CEWE Stiftung & Co. KGaA
CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2023 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
EQS-News: CEWE Stiftung & Co. KGaA
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Aufgrund der einheitlich hohen Motivation im Gesamtvorstand hält das Kuratorium der CEWE-Stiftung spezifische Regelungen und eine Ziel-Gesamtvergütung für Einzelvorstände nicht für erforderlich. Differenzierungen für verschiedene Geschäftsbereiche wurden nicht vorgenommen. Insgesamt sind die Vergütungen so bemessen, dass die festen Vergütungsanteile etwa 50% bis 70% der Gesamtvergütung, die variablen Vergütungsanteile etwa 30% bis 50% der Gesamtvergütung ausmachen. Sonstige vergütungsbezogene Regelungen Bei den Verträgen mit Mitgliedern des Vorstands handelt es sich ausnahmslos um Zeitverträge, die nach den Bestimmungen der Satzung der CEWE-Stiftung für bis zu fünf Jahre abgeschlossen werden können. Eine ordentliche Kündigung eines Vertrages ist nicht vorgesehen. Die Vertragslaufzeiten sind derzeit für die Mitglieder des Vorstands unterschiedlich und hinsichtlich der jeweiligen Beendigungszeitpunkte gestaffelt gestaltet. Die Laufzeiten sind in keinem Fall länger als drei Jahre. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses gelten für die Vorstandsmitglieder folgende Regelungen: Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund ist der Vertrag zum Zeitpunkt der Abberufung beendet. Erfolgt die Abberufung nicht aus wichtigem Grund oder hat das Vorstandsmitglied diesen nicht zu vertreten, so wird die Festvergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit gezahlt. Darüber hinaus erhält das Vorstandsmitglied in diesem Fall eine Abfindung in Höhe der Hälfte der Festvergütung, wenn der Zeitraum bis zum Pensionsbeginn mindestens zwölf Monate beträgt, ansonsten einen anteiligen Ausgleichsbetrag. Für die Auszahlung eines etwaigen positiven Guthabens für Tantieme II gelten Regeln für eine anteilige Auszahlung. Es bestehen keine Entschädigungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Vorstands für den Fall eines Übernahmeangebotes (§ 315a Abs. 1 Nr. 9 HGB). Im Falle der Kündigung durch das Vorstandsmitglied bei einem Kontrollwechsel werden die Festvergütung und die Tantiemen I und II pro rata temporis gezahlt. Eine Abfindung für zukünftig entgehende Festvergütungen oder Tantiemen wird nicht gezahlt. Das Kuratorium der CEWE-Stiftung behält sich vor, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Bezüge von anderen Gesellschaften der CEWE-Gruppe werden nicht gewährt. Ebenso gibt es keine Vereinbarungen über diskretionäre oder garantierte Bonuszahlungen. Das Vergütungssystem für Mitglieder des Aufsichtsrats der CEWE Stiftung & Co. KGaA Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht lediglich aus einer Festvergütung; damit wird die langfristige Entwicklung der Gesellschaft gefördert, weil Entscheidungen nicht durch Erreichung von Bonuszielen angetrieben werden. Die Regelung wurde als neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats erarbeitet, durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und den Aufsichtsrat jeweils separat beschlossen und durch die Hauptversammlung am 15. Juni 2022 beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde § 14 der Satzung der CEWE-KGaA neu gefasst. Die Regelung gilt ab dem Geschäftsjahr 2022. Im Einzelnen gilt: Die Grundvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds beträgt 43.000 Euro (Vorjahr: 48.000 Euro). Für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden im Aufsichtsrat sowie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist eine erhöhte Vergütung vorgesehen. Sie beträgt für den/die Vorsitzende(n) des Aufsichtsrats das Doppelte, für seine(n) Stellvertreter(in) und den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses das Eineinhalbfache der Grundvergütung. Daneben erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für die persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse, gleich ob physisch, virtuell oder telefonisch, ein Sitzungsgeld von 2.000 Euro (Vorjahr: 1.000 Euro). Eine Hälfte der festen Vergütung werden zum 30. Juni des jeweils laufenden Geschäftsjahres und die weitere Hälfte sowie die Sitzungsgelder innerhalb eines Monats nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, zur Zahlung fällig. Die CEWE-KGaA erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern etwaige auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Mitglieder des Aufsichtsrats werden in den Schutz der D&O-Versicherung einbezogen. Für sie wird ein Selbstbehalt von 10% des möglichen Schadens bis zur Höhe von insgesamt dem Eineinhalbfachen der festen Aufsichtsratsvergütung eingerichtet. Vergütungsbericht Im Rahmen der Vergütungsberichterstattung erstellen der Vorstand der Neumüller CEWE COLOR Stiftung (CEWE-Stiftung) und der Aufsichtsrat der (CEWE-KGaA) den nachfolgenden Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG. Vorstand und Aufsichtsrat legen ihn der Hauptversammlung der CEWE-KGaA zur Beschlussfassung über die Billigung vor (§ 120a Abs. 4 AktG). Berichtet wird über die Vergütungen der Vorstandsmitglieder der CEWE-Stiftung, der Aufsichtsratsmitglieder der CEWE-KGaA sowie ehemaliger Mitglieder des Vorstands der ehemaligen CEWE COLOR Holding AG, die 2013 formwechselnd in die CEWE Stiftung und & Co. KGaA umgewandelt worden war, und der CEWE-Stiftung. In der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2022 wurde der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 durch Beschluss gebilligt. Individuelle Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Neumüller CEWE Color Stiftung für das Jahr 2022 Der nachfolgende Ausweis der Vergütungen des Berichts- und Geschäftsjahres 2022 erfolgt nach § 162 AktG. In den Tabellen soll unterschieden werden zwischen den tatsächlich zugeflossenen Vergütungen (gewährte Vergütungen im Sinne des § 162 Abs. 1, Satz 1 AktG) und den bereits fälligen, aber noch nicht ausgezahlten Vergütungen (geschuldete Vergütungen im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG); zusätzlich wird unterschieden – und auf freiwilliger Basis berichtet – nach geschuldeten, zugesagten, aber noch nicht fälligen Vergütungen sowie schließlich nach sonstigen Leistungen an ein Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit (Leistungen im Sinne des § 162 Abs. 2, Ziffer 3 AktG). Aus dem Vorstand ausgeschieden sind Herr Frank Zweigle mit dem 31. Dezember 2021 und Herr Dr. Christian Friege mit dem 31. Dezember 2022; mit dem 1. Januar 2022 ist als neues Mitglied Frau Christina Sontheim-Leven in den Vorstand eingetreten. Mit dem 1. März 2023 tritt Frau Yvonne Rostock in den Vorstand ein; über ihre Vergütung wird somit erst im nächsten Berichtsjahr berichtet. Für die einzelnen Vorstandsmitglieder gliedern sich die Vergütungen wie folgt: Die Festvergütungen der amtierenden Vorstandsmitglieder wurden in Einzelfällen so gestaltet, dass sie mit Ausnahme von Herrn Zweigle unabhängig von der individuellen Laufzeit der Dienstverträge gleich hoch waren. Sie blieben bis zum Stichtag 31. Dezember 2022 unverändert. Herr Zweigle bezog ausschließlich Festvergütungen; für ihn bestanden keine Tantiemeregelungen und keine vorstandstypische Versorgungszusage. Die Nebenleistungen enthalten übernommene Kosten bzw. den geldwerten Vorteil, etwa für die Bereitstellung von Dienstwagen oder den Abschluss von Versicherungen. Tatsächlich zugeflossene Vergütungen in Euro
Tatsächlich zugeflossene Vergütungen in Euro
Tatsächlich zugeflossene Vergütungen in Euro
Weder im Berichtsjahr noch im Vorjahr gab es Vergütungen, die bereits fällig, aber noch nicht ausgezahlt waren (geschuldete Vergütungen im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG). Von einem Dritten sind im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied keinem Vorstandsmitglied Leistungen zugesagt oder gewährt worden. Die Vergütungen der Vorstandsmitglieder der CEWE-Stiftung für das Geschäftsjahr 2022 mit Auszahlung im Jahr 2023 (Tantieme I) werden in Höhe von 821 TEuro über denen des Jahres 2022 (690 TEuro) liegen. Namentlich stellt sich dies wie folgt dar: Tantieme I für das Berichtsjahr – Auszahlung in 2023 in Euro
Tantieme I für das Berichtsjahr – Auszahlung in 2023 in Euro
Tantieme I für das Berichtsjahr – Auszahlung in 2023 in Euro
Bei den geschuldeten, aber noch nicht fälligen Vergütungen betreffen die mehrjährigen variablen Vergütungen die Anteile der Tantieme II sowie den in den Jahren der Wartezeit für die Aktienoptionsprogramme gemäß IFRS 2.10 ff. erfassten Aufwand aus der Zugangsbewertung der aktienbasierten Vergütung; maßgeblich ist hier der beizulegende Zeitwert am Zusagetag. Die geschuldeten, aber noch nicht fälligen Vergütungen stellen sich wie folgt dar: Erdiente, noch nicht fällige Vergütungen in Euro
Erdiente, noch nicht fällige Vergütungen in Euro
Erdiente, noch nicht fällige Vergütungen in Euro
In die Konten der persönlichen Ansprüche aus der Tantieme II wurden insgesamt 486 TEuro eingestellt (Vorjahr: 417 TEuro). Die Konten der Vorstandsmitglieder wiesen zum 31. Dezember 2022 im Einzelnen folgenden Stand aus: Tantieme II in Euro
An den Programmen AOP 2017, AOP 2019, AOP 2021 und AOP 2022 haben alle Vorstandsmitglieder in dem ihnen angebotenen vollen Umfang teilgenommen. Nach Ablauf der Wartezeit von vier Jahren wurde im Berichtsjahr 2022 das AOP 2017 abgewickelt. Basispreise, Erfolgsziele und Fair Value der Optionsrechte aus den zurzeit laufenden Optionsprogrammen sind wie nachfolgend dargestellt. Aktienoptionsprogramme – Zeitwerte, Basispreise und Erfolgsziele
Die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wird gefördert, indem die erfolgsunabhängigen und die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile ausgewogen sind und so verhindert wird, dass die Vorstandsmitglieder zum Zwecke der Bonuserzielung unangemessen hohe Risiken eingehen. Die variablen Vergütungsbestandteile Tantieme I und Tantieme II bemessen sich am EBT bzw. an den Abschreibungen der CEWE-Gruppe und, entsprechend dem Vergütungssystem, nicht an individuellen Leistungskriterien oder Zielvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern. Bei den sonstigen Leistungen an ein Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit handelt es sich um Pensionszusagen in Form einer Direktzusage. Sonstige Leistungen im Fall der regulären Beendigung in Euro
Sonstige Leistungen im Fall der regulären Beendigung in Euro
Sonstige Leistungen im Fall der regulären Beendigung in Euro
Nachfolgend werden die Vorstandspensionen der CEWE-Stiftung dargestellt. Die Höhe der Pensionsansprüche ermittelt sich aus den zuletzt bezogenen Festbezügen für die Tätigkeit als Vorstand in der CEWE-Stiftung. Vorstandspensionen Vorstände der Neumüller CEWE COLOR Stiftung in TEuro
Anmerkung: Im Fall eines Versorgungsausgleichs wird der ungekürzte Versorgungsanspruch gezeigt. Vorstandspensionen Vorstände der Neumüller CEWE COLOR Stiftung in TEuro
Anmerkung: Im Fall eines Versorgungsausgleichs wird der ungekürzte Versorgungsanspruch gezeigt. Eine Hinterbliebenenversorgung ist grundsätzlich nicht Teil der gegebenen Zusagen. Die gezeigten Barwerte von Dienstzeitaufwand und zurückgestellten Pensionsverpflichtungen umfassen auch solche, wie sie in Einzelfällen für mögliche Hinterbliebene zugesagt wurden; solche Fälle bewegen sich nach wie vor im Vergütungssystem für Vorstände der CEWE-Stiftung, weil sie kostenneutral gestaltet wurden. Für die Herren Dr. Reiner Fageth, Dr. Olaf Holzkämper und Patrick Berkhouwer wurde abweichend von der oben beschriebenen Versorgungsregelung eine Hinterbliebenenversorgung eingerichtet, die unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten durch eine Absenkung der Altersleistungen im Vergleich zu den im Grundsatz bestehenden Regelungen kostenneutral ist. Der Dienstzeitaufwand für Altersversorgung im Jahr 2022 stellt sich unter einem Rechnungszins von 3,7% (Vorjahr: 1,2%) gemäß der Anwendung des Projected-Unit-Credit-Verfahrens nach IFRS wie oben gezeigt dar. Betriebliche Altersversorgung in TEuro
Schließlich wird für die Herren Dr. Reiner Fageth und Dr. Olaf Holzkämper im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im vorzeitigen Todesfall als Hinterbliebenenversorgung oder im Erlebensfall als Altersversorgung über eine Versicherungssumme von jeweils 38 TEuro unterhalten. Die jährlichen Aufwendungen hierfür betragen pro Vorstandsmitglied jeweils 1 TEuro (Vorjahr: 1 TEuro). Kredite und Vorschüsse sind nicht gewährt worden. Des Weiteren wurden keine Haftungsverhältnisse zugunsten der Mitglieder des Vorstands eingegangen. Soweit vertragliche Regelungen zu Maximalvergütungen bestehen, wurden diese geprüft; sie wurden in keinem Fall verletzt oder überschritten. Vorzeitige Auflösungen von Dienstverträgen wurden im Berichtsjahr nicht vereinbart. Herr Zweigle, der mit dem 31. Dezember 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, hat die Optionsrechte aus den Programmen AOP 2017, AOP 2019 und AOP 2021 behalten. Darüber hinaus wurden keine Zusagen an ein früheres Vorstandsmitglied im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im letzten Geschäftsjahr gemacht, die im letzten Geschäftsjahr gewährt wurden (§162 Abs. 2 Nr. 2 AktG). Schließlich wurden im Berichtsjahr auch keine vorübergehenden Abweichungen vom bestehenden Vergütungssystem vereinbart oder beschlossen. Mit Herrn Dr. Friege, der zum 31. Dezember 2022 ausgeschieden ist, wurden folgende vergütungsrelevante Vereinbarungen getroffen: Mit der Beendigung des Dienstvertrages enden auch die laufenden Festbezüge. Die vertraglichen Tantiemen (Tantieme I und Tantieme II) werden entsprechend der dienstvertraglichen Regelungen festgestellt und ausgezahlt. Zusätzlich erhält Herr Dr. Friege eine Abfindung in Höhe von 250.000 EUR; sie wurde ihm bereits im Dezember 2022 ausgezahlt. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Dienstvertrages behält seine Wirkung. Herr Dr. Friege hat der Gesellschaft inzwischen angezeigt, dass er mit dem 1. März 2023 ein neues Dienstverhältnis beginnt, das über den 31. Dezember 2024, der Reichweite des Wettbewerbsverbots, hinausgehen wird. Entsprechend enden also mit dem 28. Februar 2023 die daraus resultierenden beiderseitigen Verpflichtungen. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Versorgungszusage bleiben unberührt. Die während der Dienstzeit angebotenen und erworbenen Optionsrechte bleiben ungeachtet des Ausscheidens von Herrn Dr. Friege für deren Laufzeit weiterhin bestehen und können von ihm ausgeübt werden. Vergütung des Aufsichtsrats der CEWE Stiftung & Co. KGaA Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Als Vergütung waren für den Aufsichtsrat bislang neben festen Vergütungsbestandteilen auch variable Vergütungsbestandteile vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wurde ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats erarbeitet, durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und den Aufsichtsrat jeweils separat beschlossen und schließlich durch die Hauptversammlung am 15. Juni 2022 beschlossen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht nunmehr nur noch aus einer Festvergütung. Die neue Regelung wurde neu gefasst und hat die alten Bestimmungen in § 14 der Satzung der CEWE-KGaA ersetzt. Sie gilt ab dem Geschäftsjahr 2022. Im Einzelnen gilt: Die Grundvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds beträgt 43.000 Euro (Vorjahr: 48.000 Euro). Für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden im Aufsichtsrat sowie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist eine erhöhte Vergütung vorgesehen. Sie beträgt für den/die Vorsitzende(n) des Aufsichtsrats das Doppelte, für seine(n) Stellvertreter(in) und den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses das Eineinhalbfache der Grundvergütung. Daneben erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für die persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder einer seiner Ausschüsse, gleich, ob physisch, virtuell oder telefonisch, ein Sitzungsgeld von 2.000 Euro (Vorjahr: 1.000 Euro). Eine Hälfte der festen Vergütung wird zum 30. Juni des jeweils laufenden Geschäftsjahres und die weitere Hälfte sowie die Sitzungsgelder werden innerhalb eines Monats nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, zur Zahlung fällig. Folgende Vergütungen sind an die Aufsichtsratsmitglieder in 2022 abgerechnet worden: Aufsichtsrat Bezüge, Aktienbesitz, Optionsrechte in TEuro
1 Eine Hälfte der festen Vergütung ist zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres (also zum 30. Juni 2021) und die weitere Hälfte sowie die Sitzungsgelder 2021 innerhalb eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres in 2022 zahlbar; die für 2021 noch gültigen erfolgsabhängigen Vergütungsteile wurden 10 Tage nach der Hauptversammlung in 2021 ausgezahlt. Aufsichtsrat Bezüge, Aktienbesitz, Optionsrechte in TEuro
2 Eine Hälfte der festen Vergütung ist zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres (also zum 30. Juni 2022) und die weitere Hälfte sowie die Sitzungsgelder 2022 innerhalb eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres in 2023 zahlbar. Die deutliche Erhöhung der Sitzungsgelder von 2021 auf 2022 ergibt sich aus dem erhöhten Sitzungsgeld pro Sitzung sowie der höheren Zahl an Sitzungen in 2022. Die CEWE-KGaA erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern etwaige auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Die vorgenannten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Von einem Dritten sind im Hinblick auf die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied keinem der Mitglieder des Aufsichtsrats Leistungen gewährt worden oder zugeflossen. Ein Mitglied des Aufsichtsrats erbrachte im Berichtsjahr und im Vorjahr in geringem Umfang Beratungsleistungen (2022: 14 TEuro, 2021: 8 TEuro). Auch Aufsichtsratsmitglieder sind in den Schutz der D&O-Versicherung einbezogen. Für sie wurde ein Selbstbehalt von 10% des möglichen Schadens bis zur Höhe von insgesamt dem Eineinhalbfachen der festen Aufsichtsratsvergütung eingerichtet. Kredite und Vorschüsse an Aufsichtsräte sind nicht gewährt worden. Ebenso wurden keine Haftungsverhältnisse zu ihren Gunsten eingegangen. Vergütung ehemaliger Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der ehemaligen CEWE COLOR Holding AG und des Vorstands der Neumüller CEWE COLOR Stiftung Das ehemalige Vorstandsmitglied Dr. Rolf Hollander ist mit dem 30. Juni 2017 ausgeschieden. Entsprechend den Bedingungen der Aktienoptionspläne hat er seine Optionsrechte aus dem AOP 2016 behalten und im Jahr 2021 vollständig ausgeübt. Die mehrjährigen variablen Vergütungen werden in den Jahren der Wartezeit für die Aktienoptionsprogramme gemäß IFRS 2.10 ff. in Höhe des erfassten Aufwands aus der Zugangsbewertung der aktienbasierten Vergütung ausgewiesen. Die an ehemalige Vorstandsmitglieder zugeflossenen Bezüge aus Aktienoptionsprogrammen stellen sich wie folgt dar: Zugeflossene Vergütungen ehemaliger Vorstandsmitglieder in Euro
Die Zuflüsse aus den Aktienoptionsplänen werden in Summe der jeweiligen geldwerten Vorteile angegeben. Versorgungszusagen und Ruhegehälter ehemaliger Mitglieder des Vorstands der Neumüller CEWE COLOR Stiftung beziehungsweise der ehemaligen CEWE COLOR Holding AG Für ehemalige Mitglieder des Vorstands der ehemaligen CEWE COLOR Holding AG sowie der CEWE-Stiftung bestanden zum Stichtag 31. Dezember 2022 Pensionsrückstellungen in Höhe von 14.393 TEuro (Vorjahr: 17.482 TEuro). Die Pensionsbezüge für das Geschäftsjahr 2022 beliefen sich auf 1.091 TEuro (Vorjahr: 1.050 TEuro). Mit Wirkung ab dem 1. April 2007 wurden die Pensionszusagen der zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Vorstände auf die CEWE COLOR Versorgungskasse e.V., Wiesbaden, übertragen. Sie wird in den Konzernabschluss einbezogen. Für die übrigen ehemaligen Vorstände wurden die Versorgungszusagen in Form einer Direktzusage beibehalten. Kredite, Vorschüsse und Haftungsverhältnisse wurden für ehemalige Organmitglieder (das heißt Vorstand oder Aufsichtsrat, soweit vorliegend) der CEWE-Stiftung, der ehemaligen CEWE COLOR Holding AG bzw. der jetzigen CEWE-KGaA nicht gewährt. Ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats sind keine Bezüge gewährt worden. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der CEWE Stiftung und Co. KGaA, der ehemaligen CEWE COLOR Holding AG und der Neumüller CEWE COLOR Stiftung Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der CEWE-KGaA sowie der CEWE-Gruppe und der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Bei der Ermittlung der Vergütung von Arbeitnehmern wird auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der CEWE-KGaA im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt. Die interne Vergleichsgruppe wird bewusst auf die CEWE-KGaA beschränkt, zum einen wegen des externen Vergleichs der CEWE-Vorstandsvergütung mit denen der Unternehmen des SDAX und zum anderen, weil dort die meisten Mitarbeiter beschäftigt sind. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung in TEuro
Zwischenverweis im Lagebericht auf Entgeltbericht Alle fünf Jahre veröffentlicht CEWE entsprechend dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) einen Entgeltbericht, zuletzt für das Geschäftsjahr 2021. Damit werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Jedoch gilt auch für das Geschäftsjahr 2022: Frauen und Männer mit dem Status der leitenden Angestellten werden entsprechend ihrer Position vergütet. Im Rahmen dieser Betrachtung wird kein Unterschied zwischen Frauen und Männern gemacht. CEWE legt darüber hinaus einen starken Fokus auf gleiche Entwicklungsmöglichkeiten für Frauen und Männer. Für den Vorstand der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
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Yvonne Rostock
(Vorstandsvorsitzende) |
Dr. Olaf Holzkämper
(Vorstand Finanzen) |
Für den Aufsichtsrat der CEWE Stiftung & Co. KGaA
Frank Zweigle
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die CEWE Stiftung & Co. KGaA, Oldenburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der CEWE Stiftung & Co. KGaA, Oldenburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Hamburg, 22. März 2023
BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Sabath
Wirtschaftsprüfer |
Hyckel
Wirtschaftsprüfer |
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III.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. |
Angaben zum Grundkapital, der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte |
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 19.349.207,80 Euro. Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 7.442.003 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält davon zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 248.718 eigene Aktien, aus denen ihr aufgrund der gesetzlichen Regelung keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigenden Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 7.193.285.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihrer Berechtigung nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen zur Hauptversammlung anmelden.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Mittwoch, den 17. Mai 2023, 00:00 Uhr (MESZ), („Record Date“) bezogener besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes des Letztintermediärs genügt die Textform (§ 126b BGB). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Kommanditaktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Kommanditaktionärs. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Kommanditaktionär werden, sind daher weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Mit dem Record Date geht keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Das Record Date hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und dieser Nachweis müssen der Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugegangen sein, das heißt bis spätestens Mittwoch, den 31. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), und zwar unter folgender Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse:
CEWE Stiftung & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Postfach 420133
68280 Mannheim
oder per Telefax: +49 621 37909086
oder per E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
Wir empfehlen unseren Kommanditaktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen.
Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Kommanditaktionären Eintritts- und Stimmbögen für die Hauptversammlung übersandt. Bei den Eintritts- und Stimmbögen handelt es sich nicht um eine Teilnahmevoraussetzung; sie dienen lediglich der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe.
Die ordentliche Hauptversammlung wird in diesem Jahr erstmals seit Beginn der COVID-19-Pandemie wieder als Präsenzversammlung abgehalten. Aufgrund der nach wie vor andauernden COVID-19-Situation ist nicht auszuschließen, dass am Tag der Hauptversammlung der Zugang zum Versammlungsraum von der Erfüllung infektionsschutzrechtlicher Voraussetzungen abhängig ist. Die COVID-19-Situation und die diesbezüglichen Vorgaben können sich bis zum Tag der Hauptversammlung ändern. Informationen über etwaige infektionsschutzbedingte Maßnahmen für die Teilnahme am Versammlungsort werden über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
veröffentlicht.
3. |
Online-Portal |
Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter
http://ir.cewe.de/hv
ein internetgestütztes Hauptversammlungssystem (Online-Portal) zur Verfügung. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Kommanditaktionäre oder deren Bevollmächtigte einen Eintritts- und Stimmbogen, auf dem die Zugangsdaten zum Online-Portal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Kommanditaktionäre oder deren Bevollmächtigte im Online-Portal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen bestimmte Aktionärsrechte ausüben, insbesondere ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege – wie nachfolgend ebenfalls beschrieben – bleibt hiervon unberührt.
Die Hauptversammlung wird nicht – auch nicht für ordnungsgemäß angemeldete Kommanditaktionäre – im Internet übertragen. Es handelt sich um eine Präsenzhauptversammlung.
4. |
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten |
Kommanditaktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch bevollmächtigte Dritte, z.B. durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch eine solche Stimmrechtsausübung setzt eine form- und fristgerechte Anmeldung und einen ebensolchen Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Ausführungen voraus.
Wir bieten unseren Kommanditaktionären auch an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein ebensolcher Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Kommanditaktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, dem Stellen von Fragen oder von Anträgen oder der Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Kommanditaktionären nicht unterstützt werden.
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung. Dieser kann der Gesellschaft an die nachstehend genannte Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle der Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und die gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir die Kommanditaktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen gleichgestellte Person bevollmächtigen möchten, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit diesen abzustimmen.
Formulare für die Vollmachts- und Weisungserteilung befinden sich auf dem Eintritts- und Stimmbogen und werden den Kommanditaktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, übersendet. Sie können zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
heruntergeladen werden. Für die Vollmachtserteilung muss das Vollmachtsformular nicht zwingend verwendet werden.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf sowie die Erteilung oder Änderung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis zum Montag, den 5. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse eingehen, da sie sonst aus organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können:
CEWE Stiftung & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Postfach 420133
68280 Mannheim
oder per Telefax: +49 621 37909086
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachtserklärung nebst Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auch eine Vollmachtserklärung nebst Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung noch bis zum Beginn der Abstimmung möglich.
Kommanditaktionäre können außerdem über die Internetseite
http://ir.cewe.de/hv
unter Nutzung des Online-Portals Vollmachten an Dritte und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das Online-Portal – auch über den 5. Juni 2023, 18.00 Uhr (MESZ), hinaus – bis zum Mittwoch, den 7. Juni 2023, 10:00 Uhr (MESZ), übermittelt, geändert oder widerrufen werden.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie zu den Einzelheiten zu Vollmachten und Weisungen ergeben sich aus dem Eintritts- und Stimmbogen, der nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übersendet wird.
5. |
Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl |
Die Kommanditaktionäre können ihr Stimmrecht auch im nachfolgend beschriebenen Rahmen durch elektronische Briefwahl ausüben. Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein ebensolcher Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Personen können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über die Internetseite
http://ir.cewe.de/hv
unter Nutzung des Online-Portals abgegeben werden. Briefwahlstimmen können über das Online-Portal bis zum Mittwoch, den 7. Juni 2023, 10:00 Uhr (MESZ), übermittelt oder geändert werden.
6. |
Angaben zu den Rechten der Kommanditaktionäre |
a) |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG |
Gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§§ 126, 126a BGB) an die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft zu richten und muss dort spätestens bis Sonntag, den 7. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:
CEWE Stiftung & Co. KGaA
Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin
Neumüller CEWE COLOR Stiftung
z. Hd. Herrn Axel Weber
Meerweg 30-32
26133 Oldenburg
Ein Ergänzungsverlangen kann auch per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse HV@cewe.de verschickt werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 122 Abs. 2, § 122 Abs. 1 S. 3 AktG). Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
veröffentlicht.
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG |
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Kommanditaktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
zugänglich machen, sofern die Voraussetzungen von § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Dabei werden die bis zum Dienstag, den 23. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter nachstehender Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt. Anträge von Kommanditaktionären gegen einen Vorschlag von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt bzw. Wahlvorschläge gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
CEWE Stiftung & Co. KGaA
Investor Relations
Herrn Axel Weber
Meerweg 30-32
26133 Oldenburg
oder per Telefax: +49 (0)441/404-421
oder per E-Mail: HV@cewe.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Kommanditaktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Kommanditaktionären, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, gelangen nur dann zur Abstimmung, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht jedes einzelnen Kommanditaktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.
c) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 278 Abs. 3, 131 AktG |
Jedem Kommanditaktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind (§§ 278 Abs. 3, 131 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich haftende Gesellschafterin aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Kommanditaktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an
CEWE Stiftung & Co. KGaA
Investor Relations
Herrn Axel Weber
Meerweg 30-32
26133 Oldenburg
oder per Telefax: +49 (0)441/404-421
oder per E-Mail: HV@cewe.de
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
d) |
Weitergehende Erläuterungen |
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Rechten der Kommanditaktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
7. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft |
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwa zu veröffentlichende Anträge von Kommanditaktionären sowie weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die folgenden Unterlagen:
• |
Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2022 (einschließlich Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats), |
• |
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 (Einzelabschluss) der CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2022, |
• |
Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Verwendung des Bilanzgewinns, |
• |
Erläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB, |
• |
Lebensläufe der Kandidaten für die Wahl zum Aufsichtsrat, |
• |
Satzung der CEWE Stiftung & Co. KGaA und |
• |
Formulare, die bei Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten verwendet werden können. |
8. |
Datenschutzhinweise |
Die CEWE Stiftung & Co. KGaA legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Bei der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten und der Ausübung aller Aktionärsrechte im Online-Portal erhebt die CEWE Stiftung & Co. KGaA personenbezogene Daten über die sich anmeldenden Kommanditaktionäre und/oder die bevollmächtigte Person. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die CEWE Stiftung & Co. KGaA verarbeitet die personenbezogenen Daten als Verantwortliche gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen gemäß der DSGVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.cewe.de/hv
Oldenburg, im April 2023
CEWE Stiftung & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin: Neumüller CEWE COLOR Stiftung