EUWAX Aktiengesellschaft
Stuttgart
Wertpapier-Kenn-Nummer: 566 010 ISIN: DE 000 566 0104
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre zur ordentlichen HAUPTVERSAMMLUNG 2016 unserer Gesellschaft am Mittwoch, dem 22.06.2016, um 10.00 Uhr, im Schiller-Saal des Kultur- & Kongresszentrums Liederhalle in 70174 Stuttgart, Berliner Platz 1-3, ein.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der EUWAX Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2015
mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 28. April 2016 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Daher ist zu diesem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht erforderlich. Der festgestellte
Jahresabschluss, der Lagebericht, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB und der Bericht des Aufsichtsrats
sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Abschlussprüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht gemäß
§ 37w Absatz 5 WpHG für das Geschäftsjahr 2016
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer sowie zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht gemäß
§ 37w Absatz 5 WpHG für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
|
Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Alle der insgesamt ausgegebenen 5.150.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Unterschiedliche
Aktiengattungen bestehen nicht, jede Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 5.150.000.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
spätestens bis zum Ablauf des 15.06.2016 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachzuweisen. Dies muss bis spätestens zum Ablauf des 15.06.2016 durch Vorlage einer in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erstellten Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz am 01.06.2016, 0.00
Uhr MESZ (‘Nachweisstichtag’) erfolgen.
Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
Die Anmeldungen der Aktionäre sowie die jeweilige Bescheinigung des depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter
folgender Adresse spätestens bis zum Ablauf des 15.06.2016 zugehen:
|
EUWAX Aktiengesellschaft c/o Landesbank Baden-Württemberg 4035 H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711 127 79264 E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
|
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden die Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei dem depotführenden Institut eingehen.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder
eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden.
Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach den unter 2. genannten
Bestimmungen erforderlich.
Für die Vollmacht ist grundsätzlich Textform ausreichend.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger
bevollmächtigt werden soll, bedarf – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach
der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen
möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, mit der ein entsprechendes Formular sowie Hinweise
zum Verfahren verbunden sind.
Vollmachten (inklusive Eintrittskarten) an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sind schriftlich, per Telefax oder
E-Mail bis zum 21.06.2016 an
|
EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations Börsenstr. 4 70174 Stuttgart Telefax: +49 711 – 222 985 91 376 E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de
|
zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
4. Rechte der Aktionäre
a) Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000 EUR erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Diese Schwelle wird also mit 257.500 Aktien an der EUWAX Aktiengesellschaft erreicht. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Absatz
2, 142 Absatz 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Maßgeblicher Zeitpunkt
für das Erreichen dieser Mindestdauer ist der Zugang des Verlangens auf Erweiterung der Tagesordnung bei der Gesellschaft.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung muss der Gesellschaft spätestens am 22.05.2016 (24:00 Uhr MESZ) schriftlich
unter folgender Adresse zugehen:
|
EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart.
|
b) Anträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär kann der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen der
Tagesordnung mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern,
der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und/oder Wahlvorschläge gemäß § 127
AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:
|
EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart,
|
|
Telefax: +49 711 – 222 985 91 376
|
|
E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de
|
Bis spätestens zum Ablauf des 07.06.2016 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären unverzüglich
im Internet unter http://www.euwax-ag.de zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird, sowie Gegenanträge ohne Begründung
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag
unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde
oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen und die
Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder wenn die Auskunft auf
der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung jeweils durchgängig
zugänglich ist.
5. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter
diese Einberufung der Hauptversammlung, die in Tagesordnungspunkt 1 erwähnten Unterlagen, ein Vollmachtsformular, ggf. Anträge
und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §
126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich unter der Internetadresse http://www.euwax-ag.de.
Stuttgart, im Mai 2016
EUWAX Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|