Constantin Medien AG
Ismaning
– WKN 914720 – – ISIN DE0009147207 –
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am 30. Juli 2014 um 10:00 Uhr
in der ‘Alten Kongresshalle’, Theresienhöhe 15, 80339 München,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten
Konzernlage- und Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
vorgesehen.
|
2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.’
|
3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.’
|
4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2014 bestellt.’
Der Aufsichtsrat stützt seinen Wahlvorschlag auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
|
5. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juli 2014 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Dieter Hahn
und Werner E. Klatten. Ferner hat Herr Fred Kogel durch Schreiben vom 02. April 2014 sein Aufsichtsratsmandat bei der Constantin
Medien AG mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2014 niedergelegt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht
gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 95, 96 Abs. 1 AktG aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt
werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
‘Herr Dr. Dieter Hahn, Geschäftsführender Gesellschafter der KF 15 GmbH & Co KG mit Sitz in München, wohnhaft in München,
wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
am 30. Juli 2014 und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.’
|
b) |
‘Herr Jean-Baptiste Felten, Geschäftsführer der Felten & Compagnie AG mit Sitz in Winterthur, Schweiz, wohnhaft in Berlingen,
Schweiz, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft am 30. Juli 2014 und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.’
|
c) |
‘Herr René Camenzind, Unternehmer, wohnhaft in Brunnen, Schweiz, wird als Nachfolger von Herrn Fred Kogel für die restliche
Amtszeit von Herrn Fred Kogel zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.‘
|
Der Aufsichtsrat stützt seine Wahlvorschläge auf die Empfehlung des Nominierungs- und Rechtsausschusses.
Herr Dr. Dieter Hahn ist im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied außerdem in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
* |
Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der bitop AG, Witten, Deutschland
|
* |
Beiratsmitglied der BNK Service GmbH, München, Deutschland
|
* |
Verwaltungsratsmitglied der Highlight Communications AG, Pratteln, Schweiz
|
* |
Mitglied des Aufsichtsrats der Constantin Film AG, München, Deutschland
|
Herr Jean-Baptiste Felten ist im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
* |
Präsident des Verwaltungsrats der Hans Naegeli AG, Berlingen, Schweiz
|
Herr René Camenzind ist im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
* |
Verwaltungsratsmitglied der Highlight Communications AG, Pratteln, Schweiz
|
* |
Präsident des Verwaltungsrats der Mythen Center AG, Schwyz, Schweiz
|
* |
Präsident des Verwaltungsrats der Mythencenter Holding AG, Schwyz, Schweiz
|
* |
Präsident des Verwaltungsrats der Alpicana AG, Ingenbohl, Schweiz
|
* |
Präsident des Verwaltungsrats der RC Holding AG, Ingenbohl, Schweiz
|
* |
Verwaltungsrat der Lechner Marmor AG, Laas, Italien
|
* |
Verwaltungsrat der CBE Marmor & Handels AG, Ibach, Schweiz
|
Gemäß der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 werden
die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung relevanten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der
vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär wie folgt offen gelegt:
Herr Dr. Dieter Hahn ist Geschäftsführer der KF 15 Verwaltungs GmbH, welche die persönlich haftende Gesellschafterin der KF
15 GmbH & Co KG ist. Die KF 15 GmbH & Co KG wiederum hält rd. 18,7% der Aktien der Constantin Medien AG. Außerdem hält Herr
Dr. Dieter Hahn persönlich, direkt oder indirekt, Aktien der Constantin Medien AG. Ferner obliegt der KF 15 GmbH & Co KG die
Geschäftsführung der Rechtsverfolgungsgemeinschaft ehemaliger Gesellschafter der Formel Eins – Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts, an welcher u.a. die KF 15 GmbH & Co KG und die Constantin Medien AG als Gesellschafter beteiligt sind.
|
6. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die variable Vergütung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘a) |
§ 12 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben.
|
b) |
§ 12 Abs. 4 der Satzung wird zu § 12 Abs. 3, § 12 Abs. 5 der Satzung wird zu § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 6 der Satzung wird zu
§ 12 Abs. 5, § 12 Abs. 7 der Satzung wird zu § 12 Abs. 6 sowie § 12 Abs. 8 der Satzung wird zu § 12 Abs. 7.
|
c) |
Die derzeit in § 12 Abs. 3 der Satzung geregelte variable Vergütung entfällt nach Wirksamwerden der zu lit. a) beschlossenen
Satzungsänderung für das gesamte Geschäftsjahr 2014.‘
|
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gebilligt.’
Ergänzend zu den Angaben im Geschäftsbericht ist eine Darstellung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.constantin-medien.de im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung / HV 2014
ordentlich / Vorlage zu Tagesordnungspunkt 7 abrufbar.
|
8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit Ermächtigung zum Ausschluss des Andienungsrechts
und des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘a) |
Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 09. Juni 2010 zu Tagesordnungspunkt 6 lit. b) erteilte Ermächtigung, eigene Aktien
der Gesellschaft zu erwerben, wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
|
b) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Constantin Medien AG zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen
Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10% des Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung
kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 30. Juli 2019. Der Erwerb
der Aktien erfolgt über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die
Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlussauktionspreis im
Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am vorhergehenden
Handelstag an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10% überschreiten und nicht mehr als 10% unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise
im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am 4. bis
10. Handelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20% über- bzw. unterschreiten. Das Volumen
des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtannahme des Angebots dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen
grundsätzlich nach dem Verhältnis der angedienten Aktien zu berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer
Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden; darüber
hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännisch gerundet werden. Das Andienungsrecht der Aktionäre wird insoweit
ausgeschlossen.
|
c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Constantin Medien AG, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben werden, neben der Veräußerung über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Verkaufsangebots an alle Aktionäre:
* |
unter gleichzeitiger Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung sowie die
Kapitalherabsetzung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf; der Aufsichtsrat wird zur Anpassung des Wortlauts
der Satzung ermächtigt;
|
* |
Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen oder Unternehmensteilen
als Gegenleistung anzubieten; das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen;
|
* |
zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen abhängigen Unternehmen begeben werden, zu verwenden; das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird
insoweit ausgeschlossen;
|
* |
im Falle eines öffentlichen Verkaufsangebots unter Gewährung des Bezugsrechts an alle Aktionäre den Inhabern bzw. Gläubigern
von dann ausstehenden Options- bzw. Wandlungsrechten in dem Umfang anzubieten, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw.
Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien
wird insoweit ausgeschlossen;
|
* |
zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung
gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf; für die Frage des Ausnutzens
der 10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (direkt oder
analog) zu berücksichtigen; das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen.
|
Außerdem wird der Aufsichtsrat ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der Ermächtigung in lit. b) dieses Beschlusses erworben
wurden, an Mitglieder des Vorstands als Bestandteil der Vergütung zu gewähren; das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen
Aktien wird insoweit ausgeschlossen.
Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwertung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder
in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.
|
d) |
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen
Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils
unterrichten.‘
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Verwendung bereits erworbener eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Unter Fortbestand der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 09. Juni 2010 zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c) erteilten Ermächtigung,
eigene Aktien der Gesellschaft zu verwerten, wird der Aufsichtsrat ermächtigt, die von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
gehaltenen eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands als Bestandteil der Vergütung zu gewähren; das Bezugsrecht der Aktionäre
auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen.‘
|
10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft, Herrn Thomas Haffa und Herrn
Thomas Schmid sowie weiteren Klägern zur vergleichsweisen Erledigung des Musterverfahrens sowie der Ausgangsverfahren und
zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und Herrn Thomas Haffa zur vergleichsweisen Erledigung
von Regressansprüchen sowie zu mit diesen Vereinbarungen verbundenen Verzichten auf Ersatzansprüche gegen die früheren Vorstandsmitglieder
Herren Thomas Haffa und Florian Haffa sowie frühere Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘a) |
Dem Abschluss der im Entwurf vorliegenden Vergleichsvereinbarung im Verfahren OLG München Az. 5 KAP 2/09 zwischen der Constantin
Medien AG, Herrn Thomas Haffa und Herrn Thomas Schmid sowie den weiteren Klägern, wie in § 1 Abs. 1 lit. a) und b) des Entwurfs
der Vergleichsvereinbarung definiert, (‘
KapMuG-Vergleich
‘) wird zugestimmt.
|
b) |
Dem Abschluss der im Entwurf vorliegenden Vergleichsvereinbarung zwischen der Constantin Medien AG und Herrn Thomas Haffa
zur Regelung wechselseitiger Ansprüche im Zusammenhang mit dem Musterverfahren und den jeweiligen Ausgangsverfahren (‘
Regress-Vergleich
‘) wird zugestimmt.‘
|
Der Entwurf des KapMuG-Vergleichs und der Entwurf des Regress-Vergleichs sind jeweils im vollständigen Wortlaut auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.constantin-medien.de im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung / HV 2014 ordentlich / Vorlagen
zu Tagesordnungspunkt 10 abrufbar; außerdem wird der wesentliche Inhalt der Entwürfe nachfolgend bekannt gemacht.
|
Berichte des Vorstands
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
Zu der zu Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss des Andienungsrechts und zum Bezugsrechtsausschluss
hat der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, dessen wesentlicher
Inhalt wie folgt bekannt gemacht wird:
In dem zu Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Beschluss soll der Vorstand u.a. ermächtigt werden, das Andienungsrecht der
Aktionäre im Falle eines Erwerbs in Form eines öffentlichen Rückkaufangebots auszuschließen. U.a. ist vorgesehen, dass abweichend
von der allgemeinen Regel, wonach im Falle der Überzeichnung die Zuteilung nach Andienungsquoten erfolgt, eine bevorrechtigte
Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen
werden kann. Diese Bevorzugung insbesondere von Kleinaktionären dient der Vermeidung von Splitterbeteiligungen, die weder
im Interesse der Gesellschaft noch der Gesamtheit ihrer Aktionäre liegen. Darüber hinaus ist im Beschluss vorgesehen, dass
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännisch gerundet werden kann. Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen Aktionären
zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, dass abwicklungstechnisch der Erwerb ganzer Aktien dargestellt werden kann.
In Bezug auf die Verwertung eigener Aktien, die aufgrund der zu Tagesordnungspunkt 8 erteilten Ermächtigung erworben wurden,
wird der Vorstand u.a. ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats diese Aktien über die Börse oder im Rahmen eines an alle
Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots zu veräußern oder diese Aktien unter gleichzeitiger Herabsetzung des Grundkapitals
einzuziehen. Darüber hinaus soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats diese Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre anderweitig zu verwenden. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt im
Interesse der Gesellschaft.
Soweit der Vorstand ermächtigt wird, das Erwerbsrecht (Bezugsrecht) der Aktionäre auszuschließen, wenn die erworbenen Aktien
Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen oder Unternehmensteilen
als Gegenleistung angeboten werden, soll damit der Unternehmenskauf im Wege des Aktientauschs sowie gegen gemischte Gegenleistungen
ermöglicht werden. Häufig möchten Verkäufer von Unternehmen oder Unternehmensteilen am Erfolg der Erwerberin partizipieren
und Aktien erwerben. Hierzu kann die Gesellschaft u.a. das genehmigte Kapital in § 3 Abs. 7 der Satzung nutzen. Durch die
hier vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Verwertung eigener Aktien wird es dem Vorstand ermöglicht,
stattdessen eigene Aktien einzusetzen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird er sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung
hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der Constantin Medien AG orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs
ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses
zu gefährden.
Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die eigenen Aktien zur Erfüllung von Rechten
von Inhabern bzw. Gläubigern bzw. zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder
mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Constantin Medien AG bei der Begebung von Schuldverschreibungen bzw. Zertifikaten
eingeräumten bzw. begründeten Wandlungs- oder Optionsrechten zu verwenden. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, flexibel zu entscheiden, ob sie bei Ausübung dieser Rechte (ggf.
auch aufgrund einer Wandungspflicht) neue Aktien aus bedingten Kapitalien, eigene Aktien, die sie auf Grundlage des vorgeschlagenen
Ermächtigungsbeschlusses erworben hat, oder einen Barausgleich gewähren will. Bei Ausgabe von neuen Aktien muss die Gesellschaft
zwar keine Mittel aufwenden, wie dies beim Erwerb von eigenen Aktien oder bei Zahlung eines Barausgleichs erforderlich ist.
Durch die Ausgabe von neuen Aktien wird allerdings das Grundkapital der Gesellschaft erhöht. Eine Beteiligungsverwässerung
wie bei der Ausgabe von neuen Aktien tritt bei der Ausgabe von eigenen Aktien nicht ein. Ob und in welchem Umfang von der
Ermächtigung zur Verwendung von eigenen Aktien Gebrauch gemacht oder aber neue Aktien aus bedingtem Kapital bzw. ein Barausgleich
gewährt wird, wird die Gesellschaft jeweils unter Berücksichtigung der jeweiligen Markt- und Liquiditätslage im Interesse
der Aktionäre und der Gesellschaft entscheiden. Dabei wird sie auch die anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von etwa
erworbenen eigenen Aktien in die Entscheidung einbeziehen.
Wenn die eigenen Aktien im Wege eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre veräußert werden, soll ein Bezugsrechtsausschluss
möglich sein, um den Inhabern bzw. Gläubigern von dann ausstehenden Wandlungs- und Optionsrechten ein Bezugsrecht auf die
neuen Aktien zu gewähren, wie es ihnen zustehen würde, wenn sie diese Wandlungs- bzw. Optionsrechte (ggf. auch in Erfüllung
einer Wandlungspflicht) ausgeübt hätten. Die Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen sehen üblicherweise einen Verwässerungsschutz
gegen während der Laufzeit der Options- bzw. Wandlungsrechte unter Gewährung des Bezugsrechts an die Aktionäre durchgeführte
Veräußerungen eigener Aktien vor. Ohne derartige Mechanismen zum Schutz der Gläubiger von Wandel- oder Optionsanleihen lassen
sich derartige Instrumente nicht am Markt platzieren. Verwässerungsschutzklauseln enthalten komplexe Berechnungsmechanismen
bezüglich des Bezugs- oder Wandlungspreises oder einer bei Wandlung von der Gesellschaft zu leistenden Zuzahlung oder des
Umtauschverhältnisses. Abgesehen von der Komplexität würde die Durchführung des Verwässerungsschutzes für die Gesellschaft
nachteilig sein, da er regelmäßig mit einem Liquiditätsabfluss bzw. geringerem Liquiditätszufluss bei Ausübung des Wandlungs-
bzw. Optionsrechts verbunden ist. Daher sehen die Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen üblicherweise vor, dass stattdessen
ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es dem Inhaber oder Gläubiger des Bezugs- oder Wandlungsrechts zustehen würde, wenn er
dieses Recht bereits ausgeübt hätte.
Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen Aktien
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung durchführen kann, wenn
die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktie der Constantin Medien AG zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, also unter Beachtung der Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Diese Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und
dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Kaufpreis je Aktie und damit einen größtmöglichen Verkaufserlös
zu erzielen. Die Nutzung dieser Möglichkeit für eigene Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung. Diese Ermächtigung
beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Sie stellt sicher, dass nach ihr auch zusammen
mit der Ausnutzung genehmigten und bedingten Kapitals nicht mehr als 10% des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gestützt auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verkauft bzw. ausgegeben werden kann. Werden aufgrund anderer Ermächtigungen
zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (direkt oder analog) Aktien ausgegeben, sind diese Aktien auf den
vorgenannten Betrag anzurechnen. Diese Anrechnung gilt insbesondere für Aktien die aus dem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden sowie diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser
Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle
tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden bzw. werden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10% des Grundkapitals
das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgeschlossen wird.
Im Rahmen vorgenannter Ermächtigung werden die Vermögensinteressen der Aktionäre gewahrt, indem die Veräußerung in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG nur zu einem Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben möglichst gering halten.
Er wird sich voraussichtlich auf höchstens 3%, jedenfalls aber nicht mehr als 5% beschränken.
Der Gesellschaft soll außerdem ermöglicht werden, die eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands als Bestandteil der festen
oder variablen Vergütung des Vorstands auszugeben. Auch insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich,
geeignet und im Interesse der Gesellschaft. Durch den Einsatz eigener Aktien kann ein fester oder variabler Vergütungsbestandteil
geschaffen werden, der einen Anreiz für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung setzt. So könnte
beispielsweise ein Teil der variablen Vergütung statt in bar in Form von Aktien, die in Anlehnung an § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren gehalten werden müssen, gewährt werden. Der Vorstand nimmt während der Haltefrist
nicht nur an positiven, sondern auch an negativen Entwicklungen des Aktienkurses der Gesellschaft teil. Es kann somit neben
dem Bonus- auch ein Maluseffekt für die Mitglieder des Vorstands eintreten. Hintergrund dieser Ermächtigung ist insbesondere,
dass die Ausrichtung der festen oder variablen Vergütung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung verstärkt und diese
Nachhaltigkeit dadurch bewirkt werden soll, dass die Mitglieder des Vorstands einen Teil ihrer Vergütung in Aktien erhalten
können, die sie erst nach Ablauf einer Haltefrist veräußern dürfen. Die Einzelheiten der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
in Form von eigenen Aktien werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Hierzu gehören auch Regelungen über die Rückgewähr von Aktien,
die einem Mitglied des Vorstands als Bestandteil der festen oder variablen Vergütung gewährt werden, im Falle des Ausscheidens
aus der Organstellung vor Ablauf der Haltefrist sowie Regelungen in Sonderfällen. Dabei wird der Aufsichtsrat sich allein
vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und das Gebot der Angemessenheit der Vergütung wahren. Das
derzeit geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands, das der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 vorgelegt
wird, sieht Aktien als Bestandteil der festen oder variablen Vergütung noch nicht vor. Diese Verwendungsermächtigung soll
es dem Aufsichtsrat ermöglichen, bei einer zukünftigen Überarbeitung des Vergütungssystems eigene Aktien als Vergütungskomponente
einzusetzen. Demzufolge enthalten auch die derzeitigen Vorstandsverträge noch keine entsprechenden Regelungen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in
den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Dies gründet insbesondere darauf, dass dadurch, dass bereits existierende Aktien verwendet werden, eine Verwässerung der Beteiligungsquote
der Aktionäre durch Erhöhung der Gesamtzahl der Aktien nicht erfolgt, die erfolgen würde, wenn man zu den genannten Zwecken
eine Kapitalerhöhung durchführen würde. Im Übrigen sind zu den jeweiligen Veräußerungspreisen im gegenwärtigen Zeitpunkt noch
keine Angaben möglich, da offen ist, wann und inwieweit die Ermächtigung zur Verwertung der Aktien in Anspruch genommen wird.
Soweit der Bezugsrechtsausschluss nicht in Übereinstimmung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt, wird der Vorstand den Betrag
unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks angemessen festsetzen.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2010 hat den Vorstand u.a. ermächtigt, die seinerzeit direkt
oder indirekt gehaltenen 7.729.378 Aktien der Constantin Medien AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter gleichzeitiger Herabsetzung
des Grundkapitals einzuziehen oder jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (i) Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen oder Unternehmensteilen als Gegenleistung anzubieten oder (ii) zur Bedienung
von Options- bzw. Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen abhängigen
Unternehmen begeben werden, zu verwenden oder (iii) im Falle eines öffentlichen Verkaufsangebots an alle Aktionäre zur Gewährung
eines Bezugsrechts auf die eigenen Aktien den Inhabern bzw. Gläubigern von dann ausstehenden Options- bzw. Wandlungsrechten
in dem Umfang, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen
würde, anzubieten oder (iv) zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich
unterschreitet; diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der unter
Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
übersteigen darf; für die Frage des Ausnutzens der 10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
In Hinblick auf diese eigenen Aktien soll der Aufsichtsrat nunmehr außerdem ermächtigt werden, diese eigenen Aktien an Mitglieder
des Vorstands als Bestandteil der festen oder variablen Vergütung des Vorstands auszugeben. Insoweit ist ein Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich, geeignet und im Interesse der Gesellschaft.
Durch den Einsatz eigener Aktien kann ein fester oder variabler Vergütungsbestandteil geschaffen werden, der einen Anreiz
für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung setzt. So könnte beispielsweise ein Teil der variablen
Vergütung statt in bar in Form von Aktien, die in Anlehnung an § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG über einen Zeitraum von mindestens
vier Jahren gehalten werden müssen, gewährt werden. Der Vorstand nimmt während der Haltefrist nicht nur an positiven, sondern
auch an negativen Entwicklungen des Aktienkurses der Gesellschaft teil. Es kann somit neben dem Bonus- auch ein Maluseffekt
für die Mitglieder des Vorstands eintreten. Hintergrund dieser Ermächtigung ist insbesondere, dass die Ausrichtung der festen
oder variablen Vergütung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung weiter verstärkt und diese Nachhaltigkeit dadurch bewirkt
werden soll, dass die Mitglieder des Vorstands einen Teil ihrer festen oder variablen Vergütung in Aktien erhalten können,
die sie erst nach Ablauf einer Haltefrist veräußern dürfen. Die Einzelheiten der Vergütung der Mitglieder des Vorstands in
Form eigener Aktien werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Hierzu gehören auch Regelungen über die Rückgewähr von Aktien, die
einem Mitglied des Vorstands als Bestandteil der festen oder variablen Vergütung gewährt werden, im Falle des Ausscheidens
aus der Organstellung vor Ablauf der Haltefrist sowie Regelungen in Sonderfällen. Dabei wird der Aufsichtsrat sich allein
vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und das Gebot der Angemessenheit der Vergütung wahren. Das
derzeit geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands, das der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 vorgelegt
wird, sieht Aktien als Bestandteil der festen oder variablen Vergütung noch nicht vor. Diese Verwendungsermächtigung soll
es dem Aufsichtsrat ermöglichen, bei einer zukünftigen Überarbeitung des Vergütungssystems eigene Aktien als Vergütungskomponente
einzusetzen. Demzufolge enthalten auch die derzeitigen Vorstandsverträge noch keine entsprechenden Regelungen.
Erläuterungen des Vorstands der Constantin Medien AG zu Tagesordnungspunkt 10
1. |
Schadensersatzklagen von Aktionären und Musterklageverfahren
Sachverhalte, die Gegenstand von Aktionärsklagen sind
Die Constantin Medien AG (‘Gesellschaft‘), früher firmierend als EM.Sport Media AG, bzw. die auf sie verschmolzene Rechtsvorgängerin EM.TV & Merchandising AG (‘EM.TV‘) sowie deren ehemalige Vorstandsmitglieder, die Herren Thomas Haffa und Florian Haffa, werden seit dem Jahr 2001 von (ehemaligen)
Aktionären der EM.TV (‘Aktionärskläger‘) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Aktionärskläger behaupten, Aktien der EM.TV aufgrund von im Jahre 2000 herausgegebenen,
bewusst falschen Ad-hoc-Mitteilungen und anderen öffentlichen Informationen zu Geschäftsvorgängen der EM.TV erworben bzw.
nicht veräußert zu haben. Nachdem die Schadensersatzansprüche anfänglich auf verschiedene Ad-hoc-Mitteilungen aus den Jahren
1999 und vor allem 2000 gestützt worden waren, haben sich im Laufe der Verfahren die folgenden drei Sachverhaltskomplexe,
im Rahmen derer Schadensersatzansprüche überhaupt in Betracht kommen können, herauskristallisiert:
a) |
Ad-hoc-Mitteilung vom 22. März 2000 zur Übernahme der Speed Investment Ltd. (Formel 1-Gruppe). Mit dieser Ad-hoc-Mitteilung
gab die EM.TV bekannt, dass sie eine 100%ige Beteiligung an der Speed Investment Ltd. und damit eine mittelbare 50%ige Beteiligung
an der Holding-Gesellschaft SLEC erworben habe, in welcher alle Formel-1-Aktivitäten und -Rechte gebündelt seien. Die Aktionärskläger
behaupten, in der Ad-hoc-Mitteilung seien die wesentlichen negativen Aspekte dieser Transaktion verschwiegen worden, insbesondere
sei die vereinbarte Put-Option, welche die EM.TV dem Risiko aussetzte, zu einem späteren Zeitpunkt US$ 996 Mio. für weitere
25%-Anteile an der SLEC bezahlen zu müssen, in rechtswidriger Weise nicht erwähnt worden.
|
b) |
Als Ad-hoc-Mitteilung vom 24. August 2000 bekanntgegebener Bericht des 2. Quartals über die Halbjahreszahlen der EM.TV im
1. Halbjahr 2000. In dieser Ad-hoc-Mitteilung wurden die Konzernhalbjahreszahlen 2000 einschließlich der noch nicht konsolidierten
Beteiligungen an der Tele München-Gruppe, an der Formel 1-Gruppe und an der Jim Henson Company bekannt gemacht. Nach dieser
Meldung lagen Umsatz und Gewinn erheblich über den jeweiligen Vorjahreswerten. Allerdings waren die Zahlen der Formel-1-Gruppe
nicht zum Zeitpunkt des Erwerbs zum 12. Mai 2000, sondern zum 1. Februar 2000 eingestellt, was aus der Ad-hoc-Mitteilung nicht
ersichtlich war. Des Weiteren wurden Umsätze einbezogen, die angeblich erst im zweiten Halbjahr 2000 erzielt worden sind.
Aufgrund dieser Angaben wurden die ehemaligen Vorstandsmitglieder, die Herren Thomas und Florian Haffa, vom Landgericht München
im Jahre 2003 (Az. 4KLs 305 Js 52373/00) – bestätigt durch den Bundesgerichtshof Ende 2004 (Az. 1 StR 420/03) – wegen falscher
Kapitalmarktinformation strafrechtlich verurteilt. Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2000 wurden die Halbjahreszahlen berichtigt.
|
c) |
Vermeintlich verspätete Gewinnwarnung bzw. Bestätigung von Jahresumsatz- und Jahresgewinnprognose für das Jahr 2000. Mit Ad-hoc-Mitteilung
vom 8. Mai 2000 veröffentlichte die EM.TV eine Prognose, nach der für das Jahr 2000 ein Umsatz von ca. DM 1,6 Mrd. und ein
Gewinn vor Steuern von ca. DM 600 Mio. zu erwarten sei. Mit Gewinnwarnung vom 1. Dezember 2000 wurde die Umsatz- und Gewinnerwartung
nachfolgend erheblich korrigiert. Die Aktionärskläger behaupten, dass den verantwortlichen Vorstandsmitgliedern, den Herren
Thomas und Florian Haffa, schon weit vor dem 1. Dezember 2000 bekannt gewesen sei, das ursprüngliche Prognoseziel hätte nicht
mehr erreicht werden können und die Gewinnwarnung hätte deshalb schon weit früher erfolgen müssen. Stattdessen sei die Prognose
aber in der Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2000 sogar nochmals bestätigt worden, weshalb die Ad-hoc-Mitteilung falsch sei.
Im Zeitraum vom 22. März 2000 bis zum 5. Dezember 2000 fiel der Kurs der Aktie der EM.TV von ca. EUR 92,00 auf ca. EUR 8,80,
was zu entsprechenden finanziellen Verlusten der Anleger und heutigen Aktionärskläger führte.
Aktionärsklagen
Derzeit sind noch Verfahren von 37 Aktionärsklägern anhängig. Die gesamte geltend gemachte Schadenssumme der noch anhängigen
Verfahren beläuft sich zum 31. Mai 2014 auf rund EUR 1,42 Mio. Die Schadensersatzansprüche der Aktionärskläger können nur
auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und/oder § 826 BGB gestützt werden. Beide Anspruchsgrundlagen setzen Vorsatz
des damaligen Vorstands hinsichtlich unrichtiger Angaben in den Ad-hoc-Mitteilungen voraus, § 826 BGB erfordert zudem eine
sittenwidrige Schädigung. Weitere Voraussetzung beider Anspruchsgrundlagen ist, dass die Aktionärskläger darlegen und beweisen
müssen, dass sie die Aktien der EM.TV gerade wegen der vermeintlich falschen Informationen in den Ad-hoc-Mitteilungen gekauft
bzw. diese nicht verkauft haben. Dies setzt u.a. die Darlegung voraus, dass sie die Ad-hoc-Mitteilungen tatsächlich gelesen
und verstanden haben. Um dies festzustellen, wurden in den mündlichen Verhandlungen zahlreicher Ausgangsverfahren Zeugen zu
dieser Frage vernommen. Darüber hinaus dürfen die Ansprüche der Aktionärskläger bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen
sein.
Musterfeststellungsanträge und Musterverfahren
Mehrere Aktionärskläger haben Anträge auf Feststellung von Tatsachen- und Rechtsfragen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(‘KapMuG‘) gestellt; derzeit ist ein Verfahren nach dem KapMuG (Az. 5 KAP 2/09) beim OLG München anhängig (‘Musterverfahren‘). Feststellungsziele des von den Aktionärsklägern betriebenen Musterverfahrens sind u.a., dass (i) die Ad-hoc-Mitteilung
der EM.TV vom 22.03.2000 (oben unter I. 1. a) (1)) fehlerhaft war, (ii) die ehemaligen Vorstandsmitglieder der EM.TV, die
Herren Thomas Haffa und Florian Haffa, die Fehlerhaftigkeit der Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 22.03.2000 kannten
sowie (iii) die Veranlassung der falschen Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 22.03.2000 durch die ehemaligen Vorstandsmitglieder
der EM.TV, die Herren Thomas Haffa und Florian Haffa, sittenwidrig gemäß § 826 BGB war. Bis zum Abschluss des Musterverfahrens
wurden die Ausgangsverfahren – jedenfalls zum Teil – ausgesetzt.
|
|
2. |
Feststellungsklage
Die Gesellschaft hat am 21. Februar 2005 gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder der EM.TV, die Herren Thomas Haffa und Florian
Haffa, sowie gegen den ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der EM.TV, Herrn Dr. Nickolaus Becker, vor dem Landgericht München
Feststellungsklage erhoben (Az. 5HK O 3920/05) und dabei die Feststellung beantragt, dass die Beklagten der Gesellschaft als
Gesamtschuldner zum Ersatz aller Schäden verpflichtet sind, die ihr im Jahre 2000 als Folge einer etwaigen schuldhaften Verletzung
von Organpflichten, insbesondere kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten, durch die Beklagten entstanden sind. Die Erhebung
der Feststellungsklage dient der Hemmung der Verjährung potentieller Innenhaftungsansprüche der Gesellschaft gegen die Beklagten
für den Fall, dass die Gesellschaft im Einzelfall zu Schadensersatzzahlungen an Aktionäre verurteilt werden sollte. Mit richterlichem
Beschluss vom 17. November 2005 wurde das Verfahren nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss der Aktionärsklageverfahren
ausgesetzt. Durch Antrag der Gesellschaft vom 28. Dezember 2012 wurde die Feststellungklage hinsichtlich des Erben von Herrn
Prof. Dr. Axel Kollar erweitert; nach dem Erbschein vom 13. März 2012 ist Herr Dr. Marcus Kollar der Alleinerbe von Herrn
Prof. Dr. Axel Kollar, zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des Aufsichtsrats von EM.TV. Das Verfahren ist weiterhin nach § 148
ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss der Aktionärsklageverfahren ausgesetzt.
|
II. |
Vergleichsvertrag zwischen der Gesellschaft und CHUBB Insurance Company of Europe S.E. vom 27./28. August 2009
|
1. |
Überblick
Die Gesellschaft hat am 27./28. August 2009 eine Vergleichsvereinbarung (‘CHUBB-Vergleich‘) mit der Chubb Insurance Company of Europe SE, Düsseldorf (‘CHUBB‘) abgeschlossen. Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15./16. Dezember 2009 hat dem Abschluss des CHUBB-Vergleichs
zugestimmt. Die Gesellschaft ist die Rechtsnachfolgerin der mit Eintragung in das Handelsregister am 19. April 2004 auf sie
verschmolzenen EM.TV. EM.TV und – nach Verschmelzung – auch die Gesellschaft (damals noch firmierend als EM.Sport Media AG)
unterhielten bei der CHUBB für den Zeitraum 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2005 eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung
für Organe und leitende Angestellte (‘D&O-Versicherung‘). Die Gesellschaft hatte während der Versicherungslaufzeit gegen einzelne Organmitglieder, zu deren Gunsten die D&O-Versicherung
abgeschlossen worden war, gerichtlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Ferner ist die Gesellschaft Beklagte in zahlreichen
Aktionärsklageverfahren, die von Aktionärsklägern auf vorgebliche vorsätzliche Pflichtverletzungen ehemaliger Organmitglieder
der EM.TV gestützt werden (dazu oben unter I. 1.). Mit dem CHUBB-Vergleich wurde ein Schlussstrich unter die Vertragsbeziehung
zwischen der Gesellschaft und der CHUBB und die Mehrzahl der Organhaftungsverfahren gezogen. Die CHUBB leistete eine Vergleichszahlung
i.H.v. EUR 30 Mio.; im Gegenzug verzichtete die Gesellschaft auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die versicherten Personen,
die von dem Versicherungsvertrag mit der CHUBB sachlich – und unabhängig von der Deckungssumme – erfasst gewesen wären und
bis zum 01. Januar 2006 objektiv entstanden waren.
|
2. |
Behandlung der Aktionärsklagen in dem CHUBB-Vergleich
Im Zusammenhang mit den Aktionärsklagen enthält der CHUBB-Vergleich folgende Regelungen:
a) |
Abwehrkosten (Ziff. 2.4 CHUBB-Vergleich)
Ursprünglich trug die CHUBB auch die Abwehrkosten in Zusammenhang mit von zahlreichen Aktionärsklägern gegen die Gesellschaft
und ehemalige Organmitglieder der EM.TV eingereichten Schadensersatzklagen wegen vorgeblicher Verfehlungen im genannten Versicherungszeitraum,
soweit es nicht zu einer Verurteilung der Gesellschaft aufgrund vorsätzlichen Handelns ehemaliger Organmitglieder kam – denn
dann ist der Versicherungsschutz ohnehin ausgeschlossen. Gemäß Ziff. 2.4 Abs. 1 S.1 CHUBB-Vergleich trägt die CHUBB die seit
dem Tag der Unterzeichnung des CHUBB-Vergleichs (27./28. August 2009) fällig gewordenen Abwehrkosten nicht. Seither fällige
Abwehrkosten trägt die Gesellschaft selbst. Außerdem stellt die Gesellschaft die mitverklagten oder den Aktionärsklagen als
Nebenintervenienten beigetretenen versicherten Personen (u.a. Herrn Thomas Haffa) gegen Abtretung von deren Kostenerstattungsansprüchen
gegen die Aktionärskläger in dem Umfang frei, in dem ihnen vormals die CHUBB Versicherungsschutz gewährt hat. Die vormaligen
Organmitglieder haben jedoch dann keinen Freistellungsanspruch gegenüber der Gesellschaft, wenn in den Aktionärsklagen rechtskräftig
festgestellt wird, dass sie organschaftliche Pflichten vorsätzlich verletzt haben (Ziff. 2.4 Abs. 1 S.2 ff. CHUBB-Vergleich).
In diesem Fall haben die ehemaligen Organmitglieder ihre Abwehrkosten selbst zu tragen. Die Gesellschaft darf mit Kostenerstattungsansprüchen
gegen die versicherten Personen auf Rückerstattung verauslagter Abwehrkosten aufrechnen, wenn in dem jeweiligen Aktionärsklageverfahren
rechtskräftig festgestellt wurde, dass die vormaligen Organmitglieder vorsätzlich ihre Organpflichten verletzt haben (Ziff.
2.4 Abs. 3 und 4 CHUBB-Vergleich).
|
b) |
Regressansprüche gegen Organmitglieder wegen Aktionärsklagen (Ziff. 3.4)
Gemäß Ziff. 3.4 CHUBB-Vergleich sind mit der Leistung des Vergleichsbetrags in Höhe von EUR 30 Mio. durch CHUBB an die Gesellschaft
sämtliche etwaigen bekannten oder unbekannten Ansprüche der Gesellschaft sowie von der Gesellschaft beherrschten Unternehmen
gegen versicherte Personen (u.a. Herrn Thomas Haffa) aus oder im Zusammenhang mit ihrer Organtätigkeit, die von dem Versicherungsvertrag
mit der CHUBB sachlich – und unabhängig von der Deckungssumme – erfasst gewesen wären und bis zum 01. Januar 2006 objektiv
entstanden sind, endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Ausgenommen von diesem Verzicht sind gemäß Ziff. 3.4
CHUBB-Vergleich Regressansprüche der Gesellschaft gegenüber den vormaligen Organmitgliedern, wenn und soweit in den Aktionärsklageverfahren
festgestellt wird, dass diese ehemaligen Organmitglieder ihre organschaftlichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben und die
sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche der Aktionärskläger ganz oder teilweise von der Gesellschaft befriedigt wurden.
Diese Regressansprüche sind Gegenstand der oben unter I. 2. erwähnten Feststellungsklage.
|
|
3. |
Auszüge aus der CHUBB-Vergleichsvereinbarung
Die vorstehend beschriebenen Regelungen des CHUBB-Vergleichs haben den nachstehend wiedergegebenen Wortlaut.
a) |
Ziffer 2.4 CHUBB-Vergleich
‘Die Chubb trägt Abwehrkosten für die unter Ziffer II (3) (c) der Vorbemerkungen genannten Aktionärsklageverfahren nach Maßgabe
der Regelungen der unter Ziffer I. (1) der Vorbemerkungen genannten D & O-Versicherung, die bis zum Datum der Unterzeichnung
dieser Vereinbarung fällig werden. Alle weiteren Abwehrkosten für die unter Ziffer II. (3) (c) der Vorbemerkungen genannten
Aktionärsklageverfahren trägt die Constantin Medien AG. Insbesondere stellt die Constantin Medien AG versicherte Personen
von weiteren Abwehrkosten frei, wenn und in dem Umfang, in dem die Chubb versicherten Personen Versicherungsschutz gewährt
hat. Die Freistellung setzt voraus, dass versicherte Personen Schriftsätze mit der Constantin Medien AG vor Einreichung bei
Gericht abgestimmt haben und die Constantin Medien AG keinen Widerspruch erklärt hat. Einer vorherigen Abstimmung bedarf es
nicht, wenn ein sofortiges Handeln zur Abwehr dringender Nachteile zwingend geboten ist. Bei Ausübung des Widerspruchrechts
hat die Constantin Medien AG die Interessen der versicherten Personen wie ein Haftpflichtversicherer zu wahren. Die Verpflichtung
zur Freistellung besteht nicht, soweit durch rechtskräftiges Haftpflichturteil festgestellt wird, dass versicherte Personen
ihre Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Soweit die Constantin Medien AG nach den Regelungen dieser Vereinbarung die versicherten
Personen freizustellen hat, sind die versicherten Personen Zug um Zug gegen Freistellung zur Abtretung der ihnen wegen dieses
Sachverhalts zustehenden Ansprüche, namentlich zur Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen gegen die jeweiligen Kläger,
verpflichtet. Kostenerstattungsansprüche der Constantin Medien AG gegenüber dem jeweiligen Kläger bleiben unberührt. Ebenfalls
unberührt bleibt das Recht der versicherten Personen zur Rechtsverteidigung durch den bereits gewählten Anwalt. Die Constantin
Medien AG wird versicherte Personen von etwaig begründeten Ansprüchen der Kläger in den unter Ziffer II. (3) (c) der Vorbemerkungen
genannte Aktionärsklageverfahren freistellen, soweit nicht durch rechtskräftiges Haftpflichturteil festgestellt wird, dass
versicherte Personen ihre Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Die Ansprüche auf Kostenerstattung und Freistellung gegen
die Constantin Medien AG nach Abs. 1 und 2 stehen den versicherten Personen zu und können von diesen gegen die Constantin
Medien AG geltend gemacht werden. Die Constantin Medien AG verzichtet insoweit auf eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen.
Nicht ausgeschlossen ist die Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen der Constantin Medien AG gegen versicherte Personen
auf Rückerstattung nach Abs. 1 verauslagter Abwehrkosten, wenn und soweit die Constantin Medien AG durch rechtskräftiges Haftpflichturteil
zur Zahlung verurteilt wird, durch dieses Haftpflichturteil festgestellt wird, dass versicherte Personen ihre Pflichten vorsätzlich
verletzt haben, und die Constantin Medien AG die Ansprüche Dritter ganz oder teilweise befriedigt hat. Der Feststellung vorsätzlichen
Handelns steht es gleich, wenn die Verurteilung auf eine Vorschrift gestützt wird, die ausschließlich bei Vorliegen einer
vorsätzlichen Pflichtverletzung versicherter Personen erfüllt sein kann. Bis zum Ablauf der in § 246 Abs. 1 AktG bestimmten
Frist zur Anfechtung des unter Ziffer 6. genannten Hauptversammlungsbeschlusses, wenn keine Anfechtungsklage erhoben ist,
oder bis zur rechtskräftigen Abweisung aller Anfechtungsklagen gegen den in Ziffer 6. genannten Hauptversammlungsbeschluss
wird die Chubb die von der Constantin Medien AG nach Abs. 1 zu tragenden Abwehrkosten unter Anrechnung auf den Vergleichsbetrag
verauslagen.’
|
b) |
Ziffer 3.4 CHUBB-Vergleich
‘Unbeschadet der Regelung in Ziffer 3.3 sind mit Eintritt der unter Ziffer 6. genannten aufschiebenden Bedingungen alle weiteren
etwaigen bekannten und unbekannten Ansprüche und Rechte der Constantin Medien AG sowie von der Constantin Medien AG beherrschter
Unternehmen gegen versicherte Personen aus oder im Zusammenhang mit ihrer Organtätigkeit, die von der in Ziffer I. (1), (3)
und (4) der Vorbemerkungen genannten D & O-Versicherung, unabhängig von der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, erfasst
gewesen wären und bis zum 01.01.2006 objektiv entstanden sind, endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Die Abgeltung
bezieht sich nicht auf einen etwaigen Regressanspruch der Constantin Medien AG gegen eine versicherte Person aufgrund einer
Verurteilung in einer der in Ziffer II. (3) (c) der Vorbemerkungen genannten Aktionärsklagen, wenn und soweit die Constantin
Medien AG durch rechtskräftiges Haftpflichturteil zur Zahlung verurteilt wird, durch dieses Haftpflichturteil festgestellt
wird, dass die versicherte Person ihre Pflichten vorsätzlich verletzt hat, und die Constantin Medien AG die Ansprüche Dritter
ganz oder teilweise befriedigt hat. Die versicherten Personen sind berechtigt, sich unmittelbar auf die Abgeltung der Ansprüche
gemäß Ziffer 3.4 zu berufen. Die Abgeltung der Ansprüche entfaltet insoweit auch Gesamtwirkung zu Gunsten Dritter, als die
versicherten Personen diesen gegenüber im Innenverhältnis im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs verantwortlich wären.’
|
|
III. |
Neu abzuschließende Vereinbarungen
|
1. |
KapMuG-Vergleich
Zur Beendigung des vor dem OLG-München geführten Musterverfahrens sowie möglichst aller Aktionärsklagen (‘Ausgangsverfahren‘) beabsichtigt die Gesellschaft einen Vergleich (‘KapMuG-Vergleich‘) zu schließen. Der Wortlaut des Entwurfs des KapMuG-Vergleichs ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.constantin-medien.de
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung / HV 2014 ordentlich / Vorlage zu Tagesordnungspunkt 10 abrufbar; sein wesentlicher
Inhalt wird außerdem im Rahmen der Einberufungsbekanntmachung veröffentlicht.
Parteien des KapMuG-Vergleichs sind die Gesellschaft, Herr Thomas Haffa, Herr Thomas Schmidt als Musterkläger sowie die weiteren
Kläger wie in § 1 Abs. 1 lit. a) und b) KapMuG-Vergleich (Entwurf) definiert, also sämtliche Beigeladene des Musterverfahrens
im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG, sofern sie nach Genehmigung des KapMuG-Vergleichs durch das Gericht gemäß § 18 Abs.
1 KapMuG nicht ihren Austritt gemäß § 19 Abs. 2 KapMuG erklären bzw. erklärt haben, sowie die übrigen Kläger der Ausgangsverfahren,
auch soweit diese Verfahren nicht infolge der Bekanntmachung des Musterverfahrens ausgesetzt sind, unter der Voraussetzung,
dass sie ihren Beitritt zu dieser Vergleichsvereinbarung erklären bzw. erklärt haben.
Im KapMuG-Vergleich ist vorgesehen, dass die Gesellschaft einen Betrag von bis zu EUR 235.364,66 zzgl. Zinsen an die Aktionärskläger
zahlt. Dieser Vergleichsbetrag verteilt sich auf die einzelnen Aktionärskläger entsprechend der Spalte 4 der nachfolgenden
Tabelle:
Lfd.
Nr.
|
Kläger
|
Ausgangsverfahren
|
Vergleichsbetrag (EUR)
|
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
|
1. |
Lörch, Niels |
LG Frankfurt, 2-31 O 392/04 |
39.850,15 |
01.10.2004 |
2. |
Knebel, Josef |
LG München, 20 O 16388/04 |
2.787,43 |
28.11.2003 |
3. |
Kanne, Elmar |
LG München, 20 O 16388/04 |
962,50 |
28.11.2003 |
4. |
Scherwitzel, Hermann |
LG München, 20 O 16388/04 |
700,00 |
28.11.2003 |
5. |
Müller, Rainer |
LG München, 20 O 16388/04 |
3.889,30 |
28.11.2003 |
6. |
Schneider, Jens |
LG München, 20 O 16388/04 |
2.451,86 |
28.11.2003 |
7. |
Halberschmidt, Michael |
LG München, 20 O 16388/04 |
700,00 |
28.11.2003 |
8. |
Trost, Helmut |
LG München, 20 O 16388/04 |
19.020,14 |
28.11.2003 |
9. |
Strauß, Günther |
LG München, 20 O 4471/09 |
558,21 |
28.11.2003 |
10. |
Wallner, Gerda |
LG München, 20 O 4471/09 |
784,00 |
28.11.2003 |
11. |
Wolz, Gerda |
LG München, 20 O 4471/09 |
689,34 |
28.11.2003 |
12. |
Baz, Abdulkadir |
LG München, 20 O 4471/09 |
9.305,49 |
28.11.2003 |
13. |
Bührer, Michaela |
LG München, 20 O 4472/09 |
437,47 |
28.11.2003 |
14. |
Ising, Margit |
LG München, 20 O 4472/09 |
174,81 |
28.11.2003 |
15. |
Wagner, Andreas |
LG München, 20 O 4472/09 |
74,25 |
28.11.2003 |
16. |
Lauberger, Simone |
LG München, 20 O 4475/09 |
1.305,33 |
28.11.2003 |
17. |
Arduc, Seda |
LG München, 20 O 4475/09 |
2.048,42 |
28.11.2003 |
18. |
Scherping-Beck, Monika |
LG München, 20 O 4475/09 |
26.292,08 |
28.11.2003 |
19. |
Beck, Bernhard |
LG München, 20 O 4475/09 |
8.434,28 |
28.11.2003 |
20. |
Reimer, Ingrid |
LG München, 20 O 4474/09 |
2.660,81 |
28.11.2003 |
21. |
Gergely, Katalin |
LG München, 20 O 4474/09 |
4.483,85 |
28.11.2003 |
22. |
Reiser, Renate |
LG München, 20 O 4474/09 |
4.960,51 |
28.11.2003 |
23. |
Nietzel, Dirk |
LG München, 20 O 4474/09 |
2.907,19 |
28.11.2003 |
24. |
Weinlich, Norbert |
LG München, 20 O 4474/09 |
2.607,37 |
28.11.2003 |
25. |
Henne, Daniel-Martin |
LG München, 20 O 4476/09 |
17.900,80 |
28.11.2003 |
26. |
Schüttler, Konrad |
LG München, 20 O 4476/09 |
1.740,51 |
28.11.2003 |
27. |
Hagen, Detlef |
LG München, 27 O 19590/04 |
2.559,09 |
18.10.2004 |
28. |
Wolf, Marlies |
LG München, 27 O 19590/04 |
2.336,23 |
18.10.2004 |
29. |
Ferber, Marina |
LG München, 27 O 19590/04 |
813,61 |
18.10.2004 |
30. |
Schmid, Thomas |
LG München, 27 O 13854/06 |
2.707,71 |
07.10.2003 |
31. |
Wüstendorfer, Werner |
LG München, 27 O 13854/06 |
25.812,40 |
07.10.2003 |
32. |
Jung, Anneliese |
LG München, 27 O 6888/12 |
5.257,15 |
18.10.2004 |
33. |
Billmeyer, Benedikt |
LG München, 27 O 6884/12 |
26.213,33 |
28.11.2003 |
34. |
Collin, Christine |
LG München, 27 O 6884/12 |
6.230,25 |
28.11.2003 |
35. |
Welschak, Otto |
LG München, 27 O 6884/12 |
1.526,33 |
28.11.2003 |
36. |
Kruse, Britta |
LG München, 27 O 6884/12 |
1.399,49 |
28.11.2003 |
37. |
Bielesch, Hans |
LG München, 27 O 6884/12 |
2.782,98 |
28.11.2003 |
|
GESAMT
|
|
235.364,66
|
|
Auf die vorgenannten Vergleichsbeträge fallen ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 4,0% p.a. an. Der Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit ergibt sich aus Spalte 5 der vorstehenden Tabelle.
Herr Thomas Haffa ist nach dem KapMuG-Vergleich nicht verpflichtet, an die Aktionärskläger einen Vergleichsbetrag zu zahlen.
Jedoch werden im Rahmen des KapMuG-Vergleichs die Kosten in den Ausgangsverfahren zwischen den Aktionärsklägern und Herrn
Thomas Haffa gegeneinander aufgehoben; d.h. im Verhältnis der Aktionärskläger zu Herrn Thomas Haffa trägt jeder die ihm entstandenen
außergerichtlichen Kosten selbst, ferner verzichten die Kläger auf eine Erstattung von Gerichtskosten durch Herrn Thomas Haffa.
Zwischen den Aktionärsklägern und der Gesellschaft werden die Kosten entsprechend den Vergleichsquoten nach Anlage 2 KapMuG-Vergleich
getragen.
Die Wirksamkeit des KapMuG-Vergleichs steht insbesondere unter den aufschiebenden Bedingungen, (i) dass das OLG München den
KapMuG-Vergleich gemäß § 18 Abs. 1 KapMuG genehmigt, (ii) gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 KapMuG weniger als 30% der Beigeladenen ihren
Austritt aus dem Vergleich erklären und (iii) dass die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2014
durch unanfechtbaren Beschluss ihre Zustimmung zu diesem Vergleich erteilt. Die Zustimmung der Hauptversammlung ist außerdem
gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erforderlich, da der KapMuG-Vergleich mittelbar auch einen Verzicht auf Ersatzansprüche gegen
ehemalige Organmitglieder der Rechtsvorgängerin EM.TV, Herrn Thomas Haffa, Herrn Florian Haffa, Herrn Dr. Nikolaus Becker,
Herrn Dr. Ulrich Goebel, Frau Dr. Sylvia Rothblum, Herrn Hans Peter Vriens, Herrn Prof. Dr. Mathias Schwarz, Herrn Franz Prinz
von Auersperg sowie Herrn Prof. Dr. Axel Kollar (bzw. dessen Alleinerben Herrn Dr. Marcus Kollar) enthält, da die Aktionärsklagen
durch den Abschluss des KapMuG-Vergleichs nicht durch rechtskräftiges, eine vorsätzliche Pflichtverletzung konstatierendes
Urteil beendet werden und damit gemäß Ziffer 3.4 CHUBB-Vergleich der Verzicht auf diesbezügliche Regressansprüche erfolgt.
Zugleich entfallen gemäß Ziffer 2.4 CHUBB-Vergleich Erstattungsansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige Organmitglieder,
Herrn Thomas Haffa, Herrn Florian Haffa, Herrn Dr. Nikolaus Becker, Herrn Dr. Ulrich Goebel, Frau Dr. Sylvia Rothblum, Herrn
Hans Peter Vriens, Herrn Prof. Dr. Mathias Schwarz, Herrn Franz Prinz von Auersperg sowie Herrn Prof. Dr. Axel Kollar (bzw.
dessen Alleinerben Herrn Dr. Marcus Kollar), wegen verauslagter Abwehrkosten.
Ferner steht die Wirksamkeit des KapMuG-Vergleichs unter der auflösenden Bedingung, dass ein Quorum von Aktionärsklägern,
welches mehr als 15% des Gesamtstreitwerts i.H. von EUR 1.421.539,06 entspricht, einen Austritt gemäß § 19 Abs. 2 KapMuG aus
dem KapMuG-Vergleich erklärt.
|
2. |
Regress-Vergleich
Herr Thomas Haffa ist als Mit-Musterbeklagter des Musterverfahrens und Mit-Beklagter der Ausgangsverfahren am KapMuG-Vergleich
beteiligt. Er soll nach dem KapMuG-Vergleich zwar keine Vergleichssumme an die Aktionärskläger bezahlen, sich aber im Verhältnis
zur Gesellschaft wirtschaftlich an dem KapMuG-Vergleich beteiligen. Daher soll zwischen der Gesellschaft und Herrn Thomas
Haffa eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen werden (‘Regress-Vergleich‘). Der Wortlaut des Entwurfs des Regress-Vergleichs ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.constantin-medien.de
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung / HV 2014 ordentlich / Vorlage zu Tagesordnungspunkt 10 abrufbar; sein wesentlicher
Inhalt wird außerdem im Rahmen der Einberufungsbekanntmachung veröffentlicht.
Parteien des Regress-Vergleichs sind die Gesellschaft und Herr Thomas Haffa. Im Rahmen des Regress-Vergleichs soll Herr Thomas
Haffa einen Betrag von EUR 80.000,00 an die Gesellschaft zahlen (‘Regress-Vergleichsbetrag‘). Dieser Betrag entspricht etwa 34,0% der Vergleichssumme (ohne Zinsen), welche die Gesellschaft nach dem KapMuG-Vergleich
an die Aktionärskläger zahlen muss. Sollte sich die KapMuG-Vergleichssumme um mehr als 1,0% reduzieren, z.B. weil einzelne
Aktionärskläger ihren Austritt aus dem KapMuG-Vergleich erklären, reduziert sich der Betrag, den Herr Thomas Haffa an die
Gesellschaft zahlen muss, entsprechend (‘Reduzierter Regress-Vergleichsbetrag‘).
Die Gesellschaft und Herr Thomas Haffa verzichten wechselseitig und unter der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit des
KapMuG-Vergleichs auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit dem Musterverfahren
und den jeweiligen Ausgangsverfahren, die vom KapMuG-Vergleich umfasst sind, wobei dieser Verzicht unabhängig davon erfolgt,
ob diese Ansprüche und Rechte aus dem früheren Organverhältnis zwischen der Gesellschaft und Herrn Thomas Haffa, aus den Vergleichen
der Gesellschaft mit den D&O Versicherern oder aus sonstigem Rechtsgrund resultieren.
Der Verzicht der Gesellschaft steht unter der weiteren aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Regress-Vergleichsbetrags
bzw. des Reduzierten Regress-Vergleichsbetrags. Der vorstehende wechselseitige Verzicht erstreckt sich nicht auf diejenigen
Ausgangsverfahren, die infolge des KapMuG-Vergleichs nicht erledigt werden, etwa weil die betreffenden Aktionärskläger gemäß
§ 19 Abs. 2 KapMuG ihren Austritt aus dem KapMuG-Vergleich erklären.
Der Regress-Vergleich steht gemäß § 4 Regress-Vergleich insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung
der Gesellschaft. Diese Zustimmung ist gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erforderlich, da die Gesellschaft im Rahmen des Regress-Vergleichs
gegenüber Herrn Thomas Haffa auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit dem Musterverfahren
und den jeweiligen Ausgangsverfahren, die vom KapMuG-Vergleich umfasst sind, verzichtet. Dieser Verzicht umfasst auch Ansprüche
der Gesellschaft aus dem früheren Organverhältnis zwischen der Gesellschaft und Herrn Thomas Haffa sowie Ansprüche aus dem
CHUBB-Vergleich.
|
IV. |
Fazit
Der Abschluss des KapMuG-Vergleichs ermöglicht der Gesellschaft die Beendigung der Aktionärsklagen zu wirtschaftlich vertretbaren
Bedingungen. Derzeit belaufen sich die eingeklagten Beträge auf insgesamt EUR 1.421.539,06 zuzüglich Zinsen. Demgegenüber
steht eine Zahlung der Gesellschaft zur Beendigung aller Aktionärsklagen in Höhe von EUR 235.364,66 zzgl. Zinsen, an der sich
über den Regress-Vergleich Herr Thomas Haffa mit bis zu EUR 80.000,00, also rund einem Drittel, beteiligt. Derzeit ist noch
nicht absehbar, ob alle Kläger der Ausgangsverfahren am KapMuG-Vergleich teilnehmen, und daher sämtliche Aktionärsklageverfahren
beendet werden. Unabhängig davon werden jedoch der durch die Führung der zahlreichen Aktionärsklageverfahren verursachte personelle
und finanzielle Aufwand sowie die finanziellen Risiken einer etwaigen Verurteilung der Gesellschaft zur Schadensersatzzahlung
erheblich verringert. Die Gesellschaft möchte mit dem KapMuG-Vergleich möglichst viele Aktionärsklageverfahren beenden. Daher
soll dieser nur wirksam werden, wenn am KapMuG-Vergleich nicht nur wie gesetzlich gefordert, 70% der Aktionärskläger teilnehmen,
sondern sich ein Quorum von Aktionärsklägern, welches mindestens 85% des Gesamtstreitwerts i.H.v. EUR 1.421.539,06 entspricht,
sich an dem KapMuG-Vergleich beteiligt.
|
Wesentlicher Inhalt der Verträge zu Tagesordnungspunkt 10
Entwurf des KapMuG-Vergleichs:
VERGLEICHSVEREINBARUNG IM VERFAHREN OLG MÜNCHEN, 5 KAP 2/09
zwischen:
(1) |
Herrn Thomas Schmid, Dekan-Hort-Straße 32, 84079 Bruckberg als Musterkläger (nachstehend: der ‘Musterkläger‘)
|
(2) |
der Constantin Medien AG, Münchener Straße 101g, 85737 Ismaning, als Musterbeklagter zu 1) (nachstehend: die ‘Musterbeklagte zu 1)‘)
|
(3) |
Herrn Thomas Haffa, c/o Air Independence GmbH Luftunternehmen, General Aviation (GAT-Ostallee Btl. 171.01), 85356 München-Flughafen,
als Musterbeklagtem zu 2) (nachstehend: der ‘Musterbeklagte zu 2)‘) sowie
|
(4) |
den weiteren Klägern gemäß § 1 Abs. (1) lit. aa) und bb) dieser Vergleichsvereinbarung.
|
VORBEMERKUNG
(A) |
Im Rahmen des vor dem KapMuG-Senat des OLG München unter dem Az. 5 Kap 2/09 geführten Kapitalanleger-Musterverfahren (das
‘Musterverfahren‘) ist Herr Thomas Schmid (der ‘Musterkläger‘) Musterkläger im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG, die Constantin Medien AG (die ‘Musterbeklagte zu 1)‘) zusammen mit Herrn Thomas Haffa (der ‘Musterbeklagte zu 2)‘) und Herrn Florian Haffa Musterbeklagte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 KapMuG.
|
(B) |
Infolge der Bekanntmachung des Musterverfahrens gemäß § 10 KapMuG sind die in Spalte 2 der als Anlage 1 beigefügten Tabelle
benannten Verfahren vor den Landgerichten München I und Frankfurt – jedenfalls zum Teil – ausgesetzt worden. Wie sich aus
Zeile 84 Spalte Q der als Anlage 2 beigefügten Tabelle ergibt, haben diese Verfahren (nachstehend zusammen: die ‘Ausgangsverfahren‘) einen Streitwert von insgesamt noch EUR 1.421.539,06 (der ‘Gesamtstreitwert‘).
|
(C) |
Zur vergleichsweisen Erledigung des Musterverfahrens sowie der Ausgangsverfahren zwischen den Parteien ist die Musterbeklagte
zu 1) bereit, an jeden Kläger einen bestimmten Vergleichsbetrag zu bezahlen.
|
(D) |
Der Musterbeklagte zu 2) ist zu diesem Zweck bereit, im Musterverfahren und in den Ausgangsverfahren im Verhältnis zwischen
ihm und den Klägern auf eine Kostenerstattung zu verzichten, wenn die Kläger ihm gegenüber auf eine Erstattung ihrer außergerichtlichen
Kosten und der Gerichtskosten verzichten.
|
DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt:
I. Parteien
§ 1 Parteien dieser Vergleichsvereinbarung
(1) |
Parteien dieser Vergleichsvereinbarung sind, neben dem Musterkläger, der Musterbeklagten zu 1) und dem Musterbeklagten zu
2),
aa) |
sämtliche Beigeladene des Musterverfahrens im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG, sofern sie nach Genehmigung dieses Vergleichs
durch das Gericht gemäß § 18 Abs. 1 KapMuG nicht ihren Austritt gemäß § 19 Abs. 2 KapMuG erklären bzw. erklärt haben,
sowie
|
bb) |
die übrigen Kläger der Ausgangsverfahren, auch soweit diese Verfahren nicht infolge der Bekanntmachung des Musterverfahrens
ausgesetzt sind, unter der Voraussetzung, dass sie ihren Beitritt zu dieser Vergleichsvereinbarung erklären bzw. erklärt haben (der Musterkläger sowie die oben unter lit. aa) und bb) bezeichneten Parteien nachstehend zusammen: die ‘Kläger‘).
|
|
(2) |
Nicht Partei dieser Vergleichsvereinbarung sind der Musterbeklagte zu 3) sowie der Nebenintervenient.
|
§ 2 Beitritt zu dieser Vergleichsvereinbarung
(1) |
Die Kläger der Ausgangsverfahren können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Musterbeklagten zu 1) dieser Vergleichsvereinbarung
noch vor Genehmigung des Vergleichs durch das Gericht gemäß § 18 Abs. 1 KapMuG beitreten.
|
(2) |
Mit Beitritt zu dieser Vergleichsvereinbarung verpflichten sich die Kläger schuldrechtlich, ein ihnen etwaig gemäß § 19 Abs.
2 KapMuG zustehendes Recht, den Austritt aus dem Vergleich zu erklären, nicht geltend zu machen.
|
II. Vergleich
§ 3 Vergleichszahlung
(1) |
Zur vergleichsweisen Erledigung des Musterverfahrens sowie der Ausgangsverfahren zwischen den Parteien verpflichtet sich die
Musterbeklagte zu 1) gegenüber jedem einzelnen Kläger, an diesen einen bestimmten Betrag (den ‘Vergleichsbetrag‘) zzgl. 4% Zinsen p.a. hieraus ab Rechtshängigkeit der vom jeweiligen Kläger gestellten Anträge zu bezahlen.
|
(2) |
Der genaue, an die jeweiligen Kläger zu bezahlende Vergleichsbetrag ergibt sich aus Spalte 3 der als Anlage 1 beigefügten
Tabelle.
|
(3) |
Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vom jeweiligen Kläger gestellten Anträge ergibt sich aus Spalte 4 der als Anlage 1
beigefügten Tabelle.
|
§ 4 Erledigung des Musterverfahrens sowie der Ausgangsverfahren
(1) |
Mit Bezahlung der jeweiligen Vergleichsbeträge zzgl. Zinsen sind sämtliche Ersatzansprüche der jeweiligen Kläger gegen die
Musterbeklagte zu 1) und den Musterbeklagten zu 2) aus den im Rahmen der Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Aktienkäufen
abgegolten und erledigt.
|
(2) |
Die Musterbeklagte zu 1) verpflichtet sich gegenüber den jeweiligen Klägern, und die jeweiligen Kläger verpflichten sich gegenüber
der Musterbeklagten zu 1), diejenigen Ausgangsverfahren, die nicht infolge der Bekanntmachung des Musterverfahrens ausgesetzt
sind, übereinstimmend unverzüglich für erledigt zu erklären.
|
(3) |
Ebenso verpflichtet sich der Musterbeklagte zu 2) gegenüber den jeweiligen Klägern, und die jeweiligen Kläger verpflichten
sich gegenüber dem Musterbeklagten zu 2), diejenigen Ausgangsverfahren, die nicht infolge der Bekanntmachung des Musterverfahrens
ausgesetzt sind, übereinstimmend unverzüglich für erledigt zu erklären, wobei der Musterbeklagte zu 2) in sämtlichen Ausgangsverfahren
auf eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verzichtet und die Kläger auf eine Erstattung der ihnen entstandenen
außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten verzichten.
|
§ 5 Kosten
(1) |
Über die Kosten entscheiden die Prozessgerichte in den Ausgangsverfahren durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 3 KapMuG bzw. § 91a
ZPO.
|
(2) |
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kosten im Verhältnis zwischen der Musterbeklagten zu 1) und den jeweiligen
Klägern unter Berücksichtigung der folgenden Parameter gequotelt werden sollen:
aa) |
(ggfs. frühere) Beteiligung des jeweiligen Klägers am Ausgangsverfahren; sowie
|
bb) |
individuelle Vergleichsquote (vgl. § 8 Abs. (3)) bezogen auf den jeweiligen Kläger.
|
|
(3) |
Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass die Kosten im Verhältnis zwischen dem Musterbeklagten zu 2) und den jeweiligen
Klägern aufgehoben werden sollen, wobei der Musterbeklagte zu 2) in sämtlichen Ausgangsverfahren auf eine Erstattung seiner
außergerichtlichen Kosten verzichtet, und die Kläger ihm gegenüber auf eine Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen
Kosten und der Gerichtskosten verzichten.
|
III. Grundlage des Vergleichs
§ 6 Grundsatz
(1) |
Die Vergleichsregelung in Ziff. II basiert auf dem gemeinsamen Verständnis der Parteien, dass eine Gleichbehandlung sämtlicher
Aktionärsklagen unabhängig vom Zeitpunkt des jeweils streitgegenständlichen Aktienkaufs im Rahmen dieses Vergleichs weder
sach- noch interessengerecht ist.
|
(2) |
Sie halten es für angemessen, für die Berechnung des den jeweiligen Klägern zu zahlenden Vergleichsbetrags nach dem Zeitpunkt
der jeweils streitgegenständlichen Aktienkäufe zu differenzieren, weil der Zeitpunkt des jeweils streitgegenständlichen Aktienkaufs
entscheidendes Kriterium für die Wahrscheinlichkeit eines Kausalitätsnachweises und damit für die Erfolgsaussichten des jeweiligen
Ausgangsverfahrens ist. Im Einzelnen erscheint dabei eine Berechnung des den jeweiligen Klägern zu zahlenden Vergleichsbetrags
wie in § 8 dargestellt sinnvoll.
|
(3) |
Die Parteien halten es weiter für sinnvoll und angemessen, dass Schuldner des an die jeweiligen Kläger zu zahlenden Vergleichsbetrags
allein die im Vergleich zum Musterbeklagten zu 2) deutlich liquidere Musterbeklagte zu 1) ist; eine wirtschaftliche Beteiligung
des Musterbeklagten zu 2) an der Summe der an die Kläger zu zahlenden Vergleichsbeträge soll allein das Innenverhältnis zwischen
Musterbeklagter zu 1) und Musterbeklagten zu 2) betreffen, welches nicht Gegenstand dieser Vergleichsvereinbarung ist.
|
§ 7 Streitwerte
(1) |
Grundlage der Berechnung der Vergleichsbeträge sind die zuletzt in den Ausgangsverfahren von den Klägern geltend gemachten
Schadensersatzansprüche.
|
(2) |
Die Parteien sind sich insofern darüber einig,
aa) |
dass die zuletzt in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche (und damit die im Rahmen dieses Vergleichs
maßgeblichen Streitwerte) den in Spalte Q der als Anlage 2 beigefügten Tabelle genannten Werten entsprechen; sowie
|
bb) |
dass, vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständlichen Aktienkäufe, auf die die Kläger die von ihnen geltend gemachten
Schadensersatzansprüche stützen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfanden, die Streitwerte sich wie in der als Anlage
2 beigefügten Tabelle dargestellt auf die darin genannten Zeiträume verteilen.
|
|
§ 8 Berechnung der Vergleichsbeträge
(1) |
Die Höhe der in Spalte 3 der als Anlage 1 beigefügten Tabelle genannten Vergleichsbeträge wurde durch Multiplikation der vom
jeweiligen Kläger zuletzt geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit einem vom Zeitpunkt der jeweils streitgegenständlichen
Aktienkäufe abhängigen Prozentsatz (die ‘Vergleichsquote‘) ermittelt.
|
(2) |
Je nach Zeitpunkt der den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zugrunde liegenden Aktienkäufe ergeben sich folgende
Vergleichsquoten:
Aktienkäufe: |
Vergleichsquote: |
vor dem 22.03.2000 |
5% |
vom 22.03.2000 bis zum 31.05.2000 |
65% |
vom 01.06.2000 bis zum 23.08.2000 |
35% |
vom 24.08.2000 bis zum 08.10.2000 |
70% |
ab dem 09.10.2000 |
30% |
|
(3) |
Auf dieser Grundlage, abhängig davon, zu welchen Zeitpunkten die verschiedenen, ihren individuellen Klagen zugrunde liegenden
Aktienkäufe erfolgten, ergibt sich für die verschiedenen Kläger eine jeweils individuelle Vergleichsquote. Der genaue Wert
dieser individuellen Vergleichsquote ergibt sich aus Spalte S der als Anlage 2 beigefügten Tabelle.
|
IV. Verschiedenes
§ 9 Wirksamwerden des Vergleichs, Bedingungen
(1) |
Gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden des Vergleichs gemäß Ziff. II dieser Vergleichsvereinbarung ist, dass
aa) |
das Gericht den Vergleich gemäß § 18 Abs. 1 KapMuG genehmigt und
|
bb) |
gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 KapMuG weniger als 30% der Beigeladenen ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.
|
|
(2) |
Mit Ausnahme von § 2 Abs. (2) und § 10 stehen die Verpflichtungen aus dieser Vergleichsvereinbarung, einschließlich der Verpflichtungen
aus Ziff. II dieser Vergleichsvereinbarung, außerdem unter der Voraussetzung (im Sinne einer aufschiebenden Bedingung), dass
die ordentliche Hauptversammlung der Musterbeklagten zu 1) im Geschäftsjahr 2014 durch unanfechtbaren Beschluss ihre Zustimmung
zu diesem Vergleich erteilt.
|
(3) |
Diese Vergleichsvereinbarung steht ferner unter der auflösenden Bedingung, dass ein Quorum von Klägern, welches mehr als 15%
des Gesamtstreitwerts entspricht, seinen Austritt gemäß § 19 Abs. 2 KapMuG aus dem Vergleich erklärt.
|
§ 10 Vertraulichkeit
(1) |
Die Kläger verpflichten sich, über diese Vergleichsvereinbarung und ihren Inhalt Stillschweigen zu bewahren und ihre Vertreter
zu Stillschweigen zu verpflichten.
|
(2) |
Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Mitteilungspflichten sowie Mitteilungen in diesem Zusammenhang an ihre Rechtsanwälte
und Steuerberater sowie die Unterrichtung von Rechtschutzversicherungen im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit. § 23 Abs.
1 S. 2 KapMuG bleibt unberührt.
|
Entwurf des Regress-Vergleichs:
VERGLEICHSVEREINBARUNG
zwischen:
(1) |
der Constantin Medien AG, Münchener Straße 101g, 85737 Ismaning, als Musterbeklagter zu 1) (nachstehend: die ‘Musterbeklagte zu 1)‘) und
|
(2) |
Herrn Thomas Haffa, c/o Air Independence GmbH, Allgemeine Luftfahrt 6, 85356 München-Flughafen, als Musterbeklagtem zu 2)
(nachstehend: der ‘Musterbeklagte zu 2)‘)
|
VORBEMERKUNG
(A) |
Seit 2001 ist die EM.TV & Merchandising AG bzw. ihre Rechtsnachfolgerin Constantin Medien AG (nachstehend zusammen: die ‘Musterbeklagte zu 1)‘) zusammen mit ihren ehemaligen Vorständen Herrn Thomas Haffa (nachstehend: der ‘Musterbeklagte zu 2)‘) und Herrn Florian Haffa (nachstehend: der ‘Musterbeklagte zu 3)‘) von verschiedenen Aktionären auf Schadensersatz wegen angeblich falscher Ad-hoc-Mitteilungen in Anspruch genommen worden.
|
(B) |
Im Zusammenhang mit den verschiedenen Aktionärsklagen hat die Musterbeklagte zu 1) wiederum ihrerseits in verschiedenen Organhaftungsklagen
(die ‘Organhaftungsklagen’) wiederholt Regressansprüche gegen den Musterbeklagten zu 2), den Musterbeklagten zu 3) sowie die
zu deren Gunsten abgeschlossenen D&O-Versicherungen, nämlich die ACE European Group Limited sowie die Chubb Insurance Company
of Europe SE (nachstehend zusammen: die ‘D&O-Versicherer‘), geltend gemacht.
|
(C) |
Zur Erledigung der Streitigkeiten mit den D&O-Versicherern schloss die Musterbeklagte zu 1) mit diesen im Jahr 2009 jeweils
eine Vergleichsvereinbarung, die jeweils von der Hauptversammlung der Musterbeklagten zu 1) vom 15./16.12.2009 genehmigt wurde
(beide nachstehend zusammen: die ‘D&O-Vergleiche‘).
|
(D) |
Im Zuge der verschiedenen Aktionärsklagen wurde vor dem KapMuG-Senat des OLG München unter dem Az. 5 Kap 2/09 ein Kapitalanleger-Musterverfahren
(nachstehend: das ‘Musterverfahren‘) eröffnet. Im Rahmen dieses Musterverfahrens sind die Musterbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) zusammen Musterbeklagte im
Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 KapMuG. Musterkläger im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ist Herr Thomas Schmid.
|
(E) |
Infolge der Bekanntmachung des Musterverfahrens gemäß § 10 KapMuG sind von den noch anhängigen Aktionärsklagen die in Spalte
3 der als Anlage 1 beigefügten Tabelle benannten Verfahren vor den Landgerichten München I und Frankfurt – jedenfalls zum
Teil – ausgesetzt worden. Insgesamt haben diese Verfahren (nachstehend zusammen: die ‘Ausgangsverfahren‘) einen Streitwert von heute noch EUR 1.421.539,06.
|
(F) |
Die Musterbeklagte zu 1) strebt eine vergleichsweise Erledigung des Musterverfahrens sowie der Ausgangsverfahren an; zu diesem
Zwecke ist sie bereit, an die Kläger dieser Verfahren (die ‘Aktionärskläger’) die in Spalte 4 der als Anlage 1 beigefügten
Tabelle bezeichneten Vergleichsbeträge zu bezahlen (nachfolgend zusammen der ‘KapMuG-Vergleichsbetrag‘).
|
(G) |
Der Musterbeklagte zu 2) ist ebenfalls an einer vergleichsweisen Erledigung des Musterverfahrens sowie der Ausgangsverfahren
interessiert. Zu diesem Zwecke ist er bereit, sich im Innenverhältnis gegenüber der Musterbeklagten zu 1) wirtschaftlich an
einer vergleichsweisen Lösung mit den Aktionärsklägern zu beteiligen und im Verhältnis zu den Aktionärsklägern auf eine Kostenerstattung
zu verzichten, soweit diese auf eine Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten verzichten.
|
(H) |
Die Parteien sind sich darüber einig, dass für beide ein Vergleich mit den Aktionärsklägern jeweils nur dann Sinn ergibt,
wenn im Zuge dessen auch sämtliche Streitigkeiten im Verhältnis zwischen ihnen, die im Zusammenhang mit dem Musterverfahren
und den Ausgangsverfahren stehen, einer vergleichsweisen Lösung zugeführt werden.
|
DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1 Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit den Klägern
(1) |
Zur Erledigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren verpflichten sich die Musterbeklagte zu 1) und der Musterbeklagte
zu 2) wechselseitig, eine Vergleichsvereinbarung, die materiell dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf entspricht (nachstehend:
der ‘KapMuG-Vergleich‘), mit dem Musterkläger abzuschließen.
|
(2) |
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Wirksamkeit des KapMuG-Vergleichs unter den in seinem § 9 genannten Bedingungen
steht.
|
§ 2 Wirtschaftlicher Beitrag des Musterbeklagten zu 2)
(1) |
Der Musterbeklagte zu 2) verpflichtet sich, an die Musterbeklagte zu 1) einen Betrag von EUR 80.000,00 (in Worten: achtzigtausend
Euro) zu zahlen (nachstehend: der ‘Vergleichsbetrag‘).
|
(2) |
Der Vergleichsbetrag entspricht in etwa 34% des heute berechneten KapMuG-Vergleichsbetrages. Sollte sich der KapMuG-Vergleichsbetrag
aus welchem Grund auch immer um mehr als 1% reduzieren, etwa weil einzelne Aktionärskläger ihren Austritt aus dem KapMuG-Vergleich
erklären, reduziert sich auch der Vergleichsbetrag entsprechend proportional (der nach Reduzierung verbleibende Betrag nachstehend:
der ‘Reduzierte Vergleichsbetrag‘).
|
(3) |
Der Vergleichsbetrag bzw. der Reduzierte Vergleichsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Musterbeklagte zu 2) von
der Musterbeklagten zu 1) die Mitteilung erhalten hat, dass die Hauptversammlung der Musterbeklagten dem KapMuG-Vergleich
durch unanfechtbaren Beschluss zugestimmt hat und dieser dadurch wirksam geworden ist, auf das folgende Konto der Musterbeklagten
zu 1) zu zahlen: (.)
|
§ 3 Wechselseitiger Verzicht
(1) |
Die Parteien sind sich einig, dass mit Wirksamwerden des KapMuG-Vergleichs und Zahlung der Vergleichsbetrages bzw. des Reduzierten
Vergleichsbetrages gemäß vorstehendem § 2 sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit dem Musterverfahren
und den jeweiligen Ausgangsverfahren, die vom KapMuG-Vergleich umfasst sind, erledigt sind.
|
(2) |
Die Musterbeklagte zu 1) verzichtet daher gegenüber dem Musterbeklagten zu 2), und der Musterbeklagte zu 2) verzichtet gegenüber
der Musterbeklagten zu 1), auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit dem Musterverfahren
und den jeweiligen Ausgangsverfahren, die vom KapMuG-Vergleich umfasst sind, unabhängig davon ob diese Ansprüche und Rechte
aus dem früheren Organverhältnis zwischen der Musterbeklagten zu 1) und dem Musterbeklagten zu 2), aus den D&O-Vergleichen
oder aus sonstigem Rechtsgrund resultieren.
|
(3) |
Der Verzicht des Musterbeklagten zu 2) gemäß vorstehenden Abs. (1) und (2) steht allerdings unter der aufschiebenden Bedingung
des Wirksamwerdens des KapMuG-Vergleichs, und der Verzicht der Musterbeklagten zu 1) gemäß vorstehenden Abs. (1) und (2) neben
der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens des Kap-MuG-Vergleichs unter der zusätzlichen aufschiebenden Bedingung der
Zahlung des Vergleichsbetrages bzw. des Reduzierten Vergleichsbetrages gemäß vorstehendem § 2.
|
(4) |
Zur Klarstellung: Der wechselseitige Verzicht der Parteien gemäß vorstehenden Abs. (1) und (2) erstreckt sich nicht auf diejenigen
Ausgangsverfahren, die infolge des KapMuG-Vergleichs nicht erledigt werden, etwa weil die jeweiligen Aktionärskläger gemäß
§ 19 Abs. 2 KapMuG ihren Austritt aus dem KapMuG-Vergleich erklären.
|
§ 4 Wirksamwerden dieser Vergleichsvereinbarung
Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung
der Musterbeklagten zu 1) zu dieser Vergleichsvereinbarung.
§ 5 Sonstige Bestimmungen
(1) |
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind alle Kosten, Auslagen und Gebühren, Abgaben und Steuern, die einer
Partei im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verhandlung, Unterzeichnung und Durchführung dieses Vertrages und der darin vorgesehenen
Rechtsgeschäfte entstehen, einschließlich sämtlicher Beratungskosten, von dieser Partei selbst zu tragen.
|
(2) |
Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist keine der Parteien berechtigt, (i) Forderungen,
die ihr gemäß diesem Vertrag zustehen, gegen Forderungen einer anderen Partei nach diesem Vertrag aufzurechnen oder (ii) die
Erfüllung einer Verpflichtung nach diesem Vertrag unter Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zu verweigern, es sei
denn die Rechte oder Ansprüche der Partei, die ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend macht, sind unbestritten
oder durch eine rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts bestätigt worden oder – im Falle
prozessualer Geltendmachung – es kann über die Rechte oder Ansprüche der Partei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
zugleich mit entschieden werden.
|
(3) |
Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG)
ist ausgeschlossen.
|
(4) |
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht
enthält. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich
zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach
der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB findet – auch im Sinne einer
Beweislastregel – keine Anwendung.
|
Vorlagen
Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen insbesondere die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am
Sitz der Constantin Medien AG, Münchener Straße 101g in 85737 Ismaning, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär
auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen:
* |
Zu Tagesordnungspunkt 1:
– |
Jahresabschluss der Constantin Medien AG zum 31. Dezember 2013 nebst zusammengefasstem Konzernlagebericht und Lagebericht
|
– |
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 nebst zusammengefasstem Konzernlagebericht und Lagebericht
|
– |
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
|
– |
Erläuterungen des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 AktG
|
|
* |
Zu Tagesordnungspunkt 7:
– |
Darstellung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
|
|
* |
Zu Tagesordnungspunkt 8:
– |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
|
|
* |
Zu Tagesordnungspunkt 9:
– |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9
|
|
* |
Zu Tagesordnungspunkt 10
– |
Erläuterungen des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10
|
– |
Entwurf der Vergleichsvereinbarung im Verfahren OLG München Az. 5 KAP 2/09 zwischen der Constantin Medien AG, Herrn Thomas
Haffa und Herrn Thomas Schmid sowie den weiteren Klägern wie in § 1 Abs. 1 lit. a) und b) der Vergleichsvereinbarung definiert,
mit Anlagen
|
– |
Entwurf der Vergleichsvereinbarung zwischen der Constantin Medien AG und Herrn Thomas Haffa zur Regelung wechselseitiger Ansprüche
in Zusammenhang mit dem Musterverfahren und den jeweiligen Ausgangsverfahren, mit Anlagen
|
|
Die vorgenannten Unterlagen können außerdem im Internet unter www.constantin-medien.de im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung
/ HV 2014 ordentlich eingesehen werden.
Grundkapital und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 85.130.780,00 und ist eingeteilt in 85.130.780 Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beträgt 85.130.780, hiervon ruhen gemäß § 71b AktG sowie gemäß § 71b i. V. m. § 71d AktG 7.422.493 Stimmrechte. Diese Angaben
beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger.
Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach den §§ 121 ff. AktG und §§ 15, 15b der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind und ihre Teilnahmeberechtigung
nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss spätestens am 23. Juli 2014, 24:00 Uhr dem Vorstand am Sitz der Gesellschaft oder unter
folgender Adresse zugehen:
Constantin Medien AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0)89 21 0 27-289 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Die Anmeldung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Sie kann auch per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden. Aktionäre
weisen ihre Berechtigung zur Hauptversammlung durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte
und auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (d. h. 09. Juli 2014, 00:00 Uhr) bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut nach. Diese Bescheinigung muss bei der vorgenannten Adresse spätestens am 23. Juli 2014,
24:00 Uhr, eingehen.
Wir weisen darauf hin, dass Aktionären, die rechtzeitig angemeldet sind und ihre Teilnahmeberechtigung ordnungsgemäß nachgewiesen
haben, Eintrittskarten übermittelt werden.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht ist in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen.
§ 135 AktG bleibt unberührt. Zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular zur Erteilung
der Stimmrechtsvollmacht übersandt. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auch
zum Download unter www.constantin-medien.de im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung / HV 2014 ordentlich bereit.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch per E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden:
vollmacht@haubrok-ce.de Wir bieten unseren Aktionären an, zu dieser Hauptversammlung die von der Gesellschaft benannten, an die Weisungen der Aktionäre
gebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich
aus den Unterlagen, die den Aktionären über die Depotbank zugesandt werden. Darüber hinaus stehen den Aktionären auch unter
der Internetadresse www.constantin-medien.de im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung / HV 2014 ordentlich weitere
Informationen zur Stimmrechtsvertretung durch die von der Gesellschaft bestimmten Stimmrechtsvertreter sowie ein Formular
zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Verfügung.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Ein solches Verlangen muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 29. Juni 2014, 24:00
Uhr, zugehen.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG
auf der Internetseite zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens am 15. Juli 2014, 24:00 Uhr, zugeht.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern machen. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite
zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
15. Juli 2014, 24:00 Uhr, zugeht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:
Constantin Medien AG Vorstandsbüro Münchener Straße 101g 85737 Ismaning Telefax-Nr.: +49 (0)89 99 500 555 oder an folgende E-Mail-Adresse: hauptversammlung@constantin-medien.de
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Nähere Informationen zu den Rechten gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 127 AktG stehen den Aktionären unter www.constantin-medien.de
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung / HV 2014 ordentlich zur Verfügung. Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge
von Aktionären werden unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Sonstige Hinweise
Gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AktG erläutern wir die Bedeutung des Nachweisstichtags im Sinne von § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG
dahingehend, dass nur diejenigen Personen, die am Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am 09. Juli 2014, 0:00
Uhr, Aktionäre sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Teilnahmevoraussetzungen berechtigt sind,
an der Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben.
Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Nähere Informationen zu diesem Recht gemäß § 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären unter
www.constantin-medien.de im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung / HV 2014 ordentlich zur Verfügung. Unter www.constantin-medien.de
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung / HV 2014 ordentlich sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden
Informationen zugänglich.
Anfragen und Anforderung von Unterlagen
Zur Erleichterung der Vorbereitung der Hauptversammlung und zur Sicherstellung einer möglichst schnellen Reaktion der Gesellschaft
auf Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir Anfragen und Anforderungen von Unterlagen ausschließlich zu richten an die:
Constantin Medien AG Vorstandsbüro Münchener Straße 101g 85737 Ismaning Telefax-Nr.: +49 (0)89 99 500 555 oder an folgende E-Mail-Adresse: hauptversammlung@constantin-medien.de
Ismaning, im Juni 2014
Constantin Medien AG
Der Vorstand
|