GEA Group Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0006602006 WKN: 660200
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft, die am Donnerstag, dem 19. April 2018, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ), im CCO – Congress Centrum Luise
Albertz Oberhausen, Düppelstraße 1, 46045 Oberhausen, stattfindet.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GEA Group Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2017, des mit dem Lagebericht der GEA Group Aktiengesellschaft zusammengefassten Konzernlageberichts zum Geschäftsjahr
2017 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 8. März 2018 gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
1 ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen daher nicht vorgesehen.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GEA Group Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe
von EUR 154.553.839,58 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,85 je dividendenberechtigter Stückaktie |
= EUR |
153.418.346,20 |
Gewinnvortrag |
= EUR |
1.135.493,38 |
____________________________________________________________________________________________________ |
Bilanzgewinn |
= EUR |
154.553.839,58 |
Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vorhandenen dividendenberechtigten
180.492.172 Stückaktien berücksichtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 12.003.304
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Sofern sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändern sollte, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,85 je dividendenberechtigter Stückaktie und daher entsprechend
angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig
(§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Abs. 4 Satz 3 AktG). Die Dividende
soll am 24. April 2018 ausgezahlt werden.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.
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6. |
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts
Die in der Hauptversammlung 2015 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist im Zuge des von der
Gesellschaft in den letzten Monaten durchgeführten Aktienrückkaufs teilweise ausgenutzt worden. Nach Beendigung des Aktienrückkaufs
im Februar 2018 hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 12.003.304 eigene Aktien (dies entspricht
einem Anteil am Grundkapital von 6,24 %), die eingezogen werden sollen. Vor diesem Hintergrund soll die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien aus 2015
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. April 2015 beschlossene und bis zum 15. April 2020 befristete Ermächtigung
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird hiermit aufgehoben.
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b) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und Ausschluss des Andienungsrechts
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 18. April 2023 eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2
und 3 AktG sind zu beachten.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands entweder (i) über die Börse oder (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots. Kaufangebote im Sinne von (ii) können dabei auch mittels einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
erfolgen.
aa) |
Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen Mittelwert
des Aktienkurses (Schlussauktionspreise der GEA Group-Aktie im XETRA-Handel bzw. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den drei dem jeweiligen Tag des Erwerbs vorangehenden Börsentagen um
nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).
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bb) |
Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der von der Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen
Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der GEA Group-Aktie im XETRA-Handel bzw. einem das XETRA-System ersetzenden
vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Börsentagen vor dem Tag der Entscheidung
des Vorstands über das Angebot bzw. die Annahme von Angeboten der Aktionäre um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 20 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots Kursabweichungen
vom angebotenen Preis bzw. von einer im Zusammenhang mit einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten festgesetzten Preisspanne,
die für den Erfolg des Angebots erheblich sein können, kann der Preis bzw. die Preisspanne während der Angebotsfrist bzw.
bis zur Annahme angepasst werden.
Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches Kaufangebot angedienten Aktien dessen Volumen überschreitet, kann der Erwerb
nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen (bis zu 100 Aktien je Aktionär) sowie, zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien, eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit
ausgeschlossen.
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c) |
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts (bzw. Ermächtigung hierzu)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden,
zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
aa) |
Die Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs
der Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
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bb) |
Die Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch an Dritte übertragen werden, soweit dies im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben.
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cc) |
Die Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Lieferung von Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten gemäß den Wandel- oder Optionsanleihebedingungen verwendet werden, die
von der GEA Group Aktiengesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Sie können zudem im Fall einer
Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhabern von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten, die von der GEA Group Aktiengesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften
ausgegeben werden, in dem Umfang gewährt werden, in dem die Inhaber solcher Schuldverschreibungen nach Ausübung des Wandlungs-
oder Optionsrechts oder Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft hätten.
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dd) |
Die Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) verwendet werden.
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ee) |
Die Aktien der Gesellschaft können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem Teil oder insgesamt ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
eingezogen werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung
zu ändern. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien
in der Satzung ermächtigt.
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Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den
vorstehenden Ermächtigungen unter lit. aa) bis cc) verwendet werden. Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien
zu dem in lit. dd) genannten Zweck, ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen. Bei Veräußerung der erworbenen
eigenen Aktien über die Börse besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den Fall einer Veräußerung der erworbenen
eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an die Aktionäre, das unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt,
wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Die aufgrund der Ermächtigung unter lit. aa) verwendeten Aktien dürfen zusammen mit (i) den Aktien, die in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden, sowie (ii)
den Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten auszugeben sind,
die von der GEA Group Aktiengesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10
% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist
– des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals insgesamt nicht überschreiten.
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d) |
Ausübung der Ermächtigungen
Die vorgenannten Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder in Teilen, einmalig oder mehrmalig,
einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie dürfen auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. Der Erwerb und die Verwendung eigener Aktien
dürfen jeweils in Verfolgung eines oder mehrerer der vorgenannten Zwecke erfolgen.
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II. |
Bericht des Vorstands nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6
Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und der Verwendung eigener Aktien wie folgt:
Die Gesellschaft soll gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt werden, eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des Grundkapitals
zu erwerben. Die bestehende Ermächtigung ist im Zuge des Aktienrückkaufs teilweise ausgenutzt worden. Nach Beendigung des
Aktienrückkaufs im Februar 2018 hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 12.003.304 eigene
Aktien (dies entspricht einem Anteil am Grundkapital von 6,24 %), die eingezogen werden sollen. Vor diesem Hintergrund soll
die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erneuert werden. Art und Umfang der vorgeschlagenen Ermächtigung
entsprechen der von der Hauptversammlung im Jahr 2015 beschlossenen Ermächtigung.
Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung wird die Gesellschaft für den Zeitraum bis zum 18. April 2023 in die Lage versetzt,
das Instrument des Erwerbs eigener Aktien zu nutzen, um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. Dabei soll die Ermächtigung für die gesetzlich zugelassene Höchstdauer
von fünf Jahren erteilt werden.
Diese Ermächtigung besteht in den gesetzlichen Grenzen des § 71 Abs. 2 AktG. Danach dürfen auf die von der Gesellschaft zu
Zwecken nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 AktG erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die
Gesellschaft erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen.
Die Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder in Teilen, einmalig oder mehrmalig, einzeln
oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie dürfen auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen
oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. Der Erwerb und die Verwendung eigener Aktien dürfen jeweils
in Verfolgung eines oder mehrerer der vorgenannten Zwecke erfolgen.
Nachfolgend werden der Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot und die Ermächtigungen zur Verwendung eigener
Aktien näher erläutert.
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1. |
Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot
Neben dem Erwerb über die Börse soll es der Gesellschaft auch möglich sein, eigene Aktien durch ein öffentliches, an alle
Aktionäre gerichtetes Kaufangebot zu erwerben. Dadurch wird der Gesellschaft größere Flexibilität eingeräumt. Solche Kaufangebote
können dabei rechtstechnisch auch mittels einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen.
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots, ist im Ausgangspunkt – ebenso wie beim Erwerb der Aktien über
die Börse – der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG zu beachten. Übersteigt die zum festgesetzten Angebotspreis angebotene
Anzahl die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es nach der vorgeschlagenen Ermächtigung aber möglich
sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb
nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen
Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu
maximal 100 Stück je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände
und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen
auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Dies dient ebenfalls
der Vereinfachung der technischen Abwicklung. Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat einen hierin liegenden
Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären
für angemessen.
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2. |
Verwendung eigener Aktien
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre
wieder veräußert werden. Auf diese Weise wird bei der Wiederveräußerung der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Aktionäre genügt.
a) |
Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
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b) |
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen
eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die
erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis
nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Hierdurch werden die Vermögensinteressen
der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von
GEA Group-Aktien über die Börse aufrecht zu halten.
Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden. Angerechnet
werden ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten
auszugeben sind, die von der GEA Group Aktiengesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden, sofern
solche Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da sie der GEA Group Aktiengesellschaft zu größerer
Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht insbesondere die gezielte Ausgabe von Aktien an Kooperationspartner, wodurch zusätzliche
in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden können.
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c) |
Der Erwerb eigener Aktien soll der Gesellschaft auf der Grundlage des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses ferner ermöglichen,
auch weiterhin flexibel und kostengünstig bei dem Erwerb von Unternehmen agieren zu können, um beispielsweise in bestimmten
Fällen eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen zu verwenden. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung
der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Bei ihrer Ausnutzung wird der Vorstand sicherstellen, dass
die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird er sich bei der Bewertung der als Gegenleistung
zu übertragenden Aktien der Gesellschaft am Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs ist aber
nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage
zu stellen. Bei der Entscheidung, auf welche Art und Weise die für eine solche Transaktion benötigten Aktien beschafft werden,
wird sich der Vorstand allein von dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre leiten lassen. Der Vorstand trifft die
Entscheidung mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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d) |
In der Zukunft kann es sinnvoll sein, dass die Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten ausgeben. In diesem Fall soll es möglich sein, die sich daraus ergebenden Rechte
auf den Bezug von Aktien nicht durch eine Kapitalerhöhung, sondern ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu bedienen. Deshalb
wird eine entsprechende Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts vorgesehen. Durch Verwendung eigener Aktien
wird die Verwässerung der Anteile der Aktionäre ausgeschlossen. Bei der Entscheidung darüber, ob eigene Aktien geliefert werden
oder das bedingte Kapital ausgenutzt wird, wird der Vorstand die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig
abwägen.
Soweit eigene Aktien im Wege des Angebots an alle Aktionäre veräußert werden, soll die Möglichkeit bestehen, den Inhabern
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten Aktien der Gesellschaft in dem Umfang einzuräumen,
in welchem sie nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht solche
Bezugsrechte hätten. Der darin liegende Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat den Vorteil, dass der Wandlungs- oder
Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. zu erfüllenden -pflichten nicht gemäß den Anleihebedingungen
zum Zweck des Verwässerungsschutzes ermäßigt werden muss, so dass der Gesellschaft in diesem Fall insgesamt mehr Mittel zufließen.
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e) |
Des Weiteren ist vorgesehen, dass eigene Aktien zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) verwendet werden können. Der Vorstand soll in diesem Zusammenhang ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um eine Aktiendividende zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien
wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung
der Dividende an die Gesellschaft abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu beziehen.
Die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien kann als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter
Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgen. Dabei werden den Aktionären
nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine
ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können
insoweit keine Aktien erhalten; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels
von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs eigener Aktien insoweit anteilig eine Bardividende
erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen.
Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung
eigener Aktien so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG), eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet,
jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss
des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass
allen Aktionären die eigenen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende
abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen.
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f) |
Soweit die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses vorsieht, wird der Vorstand
– vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende Hauptversammlung – von dieser
Möglichkeit in Höhe des anteiligen Grundkapitals keinen Gebrauch machen, welches auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund anderer dem Vorstand erteilter Ermächtigungen ausgegeben oder veräußert werden. Auf
diese Weise wird sichergestellt, dass die Gesamtobergrenze für die Ausgabe und/oder Veräußerung von Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre in Höhe von 10 % des aktuellen Grundkapitals in keinem Fall überschritten wird. Diese Anrechnung
soll also entfallen und das ursprüngliche Ermächtigungsvolumen wieder zur Verfügung stehen, sobald eine nachfolgende Hauptversammlung
den Vorstand neuerlich ermächtigt, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Aktien auszugeben oder zu veräußern oder
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft auszugeben.
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g) |
Der Vorstand soll durch die Hauptversammlung schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die gemäß dieser
oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die vorgeschlagene
Ermächtigung sieht dabei entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung
einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der Angabe der sich verändernden
Anzahl der Stückaktien anzupassen.
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Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird von
der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung erworbener eigener Aktien nur Gebrauch machen, wenn dies im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die
Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung
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1. |
Unterlagen und Veröffentlichung auf der Internetseite
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie weitere Informationen, insbesondere
diejenigen gemäß § 124a AktG, sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
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2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung in 192.495.476 Stückaktien eingeteilt. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 192.495.476. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 12.003.304 eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen.
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3. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform
erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung,
d.h. auf den 29. März 2018, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen (sog. Nachweisstichtag).
Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der
Gesellschaft daher spätestens bis zum12. April 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
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GEA Group Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49 (0)89 30903 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die GEA Group Aktiengesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation
der Hauptversammlung zu erleichtern.
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4. |
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung müssen
die Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erfolgen.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Instituten
oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis
7 AktG sinngemäß gelten, können abweichende Regelungen gelten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten.
a) |
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular benutzen, das sie nach
der Anmeldung erhalten. Die Verwendung des Vollmachtsabschnitts ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf
bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre die Vollmacht, deren Widerruf oder den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail
elektronisch an die Gesellschaft (GEA-HV2018@computershare.de) übermitteln. Die Vollmacht kann darüber hinaus unter Verwendung
der Daten auf der Eintrittskarte auch über das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem, welches ab dem Tag der Einberufung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zur Verfügung steht, erteilt oder widerrufen werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung
an der Einlasskontrolle vorgelegt wird. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt
sich ein gesonderter Nachweis.
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b) |
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für
den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung des
hierfür auf der Eintrittskarte vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt werden. Vollmachten (mit Weisungen)
für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind bis spätestens zum 18. April 2018, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), an folgende Anschrift zu übersenden:
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GEA Group Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49 (0)89 30903 74675 E-Mail: GEA-HV2018@computershare.de
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Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung der Daten auf der Eintrittskarte auch
über das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem, welches ab dem Tag der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
zur Verfügung steht, erteilt oder widerrufen werden. Vollmachten (mit Weisungen) für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
über das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem müssen bis spätestens 18. April 2018, 18:00 Uhr (MESZ), eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich ferner bei den Abstimmungen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen an der Ausgangskontrolle in Textform ihre Vollmacht und
Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung
verlassen oder weiter an ihr teilnehmen wollen.
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5. |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
a) |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
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GEA Group Aktiengesellschaft z. Hd. des Vorstands Peter-Müller-Straße 12 40468 Düsseldorf
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Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 19. März 2018, 24:00 Uhr (MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit
ist § 70 AktG zu berücksichtigen, wonach ggf. auch bestimmte andere Zeiten als Aktienbesitzzeit zu werten sind. Der Tag des
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetadresse
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG). Dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre,
die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Sofern die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, ist letztmöglicher
Zugangstermin somit der 4. April 2018, 24:00 Uhr (MESZ).
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124
Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren
Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für
das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an:
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GEA Group Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Peter-Müller-Straße 12 40468 Düsseldorf Fax: +49 (0)211 9136 3 3333 E-Mail: Hauptversammlung@gea.com
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Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Fall von
Anträgen – der Begründung) sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach ihrem Eingang unverzüglich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass auch Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab
fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort erneut gestellt werden.
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c) |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs.
1 AktG). Der Vorstand kann von der Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung
der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist
insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner zu setzen.
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d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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6. |
Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Die Hauptversammlung am 19. April 2018 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung am 12. März 2018 im Bundesanzeiger
einberufen worden.
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7. |
Hinweise zur Anreise
Hinweise für die Anreise zur Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
Aktionäre, die zur Hauptversammlung angemeldet sind, erhalten mit ihrer Eintrittskarte kostenlos ein tagesgültiges Ticket
für den gesamten Verbundraum des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR).
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Düsseldorf, im März 2018
GEA Group Aktiengesellschaft Peter-Müller-Straße 12 40468 Düsseldorf gea.com
Der Vorstand
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