Conergy AG
Hamburg
– ISIN DE000A1KRCK4 – – WKN A1KRCK –
Einladung zur Außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
Außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgrund der Verlustanzeige des Vorstands gemäß § 92 Abs. 1 AktG
ein, die am
Dienstag, den 18. Dezember 2012 um 10:00 Uhr (MEZ),
in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, stattfindet.
Tagesordnung
Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG
Der außerordentlichen Hauptversammlung wird angezeigt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht.
Der Hauptversammlung wird hierzu eine vorläufige ungeprüfte, nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) erstellte
Bilanz der Conergy AG zum 30. September 2012 vorgelegt (die ‘Zwischenbilanz‘). Der Vorstand wird die Zwischenbilanz in der Hauptversammlung vorstellen und erläutern. Aktionäre haben im Rahmen ihres
Auskunftsrechts die Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen.
Die Zwischenbilanz wird in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
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Vorlagen an die Aktionäre
Die vorläufige ungeprüfte Zwischenbilanz zum 30. September 2012 wird in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Das Aktiengesetz sieht nicht vor, dass Aktionäre im Rahmen des in dieser Einberufung vorgesehenen einzigen Tagesordnungspunktes,
nämlich der Anzeige des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals, einen Beschluss fassen. Gleichwohl kann die Tagesordnung, etwa
durch ein Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG, nachträglich um Beschlussgegenstände
ergänzt werden. Es ist daher nicht völlig ausgeschlossen, dass in der Hauptversammlung auch Beschlüsse gefasst werden. Aus
diesem Grund werden die Aktionäre nachfolgend vorsorglich nicht nur über die Voraussetzungen zur Teilnahme, sondern auch zur
Ausübung des Stimmrechts sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte informiert.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bei der nachfolgend genannten, für die Gesellschaft
empfangsberechtigten Stelle unter der angegebenen Anschrift bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum
Ablauf des 11. Dezember 2012 (MEZ), zugehen:
Conergy AG c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt Fax: 069 / 136 – 26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com (Betreff: ‘Conergy HV’)
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b
BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. auf den Beginn des 27. November 2012 (MEZ), zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer diesen Nachweis erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern,
sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechnung.
Nach Eingang der Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgt die Versendung der Eintrittskarten über die Depotbank.
Hinweise zur Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung
von Aktionären ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes
rechtzeitig selbst anmelden.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach §§ 135 Absatz 8 und Absatz 10 in
Verbindung mit 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht ist
gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Für die Übermittlung des Nachweises
der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, folgende Anmeldeadresse zu verwenden:
Conergy AG z.Hd. Herrn Christoph Marx Investor Relations Anckelmannsplatz 1 20537 Hamburg Telefax: 040 – 27 142 – 1639 E-Mail: investor@conergy.de
Das Gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter Nachweis über
die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch
dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in §§ 135 Absatz 8 und Absatz 10 in
Verbindung mit 125 Absatz 5 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf
einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten,
sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten
Person rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
In Ermangelung von Beschlussvorschlägen kommt eine Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Vertreter nicht in Betracht.
Hinweise zu Gegenanträgen
Die in dieser Einberufung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung vorgesehene Tagesordnung enthält keine Beschlussgegenstände.
Gegenanträge zur Tagesordnung können daher nicht gestellt werden. Ferner sieht die Einberufung weder eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
noch von Abschlussprüfern vor. Weiterführende Angaben zu Gegenvorschlägen gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschlägen von
Aktionären gemäß § 127 AktG sind daher entbehrlich.
Hinweise zu Tagesordnungsergänzungsverlangen von Aktionären
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an
den Vorstand der Conergy AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 17. November 2012 (MEZ) in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugegangen sein. Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei
eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben ferner nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (vgl. §§ 122 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG). Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs
Jedem Aktionär ist gem. § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Conergy AG zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den
in § 131 Absatz 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter
diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
nach § 122 Absatz 2 und § 131 Absatz 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.conergy-group.com im Bereich ‘Investor
Relations’.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte 159.795.307. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Hamburg, im November 2012
Conergy AG
Der Vorstand
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