem 31. Dezember 2011 bis zum Vollzugstag dieses Kaufvertrags hat keinerlei Veränderung, Entwicklung, Auswirkung, Umstand oder Ereignis bezüglich des Geschäfts stattgefunden, welche, einzeln oder gemeinsam, Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen hatten, oder von deren vernünftigerweise derartige Auswirkungen erwartet werden können. Abgesehen von den Ausführungen gemäß Artikel 5.10 der Disclosure-Anlagen hat der Verkäufer das Geschäft vom 31. Dezember 2011 bis zum Vollzugstag dieses Kaufvertrags in sämtlichen erheblichen Aspekten gemäß seiner üblichen Geschäftspraxis geführt, die mit der Geschäftstätigkeit in dem Zeitraum von zwölf (12) Monaten vor dem 31. Dezember 2011 übereinstimmt, mit Ausnahme des beabsichtigten Verkaufs des Geschäfts oder anderen Bestimmungen dieses Kaufvertrages oder seiner Anhänge. Ab dem 1. Januar 2012 bis zum Vollzugstag dieses Kaufvertrags hat der Verkäufer keine Erhöhung der Basislöhne, Stundenlöhne oder Bonuszahlungen gewährt, mit Ausnahme (a) von Erhöhungen, die mit der Geschäftspraxis der Vergangenheit übereinstimmen und (b) im Zusammenhang mit der Ausführung, Änderung oder Ergänzung von Ausstellungsverträgen wie in Artikel 5.10 der Disclosure-Anlagen aufgeführt.
5.11 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
Die gesamten zum Zeitpunkt dieses Kaufvertrags bestehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des Geschäfts, unabhängig davon, ob sie in der Bilanz des Geschäfts zum 1. Juli 2012 oder den Anmerkungen hierzu erfasst sind (die Bilanz und die dazugehörigen Anmerkungen zusammen ‘Geschäftsbilanz (Business Balance Sheet)’) oder sich aus anderweitiger Dokumentation ergeben, abgesehen von den in Punkt 8.4 des Datenraums aufgeführten (a) stellen die derzeitigen Forderungen gegen die Debitoren des Verkäufers dar, (b) basieren auf nach Treu und Glauben getätigten Transaktionen während der üblichen Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der Vergangenheit bezüglich der gelieferten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen, und (c) sind nicht, gemäß dem Verkäuferwissen, Gegenstand von gültigen Gegenansprüchen oder Aufrechnungen. Abgesehen von den in Punkt 8.4 des Datenraums aufgelisteten existieren seit dem Datum der Geschäftsbilanz keine Abschreibungen oder Wertberichtigungen bezüglich uneinbringlicher Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, abgesehen von unwesentlichen Abschreibungen im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit aufgrund Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der Vergangenheit und den hierfür gebildeten Rückstellungen/Wertberichtigungen in den Jahresabschlüssen.
5.12 Vorratsvermögen.
Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.12 der Disclosure-Anlagen, (a) ist das gesamte Vorratsvermögen, wie in der Geschäftsbilanz, dem Closing Working Capital oder anderweitig festgehalten, von derartiger Qualität und Quantität, dass es während der üblichen Geschäftstätigkeit verwendbar und verkäuflich ist – abgesehen von Gegenständen, deren Zustand überaltert oder unterhalb der üblichen Qualität liegt oder die sich vermindert haben, weswegen sie abgeschrieben oder auf einen marktgerechten Wert herabgesetzt wurden; (b) sämtliches nicht abgeschriebenes Vorratsvermögen wurde mit seinen Anschaffungskosten oder dem unter unveränderter Anwendung der IFRS ermittelten Marktwert, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist, bewertet; und (c) sämtliches Vorratsvermögen des Geschäfts wurde während der üblichen Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der Vergangenheit hergestellt und entspricht den jeweils anwendbaren vertraglichen oder kundenspezifischen Spezifikationen. Seit dem Datum der Geschäftsbilanz sind keinerlei Abschreibungen von Vorratsvermögen oder keinerlei Bildung von Rückstellungen im Hinblick auf das Vorratsvermögen vorgenommen worden, abgesehen von Wertminderungen und Rückstellungen, die während der üblichen Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der Vergangenheit getätigt und gebildet wurden.
5.13 Kunden und Lieferanten.
Punkt 8.5 des Datenraums beinhaltet eine vollständige und genaue Namensliste der fünfzehn (15) größten Geschäftskunden (auf konsolidierter Basis) (die ‘Wichtigsten Kunden (Top Customers)’), die nach Maßgabe der Brutto-Verkaufszahlen während des mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Kalenderjahres bestimmt wurden, und enthält in etwa die gesamten Brutto-Verkaufszahlen durch das Geschäft an jeden dieser Kunden in diesem Zeitraum. Punkt 8.6 des Datenraums beinhaltet eine vollständige und genaue Namensliste der fünfzehn (15) größten Lieferanten (auf konsolidierter Basis) (die ‘Wichtigsten Lieferanten (Top Suppliers)’) die nach Maßgabe der Brutto-Verkaufszahlen während des mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Kalenderjahres bezüglich der Käufe durch das Geschäft bestimmt wurden, und enthält in etwa die gesamten Käufe durch das Geschäft von jedem dieser Lieferanten in diesem Zeitraum. Der Verkäufer hat seit dem 1. Januar 2012 keinerlei schriftliche oder nach Verkäuferwissen mündliche Benachrichtigung von irgendeinem der Wichtigsten Kunden oder Wichtigsten Zulieferer darüber erhalten, dass der betreffende Kunde oder Lieferant seine Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäft beendet oder (aus Sicht des Geschäfts) wesentlich und nachteilig verändert. Abgesehen von den Wichtigsten Kunden und Lieferanten hatte das Geschäft weder einen Kunden, an den während des mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Kalenderjahres mehr als fünf Prozent (5 %) der Gesamtverkäufe des Unternehmens (auf konsolidierter Basis) erfolgten noch irgendeinen Lieferanten, von welchem es während des mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Kalenderjahres mehr als fünf Prozent (5 %) der von ihm (auf konsolidierter Basis) erworbenen Güter oder Dienstleistungen erworben hat.
5.14 Transaktionen mit Verbundenen Parteien.
Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.14 der Disclosure-Anlagen stellen nach Verkäuferwissen keinerlei vertretungsberechtigte Personen, Mitglieder der Geschäftsführung oder Gesellschafter des Verkäufers oder mit dem Verkäufer Verbundene Personen oder nach Verkäuferwissen irgendein unmittelbares Familienmitglied der vorgenannten Person oder eine mit der vorgenannten Person Verbundene Person dem Verkäufer irgendwelche Vermögensgegenstände, Dienstleistungen oder Hilfsmittel für das Geschäft zur Verfügung, veranlassen derartige Bereitstellungen auch nicht und haben keinerlei andere geschäftliche Beziehung zum Verkäufer.
5.15 Steuerliche Angelegenheiten.
Sämtliche Steuererklärungen, welche durch den oder bezüglich des Verkäufers oder jeglichen Erworbenen Vermögenswert eingereicht werden müssen, wurden ordnungsgemäß und rechtzeitig bei der entsprechenden Staatlichen Einrichtung eingereicht (unter Berücksichtigung sämtlicher Fristverlängerungen) und sämtliche in diesen Steuererklärungen enthaltenen Informationen sind in sämtlichen wesentlichen Aspekten wahr, korrekt und vollständig. Der Verkäufer hat rechtzeitig und vollständig sämtliche fälligen Steuern durch eine Staatliche Einrichtung bezüglich des Geschäfts oder der Erworbenen Vermögenswerte gezahlt oder deren Zahlung veranlasst, unabhängig davon, ob die vorgenannten Steuern auf den Steuererklärungen als fällig vermerkt sind. Abgesehen von den Genehmigten Belastungen liegen weder auf dem Geschäft noch auf den Erworbenen Vermögenswerten Belastungen durch Steuern. Es wurden keinerlei Missstände/Rückstande bezüglich Steuern zum Nachteil des Verkäufers erklärt, bestätigt oder festgestellt, welche nicht erledigt sind und vollständig beglichen wurden. Es stehen keinerlei Verzichtserklärungen, Fristverlängerungen oder vergleichbare Genehmigungen durch den Verkäufer im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verjährungsfristen für Steuern oder Steuererklärungen aus, welche das Geschäft oder die Erworbenen Vermögensanteile betreffen; ebenso existieren keine offenen Anträge bezüglich derartiger Verzichtserklärungen oder Genehmigungen. Es existieren keinerlei staatliche, bundesstaatliche, kommunale oder ausländische amtlichen Steuerprüfungen, Forderungsprüfungen, Klagen, Gerichtsverfahren, Rechtsstreitigkeiten, Ermittlungen oder behördliche Verfahren (jede einzeln ‘Steuerprüfung (Tax Audit)’) bezüglich ausstehender Steuern oder Steuererklärungen des Verkäufers; der Verkäufer hat keinerlei Benachrichtigung über eine angekündigte oder angedrohte Steuerprüfung erhalten.
5.16 Rechtsstreitigkeiten.
Weder der Verkäufer noch das Geschäft sind Partei irgendeines schwebenden oder, nach Verkäuferwissen, angekündigten Rechtsstreits oder einer gerichtlichen Verfügung oder sind von einem derartigen Rechtsstreit betroffen.
5.17 Nicht Offengelegte Verbindlichkeiten.
Nach Verkäuferwissen haben weder Verkäufer noch das Geschäft wesentliche Verbindlichkeiten, abgesehen von (i) Verbindlichkeiten, die während der üblichen Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der Vergangenheit entstanden sind; (ii) Verbindlichkeiten, welche in den Jahresabschlüssen wiedergegeben werden oder für die in den Jahresabschlüssen Rückstellungen gebildet wurden; (iii) Verbindlichkeiten, welche nicht zwingend in einer Bilanz gemäß IFRS aufgeführt werden müssen; (iv) in den Disclosure-Anlagen oder in Exhibits A und E offengelegte Verbindlichkeiten; und (v) Verbindlichkeiten gemäß den Bestimmungen der Erworbenen Verträge (wie dargestellt).
5.18 Versicherungen.
Artikel 5.18 der Disclosure-Anlagen enthält eine Liste aller wesentlicher zum Zeitpunkt des Kaufvertrags wirksamen Versicherungspolicen, die das Geschäft oder die Erworbenen Vermögensanteile betreffen.
5.19 Produkthaftung; Gewährleistungen.
Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.19 der Disclosure-Anlagen war kein vom Verkäufer während seiner Geschäftstätigkeit veräußertes Produkt Streitgegenstand eines wesentlichen Produkthaftungs- oder Gewährleistungsanspruches oder dementsprechender Rechtsstreitigkeiten. Vor dem Vollzug und der Ausfertigung dieses Kaufvertrags, hat der Verkäufer dem Käufer wahrhaftige, vollständige und korrekte Kopien aller seitens des Verkäufers geleisteten schriftlich abgegebenen Gewährleistungszusagen bezüglich der seit dem 1. Januar 2009 vom Geschäft verkauften Produkte zur Verfügung gestellt.
5.20 Sondervergütungen für Arbeitnehmer.
(a) |
Artikel 5.20 (a) der Disclosure-Anlagen enthält eine wahrheitsgetreue und vollständige Liste (i) jedes wesentlichen ‘Arbeitnehmer Benefit-Plans (Employee Benefit Plan)’ (gemäß § 3(3) des Employee Retirement Income Security Act von 1974, einschließlich Zusätzen (‘ERISA (ERISA)’)), an welcher der Verkäufer oder eine mit ERISA Verbundene Person beteiligt sind, einen Beitrag hierzu leisten oder eine Partei hiervon sind, oder von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Verkäufer oder eine mit ERISA Verbundenen Person voraussichtlich noch Verbindlichkeiten hieraus erfüllen müssen; und (ii) sämtliche anderen wesentlichen Pläne, Programme oder Vereinbarungen, einschließlich – ohne Einschränkung – jegliche Aktienoption, Aktienerwerbsprogramm, jeglicher Aktienkauf, Stock Appreciate Rights, oder jegliches auf Aktien basierende Bonusprogramm, jeglicher bar ausgezahlte Bonus oder erfolgsorientierte Vergütungsvereinbarung, Pensionspläne oder Entgeltumwandlungspläne, Gewinnbeteiligungspläne, Abfindung für Arbeitslosigkeit, oder Abfindungspläne oder Anstellungs- bzw. Beraterverträge des Verkäufers oder einer ERISA Verbundenen Person, welche keine Arbeitnehmer Benefit Pläne (gemäß § 3(3) von ERISA) darstellen, welche der Verkäufer oder eine ERISA Verbundene Person derzeit unterstützt, hieran teilnimmt, eine Partei hiervon ist oder von deren vernünftigerweise angenommenen werden kann, dass Verkäufer oder eine ERISA Verbunde Person voraussichtlich noch Verbindlichkeiten hieraus werden erfüllen müssen, die Regelungen der Artikel (i) und (ii) dieses Artikels 5.20(a) beziehen sich auf jeden gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmer oder jedes frühere oder gegenwärtige Mitglied der Geschäftsführung des Verkäufers, oder jeden anderweitigen gegenwärtigen oder früheren dem Verkäufer zuarbeitenden Dienstleister (jeweils einzeln ‘Arbeitnehmer Benefit Plan (Employee Benefit Plan)’). Jeder Arbeitnehmer Benefit Plan gemäß § 302 oder Title IV von ERISA, oder § 412 des Code wird nachfolgend in diesem Artikel 5.20 ‘Title IV Plan (Title IV Plan)’ genannt. |
(b) |
Jeder Arbeitnehmer Benefit Plan, welcher gemäß § 401(a) des Code ‘qualifiziert’ werden soll, (i) hat eine günstige Bewertung oder Gutachten von Internal Revenue Service in Bezug auf die Qualifikation und in Bezug auf das hierunter treuhänderisch verwaltete Vermögen gemäß § 501 a des Codes erhalten und (ii) nach Verkäuferwissen liegt kein Umstand vor, von dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er zu einer Disqualifikation oder einem sonstigen Nachteil für diese Ausnahme führt. |
(c) |
Keine Verbindlichkeit unter dem Title IV Plan oder § 302 von ERISA ist zu Lasten des Verkäufers oder einem ERISA Verbundenen Unternehmen entstanden, die nicht zeitgerecht in voller Höhe zum Fälligkeitszeitpunkt befriedigt bzw. erfüllt wurde, und es besteht kein Umstand, der zu einem wesentlichen Risiko für den Käufer führt, dass eine entsprechende Verbindlichkeit im Zusammenhang mit irgendeinem Arbeitnehmer Benefit Plan entsteht. |
(d) |
Unbeachtlich irgendeiner der Gewährleistungen, die an anderen Stellen in diesem Kaufvertrag enthalten sind, sind die Gewährleistungen, die in diesem Art. 5.20 enthalten sind, die einzigen Gewährleistungen des Verkäufers im Zusammenhang mit Sondervergütungen von Arbeitnehmern. |
5.21 Arbeits- und Anstellungsangelegenheiten.
(a) |
Der Verkäufer ist weder eine Partei von noch gebunden durch irgendeinen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung Betriebsordnung, Arbeitsanweisung oder andere arbeitsrechtlichen Verträge oder Vereinbarungen mit irgendeiner Arbeitergewerkschaft, anderen Gewerkschaften, Betriebsräten oder Arbeitnehmer Organisation (gemeinsam die ‘Betriebsvereinbarung (Collective Bargaining Agreement)’); es existieren keinerlei Betriebsvereinbarungen, die irgendeinen Angestellten des Verkäufers bezüglich seiner Anstellung beim Verkäufer betreffen; und kein Angestellter des Verkäufers wird durch eine Arbeitergewerkschaft, andere Gewerkschaften oder Arbeitnehmer Organisation bezüglich seiner Anstellung mit dem Verkäufer vertreten. |
(b) |
Keine Arbeitergewerkschaft, anderweitige Gewerkschaft, Arbeitnehmer Organisation oder Gruppe von Angestellten des Verkäufers hat einen noch nicht erledigten Antrag auf Anerkennung gestellt, und es existieren keine laufenden Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren oder Petitionen für Bewilligungsverfahren, oder, nach Verkäuferwissen, schriftlich angedrohte Petitionen, welche beim National Labor Relations Board oder bei anderen für Arbeitsbeziehungen zuständigen Behörden oder Gerichten eingereicht oder vor ihnen vorgetragen werden sollen. Der Verkäufer besitzt keinerlei Kenntnis von Plänen oder Anstrengungen seiner Angestellten, sich bezüglich ihrer Anstellung beim Verkäufer zu organisieren. |
(c) |
Seit dem 1. Januar 2009 (i) existieren keine wesentlichen tatsächlichen oder, nach Verkäuferwissen, angedrohten Schiedsgerichtsverfahren, Klagen, Arbeitsrechtsstreitigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Bummelstreiks oder Arbeitsniederlegungen gegen den Verkäufer oder die den Verkäufer unmittelbar betreffen und (ii) weder der Verkäufer noch irgendeiner seiner Angestellten, Agenten oder Vertretungsberechtigten ist für ungerechte Arbeitsbedingungen gemäß dem National Labor Relations Act oder vergleichbarer ausländischer Gesetzgebung verantwortlich. |
(d) |
Nach Verkäuferwissen verstößt keiner seiner gegenwärtigen Angestellten (einschließlich im Hinblick auf nachfolgenden Artikel (i) keiner seiner früheren Angestellten) gegen irgendeine Bestimmung irgendeines Arbeitsvertrages, irgendeine Vertraulichkeitsvereinbarung, Treuepflicht, Wettbewerbsverbotsvereinbarung, einschränkende Vereinbarung oder andere Verpflichtungen: (i) gegenüber dem Verkäufer oder (ii) gegenüber einem früheren Arbeitgeber irgendeines der vorgenannten Arbeitnehmer bezüglich (A) des Rechts des jeweiligen Arbeitnehmers, beim Verkäufer angestellt zu werden oder zu sein oder (B) des Wissens um und des Gebrauchs von Geschäftsgeheimnissen oder firmeneigenen Informationen. |
(e) |
Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.21 (e) der Disclosure-Anlagen kann jedwedes Arbeitsverhältnis jegliches Angestellten des Verkäufers jederzeit gekündigt werden und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine besondere Form der Kündigung oder Kündigungsfrist einzuhalten, oder eine Abfindungszahlung in Verbindung mit der Kündigung zu leisten, welche das jeweilige Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Angestellten beendet. |
(f) |
Sämtliche Personalakten und personalbezogenen Verfahren bezüglich der Angestellten des Verkäufers liegen schriftlich vor; vollständige und richtige Kopien dieser Niederschriften wurden vor dem Vollzug des Kaufvertrags dem Käufer zur Verfügung gestellt. |
(g) |
Der Verkäufer hat befolgt und befolgt sämtliche Hinweise und andere Anforderungen des Worker Adjustment and Retraining Notification Act von 1988 (‘WARN Act‘) in seiner jeweiligen Fassung, und sämtliche vergleichbaren ausländischen, staatlichen oder lokalen Gesetze bezüglich Standortschließungen oder Massenentlassungen. In den neunzig (90) Tagen vor dem heutigen Tag hat der Verkäufer (i) keine ‘Standortschließung’ umgesetzt, (ii) keine ‘Massenentlassungen’ (gemäß dem WARN Act) erwirkt, und (iii) keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen, welche gemäß des WARN Act angekündigt werden müssen. |
(h) |
Der Verkäufer war und ist keine: (i) ‘Vertragspartei (contractor)’ oder ‘Subunternehmer (subcontractor)’ (gemäß Executive Order 11246), (ii) nicht verpflichtet, Executive Order 11246 zu befolgen und (iii) nicht verpflichtet, Fördermaßnahmen zugunsten benachteiligter Gruppen einzuhalten und durchzuführen. |
5.22 Keine Makler.
Keine Person hat direkt oder indirekt als Makler oder Vermittler für den Verkäufer bezüglich der in diesem Kaufvertrag beabsichtigten Transaktionen fungiert, und keiner Person steht in diesem Zusammenhang irgendeine Gebühr, Provision oder vergleichbare Zahlung durch den Käufer zu.
5.23 Geistiges Eigentum.
(a) |
Artikel 5.23 (a) der Disclosure-Anlagen beinhaltet eine zum heutigen Tag korrekte und vollständige Liste sämtlicher (i) gewährten Patente und ausstehenden Patentanträge, (ii) Eintragungen und Beantragungen der Eintragungen von Markenrechten, sowie wesentliche uneingetragene Markenrechte, (iii) Eintragungen und Beantragungen der Eintragungen von Urheberrechten, sowie wesentliche uneingetragene Urheberrechte und (iv) wesentliche Software, deren Eigentümer der Verkäufer oder die mit ihm Verbundenen Personen in irgendeiner weltweiten Jurisdiktion sind, und welche für die Führung des Geschäfts verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten wird. Die vorgenannten Anlagen benennen für jedes einzelne Geistige Eigentumsrecht dieses Kaufvertrags den wirtschaftlichen und registrierten Eigentümer und den/die (eventuellen) Lizenznehmer. Der Verkäufer (und sofern zutreffend, die mit ihm Verbundene Person) ist der alleinige wirtschaftliche Eigentümer und bezüglich der Beantragungen und Eintragungen einziger und ausschließlicher Inhaber sämtlicher Geistigen Eigentumsrechte, die Artikel 5.23 (a) der Disclosure-Anlagen aufgeführt sind und sämtliche dieser Geistiger Eigentumsrechte sind fortbestehend gültig und vollstreckbar. Innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Abschluss des Kaufvertrags müssen keinerlei Maßnahmen zum Zwecke der Erlangung, Erhaltung, Vervollständigung oder Erneuerung jeglicher Rechte bezüglich der vorgenannten eingetragenen oder beantragten Geistigen Eigentumsrechte vorgenommen werden, einschließlich der Zahlung von Gebühren oder der Eintragung von Dokumenten, die, sollten sie nicht vorgenommen werden, zum Verlust besagter Rechte führen würden. |
||||||||||||
(b) |
Artikel 5.23 (b) der Disclosure-Anlagen beinhaltet eine wahrheitsgetreue, korrekte und vollständige Liste zum heutigen Tag über sämtliche Verträge gemäß derer (i) dem Verkäufer oder den mit ihm Verbundenen Personen jegliches Nutzungsrecht an jeglichem Geistigen Eigentumsrecht eingeräumt und übergeben wird, welches für das Geschäft gebraucht oder zur Nutzung bereitgehalten wird (mit Ausnahme aller nicht-wesentlichen Standardverträge, welche sofortige Zugangsrechte zu Shrink Wrap- oder Click Wrap-Software gewähren), (ii) der Verkäufer und die mit ihm Verbundenen Personen in ihrem Recht beschränkt werden, irgendwelche Geistigen Eigentumsrechte, welche für das Geschäft genutzt oder zur Nutzung bereitgehalten werden, zu nutzen oder eintragen zu lassen, oder (iii) der Verkäufer und die mit ihm Verbundenen Personen irgendeiner anderen Person gestatten, irgendein Geistiges Eigentumsrecht, welches im Geschäft genutzt oder zur Nutzung bereitgehalten wird, zu verwenden, die Rechte daran geltend zu machen oder eintragen zu lassen, einschließlich sämtlicher Lizenzvereinbarungen, Abgrenzungsvereinbarungen, und Klageunterlassungsabkommen. |
||||||||||||
(c) |
Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.23 (c) der Disclosure-Anlagen:
|
5.24 Grundbesitz.
(a) |
Der Verkäufer oder die mit ihm Verbundenen Personen halten ein gültiges und rechtskräftiges uneingeschränktes Eigentumsrecht am Grundbesitz, frei von sämtlichen Belastungen ausschließlich der Genehmigten Belastungen. Es existieren weder, Verpachtungen, Mietverträge, Unterverpachtungen, Lizenzen oder mündliche oder schriftliche Vereinbarungen, welche Dritten Nutzungs- oder Belegungsrechte für irgendeinen Teil des Grundbesitzes gewährt, noch existieren ausstehende Optionen, Vorerwerbsrechte, Vorkaufsrechte oder vergleichbare präemptive Rechte zugunsten irgendeiner dritten Partei bezüglich des Erwerbs oder der Miete/Pacht des Grundbesitzes oder irgendeinem Teil desselben. Der Verkäufer hat dem Käufer Kopien sämtlicher in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindliche(n) Dokumentation bezüglich der Eigentumsrechte, sämtliche Eigentumsurkunden und Gutachten den Grundbesitz betreffend übergeben. |
(b) |
Der Verkäufer hat weder irgendeine schriftliche Benachrichtigung darüber erhalten, dass er bei Nutzung des Grundbesitzes in wesentlicher Art und Weise gegen irgendeinen anwendbaren Recht verstößt, noch verstößt er nach Verkäuferwissen gegen diese Bestimmungen. Der Grundbesitz beinhaltet sämtliches Land, sämtliche Neuerungen, Nutzungsrechte und andere diesbezüglichen Rechte und Ansprüche, welche zum gegenwärtigen Betreiben des Geschäfts notwendig sind. Nach Verkäuferwissen wurden sämtliche notwendigen Gebäudenutzungsnachweise bezüglich der Neuerungen erworben und sind gegenwärtig in Kraft. |
(c) |
Der Verkäufer hat keinerlei schriftliche Benachrichtigung (i) durch irgendeine Staatliche Einrichtung, dass diese eine allgemeine oder gesonderte Überprüfung bezüglich des Grundbesitzes anordnet, (ii) durch irgendeine Staatliche Einrichtung, welche anzeigt, dass irgendein Artikel des Grundbesitzes oder irgendeine Neuerung gegen anwendbare Baugesetze verstößt oder anzeigt, dass die betreffende Staatliche Einrichtung eine Abänderung/Veränderung, Sondergenehmigung, Bedingung oder Vereinbarung betreffend des Grundbesitzes anstreben wird oder dass die betreffende Staatliche Einrichtung beabsichtigt, die Gebietsabgrenzung oder andere staatliche Regulierungen oder Beschränkungen bezüglich des Grundbesitzes oder dessen Nutzung abzuändern, oder (iii) welche fordert oder darauf aufmerksam macht, Arbeiten, Reparaturen, Bauarbeiten, Umbauarbeiten oder Installierungen auf oder in Verbindung mit irgendeinem Teil des Grundbesitzes durchzuführen, erhalten. Der Verkäufer hat weder irgendeine schriftliche Nachricht über ausstehende Beschlagnahmungen oder Enteignungsverfahren gegen den Grundbesitz erhalten, noch wurden ihm nach Verkäuferwissen derartige Beschlagnahmungen oder Enteignungsverfahren angedroht. |
(d) |
Der Grundbesitz hat Zugang zu einer öffentlichen Straße. |
(e) |
Der Grundbesitz wird bezüglich der Grundsteuer getrennt von jeglichem anderen angrenzenden Grundeigentum oder anderen angrenzenden Parzellen, welche nicht zum Grundbesitz gehören, veranlagt. |
5.25 FDA-Angelegenheiten.
(a) |
Seit dem 31. August 2005 wurde und wird das Geschäft in allen wesentlichen Aspekten gemäß (i) den anwendbaren Verordnungen des Federal Food, Drug and Cosmetic Act, 21 U.S.C. § 321 ff., (der ‘FDCA (FDCA)’) und allen diesbezüglich bekannt gemachten anwendbaren Vorschriften geführt, einschließlich der Vorschriften zur Niederlassung, Registrierung, Zulassung oder Lizenzvergabe, der Eintragung von Arzneimitteln oder der Lizenzerteilung für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln, sowie irgendwelchen vergleichbaren anwendbaren staatlichen und ausländischen Gesetzen und Vorschriften; und (ii) gemäß sämtlichen anwendbaren Genehmigungen der FDA oder anderer Staatlicher Einrichtungen geführt. |
(b) |
Weder der Verkäufer noch, gemäß Verkäuferwissen, irgendein Mitglied der Geschäftsführung, Angestellter, Vertreter oder Vertriebspartner des Verkäufers hat wissentlich unrichtige Angaben oder betrügerische Aussagen zu wesentlichen Tatsachen gegenüber der FDA oder irgendeiner anderen Staatlichen Einrichtung getätigt, hat es unterlassen, eine offenlegungspflichtige wesentliche Tatsache offenzulegen, oder eine Handlung vorgenommen oder eine Aussage getätigt bzw. unterlassen, eine Aussage zu tätigen, von der vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie zu der Zeit einer derartigen Offenlegung eine Grundlage für die FDA schaffen könnte, ihre Verordnung bezüglich Betrug, Falschaussagen bezüglich Wesentlicher Tatsachen, Bestechung und Illegaler Abfindungen (Fraud, Untrue Statements of Material Facts, Bribery, and Illegal Gratuities)’ gemäß 56 Fed. Reg. 46191 (10. September 1991) oder irgendeine vergleichbare Verordnung anzuwenden, oder die in sonstiger Weise eine Staatliche Einrichtung dazu veranlassen könnte (i) irgendein Verfahren zu eröffnen, (ii) eine Beschlagnahmung, Inspektion, einen Rückruf oder sonstige behördliche Verfügung durchzuführen oder zu erlassen, oder (iii) ein Warnschreiben oder eine andere Vorladung, jeweils bezüglich des Geschäfts zu übermitteln. |
(c) |
Der Verkäufer hat keinerlei schriftliche Benachrichtigung erhalten über, und gemäß Verkäuferwissen existiert auch keinerlei ausstehendes wesentliches Verfahren durch die FDA oder irgendeine andere Staatliche Einrichtung, einschließlich, wenn auch nicht darauf beschränkt, einstweilige Verfügungen, Rückrufverfahren (einschließlich freiwilliger Verfahren), Marktrücknahmen, ‘Sehr geehrter Gesundheitsdienstleister’-Briefe (Dear Healthcare Professional Letters) oder vergleichbare Mitteilungen, oder, gemäß Verkäuferwissen irgendein durch oder gegenüber dem Verkäufer angedrohtes Verfahren, welches bezüglich Produkten des Geschäfts oder deren Entwicklung, Herstellung, Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf unterstellt, dass diese in irgendeiner wesentlichen Hinsicht gegen die FDCA oder vergleichbare ausländische Gesetze und Vorschriften verstoßen. Gemäß Verkäuferwissen sind keinerlei durch das Geschäft erzeugte Daten bezüglich der Produkte, welche an Kunden des Geschäfts geliefert oder anderweitig öffentlich gemacht wurden, Gegenstand irgendeines wesentlichen schwebenden oder angedrohten Verfahrens bezüglich der Richtigkeit oder der wissenschaftlichen Angemessenheit solcher Daten; und seit dem 1. Januar 2008 hat der Verkäufer keinerlei Forderungen, Ansprüche oder Beschwerden erhalten, in denen die Unrichtigkeit oder wissenschaftliche Ungenauigkeit solcher Daten unterstellt wurde. |
(d) |
Der Verkäufer hat rechtzeitige Stellungnahmen und, sofern zutreffend, jeglichen zu erstell- und einzureichenden Korrektiven Handlungsplan als Stellungnahme bezüglich jeglicher das Geschäft betreffende Prüfungen und Untersuchungen durch irgendeine Staatliche Einrichtung (einschließlich, wenn auch nicht darauf beschränkt, die FDA) erstellt und eingereicht, und hat sämtliche der Abhilfemaßnahme in derartigen Handlungsplänen in allen wesentlichen Aspekten umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2008 existierten und existieren keinerlei schriftliche Untersuchungsberichte, Warnschreiben, Mitteilungen von unerwünschten Funden oder Mitteilungen gemäß § 305 an den Verkäufer in Verbindung mit dem Geschäft, welche irgendeinen wesentlichen Verstoß gegen anwendbare Gesetze oder Vorschriften bestätigen. |
5.26 Einhaltung des Gesetzes über ausländische Korruptions-Kontrolle
(Foreign Corrupt Practices Act), Export Kontrolle und Antiboykott.
Der Verkäufer, seine Mitglieder der Geschäftsführung, Vertretungsberechtigte, und Angestellte und, gemäß Verkäuferwissen seine Agenten und andere Vertreter, haben weder zum Zwecke der Generierung von Neugeschäft noch zum Halten von Geschäft weder Geld noch andere Wertsachen (einschließlich jeglichen Honorars, Geschenks, jeglicher Warenprobe, Reisekosten, kostspieligen Bewirtung oder Provisionszahlung) angeboten, gezahlt oder derartige Zahlungsleistungen versprochen bzw. solche veranlasst, an:
(a) |
jegliche Person, von der bekannt war, dass es sich um einen Beamten, Beauftragten, Bevollmächtigten, Angestellten oder Vertreter einer Staatlichen Einrichtung handelte; |
(b) |
jegliche politische Partei oder einen ihrer Amtsträger; oder |
(c) |
jeglichen Kandidat für ein politisches oder parteiliches Amt, |
während sie wussten oder vermuten mussten, dass eine solche Geldsumme/eine solche Wertsache direkt oder indirekt einer/einem solchen Amtsträger, Beamten, Bevollmächtigten, Vertreter, Angestellten, Repräsentanten, politischen Partei, Amtsträger einer politischen Partei, Kandidaten, natürlichen Person oder jeglichen anderen mit solchen Kunden verbundenen Person, politischen Partei, Beamten oder politischem Amt angeboten, geschenkt oder versprochen würde.
ARTIKEL VI
ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN DURCH DEN KÄUFER
Sofern nicht in den durch den Käufer erstellten und zeitgleich mit dem Vollzug des Kaufvertrages an den Verkäufer übergebenen Disclosure-Anlagen (die ‘Disclosure-Anlagen des Käufers (Purchaser Disclosure Schedule)’) ausdrücklich offenlegt, gewährleisten und sichern der Käufer und die Muttergesellschaft des Käufers gegenüber dem Verkäufer gemeinsam und einzeln, zum Vollzugstag dieses Kaufvertrages das Folgende zu:
6.1 Organisation und ‘Good Standing’.
Der Käufer ist eine nach dem Recht des Staates Delaware ordnungsgemäß gegründete, wirksam bestehende und vollberechtigte (good standing) Gesellschaft.
6.2 Genehmigung des Kaufvertrags; Keine Kollision; Zustimmungen.
(a) |
Der Käufer hat die erforderliche Vollmacht und Befugnis, diesen Kaufvertrag und alle Zusätzlichen Dokumente als Partei abzuschließen und die darin genannten Transaktionen durchzuführen. Der Abschluss, die Durchführung und Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus diesem Kaufvertrag, den Zusätzlichen Dokumenten und die Durchführung der darin genannten Transaktionen, wurde durch sämtliche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen des Käufers ordnungsgemäß genehmigt. Dieser Kaufvertrag wurde, und jedes Zusätzliche Dokument soll, zum Vollzug durch den Käufer ordnungsgemäß abgeschlossen und durchgeführt worden sein. Dieser Kaufvertrag begründet, und die Zusätzlichen Dokumente sollen, soweit sie zum Vollzug abgeschlossen und durchgeführt wurden, eine rechtsgültige und verbindliche Verpflichtung des Käufers begründen, die in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen gegen den Verkäufer vollstreckbar ist, es sei denn (a) dass eine solche Vollstreckung durch jeglichen Bankrott, Zahlungsaufschub, jegliche Insolvenz, Restrukturierung, betrügerische Geschäfte, oder weitere geltende oder andere zukünftig in Kraft tretende Gesetze, welche allgemein in Verbindung mit Gläubigerrechten stehen oder sie beschränken, ausgeschlossen oder berechtigt ist, und (b), dass der Rechtsanspruch auf effektive Vertragserfüllung, das Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung und andere Rechtsbehelfe Gegenstand billigkeitsrechtlicher Verteidigungsmittel sind und dem Ermessen des angerufenen Gerichts unterliegen könnten. |
(b) |
Der Abschluss, die Durchführung und die Erfüllung dieses Vertrages und der Begleitdokumente durch den Käufer, sowie die Durchführung der darin beabsichtigten Transaktionen soll nicht (i) zu irgendeiner Regelung der Satzung, der Geschäftsordnung oder anderen organisatorischen Dokumenten des Käufers in Widerspruch stehen oder gegen diese verstoßen, oder (ii) in Widerspruch zu auf den Käufer anwendbares Recht oder anwendbaren Vorschriften stehen oder diese erheblich verletzen oder gegen diese erheblich verstoßen, ausgenommen hiervon sind, im Falle von Abschnitt (ii), Widersprüche, Verletzungen oder Verstöße, von denen es als unwahrscheinlich anzunehmen ist, dass sie im Ganzen wesentliche negative Auswirkungen auf die Fähigkeit des Käufers, die Transaktionen durchzuführen, haben werden. |
(c) |
Für den Abschluss, die Durchführung oder die Erfüllung dieses Kaufvertrages oder seiner Anhänge durch den Käufer, sowie zur Durchführung oder Erfüllung der hierin beabsichtigten Transaktionen durch den Käufer ist keine Einverständniserklärung durch eine staatliche Einrichtung oder seitens irgendeiner dritten Person erforderlich. |
6.3 Rechtsstreitigkeiten.
Der Käufer ist weder eine Partei irgendeines schwebenden oder, nach Wissen des Käufers, angekündigten Rechtsstreits oder einer gerichtlichen Verfügung, welche die Fähigkeit des Käufers, die Transaktionen abzuschließen, negativ beeinflussen könnte noch ist der Käufer von einem derartigen Verfahren betroffen.
6.4 Keine Makler.
Keine Person hat direkt oder indirekt als Makler oder Vermittler für den Käufer bezüglich der in diesem Kaufvertrag beabsichtigten Transaktionen fungiert, und keiner Person steht in diesem Zusammenhang irgendeine Gebühr, Provision oder vergleichbare Zahlungen zu.
6.5 Finanzierung.
Unmittelbar vor dem Closing verfügt der Käufer über ausreichende frei verfügbare finanzielle Mittel, um den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und um die Transaktionen gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrags durchzuführen.
6.6 Anerkenntnis des Klägers.
Abgesehen von den Zusicherungen und Gewährleistungen gemäß Artikel V dieses Kaufvertrags und in den Punkten 8.2, 8.3, 8.4, 8.5 und 8.8 des Datenraums, welche dem Käufer gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrags zur Verfügung gestellt wurden, haben weder der Verkäufer noch irgendeine Person im Namen des Verkäufers ausdrückliche oder implizierte Zusicherungen oder Gewährleistungen abgegeben, weder mündlich noch schriftlich, weder auf gesetzlicher Grundlage noch auf Grund der Geschäftstätigkeit, der Erbringung von Leistungen, der Nutzungsgewohnheiten, der Handelsbräuche oder anderweitig; sämtliche derartigen Zusicherungen und Gewährleistungen werden ausdrücklich widerrufen, einschließlich jeglicher Gewährleistung von Handelbarkeit, Eignung für einen speziellen Zweck, Eigentum, Umstands (umweltbedingt oder anderweitig) oder bezüglich jeglicher Nichtverletzung. Ungeachtet des vorgenannten beschränkt dieser Artikel 6.6 in keinster Weise die Gültigkeit von Artikel 12.5.
ARTIKEL VII
VERPFLICHTUNGEN VOR DEM VOLLZUG
7.1 Unternehmensführung.
In dem Zeitraum zwischen dem Datum dieses Kaufvertrags und dem Vollzugsdatum führt der Verkäufer das Geschäft gemäß dem üblichen Geschäftsgang in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der Vergangenheit und ergreift, sofern mit dem Vorgenannten übereinstimmend, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen, um sein derzeitiges Geschäftsverhältnis mit Kunden, Zulieferern und weiteren Geschäftspartnern zu erhalten. In dem Zeitraum zwischen dem Datum dieses Kaufvertrags und dem Vollzugsdatum, wird der Verkäufer (a) keine wissentlichen Maßnahmen einleiten, die nach Verkäuferwissen den Wert der Erworbenen Vermögenswerte nach dem Vollzugstag verringern oder die das Geschäft des Käufers nach dem Vollzugstag stören, einschließlich der Verunglimpfung des Geschäfts und/oder des Unternehmensnamens; zudem wird der Verkäufer alles Zumutbare unternehmen, um durch ihn vertretungsberechtigte Personen, Arbeitnehmer und Agenten ebenfalls an derartigen Maßnahmen zu hindern, und (b) wird seinen Arbeitnehmern keine Erhöhungen von Löhnen, Stundenlöhnen oder variablen Vergütungen gewähren, die nicht mit der Geschäftspraxis der Vergangenheit übereinstimmen.
7.2 Wirtschaftlich Zumutbare Aufwendungen; Zustimmungen.
(a) |
Gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages wird jede Partei sämtliche wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um sämtliche Maßnahmen zu ergreifen oder zu beauftragen sowie sämtliche angemessenen oder unter anwendbarem Recht zweckmäßigen Handlungen vorzunehmen, um die Transaktionen am Vollzugstag durchzuführen. |
(b) |
Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorgenannten einzuschränken, arbeiten Käufer und Verkäufer zusammen und unternehmen anderweitig sämtliche wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen, um am oder vor dem Vollzugstag sämtliche Genehmigungen und Einverständnisse gemäß der Liste der Einverständniserklärungen für die Durchführung der in diesem Kaufvertrag beabsichtigten Transaktionen einzuholen. Jede Partei wird sämtliche Anmeldungen, Benachrichtigungen und Einreichungen unter anwendbarem Recht vornehmen oder vornehmen lassen, die für die Durchführung der Transaktionen erforderlich sind. Käufer und Verkäufer werden, sofern es eine der vorgenannten Parteien vernünftigerweise fordert, durch gemeinsam koordinierten Austausch derartiger Informationen und gegenseitiger Hilfeleistung zusammenarbeiten. |
(c) |
Vor dem Vollzug des Kaufvertrags unternimmt der Verkäufer sämtliche angemessenen Maßnahmen, um sich von sämtlichen Belastungen zu befreien, die in Exhibit E dieses Kaufvertrags ausgeführt sind und von denen er nicht bereits am heutigen Tag befreit ist. Sollten derartige Belastungen nicht vor oder zum Vollzugstag des Kaufvertrages aufgelöst sein, wird der Verkäufer weiterhin besagte Maßnahmen ergreifen, um die jeweils sachgerechte Auflösung der Belastungen zu erreichen. |
(d) |
Der Verkäufer ergreift sämtliche wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen, damit zum Vollzugstag eine ALTA-Eigentumsversicherungspolice (owner’s policy of title insurance) (oder eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Versicherungspolice auf den Käufer) ausgestellt wird, in gleicher Höhe wie der Geschätzte Betrag und in für den Käufer annehmbarer Form und annehmbaren Inhalt und einschließlich vernünftigerweise vom Käufer geforderter Zusätze, einschließlich der Zurverfügungstellung einer üblichen eidesstattlichen Versicherung durch den Eigentümer und anderer vernünftigerweise von der Versicherungsgesellschaft bezüglich der Ausstellung der Versicherungspolice geforderten Unterlagen. |
7.3 Stimmrechtsvereinbarung.
Solvay vereinbart mit dem Verkäufer hiermit unwiderruflich und bedingungslos, dass Solvay nach Abschluss und Ausstellung dieses Kaufvertrags an einer auf irgendeine Art einberufenen Hauptversammlung (ordentlich, außerordentlich, einschließlich vertagter oder verschobener Hauptversammlungen) der Girindus AG oder bei der Erteilung einer schriftlichen Zustimmung der Aktionäre der Girindus AG (a) selbst teilnehmen wird oder auf andere Weise veranlassen wird, dass sämtliche direkt oder indirekt von Solvay gehaltenen Aktien an der Girindus AG zum Zwecke des Erreichens der Beschlussfähigkeit vertreten sein werden, und (b) die Stimmrechte aus sämtlichen von Solvay gehaltenen Aktien ausgeübt werden (einschließlich im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung, sofern anwendbar) (i) zugunsten der Zustimmung zu diesem Kaufvertrag, der Durchführung der Transaktionen und sämtlichen weiteren Angelegenheiten, welche die Girindus AG ihren Aktionären im Zusammenhang mit einer solchen Zustimmung darlegt, (ii) gegen jedweden anderen Antrag, welcher gegen oder in Widerspruch zu oder unvereinbar mit den in diesem Kaufvertrag beabsichtigten Transaktionen steht, und (iii) gegen sämtliche Vereinbarungen, Zusätze/Anlagen zu sämtlichen Vereinbarungen oder sämtliche anderen Handlungen, von denen nachvollziehbarerweise erwartet werden kann, dass sie zur Verhinderung, Behinderung, Beeinträchtigung in jeglicher wesentlichen Hinsicht, Verzögerung, Vertagung oder Abschreckung vor den/der in diesem Kaufvertrag beabsichtigten Transaktionen beitragen oder dazu dienen.
7.4 Zugang zu Informationen; Vertraulichkeit; Zugang zu den Geschäftsräumen.
(a) |
Ab dem Datum des Kaufvertrags bis zum Vollzug wird dem Käufer und seinen Beratern, Arbeitnehmern, Wirtschaftsprüfern, rechtlichen Beratern und anderen Vertretern während der üblichen Geschäftszeiten und nach angemessener Voranmeldung beim Verkäufer angemessener Zugang zu den Dokumenten und den Finanz- und Geschäftsdaten des Verkäufers sowie sonstigen Daten, die in anderweitigem Bezug zum Geschäft oder den Arbeitnehmern, Wirtschaftsprüfern, rechtlichen Beratern und anderen Vertretern des Geschäfts stehen, gewährt, sofern nach anwendbaren Recht zulässig und ohne die Führung des Geschäfts oder jegliche andere Geschäftstätigkeit des Verkäufers zu behindern. |
(b) |
Jede der Parteien erkennt an und bestätigt, dass jede der Parteien während der Verhandlungen in Verbindung mit diesem Kaufvertrag und in Vorbereitung seines Vollzugs vertrauliche und firmeneigene Informationen offengelegt hat und offenlegen wird, einschließlich, ohne Einschränkung, die Buchführung, Aufzeichnungen, Dokumente und Informationen bezüglich der Geschäftstätigkeit, der Finanzen, Pläne und Geschäftspraxis (zusammen die ‘Vertraulichen Informationen (Confidential Information)’), welche sämtlich wertvolle, besondere und einzigartige Vermögenswerte jeder Partei darstellen und darstellen werden. Jede Partei dieses Kaufvertrags behandelt die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei als vertraulich und unternimmt sämtliche zumutbaren Anstrengungen, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren. Keine der Parteien vervielfältigt solche Vertraulichen Informationen oder legt diese offen, außer (i) sofern notwendig für die Durchführung der Transaktionen, (ii) gegenüber Arbeitnehmern, Anwälten und Wirtschaftsprüfern, welche ebenfalls zustimmen, die Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln, (iii) sofern gesetzlich vorgeschrieben oder (iv) sofern ausdrücklich nach diesem Kaufvertrag gestattet. |
(c) |
Ungeachtet jeglicher gegenteiliger Bestimmungen in diesem Kaufvertrag gewährt der Verkäufer dem Käufer bis zum Vollzugstag während der üblichen Geschäftszeiten und nach angemessener Voranmeldung beim Verkäufer Zugang zum Grundbesitz zum Zwecke der Durchführung von Inspektionen, Tests und anderen Aktivitäten, deren Kosten allein vom Käufer getragen werden und die der Käufer für notwendig oder ratsam hält, einschließlich, ohne Einschränkung, eine physische Untersuchung des Grundbesitzes und der Neuerungen hierauf, umwelttechnische Untersuchungen, und die Erstellung oder Aktualisierung jeglicher Untersuchung bezüglich des Grundbesitzes; vorausgesetzt, dass der Käfer keinerlei Phase II-Umwelttests oder andere invasive Oberflächen- oder Untergrundtests ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers – welche nicht ohne nachvollziehbaren Grund zurückgehalten werden darf – durchführt. Der Käufer soll (i) die Arbeitsabläufe des Verkäufers auf dem Grundbesitz nicht unangemessen behindern und (ii) den Verkäufer für sämtliche Schäden und Verluste entschädigen (bzw. ihn vor ihnen bewahren), welche unmittelbar durch die Aktivitäten des Käufers oder seiner Vertreter auf dem Grundbesitz entstehen, einschließlich jeglicher Verluste auf Grund von körperlichen Schäden an oder dem Tod von Menschen und Schäden am Eigentum des Verkäufers, vorausgesetzt, dass der Käufer keinerlei Haftung für jeglichen Verlust in Verbindung mit bestehenden oder bereits länger bestehenden Umweltbelastungen, am, auf, unter, über oder von Seiten des Grundbesitzes übernimmt. |
7.5 Keine Vornahme von Alternativen Transaktionen.
Weder der Verkäufer noch die mit ihm Verbundenen Personen (mit Ausnahme der Girindus AG) nehmen an, initiieren, veranlassen, erleichtern, fördern oder akzeptieren direkt oder indirekt irgendwelche Anfragen oder Anträge mit direktem oder indirekten Bezug zu irgendeinem Erwerb, irgendeiner Verschmelzung, Rekapitalisierung, Konsolidierung, Unternehmenszusammenschluss, Veräußerung von Vermögenswerten, Veräußerung irgendwelcher Kapitalanteile (einschließlich Eigenkapitalemissionen oder Aktientausch) oder ähnliche oder vergleichbare Transaktionen durch irgendeine Person, jeweils den Erwerb des Geschäfts betreffend, abgesehen von Veräußerungen von Vorratsvermögen während der üblichen Geschäftstätigkeit und abgesehen von den in diesem Kaufvertrag beabsichtigten Transaktionen (jegliche(s) dieser Anfragen, Anträge oder Angebote wird hierin ‘Alternativvorschlag (Alternative Proposal )’ genannt); sie weisen zudem ihre Vertreter an, Alternativvorschläge entsprechend zu behandeln. Weder der Verkäufer noch die mit ihm Verbundenen Personen beteiligen sich zudem an Diskussionen, Unterhaltungen, Verhandlungen oder anderweitiger Konversation mit irgendeiner Person (abgesehen von dem Käufer und den mit ihm Verbundenen Personen und ausgewiesenen Vertretern) bezüglich irgendwelcher Alternativvorschläge oder stellen diesbezüglich Informationen zur Verfügung, unterstützen oder kooperieren mit derartigen Personen oder gehen Vereinbarungen ein. Der Verkäufer beendet unverzüglich – jegliche bestehenden Diskussionen oder Verhandlungen mit jeglichen Parteien bezüglich jeglichen Alternativvorschlags und hält ebenso die mit ihm Verbundenen Person (mit Ausnahme der Girindus AG) zur Beendigung an; ebenso verlangt er die Rückgabe oder die Vernichtung jeglichen Dritten (ausgenommen dem Käufer) zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen bezüglich des Prozesses der Veräußerung des Geschäfts. Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer unverzüglich nach Erhalt jeglichen Antrags oder Angebotes (schriftlich oder anderweitig) bezüglich eines Alternativvorschlags an ihn oder jegliche mit ihm Verbundene Person oder deren Vertreter; eine derartige Benachrichtigung enthält zudem die Identität des Anbieters eines solchen Alternativvorschlags.
7.6 Versicherungen.
Der Verkäufer unternimmt sämtliche wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen, um die das Geschäft und die Erworbenen Vermögensanteile sichernden Versicherungspolicen vom heutigen Tag bis zum Vollzug weiterhin in voller Kraft und Wirkung zu erhalten.
7.7 Geistige Eigentumsrechte.
Der Verkäufer wird, (i) sofern nicht während des üblichen Geschäftsablaufs in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der Vergangenheit notwendig, weder irgendein während der Geschäftstätigkeit genutztes oder zur Nutzung bereit gehaltenes Geistiges Eigentumsrecht an eine Person veräußern noch ein Geistiges Eigentumsrecht erwerben, zustimmen, diese zu gewähren oder von irgendeiner Person zu erwerben, sie verfallen lassen oder genehmigen, sie verfallen zu lassen, oder gegenüber irgendeiner Person, die kein Vertreter des Käufers ist, irgendwelche Geschäftsgeheimnisse offenlegen oder einer derartigen Offenlegung zustimmen, und (ii) nicht irgendwelche Gerichtsverfahren oder Forderungen beilegen, begleichen oder irgendeinem Vergleich zustimmen; ebenso wenig wird der Verkäufer irgendwelche Gerichtsverfahren oder Forderungen bezüglich irgendwelchem wesentlichen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit genutztem oder zur Nutzung bereitgehaltenen Geistigen Eigentumsrecht beginnen.
7.8 Öffentliche Bekanntmachung.
Weder Käufer noch Verkäufer werden irgendeine Pressemitteilung oder öffentliche Stellungnahme bezüglich der Bestimmungen dieses Kaufvertrags oder den hierin beabsichtigten Transaktionen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Käufer und Verkäufer (welche nicht ohne ersichtlichen Grund zurückgehalten, bedingt oder verzögert werden darf) veröffentlichen, sofern eine derartige Pressemitteilung oder öffentliche Stellungnahme nicht aufgrund (a) gesetzlicher Bestimmungen oder (b) den Bestimmungen und Vorschriften der Tokioter Börse verlangt wird, und sofern sie nicht nachvollziehbarerweise vom Käufer oder Verkäufer als notwendig erachtet wird, damit beide die für diesen Kaufvertrag oder das Inkrafttreten dieses Kaufvertrags benötigten Einverständniserklärungen und Genehmigungen einholen können oder in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kaufvertrags stehen. Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass ihre jeweiligen Verbundenen Personen diese Verpflichtungen ebenfalls einhalten. Sowohl Käufer als auch Verkäufer gewähren der jeweils anderen Partei angemessene Gelegenheit, d.h. mindestens einen (1) Geschäftstag, zur Prüfung und Kommentierung vor der Veröffentlichung irgendeiner Pressemitteilung, öffentlichen Stellungnahme oder anderen öffentlichen Bekanntmachung bezüglich dieses Kaufvertrags oder der Transaktionen. Dieser Artikel 7.8 gilt nicht für Benachrichtigungen, zu denen die Girindus AG gemäß § 15 WpHG im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Kaufvertrages oder der Transaktionen verpflichtet ist.
7.9 Neue Verträge.
Falls der Verkäufer (oder, falls zutreffend, irgendeiner der mit ihm Verbundenen Personen) Partei irgendeines neuen auf Grund seiner/deren Geschäftstätigkeit entstehenden oder diese betreffenden Vertrages zwischen dem Datum dieses Kaufvertrages und dem Vollzugstag werden sollte, benachrichtigt er unverzüglich den Käufer über den Abschluss eines solchen neuen Vertrages und übermittelt ihm eine Kopie hiervon. Falls der Käufer einen solchen neuen Vertrag bei Vollzug nicht übernehmen will, benachrichtigt er den Verkäufer hierüber schriftlich und nicht später als (a) fünf (5) Geschäftstage nach Erhalt der Benachrichtigung über den neuen Vertrag durch den Verkäufer, und (b) einen (1) Geschäftstag vor dem Vollzugstag. Sollte der Verkäufer keinerlei derartige Benachrichtigung vom Käufer innerhalb des festgelegten Zeitraums erhalten, gilt der neue Vertrag als ein Erworbener Vertrag gemäß diesem Kaufvertrag.
7.10 Girindus AG Krediterweiterung.
Der Käufer ersetzt die durch die Girindus AG ausgestellte Entwicklungsschuldverschreibung durch den Staat Ohio (State of Ohio Development Bond), die im Zusammenhang mit der von der Gesundheitsbehörde von Ohio ausgestellten Lizenz über Radioaktives Material Nr. 03611310034 (License for Radioactive Material, No. 03611310034) ausgestellt wurde (gemeinsam als ‘Girindus-Krediterweiterung (Girindus Credit Enhancement)’ bezeichnet), durch eine neue Vereinbarung, einschließlich der Gewährung und der Ausstellung von Ersatzanleihen, Sicherheiten, Bankbürgschaften oder Gewährleistungen mit Wirkung zum Vollzug; die Girindus AG wird jedoch auf Verlangen des Käufers, welche mindestens zehn (10) Geschäftstage vor dem Vollzugstag gestellt werden muss, die Girindus-Krediterweiterung für einen maximal sechzig (60) Tage dauernden Zeitraum ab dem Vollzugstag unverändert belassen (wie vom Käufer gefordert), sofern der Käufer eine die Girindus AG begünstigende, unwiderrufliche und unverzüglich einsetzbare Bankbürgschaft in für die Girindus AG akzeptablem Inhalt und akzeptabler Form zur Verfügung stellt und unterhält, welche von einer in den Vereinigten Staaten von Amerika national renommierten Bank in der gleichen Höhe wie der zusammengesetzte Gesamtnennbetrag der Girindus-Krediterweiterung ausgestellt wird; diese Bankbürgschaft soll nach dem Vollzugstag als Sicherheit für die Girindus-Krediterweiterung, die unverändert belassen wird, gelten.
ARTIKEL VIII
VERPFLICHTUNGEN NACH VOLLZUG
Artikel 8 enthält Regelungen für die Übernahme von Arbeitnehmern der Girindus America Inc. durch die Nitto Denko Avecia Inc., ein Verbot für die Girindus America Inc. zur Nutzung der verkauften Trademarks, ein Wettbewerbs- und Abwerbeverbot für die Girindus America Inc. und Solvay, Regelungen zur Kundenbindung sowie eine Klageunterlassungsvereinbarung seitens der Girindus America Inc. und Solvay.
ARTIKEL IX
STEUERN
9.1 Übertragungssteuern.
Der Käufer und der Verkäufer tragen jeweils 50 % (fünfzig Prozent) sämtlicher Verkaufs-, Nutzungs-, Stempel- (stamp, documentary stamp), Einreichungs-, Anmeldungs-, Übertragungs- oder ähnlicher Abgaben oder Steuern oder behördlicher Gebühren (inklusive etwaiger darauf entfallender Zins- oder Strafzahlungen), die im Zusammenhang mit der Transaktion, die durch diese Vereinbarung vorgesehen ist, zu zahlen sind (‘Übertragungssteuern (Transfer Taxes)’). Der Verkäufer und der Käufer sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und haben sich vor jeder Einreichung einer Steuererklärung in Bezug auf die Übertragungssteuern abzustimmen. Der Verkäufer und der Käufer sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und haben die wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um mögliche Befreiungen, Ermäßigungen oder Erstattungen hinsichtlich der Übertragungssteuern zu erhalten.
9.2 Aufteilung.
Unbeschadet der Regelungen in vorstehendem Artikel 9.1 werden alle Steuern, die während jeglicher Steuerperiode, die den Vollzugstag umfasst und nach dem Vollzugstag endet – unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Vollzugstag erhoben oder festgesetzt werden -, im Zusammenhang mit dem Geschäft erhoben werden oder sich auf sonstige Weise auf die Erworbenen Vermögenswerte beziehen, ab dem Vollzugstag (23:59 Uhr New York-Zeit) pro rata temporis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufgeteilt. Falls eine Steuer, die der vorstehend geregelten Aufteilung unterfällt, entweder von dem Käufer oder von dem Verkäufer gezahlt wird, ist der anteilige Betrag dieser gezahlten Steuer (oder im Fall des Erhalts einer Erstattung eines Teils dieser zuvor gezahlten Steuern, eine solche Rückzahlung) unverzüglich von der (oder an die) jeweils andere(n) Seite nach Zahlung dieser Steuer (oder unverzüglich nach Erhalt einer solchen Rückzahlung) zu zahlen.
9.3 Kaufpreisaufteilung.
Die Parteien vereinbaren, der jeweils anderen Partei innerhalb von zehn (10) Tagen nach Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die zum Ausfüllen des Formulars 8594 der U.S.-amerikanischen Bundessteuerbehörde (U.S. Internal Revenue Service ‘(IRS (IRS)’) notwendig sind. Der Käufer hat innerhalb von neunzig (90) Tagen nach dem Vollzugstag einen Vorschlag über die Aufteilung des Gesamtbetrages, der vom Käufer gemäß diesem Vertrag zu zahlen ist (der ‘Aufteilungsvorschlag (Proposed Allocation)’), für die Zwecke des Abschnitts 1060 des Codes zu erstellen und an den Verkäufer zu schicken. Falls der Verkäufer dieser Aufteilung nicht wie nachfolgend beschrieben widerspricht, wird dieser Aufteilungsvorschlag verbindlich und wird zur Endgültigen Aufteilung, wie nachstehend definiert. Falls der Verkäufer innerhalb von 30 (dreißig) Tagen schriftlich widerspricht, sind der Käufer und der Verkäufer verpflichtet, auf dem Verhandlungswege eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls der Käufer und der Verkäufer sich nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Widerspruch des Verkäufers auf eine Aufteilung einigen können, wird diese Aufteilung innerhalb einer angemessenen Frist von einer unabhängigen, national renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für den Käufer und den Verkäufer annehmbar ist, festgelegt. Die Aufteilung des Gesamtbetrages, auf den sich der Verkäufer und der Käufer verständigt haben (als Ergebnis der einvernehmlichen Verhandlungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer) oder der von der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß diesem Artikel 9.3 festgelegt wurde (die ‘Endgültige Aufteilung (Final Allocation)’), ist endgültig und für die Parteien verbindlich. Der Käufer und der Verkäufer haben jeweils ihre eigenen Gebühren und Kosten, die im Zusammenhang mit der Festlegung der Aufteilung des Gesamtbetrages entstanden sind, zu tragen mit Ausnahme der Gebühren und Spesen der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von den Parteien jeweils zur Hälfte (50 %) zu zahlen sind. Der Käufer ist verpflichtet, das IRS-Formular 8594 gemäß dieser Aufteilung auszufüllen und an den Verkäufer zu schicken und der Verkäufer und der Käufer sind jeweils verpflichtet, dieses Formular rechtzeitig bei der IRS einzureichen. Der Verkäufer und der Käufer sind verpflichtet, sämtliche Steuererklärungen gemäß dieser Aufteilung vorzubereiten und abzugeben. Jede Kaufpreisanpassung wird in Übereinstimmung mit der Endgültigen Aufteilung sowie dem Artikel 1060 des Codes auf die Erworbenen Vermögensgegenstände aufgeteilt.
ARTIKEL X
VOLLZUGSBEDINGUNGEN
10.1 Vollzugsbedingungen für die Verpflichtungen des Käufers.
Die Verpflichtungen des Käufers, die Transaktionen wie in diesem Kaufvertrag vorgesehen zu vollziehen, steht unter der Bedingung, dass beim oder vor dem Vollzug jede der folgenden Bedingungen eingetreten sind (wobei der Käufer auf eine oder alle dieser Bedingungen vollständig oder teilweise verzichten kann, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist):
(a) |
Die Zusicherungen und Gewährleistungen des Verkäufers und Solvay America in Artikel V dieses Kaufvertrags sind richtig, vollständig und zutreffend zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrages und zum Vollzugstag, als wenn diese am Vollzugstag abgegeben worden wären (es sei denn, sie sind für ein vorheriges Datum (mit Ausnahme des Datums des Vertragsabschlusses wie in Artikel V aufgeführt) abgegeben worden, in welchem Fall diese richtig, vollständig und zutreffend zum Zeitpunkt dieses früheren Datums sind), sofern nicht vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder das Nichtzutreffen einer Aussage oder Gewährleistung nicht geeignet ist, (a) sich wesentlich auf den Geschäftsbetrieb, die Vermögensgegenstände, die finanzielle Lage oder den Betrieb des Geschäftsbetriebs oder die nach dem Vollzug eintretende Eigentümerstellung oder den Betrieb der Erworbenen Vermögenswerte oder die Aussicht auf einen der vorgenannten Aspekte auszuwirken, oder (b) die Fähigkeit des Verkäufers, die Transaktion zu vollziehen, zu behindern oder wesentlich zu verzögern (es ist das Verständnis der Parteien, dass für den alleinigen Zweck der Bestimmung ob eine Verletzung einer Zusicherung oder Gewährleistung gemäß diesem Artikel 10.1(a) vorliegt, diese Zusicherung oder Gewährleistung, soweit sie den Begriff ‘wesentlich’ oder ‘Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen’ enthält, nicht durch die Begriffe ‘wesentlich’ oder ‘Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen’ beschränkt werden soll). |
(b) |
Der Verkäufer hat alle Verpflichtungen und erforderlichen Vereinbarungen aus diesem Kaufvertrag, welche vor dem Vollzugstag vorgenommen oder befolgt werden müssen, in allen wesentlichen Aspekten erfüllt und befolgt. |
(c) |
Der Verkäufer hat beim Vollzug die ALTA-Eigentumsversicherungspolice (owner’s policy of title insurance) (oder eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Versicherungspolice auf den Käufer) zu Gunsten des Käufers gemäß Artikel 7.2 (d) dieses Kaufvertrags erhalten und dem Käufer überliefert; wobei diese Voraussetzung als erfüllt gelten soll, wenn der Verkäufer eine solche Versicherung nicht erhalten hat und dies ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer die Gebühren und Kosten, die mit einer solchen Versicherung verbunden sind, nicht gemäß Artikel 13.3 dieses Kaufvertrags gezahlt hat und weiterhin vorausgesetzt, dass der Verkäufer den Käufer spätestens fünf (5) Geschäftstage vor dem Vollzugstag über die anfallenden Kosten und Gebühren informiert hat. |
(d) |
Seit dem Abschluss dieses Kaufvertrags hat es keine Wesentlichen Nachteiligen Wirtschaftlichen Auswirkungen gegeben; und |
(e) |
es liegt keine (i) einstweilige Verfügung oder (ii) irgendeine andere Verfügung einer Staatlichen Einrichtung einer zuständigen Jurisdiktion vor, die – in einer der beiden vorgenannten Alternativen, den Vollzug dieser Transaktion behindert, untersagt oder auf andere Weise verbietet. |
10.2 Vollzugsbedingungen für die Verpflichtungen des Verkäufers.
Die Verpflichtungen des Verkäufers, die Transaktionen gemäß diesem Kaufvertrag zu vollziehen, stehen unter Bedingung, dass am oder vor dem Vollzug, sämtliche der folgenden Bedingungen eingetreten sind (wobei der Verkäufer auf eine oder alle dieser Bedingungen vollständig oder teilweise verzichten kann, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist):
(a) |
Die Zusicherungen und Gewährleistungen des Käufers und der Muttergesellschaft des Käufers in Artikel VI dieses Kaufvertrags, die auf die Richtigkeit in ihren wesentlichen Aspekten beschränkt sind, sind in jeder Hinsicht richtig, vollständig und zutreffend zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrags und zum Zeitpunkt des Vollzugstages, als wenn diese am Vollzugstag abgegeben worden wären (sofern sich diese nicht auf ein früheres Datum (mit Ausnahme des Datums des Vertragsschlusses, wie in der Präambel von Artikel V aufgeführt) beziehen, in welchem Fall diese zu diesem früheren Datum richtig, vollständig und zutreffend sein müssen) und die Zusicherungen und Gewährleistungen des Käufers und der Muttergesellschaft des Käufers in Artikel VI dieses Kaufvertrags, welche nicht auf die Richtigkeit in ihren wesentlichen Aspekten beschränkt sind, sind richtig und vollständig und zutreffend in allen wesentlichen Aspekten zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrags und zum Zeitpunkt des Vollzugstages, als wenn diese am Vollzugstag abgegeben worden wären; |
(b) |
Der Käufer hat alle Verpflichtungen und erforderlichen Vereinbarungen aus diesem Kaufvertrag, welche vor dem Vollzugstag vorgenommen oder befolgt werden müssen, in allen wesentlichen Aspekten erfüllt und befolgt; |
(c) |
Der Käufer hat alle Zustimmungen erhalten, die notwendig sind, um die Erworbenen Vermögenswerte auf den Käufer zu übertragen und auch sonst die Transaktionen zu vollziehen; |
(d) |
(i) dem Vollzug der Transaktion ist durch einen Beschluss der Hauptversammlung der Girindus AG mit qualifizierter Mehrheit zugestimmt worden und (ii) dieser Beschluss der Hauptversammlung wurde nicht angefochten; wobei diese Bedingung in diesem Artikel 10.2 (d) (ii) als erfüllt anzusehen ist, wenn innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen, nachdem eine Klage der Girindus AG zugestellt und unverzüglich danach dem Käufer zugestellt wurde (wobei beides durch Solvay und den Verkäufer sichergestellt werden muss), eine vom Vorstand der Girindus AG eingeholte schriftliche rechtliche Stellungnahme von Heuking Kühn Lüer Wojtek zu dem Ergebnis kommt, dass die Klage voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird; und |
(e) |
es liegt keine (i) einstweilige Verfügung oder (ii) irgendeine andere Verfügung einer Staatlichen Einrichtung einer zuständigen Jurisdiktion vor, die – in einer der beiden vorgenannten Alternativen, die den Vollzug dieser Transaktion behindert, untersagt oder auf andere Weise verbietet. |
ARTIKEL XI
KÜNDIGUNG
11.1 Kündigung des Vertrages.
Hinsichtlich der Transaktionen kann der Vertrag vor dem Vollzug wie folgt beendet bzw. gekündigt werden:
(a) |
durch gegenseitiges schriftliches Einverständnis von Verkäufer und Käufer; |
(b) |
durch den Verkäufer oder Käufer, wenn geltendes Recht den Vollzug der Transaktion dauerhaft beschränkt, untersagt oder verbietet und dieses Recht endgültig und unanfechtbar geworden ist; |
(c) |
durch den Käufer, wenn der Verkäufer gegen eine hierin vereinbarte Zusicherung, Gewährleistung, Verpflichtung oder Vereinbarung verstoßen haben sollte und ein solcher Verstoß nicht innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Käufers an den Verkäufer über den Verstoß geheilt wurde und wenn am oder vor dem Vollzug ein solcher Verstoß zu einer Verfehlung der nach Artikel 10.1 zu erfüllenden Verpflichtungen führt; |
(d) |
durch den Verkäufer, wenn der Käufer gegen eine hierin vereinbarte Zusicherung, Gewährleistung, Verpflichtung oder Vereinbarung verstoßen haben sollte und eine solcher Verstoß nicht innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Verkäufers an den Käufer über den Verstoß geheilt wurde und wenn am oder vor dem Vollzug ein solcher Verstoß zu einer Verletzung der nach Artikel 10.2 zu erfüllenden Verpflichtungen führt; |
(e) |
durch den Verkäufer oder den Käufer, wenn der Vollzug nicht am oder vor dem 31. Januar 2013 stattgefunden haben sollte (‘Kündigungsdatum (Termination Date)’), es sei denn der Ausfall des Vollzugs wurde verursacht durch oder ist Folge einer wesentlichen Verletzung dieses Vertrages durch die Partei, welche beabsichtigt, den Vertrag zu beenden; der Verkäufer ist jedoch nicht berechtigt, den Vertrag vor dem 28. Februar 2013 gemäß Artikel 11.1 (e) zu kündigen, wenn, aus anderen Gründen als aus einer wesentlichen Verletzung dieses Vertrages durch den Käufer, der Vollzug nicht am oder vor dem 31. Januar 2013 aufgrund Nichterfüllung der (oder fehlendem Verzicht auf die) Bedingungen nach Artikel 10.2 (d) stattgefunden hat; |
(f) |
durch den Käufer, wenn (i) Solvay seine Verpflichtungen nach Artikel 7.3 verletzt, (ii) der Verkäufer oder Solvay einer alternativen Transaktion mit einer Partei, die nicht der Käufer ist, hinsichtlich den Transaktionen und den Erworbenen Vermögensgegenständen, zustimmt oder befürwortet oder anregt, zuzustimmen oder zu befürworten, (iii) der Verkäufer, Solvay America oder Solvay ein Verfehlen der Bedingungen nach Artikel 10.2 (d) verursachen, oder (iv) Girindus AG es unterlässt eine Hauptversammlung zur Zustimmung zum Vollzug der Transaktionen einzuberufen und abzuhalten. |
11.2 Kündigungsverfahren.
Im Fall einer Kündigung dieses Vertrages durch den Käufer oder den Verkäufer oder durch beide soll gemäß Artikel 11.1 unverzüglich eine schriftliche Mitteilung hierüber an die andere Partei erfolgen, und nach der Erteilung einer solchen Mitteilung soll die Transaktion abgebrochen und dieser Vertrag vollumfänglich beendet werden mit der Folge des Artikel 11.3, ohne dass es weiteren Handlungen des Käufers oder Verkäufers bedarf.
11.3 Wirkung der Kündigung.
(a) |
Für den Fall, dass dieser Vertrag nach den hier festgelegten Bedingungen wirksam gekündigt wurde, soll jede Partei dieses Vertrages nach dem Datum der Kündigung von ihren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag befreit werden, und eine solche Kündigung soll keine Haftung für den Käufer oder den Verkäufer nach sich ziehen, vorausgesetzt jedoch, dass (i) keine solche Beendigung eine Partei dieses Vertrags von einer Haftung oder Schadensersatzverpflichtung gegenüber der anderen Partei aus vorsätzlicher und wesentlicher Verletzung dieses Vertrages befreit und (ii) die Verpflichtungen der Parteien unter Artikel 7.4 und, in dem Maße, wie es erforderlich ist, um die vorstehend aufgeführten Bestimmungen zu bewirken, Artikel I und XIII dieses Vertrages sollen nach der Beendigung des Kaufvertrags weiter gelten und sollen in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen durchsetzbar sein. |
(b) |
Für den Fall, dass (i) der Kaufvertrag durch den Käufer nach Artikel 11.1 (f) (i) gekündigt wird oder (ii) nach Artikel 11.1 (e) durch den Käufer gekündigt wird und am Tag der Kündigung alle Bedingungen nach Artikel X mit Ausnahme der Bedingungen unter Artikel 10.2 (d) (ii) erfüllt sind, muss Solvay America dem Käufer die Kündigungsgebühr innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen ab dieser Kündigung zahlen. Im Rahmen dieses Vertrages meint ‘Kündigungsgebühr (Termination Fee)’ einen Betrag in Höhe der belegbaren und angemessenen Kosten, die dem Käufer in Verbindung mit der Verhandlung, Abschluss und Durchführung dieses Vertrages, inklusive angemessener Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Der Käufer stimmt zu, dass die Kündigungsgebühr das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Käufers und der mit ihm Verbundenen Parteien gegen den Verkäufer, Solvay America, Solvay und ihre jeweiligen Verbundenen Parteien für jeglichen Verlust ist, der sich aus einer solchen Kündigung oder anderweitig aus diesem Vertrag oder den Transaktionen ergibt; mit Zahlung der Kündigungsgebühr an den Käufer soll weder der Verkäufer noch Solvay America, Solvay oder irgendeine der mit ihnen Verbundenen Personen einer weitergehenden Haftung jeder Art und Form aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den Transaktionen ausgesetzt sein; die vorstehende Beschränkung findet jedoch nicht auf solche Verluste Anwendung, die auf (i) Betrug oder auf (ii) vorsätzlicher und wesentlicher Verletzung dieses Vertrages durch den Verkäufer, Solvay America oder Solvay beruhen. |
(c) |
Die Parteien erkennen an, dass die in Artikel 11.3 (b) enthaltenen Vereinbarungen einen wesentlichen Bestandteil der in diesem Kaufvertrag geregelten Transaktionen ausmachen und dass ohne diese Vereinbarungen die Parteien diesen Vertrag nicht abschließen würden; dementsprechend wird der Verkäufer dem Käufer, wenn der Verkäufer die vorstehend vereinbarte Kündigungsgebühr nicht zahlt und der Käufer, um diese Zahlung zu erhalten, ein Verfahren anregt, welches in einem Urteil hinsichtlich der Kündigungsgebühr (oder eines Teilbetrages) zu Lasten des Verkäufers mündet, seine Kosten und Auslagen (inklusive externer Anwaltskosten) in Zusammenhang mit dem Verfahren samt den Zinsen aus der Summe der Kündigungsgebühr zum Leitzinssatz der Money Rate Section des Wall Street Journals ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Zahlung hätte erfolgen sollen, erstatten. Alle Zahlungen nach Artikel 11.3 (b) sollen aus sofort verfügbaren Mitteln per elektronischen Zahlungsverkehr auf ein vom Käufer benanntes Konto erfolgen. |
ARTIKEL XII
FREISTELLUNGEN
12.1 Fortbestand.
Die in diesem Vertrag enthaltenen Zusicherungen und Gewährleistungen der Parteien werden über den Vollzug hinaus für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach dem Vollzugstag fortbestehen; wobei jedoch (a) die in Wesentlichen Gewährleistungen in Artikel 6.1 (Organisation und ‘Good Standing‘) und 6.2 (a) (Genehmigung des Kaufvertrags; Keine Kollision; Zustimmungen) dargelegten wesentlichen Gewährleistungen und Zusicherungen des Käufers und seines Mutterunternehmens über den Vollzug hinaus für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach dem Vollzugstag fortbestehen werden; (b) die in Artikel 5.8 (Umweltbedingte Angelegenheiten) enthaltenen Zusicherungen und Gewährleistungen über den Vollzug hinaus für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dem Vollzugstag fortbestehen werden; und (c) die in Artikel 5.15 (Steuerliche Angelegenheiten) enthaltenen Zusicherungen und Gewährleistungen über den Vollzug hinaus für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dem Vollzugstag fortbestehen werden. Die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen, Vereinbarungen und Freistellungen der Parteien werden über den Vollzug hinaus für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach dem Vollzugstag oder für einen in diesem Kaufvertrag festgelegten geringeren Zeitraum fortbestehen.
12.2 Freistellungen.
Die Parteien werden einander wie folgt freistellen:
(a) |
Nach dem Vollzug wird der Verkäufer den Käufer freistellen, verteidigen und ihn schadlos halten von und gegen alle und jede Art von Schadenersatzansprüchen, Forderungen, Defiziten, Verlusten, Haftung, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen, Steuern, Urteilssprüchen, Vergleichen, Kosten und Auslagen (einschließlich angemessener Kosten und Auslagen für externe Anwälte) jeglicher Art und Beschreibung (gemeinsam: ‘Verluste (Losses)‘), die sich ergeben aus oder in Zusammenhang stehen mit (i) der Geschäftstätigkeit des Verkäufers oder dem Eigentum an den erworbenen Vermögenswerten am oder vor dem Vollzugstag; (ii) jeder Ungenauigkeit oder jedem Verstoß gegen jedwede Zusicherung oder Gewährleistung, die vom Verkäufer und Solvay America nach Artikel V nach dieser Vereinbarung abgegeben wird oder in einer Bestätigung, die gemäß Artikel 4.2 (h) dieses Kaufvertrags erteilt wird, (iii) jeder Nichterfüllung oder Verletzung einer jedweden Verpflichtung oder Vereinbarung durch den Verkäufer, welche in diesem Kaufvertrag festgelegt ist; (iv) der Nichteinhaltung der Voraussetzungen und Bestimmungen für Sammelverkäufe, Großtransfers oder ähnlichen Gesetzen eines jeden Rechtssystems, das mit den Transaktionen in Verbindung steht, durch eine der Parteien; (v) jeglichen Ausgenommenen Vermögenswerten oder Ausgenommenen Verbindlichkeiten; (vi) jeglichen Umweltbelastungen oder umweltbedingten Forderungen bezogen auf das Geschäft oder die Erworbenen Vermögenswerte am oder vor dem Vollzugstag; und (vii) dem Versäumnis, eine Freistellung von den in Exhibit E dieses Vertrages aufgelisteten Belastungen vor dem Vollzugstag zu erreichen ((i) bis einschließlich (vii), gemeinsam: ‘Freistellungsforderungen des Käufers (Purchaser Indemnity Claims)’). |
(b) |
Nach dem Vollzug wird der Käufer den Verkäufer freistellen, verteidigen und ihn schadlos halten von und gegen alle und jede Art von Verlusten, die sich ergeben aus oder in Zusammenhang stehen mit (i) dem Eigentum des Käufers und der Veräußerung der Erworbenen Vermögenswerte nach dem Vollzugstag sowie jedweder Übernommenen Verbindlichkeiten; (ii) jeder Ungenauigkeit oder jedem Verstoß gegen jedwede Zusicherung oder Gewährleistung, die vom Käufer und dem Mutterunternehmen des Käufers nach Artikel VI nach dieser Vereinbarung oder in einer Bestätigung, die gemäß Artikel 4.3 (e) dieses Kaufvertrags erstellt wird, abgegeben wird; (iii) jeder Nichterfüllung oder Verletzung einer jedweden Verpflichtung oder Vereinbarung durch den Käufer, welche in diesem Vertrag festgelegt ist; und (iv) jeglichen Umweltbelastungen oder Umweltbedingten Forderungen bezogen auf das Geschäft oder die Erworbenen Vermögenswerte nach dem Vollzugstag ((i) bis einschließlich (iv), gemeinsam: ‘Freistellungsforderungen des Verkäufers (Seller Indemnity Claims)’, und zusammen mit den Freistellungsforderungen des Käufers: ‘Freistellungsforderungen (Indemnity Claims)’). |
(c) |
Eine Partei, die entsprechend dieser Vereinbarung verantwortlich ist oder die von der Haftung für irgendeine Angelegenheit freistellen wird, wird hierin bezeichnet als die ‘Entschädigende Partei (Indemnifying Party)’ und eine Partei, die hiernach zu Freistellungen berechtigt ist, wird hierin bezeichnet als die ‘Zu Entschädigende Partei (Indemnified Party)’. Eine nach dieser Vereinbarung Zu Entschädigende Partei wird die nach dieser Vereinbarung Entschädigende Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen in Bezug auf jegliches Vorbringen der Zu Entschädigenden Partei oder einer dritten Partei zu jeder Verbindlichkeit, bezüglich welcher die Zu Entschädigende Partei Grund zu der Annahme hat, dass sie Anlass zu einer Freistellungsforderung nach diesem Vertrag gibt. Eine solche Nachricht wird in angemessener Ausführlichkeit den Gegenstand eines solchen Verfahrens oder einer solchen Forderung (einschließlich einer Schätzung der Verluste, die die Zu Entschädigende Partei als möglicherweise entstanden ermittelt hat, in dem Umfang in dem ein solcher Betrag vernünftigerweise geschätzt werden kann) und die konkrete Bestimmung der vertraglichen Regelung aus diesem Kaufvertrag, nach der die Freistellung gefordert wird, darlegen. Keine Verzögerung von Seiten der Zu Entschädigende Partei in der Benachrichtigung der Entschädigenden Partei über eine Freistellungsforderung wird die Entschädigende Partei von ihren Freistellungsverpflichtungen nach diesem Vertrag befreien, es sei denn (und dann nur in dem Umfang), die Entschädigende Partei tatsächlich durch dem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht Nachteile erleidet. Wenn die Entschädigende Partei die Zu Entschädigende Partei darüber benachrichtigt, dass sie die Forderung oder die geschätzte Höhe der Verluste, die in solch einer Benachrichtigung bezeichnet sind, nicht bestreitet, oder es versäumt, die Zu Entschädigende Partei innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustellung einer solchen Nachricht durch die Zu Entschädigende Partei zu benachrichtigen, dass die Entschädigende Partei die Forderung oder die geschätzte Höhe der Verluste, wie in einer solchen Benachrichtigung beschrieben, bestreitet, werden die geschätzten Verluste in dem Umfang, wie sie in der Benachrichtigung der Zu Entschädigenden Partei angegeben sind, abschließend konkludent als Verlust anerkennt, der von der Zu Entschädigenden Partei erlitten wurde, und die Entschädigende Partei wird den Betrag eines solchen Verlustes an die Zu Entschädigende Partei unverzüglich (jedoch keinesfalls später als zehn (10) Geschäftstage, die auf den Ablauf eines solchen Zeitraums von dreißig (30) Tagen folgen) zahlen. |
(d) |
Bezüglich irgendeiner Freistellungsforderung, an welcher eine dritte Partei beteiligt ist, hat die Entschädigende Partei das Recht, aber nicht die Pflicht, die Verteidigung gegen eine solche Freistellungsforderung zu übernehmen und zu kontrollieren. Die Zu Entschädigende Partei ist berechtigt, sich gemeinsam mit der Entschädigenden Partei und unter deren Kontrolle an der Verteidigung, an einem Vergleich oder einer Schlichtung einer solchen Angelegenheit durch ihre eigenen Anwälte und auf eigene Kosten zu beteiligen; die Zu Entschädigende Partei unterstützt die Entschädigende Partei hierbei durch Gewährung von der Entschädigenden Partei in Verbindung mit derartigen Angelegenheiten vernünftigerweise geforderten Zugang zu ihren Büchern, Aufzeichnungen und ihren Geschäftsräumen, und beide Parteien unterstützten einander – soweit sie es voneinander vernünftigerweise fordern können – um eine ordnungsgemäße und angemessene Verteidigung durchzuführen. Eine Entschädigende Partei stimmt keinerlei Annahme von irgendeinem Urteil oder irgendeiner Anordnung zu bzw. trifft keinerlei Vergleichsvereinbarung bezüglich irgendeiner Freistellungsforderung, abgesehen von einem Urteil, einer Verordnung oder Vergleichsvereinbarung, welche(s) die Zahlung von Entschädigungsleistungen in Geld vorsieht, für welche die Entschädigende Partei ohne die schriftliche Zustimmung durch die Zu Entschädigende Partei verantwortlich ist; eine solche Zustimmung darf jedoch nicht unvernünftigerweise zurückgehalten, bedingt oder verzögert werden. Ungeachtet des Vorgenannten hat die Zu Entschädigende Partei das Recht, eine eigene rechtliche Beratung auf eigene Kosten zu beauftragen und ihre eigene diesbezügliche Verteidigung zu kontrollieren bei jeglicher Rechtsstreitigkeit oder jeglichem Verfahren in welchem die Rechtsberater der Zu Entschädigenden Partei bestimmen, dass sie nicht gleichzeitig die rechtliche Beratung der Entschädigenden Partei und die der Zu Entschädigenden Partei bezüglich der Verteidigung irgendeiner Forderung durch eine dritte Partei gemäß der jeweils anwendbaren Berufsordnung übernehmen können. |
12.3 Begrenzung der Freistellungen.
Ungeachtet irgendwelcher anderslautenden Regelungen in diesem Kaufvertrag:
(a) |
Kann der Verkäufer für keinerlei persönliche Freistellungsforderung des Käufers (mit Ausnahme von Freistellungsforderungen des Käufers (x) gemäß Artikel 12.2 (a) (ii) bezüglich jeglicher der Wesentlichen Gewährleistungen und der Gewährleistungen gemäß Artikel 5.8 (Umweltbedingte Angelegenheiten) und 5.15 (Steuerliche Angelegenheiten), und (y) gemäß Artikel 12.2 (a) (iii) oder Artikel 12.2 (a) (vii)) haftbar gemacht werden, wenn nicht der Umfang der mit derartigen Freistellungsforderungen durch den Käufer verbundenen Verluste USD 10.000,00 übersteigt (‘De Minimis-Schwelle (De Minimis Threshold)’); |
(b) |
der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer gemäß Artikel 12.2 (a) (ii) zu entschädigen, sofern und bis die gesamten Verluste, für welche der Verkäufer zur Entschädigung an den Käufer verpflichtet ist und welche der Käufer vom Verkäufer gemäß dieses Kaufvertrags einfordern kann, die Höhe von USD 100.000,00 (der ‘Korb (Basket)’) übersteigen; übersteigen die Verluste die Höhe des Korbes, wird der Käufer für sämtliche Verluste entschädigt, welche die Höhe des Korbes übersteigen, jedoch mit Ausnahme solcher Freistellungsforderungen des Käufers, die unter der De Minimis-Schwelle liegen; vorausgesetzt jedoch, dass die Einschränkungen in diesem Abschnitt (b) nicht auf Verluste anwendbar sind, welche sich aus einem Verstoß gegen die Wesentlichen Gewährleistungen oder die Gewährleistungen gemäß Artikel 5.8 (Umweltbedingte Angelegenheiten) und 5.15 (Steuerliche Angelegenheiten) ergeben; |
(c) |
die maximale Gesamthöhe der Verluste, für welche der Verkäufer gemäß Artikel 12.2 (a) (ii) zur Entschädigung an den Käufer verpflichtet ist, darf zwanzig Prozent (20 %) des Kaufpreises nicht übersteigen (die ‘Deckelung (Cap)’); vorausgesetzt jedoch, dass die Einschränkungen in diesem Abschnitt (b) nicht auf Verluste anwendbar sind, welche sich aus einem Verstoß gegen die Wesentlichen Gewährleistungen oder die Gewährleistungen gemäß Artikel 5.8 (Umweltbedingte Angelegenheiten) und 5.15 (Steuerliche Angelegenheiten) ergeben; |
(d) |
die maximale Gesamthöhe der Verluste, für welche der Verkäufer zur Entschädigung an den Käufer gemäß dieses Kaufvertrags verpflichtet ist, darf zusammen mit sämtlichen Verlusten, die der Deckelung unterliegen, die Höhe des Kaufpreises nicht überschreiten (die ‘Endgültige Deckelung (Ultimate Cap)’); vorausgesetzt jedoch, dass die Einschränkungen in diesem Abschnitt (b) nicht auf Verluste anwendbar sind, welche sich aus einem Verstoß gegen die Wesentlichen Gewährleistungen oder den Angaben gemäß Artikel 5.8 (Umweltbedingte Angelegenheiten) ergeben, oder (ii) für welche der Verkäufer gemäß Artikel 12.2 (a) (iii), Artikel 12.2 (a) (vi) oder Artikel 12.2 (a) (vii) zur Entschädigung an den Käufer gemäß dieses Kaufvertrags verpflichtet ist, vorausgesetzt jedoch, dass ab und nach dem fünften (5.) Jahrestag nach dem Vollzugstag die Endgültige Deckelung jeweils um zwanzig Prozent (20 %) des Kaufpreises jährlich herabgesetzt wird; |
(e) |
der maximale Betrag an Verlusten, für die der Verkäufer auf Grund der Verletzung einer Gewährleistung in Artikel 5.8 (Umweltbedingte Angelegenheiten) zur Freistellung verpflichtet ist und etwaige Verluste auf Grund Artikel 12.2 (a) (vi) (einschließlich, soweit solche Verluste auf Grund oder in Zusammenhang mit den Ausgenommenen Verbindlichkeiten entstehen) soll nicht höher sein als der Kaufpreis (die ‘Umweltbedingte Deckelung (Environmental Cap)’), wobei jedoch die Umweltbedingte Deckelung ab dem fünften (5.) Jahrestag nach dem Vollzugstag jeweils um zwanzig Prozent (20 %) des Kaufpreises jährlich herabgesetzt wird. Es wird klarstellend festgehalten, dass die Umweltbedingte Deckelung unabhängig und getrennt von der Endgültigen Deckelung zu betrachten ist. |
12.4 Keine Doppelte Entschädigung.
Unbeachtlich entgegenstehender Regelungen in diesem Kaufvertrag soll keine Person berechtigt sein, einen Betrag im Hinblick auf etwaige Verluste gemäß dieses Artikels XII geltend zu machen, sofern diese Person bereits einen solchen Betrag im Hinblick auf diese Verluste von einer anderen Partei oder gemäß einer anderen Regelung dieses Kaufvertrags erstattet erhält.
12.5 Keine Begrenzungen bei Betrug.
Vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen in diesem Kaufvertrag, einschließlich Artikel 12.3, soll für den Fall, dass entweder der Verkäufer, Solvay America oder Solvay einerseits, oder der Käufer andererseits bei der Verhandlung, Ausführung oder Umsetzung dieses Kaufvertrags einen Betrug begeht, die Partei, die hieraus einen Schaden erleidet, berechtigt sein, gegen die den Betrug begehende Partei Schadenersatz zu verlangen, ohne Rücksicht auf irgendeine in diesem Kaufvertrag vorgesehene Beschränkung oder eine zeitliche Begrenzung.
12.6 Andere Begrenzungen.
(a) |
VORBEHALTLICH ANDERWEITIGER ENTGEGENSTEHENDER BESTIMMUNGEN IN IRGENDEINER REGELUNG DIESES KAUFVERTRAGS SIND SICH DIE PARTEIEN EINIG, DASS DIE FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN UND DER AUSGLEICH BEI IRGENDEINER PARTEI ODER EINEM FREISTELLUNGSBERECHTIGTEN IM HINBLICK AUF SCHÄDEN, DIE AUF GRUND EINER VERLETZUNG ODER NICHTERFÜLLUNG DER ZUSICHERUNGEN, GEWÄHRLEISTUNGEN ODER ANDEREN VERPFLICHTUNGEN EINER PARTEI UNTER DIESEM KAUFVERTRAG ENTSTEHEN, MIT AUSNAHME DES FALLES EINES BETRUGS, AUF DIE TATSÄCHLICHEN ENTSTANDENEN SCHÄDEN BEGRENZT SEIN SOLLEN UND KEINE INDIREKTEN SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN, SPEZIALSCHÄDEN, KOLLATERALSCHÄDEN, ENTSCHÄDIGUNGEN MIT STRAFZWECK (EINSCHLIESSLICH ALLER SCHÄDEN WEGEN ENTGANGENEN GEWINNS ODER ENTGANGENER GESCHÄFTMÖGLICHKEITEN, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN ODER WERTMINDERUNGEN), DIE EINE PARTEI ODER EINE ENTSCHÄDIGTE PARTEI ERLEIDET ZU ERSETZEN SIND. |
(b) |
Für Zwecke des vorstehend Aufgeführten sollen Schäden jedoch dann indirekte Schäden, Folgeschäden, Spezialschäden, Kollateralschäden oder Schäden mit Strafcharakter umfassen, sofern (i) die Schäden oder Verluste bei einer dritten Partei eintreten, die keine Verbundene Person des Käufers oder Verkäufers ist und (ii) solche Schäden gegen eine Freistellungsberechtigte Person durch eine Person geltend gemacht wurden, die keine Verbundene Person des Käufers oder Verkäufers ist. Dieser Artikel 12.6 hat nur die Funktion, die Haftung einer Partei zu beschränken und wird und soll nicht die vertraglichen Verpflichtungen einer Partei erhöhen oder erweitern. |
(c) |
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Kaufvertrages kann der Käufer hiernach keinen Anspruch auf Entschädigung im Hinblick auf Verluste geltend machen, die aus dem Inkrafttreten oder der Änderung jeglichen anwendbaren Gesetzes (einschließlich jeglicher neuer oder geänderter Standards für Umweltsanierungen oder Erfordernisse für Abhilfearbeiten nach Umweltrecht mit Ausnahme jeglicher Abhilfe gemäß Artikel 12.9) am oder nach dem Vollzugstag entstehen, sich ergeben oder auf diese zurückzuführen sind. |
12.7 Schadensminderung.
Jede Zu entschädigende Partei ist verpflichtet, im Zusammenhang mit jeglicher Freistellungsforderung die kaufmännisch sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, um jegliche, für die Zu Entschädigende Partei zu erreichenden Versicherungsleistungen im Hinblick auf die maßgeblichen Ansprüche nach den Versicherungspolicen der Zu Entschädigenden Partei zu erhalten oder sämtliche Steuervorteile im Hinblick auf die maßgeblichen Ansprüche auszuschöpfen. Die Summe der von einer Entschädigenden Partei an eine Zu Entschädigende Partei zu erstattenden Verluste nach diesem Artikel XII verringert sich um bzw. ist, sofern bereits bezahlt, zurückzugewähren, in Höhe (a) jeglicher Versicherungsleistungen, die von der Zu Entschädigenden Partei im Hinblick auf derartige Verluste nach jeder anwendbaren Versicherungspolice der Zu Entschädigenden Partei tatsächlich erlangt wurden (gekürzt um sämtliche Kosten und Aufwände, selbstversicherte Eigenbehalte und rückwirkende Prämienanpassungen, welche im Zusammenhang mit der Realisierung oder dem Empfang solcher Zahlungen anfielen), jedoch nur in dem Umfang, in dem der Empfang derartiger Versicherungsleistungen nicht wesentliche zusätzliche Sachversicherungsprämien oder Kosten für die Zu Entschädigende Partei zur Folge hat, oder (b) Steuervorteile, die von der Zu Entschädigenden Partei im Hinblick auf derartige Verluste realisiert wurden, wenn und soweit derartige Steuervorteile tatsächlich zu einer Verringerung der Steuerlast führen, die anderenfalls von der Zu Entschädigenden Partei zu tragen wäre. Keine Bestimmung dieses Kaufvertrages beschränkt die Entschädigende Partei darin, sich gegen den Ersatz von Verlusten der Zu Entschädigenden Partei zu verteidigen, die durch (i) Verhaltensweisen der Zu Entschädigenden Partei oder (ii) das Versäumnis der Zu Entschädigenden Partei, jegliche Verluste in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen zu verringern, verursacht wurden, erhöht wurden oder hierauf zurückzuführen sind.
12.8 Anpassung des Kaufpreises.
Sämtliche Zahlung nach diesem Artikel XII wirken im Verhältnis der Parteien wie eine Anpassung des Kaufpreises, soweit dies nach den anwendbaren Gesetzen richtigerweise möglich ist.
12.9 Umweltangelegenheiten.
Im Bezug auf jegliche Verluste, die aus Umweltbelastungen oder Umweltbedingten Forderungen entstehen oder sich auf solche beziehen, worauf von/vor denen der Verkäufer den Käufer oder jegliche andere zu entschädigende Partei nach den Bestimmungen dieses Kaufvertrages freistellen und schützen muss, und die eine Abhilfe erforderlich machest, um auf eine derartige Umweltbedingte Forderung zu reagieren, sie zu beseitigen oder sich in anderer Weise mit ihr zu beschäftigen, unterliegt diese Abhilfe den folgenden Bestimmungen:
(a) |
Unverzüglich nach Erhalt einer Benachrichtigung über jegliche Umweltbelastung oder Umweltbedingte Forderungen, welche eine Abhilfe erforderlich machen, und vorbehaltlich des Rechts des Verkäufers, nach Treu und Glauben einen Anspruch des Käufers auf Entschädigung zu bestreiten, übernimmt der Verkäufer die volle Verantwortung für die Vornahme derartiger Abhilfen, und wird jegliche solcher Abhilfen in Übereinstimmung mit anwendbarem Umweltrecht sowie in Übereinstimmung mit den Anweisungen der zuständigen Staatlichen Einrichtungen ausgestalten und betreiben; Voraussetzung ist, dass sämtliche Abhilfen so zu gestalten und durchzuführen sind, dass sie den Geschäftsbetrieb nicht in ungemessener Weise beeinträchtigen; Voraussetzung ist weiterhin, dass die Parteien den Versuch unternehmen, sorgfältig und unverzüglich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen Streit über die Ablehnung des Verkäufers, Entschädigungsleistungen im Hinblick auf derartige Umweltbedingte Forderungen zu erbringen, zu erledigen, und der Verkäufer, unabhängig von seiner derartigen Ablehnung, in vollem Umfang mit dem Käufer oder einer Staatlichen Einrichtung bei der Erarbeitung von nach Umweltrecht erforderlichen oder von einer Staatlichen Einrichtung vorgeschriebenen rechtzeitigen und gesetzmäßigen Reaktionen zusammenarbeitet, solange der Streit andauert und bis ein solcher Streit beigelegt ist. |
(b) |
Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass jegliche Abhilfe, die vom Verkäufer unternommen wird, jeglichen Anforderungen einer Staatlichen Einrichtung für die Abhilfe sowie anwendbarem Umweltrecht entsprechen muss. |
(c) |
Der Käufer hat das Recht, an der Planung und Ausgestaltung sämtlicher Abhilfen mitzuwirken, wobei die Kosten und Aufwendungen für eine solche Mitwirkung in den Kosten und Aufwendungen nach Artikel 12.2 (a) (vi) enthalten sind. Vor der Umsetzung wesentlicher Teilabschnitte der Abhilfe wird der Verkäufer dem Käufer sämtliche Vorschläge für Pläne, Werkpläne, Entnahmestellen, Karten und Zeitpläne zur Durchsicht und Genehmigung vorlegen. Beide Parteien haben in allen Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Staatlichen Einrichtungen im Hinblick auf Art, Terminierung und Umfang der Abhilfe zusammenzuwirken, unter der Voraussetzung, dass: (i) die in Artikel 12.9 (b) niedergelegten Standards eingehalten werden, (ii) sowohl Käufer als auch Verkäufer sich gegenseitig sämtliche erhaltene oder an eine Staatliche Einrichtung versandte Korrespondenz, welche sich auf eine Abhilfe nach dieser Vereinbarung bezieht, zeitnah zukommen lassen, (iii) sowohl Käufer als auch Verkäufer der jeweils anderen Partei zu jeglichen Studien, Berichten, Protokollen, Entwürfen, Aufstellungen, Werkplänen, Berichten, Risikoeinschätzungen, Zeitplänen oder jeglicher anderer Dokumentation in Bezug auf die Abhilfe rechtzeitig vor einer Einreichung an die Staatlichen Einrichtung Zugang gewähren, (iv) sowohl Käufer als auch Verkäufer sich rechtzeitig über jegliche Besprechungen mit oder Anhörungen vor Staatlichen Einrichtungen (insbesondere Telefonkonferenzen) in Bezug auf jegliche Abhilfen informieren und sich wechselseitig die Gelegenheit zur Teilnahme einräumen, und (v) sowohl Käufer als auch Verkäufer sich bei der Vorbereitung wesentlicher Strategien und Pläne im Bezug auf eine Abhilfe im Sinne dieser Vorschrift mit der jeweils anderen Seite beraten und nach Treu und Glauben die Anmerkungen der jeweils anderen Partei sorgfältig prüfen. |
12.10 Ausschließliche Rechtsbehelfe.
Mit Ausnahme der Regelung in Artikel 13.2 sowie eines Anspruchs wegen Betrugs in den Verhandlungen oder in der Durchführung dieses Kaufvertrages sowie Artikel 3.2 und Artikel 11.3 (b) stellt die Entschädigung nach diesem Artikel XII den einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelf, der Parteien im Hinblick auf jegliche im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag auftretende Angelegenheiten dar, einschließlich Ansprüchen im Hinblick auf jegliche falsche Angaben oder Verletzung einer Gewährleistung, einer Zusicherung oder einer anderen Bestimmung in diesem Kaufvertrag; die Parteien verzichten auf und erlassen sich wechselseitig jegliche andere Rechte, Rechtsmittel, Klageansprüche oder Ansprüche, welche ihnen gegen jegliche andere Partei zustehen oder in Bezug hierauf entstehen könnten.
ARTIKEL XIII
SONSTIGES
13.1 Disclosure-Anlagen.
Für die Zwecke der Disclosure-Anlage gilt, dass jede Information, jeder Gegenstand oder jede andere Offenlegung, der/die in einem Artikel oder einem Unterabschnitt der Disclosure-Anlage aufgeführt ist, in Bezug auf jeden anderen Artikel oder Unterabschnitt der Disclosure-Anlage in dem Umfang als offengelegt gilt, wie es vernünftigerweise der ersichtlichen Bedeutung einer solchen Offenlegung für einen anderen Artikel oder Unterabschnitt entspricht. Die Einbeziehung von Informationen in einen Teil der Disclosure-Anlage ist nicht als Zugeständnis auszulegen, dass solche Informationen wesentlich für das Geschäft, das Eigentum, die finanzielle Lage oder das Ergebnis der Tätigkeit des Verkäufers sind. Die Umstände, die in der Dislosure-Anlage wiedergegeben sind, sind nicht notwendigerweise auf solche Umstände begrenzt, die gemäß den Erfordernissen dieses Vertrages darin wiederzugeben sind und die Einbeziehung solcher Umstände bedeutet nicht ein Zugeständnis, dass solche Umstände notwendigerweise in der Disclosure-Anlage wiederzugeben sind.
13.2 Erfüllungsansprüche.
Jede Partei ist damit einverstanden, dass in dem Fall einer Verletzung oder einer angedrohten Verletzung einer Zusage oder einer Verpflichtung, die in diesem Vertrag enthalten ist, die nichtvertragsbrüchige Partei berechtigt ist (zusätzlich zu jedem anderen Rechtsmittel, das ihr von Gesetzes wegen oder aus Billigkeitsgründen zusteht, inklusive finanziellem Schadensersatz mit Ausnahme der Einschränkungen durch Artikel XII.), (a) einen Beschluss oder gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Erfüllung der vertraglich Geschuldeten Leistungen zu erlangen, um die Beachtung und Erfüllung einer solchen Zusage oder Verpflichtung durchzusetzen und (b) eine Verfügung zur Unterlassung einer solchen Verletzung oder angedrohten Verletzung zu erlangen.
13.3 Kosten.
Soweit nicht abweichend in diesem Vertrag vereinbart, tragen der Verkäufer und der Käufer ihre eigenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Verhandlung und der Durchführung dieses Vertrages und allen anderen Verträgen, Dokumenten und Urkunden, die durch diesen Vertrag vorgesehen sind, entstanden sind sowie durch den Vollzug der hierin und dadurch vorgesehenen Transaktionen. Vollzugskosten und -Ausgaben in Zusammenhang mit der Übertragung des Grundbesitzes, inklusive der Kosten etwaiger Versicherungsverträge des Käufers gegen Rechtsmängel bei dem Grundbesitzerwerb (title insurance policy) und damit zusammenhängende Überprüfungen des Eigentums an dem Grundbesitz, Anmelde- und Einreichungsgebühren für die Eintragung der Grundbesitzübertragungen, sind entsprechend der üblichen Praxis, die in dem Gerichtsbezirk gilt, in dem der Grundbesitz liegt, aufzuteilen. Davon unberührt ist der Käufer verpflicht, auf seine eigenen Kosten alle Gebühren und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Erstellung von neuen oder aktualisierten Baugutachten und dem Abschluss von Versicherungsverträgen gegen Rechtsmängel beim Grundbesitzerwerb gemäß Artikel 4.2 (j) und Artikel 7.2(d) entstehen, zu tragen sowie für alle Deckungszusagen und Versicherungsnachträge, die von dem Käufer verlangt werden oder die der Käufer erhält, und für damit zusammenhängende Überprüfungen des Eigentums.
13.4 Gerichtsstand.
Abgesehen von den Bestimmungen in Artikel 13.6 dieses Kaufvertrags vereinbaren die Parteien hiermit, dass sie sich zur Klärung jeder Forderung oder Rechtsstreitigkeit bedingungslos und unwiderruflich den Gerichten des US-Bezirksgericht (United States District Court) des Southern District of New York mit Amtssitz im Bezirk New York (New York County), oder dem wirtschaftsrechtlichen Referat (Commercial Division) der Zivilgerichtsbarkeit (Civil Branch) des Obersten Gerichtshofes des Staates New York (Supreme Court of New York) mit Amtssitz im Bezirk New York (New York County) unterwerfen und jedem hierfür zuständigen Berufungsgericht. Die Parteien dieses Kaufvertrags verzichten hierbei unwiderruflich und in dem durch anwendbares Recht größtmöglichen gestatteten Umfang sowohl auf sämtliche Einwände, welche sie gegenwärtig oder zukünftig bezüglich der Festlegung des Gerichtsstands für die Klärung einer solchen Rechtsstreitigkeit haben könnten, als auch darauf, sich darauf zu berufen, dass der Gerichtsstand unpassend ist, um derartige Rechtsstreitigkeiten führen zu können. Sämtliche Parteien dieses Kaufvertrags vereinbaren hiermit, dass ein Urteil in derartigen Rechtsstreitigkeiten ebenfalls an anderen Gerichtsbarkeiten durch Klage oder in jeglicher anderen rechtlich zulässigen Art und Weise vollstreckt werden kann. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass sie sich gegenseitig jegliche ihnen zugestellte Dokumentation zu Gerichtsverfahren, Klagen oder anderen rechtlichen Verfahren gemäß den Bestimmungen in Artikel 13.9 dieses Kaufvertrags zustellen werden.
13.5 Verzicht auf Schwurgerichtsverfahren (Trial by Jury).
Sämtliche Parteien dieses Kaufvertrages verzichten auf jegliches Schwurgerichtsverfahren (trial by jury) bezüglich jeglicher gerichtlichen Klage, Angelegenheit oder jeglichen rechtlichen Verfahrens bezüglich dieses Kaufvertrags oder irgendeiner diesbezüglichen Bestimmung.
13.6 Schlichtung von Streitigkeiten mit Solvay.
(a) Schiedsgerichtsverfahren
Falls auf Grund dieses Kaufvertrags rechtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Forderungen entstehen sollten, welche auf irgendeinem Vertrag, einer rechtswidrigen Handlung, einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Vorschrift basieren, an denen Solvay Anteil hat oder als Partei genannt wird (‘Streitfall (Dispute)’), vereinbaren die Parteien hiermit ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 13.4, dass jeder derartige Streitfall rechtsgültig/endgültig (finally) durch ein bindendes Schiedsgerichtsverfahren geklärt wird, welches gemäß den Bestimmungen für Schiedsgerichtsverfahren (Arbitration Rules) (‘Regeln (Rules)‘) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) (‘ICC (ICC)‘) durchgeführt wird. Die Regeln sind hiermit durch Verweis in den Vertrag mit einbezogen, außer in dem Fall, dass ein Konflikt zwischen den Regeln und den Schiedgerichtsvereinbarungen gemäß diesem Artikel 13.6 besteht; in diesem Fall gelten die Regelungen gemäß diesem Artikel 13.6. Das Schiedsgericht (das ‘Schiedsgericht (Tribunal)‘) setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen die Partei, welche das Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet hat (der ‘Kläger (Claimant)‘), einen Schiedsrichter und die andere Schiedspartei (der ‘Beklagte (Respondent)‘) ebenfalls einen Schiedsrichter benennt. Falls der Streitfall aus oder in Bezug auf Geistiges Eigentum entsteht, muss jedes Mitglied des Schiedsgerichts mindestens über eine Erfahrung von 15 (fünfzehn) Jahren in Bezug auf Geistiges Eigentum verfügen. Der oder die Kläger auf der einen Seite sowie der oder die Beklagte(n) auf der anderen Seite sind verpflichtet, ihren jeweiligen Schiedsrichter innerhalb von 25 (fünfundzwanzig) Tagen nach Einleitung des Schiedsverfahrens zu benennen. Die zwei gemäß dem vorstehenden Verfahren benannten Schiedsrichter ernennen den dritten Schiedsrichter, der die Funktion des Vorsitzenden des Schiedsgerichts übernimmt (der ‘Vorsitzende (Chairman)‘). Der Vorsitzende wird innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eintritt des späteren Ereignisses – Ernennung des von dem oder den Kläger(n) ernannten Schiedsrichters oder Ernennung des von dem oder den Beklagten ernannten Schiedsrichters – ernannt. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Das Schiedsgericht, und nicht ein ordentliches Gericht, ist ausschließlich zuständig für die Klärung sämtlicher Fragen über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder über die Schiedsfähigkeit eines Streitfalls inklusive über das Bestehen, die Wirksamkeit oder den Umfang der Schiedsgerichtsvereinbarung. Ort des Schiedsgerichts ist die Stadt New York, USA, und das in Bezug auf den Streitfall anwendbare Recht ist das Recht des Staates New York. Das Verfahren soll zügig durchgeführt werden, auf der Grundlage des von dem Schiedsgericht festgelegten Ablaufplans. Jegliche Schadensersatzzahlungen sind in US-Dollar zu leisten, ohne Abzug von Steuern oder sonstiger Abzüge. Das Schiedsgericht ist nicht berechtigt, Strafschadensersatz (exemplary or punitive damages) zu verhängen. Das Urteil des Schiedsgerichts ist final und für die Parteien verbindlich und kann von jedem zuständigen Gericht vollstreckt werden. Die Vertraulichkeit der anwaltlichen Korrespondenz (attorney-client privilege), der anwaltlichen Tätigkeit (attorney work-product privilege) sowie sämtlicher weiterer Schutz gegen die Offenlegung von vertraulichen Informationen, der von einer Partei in sonstigen Verfahren beansprucht werden kann, gilt auch und kann auch von jeder betreffenden Partie in einem Schiedsgerichtsverfahren beansprucht werden.
(b) Vertraulichkeit
Die Parteien vereinbaren hiermit, die Vertraulichkeit sämtlicher in Bezug zu oder während eines Schiedsgerichtsverfahrens offengelegten Informationen, während des Verfahrens ausgetauschten Dokumenten, Transkripten oder Auszügen aus den Aufzeichnungen der jeweiligen Verfahren, sowie jedem Schiedsgerichtsurteil zu wahren; mit der Ausnahme, dass irgendeine Partei derartige Informationen, Dokumentationen, Gegenstände in einem gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckung, Aufhebung oder Abänderung eines Schiedsspruches offenlegen darf und gegenüber ihren jeweiligen Arbeitnehmern, Agenten oder bevollmächtigten Vertretern, welche über derartige Informationen bezüglich eines Schiedsgerichtsverfahrens oder einer Rechtsstreitigkeit in Kenntnis gesetzt werden müssen, und angewiesen wurden, derartige Informationen als vertraulich zu behandeln.
(c) Mehrere Schiedsgerichtsverfahren
Sollte es mehrere Schiedsgerichtsverfahren (mehr als eines) zwischen und unter den Parteien oder den mit ihnen Verbundenen Personen geben, deren Streitgegenstände vergleichbare Rechtsfragen oder rechtliche Tatsachen betreffen und welche hierdurch zu einander widersprechenden oder inkonsistenten Urteilen führen könnten, können derartige Schiedsgerichtsverfahren zu einem einzigen Schiedsgerichtsverfahren zusammengeführt werden.
(d) Kosten und Auslagen
Jede Partei dieses Kaufvertrags trägt ihre eigenen Gebühren, Kosten, Auslagen und Kosten und Auslagen aus Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahren selbst. Jede Partei entrichtet jeweils 50 % der Gebühren und Auslagen für den Schiedsrichter und das ICC im Zusammenhang mit einem Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahren.
13.7 Gesamter Kaufvertrag; Zusätze und Verzichtserklärungen.
Dieser Kaufvertrag (einschließlich seiner Anhänge) verkörpert das gesamte Verständnis und die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dieses Kaufvertrags bezüglich des Vertragsgegenstandes dieses Kaufvertrags. Dieser Kaufvertrag kann nur ergänzt oder abgeändert werden, und auf jegliche Bestimmung hierin kann verzichtet werden, indem eine schriftliche Erklärung unter Bezugnahme auf diesen Kaufvertrag erstellt wird, welche von der Partei unterzeichnet wird, gegen die die Durchführung solcher Zusätze, Ergänzungen, Abänderungen oder Verzichtserklärungen angestrebt wird. Keinerlei Maßnahme – einschließlich, ohne Ausnahme, jedweder Untersuchung durch oder gegen irgendeine Partei – bezüglich dieses Kaufvertrags gilt als Verzichtserklärung der Partei, welche eine derartige Maßnahme in Übereinstimmung mit sämtlichen hierin enthaltenen Zusicherungen, Gewährleistungen, Vereinbarungen oder Verträgen ergreift. Die Verzichtserklärung durch irgendeine Partei dieses Kaufvertrags hinsichtlich eines Verstoßes gegen irgendeine Bestimmung dieses Kaufvertrags gilt bzw. soll nicht gedeutet werden als weiterführende oder fortlaufende Verzichtserklärung oder als Verzichtserklärung hinsichtlich jeglicher anderen oder nachfolgenden Verstöße. Kein Scheitern und keinerlei Verzögerung irgendeiner Partei bei der Ausübung irgendeines Rechts, irgendeiner Ermächtigung oder irgendeinem Rechtsmittel gemäß dieses Kaufvertrags gilt als Verzichtserklärung hinsichtlich dieses Rechts, dieser Ermächtigung oder dieses Rechtsmittels; ebenso wenig gilt irgendeine einmalige oder teilweise Ausübung dieses Rechts, dieser Ermächtigung oder dieses Rechtsmittels durch die betreffende Partei als Ausschluss anderweitiger oder weiterer Ausübung dieses Rechts, dieser Vollmacht oder dieses Rechtsmittels oder den Ausschluss für die Ausübung sämtlicher anderen Rechte, Ermächtigungen oder Rechtsmittel.
13.8 Geltendes Recht.
Dieser Kaufvertrag und seine Auslegung unterliegen den Gesetzen des Staates New York, die auf die Verträge, die in diesem Staat abgeschlossen und erfüllt werden, anwendbar sind; jegliche kollisionsrechtlichen Bestimmungen sind nicht anwendbar.
13.9 Mitteilungen.
Sämtliche Benachrichtigungen und andere Kommunikation in diesem Kaufvertrag werden in Schriftform verfasst und gelten als zugestellt, sobald sie (i) persönlich durch einen Boten (einschließlich schriftlicher Empfangsbestätigung), (ii) per Telefax gesendet wurde (einschließlich schriftlicher Sendebestätigung), (iii) via elektronischer Kommunikationswege gesendet wurde, oder (iv) einen (1) Geschäftstag nach der Übergabe an einen Über-Nacht-Kurier (einschließlich schriftlicher Empfangsbestätigung); in jedem dieser Fälle gehen die Sendungen an die folgenden Adressen und/oder Telefaxnummern (oder an solche Adressen und/oder Telefaxnummern, welche eine Partei der anderen gesondert gemäß dieser Bestimmung gegeben hat):
[Adressen der Parteien]
13.10 Salvatorische Klausel.
Sollte irgendeine Bestimmung oder eine andere Regelung dieses Kaufvertrags ungültig, rechtswidrig oder durch irgendein Gesetze oder Öffentliche Ordnung unvollstreckbar sein, bleiben die restlichen Bestimmungen und Regelungen vollumfänglich gültig und in Kraft, solange die wirtschaftliche oder rechtliche Beschaffenheit der hierin beabsichtigten Transaktionen keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf irgendeine der Parteien hat. Sobald irgendeine Bestimmung oder Regelung dieses Kaufvertrags als ungültig, rechtswidrig oder unvollstreckbar festgestellt wird, werden die Parteien dieses Kaufvertrags die Abänderung dieses Kaufvertrags in gutem Glauben und – so weit wie möglich – gemäß der ursprünglichen Absicht der Parteien dieses Kaufvertrags verhandeln, so dass die hierin beabsichtigten Transaktionen weitestgehend gemäß der ursprünglichen Absicht dieses Kaufvertrags und in vertretbarer Weise durchgeführt werden können.
13.11 Bindungswirkung; Abtretungen.
Dieser Kaufvertrag ist für die hierin genanten Parteien, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger verbindlich und wurde zu ihren Gunsten geschlossen. Kein Artikel dieses Kaufvertrags erzeugt irgendwelche Berechtigungen zu Gunsten Dritter für irgendeine Person oder irgendein Unternehmen, welche keine Partei dieses Kaufvertrags sind, oder ist dazu bestimmt, solche Berechtigungen Dritter zu erzeugen. Keine Partei dieses Kaufvertrags darf diesen Kaufvertrag oder irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen daraus (kraft Gesetzes oder anderweitig) ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Parteien an dritte Parteien abtreten und jeglicher Versuch der Abtretung ohne jegliche vorherige Zustimmung ist unwirksam; der Käufer darf jedoch mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer – welche nicht ohne nachvollziehbaren Grund verweigert werden darf – jedwedes seiner Rechte aus diesem Kaufvertrag an ein Unternehmen übertragen, dessen alleiniger Eigentümer er ist und welches ebenfalls sämtliche Verpflichtungen des Käufers in diesem Kaufvertrag übernimmt (allerdings entbindet eine solche Übertragung den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen gemäß dieses Kaufvertrags). Keine der hierin zulässigen Übertragungen von Rechten oder die Übernahme dieser Rechte entbindet die Parteien dieses Kaufvertrages von ihren Verpflichtungen. Bei sämtlichen genehmigten Abtretungen gelten sämtliche Verweise auf den Käufer in diesem Kaufvertrag ebenfalls für jeden derartigen Abtretungsempfänger, sofern es in dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderweitig erforderlich ist.
13.12 Auslegung.
Die Einteilung dieses Kaufvertrags in Artikel und Abschnitte dient lediglich der Lesbarkeit und Verweiszwecken und beeinflusst in keiner Weise seine Bedeutung oder Auslegung. Bei jeder Verwendung in diesem Kaufvertrag (i) beinhalten Worte, welche ausschließlich im Singular verwendet werden, auch immer die jeweilige Pluralform und umgekehrt, (ii) beinhalten Worte, die im maskulinen Genus verwendet werden, auch immer das feminine Genus und umgekehrt, (iii) bedeuten die Worte ‘beinhalten’ und ‘einschließlich’ ‘einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein’, (iv) bezieht sich jeder Verweis auf irgendeine Vereinbarung, ein Dokument oder Gegenstand auf solche Vereinbarungen, Dokumente oder Gegenstände, einschließlich sämtlicher Änderungen und Ergänzungen bis zu dem Datum dieses Kaufvertrages in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen, (v) bezeichnet jeder Verweis auf Gesetze, Gesetze einschließlich ihrer vollumfänglichen oder teilweisen Zusätze, Abänderungen, Kodifizierungen, Nachfolgeregelungen oder Wiedereinsetzung oder jeglicher Nebengesetze und Ausführungsbestimmungen, und ihrer Gültigkeit zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Gesetz auf die betreffende Rechtshandlung angewandt wird; ebenso bezieht sich jeder Verweis auf irgendeinen Abschnitt oder andere Bestimmung irgendeines Gesetzes auf die Bestimmungen solcher Gesetze, welche zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, an dem die jeweilige Bestimmung auf die betreffende Rechtshandlung angewandt wird unter Heranziehung substantieller Zusätze, Abänderungen, Kodifizierungen, Nachfolgeregelungen oder Wiedereinsetzung dieser Bestimmungen, (vi) gelten ‘hierunter’, ‘hiervon’, ‘hierzu’ und vergleichbare Begriffe als Begriffe, die auf diesen Kaufvertrag als Ganzes verweisen und nicht nur auf einen Artikel, Abschnitt oder andere Teile dieses Kaufvertrags, (vii) bezeichnet das Wort ‘Benachrichtigung/Mitteilung’ immer eine ‘schriftliche Benachrichtigung/Mitteilung’ (vii) wird das Wort ‘oder’ nicht mit ausschließender Bedeutung verwendet und (ix) gelten sämtliche Verweise auf Dokumente, Urkunden oder Vereinbarungen als Verweise auf Dokumente zu sämtlichen Nachträgen, Anhängen, Anlagen oder Zusätzen hierzu.
13.13 Ausfertigungen.
Dieser Vertrag kann in einer oder in mehreren Ausfertigungen ausgefertigt werden, wobei jede dieser Ausfertigungen als ein Original dieses Vertrages gilt und alle Ausfertigungen zusammen als ein und derselbe Vertrag gelten. Der Austausch von Kopien dieses Vertrags und von Unterschriftsseiten per Telefaxübertragung (sowohl direkt von einem Telefaxgerät zu einem anderen, über eine Festnetzverbindung als auch auf sonstige Weise im Wege einer elektronischen Übertragung), per E-Mail im Pdf-Format (portable document format, engl. für übertragbares Dokumentenformat) oder auf eine andere elektronische Weise, die dazu gedacht ist, die originale graphische und bildliche Erscheinung eines Dokument zu erhalten, oder durch eine Kombination dieser Wege stellt einen wirksamen Abschluss und eine wirksame Übertragung dieses Vertrages gegenüber den beteiligten Parteien dar und kann anstelle eines Originals des Vertrages für alle Zwecke verwendet werden. Unterschriften der beteiligten Parteien, die per Telefax oder auf einem anderen elektronischen Wege übertragen werden, gelten als Originalunterschrift für alle Zwecke. Geringfügige Abweichungen im Format der Unterschriftenseiten dieses Vertrages, inklusive Fußzeilen aus früheren Fassungen dieses Vertrages, sind bei der Feststellung des Handlungswillens einer Partei oder der Wirksamkeit einer solchen Unterschrift unbeachtlich.
13.14 Garantie von Solvay America; Zusicherungen und Gewährleistungen durch Solvay und Solvay America.
(a) |
Solvay America garantiert dem Käufer umfassend, unwiderruflich und unbedingt, dass alle Freistellungs- und anderen Zahlungsverpflichtungen des Verkäufers aufgrund dieses Vertrages (die ‘Verkäuferverpflichtungen‘ (Seller Obligation)) vollständig und fristgemäß erfüllt werden (die ‘Solvay-Garantie‘ (Solvay-Guaranty)). Die Verkäuferverpflichtungen umfassen die Verpflichtung des Verkäufers, alle Freistellungs- und anderen Zahlungsverpflichtungen des Verkäufers zu befriedigen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den Zusätzlichen Dokumenten entstehen, in jedem Fall, wenn und in dem Umfang, in dem eine solche Verpflichtung zur Zahlung fällig wird oder die Ausführung oder Erfüllung einer solchen Verpflichtung verlangt ist. Die Solvay-Garantie stellt eine unwiderrufliche und fortgeltende Zahlungsgarantie dar und Solvay America haftet für jede Verletzung einer der Verkäuferverpflichtungen. Die Solvay-Garantie bleibt solange in Kraft und ist solange für Solvay America und ihre Rechtsnachfolger sowie Abtretungsempfänger verbindlich, bis jede der Verkäuferverpflichtungen vollständig erfüllt wurde (was, zur Klarstellung, frühestens an dem Tag als eingetreten gilt, der auf den Tag folgt, an dem alle Freistellungsverpflichtungen des Verkäufers gemäß diesem Vertrag ausgelaufen sind). |
(b) |
Solvay America und Solvay verfügen jeweils über die erforderliche Fähigkeit und Berechtigung, diesen Vertrag abzuschließen und ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag zu erfüllen. Solvay America und Solvay sind jeweils durch alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen auf Seiten von Solvay America und von Solvay ordnungsgemäß bevollmächtigt ihre jeweiligen Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages einzugehen, zu leisten und zu erfüllen. Dieser Vertrag wurde ordnungsgemäß von Solvay America und von Solvay abgeschlossen und ausgehändigt. Dieser Vertrag stellt für Solvay America und für Solvay eine wirksame und bindende Verpflichtung dar, die gegenüber Solvay America und gegenüber Solvay gemäß den Regelungen dieses Vertrages durchgesetzt werden kann, außer dass (a) eine solche Durchsetzung Konkurs-, Insolvenz-, Restrukturierungs-, Stundungsgesetzen, Gesetzen über Vermögensübertragungen vor Insolvenzeröffnung mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung oder sonstigen Gesetzen, die zurzeit oder nachfolgend gelten, und die sich auf Gläubigerrechte beziehen oder dieses grundsätzlich einschränken, unterliegt und (b), dass der Rechtsanspruch auf effektive Vertragserfüllung, das Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung und andere Rechtsbehelfe Gegenstand billigkeitsrechtlicher Verteidigungsmittel sind und dem Ermessen des angerufenen Gerichts unterliegen könnten. |
13.15 Garantie der Muttergesellschaft des Käufers.
(a) |
Die Muttergesellschaft des Käufers garantiert dem Verkäufer umfassend, unwiderruflich und unbedingt, dass alle Freistellungs- und anderen Zahlungsverpflichtungen des Käufers (inklusive der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer) aufgrund dieses Vertrages (die ‘Käuferverpflichtungen‘ (Purchaser Obligation)) vollständig und fristgemäß eingehalten und erfüllt werden (die ‘Muttergesellschaftsgarantie‘ (Purchaser Parent Guaranty)), in jedem Fall, wenn und in dem Umfang, in dem eine solche Verpflichtung fällig wird. Die Muttergesellschaft-Garantie stellt eine unwiderrufliche und fortgeltende Zahlungsgarantie dar. Die Muttergesellschaft-Garantie bleibt solange in Kraft und ist solange für die Muttergesellschaft des Käufers und ihre Rechtsnachfolger sowie Abtretungsempfänger verbindlich, bis jede der Käuferverpflichtungen vollständig erfüllt wurde (was, zur Klarstellung, frühestens an dem Tag als eingetreten gilt, der auf den Tag folgt, an dem alle Freistellungsverpflichtungen des Käufers gemäß diesem Vertrag ausgelaufen sind). |
(b) |
Die Muttergesellschaft des Käufers verfügt über die erforderliche Fähigkeit und Berechtigung, diesen Vertrag abzuschließen und ihre Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag zu erfüllen. Die Muttergesellschaft des Käufers ist durch alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen auf Seiten der Muttergesellschaft des Käufers ordnungsgemäß bevollmächtigt ihre Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages einzugehen, zu leisten und zu erfüllen. Dieser Vertrag wurde ordnungsgemäß von der Muttergesellschaft des Käufers abgeschlossen und ausgehändigt. Dieser Vertrag stellt für die Muttergesellschaft des Käufers eine wirksame und bindende Verpflichtung dar, die gegenüber der Muttergesellschaft des Käufers gemäß den Regelungen dieses Vertrages durchgesetzt werden kann, außer dass (a) eine solche Durchsetzung Konkurs-, Insolvenz-, Restrukturierungs-, Stundungsgesetzen, Gesetzen über Vermögensübertragungen vor Insolvenzeröffnung mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung oder sonstigen Gesetzen, die zurzeit oder nachfolgend gelten, und die sich auf Gläubigerrechte beziehen oder dieses grundsätzlich einschränken, unterliegt und (b), dass der Rechtsanspruch auf effektive Vertragserfüllung, das Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung und andere Rechtsbehelfe Gegenstand billigkeitsrechtlicher Verteidigungsmittel sind und dem Ermessen des angerufenen Gerichts unterliegen könnten. |
DIE PARTEIEN DIESES KAUFVERTRAGES BEZEUGEN HIERMIT, dass sie für den Vollzug dieses Kaufvertrages zum ersten oben genannten Datum durch ihre jeweiligen von ihnen diesbezüglich ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter verantwortlich sind.
[Unterschriften der Parteien]
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Teilnahme, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 10.400.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 10.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien und Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 10.400.000.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG sowie Erklärung von dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Girindus Aktiengesellschaft
c/o DZ Bank AG
Deutsche WertpapierService Bank AG
WASHV
Landsberger Straße 187
80687 München
Telefax: +49 (0)69 5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zur Teilnahme angemeldet und als Aktionär legitimiert haben. Die Anmeldung muss bis zum Ablauf des Freitag, den 28. Dezember 2012 (24:00 Uhr, MEZ) unter der vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist des Weiteren der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Freitag, den 14. Dezember 2012 (0:00 Uhr, MEZ) beziehen muss. Der Nachweis hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und muss bei der vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Freitag, den 28. Dezember 2012 (24:00 Uhr, MEZ) eingehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär sind, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen und Personen bevollmächtigt werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere der nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen und Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Girindus Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: girindus@better-orange.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter www.girindus.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und ‘außerordentliche Hauptversammlung 2013’ zum Download zur Verfügung.
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich. Zu beachten ist weiter, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick auf Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt sind und diesbezüglich auch keine Weisungen an diese erteilt werden können.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter www.girindus.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und ‘außerordentliche Hauptversammlung 2013’ zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 3. Januar 2013 in Textform (§ 126b BGB) bei der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein:
Girindus Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: girindus@better-orange.de
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 520.000 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, das entspricht zur Zeit 500.000 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 4. Dezember 2012 (24:00 Uhr, MEZ) unter folgender Adresse zugehen:
Girindus Aktiengesellschaft
Vorstand
Hans-Böckler-Allee 20
30173 Hannover
Deutschland
§ 142 Abs 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende – das heißt in angepasster Form – Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller mindestens seit dem Beginn des 4. Oktober 2012 Inhaber der Aktien sind und diese Aktien jedenfalls bis zum Beginn des Tags der Absendung des Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.girindus.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und ‘außerordentliche Hauptversammlung 2013’ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers für die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz, des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. bis zum 31. Januar 2013, das erste Abwicklungsgeschäftsjahr und etwaige prüferische Durchsichten unterjähriger Finanzberichte übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
Girindus Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 666
E-Mail: antraege@better-orange.de
Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter www.girindus.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und ‘außerordentliche Hauptversammlung 2013’ unverzüglich veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 20. Dezember 2012 (24:00 Uhr, MEZ) unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers für die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz und des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. bis zum 31. Januar 2013, das erste Abwicklungsgeschäftsjahr und etwaige prüferische Durchsichten unterjähriger Finanzberichte auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach § 13 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft zu verweigern.
Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können auch im Internet unter www.girindus.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und ‘außerordentliche Hauptversammlung 2013’ eingesehen werden.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen ab Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.girindus.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und ‘außerordentliche Hauptversammlung 2013’ zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Hannover, im November 2012
Girindus Aktiengesellschaft
Der Vorstand