EUWAX Aktiengesellschaft
Stuttgart
Wertpapier-Kenn-Nummer: 566 010 ISIN: DE 000 566 0104
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre zur ordentlichen
HAUPTVERSAMMLUNG 2020
unserer Gesellschaft ein, die am Donnerstag, dem 28.05.2020, um 13.00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.
Die Hauptversammlung wird für unsere fristgerecht angemeldeten Aktionäre und Aktionärsvertreter in einem passwortgeschützten
HV-Portal übertragen, welches über folgende Internetseite erreicht werden kann:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Börsenstraße 4, 70174 Stuttgart.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft verfolgen können.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der EUWAX Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019
mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 02.04.2020 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Daher ist zu diesem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht erforderlich. Der festgestellte
Jahresabschluss, der Lagebericht, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB und der Bericht des Aufsichtsrats
sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie deren späterer Verwendung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 in
Verbindung mit § 186 Abs. 4 AktG
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 01.07.2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung
läuft am 30.06.2020 ab. Deshalb soll eine neue, bis zum 27.05.2025 geltende Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27.05.2025 Aktien der Gesellschaft (eigene Aktien)
in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer
ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen
Aktien zu erwerben. Der Erwerb dieser Aktien darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten
öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis vom durchschnittlichen Schlusskurs
der Aktien der Gesellschaft an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse an den jeweils drei vorangegangenen Börsentagen
um nicht mehr als 10 % abweichen. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis vom durchschnittlichen Schlusskurs
der Aktie der Gesellschaft an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse an den fünf der endgültigen Entscheidung über das
Kaufangebot vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % abweichen. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebots,
erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme von bis zu 100 angedienten Aktien je andienendem Aktionär
vorgesehen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
wurden, neben der Veräußerung über die Börse Dritten im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder institutionellen
Anlegern bzw. strategischen Partnern anzubieten, oder diese mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte, institutionelle Anleger bzw. strategische Partner abgegeben werden,
darf den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse während der
letzten fünf Handelstage vor dem Wirksamwerden der Abrede mit dem Erwerber um nicht mehr als 5 % unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten).
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen.
Diese Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gilt bis zum 27.05.2025 und tritt an die Stelle der von der Hauptversammlung
der EUWAX Aktiengesellschaft am 01.07.2015 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, welche
hiermit aufgehoben wird.
Auf die zu den o.g. Zwecken erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig,
wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das
Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt
werden darf. Außerdem ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
Gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 AktG erstattet der Vorstand zu dem unter Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss
folgenden Bericht:
Der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgesehene Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte im Rahmen
des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben
zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, rasch und erfolgreich auf derartige Angebote reagieren
zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen über den Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem
Unternehmen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen erwerben
zu können, soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung anzubieten. Mit Blick auf Dritte,
die eventuell größere Aktienpakete erwerben wollen, kann eine Veräußerung der Aktien zu einem geringfügig unter dem Mittelwert
der Schlusskurse der letzten fünf Handelstage an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse liegenden Preis geboten sein,
wobei im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eine Unterschreitung nur um bis zu 5 % möglich ist.
Der ebenfalls vorgesehene Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung der eigenen Aktien an institutionelle Anleger bzw. strategische
Partner soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen kapitalmarktseitig
gebotene oder unternehmerisch sinnvolle Partnerschaften einzugehen. Häufig ist die Beteiligung eines institutionellen Anlegers
oder die Begründung einer strategischen Partnerschaft zur Weiterentwicklung des Unternehmens geboten und nur über die Veräußerung
von Aktien zu erreichen, welche die Gesellschaft zuvor für diesen Zweck erworben hat.
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Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Alle der insgesamt ausgegebenen 5.150.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Unterschiedliche
Aktiengattungen bestehen nicht, jede Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 5.150.000.
2. Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020,
S. 569, nachfolgend Covid-19-Gesetz) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abgehalten.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten deshalb die Aktionäre
in diesem Jahr um besondere Beachtung der Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie
zu weiteren Aktionärsrechten.
Die Hauptversammlung wird am 28. Mai 2020 ab 13:00 Uhr (MESZ) für unsere fristgerecht angemeldeten Aktionäre und Aktionärsvertreter
vollständig in Bild und Ton in einem dafür eingerichteten HV-Portal übertragen. Eine Aufzeichnung erfolgt nicht. Das HV-Portal
kann über folgende Internetseite erreicht werden:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und Aktionärsvertreter ist in diesem Jahr nicht möglich. Wenn im Folgenden von ‘Teilnahme’
gesprochen wird, so ist damit die Wahrnehmung der Rechte des Art. 2 § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz gemeint. Zu dieser Art der
Teilnahme an der diesjährigen Hauptversammlung müssen sich Aktionäre und Aktionärsvertreter anmelden. Die für den Online-Zugang
erforderlichen Zugangsdaten erhalten sie mit ihrer Stimmrechtskarte.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Diese Fragemöglichkeit
besteht für die Aktionäre bis zum Ablauf von zwei Tagen vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 25. Mai
2020, 24:00 Uhr (MESZ). Hierfür steht unter
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
ein elektronisches System, das HV-Portal, zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Während
der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende
der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu Protokoll des Notars erklärt werden. Hierfür steht ebenfalls das HV-Portal
zur Verfügung, das unter folgendem Link erreicht werden kann:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum 21.05.2020, 24:00 Uhr (MESZ) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet
haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen. Dies muss bis spätestens zum 21.05.2020, 24:00 Uhr (MESZ) durch Vorlage einer in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz am
07.05.2020, 0:00 Uhr MESZ (‘Nachweisstichtag’) erfolgen.
Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
Die Anmeldungen der Aktionäre sowie die jeweilige Bescheinigung des depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter
folgender Adresse spätestens bis zum 21.05.2020, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen:
EUWAX Aktiengesellschaft c/o BADER & HUBL GmbH Friedrich-List-Str. 4a 70565 Stuttgart Telefax: (0711) 23 43 18 – 33 E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden die Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei dem depotführenden Institut eingehen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis
zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre und Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe
per Briefwahl zum einen ein elektronisches System, das HV-Portal, an. Dieses HV-Portal kann unter folgendem Link erreicht
werden:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
Die Briefwahl über das HV-Portal sowie deren Widerruf beziehungsweise deren Änderungen können vor und auch noch während der
Hauptversammlung im HV-Portal vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis zum Aufruf der Tagesordnungspunkte zur Abstimmung
im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung vorliegen.
Daneben ist es auch möglich, Briefwahlstimmen der Gesellschaft schriftlich, per E-Mail oder per Telefax bis zum 27. Mai 2020,
24:00 Uhr (MESZ) an folgende Adresse(n) zu übermitteln:
EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations Börsenstr. 4 70174 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711 – 222 985 91 376 E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de
Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären nach Anmeldung mit der Stimmrechtskarte
übersandt wird.
5. Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
auszuüben. Aktionäre können dazu das Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen mit der Stimmrechtskarte erhalten. Möglich
ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Darüber hinaus kann ein Formular auch im Internet
unter
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
abgerufen werden. Das Formular wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Diese Vollmachten
und/oder ein Widerruf der Vollmachten an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sind schriftlich, per Telefax, per E-Mail
oder über das HV-Portal bis zum 27.05.2020, 24:00 Uhr (MESZ) an folgende Adresse(n) zu richten:
EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations Börsenstr. 4 70174 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711 – 222 985 91 376 E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de HV-Portal:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr
möglich. Das heißt, während der Hauptversammlung selbst ist die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nicht mehr möglich.
Abweichend davon bleibt im HV-Portal der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
noch am Tag der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Aufruf der Tagesordnungspunkte zur Abstimmung im
Rahmen der Hauptversammlung vorliegen.
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen die Aktionäre Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu
Protokoll des Notars entgegen.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber
hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet, 2. per E-Mail, 3. per Telefax
und 4. in Papierform.
6. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind ein fristgerechter Nachweis
des Anteilsbesitzes und eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten erforderlich. Bevollmächtigte
können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre entweder
im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen,
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Dafür steht folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung:
euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de
Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber
der Gesellschaft.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Sie muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre
sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.
Mit der Stimmrechtskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
7. Rechte der Aktionäre
a) Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000 EUR erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Diese Schwelle wird mit 257.500 Aktien an der EUWAX Aktiengesellschaft erreicht. Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Absatz 1 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung muss der Gesellschaft spätestens am 27.04.2020, 24:00 Uhr MESZ schriftlich
unter folgender Adresse zugehen:
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EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart
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b) Anträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär kann der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen der
Tagesordnung mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern
oder Aufsichtsratsmitgliedern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und/oder
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:
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EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart
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Telefax: +49 (0) 711 – 222 985 91 376
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E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de
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Bis spätestens zum Ablauf des 13.05.2020 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären unverzüglich
im Internet unter
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird, sowie Gegenanträge ohne erforderliche
Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. Ein Wahlvorschlag muss auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz enthält. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen
ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach
muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
c) Fragemöglichkeit gemäß § 131 Absatz 1 AktG, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz
Den fristgerecht angemeldeten Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Diese
Möglichkeit besteht für diese Aktionäre bis zum Ablauf von zwei Tagen vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis spätestens
zum 25. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ). Hierfür steht ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung, das unter folgendem
Link erreicht werden kann:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
Eine anderweitige Form der Übermittlung von Fragen ist ausgeschlossen. Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass in diesem
Jahr während der virtuellen Hauptversammlung keine Fragen gestellt werden können. Ein Auskunftsrecht für Aktionäre besteht
nach dem Covid-19-Gesetz nicht. Dennoch wird sich der Vorstand im Interesse der Aktionäre bemühen, die fristgerecht über das
HV-Portal gestellten Fragen nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen zu beantworten. Wenn sich Fragen wiederholen oder thematisch
zusammengehören, dann kann der Vorstand beispielsweise Fragen zusammenfassen und gesammelt beantworten.
8. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter
diese Einberufung der Hauptversammlung, die in Tagesordnungspunkt 1 erwähnten Unterlagen, ein Vollmachtsformular, ggf. Anträge
und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §
126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sowie nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse finden sich unter folgender
Internetadresse:
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptversammlung.html
9. Hinweise zum Datenschutz
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und
ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung
– DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die EUWAX Aktiengesellschaft. Kontaktdaten:
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EUWAX Aktiengesellschaft Börsenstr. 4 70174 Stuttgart Tel.: +49 711 222985 376 Website: www.euwax-ag.de E-Mail: investor-relations@boerse-stuttgart.de
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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
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Herr Fabian Berck c/o EUWAX AG Börsenstr. 4 70174 Stuttgart E-Mail: datenschutzbeauftragter@boerse-stuttgart.de
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Im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung verarbeiten wir folgende personenbezogene Daten unserer Aktionäre
und gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter der Aktionäre: Namen, Wohnort bzw. Anschrift, eine
etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Aktienbesitzart, die Stimmrechtskartennummer und die Erteilung etwaiger
Stimmrechtsvollmachten.
Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir auch die personenbezogenen Daten, die erforderlich
sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen
und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung.
Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und gegebenenfalls ihren Vertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung
sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten
ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme
der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten ist insoweit Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 Satz 1
lit. c) DSGVO.
Die Dienstleister, die im Rahmen der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden (bspw.
für Druck und Versand der Einladung oder bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und deren Durchführung), verarbeiten diese
Daten in Deutschland. Sie erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der EUWAX Aktiengesellschaft.
Wir bzw. unsere beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle
von den depotführenden Instituten der Aktionäre.
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu
einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte:
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Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
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das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
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das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden,
die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
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das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
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Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die oben genannten Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten
geltend machen. Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO
zu.
Stuttgart, im April 2020
EUWAX Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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