GESCO SE
GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2022 in Wuppertal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: GESCO Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
§ 2
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(1) |
Von dem Tag der Eintragung in das zuständige Handelsregister am Sitz der Übernehmenden Gesellschaft an wird die Übernehmende Gesellschaft als europäische Aktiengesellschaft im Rechtsverkehr auftreten. Die Firma der europäischen Aktiengesellschaft lautet GESCO SE. |
(2) |
Die GESCO SE hat ihren Sitz in Wuppertal, Bundesrepublik Deutschland. |
§ 3
Vermögensübertragung
(1) |
Die Übertragende Gesellschaft wird auf Grundlage dieses Verschmelzungsplans durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsfolge und unter Ausschluss der Abwicklung grenzüberschreitend auf die Übernehmende Gesellschaft zur Gründung einer SE verschmolzen. Die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SE erfolgen nach Maßgabe der Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a), Art. 29 Abs. 1, und Art. 31 Abs. 1 SE-VO (Konzernverschmelzung zur Aufnahme). Sie werden mit der Eintragung der SE in das Handelsregister am Sitz der Übernehmenden Gesellschaft wirksam (Art. 27 Abs. 1, Art. 12 SE-VO). |
(2) |
Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Übertragenden Gesellschaft, sowohl aus Sicht österreichischen als auch deutschen Rechts, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Übernehmende Gesellschaft über (Art. 29 Abs. 1 Buchstabe a) SE-VO). Die Übernehmende Gesellschaft nimmt mit der Eintragung die Rechtsform der europäischen Aktiengesellschaft (SE) an (Art. 29 Abs. 1 Buchstabe d) SE-VO); die Übertragende Gesellschaft erlischt ohne Liquidation (Art. 29 Abs. 1 Buchstabe c) SE-VO). Die registerrechtliche Löschung der Übertragenden Gesellschaft im österreichischen Firmenbuch nach Wirksamwerden der Verschmelzung (§ 24 Abs. 5 öSE-Gesetz) hat lediglich deklaratorische Wirkung. |
§ 4
Konzernverschmelzung
(1) |
Die Übernehmende Gesellschaft ist Inhaberin sämtlicher Aktien an der Übertragenden Gesellschaft. Daneben gibt es keine sonstigen Wertpapiere, die Stimmrechte in der Hauptversammlung der Übertragenden Gesellschaft gewähren. |
(2) |
Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SE-VO entfallen daher der in Art. 29 Abs. 1 Buchstabe b) SE-VO vorgesehene Aktientausch, die Ausgabe von Aktien der Übernehmenden Gesellschaft an die Aktionäre der Übertragenden Gesellschaft und eine verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung bei der Übernehmenden Gesellschaft gemäß Art. 18 SE-VO i.V.m § 68 Abs. 1 Nr.1 UmwG und § 224 Abs. 1 Nr. 1 österreichisches AktG; in der Folge entfallen auch die in Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) SE-VO vorgesehenen Angaben zu Umtauschverhältnis, zu Einzelheiten der Aktienübertragung und zum Zeitpunkt der Gewinnbeteiligung. Es werden auch keine sonstigen Gegenleistungen gewährt. Angaben über die Bedingungen der Barabfindung (§ 18 Abs. 2 öSE-Gesetz) sind nicht erforderlich (§ 20 öSE-Gesetz). |
(3) |
Eine Prüfung dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans durch einen oder mehrere unabhängige Sachverständige ist nicht erforderlich und findet auch nicht statt (Art. 18 SE-VO i.V.m. § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 8 Abs. 3 UmwG, Art. 31 Abs. 1 SE-VO, § 232 Abs. 1 öAktG). Demgemäß bedarf es keiner Beauftragung eines Verschmelzungsprüfers und keines Berichts über eine Prüfung dieses Verschmelzungsplans. |
(4) |
Da sich alle Anteile der Übertragenden Gesellschaft in der Hand der Übernehmenden Gesellschaft befinden, bedarf es gemäß Art. 31 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UmwG und § 232 Abs. 1 öAktG auch keines Verschmelzungsberichts des Vorstands der Übernehmenden Gesellschaft oder des Vorstands der Übertragenden Gesellschaft in Bezug auf die Verschmelzung. |
§ 5
Verschmelzungsstichtag, Schlussbilanz
(1) |
Verschmelzungsstichtag gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e) SE-VO und § 220 Abs. 2 Nr. 5 öAktG ist der 31. Mai 2022, 24:00 Uhr. Vom 1. Juni 2022, 0:00 Uhr an gelten alle Handlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der SE vorgenommen. |
(2) |
Der Verschmelzung wird die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der LLP Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Wien, versehene Bilanz der Übertragenden Gesellschaft zum 31. Mai 2022, 24:00 Uhr, als Schlussbilanz zugrunde gelegt. |
(3) |
Die Übernehmende Gesellschaft wird die in der Schlussbilanz der Übertragenden Gesellschaft angesetzten Buchwerte der übergehenden Aktiva und Passiva in ihrer Handels- und Steuerbilanz fortführen. |
§ 6
Satzung der SE
Die Satzung der GESCO SE ist als wesentlicher Bestandteil dieser Urkunde als Anlage beigefügt. In der Satzung ist bestimmt, dass die Gesellschaft ein dualistisches Leitungssystem mit Vorstand und Aufsichtsrat haben soll. |
§ 7
Beteiligungsverhältnisse
(1) |
Das gesamte Grundkapital der Übernehmenden Gesellschaft in der zum Wirksamkeitszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeit: EUR 10.839.499) wird zum Grundkapital der GESCO SE. |
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(2) |
Die Personen und Gesellschaften, die zum Wirksamkeitszeitpunkt Aktionäre der Übernehmenden Gesellschaft sind, werden durch die Verschmelzung Aktionäre der GESCO SE und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Aktien am Grundkapital der GESCO SE, wie sie unmittelbar zum Wirksamkeitszeitpunkt am Grundkapital der Übernehmenden Gesellschaft beteiligt sind. |
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(3) |
Zum Wirksamkeitszeitpunkt entsprechen
Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals und des Genehmigen Kapitals gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der Übernehmenden Gesellschaft gelten mithin auch für die GESCO SE. Der Aufsichtsrat der GESCO SE (zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung) wird ermächtigt und zugleich angewiesen, vor Anmeldung der Verschmelzung der Übertragenden Gesellschaft auf die Übernehmende Gesellschaft zur Entstehung der GESCO SE in das Handelsregister etwaige Änderungen der Fassung der als Anlage beigefügten Satzung (§ 6 dieses Verschmelzungsplans) der GESCO SE vorzunehmen. Diese sind erforderlich, damit die in § 5 der Satzung dargestellten Kapitalverhältnisse der GESCO SE die in § 5 der Satzung der Übernehmenden Gesellschaft unmittelbar vor dem Wirksamkeitszeitpunkt zutreffend reflektieren. |
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(4) |
Die von der Hauptversammlung der Übernehmenden Gesellschaft am 18. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gilt bis zum 17. Juni 2025 und somit, sofern die Verschmelzung der Übertragenden Gesellschaft auf die Übernehmende Gesellschaft und die damit einhergehende Umwandlung der Übernehmenden Gesellschaft in die Rechtsform der SE bis zu diesem Datum erfolgt ist, auch noch für den Vorstand der GESCO SE fort. |
§ 8
Keine besonderen Rechte, Maßnahmen und Vorteile
(1) |
Bei den Gesellschaften gibt es keine mit Sonderrechten ausgestatteten Aktionäre oder Inhaber anderer Wertpapiere i.S.d Art. 20 Abs. 1 Buchstabe f) SE-VO. Die GESCO SE gewährt solchen Personen weder Rechte noch sind Maßnahmen für sie vorgesehen. |
(2) |
Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe g) SE-VO gewährt. |
(3) |
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt ist, die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder der Übernehmenden Gesellschaft zu Aufsichtsratsmitgliedern der GESCO SE und die bisherigen Vorstandmitglieder der Übernehmenden Gesellschaft zu Vorstandsmitgliedern der GESCO SE zu bestellen. |
§ 9
Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) |
Bei Aufstellung dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans gehört dem Vorstand der Übernehmenden Gesellschaft Herr Ralph Rumberg an. |
(2) |
Der Vorstand der GESCO SE wird vom Aufsichtsrat der GESCO SE (zum Bestellungszeitpunkt noch in Gründung) vor Eintragung der Verschmelzung bestellt werden. Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der GESCO SE soll sich der Vorstand der GESCO SE weiterhin aus der in § 9 Abs. (1) dieses Verschmelzungsplans benannten Person zusammensetzen. Darüber hinaus soll auch Frau Andrea Holzbaur Vorstandsmitglied der GESCO SE werden. Die Übernehmende Gesellschaft hat Frau Andrea Holzbaur zum 1. Oktober 2022 als weiteres Vorstandsmitglied der Übernehmenden Gesellschaft bestellt. |
(3) |
Der Aufsichtsrat der Übernehmenden Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Übernehmenden Gesellschaft aus vier Mitgliedern. Bei Aufstellung dieses Verschmelzungsplans sind Frau Dr. Nanna Rapp sowie die Herren Klaus Möllerfriedrich (Vorsitzender), Stefan Heimöller und Jens Große-Allermann Aufsichtsratsmitglieder der Übernehmenden Gesellschaft. |
(4) |
Gemäß § 9 der Satzung der GESCO SE wird der Aufsichtsrat der GESCO SE aus vier Mitgliedern bestehen, die Anteilseignervertreter sind und die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Ämter der Mitglieder im Aufsichtsrat der GESCO Aktiengesellschaft bestehen aufgrund der Ämterkontinuität entsprechend § 203 Satz 1 UmwG i.V.m Art 15 Abs. 1 SE-VO mit Wirksamwerden der Verschmelzung und Gründung der GESCO SE weiterhin fort. Aufsichtsratsmitglieder der GESCO SE werden weiterhin Frau Dr. Nanna Rapp sowie die Herren Klaus Möllerfriedrich (Vorsitzender), Stefan Heimöller und Jens Große-Allermann sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der GESCO SE beträgt jeweils die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit der jeweiligen Mitglieder des Aufsichtsrats der GESCO Aktiengesellschaft. |
§ 10
Angaben zum Verfahren zum Abschluss einer
Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
(1) |
Die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der Übernehmenden Gesellschaft und der Übertragenden Gesellschaft, die allerdings über keine Arbeitnehmer verfügt, auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen sind dadurch zu sichern, dass Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der GESCO SE geführt werden müssen. Ziel eines solchen Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 21 SEBG. Verhandlungsparteien sind der Vorstand der Übernehmenden Gesellschaft und der Vorstand der Übertragenden Gesellschaft einerseits und ein international zu besetzendes Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer (besonderes Verhandlungsgremium, „bVG“) andererseits. Die Eintragung der GESCO SE in das Handelsregister setzt nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO den Abschluss des Verhandlungsverfahrens voraus. Vorliegend richtet sich das Verhandlungsverfahren nach dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz, „SEBG“), welches die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8.10.2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer („SE-Richtlinie“) in deutsches Recht umsetzt, da die GESCO SE ihren Sitz in Deutschland haben wird. Das Verhandlungsverfahren wird abgeschlossen durch (i) eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der GESCO SE, (ii) einen Nichtverhandlungsbeschluss, (iii) einen Beschluss über den Abbruch der Verhandlungen, oder durch (iv) Ablauf der für das Verhandlungsverfahren vorgesehenen Maximalfrist. Eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer regelt (i) die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der GESCO SE sowie (ii) das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (entweder durch Bildung eines SE-Betriebsrats oder in einer sonstigen von den Verhandlungsparteien zu vereinbarenden Weise). Kommt eine Vereinbarung nicht zustande und wird das Verfahren durch Fristablauf beendet, sieht das SEBG Auffangregelungen hinsichtlich der Mitbestimmung und des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten vor. Würde das Verfahren durch einen Beschluss des bVG, keine Verhandlungen aufzunehmen bzw. die bereits aufgenommenen Verhandlungen abzubrechen, gem. § 16 Abs. 1 SEBG enden, würde die gesetzliche Auffangregelung nicht gelten (§ 16 Abs. 2 SEBG). § 2 Abs. 8 SEBG legt Gegenstand und Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE fest. „Beteiligung der Arbeitnehmer“ ist danach der Oberbegriff für jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung –, das es den Vertretern der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss zu nehmen:
Die Übernehmende Gesellschaft ist derzeit nicht mitbestimmt, so dass im Aufsichtsrat der Übernehmenden Gesellschaft keine Arbeitnehmervertreter sind. Gleiches gilt für die Übertragende Gesellschaft, die keine Arbeitnehmer beschäftigt. An die Stelle der bisher anwendbaren Mitbestimmungsregeln tritt zukünftig bei der GESCO SE die SE-Richtlinie und das sie in Deutschland umsetzende SEBG. |
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(2) |
Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Vorschriften des SEBG, als dem auf die Übernehmende Gesellschaft anwendbaren Regelungsregime (§ 208 österreichisches Arbeitsverfassungsgesetz, „öArbVG“). Dieses sieht in § 4 SEBG vor, dass die Leitungen der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften i.S.d. §§ 2 Abs. 5 SEBG, d.h. die Vorstände der Übernehmenden Gesellschaft und der Übertragenden Gesellschaft, (nachfolgend auch die „Unternehmensleitungen“) die Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen Arbeitnehmervertretungen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU und den betroffenen Vertragsstaaten des EWR schriftlich über das Gründungsvorhaben informieren und sie zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums auffordern. Einzuleiten ist das Verfahren unaufgefordert und unverzüglich, spätestens nachdem die Unternehmensleitung den aufgestellten Verschmelzungsplan offengelegt hat. Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen Vertretungen hat sich insbesondere zu erstrecken auf (i) die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten; (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen; (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer; (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen. Der für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer maßgebliche Zeitpunkt ist der der vorgeschriebenen Information (§ 4 Abs. 4 SEBG). Gemäß diesen Vorgaben haben die Unternehmensleitungen der Gesellschaften mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 die Betriebsräte und die nicht vertretenen Arbeitnehmer der Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe in den Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR über die Verschmelzung der Übertragenden Gesellschaft auf die Übernehmende Gesellschaft und die damit verbundene Änderung der Rechtsform in eine SE informiert und sie zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums aufgefordert. |
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(3) |
Es ist gesetzlich (§ 11 SEBG) vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bzw. ihre betroffenen Arbeitnehmervertretungen innerhalb von zehn Wochen nach der in Abs. (2) beschriebenen Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen Arbeitnehmervertretungen die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen sollen, das unter Beachtung der jeweiligen nationalen Regelungen aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen Mitgliedstaaten der EU und betroffenen Vertragsstaaten des EWR zusammengesetzt ist. Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4 bis 7 SEBG). Die Verteilung der Sitze im besonderen Verhandlungsgremium auf die einzelnen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR, in denen die Gesellschaften und die betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe Arbeitnehmer beschäftigen, ist für die Gründung einer SE mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Danach werden für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen, so dass für jeden Mitgliedstaat/Vertragsstaat, in dem Arbeitnehmer beschäftigt sind, mindestens ein Repräsentant im bVG vertreten ist. Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen der Übernehmenden Gesellschaft und der Gesellschaften, an denen die Übernehmende Gesellschaft die Mehrheit der Anteile hält, in den Mitgliedstaaten der EU und den betroffenen Vertragsstaaten des EWR ergab sich nachfolgende Sitzverteilung:
Gemäß § 5 Abs. 2 SEBG muss bei einer SE-Gründung durch Verschmelzung zusätzlich gewährleistet sein, dass jede beteiligte Gesellschaft, die als Folge der wirksamen SE-Gründung als eigene Rechtspersönlichkeit erlöschen wird, durch mindestens ein Mitglied im bVG vertreten ist, sofern diese Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigt. Da durch die Verschmelzung der Übertragenden Gesellschaft auf die Übernehmende Gesellschaft die Übernehmende Gesellschaft nicht erlischt und die Übertragende Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt, sind keine zusätzlichen Mitglieder im bVG zu bestellen/wählen. Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums Änderungen in der Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein, sodass sich die konkrete Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums ändern würde, ist das bVG entsprechend neu zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 4 S. 1 SEBG). Über die Änderungen haben die zuständigen Unternehmensleitungen das bVG unverzüglich zu informieren. Während der laufenden Verhandlung gewählte oder bestellte Mitglieder können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 S. 2 SEBG). Ein während der laufenden Verhandlung hinzukommendes Mitglied muss aber den Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet; ein Anspruch auf Verlängerung der Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht nicht. Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des bVG aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 S. 1 SEBG). |
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(4) |
Maßgeblich für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des bVG sind die in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG. Da die Übertragende Gesellschaft über keine Mitarbeiter verfügt und bei dieser auch kein Betriebsrat besteht bzw. auch keine sonstige Gesellschaft der GESCO-Gruppe einen Betrieb i.S.d. § 33 Abs 1 öArbVG in Österreich hat, können keine österreichischen Mitglieder in das bVG entsendet werden (vgl. §§ 209, 217 f. öArbVG). Die Repräsentanten der Arbeitnehmer der Übernehmenden Gesellschaft im bVG werden gemäß § 8 Abs. 1 SEBG von einem Wahlgremium bestehend aus maximal 40 Personen in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Vorliegend ist weder ein Konzern- noch ein Gesamtbetriebsrat, noch ein Betriebsrat bei der Übernehmenden Gesellschaft eingerichtet, sodass das Wahlgremium gemäß § 8 Abs. 2 SEBG aus den Mitgliedern der Betriebsräte der deutschen Gesellschaften besteht, an denen die Übernehmende Gesellschaft jeweils die Mehrheit der Anteile hält. Als inländische Mitglieder des bVG können sich nur Arbeitnehmer der inländischen Gesellschaften und Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter zur Wahl stellen, wobei Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden sollen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Gehören dem bVG mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in einer der Gründungsgesellschaften vertreten ist. Somit muss/müssen sich hinsichtlich des bVG bei der Übernehmenden Gesellschaft unter den insgesamt zehn deutschen Vertretern drei Gewerkschaftsvertreter befinden. Gehören dem bVG mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter. Somit muss sich hinsichtlich des bVG bei der Übernehmenden Gesellschaft unter den insgesamt zehn deutschen Vertretern ein leitender Angestellter befinden. Die Wahl der inländischen Vertreter des bVG setzt eine Präsenz von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten, voraus. Die Anzahl der Stimmen je Mitglied des Wahlgremiums richtet sich nach der Zahl der jeweils vertretenen Arbeitnehmer. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und soll innerhalb von zehn Wochen ab der vorgeschriebenen Information der Arbeitnehmer über das Gründungsverfahren erfolgen. |
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(5) |
Nach der Benennung der Mitglieder des bVG, spätestens aber nach Ablauf von zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens durch die vorgeschriebene Information, laden die Leitungen der beteiligten Gesellschaften zur konstituierenden Sitzung des bVG ein. Mit diesem Termin beginnen die Verhandlungen. Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen (§ 20 Abs. 1 SEBG). Diese Dauer kann durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr verlängert werden (§ 20 Abs. 2 SEBG). Das bVG kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedsstaaten vertreten, erforderlich. Die gesetzliche Auffangregelung würde in diesem Fall keine Anwendung finden. Mit dem Beschluss, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits begonnene Verhandlungen abzubrechen, wird das Verfahren über die Beteiligung beendet. Das bVG hat sich unter Zugrundelegung dieser vorstehend dargestellten Grundsätze am 21. Dezember 2021 auf Einladung der Unternehmensleitungen der Übernehmenden Gesellschaft und der Übertragenden Gesellschaft konstituiert. |
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(6) |
Sodann haben die Unternehmensleitungen der Gesellschaften und das bVG über den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen GESCO SE zu verhandeln. Ziel der Verhandlungen zwischen den Unternehmensleitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE. Gegenstand der Verhandlungen ist zum einen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, zum anderen die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE. Dies kann durch die Errichtung eines SE-Betriebsrats erfolgen oder durch ein anderes von den Verhandlungsparteien zu vereinbarendes Verfahren, welches die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE gewährleistet. Details zu den Mindestinhalten der Vereinbarung regelt § 21 SEBG, die danach insbesondere die folgenden Angaben enthalten soll:
Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und dem bVG über die Beteiligung der Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des bVG. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, gefasst. Ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis von zwei Dritteln der Mitglieder des bVG, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten repräsentieren müssen, gilt, falls die ausgehandelte Vereinbarung zu einer Minderung von Mitbestimmungsrechten führen würde. Eine Minderung der Mitbestimmungsrechte wäre dann gegeben, wenn entweder der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der SE geringer ist als der höchste in den beteiligten Gesellschaften bestehende Anteil oder wenn das Recht, Mitglieder des Aufsichtsorgans der Gesellschaft zu wählen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder eingeschränkt wird. Für den Fall, dass das Verhandlungsverfahren nicht mit einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE abgeschlossen wird, sieht das SEBG Auffangregelungen hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE vor; diese können auch von vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden (§ 21 Abs. 5 SEBG). |
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(7) |
Wenn das Verhandlungsverfahren ohne Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer durch Fristablauf beendet wird, findet eine gesetzliche Auffangregelung Anwendung. Diese kann auch zum Inhalt der Beteiligungsvereinbarung gemacht werden. Die gesetzliche Auffangregelung sieht eine zwingende Arbeitnehmerbeteiligung sowohl durch Mitbestimmung im Aufsichtsrat also auch durch Bildung eines SE-Betriebsrats zur Sicherstellung des Anhörungs- und Unterrichtungsrechts der Arbeitnehmer vor:
Würde das Verfahren durch einen Beschluss des bVG, keine Verhandlungen aufzunehmen bzw. die bereits aufgenommenen Verhandlungen abzubrechen, gem. § 16 Abs. 1 SEBG enden, würde diese beschriebene gesetzliche Auffangregelung nicht gelten (§ 16 Abs. 2 SEBG). Nach § 16 Abs. 1 S. 3 SEBG blieben die nationalen Vorschriften über die betriebliche Mitbestimmung anwendbar. Die GESCO SE wäre (auch) in diesem Falle mitbestimmungsfrei, da die nationalen Gesetze zur Unternehmensmitbestimmung für die SE nicht gelten, das heißt Arbeitnehmervertreter wären im Aufsichtsrat der GESCO SE nicht vertreten. Vorliegend ist es innerhalb der 6-Monatsfrist des § 20 Abs. 1 SEBG zu keinem Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung zwischen den Unternehmensleitungen und dem bVG gekommen, sodass bei der GESCO SE die §§ 22 ff. SEBG über die Bildung eines SE-Betriebsrats kraft Gesetzes Anwendung finden und dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE besteht. Eine Mitbestimmung nach den §§ 34 ff. SEBG findet bei der GESCO SE infolgedessen nicht statt, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SEBG nicht vorliegen. Die Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE bemisst sich in diesem Fall nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmern, der in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der SE bestanden hat (§ 35 Abs. 2 SEBG). Da weder bei der Übernehmenden Gesellschaft noch bei der Übertragenden Gesellschaft ein mitbestimmter Aufsichtsrat bestanden hat, wird entsprechend auch bei der GESCO SE kein mitbestimmter Aufsichtsrat bestehen. |
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(8) |
Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstandenen erforderlichen Kosten tragen die Übernehmende Gesellschaft und die Übertragende Gesellschaft sowie nach der Verschmelzung die GESCO SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die erforderlichen sachlichen und persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des bVG, einschließlich der Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des bVG zu tragen. |
§ 11
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen, vorgesehene Maßnahmen
(1) |
Die Übertragende Gesellschaft hat keine Arbeitnehmer, keinen Betriebsrat und keinen mitbestimmten Aufsichtsrat. Durch die Verschmelzung ergeben sich deshalb keine Folgen für ihre Arbeitnehmer und ihre Vertretungen noch sind Maßnahmen irgendeiner Art mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und deren Vertretungen vorgesehen. |
(2) |
Im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Übernehmenden Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, an denen diese die Mehrheit der Geschäftsanteile hält, gilt Folgendes: Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Übernehmenden Gesellschaft und der Gesellschaften, an denen die Übernehmende Gesellschaft die Mehrheit der Geschäftsanteile hält, bleiben von der Verschmelzung unberührt und werden mit sämtlichen Rechten und Pflichten unverändert fortgeführt. Dies gilt auch für eine etwaig bestehende betriebliche Altersversorgung. Die tarifvertragliche Situation bei der Übernehmenden Gesellschaft, die nicht tarifgebunden ist, sowie bei den Gesellschaften, an denen die Übernehmende Gesellschaft die Mehrheit der Geschäftsanteile hält, wird durch die Verschmelzung nicht verändert, sondern gilt unverändert fort. Auf die bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Gremien bei den Gesellschaften, an denen die Übernehmende Gesellschaft die Mehrheit der Geschäftsanteile hält, (bei der Übernehmenden Gesellschaft selbst bestehen keine betriebsverfassungsrechtlichen Gremien) hat die Verschmelzung keine Auswirkung. Das gilt auch für das gemäß Tarifvertrag über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft der Arbeitnehmervertretungen der GESCO-Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG (abgeschlossen zwischen der Übernehmenden Gesellschaft und 19 Beteiligungsunternehmen sowie der IG Metall) gebildete Forum der Betriebsräte, das unverändert fortbesteht. Ein Europäischer Betriebsrat im Sinne des Gesetzes über Europäische Betriebsräte besteht weder bei der Übernehmenden Gesellschaft noch bei den Gesellschaften, an denen die Übernehmende Gesellschaft die Mehrheit der Geschäftsanteile hält. Im Hinblick auf die Arbeitnehmer der Übernehmenden Gesellschaft und der Gesellschaften, an denen die Übernehmende Gesellschaft die Mehrheit der Geschäftsanteile hält, sind keine Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkung auf die Situation der Arbeitnehmer hätten. |
§ 12
Gläubigerschutz
(1) |
Gläubigern, Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten der Übertragenden Gesellschaft ist für bis zur Beschlussfassung der Hauptversammlung der Übertragenden Gesellschaft über die Verschmelzung entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigungen verlangen können, wenn sie sich innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Hauptversammlung der Übertragenden Gesellschaft schriftlich zu diesem Zweck melden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird (Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m §§ 14, 23 öSE-Gesetz). |
(2) |
Ferner ist Gläubigern der Übertragenden Gesellschaft nach Maßgabe von Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m § 226 Abs. 1 und 2 öAktG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Offenlegung der Durchführung der Verschmelzung (Art. 28 SE-VO i.V.m § 10 österreichisches Unternehmensgesetzbuch, öUGB) zu diesem Zweck melden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind nach Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m § 226 Abs. 3 öAktG gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Übertragende Gesellschaft keine Schuldverschreibungen und Genussrechte ausgegeben hat und auch keine Ausgabe beabsichtigt. |
(3) |
Soweit Ansprüche gegen die Übernehmende Gesellschaft bestehen, ist den Gläubigern, Anleihegläubigern und Sonderrechtsinhabern auf Anmeldung und Glaubhaftmachung ihrer Forderungen hin nach Maßgabe der Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m §§ 22, 23 UmwG Sicherheit zu leisten. |
§
13
Abschlussprüfer
Zum ersten Abschlussprüfer für das bei Eintragung der GESCO SE laufende und zum 31. Dezember endende Geschäftsjahr der GESCO SE wird Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, bestellt. |
§ 14
Grundbesitz, Kosten, Schlussbestimmungen
(1) |
Die Übertragende Gesellschaft hat keinen Grundbesitz. |
(2) |
Alle mit diesem Verschmelzungsplan und der Durchführung der Verschmelzung entstehenden Kosten, Gebühren und Steuern trägt die Übernehmende Gesellschaft. |
(3) |
Sollte eine Bestimmung dieses Verschmelzungsplans aus irgendeinem Grunde unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so soll dessen Inhalt hiervon im Übrigen nicht berührt, vielmehr sinngemäß ausgeführt werden. Anstelle der unwirksamen oder anfechtbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Gesellschaften gewollt haben und nach Sinn und Zweck dieses Verschmelzungsplans den Punkt bedacht hätten. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Urkunde vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht, es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbart werden. Sollte dieser Verschmelzungsplan eine Lücke enthalten, soll diese entsprechend geschlossen werden. |
(4) |
Dieser gemeinsame Verschmelzungsplan wird nur wirksam, wenn ihm die Hauptversammlungen der Übernehmenden Gesellschaft und der Übertragenden Gesellschaft durch entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss zustimmen. |
§ 15
Vollmacht
Der beurkundende Notar, sein jeweils amtlich bestellter Vertreter und seine Notariatsangestellten sind allseits – je einzeln sowie befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB – bevollmächtigt, die vorstehenden Vereinbarungen und Erklärungen und die entsprechenden Handelsregisteranmeldungen nach freiem Ermessen, insbesondere aber zu Handelsregisterzwecken, zu berichtigen, zu ändern und zu ergänzen, auch durch notarielle Eigenurkunden, sowie Anträge aus dieser Urkunde einzeln oder eingeschränkt zu stellen sowie ebenso zurückzuziehen. Etwa zu dieser Urkunde erforderliche Genehmigungen oder sonstige Erklärungen werden wirksam mit ihrem Eingang beim Notar. |
Anlage:
Satzung der GESCO SE
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Sitz und Dauer
(1) |
Die Firma der Gesellschaft lautet:
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(2) |
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wuppertal. |
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(3) |
Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. |
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an mittelständischen Industrie- und Handelsunternehmen im In- und Ausland, ferner die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen für andere Unternehmen. |
(2) |
Innerhalb dieser Grenze ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, jedoch mit Ausnahme von nach dem Gesetz über das Kreditwesen erlaubnispflichtigen Geschäften. |
(3) |
Die Gesellschaft ist berechtigt Zweigniederlassungen zu errichten und sich an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichen Unternehmensgegenstand zu beteiligen. |
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. |
§ 4
Bekanntmachungen
(1) |
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit vom Gesetz nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. |
(2) |
Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung (insbesondere per E-Mail) übermittelt werden. |
II.
Grundkapital und Aktien
§ 5
Kapital – Aktien
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.839.499,00 (in Worten Euro zehn Millionen achthundertneununddreißigtausendvierhundertneunundneunzig). |
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(2) |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 10.839.499 Stückaktien. |
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(3) |
Die Stückaktien lauten auf den Namen. |
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(4) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist in voller Höhe dadurch erbracht, dass die GESCO Aktiengesellschaft durch Verschmelzung mit der wkk Beteiligung AG mit Sitz in Wien, Österreich (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, FN 566439 z) identitätswahrend die Rechtsform der SE angenommen hat. |
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(5) |
Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. |
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(6) |
Die Gesellschaft kann einzelne Stückaktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrheit von Stückaktien verbriefen (Sammelaktien). Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile sowie etwaiger Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ist ausgeschlossen. |
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(7) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2023 einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.083.949 gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch Ausgabe von bis zu 1.083.949 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionärinnen und Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionären in den folgenden Fällen auszuschließen:
Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe dieser neuen Aktien rechnerisch nicht mehr als 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bzw. – sofern dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals entfällt. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 17. Juni 2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. |
III.
Organisationsverfassung
§ 6
Dualistisches System – Organe
Die Organisationsverfassung der Gesellschaft folgt dem dualistischen System. Organe der Gesellschaft sind das Leitungsorgan (Vorstand), das Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) und die Hauptversammlung. |
IV.
Vorstand
§ 7
Bestellung – Geschäftsordnung
(1) |
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. |
(2) |
Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. |
(3) |
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt. Die ein- oder mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig. |
(4) |
Die Führung der Geschäfte durch den Vorstand ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Aufsichtsrat erlassen wird. |
§ 8
Vertretung
(1) |
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt dieses die Gesellschaft allein. |
(2) |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass ein Vorstandsmitglied oder einzelne von ihnen oder alle Vorstandsmitglieder berechtigt sind, die Gesellschaft stets allein zu vertreten. |
(3) |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass ein Vorstandsmitglied oder einzelne von ihnen oder alle Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden; § 112 AktG bleibt unberührt. |
V.
Aufsichtsrat
§ 9
Mitgliederzahl – Wahlperiode
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, sofern nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird. Das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, wird nicht mitgerechnet. Die ein- oder mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. |
(2) |
Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so dauert sein Amt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. |
(3) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder gegenüber dem Vorstand niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt ebenso wie die Möglichkeit der einvernehmlichen Amtsniederlegung ohne Einhaltung der vorbezeichneten Frist unberührt. |
§ 10
Konstituierung des Aufsichtsrats
Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats nimmt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahr; ihm stehen in diesem Fall die Rechte des Vorsitzenden zu. |
§ 11
Aufsichtsratssitzungen – Beschlüsse
(1) |
Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen in Textform einberufen, sooft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und auch mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen. |
(2) |
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Art der Abstimmung wird vom Vorsitzenden der Sitzung bestimmt. |
(3) |
Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere auch per Telefon- oder Videokonferenz, gefasst werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht. Auch eine Kombination der verschiedenen Abstimmungswege, auch in Verbindung mit einer Sitzung, ist unter diesen Voraussetzungen zulässig. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann auch anordnen, dass die Stimmabgabe nicht anwesender Mitglieder zu einzelnen Beschlüsse auch innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist nach der Sitzung und auf einem von ihm angeordneten Kommunikationsweg zulässig ist. |
(4) |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. |
(5) |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden abgegeben. Zur Entgegennahme von Erklärungen gegenüber dem Aufsichtsrat ist nur der Vorsitzende befugt. |
(6) |
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse übertragen. |
§ 12
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) |
Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist erforderlich
|
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(2) |
Der Aufsichtsrat kann noch andere Geschäfte bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen. |
§ 13
Vergütung
(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung, die am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar ist. Sie beträgt für das einzelne Mitglied EUR 50.000,00. Für den Vorsitzenden erhöht sich diese Vergütung auf EUR 75.000,00 und für seinen Stellvertreter auf EUR 55.000,00. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine ergebnisabhängige, nach Feststellung bzw. Billigung des Jahres- und Konzernabschlusses zahlbare Vergütung, die sich pro Geschäftsjahr auf 0,15 % der Bemessungsgrundlage beläuft. Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Konzernjahresüberschuss nach Anteilen Dritter, jedoch vor Abzug der ergebnisabhängigen Vergütung für den Aufsichtsrat. Ist die Bemessungsgrundlage negativ, wird diese auf das nächste Jahr vorgetragen und mit positiven Beträgen verrechnet. Die jährliche Gesamtvergütung für das einzelne Mitglied ist auf den zweifachen Betrag der nach Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 zahlbaren festen jährlichen Vergütung begrenzt. |
(2) |
Für den Fall, dass der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich für jedes Amt in einem Ausschuss, der mindestens einmal im Jahr tagt, eine weitere feste jährliche Vergütung von EUR 3.000,00. Für die Vorsitzenden von den Ausschüssen beträgt diese Vergütung EUR 5.000,00. |
(3) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit eine zeitanteilige Vergütung. Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amtes entstehenden angemessenen Auslagen inklusive Fortbildungskosten sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer. |
(4) |
Die Gesellschaft bezieht die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit ein. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. |
VI.
Hauptversammlung
§ 14
Ort und Einberufung der Hauptversammlung
(1) |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, in Frankfurt am Main oder im Umkreis von 50 km um den Sitz der Gesellschaft statt. Sie wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. |
(2) |
Die Hauptversammlung wird unter Einhaltung der gesetzlich bestimmten Fristen einberufen und die Einberufung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. |
§ 15
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung
(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Anmeldefrist unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Die Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. |
(2) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen; diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. |
(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Verfahren der Briefwahl zu treffen; diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. |
(4) |
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; in der Einberufung kann eine Erleichterung hiervon bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. |
§ 16
Stimmrecht
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. |
§ 17
Vorsitz und Leitung der Hauptversammlung – Bild- und Tonübertragung
(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, wenn von den Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat nicht ein anderes Aufsichtsratsmitglied aus deren Kreis oder ein Dritter zum Vorsitzenden der Hauptversammlung gewählt wird. |
(2) |
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Reihenfolge und die Form der Abstimmungen. Er kann auch das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Das Abstimmungsergebnis kann auch durch Abzug der Ja- oder Neinstimmen sowie der Enthaltungen von den Stimmberechtigten zustehenden Stimmen ermittelt werden. |
(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. |
§ 18
Beschlüsse
(1) |
Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. |
(2) |
Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt. |
VII.
Gewinnverwendung – Jahresabschluss
§ 19
Gewinnverwendung
(1) |
Die Hauptversammlung bestimmt über die Verwendung des Bilanzgewinnes. |
(2) |
Die Gewinnanteile der Aktionäre werden stets im Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital und nach Maßgabe der Bestimmungen über den Beginn der Gewinnanteilberechtigung verteilt. |
(3) |
Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine von der Bestimmung des § 60 Aktiengesetz abweichende Gewinnberechtigung festgesetzt werden. |
§ 20
Jahresabschluss
(1) |
Der Vorstand hat den Jahresabschluss der Gesellschaft sowie den Lagebericht in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. |
(2) |
Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat zuzuleiten. Das gleiche gilt für den Bericht des Abschlussprüfers. |
(3) |
Mit Vorlage des Jahresabschlusses hat der Vorstand einen Gewinnverwendungsvorschlag zu machen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. |
§ 21
Gründungskosten
(1) |
Die Kosten der Entstehung der Aktiengesellschaft durch Umwandlung, wie Notarkosten, Gründungsprüfkosten, Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten und Kapitalverkehrssteuer werden von der Gesellschaft getragen. |
(2) |
Der Gesamtbetrag dieser Kosten überschreitet die Summe von 50.000,– DM nicht. |
(3) |
Die Gesellschaft trägt den Aufwand der Gründung der SE durch grenzüberschreitende Verschmelzung (Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO) der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter FN 566439 z eingetragenen wkk Beteiligung AG als übertragender Rechtsträger auf die im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 7847 eingetragene GESCO AG als übernehmender Rechtsträger, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 200.000. |
Teilnahmevoraussetzungen
und sonstige Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. August 2022 (24.00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse
GESCO AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder über das Internet unter Nutzung des zugangsgeschützten Investorportals der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zugehen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Formulare, die Aktionärinnen und Aktionäre für die Anmeldung nutzen können, werden an die bis zum 3. August 2022 (0.00 Uhr MESZ) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Versandadressen der Aktionärinnen und Aktionäre übermittelt. Für die Nutzung des Investorportals ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Angaben für den Zugang zu unserem Investorportal (Aktionärsnummer und zugehöriges Zugangspasswort) werden unseren Aktionärinnen und Aktionären übersandt. Die Nutzung des Investorportals ist nur bei Eintragung im Aktienregister bis spätestens 3. August 2022 (0.00 Uhr MESZ) gewährleistet. Bei nachfolgender Eintragung stehen die vorgenannten anderweitigen Möglichkeiten der Anmeldung zur Verfügung; in diesem Fall bitten wir bei der Anmeldung um Nennung des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär bzw. Aktionärin nur, wer als solcher bzw. solche im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär bzw. einer Aktionärin zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 18. August 2022 bis einschließlich 24. August 2022 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 17. August 2022. Der Handel mit Aktien der Gesellschaft wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionärinnen und Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien ausüben.
Nach dem Stand bei Einberufung dieser Hauptversammlung bestehen keine besonderen infektionsschutzrechtlichen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere ist der Zugang nicht von einem Impf-, Genesungs- oder Testnachweis (sogenannte 3G-Regel) abhängig. Die Pandemie-Situation und die diesbezüglichen Vorgaben können sich aber bis zum Tag der Hauptversammlung ändern. Die jeweils aktuellen Vorgaben sowie weitere Einzelheiten zum Infektionsschutz im Rahmen der Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschafter unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
Verfahren für die Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl
Aktionärinnen und Aktionären, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, bieten wir die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung an. Ein Formular, das für die Briefwahl verwendet werden kann, wird den bis zum 3. August 2022 (0.00 Uhr MESZ) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionärinnen und Aktionären übersandt.
Auch im Fall der Briefwahl ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung bis zum 17. August 2022 (24.00 Uhr MESZ) erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Briefwahlstimmen müssen spätestens bis zum Ablauf des 22. August 2022 (24.00 Uhr MESZ) in Textform unter der Adresse
GESCO AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bei der Gesellschaft eingehen oder bis zum 23. August 2022 (18.00 Uhr MESZ) über unser Investorportal unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
abgegeben werden.
Änderungen hinsichtlich der Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl können unsere Aktionärinnen und Aktionäre – wenn gewünscht – in Textform unter vorgenannter Adresse bis zum Ablauf des 22. August 2022 (24.00 Uhr MESZ) oder über unser Investorportal unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
bis zum 23. August 2022 (18.00 Uhr MESZ) vornehmen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs bzw. der Aktionärin oder eines bevollmächtigten Dritten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte / Stimmrechtsvertreter
Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht darüber hinaus durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs bzw. der Aktionärin bis zum 17. August 2022 (24.00 Uhr MESZ) erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Den bis zum 3. August 2022 (0.00 Uhr MESZ) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionärinnen und Aktionären wird ein Formular übersandt, dass zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Fall einer Bevollmächtigung mehrerer Personen bzw. Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater noch eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse
GESCO AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übermittelt werden. Alternativ kann der Nachweis auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle vorgelegt werden.
Soll ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs bzw. der Aktionärin an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.
Wir bieten unseren Aktionärinnen und Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Von der Vollmacht werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nur Gebrauch machen, soweit ihnen zuvor von der Aktionärin bzw. dem Aktionär Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt wurden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten hinsichtlich anderer Verwaltungsrechte als des Stimmrechts, etwa des Rede- und Fragerechts oder der Einlegung von Widersprüchen, werden die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen.
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter inklusive Weisungen können vor der Hauptversammlung bis zum Ablauf des 22. August 2022 (24.00 Uhr MESZ) in Textform unter der nachstehenden Adresse
GESCO AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder bis zum 23. August 2022 (18.00 Uhr MESZ) über unser Investorportal unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
erteilt werden.
Änderungen hinsichtlich Vollmacht bzw. Weisungen können unsere Aktionärinnen und Aktionäre – wenn gewünscht – in Textform unter vorgenannter Adresse bis zum Ablauf des 22. August 2022 (24.00 Uhr MESZ) oder über unser Investorportal unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
bis zum 23. August 2022 (18.00 Uhr MESZ) vornehmen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs bzw. der Aktionärin oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (per Post, E-Mail, elektronisch über das Investorportal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und Weisungen zur Stimmrechtsausübung erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Investorportal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. per Post.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft; die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als zur Vertretung entsprechend den Weisungen bevollmächtigt angesehen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Stückaktien der Gesellschaft), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) unter Beifügung der gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweise mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 24. Juli 2022 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Entsprechende Verlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:
GESCO AG
– Vorstand –
Johannisberg 7
42103 Wuppertal
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten sind bis spätestens 9. August 2022 (24.00 Uhr MESZ) ausschließlich zu richten an:
GESCO AG
Investor Relations
Johannisberg 7
42103 Wuppertal
E-Mail: ir@gesco.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden den Aktionärinnen und Aktionären nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
unverzüglich zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 10.839.499,00 und ist eingeteilt in 10.839.499 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung auf der Grundlage der Satzung 10.839.499 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 22.000 eigenen Aktien.
Hinweise zum Datenschutz
Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung sowie alle sonstigen Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung einschließlich einer weitergehenden Erläuterung zu den vorstehend beschriebenen Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie der nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Wuppertal, im Juli 2022
GESCO AG
Der Vorstand