CineMedia Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke
Grünwald
Einladung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 17.06.2011, 10:30 Uhr, im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
ISIN: DE0005433007 und DE000A0A8F63
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2010, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2010, des zusammengefassten
Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr
2010 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der CineMedia Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke (Bavariafilmplatz
7, 82031 Grünwald) sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.cinemedia.de >Investor Relations >Publikationen >Hauptversammlung: 2011 eingesehen werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und
nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz lediglich
die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von EUR 3.547.723,67 wie folgt
zu verwenden:
– |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,09 je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR 1.021.680,00 |
– |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 2.526.043,67 |
Die Dividende ist ab dem 20.06.2011 zahlbar.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die kleeberg audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen.
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6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss und Ersetzung des derzeitigen
genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderungen
Das bestehende genehmigte Kapital läuft zum 30. Juni 2012 und damit voraussichtlich vor der Hauptversammlung im Jahre 2012
aus. Daher soll schon jetzt ein neues genehmigtes Kapital unter teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen
werden. In diesem Zusammenhang soll das derzeitige genehmigte Kapital aufgehoben werden. § 5 der Satzung soll daher unter
Aufhebung des bisherigen Wortlauts vollständig neu gefasst werden.
§ 5 der Satzung lautet gegenwärtig wie folgt:
Ԥ 5 Genehmigtes Kapital und Bedingtes Kapital |
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Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 30.06.2012 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 5.600.000,00 (in Worten: Euro fünf Millionen sechshunderttausend) durch Ausgabe
neuer Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital
erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss
ist jedoch nur zur Vermeidung von Spitzenbeträgen und/oder für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zulässig. Außerdem
ist ein Bezugsrechtsausschluss zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt
und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals in § 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird mit Wirksamkeit des neu zu schaffenden
genehmigten Kapitals aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 31.05.2016 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 5.600.000,00 (in Worten: Euro fünf Millionen sechshunderttausend) durch Ausgabe
neuer Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital
erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien können auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand
ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden.
Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zur Vermeidung von Spitzenbeträgen und/oder für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen zulässig. Ein Bezugsrechtsausschluss ist auch zulässig bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien entfällt, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung 10 % des Grundkapitals übersteigt; hierauf anzurechnen ist der anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft,
der auf Aktien entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen bar ausgegeben
oder aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert wurden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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c) |
Satzungsänderung
§ 5 der Satzung wird unter Aufhebung des bisherigen Wortlauts (samt Überschrift) wie folgt vollständig neu gefasst:
Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 31.05.2016 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 5.600.000,00 (in Worten: Euro fünf Millionen sechshunderttausend) durch Ausgabe
neuer Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital
erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien können auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand
ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden.
Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zur Vermeidung von Spitzenbeträgen und/oder für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen zulässig. Ein Bezugsrechtsausschluss ist auch zulässig bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien entfällt, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung 10 % des Grundkapitals übersteigt; hierauf anzurechnen ist der anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft,
der auf Aktien entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen bar ausgegeben
oder aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert wurden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
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Bericht des Vorstands über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 1
und Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Tagesordnungspunkt 6
Die Satzung der Gesellschaft sieht gegenwärtig in § 5 ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 5.600.000,00 (Genehmigtes
Kapital) vor. Die Ermächtigung in § 5 der Satzung läuft am 30.06.2012 und damit voraussichtlich vor der Hauptversammlung im
Jahre 2012 aus. Dies soll zum Anlass genommen werden, das bisher bestehende genehmigte Kapital aufzuheben, um ein neues genehmigtes
Kapital in Höhe von bis zu EUR 5.600.000,00 zu schaffen. Dieses ist wie bisher auf ca. fünf Jahre befristet, soll also bis
zum 31.05.2016 laufen.
Durch die Schaffung dieses neuen genehmigten Kapitals soll erneut Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Gesellschaft bei
günstigen Gelegenheiten ihr Eigenkapital stärken und insbesondere zum Zwecke von Akquisitionen Aktien gegen Sacheinlagen gewähren
kann. Gerade bei Akquisitionen ist es notwendig, schnell handeln zu können, so dass dies nur im Rahmen eines entsprechenden
genehmigten Kapitals möglich ist.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Um das Verfahren der Zuteilung zu erleichtern, können die neuen
Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses
entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, zur Erleichterung der Abwicklung vom Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würde insbesondere bei einer
Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen
vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Aktionäre ist damit nicht
verbunden.
Auch im Falle einer oder mehrerer Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jeweils auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, Aktien
der Gesellschaft als Akquisitionswährung anzubieten. Ohne Bezugsrechtsausschluss wäre eine solche Verwendung der Aktien praktisch
ausgeschlossen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
In Fällen der Barkapitalerhöhung soll der Vorstand ferner gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats hinsichtlich eines Erhöhungsbetrages, der 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf,
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen
schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss
des Bezugsrechts ermöglicht dabei dem Vorstand nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien
zu einem börsenkursnahen Preis. Dies führt im Vergleich zu Bezugsrechtsemissionen zu höheren Emissionserlösen, da der dort
übliche Abschlag geringer ausfallen oder sogar ganz entfallen kann. Da die neuen Aktien nah am Börsenkurs platziert werden,
kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Die vorstehende Ermächtigung steht zudem unter der Bedingung, dass weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung auf die unter Bezugsrechtsausschluss auszugebenden Aktien ein Anteil von
mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen darf. Hierauf angerechnet wird der anteilige Betrag
am Grundkapital der Gesellschaft, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen bar ausgegeben oder ab der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese
Ermächtigung auf der Grundlage einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Durch den vorstehend beschriebenen Anrechnungsmechanismus
soll im Einklang mit der Regelung der §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dem Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung getragen
werden, die ihre Beteiligungsquote auch bei einer Kombination von Kapitalmaßnahmen mit der Veräußerung eigener Aktien durch
Zukäufe an der Börse so weit wie möglich aufrechterhalten wollen.
Der Bezugskurs wird jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse
die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, Nachweisstichtag nach § 123 Abs.
3 Satz 3 AktG
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines vom depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache in Textform anmelden.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 27.05.2011 (0.00 Uhr MESZ) (‘Nachweisstichtag’) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 10.06.2011 (24.00
Uhr MESZ) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
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CineMedia Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke c/o UniCredit Bank AG CBS50HV 80311 München Deutschland oder Telefax: +49 (0) 89-5400-2519 oder E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
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Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben
haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Vertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können sich durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen
wie etwa Aktionärsvereinigungen können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht
steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cinemedia.de >Investor Relations >Publikationen >Hauptversammlung:
2011 zum Download bereit und kann auch unter folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angefordert werden:
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CineMedia Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke Bavariafilmplatz 7 82031 Grünwald oder Telefax: + 49 (0) 89-20 607-333 oder E-Mail: hauptversammlung-2011@cinemedia.de
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Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden; bei Erklärung bzw. Nachweis gegenüber der Gesellschaft bitten wir um rechtzeitige Übermittlung an die vorgenannten
Kontaktdaten.
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht gemäß
den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform bevollmächtigt und angewiesen werden. Unterlagen
hierzu mit dem Vollmachts- und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den entsprechenden Erläuterungen
werden den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.cinemedia.de >Investor Relations >Publikationen >Hauptversammlung: 2011 zum Download bereit und können auch unter
folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angefordert werden:
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CineMedia Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke Bavariafilmplatz 7 82031 Grünwald oder Telefax: + 49 (0) 89-20 607-333 oder E-Mail: hauptversammlung-2011@cinemedia.de
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Wir bitten um rechtzeitige Übermittlung der unterschriebenen Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur Abstimmung an einer
der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich im Internet unter www.cinemedia.de >Investor Relations >Publikationen >Hauptversammlung: 2011.
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Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf
des 17.05.2011 (24.00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
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CineMedia Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke Investor Relations Bavariafilmplatz 7 82031 Grünwald
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den anderen Aktionären außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.cinemedia.de >Investor Relations >Publikationen >Hauptversammlung: 2011 zugänglich gemacht.
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG zu übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und
Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:
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CineMedia Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke Investor Relations Bavariafilmplatz 7 82031 Grünwald oder Telefax: + 49 (0) 89-20 607-333 oder E-Mail: hauptversammlung-2011@cinemedia.de
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Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 02.06.2011 (24.00 Uhr MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene
und zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs
sowie der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cinemedia.de >Investor Relations >Publikationen >Hauptversammlung:
2011 unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse
veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
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Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cinemedia.de >Investor Relations >Publikationen
>Hauptversammlung: 2011 zugänglich:
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der Inhalt dieser Einberufung;
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etwaige der Hauptversammlung zugänglich zu machende Unterlagen;
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die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können;
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weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre (Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw.
Wahlvorschläge, Auskunftsrecht).
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 11.352.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der CineMedia
Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft
hält keine eigenen Aktien. Die 11.352.000 Stückaktien gewähren damit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt
11.352.000 Stimmen.
Grünwald, im Mai 2011
CineMedia Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke
Der Vorstand
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