DWS Group GmbH & Co. KGaA
Frankfurt am Main
– ISIN DE000DWS1007 – – WKN DWS100 –
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 18. November 2020, um 10:00 Uhr
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2020
eingeladen.
Tagesordnung für die Hauptversammlung der DWS Group GmbH & Co. KGaA
1. |
Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, des
zusammengefassten Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2019 und des Berichts des Aufsichtsrats;
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der DWS Group GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
entsprechend § 171 AktG geprüft und gebilligt. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 286 Abs. 1 AktG der
Hauptversammlung. Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass eine Beschlussfassung
erforderlich ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der DWS Group GmbH & Co. KGaA
für das Geschäftsjahr 2019 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 396.611.479,52 ausweist, festzustellen.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns 2019
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von EUR 396.611.479,52 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung eines Betrags in Höhe von EUR 334.000.000,00 als Dividende (entspricht EUR 1,67 je für das Geschäftsjahr 2019
dividendenberechtigter Aktie) und Vortrag des verbleibenden Betrags von EUR 62.611.479,52 auf neue Rechnung.
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Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, also am 23. November 2020, fällig.
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3. |
Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für
das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, Zwischenabschlüsse
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses, vor zu beschließen:
KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (‘KPMG’), mit Sitz in Berlin, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2020 bestellt.
KPMG wird zudem zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz
5, 117 Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2021 und gegebenenfalls erstellter sonstiger unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz
7 WpHG) bestellt, soweit diese jeweils vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 aufgestellt werden.
Der Prüfungs- und Risikoausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
wurde.
Entgegen seiner bisherigen Präferenz für Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (‘EY’), mit Sitz in Stuttgart,
die auf einem in 2018 durchgeführten Auswahlverfahren beruhte, hat sich der Aufsichtsrat der DWS Group GmbH & Co. KGaA dazu
entschieden, EY der Hauptversammlung nicht als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 vorzuschlagen.
Stattdessen schlägt der Aufsichtsrat den Aktionären eine Abstimmung für den Verbleib und die erneute Bestellung des derzeitigen
Abschlussprüfers KPMG vor.
Diese Entscheidung wurde vorsorglich und unter sorgfältiger Abwägung zur Vermeidung möglicher zukünftiger Konflikte, die sich
unter Umständen aus der Rolle von EY als Abschlussprüfer der Wirecard AG ergeben können, getroffen.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Frau Sylvie Matherat legte mit Wirkung zum 10. Juli 2019 ihr Amt als Vertreterin der Anteilseigner im Aufsichtsrat der Gesellschaft
nieder. Ferner legte auch Herr Hiroshi Ozeki mit Wirkung zum Ablauf des 10. April 2020 sein Amt als Vertreter der Anteilseigner
im Aufsichtsrat der Gesellschaft nieder. Herr Bernd Leukert und Herr Minoru Kimura wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Juli 2020 (Herr Leukert) beziehungsweise vom 10. August 2020 (Herr Kimura) zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
der Gesellschaft bestellt. Ihre Amtszeiten enden mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 18. November 2020. Daher
sind zwei Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 4 Abs. 1 des Gesetzes
über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG) und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus
acht Mitgliedern der Anteilseigner, die von der Hauptversammlung gewählt werden, und vier Mitgliedern der Arbeitnehmer, die
nach Maßgabe des DrittelbG gewählt werden, zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlungen der Anteilseignervertreter in seinem Nominierungsausschuss – vor,
jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Anteilseignervertreter
in den Aufsichtsrat zu wählen:
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a) |
Herrn Bernd Leukert, Mitglied des Vorstands der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, verantwortlich für Technologie, Daten und
Innovation, Karlsruhe, Deutschland.
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b) |
Herrn Minoru Kimura, Executive Officer und Regionaler CEO für Amerika und Europa bei Nippon Life Insurance Company, New York
City, New York, USA.
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Herr Leukert ist neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der DWS Group GmbH & Co. KGaA Mitglied im gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrat der Bertelsmann SE & Co. KGaA sowie der Bertelsmann Management SE jeweils mit Sitz in Gütersloh, Deutschland.
Herr Kimura ist neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der DWS Group GmbH & Co. KGaA nicht Mitglied in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien:
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– |
Non-Executive Director von Nippon Life Global Investors Singapore Limited (voraussichtliche Beendigung spätestens bis zum
Ablauf des 30. September 2020)
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– |
Non-Executive Director von Nippon Life Global Investors Europe Plc.
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– |
Non-Executive Director von Nippon Life Schroders Asset Management Europe Limited (voraussichtliche Bestellung vor dem 18.
November 2020)
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– |
Non-Executive Director von Nippon Life Insurance Company of America
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– |
Non-Executive Director von Nippon Life Global Investors Americas, Inc.
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Herr Leukert ist Mitglied des Vorstands der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, die über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft
DB Beteiligungs-Holding GmbH 79,49% der Aktien an der DWS Group GmbH & Co. KGaA hält. Zwischen der Deutsche Bank Aktiengesellschaft
und ihren Konzerngesellschaften einerseits und der DWS Group GmbH & Co. KGaA und ihren Konzerngesellschaften andererseits
bestehen ferner ein sogenanntes Relationship Agreement sowie ein Rahmendienstleistungsvertrag und darauf basierend verschiedene
Leistungsvereinbarungen (auch zu IT-Dienstleistungen). Weitere sonstige Geschäftsbeziehungen bestehen insbesondere in Form
von Vertriebsvereinbarungen und Vermögensverwaltungsverträgen.
Herr Kimura ist Executive Officer der Nippon Life Insurance Company, die aufgrund einer im Rahmen des Börsengangs der DWS
Group GmbH & Co. KGaA geschlossenen Investitionsvereinbarung 5% des Aktienkapitals der Gesellschaft erworben hat. Der DWS
Group GmbH & Co. KGaA sind zum Stand 31. Juli 2020 keine Änderungen dieser Eigentumsverhältnisse bekannt. Daneben zählt die
Nippon Life Insurance Company zu den strategischen Partnern der DWS Gruppe, insbesondere in der Region Asien. Geschäftsbeziehungen
zwischen der DWS Group GmbH & Co. KGaA und ihren Konzerngesellschaften einerseits und Nippon Life Insurance Company und ihren
Konzerngesellschaften andererseits bestehen insbesondere in Form von Vertriebsvereinbarungen, Vermögensverwaltungsverträgen
und der Anlage von Nippon Life Deckungsstock in Produkten des DWS Konzerns. Mit Blick auf Herrn Kimuras Mandate in Gremien
von Investmentgesellschaften des Nippon-Life-Konzerns bestehen nach eingehender Prüfung durch den Aufsichtsrat keine Bedenken
hinsichtlich wesentlicher und nicht nur vorübergehender wettbewerblicher Konflikte.
Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit der vom Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 5 AktG festgelegten Zielgröße für den Frauenanteil
im Aufsichtsrat. Danach soll der Frauenanteil im Aufsichtsrat bis zum 29. Januar 2024 mindestens 30 % betragen. Dem Aufsichtsrat
gehören derzeit insgesamt vier Frauen an, so dass die Zielgröße bereits jetzt erreicht ist und nach der Wahl der vorgeschlagenen
Kandidaten weiterhin erreicht wäre.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen ferner die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben an,
das vom Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil möglichst umfassend auszufüllen. Keiner der Kandidaten wird die vom Aufsichtsrat
definierte Regelaltersgrenze von 75 Jahren während der vorgeschlagenen Bestellungsperiode erreichen.
Der Aufsichtsrat geht – auch nach Rücksprache mit den Kandidaten – davon aus, dass beide Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand
für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können.
Lebensläufe der Kandidaten sind im Abschnitt ‘Berichte und Hinweise’ im Anschluss an diese Tagesordnung enthalten.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der DWS Group GmbH & Co. KGaA
und einer Tochtergesellschaft
Die DWS Group GmbH & Co. KGaA (vormals firmierend unter Deutsche Asset Management Holding SE) und ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft
DWS International GmbH (vormals firmierend unter Deutsche Asset Management International GmbH; im Folgenden auch ‘Tochtergesellschaft’
genannt) haben am 4. Mai 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Zum Zwecke der Anpassung an
die im Jahre 2019 eingeführten verschärften Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) in
Bezug auf die Anrechnung von Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital (CET 1) im Falle des Bestehens von Ergebnisabführungsverträgen
wurde zu diesem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 21. August 2020 ein Änderungsvertrag abgeschlossen. Dieser Änderungsvertrag
erfordert zu seiner Wirksamkeit die Zustimmung der Hauptversammlung der DWS Group GmbH & Co. KGaA.
Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht vor, dass die DWS International GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der
DWS Group GmbH & Co. KGaA unterstellt. Dementsprechend ist die DWS Group GmbH & Co. KGaA berechtigt, den Geschäftsführern
der DWS International GmbH, denen weiterhin die Geschäftsführung und Vertretung der DWS International GmbH obliegt, Weisungen
zu erteilen. Die DWS Group GmbH & Co. KGaA wird dabei die nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bestehende Alleinverantwortung
der Geschäftsleiter der DWS International GmbH beachten und keine Weisungen erteilen, deren Ausführung zu einem Verstoß gegen
das KWG oder sonstige gesetzliche Vorgaben führen würde. Gleiches gilt im Hinblick auf die Verpflichtung der DWS International
GmbH zur Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben und sonstiger Vorgaben zur Vertraulichkeit von Kundendaten.
Die DWS International GmbH ist verpflichtet, ihren Gewinn entsprechend den Regeln von § 301 AktG an die DWS Group GmbH & Co.
KGaA abzuführen, während die DWS Group GmbH & Co. KGaA im Gegenzug zur Übernahme von Verlusten der DWS International GmbH
nach Maßgabe von § 302 AktG verpflichtet ist. Diese Regelungen bleiben auch nach dem Änderungsvertrag unverändert bestehen.
Die DWS International GmbH kann jedoch Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme
der gesetzlichen Rücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Nach der bisherigen Vertragsfassung ist für eine solche Einstellung in die Gewinnrücklagen die
Zustimmung der DWS Group GmbH & Co. KGaA erforderlich. Durch die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
soll die DWS International GmbH zukünftig entsprechend den Anforderungen der Neufassung von Art. 28 Abs. 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) in Bezug auf die Anrechnung von Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital (CET
1) im Falle des Bestehens von Ergebnisabführungsverträgen nach eigenem Ermessen über die Einstellung in Gewinnrücklagen mit
Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen entscheiden dürfen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Dementsprechend sieht der Änderungsvertrag die Streichung des Erfordernisses der
Zustimmung der DWS Group GmbH & Co. KGaA zur Vornahme entsprechender Rücklageneinstellungen vor.
Die Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund ist nach der bisherigen Fassung des Unternehmensvertrags
jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Der Änderungsvertrag sieht vor, die Kündigungsregelung dahingehend abzuändern, dass
zukünftig die Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund – ebenso wie eine ordentliche Kündigung – nur noch zum Ende eines
Wirtschaftsjahres, also mit Wirkung der Kündigung ab dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres möglich sein soll, wobei für
die Kündigung aus wichtigem Grund eine Kündigungsfrist von einem Kalendertag gelten soll.
Der Änderungsvertrag sieht ferner Anpassungen an die neue Firmierung der beiden beteiligten Gesellschaften vor.
Die Vertragsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der DWS International GmbH und
der Hauptversammlung der DWS Group GmbH & Co. KGaA. Sie wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der DWS
International GmbH wirksam.
Die Gesellschafterversammlung der DWS International GmbH hat der Vertragsänderung bereits am 24. August 2020 zugestimmt. Der
Gemeinsame Ausschuss der DWS Group GmbH & Co. KGaA hat ebenfalls am 24. August 2020 der Vertragsänderung zugestimmt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der DWS Group GmbH & Co. KGaA unter
https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung |
die nachfolgenden Unterlagen zugänglich. Diese Unterlagen liegen ab diesem Zeitpunkt auch in den Geschäftsräumen der DWS Group
GmbH & Co. KGaA, Mainzer Landstr. 11-17, 60329 Frankfurt am Main, zur Einsicht der Aktionäre aus:
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– |
der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DWS Group GmbH & Co. KGaA und der DWS International GmbH in seiner
ursprünglichen Fassung sowie der Änderungsvertrag einschließlich (i) der Reinfassung des neuen Vertragswortlauts nach der
Vertragsänderung und (ii) einer Vergleichsfassung zwischen dem bisherigen Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
und seinem neuen Wortlaut nach der Vertragsänderung;
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– |
für die DWS Group GmbH & Co. KGaA
* |
für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 die Jahresabschlüsse (in diesen Jahren war die Gesellschaft noch in der Rechtsform der
Europäischen Gesellschaft (SE), zunächst firmierend unter Deutsche Asset Management Holding SE und anschließend unter DWS
Group SE, organisiert; Lageberichte wurden für diese Geschäftsjahre gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB nicht erstellt),
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* |
für das Geschäftsjahr 2018 der Jahresabschluss und der zusammengefasste Lagebericht,
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* |
für das Geschäftsjahr 2019 der aufgestellte und durch die Hauptversammlung noch festzustellende Jahresabschluss sowie der
zusammengefasste Lagebericht,
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– |
für die DWS International GmbH (bis 30. August 2018 firmierend unter Deutsche Asset Management International GmbH): die Jahresabschlüsse
und die Lageberichte für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019, und
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der gemeinsame Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der DWS Group GmbH & Co. KGaA und der Geschäftsführung der
DWS International GmbH über die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.
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Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten Unterlagen
werden auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung |
zugänglich sein.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der DWS Group GmbH & Co. KGaA schlagen vor zu beschließen:
Der Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der DWS Group GmbH & Co. KGaA (als Organträgerin) und
der DWS International GmbH (als Organgesellschaft) gemäß Änderungsvertrag vom 21. August 2020 wird zugestimmt.
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Berichte und Hinweise
Zu TOP 6
Lebensläufe und weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Bernd Leukert
Wohnort: |
Karlsruhe, Deutschland |
Erstmals bestellt: |
2020 |
Bestellt bis: |
2020 |
Persönliche Daten
Geburtsjahr: |
1967 |
Nationalität: |
Deutsch |
Position
Mitglied des Vorstands der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, verantwortlich für Technologie, Daten und Innovation
Beruflicher Werdegang
Seit 2019 |
Deutsche Bank Aktiengesellschaft, seit 1. Januar 2020 Mitglied des Vorstands, verantwortlich für Technologie, Daten und Innovation |
2014-2019 |
SAP SE, Mitglied des Vorstands, verantwortlich für Produktentwicklung und Innovationen sowie den Bereich Digital Business
Services
|
2011-2014 |
SAP SE, Executive Vice President und seit 2013 Mitglied des Global Managing Boards, verantwortlich für den Bereich Application
Innovation
|
2005-2011 |
SAP SE, Senior Vice President, verantwortlich für Quality Governance and Production |
2001-2005 |
SAP SE, Vice President im Bereich Installed Base Development SCM |
1994-2001 |
SAP SE, verschiedene Positionen und Funktionen als Software Entwickler |
Ausbildung
1988-1994 |
Studium des Wirtschaftsingenieurswesens an der Universität Karlsruhe und am Trinity College in Dublin, Irland Abschluss: Masters Degree in Business Administration
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Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
DWS Group GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh Bertelsmann Management SE, Gütersloh
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
Minoru Kimura
Wohnort: |
New York City, New York, USA |
Erstmals bestellt: |
2020 |
Bestellt bis: |
2020 |
Persönliche Daten
Geburtsjahr: |
1967 |
Nationalität: |
Japanisch |
Position
Executive Officer und Regionaler CEO für Amerika und Europa bei Nippon Life Insurance Company
Beruflicher Werdegang
Seit 2020 |
Nippon Life Insurance Company, Executive Officer und Regionaler CEO für Amerika und Europa |
2018-2020 |
Nippon Life Insurance Company, Executive Officer und Leiter der Region Asia Pacific |
2014-2018 |
Nippon Life Insurance Company, General Manager für verschiedene Verantwortungsbereiche, u.a. für den Bereich Separate Account
Investment, für Treasury und die Capital Markets Abteilung sowie den Bereich International Planning & Operations
|
2010-2014 |
Nissay Asset Management Corporation, Leiter der Bereichs Investment Planning |
2007-2010 |
Nissay Asset Management Corporation, Leiter externe Kommunikation und Leiter Corporate Planning |
2006-2007 |
NLI Investments Europe Limited, Chief Executive Officer |
2002-2006 |
Nissay Deutsche Asset Management Europe Limited, Senior Fondsmanager und seit 2003 Chief Executive Officer |
1990-2002 |
Nippon Life Insurance Company, verschiedene Positionen |
Ausbildung
1986-1990 |
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Kyoto, Japan Abschluss: B.A. in Law
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Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
DWS Group GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Non-Executive Director von Nippon Life Global Investors Singapore Limited (voraussichtliche Beendigung spätestens bis zum
Ablauf des 30. September 2020) Non-Executive Director von Nippon Life Global Investors Europe Plc. Non-Executive Director von Nippon Life Schroders Asset Management Europe Limited (voraussichtliche Bestellung vor dem 18.
November 2020) Non-Executive Director von Nippon Life Insurance Company of America Non-Executive Director von Nippon Life Global Investors Americas, Inc.
Zu TOP 7
Gemeinsamer Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der DWS Group GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main, und der Geschäftsführung
der DWS International GmbH, Frankfurt am Main, über die Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
Präambel
Die DWS Group GmbH & Co. KGaA (vormals firmierend unter Deutsche Asset Management Holding SE) und die DWS International GmbH
(vormals firmierend unter Deutsche Asset Management International GmbH; im Folgenden auch ‘Tochtergesellschaft’ genannt) haben
am 4. Mai 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der nach Zustimmung durch die außerordentliche
Hauptversammlung der DWS Group GmbH & Co. KGaA und die Gesellschafterversammlung der DWS International GmbH im Jahre 2017
durch Eintragung im Handelsregister der Tochtergesellschaft wirksam geworden ist.
Die DWS Group GmbH & Co. KGaA und die DWS International GmbH haben am 21. August 2020 einen Änderungsvertrag zu diesem Vertrag
geschlossen, um den Vertrag an die im Juni 2019 in Kraft getretene Neufassung des Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Kapitaladäquanzverordnung) anzupassen. Die neue Fassung des Art. 28 Abs. 3 der Kapitaladäquanzverordnung definiert neue Anforderungen
in Bezug auf die Anrechnung von Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital (CET 1) im Falle des Bestehens von Ergebnisabführungsverträgen.
Insbesondere verlangt Art. 28 Abs. 3 lit. d) der Kapitaladäquanzverordnung in diesem Zusammenhang nunmehr, dass die Organgesellschaft
bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verringerung des Betrags der Ausschüttungen
dadurch hat, dass sie ihre Gewinne ganz oder teilweise in die eigenen Rücklagen einstellt, bevor sie eine Zahlung an ihre
Muttergesellschaft leistet. Außerdem ist es gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. f) der Kapitaladäquanzverordnung nunmehr erforderlich,
dass der Ergebnisabführungsvertrag nur am Ende eines Geschäftsjahres mit Wirkung der Kündigung frühestens ab Beginn des folgenden
Geschäftsjahres beendet werden kann. Die bisherige Fassung des Unternehmensvertrags sieht dies nur für die ordentliche Kündigung
vor, während die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich ist. Der Änderungsvertrag
reflektiert die neue Anforderung der Kapitaladäquanzverordnung, indem er vorsieht, dass auch die außerordentliche Kündigung
aus wichtigem Grund nur noch zum Ende eines Wirtschaftsjahres möglich sein soll, wobei die Kündigungsfrist einen Kalendertag
beträgt. Die Wirkung der Kündigung tritt demgemäß erst ab Beginn des neuen Wirtschaftsjahres ein.
Neben der Anpassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags an diese neuen Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 der Kapitaladäquanzverordnung
sieht der Änderungsvertrag redaktionelle Anpassungen vor, die insbesondere die zwischenzeitlich geänderte Firmierung beider
Gesellschaften reflektieren sowie weitere redaktionelle Änderungen.
Die Vertragsänderung erfordert zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der DWS International GmbH,
die am 24. August 2020 erteilt wurde, die Zustimmung der Hauptversammlung der DWS Group GmbH & Co. KGaA und die Eintragung
in das Handelsregister der DWS International GmbH. Der Änderungsvertrag sieht dementsprechend vor, dass er vorbehaltlich der
Erteilung der entsprechenden Zustimmungen mit der vorgenannten Handelsregistereintragung wirksam wird. Der Gemeinsame Ausschuss
der DWS Group GmbH & Co. KGaA hat ebenfalls am 24. August 2020 der Vertragsänderung gemäß § 17 Abs. 1 b) der Satzung der DWS
Group GmbH & Co. KGaA zugestimmt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der DWS Group GmbH & Co. KGaA und die Geschäftsführung der DWS International GmbH
erstatten gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a Abs. 1 AktG den folgenden Vertragsbericht, in dem sie die Änderung des Unternehmensvertrages
erläutern und begründen. Einer Prüfung des Änderungsvertrages durch einen Vertragsprüfer nach §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293b AktG
sowie der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG bzw. einer Abfindung nach § 305 AktG bedarf es im vorliegenden
Fall nicht, da sich sämtliche Geschäftsanteile der DWS International GmbH im Eigentum der DWS Group GmbH & Co. KGaA befinden.
1. Erläuterung und Begründung zur Änderung des Unternehmensvertrags
Mit der im Juni 2019 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (‘Kapitaladäquanzverordnung’)
hat der Gesetzgeber neue Anforderungen in Bezug auf die Anrechnung von Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital (CET 1)
im Falle des Bestehens von Ergebnisabführungsverträgen definiert. Die DWS Group GmbH & Co. KGaA (damals noch firmierend unter
Deutsche Asset Management Holding SE) und die DWS International GmbH (damals noch firmierend unter Deutsche Asset Management
International GmbH; nachfolgend auch die ‘Parteien’) haben im Jahr 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen,
der am 8. Mai 2017 ins Handelsregister des Sitzes der DWS International GmbH eingetragen wurde. Der Änderungsvertrag sieht
Anpassungen des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags an die Anforderungen der Neufassung des Art. 28 Abs.
3 der Kapitaladäquanzverordnung sowie einige redaktionelle Änderungen insbesondere zur Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte
Firmierung der Parteien vor. Der DWS International GmbH soll bei der Erstellung des Jahresabschlusses zukünftig ein Ermessensspielraum
für die Verringerung des Betrags der Ausschüttungen dadurch eingeräumt werden, dass sie ihre Gewinne ganz oder teilweise in
ihre eigenen Rücklagen einstellt, bevor sie die Gewinnabführung an die DWS Group GmbH & Co. KGaA vornimmt. Außerdem sieht
der Änderungsvertrag eine Abänderung der Kündigungsregelung in der Weise vor, dass eine Kündigung des Vertrags aus wichtigem
Grund ebenso wie eine ordentliche Kündigung nur noch zum Ende eines Wirtschaftsjahres – mit Wirkung der Kündigung ab dem Beginn
des folgenden Wirtschaftsjahres – erfolgen kann. Nach zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts noch geltender Rechtslage
findet daneben § 297 Abs. 1 AktG Anwendung, der zwingend vorgibt, dass ein Unternehmensvertrag bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit (also auch unterjährig) gekündigt werden kann. Die Anwendbarkeit dieser
Regelung bei einer Eigenmittelüberlassung im Rahmen des Kreditwesengesetzes soll jedoch durch das Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor
(Risikoreduzierungsgesetz) ausgeschlossen werden. Das Gesetz liegt derzeit im Regierungsentwurf vor; es wird erwartet, dass
es zeitnah verabschiedet wird. Nach Inkrafttreten des Risikoreduzierungsgesetzes entfaltet die neue vertragliche Kündigungsregelung
ihre volle Wirkung, so dass eine unterjährige Kündigung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht mehr möglich sein
wird.
Die Anpassungen an die Anforderungen der Neufassung des Art. 28 Abs. 3 der Kapitaladäquanzverordnung sind notwendig, um die
Anrechnung der Geschäftsanteile der DWS International GmbH als hartes Kernkapital der DWS International GmbH auch unter den
neugefassten gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten.
2. Darstellung des geänderten Vertrages und der Änderungen im Einzelnen
a) Leitung (§ 1)
Gemäß § 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags unterstellt die DWS International GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft
der DWS Group GmbH & Co. KGaA. Die DWS Group GmbH & Co. KGaA ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der DWS International
GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die DWS International GmbH verpflichtet sich, den Weisungen
der DWS Group GmbH & Co. KGaA zu folgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der DWS International GmbH obliegen weiterhin
den Geschäftsleitern dieser Gesellschaft. Die DWS Group GmbH & Co. KGaA wird die nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bestehende
Alleinverantwortung der Geschäftsleiter der DWS International GmbH bei ihren Weisungen beachten. Die DWS Group GmbH & Co.
KGaA hat sich daher nach der bisher geltenden Fassung des Vertrags verpflichtet, keine Weisungen zu erteilen, deren Ausführung
zur Folge hätte, dass die DWS International GmbH oder deren Organe gegen die ihnen gesetzlich auferlegten Pflichten verstoßen
würde(n). Diese Regelung bleibt durch den Änderungsvertrag unverändert.
Die DWS International GmbH hat sich ferner verpflichtet, sämtliche Informationen und Daten ihrer Kunden streng vertraulich
zu behandeln. Diese Vertraulichkeit ist auch unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu wahren. Die DWS Group
GmbH & Co. KGaA wird der DWS International GmbH dementsprechend keine Weisungen erteilen, die zur Folge hätten, dass gegen
diese Vertraulichkeitsverpflichtungen verstoßen würde. Auch diese Regelung bleibt durch den Änderungsvertrag unverändert.
Schließlich sieht § 1 vor, dass die DWS Group GmbH & Co. KGaA der Geschäftsleitung der DWS International GmbH nicht die Weisung
erteilen kann, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden. Auch diese
Regelung bleibt durch den Änderungsvertrag unverändert.
b) Gewinnabführung (§ 2)
In § 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verpflichtet sich die DWS International GmbH, während der Vertragsdauer
ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu § 4 des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (siehe dazu unten Abschnitt d)), § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung
entsprechend. Diese Regelung bleibt durch den Änderungsvertrag unverändert.
c) Verlustübernahme (§ 3)
Gemäß § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die DWS Group GmbH & Co. KGaA während der Vertragsdauer zur
Übernahme der Verluste der DWS International GmbH entsprechend den Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung
verpflichtet. Diese Regelung bleibt durch den Änderungsvertrag unverändert.
d) Bildung von Rücklagen (§ 4)
Gemäß § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags kann die DWS International GmbH Beträge aus dem Jahresüberschuss
in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In der bisherigen Fassung ist vorgesehen,
dass eine solche Einstellung in Gewinnrücklagen nur mit Zustimmung der DWS Group GmbH & Co. KGaA vorgenommen werden darf.
Der Änderungsvertrag sieht die Streichung dieses Zustimmungserfordernisses vor. Grund für die Streichung des Zustimmungserfordernisses
sind die im Juni 2019 geänderten Vorgaben gemäß Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung).
Die neue Fassung des Art. 28 Abs. 3 der Kapitaladäquanzverordnung definiert verschärfte Anforderungen in Bezug auf die Anrechnung
von Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital (CET 1) im Falle des Bestehens von Ergebnisabführungsverträgen. Insbesondere
verlangt Art. 28 Abs. 3 lit. d) der Kapitaladäquanzverordnung in diesem Zusammenhang nunmehr, dass die Organgesellschaft bei
der Erstellung ihres Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verringerung des Betrags der Ausschüttungen
dadurch hat, dass sie ihre Gewinne ganz oder teilweise in die eigenen Rücklagen einstellt, bevor sie eine Zahlung an ihre
Muttergesellschaft leistet. Die Streichung des Zustimmungserfordernisses ist folglich notwendig, um die Anrechnung der Geschäftsanteile
der DWS International GmbH als hartes Kernkapital der DWS International GmbH auch unter der Neufassung der gesetzlichen Vorgaben
zu gewährleisten.
e) Wirksamwerden, Dauer und Kündigung (§ 5)
§ 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags enthält Regelungen zum Wirksamwerden sowie zur Dauer und der Kündigung
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erforderte demgemäß zur Wirksamkeit
seines ursprünglichen Abschlusses die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der DWS International GmbH und der Hauptversammlung
der DWS Group GmbH & Co. KGaA sowie die Eintragung in das Handelsregister der DWS International GmbH. Entsprechendes sieht
auch der Änderungsvertrag hinsichtlich des Wirksamwerdens der Vertragsänderungen vor.
Gemäß § 5.3 ist der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und hat eine Laufzeit von
mindestens fünf Zeitjahren (Mindestlaufzeit). Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kann der Vertrag zum
Ende der Mindestlaufzeit erstmalig, danach jeweils zum Abschluss eines Wirtschaftsjahres schriftlich gekündigt werden.
Eine außerordentliche Kündigung kann nach der bisherigen Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags jederzeit
mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in der Veräußerung
oder Einbringung der Organgesellschaft durch die Organträgerin oder in der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin
oder der Organgesellschaft gesehen werden. Der Änderungsvertrag sieht nunmehr vor, dass die außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund zukünftig nur noch mit einer Frist von einem Kalendertag zum Ende eines Wirtschaftsjahres erfolgen kann. Grund
für diese Änderung ist, dass Art. 28 Abs. 3 lit. f) der Kapitaladäquanzverordnung für die Möglichkeit der Anrechnung der Geschäftsanteile
der DWS International GmbH als hartes Kernkapital der DWS International GmbH nunmehr verlangt, dass der Ergebnisabführungsvertrag
nur am Ende eines Geschäftsjahres mit Wirkung der Kündigung frühestens ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres beendet werden
kann. Daneben gilt nach derzeitiger Rechtslage noch § 297 Abs. 1 AktG, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein jederzeitiges
Kündigungsrecht vorsieht. Die Regelung des § 297 Abs. 1 AktG soll jedoch nach dem Risikoreduzierungsgesetz, dessen zeitnahes
Inkrafttreten erwartet wird, bei Eigenmittelüberlassung nach dem Kreditwesengesetz nicht mehr anwendbar sein.
f) Salvatorische Klausel (§ 6)
§ 6 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags enthält eine übliche ‘salvatorische Klausel’, nach der für den Fall von
Vertragslücken, Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit des Vertrags oder einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit
und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt wird und anstelle der betroffenen Bestimmungen bzw. der Vertragslücke
eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung gilt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien
vorgesehen hätten, wenn sie den entsprechenden Punkt bedacht hätten. Diese Regelung bleibt durch den Änderungsvertrag unverändert.
Der Änderungsvertrag enthält in seinem § 3 eine entsprechende salvatorische Klausel in Bezug auf sich selbst.
Frankfurt am Main, im August 2020
DWS Group GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin (DWS Management GmbH)
Asoka Wöhrmann Manfred Bauer Mark Cullen
Dirk Görgen Stefan Kreuzkamp Claire Peel
DWS International GmbH
Die Geschäftsführung
Dr. Matthias Liermann Harald Rieger Georg Schuh
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 200.000.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 200.000.000
Stück beträgt.
Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (‘COVID-19-Gesetz‘), veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
vom 27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 hat die persönlich haftende Gesellschafterin
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter,
Mitgliedern der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des mit der Niederschrift beauftragten Notars
sowie die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Mainzer Landstraße 11-17, 60329 Frankfurt
am Main statt.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen
Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere
Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des
Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird am 18. November 2020, ab 10:00 Uhr, live im Internet unter
https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
für alle Aktionäre und die interessierte Öffentlichkeit in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung
ist ausgeschlossen.
Anmeldung zur Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts; Stimmkarte
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 22 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus, der sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, also auf den 28. Oktober 2020 (0.00 Uhr, sogenannter Nachweisstichtag) beziehen muss.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Adresse in Textform spätestens am 11. November 2020 (24.00 Uhr) zugehen.
DWS Group GmbH & Co. KGaA c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 1201286045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 123 Absatz 4 Satz 5 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG für die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich
nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich. Das bedeutet, dass Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts
haben. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die Aktien erst nach
dem Nachweisstichtag erwerben, sind aus diesen Aktien nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Stimmkarte
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises seines Anteilsbesitzes (siehe oben) wird dem
Aktionär eine Stimmkarte für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmkarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Stimmkarten keine zusätzlichen Bedingungen für die Ausübung von Aktionärsrechten
darstellen, sondern reine Organisationsmittel sind. Die Stimmkarte enthält allerdings die Angaben, die benötigt werden, um
über das passwortgeschützte Aktionärsportal das Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auszuüben und auf elektronischem Wege
dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Davon unberührt
bleibt die Möglichkeit, die Briefwahl und die Vollmachts- und Weisungserteilung ohne Nutzung des Aktionärsportals schriftlich
vorzunehmen (auch hierfür sind allerdings ordnungsgemäße Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich).
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können sich bei der Stimmrechtsausübung auch durch einen Bevollmächtigten – z. B. einen Intermediär, eine Vereinigung
von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes
in der oben im Abschnitt ‘Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’ beschriebenen Form erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1
Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
DWS-HV2020@computershare.de
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, an Aktionärsvereinigungen, an Stimmrechtsberater im Sinne von
§ 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder an andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, setzen gegebenenfalls
diese Empfänger eigene Formerfordernisse fest. Etwaige Besonderheiten sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit an, sich durch von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter
benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls,
wie vorstehend im Abschnitt ‘Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’ ausgeführt, zur Hauptversammlung anmelden und ihre
Berechtigung nachweisen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur nach Maßgabe der
von dem jeweiligen Aktionär erteilten Weisungen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich
der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann in Textform bis spätestens 17.
November 2020, 18 Uhr (Eingang) an folgende Adresse erfolgen:
DWS Group GmbH & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: DWS-HV2020@computershare.de
Darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit, die Vollmacht und die Weisungen an die als Stimmrechtsvertreter benannten
Mitarbeiter der Gesellschaft vorab, aber auch noch während der Hauptversammlung am 18. November 2020 bis zum Ende der Fragenbeantwortung,
elektronisch über das Aktionärsportal
https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
zu erteilen sowie erteilte Vollmachten und Weisungen zu ändern und zu widerrufen, wobei für die Nutzung des Aktionärsportals
die auf der nach ordnungsgemäßer Anmeldung per Post zugesandten Stimmkarte enthaltenen Zugangsdaten zu verwenden sind. Die
ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung ist hierfür unerlässlich.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter der Gesellschaft keine Vollmachten
und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen
die Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
Stimmkarten werden den Aktionären und Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes ausgestellt.
Stimmabgabe mittels Briefwahl
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können die Stimmabgabe mittels Briefwahl
vornehmen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes
in der oben im Abschnitt ‘Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’ beschriebenen Form erforderlich.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann schriftlich unter Nutzung des auf der nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandten Stimmkarte
abgedruckten Briefwahlformulars erfolgen. Auch ein Ausdruck des über die Internetseite der Gesellschaft
https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
zugänglich gemachten Formulars kann für die schriftliche Briefwahl genutzt werden. Das zur schriftlichen Briefwahl genutzte
Formular muss vollständig ausgefüllt – insbesondere unter Angabe der Stimmkartennummer – bis zum 17. November 2020, 18 Uhr
(Eingang) unter folgender Adresse eingehen:
DWS Group GmbH & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: DWS-HV2020@computershare.de
Der schriftliche Widerruf und die schriftliche Änderung der Abstimmungsentscheidungen im Wege der Briefwahl ist durch Übersendung
einer entsprechenden Erklärung – die ebenfalls die Stimmkartennummer enthalten muss – an die oben genannte Adresse bis zum
17. November 2020, 18 Uhr (Eingang) möglich. Widerruf und Änderung schriftlich abgegebener Briefwahlstimmen sind ferner über
das passwortgeschützte Aktionärsportal
https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
bis zum Ende der Fragenbeantwortung möglich. Zu beachten ist, dass die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals die
Eingabe der auf der Stimmkarte vermerkten Zugangsdaten erfordert (die Stimmkarte wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes übersandt).
Es besteht auch die Möglichkeit, die Briefwahl im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte Aktionärsportal
https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
vorzunehmen. Auf diesem Wege ist die Abgabe der Briefwahlstimme sowie deren Änderung und Widerruf auch noch am Tag der Hauptversammlung
bis zum Ende der Fragenbeantwortung möglich. Die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals erfordert die Eingabe der
auf der Stimmkarte vermerkten Zugangsdaten (die Stimmkarte wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
übersandt).
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen
und sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen sowie sonstige Bevollmächtigte können sich nach den vorstehend
beschriebenen Regeln der Briefwahl bedienen.
Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung
Unterlagen zur Hauptversammlung, insbesondere die Unterlagen zu den Punkten 1 und 7 der Tagesordnung, können unter folgender
Adresse angefordert werden:
DWS Group GmbH & Co. KGaA Investor Relations Mainzer Landstr. 11-17 60329 Frankfurt am Main IR-Hotline: +49 69 910-14700 Telefax: +49 69 910-32223 E-Mail: investor.relations@dws.com
Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung sind außerdem im Internet unter
https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
zugänglich. Die Unterlagen werden unter der genannten Internetadresse auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Rechte der Aktionäre – Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht
500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 18. Oktober 2020 (24.00 Uhr), schriftlich
unter folgender Anschrift zugehen:
DWS Group GmbH & Co. KGaA Persönlich haftende Gesellschafterin Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin DWS Management GmbH Mainzer Landstr. 11-17 60329 Frankfurt am Main
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber
der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft
über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG
Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
und nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung, ohne elektronische Teilnahme der
Aktionäre, können Aktionäre Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge in
der Hauptversammlung nicht stellen.
Den Aktionären wird dennoch die Möglichkeit gegeben, Gegenanträge und Wahlvorschläge vor der Hauptversammlung entsprechend
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG an die Gesellschaft zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft zu übermitteln.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die gemäß den nachstehenden Voraussetzungen von der Gesellschaft veröffentlicht werden, werden
in der Hauptversammlung als gestellt behandelt, wenn der den Antrag einreichende Aktionär sich wie im Abschnitt ‘Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes’ beschrieben ordnungsgemäß angemeldet und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat.
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
vor der Hauptversammlung übersenden. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
DWS Group GmbH & Co. KGaA Investor Relations Mainzer Landstr. 11-17 60329 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 910-32223 E-Mail: investor.relations@dws.com
Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Der Gesellschaft unter vorstehender Adresse spätestens am 3. November 2020 (24.00 Uhr) zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite
https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen
der Verwaltung zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG beziehungsweise § 127 Satz 1 i.
V. m. § 126 Absatz 2 AktG i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem gesetz-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie im Fall von Wahlvorschlägen
zum Aufsichtsrat deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält, § 127 Satz 3 i. V. m. § 124
Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unten im Abschnitt ‘Fragemöglichkeiten im Wege elektronischer
Kommunikation’ beschriebenen Weg einzureichen sind.
Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 8 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes hat die persönlich haftende
Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen bis spätestens zwei Tage vor der
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft einreichen müssen. Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen sie wie beantwortet.
Nur Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können ihre Fragen einreichen.
Dies muss bis spätestens Sonntag, den 15. November 2020, 24.00 Uhr unter folgender E-Mail-Adresse geschehen:
investor.relations@dws.com
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht werden. Fragen können nur berücksichtigt werden,
wenn mit der Frage bzw. den Fragen die Stimmkartennummer übermittelt wird, die auf der Stimmkarte oben rechts vermerkt ist
(die Stimmkarte wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt).
Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen
individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens
erklärt wurde. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite
der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung: Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn
er mit Übersendung der Frage ausdrücklich sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens erklärt hat.
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung
mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
zur Tagesordnung zu äußern.
Den Aktionären wird jedoch die Möglichkeit gegeben, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur
Veröffentlichung durch die Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft einzureichen.
Es wird darum gebeten, entsprechende Stellungnahmen unter Angabe der auf der Stimmkarte vermerkten Stimmkartennummer bis spätestens
Sonntag, 15. November 2020 bis 24.00 Uhr, in Textform unter der nachstehend genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
einzureichen:
DWS Group GmbH & Co. KGaA Investor Relations Mainzer Landstr. 11-17 60329 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 910-32223 E-Mail: investor.relations@dws.com
Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Eine Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs wird in der Veröffentlichung nur vorgenommen, wenn der Aktionär bei
Einreichung der Stellungnahme ausdrücklich sein Einverständnis mit der Namensnennung erklärt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht und die Gesellschaft
sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem
oder irreführendem Inhalt oder ohne erkennbaren Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang
10.000 Zeichen überschreitet oder nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt unter der vorstehend genannten Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro
Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem im Abschnitt ‘Fragemöglichkeit im Wege elektronischer
Kommunikation’ beschriebenen Weg einzureichen sind. Ferner werden Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach Ablauf der im
Abschnitt ‘Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG’ genannten
Frist eingehen oder die sonstigen dort genannten Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht erfüllen, nicht als Stellungnahme
behandelt und dementsprechend auch nicht als solche veröffentlicht werden.
Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder über die
Erteilung von Vollmachten ausüben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse
der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Entsprechende Erklärungen
sind dem Notar über die E-Mail-Adresse
Notar.DWS.HV2020@hoganlovells.com
zu übermitteln und sind ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Mit der Erklärung ist die Stimmkartennummer zu übermitteln, die auf der Stimmkarte vermerkt ist, die nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124 a AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über
die Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Hinweis zum Datenschutz
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten als
Aktionäre der DWS Group GmbH & Co. KGaA (inklusive evtl. von Ihnen benannten Vertretern) sowie über die Ihnen aus dem Datenschutzrecht
zustehenden Rechte.
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist:
DWS Group GmbH & Co. KGaA Mainzer Landstr. 11-17 60329 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 910-12371 Telefax: +49 69 910-19090 E-Mail: info@dws.com
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
DWS Group GmbH & Co. KGaA Datenschutzbeauftragter Mainzer Landstr. 11-17 60329 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 910-12371 Telefax: +49 69 910-19090 E-Mail: privacy@dws.com.
Für Fragen zum Datenschutz als Aktionär rund um die HV wenden Sie sich an die IR-Hotline unter +49 69 910-14700.
Welche personenbezogenen Daten und Datenquellen nutzen wir?
Aktien der DWS Group GmbH & Co. KGaA sind Inhaberaktien. Bei Inhaberaktien ist im Gegensatz zu Namensaktien der DWS Group
GmbH & Co. KGaA der aktuelle Inhaber in der Regel nicht bekannt. Ihre Depotbank, bei denen die Inhaberaktien verbucht sind,
fordert für Sie als Inhaberaktionär eine Einladung an, die an Sie weitergeleitet wird. Ihre Antwort wird von Ihrer Depotbank
an unsere Anmeldestelle weitergegeben, so dass wir Ihnen gemäß Ihren Angaben eine Stimmkarte zukommen lassen beziehungsweise
sonstige Weisungen ausführen können.
Abgeleitet aus den Daten, die während der Hauptversammlung entstehen, führen wir Teilnehmerverzeichnisse und dokumentieren
Abstimmungsergebnisse.
Für welche Zwecke und aufgrund welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir Ihre Daten?
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Aktiengesetzes
(AktG) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften wie z. B. dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die wesentlichen Vorschriften sind § 123 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Artikel 22 der Satzung und § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Soweit Sie uns beauftragen, Dienste zu erbringen, nutzen wir die Daten zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs.
1 lit. b) DSGVO).
Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.
B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie Aufbewahrungspflichten in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Im Einzelfall verarbeiten wir Ihre Daten auch zur Wahrung unserer berechtigten Interessen nach Art 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen einbeziehen.
Zweck der Datenverarbeitung ist die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung.
Mit dieser Datenverarbeitung ist keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO verbunden.
Der Aktionär hat die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten / eine Begleitperson zu benennen und eine Stimmkarte an die vom Aktionär
mitgeteilte postalische Adresse zukommen zu lassen. Von diesen Daten machen wir nur zur Erledigung dieses Auftrags und Abwicklung
der Hauptversammlung Gebrauch.
An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre Daten weiter beziehungsweise wer erhält Zugriff?
Wir bedienen uns zur Abwicklung der Hauptversammlung externer Dienstleister, die als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO
beauftragt sind und Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich auf Basis der Weisungen der DWS Group GmbH & Co. KGaA verarbeiten.
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung
gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. beim Überschreiten gesetzlich vorgegebener Stimmrechtsschwellen – BaFin).
Gemäß § 129 Abs. 4 AktG können ggf. andere DWS Group Aktionäre, deren Vertreter, Mitglieder der Geschäftsführung der persönlich
haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats, Versammlungsleiter, Notar und ggf. Abschlussprüfer die im Teilnehmerverzeichnis
zu Ihrer Person erfassten Daten einsehen.
Innerhalb der DWS Group GmbH & Co. KGaA erhalten diejenigen Personen Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung unserer
Aufgaben Ihnen gegenüber benötigen.
Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Grundsätzlich löschen wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind,
soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten (z. B. im Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung,
Wertpapierhandelsgesetz oder Kreditwesengesetz) zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen
erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig 3 Jahre.
Welche Rechte haben Sie als Aktionär/Vertreter?
Sie haben gemäß
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Art. 15 DSGVO das Recht auf Auskunft,
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Art. 16 DSGVO das Recht, unrichtige Daten berichtigen zu lassen,
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Art. 17 DSGVO das Recht, Ihre Daten löschen zu lassen, sofern kein Rechtsgrund zur weiteren Speicherung vorliegt,
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Art. 18 DSGVO das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zu verlangen; dies bedeutet, dass Ihre Daten zwar
noch gespeichert bleiben, allerdings nur noch unter beschränkten Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen,
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Art. 20 DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit hinsichtlich aller Daten, die Sie uns bereitgestellt haben; dies bedeutet,
dass wir Ihnen diese in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen,
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Art. 21 DSGVO das Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung, falls sich dies aus Ihrer besonderen Situation begründen
lässt.
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Sie möchten Ihr Beschwerderecht geltend machen?
Sie haben die Möglichkeit, sich an den oben genannten Datenschutzbeauftragten der DWS Group GmbH & Co. KGaA oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder
das BDSG verstößt. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 31 63 65021 Wiesbaden Telefon: +49 6111408-0 Telefax: +49 6111408-611 E-Mailkontakt abrufbar unter: https://datenschutz.hessen.de/über-uns/kontakt
Frankfurt am Main, im August 2020
DWS Group GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin DWS Management GmbH Die Geschäftsführung
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