CECONOMY AG
Düsseldorf
WKN STAMMAKTIE 725 750 WKN VORZUGSAKTIE 725 753 ISIN STAMMAKTIE DE 000 725 750 3 ISIN VORZUGSAKTIE DE 000 725 753 7
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
außerordentlichen Hauptversammlung der CECONOMY AG
ein, die am
Dienstag, 12. April 2022, 10:00 Uhr MESZ,
stattfindet.
Auf der Grundlage von Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht (‘COVID-19-Gesetz’) wird die außerordentliche Hauptversammlung gemäß Beschluss des Vorstands vom 25. November 2021 und mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vom 13. Dezember 2021 als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten (dazu näher die Hinweise unter ‘Weitere Angaben
und Hinweise’).
Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
im zugangsgeschützten InvestorPortal in Bild und Ton übertragen.
Ort der Übertragung der außerordentlichen Hauptversammlung und damit der Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist das Congress Center Düsseldorf, CCD Süd, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf.
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
TAGESORDNUNG
1. |
Aufhebung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der CECONOMY AG vom 17. Februar 2021 zu Tagesordnungspunkt 8 über
(i) die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
der Aktionäre, (ii) die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
der Aktionäre und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/I sowie (iii) die damit entsprechend verbundenen Satzungsänderungen
Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Februar 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 diente der Umsetzung des
Erwerbs, der Übertragung und der Einbringung der von der Convergenta Invest GmbH mit Sitz in Bad Wiessee, Landkreis Miesbach,
Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HR B 188629 (‘Convergenta’), gehaltenen Geschäftsanteile an der Media-Saturn-Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt, Deutschland, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Ingolstadt unter HR B 1123 (‘MSH’). Der Beschluss enthielt im Einzelnen die Beschlussfassung über (i) die Erhöhung des Grundkapitals der CECONOMY AG im Wege
einer gemischten Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft (‘Aktionäre’), (ii) die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen gemischte Sacheinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
der Aktionäre und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/I sowie (iii) die damit entsprechend verbundenen Satzungsänderungen.
Gegen den am 17. Februar 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss haben einzelne Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
erhoben. Die CECONOMY AG hatte daraufhin ein aktienrechtliches Freigabeverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingeleitet
und die Feststellung beantragt, dass die Einreichung der Klagen der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen
Kapitalerhöhungen in das Handelsregister der CECONOMY AG nicht entgegensteht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 8. Juli
2021 seine vorläufige Rechtsauffassung im Freigabeverfahren hinsichtlich Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung
der CECONOMY AG vom 17. Februar 2021 geäußert. Danach soll die Erhöhung des Grundkapitals zu ihrer Wirksamkeit eines Sonderbeschlusses
der Stamm- sowie Vorzugsaktionäre bedürfen, sofern den Vorzugsaktionären temporär infolge des Ausfalls von Dividendenzahlungen
ein Stimmrecht zusteht. Aufgrund der Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 9. Februar 2022
wurden den Vorzugsaktionären neben der Dividende für das Geschäftsjahr 2020/21 sämtliche nachzuzahlenden Dividenden ausgeschüttet.
Das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre ist damit erloschen und ein Sonderbeschluss der Stamm- und Vorzugsaktionäre über die Erhöhung
des Grundkapitals auch nach der vorgenannten Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht länger erforderlich.
Vor diesem Hintergrund soll die vorgenannte Transaktion unter Tagesordnungspunkt 2 erneut der Hauptversammlung zur Beschlussfassung
vorgelegt werden. Der frühere Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Februar 2021 zu Tagesordnungspunkt 8 soll
deshalb aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen, den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der CECONOMY
AG vom 17. Februar 2021 zu Tagesordnungspunkt 8 über (i) die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung
unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre, (ii) die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage
unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/I sowie
(iii) die damit entsprechend verbundenen Satzungsänderungen insgesamt vollständig aufzuheben.
|
2. |
Beschlussfassung über (i) die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss
des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre, (ii) die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage unter Ausschluss
des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2022/I sowie (iii) die damit
entsprechend verbundenen Satzungsänderungen
Die Gesellschaft hat am 14. Dezember 2020 mit der Convergenta eine Vereinbarung abgeschlossen (geändert durch Änderungsvereinbarung
vom 9. November 2021), in der sich die Parteien, vorbehaltlich der entsprechenden Beschlussfassung der Hauptversammlung der
Gesellschaft, u. a. auf den Erwerb, die Übertragung und die Einbringung der von der Convergenta gehaltenen Geschäftsanteile
an der MSH in die Gesellschaft geeinigt haben (‘Vereinbarung’).
Die MSH ist ein von der Gesellschaft indirekt über ihr einhundertprozentiges Tochterunternehmen CECONOMY Retail GmbH mit Sitz
in Düsseldorf, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B 44806 (‘CECONOMY Retail’), gehaltenes, vollkonsolidiertes Tochterunternehmen der Gesellschaft, in der die operativen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft
gebündelt sind.
Das ausgegebene Stammkapital der MSH beträgt DM 70.000.000,00 und ist eingeteilt in 34 Geschäftsanteile. Alleinige Gesellschafter
der MSH sind die CECONOMY Retail mit einem Anteil von rund 78,38 % des Stammkapitals und die Convergenta mit einem Anteil
von rund 21,62 % des Stammkapitals.
Die Vereinbarung sieht vor, dass die Convergenta sämtliche von ihr allein gehaltenen Geschäftsanteile an der MSH mit den laufenden
Nummern 16 bis 27 und einem anteiligen Betrag am Stammkapital der MSH von DM 15.134.680,00 sowie das auf die Convergenta entfallende
Teilrecht an dem mit der CECONOMY Retail gemeinschaftlich (im Sinne einer Mitberechtigung gemäß § 18 GmbHG) gehaltenen Geschäftsanteil
an der MSH mit der laufenden Nummer 34 und einem anteiligen Betrag am Stammkapital der MSH von DM 17,00, entsprechend zusammen
rund 21,62 % des Stammkapitals der MSH, (insgesamt ‘Einzubringende Geschäftsanteile’) gegen (i) die Gewährung von 125.800.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft
aus einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, (ii) die Begebung von Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage durch die
Gesellschaft im Gesamtnennbetrag von EUR 151.000.000,00 und (iii) eine Barzahlung in Höhe von EUR 130.000.000,00 an die Convergenta
in die Gesellschaft einbringt (zusammen ‘Transaktion’).
Die Einbringung der Einzubringenden Geschäftsanteile im Rahmen der Sachkapitalerhöhung und der Begebung der Wandelschuldverschreibungen
erfolgt im Hinblick auf die zusätzliche Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft im Wege einer gemischten Sacheinlage. Das Bezugsrecht
der Aktionäre soll ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Transaktion steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassung
der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
1. |
Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
der Aktionäre
|
a) |
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit EUR 918.845.410,90, vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Umwandlung
der Vorzugsaktien in Stammaktien gemäß Tagesordnungspunkt 4, eingeteilt in 356.743.118 auf den Inhaber lautende Stammaktien
ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft und 2.677.966 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Nennbetrag und Stimmrecht,
jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von rund EUR 2,56, wird um EUR 321.602.593,27 auf EUR 1.240.448.004,17
durch Ausgabe von 125.800.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft,
jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von rund EUR 2,56 und voller Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Oktober
2021 (‘Neue Aktien’), gegen Sacheinlage erhöht (‘Sachkapitalerhöhung’). Die Neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag ausgegeben. Der den Ausgabebetrag der Neuen Aktien übersteigende Einbringungswert
des Sacheinlagegegenstands wird der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, soweit zulässig, zugewiesen werden.
|
b) |
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Neuen Aktien ist ausgeschlossen. Die Neuen Aktien werden zu dem Zweck ausgegeben,
die Einzubringenden Geschäftsanteile zu erwerben.
|
c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Sachkapitalerhöhung
festzusetzen.
|
d) |
Der Beschluss über die Sachkapitalerhöhung wird ungültig, wenn die Durchführung der Sachkapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf
des 12. Oktober 2022 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist. Sofern dieser Beschluss gerichtlich angefochten
wird, verlängert sich die Gültigkeit dieses Beschlusses um die Dauer des entsprechenden gerichtlichen Verfahrens.
|
2. |
Begebung von Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
|
a) |
Die Gesellschaft begibt gegen Sacheinlage Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 151.000.000,00, eingeteilt
in 1.510 untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR
100.000,00 (‘Wandelschuldverschreibungen’). Die Wandelschuldverschreibungen gewähren ihren Inhabern Wandlungsrechte auf anfänglich insgesamt bis zu 27.859.778 neue,
auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft, jeweils mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von rund EUR 2,56 (‘Wandlungsaktien’), für deren Ausgabe das Bedingte Kapital 2022/I (wie nachstehend definiert) geschaffen werden soll.
|
b) |
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen ist ausgeschlossen. Die Wandelschuldverschreibungen
werden zu dem Zweck ausgegeben, die Einzubringenden Geschäftsanteile zu erwerben.
|
c) |
Die Wandelschuldverschreibungen sehen die folgenden wesentlichen Ausstattungsmerkmale vor:
a. |
Nennbetrag und Einteilung
Der Gesamtnennbetrag der Wandelschuldverschreibungen beträgt insgesamt EUR 151.000.000,00 (in Worten: Euro einhunderteinundfünfzig
Millionen), eingeteilt in 1.510 Stück untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen
im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00 (‘Nennbetrag’).
|
b. |
Ausgabepreis und Wandlungsprämie
Der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen entspricht ihrem Nennbetrag. Die ursprüngliche Wandlungsprämie beträgt 30
% über dem Referenzpreis von EUR 4,17, was dem volumengewichteten Dreimonatsdurchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handel (Bloomberg) vor dem 14. Dezember 2020 entspricht.
|
c. |
Status
Die Wandelschuldverschreibungen begründen nicht nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die untereinander
und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleichrangig sind, soweit
diesen Verbindlichkeiten nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird.
|
d. |
Verzinsung
Die Wandelschuldverschreibungen werden mit einem Zinssatz von 0,05 % p.a. verzinst.
|
e. |
Laufzeit
Die Wandelschuldverschreibungen haben, vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung, eine Laufzeit von fünf (5) Jahren ab dem
Ausgabetag (wie nachstehend definiert). Die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag.
|
f. |
Wandlungsrecht, Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis, Ausübung des Wandlungsrechts
Die Gesellschaft gewährt jedem Inhaber von Wandelschuldverschreibungen das Recht (‘Wandlungsrecht’), an jedem Geschäftstag während des Wandlungszeitraums (wie nachstehend definiert) jede Wandelschuldverschreibung ganz, nicht
jedoch teilweise, in Wandlungsaktien zu wandeln.
Der Wandlungspreis je Wandlungsaktie (‘Wandlungspreis’) beträgt, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen (‘Anleihebedingungen’), EUR 5,42 je Wandlungsaktie. Das Wandlungsverhältnis entspricht dem Nennbetrag einer Wandelschuldverschreibung geteilt durch
den am Wandlungstag geltenden Wandlungspreis. Verbleibende Bruchteile werden in Geld ausgeglichen.
Das Wandlungsrecht für die Wandelschuldverschreibungen kann durch einen Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ab dem 40.
Tag nach dem Tag ihrer Ausgabe (‘Ausgabetag’) jederzeit bis zum zehnten Handelstag vor dem Tag ihrer Endfälligkeit (beide Tage einschließlich) (‘Wandlungszeitraum’) ausgeübt werden, vorbehaltlich bestimmter Ausschlusszeiträume oder einer vorzeitigen Kündigung.
|
g. |
Bereitstellung von Wandlungsaktien; Dividenden
Die bei Ausübung des Wandlungsrechts für die Wandelschuldverschreibungen zu gewährenden Wandlungsaktien werden nach Durchführung
der Wandlung aus dem Bedingten Kapital 2022/I (wie nachstehend definiert) stammen. Die Anleihebedingungen können auch die
Lieferung bestehender Aktien vorsehen. Die Wandlungsaktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres der Gesellschaft, für das zum
Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung
gefasst worden ist, sowie für alle folgenden Geschäftsjahre der Gesellschaft dividendenberechtigt.
|
h. |
Verwässerungsschutz
Der Wandlungspreis wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG nach den näheren Bestimmungen der Anleihebedingungen
wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf des Wandlungszeitraums unter Einräumung eines Bezugsrechts
an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht (Bezugsrechtsemission) oder weitere Wertpapiere mit Bezugs-, Options- bzw. Wandlungsrechten
begibt oder garantiert und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen hierbei kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt
wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts zustehen würde. Das Gleiche gilt für den Fall anderer Kapitalmaßnahmen
oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, einschließlich der Zahlung von Dividenden durch die Gesellschaft, die zu einer Verwässerung
des Werts der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft führen können (mit Ausnahme der unter vorstehender Ziffer 1 dieses Beschlusses
vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung).
|
i. |
Kündigung durch Inhaber von Wandelschuldverschreibungen
Jeder Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ist in bestimmten, in den Anleihebedingungen festgesetzten Fällen berechtigt,
seine sämtlichen Ansprüche aus den Wandelschuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung gegenüber der Gesellschaft
zu kündigen und fällig zu stellen und die Rückzahlung zum Nennbetrag zu verlangen.
|
j. |
Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen im Falle eines Kontrollwechsels oder einer Verschmelzung
Falls die Gesellschaft einen Kontrollerwerb oder eine Verschmelzung bekanntmacht, ist jeder Inhaber von Wandelschuldverschreibungen
nach seiner Wahl berechtigt, von der Gesellschaft die Rückzahlung einzelner oder aller seiner Wandelschuldverschreibungen,
für welche das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung fällig gestellt wurden, zum Nennbetrag
zu verlangen.
|
|
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Ausstattungsmerkmale der Wandelschuldverschreibungen
und weitere Einzelheiten der Anleihebedingungen sowie weitere Einzelheiten der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen.
|
3. |
Gegenstand der Sacheinlage und Zulassung zur Zeichnung
|
a) |
Als Gegenstand der Sacheinlage für die Sachkapitalerhöhung und die Begebung der Wandelschuldverschreibungen hat die Convergenta
die Einzubringenden Geschäftsanteile, d. h. (i) die zwölf (12) von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der MSH mit den laufenden
Nummern 16 bis 27 und (ii) das auf die Convergenta entfallende Teilrecht an dem mit der CECONOMY Retail gemeinschaftlich gehaltenen
Geschäftsanteil an der MSH mit der laufenden Nummer 34 mit einem anteiligen Betrag am Stammkapital der MSH von DM 17,00, entsprechend
zusammen rund 21,62 % des Stammkapitals der MSH, in die Gesellschaft einzubringen (‘Sacheinlage’).
|
b) |
Zur Zeichnung der Neuen Aktien und der Wandelschuldverschreibungen wird ausschließlich die Convergenta zugelassen.
|
4. |
Zusätzliche Geldzahlungspflicht der Gesellschaft
Zusätzlich zur Ausgabe der Neuen Aktien und Wandelschuldverschreibungen hat die Gesellschaft als Gegenleistung für die Einbringung
der Einzubringenden Geschäftsanteile eine Barzahlung an die Convergenta in Höhe von insgesamt EUR 130.000.000,00, zahlbar
in zwei Tranchen, zu leisten. Die Sachkapitalerhöhung und die Begebung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt im Hinblick
auf diese über die Gewährung der Neuen Aktien und Wandelschuldverschreibungen hinausgehende Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft
im Wege einer gemischten Sacheinlage.
|
5. |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2022/I
|
a) |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 89.476.079,21 durch Ausgabe von bis zu 35.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von rund EUR 2,56, bedingt erhöht (‘Bedingtes Kapital 2022/I’). Das Bedingte Kapital 2022/I dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen,
die gemäß diesem Beschluss ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, welcher
den Vorgaben dieses Beschlusses entspricht.
|
b) |
Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2022/I erfolgt an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen gegen
Sacheinlage. Als Gegenstand der Sacheinlage für die Begebung der Wandelschuldverschreibungen und die Sachkapitalerhöhung hat
die Convergenta die Einzubringenden Geschäftsanteile, d. h. (i) die zwölf (12) von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der
MSH mit den laufenden Nummern 16 bis 27 und (ii) das auf die Convergenta entfallende Teilrecht an dem mit der CECONOMY Retail
gemeinschaftlich gehaltenen Geschäftsanteil an der MSH mit der laufenden Nummer 34 mit einem anteiligen Betrag am Stammkapital
der MSH von DM 17,00, entsprechend zusammen rund 21,62 % des Stammkapitals der MSH, in die Gesellschaft einzubringen. Als
Gegenleistung für diese Sacheinlage gewährt die Gesellschaft der Convergenta eine gemischte Bar- und Sachleistung, die gemäß
diesem Beschluss neben der Ausgabe der Neuen Aktien und der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen auch aus einer Barzahlung
in Höhe von EUR 130.000.000,00 besteht.
|
c) |
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten
Gebrauch machen und soweit nicht bestehende Aktien oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen
Aktien nehmen von Beginn desjenigen Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung
von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.
|
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung festzusetzen.
|
a) |
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (‘Satzung’) werden in Anpassung an die Sachkapitalerhöhung geändert und wie folgt neu gefasst:
‘(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1.240.448.004,17 Euro.
|
(2) |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 482.543.118 Stück Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.’
|
Sollte die unter Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagene Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien vor der Sachkapitalerhöhung
wirksam werden, wird § 4 Abs. 2 der Satzung abweichend wie folgt geändert und neu gefasst:
‘(2) |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 485.221.084 Stück Stammaktien.’
|
|
b) |
In der Satzung wird ein neuer § 4 Abs. 9 eingefügt mit folgendem Wortlaut:
‘(9) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 89.476.079,21, eingeteilt in bis zu 35.000.000 Stück auf den Inhaber lautende
Stammaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von
Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 12. April 2022 unter
Tagesordnungspunkt 2 gegen Sacheinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen,
welcher den Vorgaben des Beschlusses der Hauptversammlung vom 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt 2 entspricht.
Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2022/I erfolgt an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen gegen
Sacheinlage (i) für die Wandelschuldverschreibungen sowie (ii) für die gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 12. April
2022 unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossene Kapitalerhöhung um EUR 321.602.593,27. Als Gegenstand der Sacheinlage hat die
Convergenta Invest GmbH mit Sitz in Bad Wiessee, Landkreis Miesbach, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter der Registernummer HR B 188629, die zwölf (12) von ihr gehaltenen Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern
16 bis 27 an der Media-Saturn-Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Ingolstadt unter der Registernummer HR B 1123, sowie das auf die Convergenta Invest GmbH entfallende Teilrecht an dem mit
der CECONOMY Retail GmbH gemeinschaftlich (im Sinne einer Mitberechtigung gemäß § 18 GmbHG) gehaltenen Geschäftsanteil an
der Media-Saturn-Holding GmbH mit der laufenden Nummer 34 und einem anteiligen Betrag am Stammkapital der Media-Saturn-Holding
GmbH von DM 17,00 in die Gesellschaft eingebracht. Als Gegenleistung für diese Sacheinlage gewährt die Gesellschaft der Convergenta
Invest GmbH eine gemischte Bar- und Sachleistung, die gemäß dem vorstehenden Beschluss der Hauptversammlung neben der Ausgabe
neuer Aktien und der Wandelschuldverschreibungen auch aus einer Barzahlung in Höhe von EUR 130.000.000,00 besteht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten
Gebrauch machen und soweit nicht bestehende Aktien oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen
Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten
noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung festzusetzen.’
|
|
7. |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 9 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Bedingten Kapitals 2022/I anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung, die
nur ihre Fassung betreffen, vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2022/I
nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungsrechten.
|
8. |
Bericht des Vorstands
Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts auf die Neuen Aktien und die Wandelschuldverschreibungen erstattet. Der
Bericht ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und ab Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung |
zugänglich.
|
|
3. |
Bestellung des Prüfers für nach Umwandlungsgesetz erforderliche Schlussbilanzen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird vorsorglich zum Prüfer von nach dem Umwandlungsgesetz erforderlichen
Schlussbilanzen der Gesellschaft bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs.
6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
4. |
Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende
Änderungen der Satzung
Das Grundkapital der CECONOMY AG beträgt derzeit – vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt
2 Ziffer 1 – EUR 918.845.410,90 und ist eingeteilt in 356.743.118 Stück stimmberechtigte Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Es ist beabsichtigt, sämtliche stimmrechtslose Vorzugsaktien der Gesellschaft
unter Aufhebung des Gewinnvorzugs in stimmberechtigte, auf den Inhaber lautende Stammaktien umzuwandeln, so dass anschließend
bei der CECONOMY AG nur noch eine Aktiengattung besteht. Neben der Aufhebung des Gewinnvorzugs sind auch Anpassungen der entsprechenden
Satzungsregelungen in den § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4 und § 21 zu beschließen.
|
4.1 |
Beschluss der Hauptversammlung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien werden unter Aufhebung des in §§ 4 Abs. 4, 21 der Satzung bestimmten Gewinnvorzugs in auf
den Inhaber lautende stimmberechtigte Stammaktien umgewandelt.
|
b) |
Die Satzung wird wie folgt geändert:
aa) |
§ 4 Abs. 2 und 3 der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst:
‘(2) |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 359.421.084 Stück Stammaktien.
|
(3) |
Stammaktien lauten auf den Inhaber.’
|
|
Sollte die unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung vor der Umwandlung der Vorzugsaktien in
Stammaktien wirksam werden, wird § 4 Abs. 2 der Satzung abweichend wie folgt geändert und neu gefasst:
|
‘(2) |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 485.221.084 Stück Stammaktien.’
|
|
bb) |
§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung werden jeweils ersatzlos gestrichen und sind einstweilen freibleibend.
|
cc) |
§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich vor
der Hauptversammlung angemeldet haben.’
|
dd) |
§ 18 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.
|
ee) |
§ 21 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.’
|
|
|
4.2 |
Sonderbeschluss der Stammaktionäre zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 4.1 betreffend die Zustimmung
zur Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 4.1 der Hauptversammlung vor, die stimmrechtslosen Vorzugsaktien
der Gesellschaft unter Aufhebung des Gewinnvorzugs in stimmberechtigte Stammaktien umzuwandeln und die Satzung der Gesellschaft
entsprechend anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diesem Beschluss der Hauptversammlung durch Sonderbeschluss der Stammaktionäre wie
folgt die Zustimmung zu erteilen:
Die Stammaktionäre stimmen dem Beschluss der Hauptversammlung vom heutigen Tage über die Umwandlung sämtlicher Vorzugsaktien
in Stammaktien unter Aufhebung des Gewinnvorzugs und den damit verbundenen Satzungsänderungen (Tagesordnungspunkt 4.1 der
Hauptversammlung vom heutigen Tage) zu.
|
5. |
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/I (auch mit der Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss) und entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 7 der Satzung
Die Satzung enthält derzeit in § 4 Abs. 7 ein genehmigtes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 12. Februar 2024 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen
Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 321.600.000 Euro zu erhöhen.
Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel durch Einsatz des genehmigten Kapitals zu
verstärken und auch zukünftig dabei wieder die Möglichkeit eines vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses hat, soll das bisherige
genehmigte Kapital in § 4 Abs. 7 der Satzung durch ein neues, grundsätzlich inhaltsgleiches und in der Höhe unverändertes
genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2022/I) mit einer Laufzeit bis zum 11. April 2027 ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 13. Februar 2019 erteilte und bis zum 12. Februar 2024 befristete Ermächtigung
zur Erhöhung des Grundkapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung
der Gesellschaft wird mit Wirksamwerden des neuen genehmigten Kapitals gemäß nachstehendem lit. b) aufgehoben.
|
b) |
Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch entsprechende
Neufassung von § 4 Abs. 7 der Satzung
Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 321.600.000 Euro geschaffen (Genehmigtes Kapital 2022/I). Hierzu
wird § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 11. April 2027 das Grundkapital der Gesellschaft
durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens
jedoch um bis zu 321.600.000 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/I). Dabei haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.
Die neuen Stammaktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen:
(1) |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
(2) |
sofern die Stammaktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des (auch mittelbaren) Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden und der auf
die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Stammaktien entfallende anteilige Betrag insgesamt 10 Prozent des
bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt;
|
(3) |
zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer
Stammaktien aus dem genehmigten Kapital in die Gesellschaft einzulegen;
|
(4) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften,
an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts
oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär
zustehen würde;
|
(5) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, wenn der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegebenen neuen Stammaktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10
Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und jeweils der Ausgabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1
und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Stammaktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit des genehmigten
Kapitals (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden oder (ii) aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits ohne Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben
wurden oder werden, ausgegeben werden.
|
|
Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Ziffer 2 oder 5 gegen Geld-
oder Sacheinlage ausgegebene Stammaktien nicht mehr als 10 Prozent des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
betragen. Auf diese Höchstgrenze sind Stammaktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausgegeben werden, oder die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden, die ihrerseits während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.’
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der Durchführung jeder Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem
Kapital 2022/I und nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums neu zu fassen.
|
6. |
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts,
unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
Die dem Vorstand durch die ordentliche Hauptversammlung am 13. Februar 2019 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien ist bis zum 12. Februar 2024 befristet. Die Ermächtigung soll erneuert werden, damit die Gesellschaft jederzeit
über eine solche Ermächtigung verfügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 13. Februar 2019 beschlossene und bis zum 12. Februar 2024 befristete
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der nachstehenden neuen Ermächtigung aufgehoben.
|
b) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 11. April 2027 Aktien der Gesellschaft, gleich welcher
Gattung, im Umfang von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse
oder (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots.
aa) |
Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
|
bb) |
Soweit der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes Kaufangebot erfolgt, darf der von der Gesellschaft angebotene und
gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien
gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots
um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Angebots eine erhebliche
Kursabweichung, so kann das Angebot angepasst werden. Der maßgebliche Referenzzeitraum sind in diesem Fall die drei Börsentage
vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung; die 10-Prozent-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden
Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber
hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
(bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen festlegen.
|
Die Ermächtigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere
in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. c) genannten Zwecke, ausgeübt werden. Ein Handel in eigenen Aktien darf nicht
erfolgen.
|
c) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der Ermächtigung in lit. b) oder aufgrund einer früher erteilten
Ermächtigung erworben wurden oder werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden:
aa) |
Veräußerung von Aktien der Gesellschaft (i) über die Börse oder (ii) durch Angebot an alle Aktionäre;
|
bb) |
Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind. Der
Einführungspreis dieser Aktien darf den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der bereits börsennotierten Aktien
der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 5 Börsentagen vor dem Tag der Börseneinführung
ohne Berücksichtigung von Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten;
|
cc) |
Übertragung von Aktien der Gesellschaft an Dritte gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
(auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen, Anteilen an Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen;
|
dd) |
Veräußerung von Aktien der Gesellschaft in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, sofern
die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft
mit gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ist beschränkt
auf die Veräußerung von Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
entfällt. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
(i) der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, und (ii) der auf
Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen,
die ihrerseits während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind;
|
ee) |
Lieferung von Aktien an die Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften
im Sinne von § 18 AktG gemäß den Options- oder Wandelanleihebedingungen; dies gilt auch für die Lieferung von Aktien aufgrund
der Ausübung von Bezugsrechten, die bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre oder im Fall einer
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften
im Sinne von § 18 AktG in dem Umfang gewährt werden dürfen, in dem die Inhaber der Options- oder Wandelschuldverschreibungen
nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien
der Gesellschaft hätten. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von
höchstens 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten
oder Options- oder Wandlungspflichten, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt oder begründet
wurden, verwendet werden. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden;
|
ff) |
Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend), im Rahmen derer Aktien der Gesellschaft (auch teil- und wahlweise) zur Erfüllung der Dividendenansprüche der Aktionäre
verwendet werden;
|
gg) |
Einziehung von Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung
durch Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird
in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
|
Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung von aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
im Sinne von § 18 AktG oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Alle vorstehenden Ermächtigungen können
zum Erwerb und zur Verwendung sowohl von Stammaktien als auch von Vorzugsaktien oder zum Erwerb und zur Verwendung lediglich
von Stammaktien oder lediglich von Vorzugsaktien ausgeübt werden. Die Verwendung eigener Aktien gemäß den Ermächtigungen in
lit. bb), cc), dd), ee), ff) und gg) bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei Verwendung eigener Aktien gemäß den Ermächtigungen
in lit. aa) (i), bb), cc), dd) und ee) ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Bei Verwendung eigener Aktien gemäß
der Ermächtigung in lit. aa) (ii) durch Angebot an alle Aktionäre, das unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a
AktG) erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Darüber hinaus
ist der Vorstand bei Verwendung eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. ff) ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen.
Die vorstehenden Ermächtigungen werden wirksam mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 beschlossenen Sachkapitalerhöhung,
unabhängig davon jedoch spätestens am 12. Oktober 2022.
|
|
7. |
Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben
und entsprechende Derivategeschäfte abzuschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
Der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG im Rahmen der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. b) darf auch
durchgeführt werden unter Einsatz von (i) zu veräußernden Optionen, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft
bei Ausübung der Option verpflichten (‘Put-Optionen’), (ii) zu erwerbenden Optionen, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option
zu erwerben (‘Call-Optionen’), (iii) Terminkaufverträgen über Aktien der Gesellschaft, bei denen zwischen dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags und
der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen (‘Terminkäufe’) oder (iv) Kombinationen aus den unter (i) bis (iii) genannten Instrumenten (Put-Optionen, Call-Optionen, Terminkäufe und
Kombinationen aus den vorgenannten Instrumenten zusammen ‘Derivate’).
Die Derivate dürfen nur mit einem oder mehreren von der Gesellschaft unabhängigen Kreditinstitut(en) und/oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen abgeschlossen werden. Sie sind so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die Derivate nur mit Aktien
beliefert werden, die zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erworben wurden; dem genügt der Erwerb
der Aktien über die Börse. Der Erwerb unter Einsatz von Derivaten ist auf Aktien in einem Umfang von höchstens 5 Prozent des
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate betragen,
muss spätestens mit Ablauf des 11. April 2027 enden und so gewählt sein, dass der Erwerb der Aktien unter Einsatz der Derivate
nicht nach dem 11. April 2027 erfolgen kann.
Die von der Gesellschaft für Call-Optionen und Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen. Der bei Ausübung
von Put-Optionen oder Call-Optionen oder bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen
Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der betreffenden Gattung im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsentage
vor Abschluss des betreffenden Derivategeschäfts um nicht mehr als 10 Prozent über- bzw. unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten,
aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie).
|
b) |
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein etwaiges Recht
der Aktionäre, solche Derivate mit der Gesellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
|
c) |
Für die Verwendung von eigenen Aktien der Gesellschaft, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, finden die im Beschlussvorschlag
zu Tagesordnungspunkt 6 festgelegten Regelungen Anwendung.
|
Die vorstehende Ermächtigung wird wirksam mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 beschlossenen Sachkapitalerhöhung,
unabhängig davon jedoch spätestens am 12. Oktober 2022.
|
8. |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vom 13. Februar 2019
sowie Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie Schaffung eines neuen Bedingten
Kapitals 2022/II und der Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 8 der Satzung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Februar 2019 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 12. Februar 2024 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im
Gesamtnennbetrag von bis zu 1.000.000.000 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den
Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 127.825.000
Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Zur Bedienung
der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten wurde ein bedingtes Kapital in Höhe von 127.825.000
Euro geschaffen (§ 4 Abs. 8 der Satzung).
Damit die CECONOMY AG auch zukünftig umfassend flexibel ist, bei Bedarf Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben
und dabei gegebenenfalls auch das Bezugsrecht auszuschließen, und jederzeit über eine solche Ermächtigung verfügt, sollen
die bestehende Ermächtigung und das bestehende bedingte Kapital aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein neues
bedingtes Kapital (‘Bedingtes Kapital 2022/II’) ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie Erteilung einer neuen Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen
aa) |
Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gemäß Beschluss der
ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Februar 2019 wird mit Wirkung ab der Eintragung der nachfolgend unter lit. b) bb) zu
beschließenden Satzungsänderung im Handelsregister aufgehoben.
|
bb) |
(1) Allgemeines
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. April 2027 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen ‘Schuldverschreibungen’) im Gesamtnennbetrag von bis zu 1.000.000.000 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den
Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 127.825.000
Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im folgenden jeweils ‘Bedingungen’) zu gewähren oder aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der CECONOMY
AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die CECONOMY AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt
ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Konzerngesellschaft der CECONOMY
AG die Garantie für diese Schuldverschreibungen zu übernehmen und deren Inhabern Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten
für auf den Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
(2) Options- und Wandelschuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom
Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stammaktien der CECONOMY AG berechtigen
oder verpflichten. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden,
dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer
Aktien aufaddiert werden können.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber,
ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten
Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stammaktie der CECONOMY AG und kann auf eine volle
Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich
für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Bedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung
des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in
Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stammaktie der CECONOMY AG während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
(3) Ersetzungsbefugnis
Die Bedingungen können das Recht der CECONOMY AG vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stammaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten
durchschnittlichen Schlusskurs der Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
(das heißt Xetra-Handel oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
während einer in den Bedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Bedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung,
die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der CECONOMY AG statt in neue Aktien aus bedingtem
Kapital in bereits existierende Aktien der CECONOMY AG oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden oder
das Options- oder Wandlungsrecht oder die Options- oder Wandlungspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Bedingungen können auch das Recht der CECONOMY AG vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Options-
oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder
Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stammaktien der CECONOMY AG oder einer börsennotierten
anderen Gesellschaft zu gewähren.
(4) Options- oder Wandlungspflicht
Die Bedingungen können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder
einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Die CECONOMY AG kann in den Bedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen
dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem Produkt aus Wandlungspreis
und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
(5) Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen
von einer Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die CECONOMY AG unmittelbar oder mittelbar
zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, hat die CECONOMY AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre
der CECONOMY AG nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
auszuschließen,
(a) |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
(b) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein
Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der
Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;
|
(c) |
sofern die Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten gegen Barzahlung
ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
Wert nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht
auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfällt,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw.
Wandlungs- und/oder Optionspflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
|
Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung die Aktien, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, nicht mehr als 10 Prozent des
bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals betragen. Auf diese Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausgegeben oder
unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital gegen Sacheinlage zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder
des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen
ausgegeben werden.
(6) Wandlungs- und Optionspreis
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht
begründen, gilt, wobei §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG unberührt bleiben und zu beachten sind: Der jeweils festzusetzende
Options- oder Wandlungspreis für eine Stammaktie der CECONOMY AG muss – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder
Wandlungspflicht oder eine Ersetzungsbefugnis vorgesehen ist – mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurses der Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10
Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung betragen oder – für
den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses
der Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme
der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht
bekannt gemacht werden kann, betragen.
In dem Fall, in dem die Bedingungen eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen
Zeitpunkt) begründen oder eine Ersetzungsbefugnis der CECONOMY AG vorgesehen ist, muss der Options- oder Wandlungspreis nach
näherer Maßgabe der Bedingungen mindestens den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Stammaktie der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage
vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung
auszugebenden Stammaktien der CECONOMY AG darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen.
(7) Verwässerungsschutz
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die CECONOMY AG während der Options- oder Wandlungsfrist durch (i) eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts
an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt
oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten
hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung
der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine
Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt
werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse,
die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.
B. Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen.
(8) Durchführungsermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- oder Wandlungszeitraum
zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der CECONOMY
AG im Sinne von § 18 AktG festzulegen.
|
|
b) |
Neufassung von § 4 Abs. 8 der Satzung (‘Bedingtes Kapital 2022/II’)
aa) |
Das von der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Februar 2019 beschlossene und in § 4 Abs. 8 der Satzung enthaltene bedingte
Kapital wird mit Eintragung der nachfolgend zu beschließenden Satzungsänderung im Handelsregister aufgehoben.
|
bb) |
Zur Bedienung der aufgrund der von der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. April 2022 unter diesem Tagesordnungspunkt
8 beschlossenen Ausgabeermächtigung begebbaren Schuldverschreibungen wird ein neues bedingtes Kapital in Höhe von 127.825.000
Euro geschaffen (Bedingtes Kapital 2022/II). Hierzu wird § 4 Abs. 8 der Satzung der CECONOMY AG wie folgt neu gefasst:
‘(8) |
Das Grundkapital ist um bis zu 127.825.000 Euro, eingeteilt in bis zu 50.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022/II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von
Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen,
die von der CECONOMY AG oder einer Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG, an der die CECONOMY AG unmittelbar
oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt
8 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder,
soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen
oder soweit die CECONOMY AG ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien
der CECONOMY AG zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder
eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen Stammaktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils
zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen,
am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer
Stammaktien hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.’
|
|
cc) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2022/II neu
zu fassen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2022/II nach Ablauf der
Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten.
|
|
|
9. |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/II (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) und entsprechende
Ergänzung der Satzung um einen neuen § 4 Abs. 10 für den Fall der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 vorgeschlagenen
Sachkapitalerhöhung
Die Satzung enthält derzeit in § 4 Abs. 7 ein genehmigtes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 12. Februar 2024 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen
Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 321.600.000 Euro zu erhöhen, welches durch
die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Beschlussfassung erneuert werden soll.
Durch die unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 zum Beschluss vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung soll das Grundkapital der Gesellschaft
um EUR 321.602.593,27 auf EUR 1.240.448.004,17 erhöht werden. Unter der Bedingung des Wirksamwerdens dieser Sachkapitalerhöhung
durch Eintragung in das Handelsregister soll das genehmigte Kapital der Gesellschaft proportional an das so erhöhte Grundkapital
der Gesellschaft angepasst werden, indem ein zusätzliches genehmigtes Kapital (‘Genehmigtes Kapital 2022/II’) geschaffen wird, das im Übrigen inhaltsgleich mit dem unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen genehmigten Kapital ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
|
Aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 beschlossenen Sachkapitalerhöhung wird
ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 112.560.000 Euro geschaffen (Genehmigtes Kapital 2022/II). Hierzu wird §
4 der Satzung der Gesellschaft um den folgenden neuen Abs. 10 ergänzt:
|
|
‘Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 11. April 2027 das Grundkapital der Gesellschaft
durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens
jedoch um bis zu 112.560.000 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/II). Dabei haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.
|
|
Die neuen Stammaktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht).
|
|
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen:
(1) |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
(2) |
sofern die Stammaktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des (auch mittelbaren) Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden und der auf
die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Stammaktien entfallende anteilige Betrag insgesamt 10 Prozent des
bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt;
|
(3) |
zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer
Stammaktien aus dem genehmigten Kapital in die Gesellschaft einzulegen;
|
(4) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften,
an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts
oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär
zustehen würde;
|
(5) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, wenn der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegebenen neuen Stammaktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10
Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und jeweils der Ausgabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1
und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Stammaktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit des genehmigten
Kapitals (i) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden oder (ii) aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits ohne Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben
wurden oder werden, ausgegeben werden.
|
|
|
Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Ziffer 2 oder 5 gegen Geld-
oder Sacheinlage ausgegebene Stammaktien nicht mehr als 10 Prozent des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
betragen. Auf diese Höchstgrenze sind Stammaktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausgegeben werden, oder die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden, die ihrerseits während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.’
|
Der Vorstand wird angewiesen, die unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Satzungsänderung erst nach Wirksamwerden der unter
Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 beschlossenen Sachkapitalerhöhung zum Handelsregister anzumelden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der Durchführung jeder Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem
Kapital 2022/II und nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums neu zu fassen.
|
10. |
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2022/III
und entsprechende Ergänzung der Satzung um einen neuen § 4 Abs. 11 für den Fall der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt
2 Ziffer 1 vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Februar 2019 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 12. Februar 2024 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im
Gesamtnennbetrag von bis zu 1.000.000.000 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den
Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 127.825.000
Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Zur Bedienung
der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten wurde ein bedingtes Kapital in Höhe von 127.825.000
Euro geschaffen (§ 4 Abs. 8 der Satzung). Diese bestehende Ermächtigung und das bestehende bedingte Kapital sollen durch die
unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Beschlussfassung aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein neues Bedingtes Kapital 2022/II ersetzt werden.
Durch die unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 zum Beschluss vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung soll das Grundkapital der Gesellschaft
um EUR 321.602.593,27 auf EUR 1.240.448.004,17 erhöht werden. Unter der Bedingung des Wirksamwerdens dieser Sachkapitalerhöhung
durch Eintragung in das Handelsregister soll die Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
proportional an das so erhöhte Grundkapital der Gesellschaft angepasst werden und ein neues bedingtes Kapital (‘Bedingtes Kapital 2022/III’) geschaffen werden; Ermächtigung und Bedingtes Kapital 2022/III sind im Übrigen inhaltsgleich mit der unter Tagesordnungspunkt
8 vorgeschlagenen Ermächtigung und dem Bedingten Kapital 2022/II.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
|
(1) Allgemeines
|
|
Aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 beschlossenen Sachkapitalerhöhung wird
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. April 2027 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen ‘Schuldverschreibungen’) im Gesamtnennbetrag von bis zu 350.000.000 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den
Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 44.738.750
Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im folgenden jeweils ‘Bedingungen’) zu gewähren oder aufzuerlegen.
|
|
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der CECONOMY
AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die CECONOMY AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt
ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Konzerngesellschaft der CECONOMY
AG die Garantie für diese Schuldverschreibungen zu übernehmen und deren Inhabern Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten
für auf den Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
|
|
(2) Options- und Wandelschuldverschreibungen
|
|
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom
Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stammaktien der CECONOMY AG berechtigen
oder verpflichten. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden,
dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer
Aktien aufaddiert werden können.
|
|
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber,
ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten
Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stammaktie der CECONOMY AG und kann auf eine volle
Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich
für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Bedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung
des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in
Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stammaktie der CECONOMY AG während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
|
|
(3) Ersetzungsbefugnis
|
|
Die Bedingungen können das Recht der CECONOMY AG vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stammaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten
durchschnittlichen Schlusskurs der Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
(das heißt Xetra-Handel oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
während einer in den Bedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Bedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung,
die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der CECONOMY AG statt in neue Aktien aus bedingtem
Kapital in bereits existierende Aktien der CECONOMY AG oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden oder
das Options- oder Wandlungsrecht oder die Options- oder Wandlungspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
|
|
Die Bedingungen können auch das Recht der CECONOMY AG vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Options-
oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder
Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stammaktien der CECONOMY AG oder einer börsennotierten
anderen Gesellschaft zu gewähren.
|
|
(4) Options- oder Wandlungspflicht
|
|
Die Bedingungen können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder
einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Die CECONOMY AG kann in den Bedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen
dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem Produkt aus Wandlungspreis
und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
|
|
(5) Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
|
|
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen
von einer Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die CECONOMY AG unmittelbar oder mittelbar
zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, hat die CECONOMY AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre
der CECONOMY AG nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
|
|
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
auszuschließen,
(a) |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
(b) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein
Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der
Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;
|
(c) |
sofern die Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten gegen Barzahlung
ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
Wert nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht
auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfällt,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw.
Wandlungs- und/oder Optionspflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
|
|
|
Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung die Aktien, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, nicht mehr als 10 Prozent des
bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals betragen. Auf diese Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausgegeben oder
unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital gegen Sacheinlage zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder
des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen
ausgegeben werden.
|
|
(6) Wandlungs- und Optionspreis
|
|
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht
begründen, gilt, wobei §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG unberührt bleiben und zu beachten sind: Der jeweils festzusetzende
Options- oder Wandlungspreis für eine Stammaktie der CECONOMY AG muss – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder
Wandlungspflicht oder eine Ersetzungsbefugnis vorgesehen ist – mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurses der Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10
Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung betragen oder – für
den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses
der Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme
der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht
bekannt gemacht werden kann, betragen.
|
|
In dem Fall, in dem die Bedingungen eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen
Zeitpunkt) begründen oder eine Ersetzungsbefugnis der CECONOMY AG vorgesehen ist, muss der Options- oder Wandlungspreis nach
näherer Maßgabe der Bedingungen mindestens den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Stammaktie der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage
vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung
auszugebenden Stammaktien der CECONOMY AG darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen.
|
|
(7) Verwässerungsschutz
|
|
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die CECONOMY AG während der Options- oder Wandlungsfrist durch (i) eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts
an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt
oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten
hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung
der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine
Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt
werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse,
die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.
B. Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen.
|
|
(8) Durchführungsermächtigung
|
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- oder Wandlungszeitraum
zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der CECONOMY
AG im Sinne von § 18 AktG festzulegen.
|
|
b) |
Ergänzung des § 4 der Satzung der Gesellschaft um einen neuen Abs. 11 (‘Bedingtes Kapital 2022/III’)
aa) |
Zur Bedienung der aufgrund der von der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. April 2022 unter diesem Tagesordnungspunkt
10 beschlossenen Ausgabeermächtigung begebbaren Schuldverschreibungen wird ein neues bedingtes Kapital in Höhe von 44.738.750
Euro geschaffen (Bedingtes Kapital 2022/III). Hierzu wird § 4 der Satzung der CECONOMY AG um den folgenden Abs. 11 ergänzt:
‘(11) |
Das Grundkapital ist um bis zu 44.738.750 Euro, eingeteilt in bis zu 17.500.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022/III). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber
von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen,
die von der CECONOMY AG oder einer Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG, an der die CECONOMY AG unmittelbar
oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt
10 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen
oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung
erfüllen oder soweit die CECONOMY AG ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Stammaktien der CECONOMY AG zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt
wird oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen Stammaktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils
zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen,
am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer
Stammaktien hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.’
|
|
bb) |
Der Vorstand wird angewiesen, die unter Tagesordnungspunkt 10 b) beschlossene Satzungsänderung erst nach Wirksamwerden der
unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 beschlossenen Sachkapitalerhöhung zum Handelsregister anzumelden.
|
|
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2022/III neu
zu fassen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2022/III nach Ablauf
der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten.
|
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 2
Schriftlicher Bericht des Vorstands der CECONOMY AG zu Tagesordnungspunkt 2 der außerordentlichen Hauptversammlung der CECONOMY AG am 12. April 2022 über den Grund für den vollständigen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre der CECONOMY AG gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Im Folgenden erstattet der Vorstand der CECONOMY AG (‘Gesellschaft’ und, zusammen mit den konsolidierten Tochterunternehmen der Gesellschaft, ‘CECONOMY-Gruppe’) seinen schriftlichen Bericht über den Grund für den vollständigen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
der Gesellschaft (‘Aktionäre’) im Rahmen des vom Vorstand der Gesellschaft (‘Vorstand’) und vom Aufsichtsrat der Gesellschaft (‘Aufsichtsrat’) vorgeschlagenen Beschlusses an die Hauptversammlung der Gesellschaft (‘Hauptversammlung’) unter Tagesordnungspunkt 2 der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. April 2022 gemäß § 186 Abs. 4
Satz 2 AktG und §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (‘Bezugsrechtsausschluss’). Dazu wird im Folgenden zunächst die geplante Transaktion mit der Convergenta Invest GmbH (‘Transaktion’) dargestellt und das Austauschverhältnis erläutert und begründet (hierzu nachfolgend unter I.). Daran schließt sich der Bericht
des Vorstands über den Grund für den Bezugsrechtsausschluss an (hierzu nachfolgend unter II.).
I. Darstellung der Transaktion
a) |
Unternehmensstruktur vor der Transaktion
Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Beschluss unter Tagesordnungspunkt 2 dient dem Erwerb der Minderheitsbeteiligung
der Convergenta Invest GmbH (‘Convergenta’ und, zusammen mit der Gesellschaft, ‘Parteien’) an der Media-Saturn-Holding GmbH (‘MSH’) durch die Gesellschaft im Rahmen der geplanten Transaktion. Die Parteien beabsichtigen mit der Transaktion, den gegenwärtigen
Gesellschafterkreis der MSH neu zu ordnen und durch eine vereinfachte Unternehmensstruktur und Governance unter anderem eine
stärkere Fokussierung auf das operative Geschäft sowie die Hebung von erheblichen Synergien zu erreichen.
Der gegenwärtige Gesellschafterkreis der MSH vor der Transaktion kann wie folgt veranschaulicht werden:
Neben einer Vereinfachung der vorstehenden Struktur und damit verbundenen operativen Vorteilen sowie Holdingkostenersparnissen
(in Höhe von rund EUR 1 Million im Jahr 2021/22 und danach von jährlich rd. EUR 4 Millionen) wird die Transaktion steuerliche
Verlustvorträge der Gesellschaft, die sich per 30. September 2021 auf rund EUR 1.149 Millionen (KSt), rund EUR 1.495 Millionen
(GewSt) sowie rund EUR 132 Millionen (KSt/GewSt aufgrund Zinsvortrag) belaufen, strukturell nutzbar machen. Vorbehaltlich
des Vollzugs der Transaktion im Geschäftsjahr 2021/22 und der rechtzeitigen Umsetzung der notwendigen Strukturmaßnahmen erwartet
der Vorstand, dass sich der Vollzug der Transaktion bereits ab dem ersten Jahr auf voll verwässerter Basis positiv auf das
Ergebnis je Aktie der Gesellschaft auswirken wird (hierzu nachfolgend insbesondere Ziffer I.3.d) dieses Berichts).
|
b) |
Neuordnung der Unternehmensstruktur durch die Transaktion
Zur Umsetzung der Transaktion schlossen die Parteien am 14. Dezember 2020 (i) eine Grundsatzvereinbarung über die Transaktion
(‘Grundsatzvereinbarung’), (ii) einen Anteilserwerbs-, Einbringungs- und Übertragungsvertrag (‘Einbringungsvertrag’) und (iii) einen Begebungsvertrag in Bezug auf EUR 151 Millionen Wandelschuldverschreibungen (‘Begebungsvertrag’). Nachdem die Transaktion im Geschäftsjahr 2020/21 nicht durchgeführt wurde (hierzu nachfolgend unter Ziffer I.4.b) dieses
Berichts), schlossen die Parteien am 9. November 2021 eine Änderungsvereinbarung zur Transaktionsdokumentation vom 14. Dezember
2020 (‘Änderungsvereinbarung’), mit der die Grundsatzvereinbarung, der Einbringungsvertrag und der Begebungsvertrag zur weiteren Durchführung der Transaktion
geändert und insgesamt neu gefasst wurden (zusammen in ihrer jeweils geänderten Fassung, ‘Transaktionsverträge’). Änderungen von wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Eckpunkten der Transaktion gingen mit dem Abschluss der Änderungsvereinbarung
nicht einher. Die Transaktionsverträge sehen weiterhin vor, dass die Convergenta die Einzubringenden Geschäftsanteile (wie
nachstehend definiert) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Stammaktien, Begebung von Wandelschuldverschreibungen und Barzahlung
in Höhe von EUR 130 Millionen in die Gesellschaft einbringt.
Der Vollzug der Transaktionsverträge steht unter anderem unter dem Vorbehalt des vorgeschlagenen Beschlusses der Hauptversammlung
unter Tagesordnungspunkt 2. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dass die Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
2 im Rahmen eines einheitlichen Beschlusses insbesondere Folgendes beschließt:
– |
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit EUR 918.845.410,90, eingeteilt in vorbehaltlich des Wirksamwerdens der
Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien gemäß Tagesordnungspunkt 4 356.743.118 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne
Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft (‘CECONOMY-Stammaktien’) und 2.677.966 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) und ohne Stimmrecht (‘CECONOMY-Vorzugsaktien’ und, zusammen mit den CECONOMY-Stammaktien, ‘CECONOMY-Aktien’), jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von rund EUR 2,56, wird um EUR 321.602.593,27 auf EUR 1.240.448.004,17
durch Ausgabe von 125.800.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft,
jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von rund EUR 2,56 und voller Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Oktober
2021 (‘Neue Aktien’), gegen Sacheinlage erhöht (‘Sachkapitalerhöhung’). Die Neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag ausgegeben. Der den Ausgabebetrag der Neuen Aktien übersteigende Einbringungswert
des Sacheinlagegegenstands wird der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, soweit zulässig, zugewiesen werden.
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Neuen Aktien wird ausgeschlossen. Die Neuen Aktien werden zu dem Zweck ausgegeben,
die Einzubringenden Geschäftsanteile (wie nachstehend definiert) zu erwerben.
|
– |
Die Gesellschaft begibt gegen Sacheinlage Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 151 Millionen, eingeteilt
in 1.510 untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR
100.000,00 (‘Wandelschuldverschreibungen’). Die Wandelschuldverschreibungen gewähren ihren Inhabern Wandlungsrechte auf anfänglich insgesamt bis zu 27.859.778 neue,
auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft, jeweils mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von rund EUR 2,56 (‘Wandlungsaktien’), für deren Ausgabe das Bedingte Kapital 2022/I (wie nachstehend definiert) geschaffen werden soll. Der anfängliche Wandlungspreis
beträgt EUR 5,42 je Wandlungsaktie.
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen wird ausgeschlossen. Die Wandelschuldverschreibungen
werden zu dem Zweck ausgegeben, die Einzubringenden Geschäftsanteile (wie nachstehend definiert) zu erwerben.
|
– |
Als Gegenstand der Sacheinlage für die Sachkapitalerhöhung und die Begebung der Wandelschuldverschreibungen hat die Convergenta
die folgenden Geschäftsanteile an der MSH sowie Teilrechte an einem Geschäftsanteil in die Gesellschaft einzubringen (‘Sacheinlage’):
– |
Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 16 bis 27, d.h. insgesamt zwölf Geschäftsanteile, mit einem Gesamtnennbetrag von
DM 15.134.680,00 (‘C/M-Geschäftsanteile’), entsprechend rund 21,62 % des Stammkapitals der MSH, und
|
– |
Teilrechte am Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 34 im Nennbetrag von DM 50,00 (‘Ce/Co-Geschäftsanteil’) in Höhe von insgesamt DM 17,00 (diese von der Convergenta gehaltene Mitberechtigung am Ce/Co-Geschäftsanteil gemeinsam mit
den C/M-Geschäftsanteilen, ‘Einzubringende Geschäftsanteile’), die einer Beteiligung am Ce/Co-Geschäftsanteil von 34,00 % entsprechen.
|
|
– |
Zur Zeichnung der Neuen Aktien und Übernahme der Wandelschuldverschreibungen wird ausschließlich die Convergenta zugelassen.
|
– |
Zusätzlich zur Ausgabe der Neuen Aktien und Wandelschuldverschreibungen hat die Gesellschaft als Gegenleistung für die Einbringung
der Einzubringenden Geschäftsanteile eine Barzahlung an die Convergenta in Höhe von insgesamt EUR 130 Millionen, zahlbar in
zwei Tranchen, zu leisten. Die Sachkapitalerhöhung und die Begebung der Wandelschuldverschreibungen erfolgen im Hinblick auf
diese über die Gewährung der Neuen Aktien und Wandelschuldverschreibungen hinausgehende Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft
im Wege einer gemischten Sacheinlage.
|
– |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 89.476.079,21 durch Ausgabe von bis zu 35.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von rund EUR 2,56, bedingt erhöht (‘Bedingtes Kapital 2022/I’). Das Bedingte Kapital 2022/I dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber der auszugebenden Wandelschuldverschreibungen.
|
Als Gegenleistung für den Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile ist vorgesehen, dass die Gesellschaft an die Convergenta
– |
die 125,8 Millionen Neuen Aktien ausgibt, die im Rahmen der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
geschaffen werden (‘Aktienkomponente’),
|
– |
die Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag und Ausgabepreis von EUR 151 Millionen (Marktwert bei Abschluss der Transaktionsverträge
am 14. Dezember 2020: EUR 160 Millionen) mit einer Laufzeit von fünf Jahren, einer Wandlungsprämie von rund 30 %, einer Verzinsung
von 0,05 % p.a. und einem anfänglichen Wandlungspreis von EUR 5,42, anfänglich wandelbar in bis zu rund 27,9 Millionen Wandlungsaktien
unter Bezugsrechtsausschluss begibt, die mit dem neu zu schaffenden Bedingten Kapital 2022/I unterlegt werden (‘WSV-Komponente’), und
|
– |
die Barkomponente in Höhe von insgesamt EUR 130 Millionen, zahlbar in maximal zwei Tranchen, leistet (‘Barkomponente’ und zusammen mit der Aktienkomponente und der WSV-Komponente, ‘Gesamtgegenleistung’).
|
Auf Basis des volumengewichteten Dreimonatsdurchschnittskurses auf Basis von Bloomberg-Daten (‘3M-VWAP’) der CECONOMY-Stammaktie von rund EUR 4,17 vor dem 14. Dezember 2020, also dem Tag des ursprünglichen Abschlusses der Transaktionsverträge,
(d.h. zwischen dem Eröffnungskurs am 14. September 2020 und dem Schlusskurs am 11. Dezember 2020) ergibt sich somit eine Gegenleistung
in Höhe von rund EUR 815 Millionen. Der 3M-VWAP von EUR 4,17 stellt auch den Referenzkurs dar, auf dessen Basis die Wandlungsprämie
von rund 30 % berechnet wurde, woraus sich der anfängliche Wandlungspreis von EUR 5,42 ergibt.
Nach Ankündigung der beabsichtigten Transaktion durch Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft am 14. Dezember 2020 nach Börsenschluss
erhöhte sich der Kurs der CECONOMY-Stammaktie (XETRA) von einem Schlusskurs von EUR 4,096 am 14. Dezember 2020 auf einen Schlusskurs
von EUR 5,125 am darauffolgenden 15. Dezember 2020. Dies entspricht einem Kurssprung von rund 25 %. In den darauffolgenden
Tagen stieg die CECONOMY-Stammaktie weiter und verzeichnete zum Wochenschluss am Freitag, den 18. Dezember 2020, einen Kursanstieg
von rund 40 % gegenüber dem Schlusskurs vom 14. Dezember 2020 vor Bekanntgabe der Transaktion.
|
c) |
Unternehmensstruktur nach der Transaktion
Auf der Grundlage des Abschlusses der Transaktionsverträge und des Beschlusses der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
2 sowie deren Durchführung soll die Convergenta die Einzubringenden Geschäftsanteile an die Gesellschaft übertragen, sodass
die Gesellschaft ihren Anteil an der MSH (unmittelbar und mittelbar) auf insgesamt 100 % aufstockt und die Convergenta als
Minderheitsgesellschafterin der MSH vollständig ausscheidet. Im Gegenzug soll die Convergenta vor Ausübung des Wandlungsrechts
aus den Wandelschuldverschreibungen ein wesentlicher Aktionär der Gesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens rund 26,07
% an den dann ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien bzw. einer Beteiligung in Höhe von mindestens rund 25,93 % am Grundkapital
der Gesellschaft werden. Die Convergenta strebt eine Beteiligung von bis zu 29,90 % der CECONOMY-Stammaktien an.
Die Unternehmensstruktur nach Durchführung der Transaktion kann wie folgt veranschaulicht werden:
Die Convergenta hat sich verpflichtet, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung, längstens
bis zum 31. Dezember 2022, keine weiteren CECONOMY-Aktien zu erwerben oder sonstige Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Kontrollerlangung
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (‘WpÜG’) führen würden. Zudem hat sich die Convergenta verpflichtet, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung,
längstens bis zum 31. Dezember 2022, höchstens bis zu 4 % der ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien zu veräußern.
Im Rahmen des vorgeschlagenen Beschlusses der Hauptversammlung über die beabsichtigte Transaktion unter Tagesordnungspunkt
2 soll das Bezugsrecht der Aktionäre zum Bezug der auszugebenden Neuen Aktien und Wandelschuldverschreibungen ausgeschlossen
werden. Der Grund für den Bezugsrechtsausschluss ist Inhalt dieses Berichts des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und
§§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.
|
aa) |
Sitz und Registereintragung
Die Gesellschaft ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts
Düsseldorf unter HR B 39473 eingetragen. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet Kaistraße 3, 40221 Düsseldorf.
|
bb) |
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft sind:
– |
Handelsgeschäfte aller Art, die mit dem Betrieb von Einzelhandelsunternehmen zusammenhängen, Versandhandel, Großhandel sowie
Vertriebsformen unter Nutzung neuer Medien;
|
– |
Herstellung und Entwicklung von Produkten, die Gegenstand von Handelsgeschäften und von Dienstleistungen sein können;
|
– |
Durchführung von Immobiliengeschäften aller Art einschließlich Immobilienentwicklung;
|
– |
Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Handel, Konsumgütern und Logistik sowie handelsbezogenen digitalen Geschäftsmodellen;
|
– |
Vermittlung von Finanzdienstleistungen für und Durchführung über Tochter- und Beteiligungsgesellschaften; und
|
– |
Verwaltung von Vermögen.
|
Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Geschäften berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens
zu dienen geeignet erscheinen oder die damit direkt oder indirekt zusammenhängen. Geschäfte, die besonderer staatlicher Genehmigungen
bedürfen, können erst getätigt werden, wenn diese Genehmigungen erteilt sind. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Unternehmen,
die in den vorstehend bezeichneten Bereichen tätig sind, errichten, erwerben, verwalten, sich an solchen auch nur kapitalmäßig
oder minderheitlich beteiligen oder sie veräußern.
Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf einen oder einzelne der im Unternehmensgegenstand bezeichneten Bereiche beschränken.
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise mittelbar durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen
auszuüben. Sie kann insbesondere ihren Betrieb ganz oder teilweise an von ihr abhängige Unternehmen überlassen und/oder ganz
oder teilweise auf von ihr abhängige Unternehmen ausgliedern. Sie kann sich auch auf die Tätigkeit einer geschäftsleitenden
Holding und/oder die sonstige Verwaltung eigenen Vermögens beschränken.
|
cc) |
Grundkapital
Das derzeit im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 918.845.410,90 und ist eingeteilt in
356.743.118 CECONOMY-Stammaktien und 2.677.966 CECONOMY-Vorzugsaktien. Die CECONOMY-Aktien sind zum Handel im regulierten
Markt der Börse Düsseldorf und der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten
Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen und werden unter
der ISIN DE0007257503 (CECONOMY-Stammaktien) sowie der ISIN DE0007257537 (CECONOMY-Vorzugsaktien) gehandelt.
|
dd) |
Aktionärsstruktur
Auf Grundlage der Stimmrechtsmitteilungen gemäß §§ 33 ff. WpHG, die der Gesellschaft bis zum 15. Februar 2022 übermittelt
wurden, sind die folgenden Aktionäre unmittelbar und/oder mittelbar mit 3,00 % oder mehr an der derzeitigen Gesamtzahl der
Stimmrechte gemäß § 41 WpHG in Höhe von 356.743.118 (= Gesamtzahl der ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien) beteiligt:
Meldepflichtiger
|
Gemeldeter Stimmrechtsbestand
(ohne Instrumente)
|
In %
|
Franz Haniel & Cie. GmbH |
81.015.280 |
22,71 % |
Meridian Stiftung |
53.913.363 |
15,11 % |
freenet AG |
32.633.555 |
9,15 % |
Prof. Otto Beisheim Stiftungen |
23.515.334 |
6,59 % |
Giovanni Agnelli B.V. |
18.496.794 |
5,18 % |
Morgan Stanley |
10.867.825 |
3,05 % |
Streubesitz (unter 3 %)
|
136.300.967
|
38,21 %
|
GESAMT
|
356.743.118
|
100,00 %
|
(Hinweis: Die Prozentangaben in den Tabellen in diesem Bericht sind nach kaufmännischen Grundsätzen gerundet. In den Tabellen addieren
sich daher die Prozentangaben nicht genau zur Gesamtsumme von 100,00 % auf.)
(Hinweis: Die bisher übermittelten Stimmrechtsmitteilungen beziehen sich unter Einschluss der bislang stimmberechtigten Vorzugsaktien
auf eine Gesamtzahl der Stimmrechte gemäß § 41 WpHG in Höhe von 359.421.084 (= Gesamtzahl aller ausgegebenen CECONOMY-Aktien).
Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass bisher übermittelte Stimmrechtsmitteilungen sich auch auf Vorzugsaktien bezogen.
Mangels abweichender Informationen wird in diesem Bericht unterstellt, dass es sich bei allen gemeldeten Aktien um CECONOMY-Stammaktien
handelt.)
(Hinweis: Nach dem Vorstand zur Verfügung stehenden Informationen hält die Convergenta gegenwärtig eine geringe Beteiligung an der
Gesellschaft. Der Gesellschaft wurde in der Vergangenheit jedoch keine Stimmrechtsmitteilung der Convergenta nach §§ 33 ff.
WpHG übermittelt.)
Unter Berücksichtigung aller derzeit ausgegebenen 359.421.084 CECONOMY-Aktien (d.h. unter Einschluss der nicht stimmberechtigten
CECONOMY-Vorzugsaktien) stellt sich die Aktionärsstruktur der Gesellschaft wie folgt dar:
Meldepflichtiger
|
Gemeldeter Stimmrechtsbestand
(ohne Instrumente)
|
In %
|
Franz Haniel & Cie. GmbH |
81.015.280 |
22,54 % |
Meridian Stiftung |
53.913.363 |
15,00 % |
freenet AG |
32.633.555 |
9,08 % |
Prof. Otto Beisheim Stiftungen |
23.515.334 |
6,54 % |
Giovanni Agnelli B.V. |
18.496.794 |
5,15 % |
Morgan Stanley |
10.867.825 |
3,02 % |
Streubesitz (unter 3 %)
|
138.978.933
|
38,67 %
|
GESAMT
|
359.421.084
|
100,00 %
|
|
ee) |
Vorstand und Aufsichtsrat
Mitglieder des Vorstands sind Herr Dr. Karsten Wildberger (Vorstandsvorsitzender und Arbeitsdirektor) und Herr Florian Wieser
(Finanzvorstand). Herr Dr. Karsten Wildberger löste Herrn Dr. Bernhard Düttmann mit Wirkung zum 1. August 2021 als Vorstandsvorsitzenden
ab. Herr Florian Wieser löste Frau Karin Sonnenmoser mit Wirkung zum 1. Mai 2021 als Finanzvorstand ab.
Der paritätisch-mitbestimmte Aufsichtsrat besteht gegenwärtig aus den folgenden 20 Mitgliedern: Herr Thomas Dannenfeldt (Aufsichtsratsvorsitzender),
Frau Sylvia Woelke (Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende), Frau Katrin Adt, Herr Wolfgang Baur, Herr Kirsten Joachim
Breuer, Frau Karin Dohm, Frau Daniela Eckardt, Frau Sabine Eckhardt, Herr Thomas Fernkorn, Herr Dr. Florian Funck, Herr Ludwig
Glosser, Frau Doreen Huber, Herr Jürgen Kellerhals, Frau Stefanie Nutzenberger, Frau Claudia Plath, Herr Jens Ploog, Herr
Dr. Lasse Pütz, Herr Dr. Fredy Raas, Herr Jürgen Schulz und Herr Christoph Vilanek. Herr Thomas Dannenfeldt löste Herrn Jürgen
Fitschen als Aufsichtsratsvorsitzenden am 17. Februar 2021 ab.
|
ff) |
Geschäftsmodell
Die Gesellschaft ist eine Omnichannel-Plattform für Konzepte und Marken im Bereich Consumer Electronics. Die Unternehmen im
Portfolio der Gesellschaft haben Milliarden Verbraucherkontakte pro Jahr und bieten Produkte, Dienstleistungen und Lösungen,
die das Leben in der digitalen Welt so einfach und angenehm wie möglich machen sollen. Die Gesellschaft bildet als zentrale
Management-Holding der CECONOMY-Gruppe grundlegende Funktionen wie Finanzen, Accounting, Controlling, Recht und Compliance
ab. Den Schwerpunkt des operativen Geschäfts bildet die MediaMarktSaturn Retail Group (‘MMSRG’), zu der die Marken MediaMarkt und Saturn gehören. Die Gesellschaft und die MMSRG haben seit August 2021 eine vereinheitlichte
Führungsstruktur. Die wesentlichen Aktivitäten der Gesellschaft sind – indirekt über das einhundertprozentige Tochterunternehmen
CECONOMY Retail GmbH (‘CECONOMY Retail’) – in der MSH gebündelt. Die MSH ist ein vollkonsolidiertes Tochterunternehmen der Gesellschaft und operative Führungs- und
Holdinggesellschaft der MMSRG.
Neben der MMSRG hält die Gesellschaft unter anderem die folgenden direkten und indirekten Beteiligungen:
– |
80 % an der DTB Deutsche Technikberatung GmbH, einem Unternehmen für professionelle Technikhilfe für zu Hause;
|
– |
2 % an der PMG Retail Market Ltd. (‘PMG’), einem Joint Venture mit der griechischen Olympia Group Ltd. (‘Olympia Group’);
|
– |
rund 24,30 % an Fnac Darty S.A. (‘Fnac Darty’), dem führenden französischen Einzelhändler für Consumer Electronics und Haushaltsgeräte;
|
– |
15 % an PJSC ‘M.video’ (‘M.video’), Russlands Marktführer für Unterhaltungselektronik;
|
– |
rund 6,61 % an der METRO PROPERTIES GmbH & Co. KG (‘MPKG’); sowie
|
– |
rund 0,99 % an der heutigen METRO AG (‘METRO’).
|
|
gg) |
Strategie
Die Gesellschaft bewegt sich in einem schnell wandelnden Umfeld. Die Digitalisierung hat mittlerweile nahezu alle Bereiche
des privaten und öffentlichen Raums erreicht. Die Bedürfnisse der verschiedenen Konsumentengruppen ändern sich entsprechend.
Das Tempo, in dem sich die digitale Technik weiterentwickelt, erfordert die passenden Produkte, die richtige Beratung und
damit verbundene Services. Nur so können Kunden das Potenzial der digitalen Entwicklung voll ausschöpfen.
Ausgangslage
Digitalisierung und Innovation
Als langfristiger Trend führt die Digitalisierung unter anderem dazu, dass stationäres Geschäft, Online- und mobiler Handel
ineinander übergehen und Kunden über sämtliche Kanäle hineg ein zufriedenstellendes Kauferlebnis erwarten. Innovative Möglichkeiten
wie kassenloses Bezahlen, In-Store-Navigation und Virtual-Reality-Erlebnisse können dabei helfen, diesen Erwartungen gerecht
zu werden. Auch die Produkte selbst werden innovativer und vernetzter. Der Bedarf auf Kundenseite nach Beratung und direkten
Ansprechpartnern beim Vergleichen, Kaufen und Handhaben von Consumer Electronics steigt entsprechend. Kunden möchten die Vorteile,
die Produkte ihnen bieten, nutzen und dabei gleichzeitig einen möglichst geringen Zeitaufwand investieren.
Entwicklungen im Kundenalltag
Ein zusätzlicher Treiber der Entwicklung hin zu einer stärkeren Digitalisierung im Alltag ist die COVID-19-Pandemie. Auch
wenn die potenziellen gesellschaftlichen Veränderungen noch nicht abschließend abzuschätzen sind, wirkt sie verstärkend auf
bestimmte Trends, die seit Jahren den Consumer-Electronics-Markt beeinflussen: So setzen zunehmend mehr Unternehmen auf flexibles
Arbeiten. Die Einrichtung eines Arbeitsplatzes zuhause sowie mobiles Arbeiten von unterwegs wird für viele Arbeitnehmer spätestens
seit der Pandemie zur Realität. Auch die digitale Ausstattung von Schulen und Schülern ist massiv zum Thema in der öffentlichen
Wahrnehmung geworden. Home-Schooling hat viele Eltern vor Herausforderungen gestellt. Die Art und Weise der Freizeitgestaltung
in den eigenen vier Wänden und die damit verbundene Nutzung von digitalen Geräten zur Unterhaltung und als Unterstützung im
Alltag haben sich im zurückliegenden Jahr verändert. Information, sozialer Austausch und Kommunikation sind in Pandemiezeiten
am sichersten digital möglich. Gerade ältere Menschen brauchen hier Hilfestellung, um digital am Alltag teilhaben zu können.
Der strategische Ansatz der Gesellschaft fußt darauf, diese unterschiedlichen Bedürfnisse in Form der richtigen Produkte sowie
der entsprechenden Beratung und Services unabhängig vom Kanal zu erfüllen.
Strategischer Ansatz
Die Gesellschaft hat die Vision, in einer technologieorientierten Welt als vertrauenswürdiger Einzelhändler mit maßgeschneiderten
Lösungen die erste Wahl zu sein – für Konsumenten genauso wie für Geschäftspartner. Die Grundlage hierfür bildet ein auf das
Kundenerlebnis ausgerichtetes Omnichannel-Modell.
Dabei ist Nachhaltigkeit ein essenzieller Bestandteil der Unternehmensstrategie, weshalb eine ganzheitliche Nachhaltigkeitsstrategie
weiterentwickelt und konsequent umgesetzt wird. Im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen soll Nachhaltigkeit
in alle Prozesse der Gesellschaft integriert werden, und zwar durch Veränderungen der internen Prozesse, der Reduktion eigener
Emissionen und durch die Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen.
Strategisch setzt die Gesellschaft dabei auf drei wesentliche Grundpfeiler:
1. Gestaltung einer effizienten Organisationsstruktur
Bei der Transformation hin zu einem kundenzentrierten, Omnichannel-getriebenen Unternehmen unterstützt die Gestaltung einer
effizienten Organisationsstruktur, mit der sich konzernweite Initiativen schneller und konsequenter ausrollen lassen. Das
Fundament dafür bildet die im August 2020 vorgestellte neue Organisationsstruktur (‘Operating Model’). Im Fokus stehen hier über alle Länder hinweg vereinheitlichte Führungsstrukturen und zentralisierte Abläufe. Die neue Zielorganisation
soll die Standardisierung von Prozessen vereinfachen, die Effizienz in den Landesgesellschaften erhöhen und gleichzeitig Kosten
reduzieren. Darüber hinaus werden regionale Ländercluster gebildet und bestimmte Länder organisatorisch zusammengelegt.
Die Märkte werden von administrativen Aufgaben entlastet, um ihre Kapazitäten noch stärker auf die Kunden auszurichten. Die
Verlagerung dieser Tätigkeiten in die Hauptverwaltungen der Landesgesellschaften unterstützt zudem die zentrale Steuerung
wichtiger Prozesse, unter anderem in Sortimentsmanagement, Einkauf und Logistik. Das Unternehmen wird den Mitarbeitern zusätzliche
digitale Tools zur Verfügung stellen, um die Servicequalität und die Effizienz weiter zu verbessern und ihnen viele Tätigkeiten
zu erleichtern. Die Nutzung von Technologie und Data Analytics sorgt zusätzlich für schnelle und effiziente Abläufe.
2. Aufbau eines einzigartigen Leistungsversprechens
Die Gesellschaft setzt auf Omnichannel, um Kunden ein einzigartiges Leistungsversprechen zu bieten und dadurch ihre Zufriedenheit
und Loyalität zu steigern. Das Versprechen beruht primär auf drei Faktoren: erstens auf einer reibungslosen Omnichannel-Erfahrung
– unter anderem in Form personalisierter Kundenerlebnisse – sowohl im Online-Store als auch im Markt. Zweitens auf einer optimierten
Lieferkette, inklusive einer zentralisierten Beschaffung und kontinuierlicher Verbesserungen in der Logistik, was wiederum
zu höheren Warenverfügbarkeiten und schnelleren Lieferzeiten führt. Drittens beruht das Leistungsversprechen auf einem optimierten
Sortimentsmanagement, das das Produktsortiment stärker auf die Bedürfnisse der Kunden ausrichtet.
3. Beschleunigter Wachstumspfad durch Erschließung weiterer Angebote und Services
Die stationären und digitalen Plattformen, kombiniert mit der hohen Kundenakzeptanz, bilden für die Gesellschaft darüber hinaus
das Sprungbrett für weitere Wachstumschancen. Neben der Erweiterung der Produktsortimentkategorien auf innovative, neue Technologiebereiche
rücken so zukünftig auch die Beziehungen mit Geschäftskunden und Herstellern stärker in den Vordergrund. Spezielle B2B-Initiativen
fördern Verkaufsmöglichkeiten an tendenziell unterversorgte Kundensegmente wie kleine und mittelständische Unternehmen. Darüber
hinaus werden über das Marktplatz-Modell in Deutschland und weiteren Ländern die eigenen Vertriebswege sukzessive für externe
Anbieter geöffnet.
Ausblick
Die Gesellschaft sieht sich für die Herausforderungen der nächsten Jahre gut gerüstet; die Transformation hin zu effizienten
Strukturen und einem einzigartigen Leistungsversprechen ist in vollem Gange. Die Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie werden
derzeit weiter konkretisiert. Im Fokus stehen hier vor allem die Beschleunigung der (digitalen) Transformation des Omnichannel-Modells
und die weitere Verbesserung des Kundenerlebnisses.
|
hh) |
Geschäftsverlauf und Lage der Gesellschaft und der CECONOMY-Gruppe
Das Geschäftsjahr 2020/21 war das zweite Jahr in Folge, das von der COVID-19-Pandemie geprägt wurde. Von Mitte Dezember 2020
bis Juni 2021 sahen sich die Gesellschaft und die MMSRG mit Einschränkungen konfrontiert, die noch gravierender waren als
im Jahr zuvor. Nach einem sehr starken ersten Quartal, das von einer hohen Kundennachfrage und einem dynamisch wachsenden
Online-Geschäft getrieben wurde, musste die CECONOMY-Gruppe in ganz Europa eine Vielzahl von Märkten erneut schließen, allein
im Kernmarkt Deutschland mehrere Monate lang. Dies beeinträchtigte die Geschäftsentwicklung vor allem im zweiten und dritten
Quartal erheblich.
Dennoch haben die Gesellschaft und die MMSRG Kurs gehalten. Das Geschäftsmodell hat sich als sehr widerstandsfähig erwiesen.
Trotz der langanhaltenden Restriktionen im Zuge von COVID-19 ist es der CECONOMY-Gruppe gelungen, den Umsatz für das Geschäftsjahr
auf EUR 21,4 Milliarden zu steigern und ein positives währungs- und portfoliobereinigtes Gesamtumsatzwachstum gegenüber dem
Niveau vor der Pandemie zu erreichen. Auch auf der Ergebnisseite bewies die Gesellschaft Stabilität und erzielte ein bereinigtes
EBIT auf Vorjahresniveau (2019/20: EUR 236 Millionen). Damit hat die CECONOMY-Gruppe die im August 2021 formulierten wirtschaftlichen
Ziele für das Geschäftsjahr 2020/21 erreicht. Das heißt: Gemessen an den außergewöhnlich schwierigen Rahmenbedingungen haben
sich die Gesellschaft und die MMSRG im vergangenen Geschäftsjahr insgesamt gut behauptet.
Die Omnichannel-Strategie, die enge Verzahnung des Online-Geschäfts mit den stationären Märkten, war während der Lockdowns
ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. Der Online-Umsatz ist im Geschäftsjahr 2020/21 überproportional um knapp 65 % gewachsen.
So konnte die CECONOMY-Gruppe den durch COVID-19-bedingte Marktschließungen verursachten Rückgang im stationären Geschäft
kompensieren. Charakteristisch für das gesamte Geschäftsjahr: In den Ländern, die nicht oder weniger stark von COVID-19-bedingten
Beschränkungen betroffen waren, verzeichnete die CECONOMY-Gruppe stationär wie online eine ungebrochen hohe Kundennachfrage.
Besonders gut war die Geschäftsentwicklung in Italien, Spanien und in der Türkei.
Zugleich sind die Gesellschaft und die MMSRG auch auf ihrem Weg zu einem durchgängig kundenorientierten Unternehmen weiter
vorangekommen: So wurden beispielsweise neue Store-Formate eingeführt und das Logistiknetzwerk weiter gestärkt. Zudem hat
die MMSRG die Serviceangebote weiter ausgebaut – in den Märkten wie in den Webshops.
Darüber hinaus hat die Gesellschaft im Berichtszeitraum ihre Finanzierungsstruktur neu geordnet und sich im Rahmen dessen
auch zu ihren gesetzten Nachhaltigkeitszielen zusätzlich bekannt. Die Unternehmensgruppe ist für die kommenden Jahre solide
durchfinanziert. Die KfW-Kreditlinie, die die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt in Anspruch nehmen musste, wurde abgelöst (hierzu
nachfolgend unter Ziffer I.2.a)jj) dieses Berichts).
Der Vorstand ist davon überzeugt, dass die Gesellschaft und die MMSRG für die Zukunft gut gerüstet sind. Die CECONOMY-Gruppe
hat wichtige Grundlagen gelegt, um ihre Wachstumschancen in der Post-Corona-Welt konsequent nutzen zu können. Die Gesellschaft
und die MMSRG werden den eingeschlagenen Weg weitergehen: Die CECONOMY-Gruppe wird die Digitalisierung ihres Geschäftsmodells
weiter vorantreiben, die Serviceangebote gezielt ausbauen und sämtliche Prozesse auf die Kunden ausrichten. Die Gesellschaft
und MMSRG werden weiterhin alles dafür tun, um ihre Ambition zu erfüllen: im Markt für Consumer Electronics die erste Wahl
zu sein – auf allen Kanälen.
|
ii) |
Unternehmensstrategische Chancen
Für den zukünftigen Erfolg der Gesellschaft ergeben sich zunehmend Chancen hinsichtlich der Erschließung neuer und innovativer
Geschäftsfelder. Die Bedürfnisse und das Verhalten der Kunden verändern sich mit der voranschreitenden Digitalisierung stetig
und eröffnen dadurch neue Geschäftsfelder in verschiedenen Bereichen wie etwa Smart Home, E-Sports, Healthcare und E-Mobility.
Die Gesellschaft sieht Potenzial in denjenigen neuen Geschäftsmodellen, die den Kunden einen exzellenten Mehrwert bieten,
zur Strategie der Gesellschaft passen sowie an die bestehenden Stärken der operativen Prozesse anknüpfen. Dazu zählt auch
die Erweiterung des Service-Portfolios durch Konzepte in den Märkten, online und zu Hause bei den Kunden. Die Erschließung
solcher neuen und innovativen Geschäftsfelder und Services wird aktiv vorangetrieben, indem die Veränderungen der Kundenbedürfnisse
beobachtet, neue Trends identifiziert und innovative Ideen entwickelt werden. Die Gesellschaft prüft darüber hinaus fortlaufend
neue Konzepte, strategische Partnerschaften und Akquisitionen. So können neue Geschäftsfelder angemessen besetzt werden. Die
lokale und nationale Marktkonsolidierung will die Gesellschaft unverändert vorantreiben. Der Rückzug von Wettbewerbern würde
Chancen für weitere Marktanteilsgewinne eröffnen. Dazu werden kontinuierlich Wettbewerber analysiert und stets sich ergebende
Opportunitäten geprüft. Im Geschäftsjahr 2020/21 wurden beispielsweise 17 Märkte der Worten Equipamentos do Lar S.A. übernommen
und unter der Marke MediaMarkt neu eröffnet. Zusätzliches Potenzial wird darüber hinaus in der Repositionierung von Landes-
und Tochtergesellschaften gesehen, die in einem schwierigen wirtschaftlichen oder wettbewerbsintensiven Umfeld agieren. Darüber
hinaus wird ein Austausch mit relevanten Startups gepflegt, um Einblicke in neue Geschäftsfelder zu erhalten und innovative
Ideen zu entwickeln.
Die Gesellschaft hat in den Ländern, in denen die CECONOMY-Gruppe vertreten ist, einen sehr hohen Bekanntheitsgrad. In vielen
Märkten wurden führende Positionen erreicht. Diese gilt es weiter zu festigen und auszubauen. Bereits laufende Maßnahmen zur
Transformation und Repositionierung, unter anderem im Rahmen des Kosten- und Effizienzprogramms und der Einführung des Operating
Models, zielen darauf ab, die Marktposition zu verbessern, Prozesse und Entscheidungswege effizienter zu gestalten sowie die
Profitabilität zu steigern. Weitere Chancen ergeben sich zum Beispiel aus der konsequenten Umsetzung der Transformation des
Geschäftsmodells. Dies betrifft insbesondere Fokusthemen wie Sortimentsmanagement, Supply Chain sowie Online und Services
& Solutions und den internationalen Ausbau der erfolgreichen Marktplatz-Aktivitäten. Insbesondere für die vollständige Implementierung
eines Omnichannel-Vertriebsmodells werden die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie zielgerichtet für den weiteren Ausbau
notwendiger Prozesse und Strukturen genutzt. Im Rahmen von laufenden Business-Transformation-Projekten entwickelt die Gesellschaft
die kundenzentrierten Geschäftsmodelle weiter. Ziel ist es, die Chancen aus einem überzeugenden Kundennutzenversprechen zu
generieren, das die Gesellschaft sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich einzigartig positioniert. Hierzu werden Fokusgruppen
analysiert, um einen strikten Fokus auf die Kundenbedürfnisse zu richten. Außerdem besteht für die Gesellschaft in der organisatorischen
Neuaufstellung der CECONOMY-Gruppe bzw. der MMSRG durch die beabsichtigte Transaktion eine Chance zur Senkung ihrer Steuerquote
(hierzu nachfolgend unter Ziffer I.3.d) dieses Berichts). Dazu werden alle relevanten Optionen aus wirtschaftlicher, rechtlicher
und steuerlicher Sicht geprüft.
Eine neue Chance besteht in der (weiteren) möglichen Wertaufholung der Beteiligung an Fnac Darty. Da zum Stichtag des letzten
Halbjahresberichts festzustellen war, dass der Börsenkurs der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung signifikant
oberhalb der fortgeführten Anschaffungskosten lag, wurde eine gutachterliche Bewertung veranlasst. Als Folge der gutachterlichen
Neubewertung wurde eine Wertaufholung für die Fnac Darty-Beteiligung in Höhe von EUR 150 Millionen zum 31. März 2021 gebucht.
Darüber hinausgehende zukünftige potenzielle Wertaufholungen der Fnac Darty-Beteiligung in Höhe von maximal EUR 118 Millionen
sowie weitere potenzielle Wertsteigerungen werden weiterhin als Chance erfasst.
Das Thema Nachhaltigkeit bleibt unverändert wichtig und wird basierend auf aktuellen Entwicklungen zukünftig global weiter
an Bedeutung gewinnen. Erwartungen von Kunden, Mitarbeitern, Investoren, der Politik und der Gesellschaft steigen zunehmend;
die Gesellschaft möchte diesen gerecht werden. Dazu wurde eine ganzheitliche Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt und konsequent
umgesetzt. Neben der Steigerung der Attraktivität von Marke, Angebot und Eigenmarken sieht die Gesellschaft durch das Thema
Nachhaltigkeit eine Fülle von neuen Geschäftsmodellen. Hierzu zählen die Erweiterung eines nachhaltigeren Sortiments und Serviceangebots
im Bereich ‘Circular-Economy-Business-Modellen’, hochwertige Kundenberatung und -aufklärung zum nachhaltigen Konsum und Maßnahmen
zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes der eigenen Geschäftstätigkeiten. Die große Relevanz für die Gesellschaft und das verpflichtende Bekenntnis für
eine bessere Klimabilanz und zu einem größeren Angebot an nachhaltigen Produkten wird dadurch unterstützt, dass die Gesellschaft
durch den Beitritt zur ‘Green Consumption Pledge Initiative’ der Europäischen Kommission als eines der ersten europäischen
Handelsunternehmen Mitglied der im Rahmen des europäischen Klimapakts gestarteten freiwilligen Initiative wurde. Gleichzeitig
verpflichtete sich die Gesellschaft zu ihren Nachhaltigkeitszielen auch in Rahmen ihrer syndizierten revolvierenden Kreditfazilitäten,
die einen Preismechanismus enthalten, der an die Erreichung ihrer Ziele gekoppelt ist. Diese Chancen und das gesellschaftliche
Engagement, können die Reputation der Gesellschaft positiv beeinflussen. Mittelfristig soll dies zur Umsatzsteigerung beitragen.
Außerdem glaubt die Gesellschaft, dass ein stärkerer Fokus auf Nachhaltigkeit einen positiven Einfluss auf die Aktie hat.
Insbesondere für nachhaltig orientierte Investoren soll die Gesellschaft an Attraktivität gewinnen und sich so Zugang zu verbesserten
Konditionen verschaffen können.
|
jj) |
Finanzierungsstruktur
Die Gesellschaft, die CECONOMY Retail und die Convergenta sind u.a. Parteien einer Gesellschaftervereinbarung vom 11. Mai
2020, die sich insbesondere auf einen Darlehensvertrag (wie zuletzt durch den Änderungsvertrag vom 12. Mai 2020 geändert und
bestätigt) zwischen u.a. der Gesellschaft, der KfW und weiteren finanzierenden Banken bezieht (‘Alter Konsortialkreditvertrag’). Der Alte Konsortialkreditvertrag über ein Gesamtvolumen von EUR 2,68 Milliarden wurde Mitte Mai 2020 während der ersten
sog. ‘ersten Welle’ der COVID-19-Pandemie abgeschlossen bzw. neu gefasst. Dieser umfasste neben einer Fazilität in Höhe von
EUR 1,7 Milliarden unter Beteiligung der KfW die bis dahin bestehenden Kreditlinien der Gesellschaft (sog. Back-Up Linie)
in Höhe von EUR 980 Millionen. Die Fazilität unter Beteiligung der KfW wurde während ihres Bestehens nie in Anspruch genommen.
Mit Wirkung zum 9. August 2021 wurde der Alte Konsortialkreditvertrag in Gänze gekündigt. Der Alte Konsortialkreditvertrag
enthielt gewisse Beschränkungen im Hinblick auf die Umsetzung der Transaktion, die mit der Beendigung des Alten Konsortialvertrags
weggefallen sind.
Das Konsortialkreditvolumen aus dem Alten Konsortialkreditvertrag wurde durch neue an Nachhaltigkeitskriterien gebundene syndizierte
revolvierenden Kreditfazilitäten in Höhe von EUR 1,06 Milliarden (‘Neuer Konsortialkreditvertrag’) ersetzt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft im Juni 2021 eine fünfjährige unbesicherte Anleihe in Höhe von EUR 500 Millionen
begeben.
Weder die Anleihe noch der Neue Konsortialkreditvertrag enthalten Beschränkungen im Hinblick auf die Umsetzung der Transaktion
nach Maßgabe der Änderungsvereinbarung. Gleiches gilt für die den ausstehenden Schuldscheindarlehen zugrunde liegenden Dokumentationen
aus dem Jahre 2017.
|
b) |
CECONOMY Retail GmbH
Die CECONOMY Retail mit Sitz in Düsseldorf ist eine Zwischenholding der CECONOMY-Gruppe und eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B 44806. Die Geschäftsanschrift der CECONOMY Retail lautet Kaistraße 3, 40221 Düsseldorf.
Der Unternehmensgegenstand der CECONOMY Retail ist die Leitung und Förderung von Handels- und Dienstleistungsunternehmen,
die insbesondere in folgenden Bereichen tätig sind:
– |
Handelsgeschäfte aller Art, die mit dem Betrieb von Warenhäusern und sonstigen Einzelhandelsunternehmen zusammenhängen, Versandhandel,
Großhandel sowie Vertriebsformen unter Nutzung neuer Medien;
|
– |
Herstellung und Entwicklung von Produkten, die Gegenstand von Handelsgeschäften und von Dienstleistungen sein können;
|
– |
Durchführung von Immobiliengeschäften aller Art einschließlich Immobilienentwicklung;
|
– |
Dienstleistungen im Gastronomie- und Touristikbereich;
|
– |
Vermittlung von Finanzdienstleistungen für und Durchführung über Tochter- und Beteiligungsgesellschaften; und
|
– |
Verwaltung von Vermögen.
|
Die CECONOMY Retail ist zu allen Handlungen und Geschäften berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens
zu dienen geeignet erscheinen oder die damit direkt oder indirekt zusammenhängen. Sie kann in den vorstehend bezeichneten
Bereichen auch selbst tätig werden. Geschäfte, die besonderer staatlicher Genehmigung bedürfen, können erst getätigt werden,
wenn diese Genehmigungen erteilt sind. Die CECONOMY Retail kann im In- und Ausland Unternehmen, die in den in den vorstehend
bezeichneten Bereichen tätig sind, errichten, erwerben, verwalten, sich an solchen auch nur kapitalmäßig oder minderheitlich
beteiligen oder sie veräußern. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen
oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken.
Das im Handelsregister eingetragene Stammkapital der CECONOMY Retail beträgt EUR 501.000.100,00 und ist eingeteilt in fünf
Geschäftsanteile mit unterschiedlichen Nennbeträgen. Sämtliche Geschäftsanteile an der CECONOMY Retail werden von der Gesellschaft
gehalten.
|
c) |
Convergenta Invest GmbH
Die Convergenta ist eine deutsche Investment- und Beteiligungsgesellschaft im (mittelbaren) Eigentum von Frau Helga Kellerhals
und Herrn Jürgen Kellerhals. Frau Kellerhals und ihr im Jahr 2017 verstorbener Ehemann Herr Erich Kellerhals sind die Gründer
des ersten Media-Marktes. Herr Jürgen Kellerhals ist der Sohn von Herrn Erich Kellerhals und Frau Helga Kellerhals.
Die Convergenta hat ihren Sitz in Bad Wiessee und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HR B 188629.
Die Geschäftsanschrift der Convergenta lautet Wiesseer Straße 130, 83707 Bad Wiessee.
Der Unternehmensgegenstand der Convergenta ist die Verwaltung von eigenem Vermögen sowie die Übernahme von wirtschaftlichen
Beteiligungen an Unternehmen aller Art.
Das im Handelsregister eingetragene Stammkapital der Convergenta beträgt EUR 1.025.000,00 und ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile.
Diese Geschäftsanteile werden laut der letzten beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste wie folgt gehalten:
– |
Der Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 mit einem Nennbetrag von EUR 906.480,00, entsprechend rund 88,44 % des Stammkapitals
der Convergenta, wird von der Convergenta Invest und Beteiligungs GmbH mit Sitz in Salzburg, Republik Österreich, eingetragen
im Firmenbuch der Republik Österreich unter der Registernummer 249854h (‘CIB’), gehalten. Das im Firmenbuch eingetragene Stammkapital der CIB beträgt EUR 1.000.000,00. Hiervon fällt laut Firmenbuch eine
Stammeinlage von EUR 550.000,00, d.h. rund 55 %, auf Frau Helga Kellerhals und eine Stammeinlage von EUR 450.000,00, d.h.
rund 45 %, auf Herrn Jürgen Kellerhals.
|
– |
Der Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 2 mit einem Nennbetrag von EUR 118.520,00, entsprechend rund 11,56 % des Stammkapitals
der Convergenta, wird von der JKV European Investments S.A. mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im
Registre de Commerce et des Sociétés des Großherzogtums Luxemburg unter der Registernummer B83.500 (‘JKV’), gehalten. Gemäß dem Registre des bénéficiaires effectifs des Großherzogtums Luxemburg werden sämtliche Aktien an der JKV von Herrn Jürgen Kellerhals gehalten.
|
|
d) |
Media-Saturn-Holding GmbH
Die MSH ist ein vollkonsolidiertes mittelbares Tochterunternehmen der Gesellschaft und die operative Führungs- und Holdinggesellschaft
der MMSRG. Die CECONOMY Retail als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Gesellschaft und die Convergenta sind Mitgesellschafter
der MSH.
|
aa) |
Sitz und Registereintragung
Die MSH hat ihren Sitz in Ingolstadt und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HR B 1123 eingetragen. Die
Geschäftsanschrift der MSH lautet Wankelstraße 5, 85046 Ingolstadt.
|
bb) |
Stammkapital und Gesellschafterstruktur
Das im Handelsregister eingetragene Stammkapital der MSH beträgt DM 70.000.000,00 und ist eingeteilt in 34 Geschäftsanteile
mit unterschiedlichen Nennbeträgen. Diese werden wie folgt gehalten:
– |
Die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 15 sowie 28 bis 33, d.h. insgesamt 21 Geschäftsanteile, mit einem Gesamtnennbetrag
von DM 54.865.270,00, werden von der CECONOMY Retail gehalten. Dies entspricht rund 78,38 % des Stammkapitals der MSH.
|
– |
Die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 16 bis 27, d.h. insgesamt zwölf Geschäftsanteile, mit einem Gesamtnennbetrag
von DM 15.134.680,00, d.h. die C/M-Geschäftsanteile, werden von der Convergenta gehalten. Dies entspricht rund 21,62 % des
Stammkapitals der MSH.
|
– |
Der Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 34 im Nennbetrag von DM 50,00, d.h. der Ce/Co-Geschäftsanteil, wird gemeinschaftlich
(im Sinne einer Mitberechtigung gemäß § 18 GmbHG) von der CECONOMY Retail und der Convergenta wie folgt gehalten:
– |
Die CECONOMY Retail hält Teilrechte am Ce/Co-Geschäftsanteil in Höhe von insgesamt DM 33,00, die einer Beteiligung am Ce/Co-Geschäftsanteil
von 66,00 % entsprechen.
|
– |
Die Convergenta hält Teilrechte am Ce/Co-Geschäftsanteil in Höhe von insgesamt DM 17,00, die einer Beteiligung am Ce/Co-Geschäftsanteil
von 34,00 % entsprechen.
|
|
|
cc) |
Unternehmensgegenstand
Der Unternehmensgegenstand der MSH ist die Verwaltung von Vermögen, die Übernahme von wirtschaftlichen Beteiligungen an Unternehmen
aller Art sowie die Erbringung von Betriebsführungs-, Dienst- und Managementleistungen.
|
dd) |
Organe
Die Geschäftsführer der MSH sind die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, d.h. Herr Dr. Karsten Wildberger (CEO) und
Herr Florian Wieser (CFO).
Neben der Gesellschafterversammlung verfügt die MSH zusätzlich über einen Beirat, der die Geschäftsführer der MSH bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und über bestimmte zustimmungspflichtige Geschäfte entscheidet. Der Beirat der MSH besteht
derzeit aus Frau Dr. Anna-Karina Bonacker, Herrn Simon Printz, Herrn Marc Schmidt, Herrn Erich Schuhmacher und Herrn Dr. Jörg
Ritter.
|
3. |
Wesentliche Vorteile der Transaktion
|
a) |
Vereinfachung der Corporate Governance
Durch die geplante Transaktion wird die Konzernstruktur der CECONOMY-Gruppe vereinfacht, indem die MSH zu einem hundertprozentigen
Tochterunternehmen der Gesellschaft wird. Im Gegenzug wird die Convergenta zum größten Aktionär der Gesellschaft. Damit entfällt
der Abstimmungsbedarf mit der Convergenta auf Ebene der MSH als operative Führungs- und Holdinggesellschaft der MMSRG, womit
unter anderem (Entscheidungs-)Prozesse innerhalb der CECONOMY-Gruppe optimiert und beschleunigt werden. Dies erleichtert die
Steuerung der MMSRG sowie die effiziente Umsetzung von relevanten Projekten und Transaktionsopportunitäten bzw. eines effektiven
und kostenorientierten Finanzmanagements. Im Ergebnis soll die Transaktion somit eine Konzentration auf das operative Geschäft
sowie auf die Umsetzung der eingeschlagenen Transformation und Strategie ermöglichen.
|
b) |
Gesellschaft als zentrale Management-Holding der CECONOMY-Gruppe
Neben der Reduzierung der aus der gegenwärtigen Struktur entstehenden Komplexität und der Verbesserung von Prozessen führt
die Transaktion auch zu einer Etablierung der Gesellschaft als zentrale Management-Holding der CECONOMY-Gruppe für die derzeitigen
Aktionäre sowie für die Convergenta. Durch das ‘Hochrollen’ der Beteiligung der Convergenta von der Ebene der MSH auf die
Ebene der Gesellschaft (sog. ‘Roll-Up’) wird die Convergenta zukünftig in der gleichen Position wie die Altaktionäre sein und kann wie das gesamte Aktionariat der
Gesellschaft an der erfolgreichen Weiterentwicklung der CECONOMY-Gruppe partizipieren. Nach der Durchführung der Sachkapitalerhöhung
würde die Convergenta eine Beteiligung von mindestens rund 26,07 % an den dann ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien bzw. mindestens
rund 25,93 % am Grundkapital der Gesellschaft halten, die durch die Wandlung der Wandelschuldverschreibungen und Ausgabe der
Wandlungsaktien an die Convergenta weiter erhöht werden könnte. Die Convergenta beabsichtigt, ein langfristiger Aktionär der
Gesellschaft mit einer Beteiligung von bis zu 29,90 % an den künftig ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien zu sein. Ein Anteil
der zukünftig von Convergenta gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft in einem Umfang von rund 21,9 % (bzw. 22,1 %, falls
die heutigen Vorzugsaktien nicht in Stammaktien umgewandelt sein sollten) der von der Gesellschaft insgesamt ausgegebenen
CECONOMY-Stammaktien wird einer Halteperiode (Lock-up) von sechs Monaten ab dem Vollzug der Transaktion, längstens bis zum
31. Dezember 2022, unterliegen.
|
c) |
Nachhaltige Sicherung des beigelegten Konflikts mit der Convergenta
Die Transaktion soll die Beilegung des historischen Konflikts zwischen der Gesellschaft und der Convergenta nachhaltig sichern.
Bereits nach Abschluss der Transaktionsverträge am 14. Dezember 2020 wurden alle zum damaligen Zeitpunkt noch laufenden Rechtsstreitigkeiten
und Verfahren zwischen der Convergenta einerseits und der Gesellschaft, der CECONOMY Retail bzw. der MSH andererseits, die
noch nicht bzw. nicht kurzfristig rechtskräftig entschieden wurden oder werden, beendet. Durch den Roll-Up wird auch der aufwändige
Abstimmungsbedarf mit der Convergenta auf Ebene der MSH als operativer Führungs- und Holdinggesellschaft der MMSRG beseitigt
sowie (Entscheidungs-)Prozesse innerhalb der CECONOMY-Gruppe beschleunigt und vereinfacht.
|
d) |
Signifikante Wertschöpfung
Im Anschluss an den Vollzug der Transaktion sollen Strukturmaßnahmen durchgeführt werden (‘Nachstrukturierung’), die derzeit noch im Einzelnen geprüft werden (hierzu auch nachfolgend unter Ziffer I.4.e) dieses Berichts). Die Nachstrukturierung
soll eine erhebliche Wertschöpfung freisetzen, indem eine Nutzung von steuerlichen Verlusten ermöglicht und sichergestellt
wird. Diese Verlustvorträge betragen per 30. September 2021 rund EUR 1.149 Millionen (KSt), rund EUR 1.495 Millionen (GewSt)
sowie rund EUR 132 Millionen (KSt/GewSt aufgrund Zinsvortrag). Des Weiteren werden durch die Transaktion die laufenden jährlichen
Verluste auf Ebene der CECONOMY ebenfalls steuerlich nutzbar, so dass jährlich mit einem weiteren Steuervorteil gerechnet
wird. Darüber hinaus ergeben sich weitere steuerliche Optimierungspotenziale durch die Abzugsfähigkeit der Kosten der Gesellschaft
(bedingt durch die Umwandlung von Dividenden in steuerbare Erträge) sowie Holdingkostenersparnisse. Vorbehaltlich des Vollzugs
der Transaktion in diesem Geschäftsjahr und der rechtzeitigen Umsetzung etwaiger Strukturmaßnahmen erwartet der Vorstand,
dass sich die Transaktion ab dem ersten Jahr auf voll verwässerter Basis positiv auf das Ergebnis je CECONOMY-Aktie auswirken
wird. Die Dauer der Nutzung der steuerlichen Verlustvorträge hängt von der weiteren Geschäftsentwicklung ab.
Die Ermöglichung und die langfristige Absicherung der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge stehen unter dem Vorbehalt, dass
die bestehenden Verlustvorträge der Gesellschaft nicht im Rahmen oder im Nachgang der beabsichtigten Transaktion teilweise
oder vollständig untergehen. Ein vollständiger Untergang erfolgt etwa im Falle eines sog. schädlichen Beteiligungserwerbs
an der Gesellschaft im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Nach Einschätzung des Vorstands liegt ein solcher Beteiligungserwerb
nicht vor. Daneben ist die Betriebsprüfung der Gesellschaft für elf Veranlagungszeiträume offen. Es kann insofern nicht ausgeschlossen
werden, dass sich die Höhe der nutzbaren Verlustvorträge im Rahmen der Betriebsprüfung vermindern könnte. Nach Einschätzung
des Vorstands könnte nach derzeitigem Verfahrenstand noch weiteres Verlustvortragspotenzial vorhanden sein; insgesamt bewertet
der Vorstand das Risiko aus der Betriebsprüfung der Höhe nach als gering. Schließlich könnte die Ausgliederung der METRO nachträglich
nicht als steuerneutral qualifiziert werden, woraus ein erheblicher Untergang von Verlustvorträgen folgen würde. Nach Einschätzung
des Vorstands ist aber auch dieses Risiko als gering zu bewerten. Über die steuerlichen Wertpotenziale hinaus strebt die Gesellschaft
Holdingkostenersparnisse (in Höhe von rund EUR 1 Mio. im Jahr 2021/22 und danach von jährlich rd. EUR 4 Mio.) an.
Im Ergebnis zeitigt die Transaktion nicht nur ein Wertpotenzial für die Gesellschaft, sondern auch für eine künftige positive
Wert- und Kursentwicklung der CECONOMY-Aktien zugunsten sämtlicher Aktionäre. Die Transaktion führt aufgrund der Zielbeteiligung
der Convergenta zu Änderungen im Anteilseignerkreis der Gesellschaft, sodass aufgrund der METRO-Spaltung dieser Anteilseignerwechsel
wiederum in der METRO Properties GmbH & Co. KG Grunderwerbsteuer auslösen könnte, für welche die Gesellschaft haftet. Die
Höhe der möglichen Grunderwerbssteuer wird aktuell auf ca. EUR 40 Mio. geschätzt. Nach Einschätzung des Vorstands ist aber
davon auszugehen, dass es durch die Transaktion nicht zu einer Überschreitung der relevanten, d.h. schädlichen Schwelle im
Anteilseignerkreis der Gesellschaft kommen wird.
|
e) |
Liquiditäts- und verschuldungsschonende Finanzierung der Transaktion durch eine Mischung aus den Neuen Aktien, Wandelschuldverschreibungen
und begrenzten Barmitteln
Durch die weit überwiegende Ausgestaltung der Gegenleistung im Rahmen der Transaktion mit den Neuen Aktien aus der vorgeschlagenen
Sachkapitalerhöhung und der Begebung der Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht auf die Wandlungsaktien gemeinsam
mit einer nur begrenzten Barkomponente in Höhe von insgesamt EUR 130 Millionen wird die Liquidität der Gesellschaft geschont
und ihre bilanzielle Verschuldung begrenzt. Dies steht im Einklang mit der konservativen Finanzierungsstrategie der Gesellschaft.
Zwar führt der Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Sachkapitalerhöhung und der Begebung der Wandelschuldverschreibungen zu
einer quotalen Verwässerung der bestehenden Aktionäre mit Blick auf deren Beteiligung an der Gesellschaft. Gleichwohl kann
der auf die Convergenta entfallende Anteil am Periodenergebnis der MSH, der in den nächsten drei Jahren bei über EUR 40 Millionen
pro Jahr liegen soll, neben dem Wertschöpfungspotenzial zukünftig als Teil des den Aktionären zustehenden Periodenergebnisses
ausgewiesen werden.
|
f) |
Fortwährende Unterstützung der Transaktion durch die CECONOMY-Kernaktionäre
Die Gesellschaft informierte die Aktionäre Haniel, Meridian Stiftung, freenet AG und Prof. Otto Beisheim Stiftungen (zusammen
‘CECONOMY-Kernaktionäre’) jeweils einzeln und unabhängig voneinander über die Transaktion sowie über die weitere Durchführung der Transaktion mittels
des unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Beschlusses der Hauptversammlung. Diese signalisierten jeweils einzeln und
unabhängig voneinander gegenüber der Gesellschaft, die Transaktion zu unterstützen und in der außerordentlichen Hauptversammlung
jeweils ihre Stimmrechte entsprechend auszuüben.
|
g) |
Positive Reaktion von Anlegern auf die Ankündigung der Transaktion
Die vorstehenden Vorteile werden gestützt von der positiven Reaktion der Anleger auf die öffentliche Ankündigung der beabsichtigten
Transaktion. Nach Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft über die beabsichtigte Transaktion am 14. Dezember
2020 nach Börsenschluss erhöhte sich der Kurs der CECONOMY-Stammaktie (XETRA) von einem Schlusskurs von EUR 4,096 am 14. Dezember
2020 auf einen Schlusskurs von EUR 5,125 am darauffolgenden 15. Dezember 2020. Dies entspricht einem Kurssprung von rund 25
%. In den darauffolgenden Tagen stieg die CECONOMY-Stammaktie weiter und verzeichnete zum Wochenschluss am Freitag, den 18.
Dezember 2020, einen Kursanstieg von rund 40 % gegenüber dem Schlusskurs vom 14. Dezember 2020 vor Bekanntgabe der Transaktion.
|
4. |
Darstellung der Transaktion
|
a) |
Hintergrund der Transaktion
Den Hintergrund der Transaktion bildet die gegenwärtige Struktur der MMSRG.
Der Gesellschaftsvertrag der MSH sieht vor, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der MSH grundsätzlich mit mehr
als 80 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden, sodass die Convergenta durch die Einzubringenden Geschäftsanteile, entsprechend
rund 21,62 % am Stammkapital der MSH, mit Blick auf bestimmte Beschlussgegenstände über eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung
der MSH verfügt. Darüber hinaus besteht bei der MSH seit dem Jahr 2012 ein Beirat, der über einen abschließenden Katalog an
Beschlussgegenständen entscheidet und der derzeit mit drei von der CECONOMY Retail entsandten Mitgliedern und zwei von der
Convergenta entsandten Mitgliedern besetzt ist. Durch diese Gesellschafterrechte und spezifische Gremienstruktur bedarf es
zwischen der Gesellschaft und der Convergenta einer gewissen Abstimmung hinsichtlich der MSH und der MMSRG. All dies führte
in der Vergangenheit immer wieder zu (teils erheblichen) Konflikten, die in über 20 mittlerweile beendeten Gerichtsverfahren,
teilweise bis hin zum Bundesgerichtshof, mündeten. Durch den Gesellschafterkonflikt sind bislang Gesamtkosten von rund EUR
8,1 Millionen allein bei der Gesellschaft und der CECONOMY Retail verursacht worden.
Die spezifische Struktur der (mittelbaren) Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft an der MSH und der langjährige bestehende
Konflikt zwischen der Gesellschaft und der Convergenta als Minderheitsgesellschafterin der MSH erschwert die Realisierung
von Kostensynergien durch eine effizientere Steuerung der MMSRG sowie die effiziente Umsetzung von relevanten Projekten und
Transaktionsopportunitäten bzw. eines effektiven und kostenorientierten Finanzmanagements. Zudem erschwert bzw. verhindert
die gegenwärtige Struktur auch die Realisierung von Steuereffizienzen und führt zu Mehrkosten in der Verwaltung. Dies alles
wurde in der Vergangenheit nicht zuletzt auch von Analysten und Investoren als belastender Umstand für die CECONOMY-Gruppe
und den Börsenkurs der Gesellschaft wahrgenommen.
Intensive Gespräche und Verhandlungen zwischen der Gesellschaft und der Convergenta über die Lösung des Gesellschafterkonflikts
und die Neuordnung des Gesellschafterkreises der MSH mündeten am 14. Dezember 2020 in dem Abschluss der Transaktionsverträge
zwischen der Gesellschaft und der Convergenta als vertragliche Grundlage der Transaktion. Durch die Transaktion soll die aktuelle
Struktur insgesamt bereinigt, Wertschöpfungspotenziale realisiert und der Gesellschafterkreis der MSH unter endgültiger Beilegung
des langjährigen Konflikts zwischen der Gesellschaft und der Convergenta neu geordnet werden.
|
b) |
Chronik
Am 14. Dezember 2020 erfolgten die Beschlussfassungen des Vorstands und des Aufsichtsrats über die Durchführung der Transaktion
sowie die Beurkundung der Transaktionsverträge. Daraufhin veröffentlichte die Gesellschaft eine Ad hoc-Mitteilung, in der
die Gesellschaft den Abschluss der Transaktionsverträge sowie die Transaktion bekanntgab. Die Ad hoc-Mitteilung enthielt den
Hinweis, dass der Vollzug der Transaktion unter anderem einer entsprechenden zustimmenden Beschlussfassung der Hauptversammlung
der Gesellschaft bedürfe.
Am 17. Februar 2021 stimmte die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft sodann der Transaktion unter dem damaligen Tagesordnungspunkt
8 mit einer Mehrheit von 98,94 % der abgegebenen Stimmen (der Stamm- und Vorzugsaktionäre) zu (‘Erster Hauptversammlungsbeschluss’).
Im Anschluss an den Ersten Hauptversammlungsbeschluss erhoben vereinzelte Aktionäre Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen
den Ersten Hauptversammlungsbeschluss beim Landgericht Düsseldorf. Daraufhin reichte die Gesellschaft einen Freigabeantrag
nach § 246a AktG beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Mit dem Freigabeantrag stellte die Gesellschaft den Feststellungsantrag,
dass die Erhebung der Klagen gegen den Ersten Hauptversammlungsbeschluss durch die Kläger beim Landgericht Düsseldorf einer
Eintragung der beschlossenen Sachkapitalerhöhung und des beschlossenen Bedingten Kapitals im Handelsregister nicht entgegensteht
und Mängel des Ersten Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Die Convergenta trat dem Freigabeverfahren
als Nebenintervenientin auf Seiten der Gesellschaft bei.
Am 8. Juli 2021 äußerte das Oberlandesgericht Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung im Freigabeverfahren,
nach der neben der Abstimmung durch alle Aktionäre (d.h. Stamm- und stimmberechtigte Vorzugsaktionäre) auch gesonderte Abstimmungen
nach Aktiengattungen erforderlich gewesen wären. Die Gesellschaft veröffentlichte am selben Tag eine Ad hoc-Mitteilung, in
der darauf hingewiesen wurde, dass sie nicht mehr die ausreichende Sicherheit sehe, die Transaktion im Geschäftsjahr 2020/21
vollziehen zu können. Zudem wies die Gesellschaft darauf hin, dass sie weiterhin beabsichtige, die Transaktion umzusetzen.
Am 15. Juli 2021 veröffentlichte die Gesellschaft eine weitere Ad hoc-Mitteilung, in der sie bekannt gab, dass sie vor dem
Hintergrund der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf erwäge, die Transaktion erneut einer Hauptversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen, wobei insbesondere noch weiter zu evaluieren sei, ob die Aktionäre gegebenenfalls auch in ihren
jeweiligen Gattungen abstimmen sollen oder zunächst der (ausstehende) Vorzug der Vorzugsaktionäre der Gesellschaft vollumfänglich
bedient wird. Ferner wies die Gesellschaft darauf hin, dass sie vor diesem Hintergrund auch den beim Oberlandesgericht Düsseldorf
gestellten Freigabeantrag zurücknehmen werde, aber gleichwohl weiterhin beabsichtige, die Transaktion umzusetzen. Schließlich
wurde in der Ad hoc-Mitteilung darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft nicht mehr davon ausgehe, die Transaktion noch im
Geschäftsjahr 2020/21 vollziehen zu können.
Am 5. November 2021 veröffentlichte die Gesellschaft eine weitere Ad hoc-Mitteilung, in der sie bekannt gab, die Transaktion
erneut der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Hierzu ergänzte die Gesellschaft, dass diese Beschlussfassung
in einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen solle, vorbehaltlich des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung
2022 über eine Dividendenausschüttung in Höhe von rund EUR 63 Millionen. Mit dieser Dividendenausschüttung wird (i) der Anspruch
auf Dividende von Inhabern von Vorzugsaktien für das am 30. September 2021 endende Geschäftsjahr und in Bezug auf sämtliche
nachzuzahlende Ansprüche auf Vorzugsdividende erfüllt sowie (ii) eine Dividendenzahlung in Höhe von EUR 0,17 je Aktie an die
Stammaktionäre geleistet werden. Zudem wurde in der Ad hoc-Mitteilung darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft einen Vollzug
der Transaktion möglichst im laufenden Geschäftsjahr 2021/22 anstrebe.
Am 9. Februar 2022 beschloss die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 2 über die Verwendung
des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020/21. In diesem Rahmen wurde beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020/21
in Höhe von insgesamt EUR 85.668.402,39 wie folgt zu verwenden:
– |
Ausschüttung einer nachzuzahlenden Dividende je Vorzugsaktie in Höhe von EUR 0,17 Euro für das Geschäftsjahr 2017/18; bei
2.677.966 Stück dividendenberechtigten Vorzugsaktien sind das EUR 455.254,22;
|
– |
Ausschüttung einer nachzuzahlenden Dividende je Vorzugsaktie in Höhe von EUR 0,17 Euro für das Geschäftsjahr 2018/19; bei
2.677.966 Stück dividendenberechtigten Vorzugsaktien sind das EUR 455.254,22;
|
– |
Ausschüttung einer nachzuzahlenden Dividende je Vorzugsaktie in Höhe von EUR 0,17 Euro für das Geschäftsjahr 2019/20; bei
2.677.966 Stück dividendenberechtigten Vorzugsaktien sind das EUR 455.254,22;
|
– |
Ausschüttung einer Dividende je Vorzugsaktie in Höhe von EUR 0,23 Euro für das Geschäftsjahr 2020/21; bei 2.677.966 Stück
dividendenberechtigten Vorzugsaktien sind das EUR 615.932,18;
|
– |
Ausschüttung einer Dividende je Stammaktie in Höhe von EUR 0,17 Euro für das Geschäftsjahr 2020/21; bei 356.743.118 Stück
dividendenberechtigten Stammaktien sind das EUR 60.646.330,06;
|
– |
Gewinnvortrag EUR 23.040.377,49.
|
Die beschlossene Dividende sowie die nachzuzahlenden Vorzüge wurden am 14. Februar 2022 an die Aktionäre ausgezahlt. Die Vorzugsaktionäre
haben daher grundsätzlich kein Stimmrecht mehr.
|
c) |
Struktur
Im Rahmen der Transaktion sollen die Einzubringenden Geschäftsanteile von der Convergenta im Wege der Sacheinlage gegen Gewährung
der Gesamtgegenleistung an die Convergenta, bestehend aus der Aktienkomponente, der WSV-Komponente und der Barkomponente,
in die Gesellschaft eingebracht werden.
Zur weiteren Umsetzung der Transaktion sind dabei im Wesentlichen die folgenden Schritte vorgesehen:
– |
Beschlussfassung des Vorstands über den Abschluss der Änderungsvereinbarung, die bereits am 5. November 2021 stattfand,
|
– |
Zustimmung des Aufsichtsrats zum Abschluss der Änderungsvereinbarung, die bereits am 5. November 2021 erteilt wurde,
|
– |
Abschluss der Änderungsvereinbarung, der bereits am 9. November 2021 erfolgte,
|
– |
Beschlussfassung des Vorstands, die bereits am 25. November 2021 erfolgte, und des Aufsichtsrats, die bereits am 13. Dezember
2021 erfolgte, über den Vorschlag an die außerordentliche Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2,
|
– |
Beschlussfassung der außerordentlichen Hauptversammlung über die Transaktion, wie unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagen,
und
|
– |
Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung und des Bedingten Kapitals 2022/I im Handelsregister.
|
Vor diesem Hintergrund bedarf der Vollzug der Transaktion gegenwärtig noch insbesondere der zustimmenden Beschlussfassung
der außerordentlichen Hauptversammlung zum Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 2 sowie der Eintragung
der Durchführung der Sachkapitalerhöhung und des Bedingten Kapitals 2022/I im Handelsregister.
Der Vollzug der Transaktion wird zum Roll-Up der Beteiligung der Convergenta von der Ebene der MSH auf die Ebene der Gesellschaft
führen, der in der folgenden Struktur mündet:
– |
Nach Vollzug der Einbringung der Einzubringenden Geschäftsanteile in die Gesellschaft hält die Gesellschaft unmittelbar rund
21,62 % am Stammkapital der MSH sowie mittelbar über die CECONOMY Retail rund 78,38 % am Stammkapital der MSH, d.h. insgesamt
100 % am Stammkapital der MSH. Im Gegenzug scheidet die Convergenta als Minderheitsgesellschafterin vollständig aus der MSH
aus.
|
– |
Die Convergenta erhält im Gegenzug zunächst eine direkte Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von mindestens rund 26,07
% an den dann ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien bzw. mindestens rund 25,93 % am Grundkapital der Gesellschaft.
|
– |
Durch die Wandlung der zu begebenden Wandelschuldverschreibungen und Ausgabe der Wandlungsaktien aus dem Bedingten Kapital
2022/I soll sich diese Beteiligung der Convergenta auf bis zu 29,90 % an den dann ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien (‘Convergenta-Zielbeteiligung’) bzw. rund 29,74 % am Grundkapital der Gesellschaft erhöhen.
|
In Bezug auf die Neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung und die Wandlungsaktien aus der Wandlung der Wandelschuldverschreibungen
hat sich die Convergenta in der Grundsatzvereinbarung (in der Fassung der Änderungsvereinbarung) dazu verpflichtet,
– |
für einen Zeitraum ab dem Abschluss der Änderungsvereinbarung am 9. November 2021 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem
Tag, an dem sowohl die Durchführung der Sachkapitalerhöhung als auch das Bedingte Kapital 2022/I im Handelsregister eingetragen
ist (‘Vollzugstag’), längstens aber bis zum 31. Dezember 2022, keine Veräußerungen, Verfügungen oder andere wirtschaftlich vergleichbare Handlungen
oder Maßnahmen vorzunehmen, wobei über bis zu 4 % der dann ausgegebenen CECONOMY-Aktien jederzeit verfügt werden kann (‘Haltevereinbarung’), und
|
– |
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Vollzugstag, längstens aber bis zum 31. Dezember 2022, keine CECONOMY-Aktien zu
erwerben oder sonstige Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Kontrollerlangung nach §§ 29 ff. WpÜG führen würden (‘Stillhaltevereinbarung’). Ein Erwerb von CECONOMY-Aktien bis zum Erreichen der Convergenta-Zielbeteiligung bleibt unberührt.
|
|
d) |
Aktionärsstruktur der Gesellschaft nach Vollzug der Transaktion
|
aa) |
Aktionärsstruktur nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung
Mit der Durchführung der Sachkapitalerhöhung erhöht sich die Gesamtzahl der CECONOMY-Stammaktien von gegenwärtig 356.743.118
CECONOMY-Stammaktien um 125.800.000 Neue Aktien auf 482.543.118 CECONOMY-Stammaktien. Danach würde sich die Aktionärsstruktur
der Gesellschaft wie folgt darstellen:
Aktionär/Meldepflichtiger
|
CECONOMY-Stammaktien
|
In %
|
Convergenta |
125.800.000 |
26,07 % |
Franz Haniel & Cie. GmbH |
81.015.280 |
16,79 % |
Meridian Stiftung |
53.913.363 |
11,17 % |
freenet AG |
32.633.555 |
6,76 % |
Prof. Otto Beisheim Stiftungen |
23.515.334 |
4,87 % |
Giovanni Agnelli B.V. |
18.496.794 |
3,83 % |
Morgan Stanley |
10.867.825 |
2,25 % |
Streubesitz (unter 3 %)
|
136.300.967
|
28,25 %
|
GESAMT
|
482.543.118
|
100,00 %
|
(Hinweis: Die Prozentangaben in den Tabellen in diesem Bericht sind nach kaufmännischen Grundsätzen gerundet. In den Tabellen addieren
sich daher die Prozentangaben nicht genau zur Gesamtsumme von 100,00 % auf.)
(Hinweis: Die bisher übermittelten Stimmrechtsmitteilungen beziehen sich unter Einschluss der bislang stimmberechtigten Vorzugsaktien
auf eine Gesamtzahl der Stimmrechte gemäß § 41 WpHG in Höhe von 359.421.084 (= Gesamtzahl aller ausgegebenen CECONOMY-Aktien).
Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass bisher übermittelte Stimmrechtsmitteilungen sich auch auf Vorzugsaktien bezogen.
Mangels abweichender Informationen wird in diesem Bericht unterstellt, dass es sich bei allen gemeldeten Aktien um CECONOMY-Stammaktien
handelt.)
(Hinweis: Nach dem Vorstand zur Verfügung stehenden Informationen hält die Convergenta gegenwärtig eine geringe Beteiligung an der
Gesellschaft. Der Gesellschaft wurde in der Vergangenheit jedoch keine Stimmrechtsmitteilung der Convergenta nach §§ 33 ff.
WpHG übermittelt.)
Die Gesamtzahl der CECONOMY-Aktien (= Gesamtes Grundkapital von CECONOMY) erhöht sich durch die Durchführung der Sachkapitalerhöhung
von gegenwärtig 359.421.084 CECONOMY-Aktien um 125.800.000 Neue Aktien auf 485.221.084 CECONOMY-Aktien. Auf dieser Grundlage
– und damit insbesondere, wenn auch die Umwandlung der CECONOMY-Vorzugsaktien in CECONOMY-Stammaktien gemäß Tagesordnungspunkt
4 beschlossen und durchgeführt wird – würde sich die Aktionärsstruktur der Gesellschaft wie folgt darstellen:
Aktionär/Meldepflichtiger
|
CECONOMY-Aktien
|
In %
|
Convergenta |
125.800.000 |
25,93 % |
Franz Haniel & Cie. GmbH |
81.015.280 |
16,70 % |
Meridian Stiftung |
53.913.363 |
11,11 % |
freenet AG |
32.633.555 |
6,73 % |
Prof. Otto Beisheim Stiftungen |
23.515.334 |
4,85 % |
Giovanni Agnelli B.V. |
18.496.794 |
3,81 % |
Morgan Stanley |
10.867.825 |
2,24 % |
Streubesitz (unter 3 %)
|
138.978.933
|
28,64 %
|
GESAMT
|
485.221.084
|
100,00 %
|
|
bb) |
Aktionärsstruktur nach Wandlung der Wandelschuldverschreibungen durch die Convergenta bis zum Erreichen der Convergenta-Zielbeteiligung
Bei Wandlung der Wandelschuldverschreibungen durch die Convergenta und Ausgabe von Wandlungsaktien bis zum Erreichen der Convergenta-Zielbeteiligung
kann sich die Gesamtzahl der CECONOMY-Stammaktien von 482.543.118 CECONOMY-Stammaktien nach der Durchführung der Sachkapitalerhöhung
um 26.362.900 Wandlungsaktien auf 508.906.018 CECONOMY-Stammaktien erhöhen. Im Falle des Erreichens der Convergenta-Zielbeteiligung
würde sich die Aktionärsstruktur der Gesellschaft wie folgt darstellen:
Aktionär/Meldepflichtiger
|
CECONOMY-Stammaktien
|
In %
|
Convergenta |
152.162.900 |
29,90 % |
Franz Haniel & Cie. GmbH |
81.015.280 |
15,92 % |
Meridian Stiftung |
53.913.363 |
10,59 % |
freenet AG |
32.633.555 |
6,41 % |
Prof. Otto Beisheim Stiftungen |
23.515.334 |
4,62 % |
Giovanni Agnelli B.V. |
18.496.794 |
3,63 % |
Morgan Stanley |
10.867.825 |
2,14 % |
Streubesitz (unter 3 %)
|
136.300.967
|
26,78 %
|
GESAMT
|
508.906.018
|
100,00 %
|
Die Gesamtzahl der CECONOMY-Aktien (= Gesamtes Grundkapital von CECONOMY) kann sich im Zuge der Wandlung der Wandelschuldverschreibungen
durch die Convergenta und Ausgabe von Wandlungsaktien bis zum Erreichen der Convergenta-Zielbeteiligung von 485.221.084 CECONOMY-Aktien
nach der Durchführung der Sachkapitalerhöhung um 26.362.900 Wandlungsaktien auf 511.583.984 CECONOMY-Aktien erhöhen. Auf dieser
Grundlage – und damit insbesondere, wenn auch die Umwandlung der CECONOMY-Vorzugsaktien in CECONOMY-Stammaktien gemäß Tagesordnungspunkt
4 beschlossen und durchgeführt wird, ohne dass Convergenta in entsprechend größerem Umfang von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch
macht – würde sich die Aktionärsstruktur der Gesellschaft wie folgt darstellen:
Aktionär/Meldepflichtiger
|
CECONOMY-Aktien
|
In %
|
Convergenta |
152.162.900 |
29,74 % |
Franz Haniel & Cie. GmbH |
81.015.280 |
15,84 % |
Meridian Stiftung |
53.913.363 |
10,54 % |
freenet AG |
32.633.555 |
6,38 % |
Prof. Otto Beisheim Stiftungen |
23.515.334 |
4,60 % |
Giovanni Agnelli B.V. |
18.496.794 |
3,62 % |
Morgan Stanley |
10.867.825 |
2,12 % |
Streubesitz (unter 3 %)
|
138.978.933
|
27,17 %
|
GESAMT
|
511.583.984
|
100,00 %
|
|
cc) |
Aktionärsstruktur nach vollständiger Wandlung der Wandelschuldverschreibungen durch die Convergenta
Bei vollständiger Wandlung der Wandelschuldverschreibungen durch die Convergenta würde sich die Gesamtzahl der CECONOMY-Stammaktien
von 482.543.118 CECONOMY-Stammaktien nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung um anfänglich 27.859.778 Wandlungsaktien auf
510.402.896 CECONOMY-Stammaktien erhöhen. Danach würde sich die Aktionärsstruktur der Gesellschaft wie folgt darstellen:
Aktionär/Meldepflichtiger
|
CECONOMY-Stammaktien
|
In %
|
Convergenta |
153.659.778 |
30,11 % |
Franz Haniel & Cie. GmbH |
81.015.280 |
15,87 % |
Meridian Stiftung |
53.913.363 |
10,56 % |
freenet AG |
32.633.555 |
6,39 % |
Prof. Otto Beisheim Stiftungen |
23.515.334 |
4,61 % |
Giovanni Agnelli B.V. |
18.496.794 |
3,62 % |
Morgan Stanley |
10.867.825 |
2,13 % |
Streubesitz (unter 3 %)
|
136.300.967
|
26,70 %
|
GESAMT
|
510.402.896
|
100,00 %
|
Auf Basis der Stillhaltevereinbarung ist eine vollständige Wandlung der Wandelschuldverschreibungen, die zu einer Kontrollerlangung
der Convergenta über die Gesellschaft nach dem WpÜG führt, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Vollzugstag, längstens
aber bis zum 31. Dezember 2022, nicht vorgesehen.
Die Gesamtzahl der CECONOMY-Aktien (= Gesamtes Grundkapital von CECONOMY) würde sich im Zuge der vollständigen Wandlung der
Wandelschuldverschreibungen durch die Convergenta von 485.221.084 CECONOMY-Aktien nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung
um anfänglich 27.859.778 Wandlungsaktien auf 513.080.862 CECONOMY-Aktien erhöhen. Auf dieser Grundlage – und damit insbesondere,
wenn auch die Umwandlung der CECONOMY-Vorzugsaktien in CECONOMY-Stammaktien gemäß Tagesordnungspunkt 4 beschlossen und durchgeführt
wird – würde sich die Aktionärsstruktur der Gesellschaft wie folgt darstellen:
Aktionär/Meldepflichtiger
|
CECONOMY-Aktien
|
In %
|
Convergenta |
153.659.778 |
29,95 % |
Franz Haniel & Cie. GmbH |
81.015.280 |
15,79 % |
Meridian Stiftung |
53.913.363 |
10,51 % |
freenet AG |
32.633.555 |
6,36 % |
Prof. Otto Beisheim Stiftungen |
23.515.334 |
4,58 % |
Giovanni Agnelli B.V. |
18.496.794 |
3,61 % |
Morgan Stanley |
10.867.825 |
2,12 % |
Streubesitz (unter 3 %)
|
138.978.933
|
27,09 %
|
GESAMT
|
513.080.862
|
100,00 %
|
|
e) |
Nachstrukturierung
Im Anschluss an die Transaktion sollen im Rahmen einer Nachstrukturierung bestimmte Strukturmaßnahmen zur Ermöglichung und
langfristigen Absicherung der Nutzung bestehender steuerlicher Verlustvorträge der Gesellschaft durchgeführt werden. Diese
Strukturmaßnahmen werden derzeit noch im Einzelnen geprüft. Nach Maßgabe der Grundsatzvereinbarung (in der Fassung der Änderungsvereinbarung)
dürfen vor dem Vollzug der Transaktion jedoch allenfalls unverbindliche Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die Nachstrukturierung
vorgenommen werden.
|
f) |
Gesamtgegenleistung
|
aa) |
Gegenleistungskomponenten
Die an die Convergenta zu gewährende Gesamtgegenleistung in Höhe von rund EUR 815 Millionen für den Erwerb der Einzubringenden
Geschäftsanteile teilt sich in die folgenden Komponenten auf:
– |
Aktienkomponente. Die Convergenta erhält 125.800.000 Neue Aktien (gewinnberechtigt ab dem 1. Oktober 2021) als feste Gegenleistungskomponente
im Gesamtwert von rund EUR 524 Millionen auf Basis des 3M-VWAP der CECONOMY-Stammaktien von rund EUR 4,17 vor Ankündigung
der Transaktion am 14. Dezember 2020 (d.h. zwischen dem Eröffnungskurs am 14. September 2020 und dem Schlusskurs am 11. Dezember
2020), die im Rahmen der Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. Die Neuen Aktien werden zum geringsten
Ausgabebetrag ausgegeben. Der den Ausgabebetrag der Neuen Aktien übersteigende Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands
wird der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, soweit zulässig, zugewiesen.
|
– |
WSV-Komponente. Die Convergenta erhält 1.510 Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 151.000.000,00 und einem Marktwert bei
Ankündigung der Transaktion von EUR 160 Millionen, die von der Gesellschaft gegen Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss
begeben werden. Die Wandelschuldverschreibungen gewähren deren Inhabern Wandlungsrechte auf anfänglich insgesamt bis zu 27.859.778
Wandlungsaktien, für deren Ausgabe das Bedingte Kapital 2022/I geschaffen werden soll. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt
EUR 5,42 je Wandlungsaktie. Ausgehend vom 3M-VWAP von EUR 4,17 als Referenzkurs ergibt sich daraus eine Wandlungsprämie von
rund 30 %. Die Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen beträgt fünf Jahre ab Ausgabe. Der Zinskupon beträgt 0,05 % p.a. Eine
Wandlungspflicht der Convergenta besteht nicht. Die weiteren Einzelheiten zur WSV-Komponente ergeben sich aus den Anleihebedingungen
zu den Wandelschuldschuldverschreibungen, die ab der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft auf
der Internetseite der Gesellschaft im Bereich ‘Investor Relations’, Abschnitt ‘Hauptversammlung’ (www.ceconomy.de/Hauptversammlung),
als Anlage 1.1. zum Begebungsvertrag (in der Fassung der Änderungsvereinbarung) zum Abruf zur Verfügung gestellt wurden.
|
– |
Barkomponente. Die Convergenta erhält eine Barkomponente von insgesamt EUR 130 Millionen. Die Sachkapitalerhöhung und die Begebung der Wandelschuldverschreibungen
erfolgen im Hinblick auf diese über die Gewährung der Neuen Aktien und Wandelschuldverschreibungen hinausgehende Zahlungsverpflichtung
der Gesellschaft im Wege einer gemischten Sacheinlage.
Die Barkomponente ist fällig in zwei Tranchen wie folgt:
– |
EUR 80 Millionen zum Zeitpunkt der Durchführung der Sachkapitalerhöhung;
|
– |
EUR 50 Millionen zum Zeitpunkt der Durchführung der Sachkapitalerhöhung, frühestens aber am 9. August 2022.
|
Die Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft sollen keiner Verzinsung unterliegen. Die Geltendmachung von gesetzlichen Verzugszinsen
bleibt unberührt.
|
|
bb) |
Fairness Opinion von Société Générale Corporate & Investment Banking
Der Vorstand beauftragte die Société Générale Corporate & Investment Banking (‘SocGen’) mit der Erstellung einer Fairness Opinion ausschließlich zugunsten des Vorstands und des Aufsichtsrats in Bezug auf die
Angemessenheit der vereinbarten Gesamtgegenleistung aus finanzieller Sicht für die Gesellschaft. In der Fairness Opinion vom
3. November 2021 gelangt SocGen zu dem Ergebnis, dass vorbehaltlich der darin enthaltenen Annahmen und Einschränkungen und
zum Zeitpunkt der Abgabe der Fairness Opinion am 3. November 2021 die Gesamtgegenleistung aus finanzieller Sicht für die Gesellschaft
angemessen ist.
|
cc) |
Unternehmensbewertung durch PwC
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Transaktion beauftragte der Vorstand die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(‘PwC’) mit einer fundamentalen Unternehmensbewertung der MSH und der Gesellschaft nach dem Standard IDW S1 des Institut der Wirtschaftsprüfer
in Deutschland e.V. in der Fassung von 2008 (‘IDW S1’) zur Sicherstellung des Erreichens des geringsten Ausgabebetrags im Rahmen der Sachkapitalerhöhung und der Begebung der Wandelschuldverschreibungen
sowie zur Prüfung der Angemessenheit des Ausgabebetrags einschließlich des angewendeten Austauschverhältnisses im Sinne von
§ 255 Abs. 2 Satz 1 AktG (hierzu nachfolgend unter Ziffer I.5. dieses Berichts). Im Rahmen der Erstellung ihrer gutachtlichen
Stellungnahme ermittelt PwC die Werte der MSH und der Gesellschaft aus Sicht der Gesellschaft auf Basis eines Discounted Cashflow
(‘DCF’)-Verfahrens. Bewertungsstichtag ist der 12. April 2022.
Die gutachtliche Stellungnahme von PwC (‘Gutachtliche Stellungnahme’) wird ab der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft im
Bereich ‘Investor Relations’, Abschnitt ‘Hauptversammlung’ (www.ceconomy.de/Hauptversammlung), zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Der Vorstand hat PwC gebeten, am 12. April 2022, d.h. am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung, eine Stichtagserklärung
hinsichtlich des (Nicht-)Eintritts etwaiger wesentlicher Änderungen zwischen dem Ausstellungsdatum der Gutachtlichen Stellungnahme
und dem Bewertungsstichtag, d.h. dem Tag der außerordentlichen Hauptversammlung, abzugeben.
|
dd) |
Sacheinlageprüfung durch Mazars
Mit Beschluss vom 22. November 2021 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gesellschaft vom 15. November 2021
Frau Susann Ihlau, Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bennigsen-Platz 1, 40474
Düsseldorf (‘Mazars’), zur Sacheinlageprüferin in Bezug auf die Sachkapitalerhöhung und die Wandelschuldverschreibungen (einschließlich des Bedingten
Kapitals 2022/I zu deren Bedienung).
|
g) |
Transaktionsverträge
Die am 14. Dezember 2020 zwischen der Convergenta und der Gesellschaft geschlossenen Transaktionsverträge, d.h. die Grundsatzvereinbarung,
der Einbringungsvertrag und der Begebungsvertrag (samt Anleihebedingungen), sowie die am 9. November 2021 geschlossene Änderungsvereinbarung
werden ab der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft im
Bereich ‘Investor Relations’, Abschnitt ‘Hauptversammlung’ (www.ceconomy.de/Hauptversammlung), zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Insofern beschränkt sich die nachfolgende Darstellung auf eine Zusammenfassung der nach Einschätzung des Vorstands wesentlichen
Inhalte der Transaktionsverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung.
|
aa) |
Grundsatzvereinbarung
|
(1) |
Ziffer 1 (Transaktion)
Ziffer 1 beinhaltet die Vereinbarung der Parteien zur Übertragung der Einzubringenden Geschäftsanteile von der Convergenta
an die Gesellschaft gegen Gewährung der Gesamtgegenleistung von der Gesellschaft an die Convergenta nach näherer Maßgabe der
Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung und unter dem Vorbehalt des Eintritts der (oder des Verzichts auf die, soweit zulässig)
aufschiebenden Bedingungen in Ziffer 10.1 der Grundsatzvereinbarung.
|
(2) |
Ziffer 2 (Transaktionsmodule)
Ziffer 2 regelt die Transaktionsmodule, d.h. die wesentlichen Pflichten der Parteien in Bezug auf die Sachkapitalerhöhung,
die Begebung der Wandelschuldverschreibungen, die Sacheinlage, die Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien und der Wandelschuldverschreibungen
durch die Convergenta, die Barkomponente und das Bedingte Kapital 2022/I. Danach verpflichten sich der Vorstand und der Aufsichtsrat
zur Unterbreitung des vorgeschlagenen Beschlusses an die Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2. Die Convergenta verpflichtet
sich im Gegenzug zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien und zur Übernahme der Wandelschuldverschreibungen nach näherer
Maßgabe der Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung.
|
(3) |
Ziffer 3 (Einbringungsvertrag)
Ziffer 3 sieht den Abschluss des Einbringungsvertrages nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Einbringungsvertrages und
unter dem Vorbehalt des Eintritts der (oder des Verzichts auf die, soweit zulässig) aufschiebenden Bedingungen in Ziffer 10.1
der Grundsatzvereinbarung vor. Ergänzend wird geregelt, dass die Gesellschaft die Einzubringenden Geschäftsanteile handelsrechtlich
zu Anschaffungskosten und steuerrechtlich zum gemeinen Wert ansetzt. Die Differenz zwischen dem geringsten Ausgabebetrag der
Neuen Aktien und einem etwaig übersteigenden Einbringungswert der Sachkapitaleinlage soll der Kapitalrücklage gemäß § 272
Abs. 2 Nr. 4 HGB, soweit zulässig, zugewiesen werden. Ein Agio wird nicht geschuldet.
|
(4) |
Ziffer 4 (Wandelschuldverschreibungen)
Ziffer 4 sieht den Abschluss des Begebungsvertrages nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Begebungsvertrages und unter
dem Vorbehalt des Eintritts der (oder des Verzichts auf die, soweit zulässig) aufschiebenden Bedingungen in Ziffer 10.1 der
Grundsatzvereinbarung vor.
|
(5) |
Ziffer 5 (Bewertung)
Ziffer 5 sieht die Unternehmensbewertung durch PwC und die Sacheinlageprüfung durch Mazars vor.
|
(6) |
Ziffer 6 (Verhaltenspflichten)
Ziffer 6 umfasst die folgenden Regelungen zum Verwässerungsschutz, zur Convergenta-Zielbeteiligung, zu Durchführungsmaßnahmen
und zur Nachstrukturierung:
– |
Verwässerungsschutz: Pflicht der Gesellschaft zwischen dem Tag des Abschlusses der Änderungsvereinbarung, d.h. dem 9. November 2021, und dem Vollzugstag,
weder vom genehmigten Kapital noch vom bedingten Kapital Gebrauch zu machen bzw. – mit Ausnahme der Erneuerung bestehender
Kapitalia, einschließlich der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien – keine weiteren Kapitalmaßnahmen
der Hauptversammlung vorzuschlagen.
|
– |
Convergenta-Zielbeteiligung: Erreichen der Convergenta-Zielbeteiligung zusätzlich zu den im Rahmen der Sachkapitalerhöhung geschaffenen Neuen Aktien durch
Ausübung des Wandlungsrechts nach Maßgabe der Wandelschuldverschreibungen und Erhalt von Wandlungsaktien.
|
– |
Durchführungsmaßnahmen:
– |
Rechtzeitiger Abschluss der erforderlichen Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen zur Sicherstellung einer Übermittlung
der vollständigen Hauptversammlungseinberufungsdokumentation an den Bundesanzeiger; und
|
– |
Einleitung und Durchführung von einem oder mehreren Freigabeverfahren im Sinne von § 246a AktG durch die Gesellschaft im Falle
etwaiger Klagen gegen den unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Hauptversammlungsbeschluss.
|
|
– |
Nachstrukturierung: Übereinstimmung der Parteien zur unverzüglichen weiteren Integration der MSH nach Vollzug der Transaktion durch entsprechende
Strukturierungsmaßnahmen zur Ermöglichung und langfristigen Absicherung der Nutzung bestehender steuerlicher Verlustvorträge
der Gesellschaft. Vor dem Vollzug der Transaktion dürfen allerdings allenfalls unverbindliche Vorbereitungshandlungen vorgenommen
werden.
|
– |
Gewinnausschüttung: Ziffer 6.1 der Grundsatzvereinbarung in ihrer Fassung vor Abschluss der Änderungsvereinbarung enthielt Regelungen zu einer
Abweichung von der quotalen Vollausschüttung der Gewinne der MSH für das Geschäftsjahr 2019/20. Es sollte eine Teilgewinnausschüttung
allein an die CECONOMY Retail erfolgen. Zu diesem Zweck wurde ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst und der Ausschüttungsanspruch
der Convergenta wurde gestundet. Im Übrigen wurde der Gewinn in die Rücklagen eingestellt. Aufgrund der Verzögerung der Transaktion
über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus sind diese Regelungen überholt und wurden durch die Änderungsvereinbarung aufgehoben.
Die Gesellschafterversammlung der MSH hat (i) eine Ausschüttung/Direktentnahme des in die Rücklagen eingestellten Gewinns
für das Geschäftsjahr 2019/20 und eine Auszahlung entsprechend der Beteiligungsquoten an CECONOMY Retail und Convergenta sowie
(ii) ergänzend eine Auszahlung des vormals gestundeten Betrags an die Convergenta beschlossen. Die Auszahlung erfolgte im
Oktober 2021.
|
|
(7) |
Ziffer 7 (Börsenzulassung)
Ziffer 7 regelt die Prospekterstellung zur Sicherstellung der Zulassung der Neuen Aktien und der Wandlungsaktien zum Handel
im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse bis zum Vollzugstag, frühestens aber acht Wochen nach der außerordentlichen
Hauptversammlung. Zudem normiert Ziffer 7 die Haltevereinbarung und Stillhaltevereinbarung der Convergenta (hierzu bereits
unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts).
|
(8) |
Ziffer 8 (Kooperation)
Ziffer 8 normiert die Kooperation der Parteien nach Treu und Glauben in Bezug auf die Umsetzung der Transaktion sowie die
Pflicht der Parteien zur regelmäßigen Information über den aktuellen Stand mit Blick auf die Durchführung der Transaktion.
|
(9) |
Ziffer 9 (Generalbereinigung)
Ziffer 9 umfasst die sog. Generalbereinigung, d.h.
– |
Aufhebung der Gesellschaftervereinbarung sowie alle sonstigen etwa bestehenden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und/oder
mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen (mit Ausnahme der MSH oder deren Tochterunternehmen) einerseits sowie der Convergenta
und/oder mit der Convergenta verbundene Unternehmen sowie deren unmittelbaren und mittelbaren Gesellschaftern andererseits
in Bezug auf die MSH oder die CECONOMY Retail (mit oder ohne Beteiligung weiterer Dritter) aufschiebend bedingt auf den Vollzugstag;
|
– |
Beendigung der laufenden Rechtsstreitigkeiten und Verfahren zwischen der Convergenta einerseits und der Gesellschaft bzw.
CECONOMY Retail andererseits, die noch nicht bzw. kurzfristig rechtskräftig entschieden wurden oder werden, so schnell wie
vernünftigerweise möglich nach dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung unter Kostenaufhebung im Wege der Klagerücknahme; und
|
– |
pauschale Kostenerstattung der Convergenta im Hinblick auf die Rechtsstreitigkeiten und Verfahren zwischen der Convergenta
einerseits und der Gesellschaft bzw. CECONOMY Retail andererseits, die bereits rechtskräftig entschieden wurden, in Höhe von
insgesamt EUR 200.000,00 innerhalb von zehn Kalendertagen nach Abschluss der Grundsatzvereinbarung.
|
|
(10) |
Ziffer 10 (Vollzug)
Ziffer 10 regelt die folgenden aufschiebenden Bedingungen und das Rücktrittsrecht der Parteien:
– |
Aufschiebende Bedingungen:
Die Regelungen nach Ziffern 1 bis 4, 6.1 bis 6.3, 6.5 und 9.1 stehen unter der folgenden aufschiebenden Bedingung:
– |
Zustimmung des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Abschluss und Vollzug der Grundsatzvereinbarung und zur Transaktion (hierzu
unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts);
|
Die Regelungen nach Ziffern 1, 2.2, 3, 4, 6.2, 6.3, 6.5 und 9.1 stehen unter der folgenden aufschiebenden Bedingung:
– |
Zustimmende Beschlussfassung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2.
|
|
– |
Rücktrittsrecht: Recht zum Rücktritt bei
– |
Fehlen von zustimmender Beschlussfassung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2 bis zum 12. Mai 2022; oder
|
– |
Scheitern von Freigabeverfahren nach § 246a AktG im Falle von Klagen gegen die zustimmende Beschlussfassung der Hauptversammlung
unter Tagesordnungspunkt 2 durch antragszurückweisenden Beschluss des Gerichts oder Rücknahme des Antrags durch die Gesellschaft
in mindestens einem Freigabeverfahren.
|
|
Im Falle eines Rücktritts stehen keiner Partei Rechte oder Ansprüche gegen die andere Partei zu, mit Ausnahme etwaiger Rechte
oder Ansprüche, die bereits vor dem Rücktritt entstanden sind.
|
(11) |
Ziffer 11 (Vertraulichkeit)
Ziffer 11 beinhaltet eine Vertraulichkeitsvereinbarung sowie die Abstimmung zwischen den Parteien in Bezug auf die Ad hoc-Mitteilung
der Gesellschaft vom 14. Dezember 2020 sowie die Investor Relations- und Presse-Kommunikation im Zusammenhang mit der Transaktion.
|
(12) |
Ziffer 12 (Verschiedenes)
Ziffer 12 beinhaltet u.a. eine Regelung zur Kostentragung für die notarielle Beurkundung der Grundsatzvereinbarung und der
weiteren Dokumentation zur Umsetzung der Transaktion durch die Gesellschaft sowie die Übernahme von nachgewiesenen Rechtsberatungskosten
von Convergenta im Zusammenhang mit der Transaktion von einem Anteil von 78 % bei Kosten bis zu EUR 500.000, d.h. maximal
EUR 390.000, und zwar unabhängig von der Durchführung der Transaktion.
|
(1) |
Ziffer 1 (Einbringung C/M-Beteiligung)
Ziffer 1 sieht die Abtretung der Einzubringenden Geschäftsanteile von der Convergenta an die Gesellschaft mit allen zum 30.
September 2020 (‘Abgrenzungstag’) bestehenden Gewinn- und Gewinnbezugsrechten und dem Recht auf alle am Abgrenzungstag noch nicht ausgeschütteten Gewinne
sowie alle ab dem Abgrenzungstag im Hinblick auf die Einzubringenden Geschäftsanteile bestehenden Bezugs- und sonstigen Rechte
mit der Maßgabe vor, dass die Convergenta die Einzubringenden Geschäftsanteile in die Gesellschaft für wirtschaftliche Allokationszwecke
mit Blick auf die Sachkapitalerhöhung einerseits sowie die Begebung der Wandelschuldverschreibungen und die Zahlung der Barkomponente
andererseits einbringt (Sacheinlage), wobei (i) einerseits auf die Sachkapitalerhöhung derjenige Anteil der Einzubringenden
Geschäftsanteile eingebracht wird, der dem Verhältnis des vereinbarten Werts der Aktienkomponente zu der Summe der vereinbarten
Werte der Barkomponente, der Wandelschuldverschreibungen und der Aktienkomponente entspricht und (ii) andererseits auf die
Begebung der Wandelschuldverschreibungen und die Zahlung der Barkomponente der verbleibende Anteil der Einzubringenden Geschäftsanteile
eingebracht wird. Zudem umfasst Ziffer 1 Regelungen zur Vinkulierung sowie zum Vorkaufsrecht gemäß dem Gesellschaftsvertrag
der MSH.
|
(2) |
Ziffer 2 (Gegenleistung für Sachkapitaleinlage)
Ziffer 2 umfasst die Pflicht der Gesellschaft zur Ausgabe der Neuen Aktien samt aktienrechtlichem Vorbehalt nach § 187 AktG
und dem Verbot der Aufrechnung sowie Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
|
(3) |
Ziffer 3 (Ausgabe neuer Aktien)
Ziffer 3 sieht die Einzelheiten zur Pflicht der Gesellschaft zur Ausgabe der Neuen Aktien sowie die Pflicht der Convergenta
zur Ausfertigung des Zeichnungsscheins für die Neuen Aktien vor. Zudem umfasst Ziffer 3 eine Regelung zum Verwässerungsschutz
sowie zur Abwicklung der Sachkapitalerhöhung.
|
(4) |
Ziffer 4 (Gegenleistung für WSV-Einlage)
Ziffer 4 umfasst die Pflicht der Gesellschaft zur Begebung der Wandelschuldverschreibungen und zur Zahlung der Barkomponente
im Zuge der Begebung der Wandelschuldverschreibungen samt aktienrechtlichem Vorbehalt nach § 187 AktG und dem Verbot der Aufrechnung
sowie Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
|
(5) |
Ziffer 5 (Barkomponente)
Ziffer 5 regelt u.a. die Fälligkeit der zwei Tranchen der Barkomponente.
|
(6) |
Ziffer 6 (Begebung der Wandelschuldverschreibung)
Ziffer 6 sieht die Einzelheiten zur Pflicht der Gesellschaft im Hinblick auf die Begebung der Wandelschuldverschreibungen,
die Pflicht der Convergenta zur Zeichnung und Übernahme der Wandelschuldverschreibungen und die Pflicht der Gesellschaft und
der Convergenta zum Abschluss des Begebungsvertrages vor. Zudem umfasst Ziffer 6 eine Regelung zur Schaffung des Bedingten
Kapitals 2022/I.
|
(7) |
Ziffer 7 (Garantien)
Ziffer 7 umfasst die folgenden, von der Convergenta abzugebenden selbständigen Garantien nach § 311 Abs. 1 BGB zum Tag des
Abschlusses der Änderungsvereinbarung und zum Vollzugstag:
– |
Uneingeschränktes Eigentum der Convergenta an den Einzubringenden Geschäftsanteilen;
|
– |
Wirksame Ausgabe der Einzubringenden Geschäftsanteile, Einzahlung der Einlagen in voller Höhe auf die Einzubringenden Geschäftsanteile
und keine Rückzahlungen auf die Einzubringenden Geschäftsanteile (auch nicht verdeckt);
|
– |
Freiheit der Einzubringenden Geschäftsanteile von Rechten Dritter;
|
– |
Keine Verfügungsbeschränkungen bezüglich der Einzubringenden Geschäftsanteile; und
|
– |
Einzubringende Geschäftsanteile stellen gesamte Beteiligung der Convergenta an der MSH oder von der MSH abhängigen Unternehmen
dar.
|
|
(8) |
Ziffer 8 (Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten)
Hinsichtlich Ziffer 8 wird auf Ziffer 8 der Grundsatzvereinbarung verwiesen.
|
(9) |
Ziffer 9 (Vollzugsvoraussetzungen)
Ziffer 9 regelt die folgenden aufschiebenden Bedingungen und das Rücktrittsrecht der Parteien:
– |
Aufschiebende Bedingungen:
Regelungen nach Ziffern 1.1, 2.1, 3.1, 3.4, 4.1, 6.1 und 6.3:
– |
Zustimmung des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Transaktion (hierzu bereits unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts);
|
– |
Zustimmende Beschlussfassung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2; und
|
– |
Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung und des Bedingten Kapitals 2022/I im Handelsregister.
|
|
– |
Rücktrittsrecht: Hinsichtlich des Rücktrittsrechts der Parteien vom Einbringungsvertrag wird auf Ziffer 10 der Grundsatzvereinbarung verwiesen.
|
|
(10) |
Ziffer 10 (MSH Stimmrechte)
Ziffer 10 verpflichtet die Convergenta unwiderruflich dazu, in der Zeit zwischen dem Vollzugstag und der Aufnahme der neuen
Gesellschafterliste der MSH im Handelsregister keine Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der MSH auszuüben. Zudem
umfasst die Regelung eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zugunsten der Gesellschaft für diesen Zeitraum.
|
(11) |
Ziffer 11 (Zahlungen)
Ziffer 11 beinhaltet die Kontodaten der Convergenta sowie eine Regelung zu den Zahlungsdetails.
|
(12) |
Ziffer 12 (Vertraulichkeit, Pressemitteilung)
Ziffer 12 beinhaltet eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Parteien.
|
(13) |
Ziffer 13 (Verschiedenes)
Hinsichtlich Ziffer 13 wird auf Ziffer 12 der Grundsatzvereinbarung verwiesen.
|
(1) |
Ziffer 1 (Ausgabe und Übernahme der Wandelschuldverschreibungen)
Ziffer 1 regelt die Einzelheiten zur Begebung, Verbriefung, Übernahme und Lieferung der Wandelschuldverschreibungen sowie
zur Übertragung des Eigentums an der Globalurkunde über die Wandelschuldverschreibungen.
|
(2) |
Ziffer 2 (Globalurkunde für Lieferaktien)
Ziffer 2 sieht die Pflicht der Gesellschaft zur Ausfertigung von Globalurkunde(n) für Zwecke einer Wandlung der Wandelschuldverschreibungen
in Wandlungsaktien vor.
|
(3) |
Ziffer 3 (Garantien)
Ziffer 3 umfasst die folgenden, von der Gesellschaft abzugebenden selbständigen Garantien gemäß § 311 Abs. 1 BGB:
– |
Befugnis der Gesellschaft zur Begebung der Wandelschuldverschreibungen, zum Abschluss des Begebungsvertrages und zur Übernahme
und Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen;
|
– |
Einholung aller für die Begebung der Wandelschuldverschreibungen und Ausstellung sowie Unterzeichnung der Globalurkunde erforderlichen
Handlungen durch die Gesellschaft;
|
– |
Kein Widerspruch, keine Verletzung, Nichterfüllung eines Vertrages oder einer Vereinbarung, keine Verletzung der Satzung der
Gesellschaft oder anderer gesellschaftsrechtlicher Verträge durch Abschluss des Begebungsvertrages, Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen
und Einhaltung der Bestimmungen des Begebungsvertrages durch die Gesellschaft sowie Durchführung der in dem Begebungsvertrag
vorgesehenen Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen; und
|
– |
Rechtswirksame Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen und rechtlich bindende und durchsetzbare Verpflichtungen der Gesellschaft
nach Unterzeichnung und Übergabe der Globalurkunde durch die Gesellschaft, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen,
welche die Wirksamkeit bzw. Durchsetzbarkeit einer Verpflichtung einschränken.
|
|
(4) |
Ziffer 4 (Rückzahlung)
Ziffer 4 regelt die Pflicht der Gesellschaft zur Rückzahlung des ausstehenden Nennbetrags der Wandelschuldverschreibungen
am Rückzahlungstag oder, im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung, am entsprechenden Rückzahlungstag.
|
(5) |
Ziffer 5 (Vollzugsvoraussetzungen)
Ziffer 5 regelt die folgenden aufschiebenden Bedingungen und das Rücktrittsrecht der Parteien:
– |
Aufschiebende Bedingungen:
Der Vollzug des Begebungsvertrages soll unter den folgenden aufschiebenden Bedingungen stehen:
– |
Zustimmung des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Transaktion (hierzu bereits unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts);
|
– |
Zustimmende Beschlussfassung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2;
|
– |
Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung und des Bedingten Kapitals 2022/I im Handelsregister; und
|
– |
Wirksamkeit der Übertragung der Einzubringenden Geschäftsanteile an die Gesellschaft nach Maßgabe des Einbringungsvertrages.
|
|
– |
Rücktrittsrecht: Hinsichtlich des Rücktrittsrechts der Parteien vom Begebungsvertrag wird auf Ziffer 10 der Grundsatzvereinbarung verwiesen.
|
|
(6) |
Ziffer 6 (Vertraulichkeit, Pressemitteilungen)
Ziffer 6 beinhaltet eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Parteien.
|
(7) |
Ziffer 7 (Verschiedenes)
Hinsichtlich Ziffer 7 wird auf Ziffer 12 der Grundsatzvereinbarung verwiesen. Darüber hinaus beinhaltet Ziffer 7 eine Regelung
zur Begriffsverwendung im Begebungsvertrag.
|
5. |
Erläuterung und Begründung des Austauschverhältnisses
Im Rahmen der Transaktion soll die Convergenta die Einzubringenden Geschäftsanteile, entsprechend einer Beteiligung in Höhe
von rund 21,62 % am Stammkapital der MSH, in die Gesellschaft einbringen. Die für den Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile
vereinbarte Gesamtgegenleistung besteht aus (i) 125.800.000 Neuen Aktien, (ii) 1.510 Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag
von EUR 151.000.000,00 und (iii) der Barkomponente in Höhe von insgesamt EUR 130.000.000,00. Die Convergenta strebt eine Beteiligung
an der Gesellschaft in Höhe von bis zu 29,90 % der CECONOMY-Stammaktien an.
Das vorgesehene Austauschverhältnis ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Gesellschaft und der Convergenta über
den Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile durch die Gesellschaft und dessen wesentliche Konditionen. Die Festlegung
der Gesamtgegenleistung beruht auf einer Bewertung der Einzubringenden Geschäftsanteile, auf die sich die Parteien in der
am 14. Dezember 2020 geschlossenen Grundsatzvereinbarung geeinigt haben.
Zum Zwecke der Ermittlung der Angemessenheit des Ausgabebetrags und des Austauschverhältnisses in Bezug auf die Sachkapitalerhöhung
und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen hat der Vorstand PwC als unabhängige Gutachterin beauftragt, eine fundamentale
Unternehmensbewertung der MSH und der Gesellschaft nach IDW S1 zur Sicherstellung des Erreichens des geringsten Ausgabebetrags
im Rahmen der Sachkapitalerhöhung und der Begebung der Wandelschuldverschreibungen durchzuführen sowie die Angemessenheit
des Ausgabebetrags einschließlich des angewendeten Austauschverhältnisses im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 AktG zu prüfen
und hierzu in Form einer gutachtlichen Stellungnahme Bericht zu erstatten.
PwC hat auftragsgemäß nicht nur geprüft, ob die Sacheinlage den jeweils geringsten Ausgabebetrag für die Neuen Aktien von
rund EUR 2,56 je Neuer Aktie bzw. den Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibungen erreichen, sondern auch, ob das vereinbarte
Austauschverhältnis zwischen dem Wert der Sacheinlage und der an die Convergenta auszugebenden Gesamtgegenleistung angemessen
ist. Die Bewertung erfolgte auf den 12. April 2022, d.h. auf das Datum der außerordentlichen Hauptversammlung, die über die
Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen Beschluss fassen soll.
Die Gutachtliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass das Austauschverhältnis und damit der Ausgabebetrag der Neuen Aktien
und der Wandelschuldverschreibungen angemessen sind. Der Vorstand hat die Gutachtliche Stellungnahme eingehend geprüft und
macht sich die darin enthaltenen Aussagen zur Bewertungsmethodik und zu den Ergebnissen, insbesondere zu den Unternehmenswerten
der Gesellschaft und der MSH, vollumfänglich zu eigen.
Nachfolgend wird zunächst auf die von PwC in der Gutachtlichen Stellungnahme gewählte Bewertungsmethodik eingegangen, bevor
die Ergebnisse der Unternehmensbewertung sowohl der Gesellschaft als auch der MSH dargestellt werden. Anschließend werden
die Feststellungen des Vorstands zur Angemessenheit des Ausgabebetrags der Neuen Aktien bzw. des Austauschverhältnisses sowie
des Bezugsrechtsausschlusses in Bezug auf die Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen auf Grundlage
der ermittelten Werte zusammengefasst.
|
aa) |
Anforderungen an die Festlegung des Austauschverhältnisses gemäß § 255 Abs. 2 AktG
Gemäß der beschriebenen Transaktionsstruktur beabsichtigt die Gesellschaft, eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage gemäß §§
182 f. AktG unter Bezugsrechtsausschluss durchzuführen. Zudem beabsichtigt die Gesellschaft, Wandelschuldverschreibungen unter
Bezugsrechtsausschluss auszugeben. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Sachkapitalerhöhung kann gemäß § 255
Abs. 1 AktG durch die Aktionäre angefochten werden. Nach § 255 Abs. 2 AktG stellt es einen zulässigen Anfechtungsgrund dar,
wenn der sich aus dem Erhöhungsbeschluss ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die Aktien nicht ausgegeben
werden sollen, ‘unangemessen niedrig’ ist. Zielsetzung des § 255 Abs. 2 AktG ist insofern der Schutz der Altaktionäre vor
einer unangemessenen Verwässerung ihres Vermögens und Dividendenbezugsrechts durch eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss.
§ 255 Abs. 2 AktG gilt zwar unmittelbar nur für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, ist aber auf Sachkapitalerhöhungen sowie
die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend anzuwenden.
Im Umkehrschluss kann aus der genannten Vorschrift abgeleitet werden, dass die Anfechtung des Beschlusses durch die Aktionäre
nicht auf eine fehlerhafte Bewertung gestützt werden kann, wenn der Wert der Sacheinlage dem Wert der im Gegenzug auszugebenden
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen entspricht und insofern keine unangemessene Verwässerung der Aktionäre eintritt. Es
kommt demnach auf das Austauschverhältnis, d.h. das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung an, also den Wert der vom Sacheinleger
zu erbringenden Sacheinlage im Verhältnis zum Wert der Aktien bzw. Wandelschuldverschreibungen, die die Gesellschaft im Gegenzug
als Leistung ausgibt. Insofern setzt die Ermittlung der Angemessenheit der Gegenleistung die Ermittlung eines angemessenen
Wertes des Eigenkapitals der Gesellschaft und der MSH zum Stichtag am 12. April 2022 voraus, d.h. zum Tag der außerordentlichen
Hauptversammlung, in der über die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen beschlossen
werden soll.
Bei der Wertermittlung wurden neben den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen nach IDW S1 auch die durch
die Rechtsprechung entwickelten Bewertungsgrundsätze berücksichtigt, die im Wesentlichen vor dem Hintergrund der Ermittlung
der angemessenen Abfindung oder des Ausgleichs im Rahmen des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
nach §§ 291 ff. AktG oder eines aktienrechtlichen Squeeze Out gemäß §§ 327a ff. AktG entwickelt wurden.
|
bb) |
Bewertungsgrundsätze und -methoden nach IDW S1
Gemäß IDW S1 bestimmt sich der Wert eines Unternehmens aus dem Nutzen, den dieses aufgrund seiner im Bewertungszeitpunkt vorhandenen
Erfolgsfaktoren einschließlich seiner Innovationskraft, Produkte und Stellung am Markt, inneren Organisation, Mitarbeiter
und seines Managements in Zukunft erwirtschaften kann. Unter der Voraussetzung, dass ausschließlich finanzielle Ziele verfolgt
werden, wird der Wert eines Unternehmens aus seiner Eigenschaft abgeleitet, durch Zusammenwirken aller die Ertragskraft beeinflussenden
Faktoren finanzielle Überschüsse für die Unternehmenseigner zu erwirtschaften.
Unternehmenswerte können nach IDW S1 nach dem Ertragswert- oder dem DCF-Verfahren ermittelt werden. Beide Bewertungsverfahren
sind grundsätzlich gleichwertig und führen bei gleichen Finanzierungsannahmen und damit denselben Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner
zu identischen Ergebnissen, da sie auf derselben investitionstheoretischen Grundlage (Kapitalwertkalkül) fußen. Im vorliegenden
Fall wurde die Bewertung nach dem DCF-Verfahren durchgeführt.
Bei beiden Bewertungsverfahren wird zunächst der Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens ermittelt.
Vermögensgegenstände (einschließlich Schulden), die einzeln übertragen werden können, ohne dass davon die eigentliche Unternehmensaufgabe
berührt wird, sind als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu berücksichtigen.
Die Summe der Barwerte der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen und des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ergeben
grundsätzlich den Unternehmenswert.
Während beim Ertragswertverfahren die ermittelten finanziellen Überschüsse unmittelbar dem Eigenkapitalgeber zugerechnet werden,
ist das DCF-Verfahren in der üblichen Form des Bruttoansatzes durch ein zweistufiges Vorgehen gekennzeichnet. Im ersten Schritt
wird der Gesamtmarktwert des Unternehmens als Summe der Barwerte aller künftigen finanziellen Überschüsse (Free Cashflows),
die Eigen- und Fremdkapitalgeber zur Verfügung stehen, bestimmt. Um zum Marktwert des Eigenkapitals zu gelangen, wird im zweiten
Schritt der Marktwert des Fremdkapitals vom Gesamtmarktwert abgezogen.
Die Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse stellt das Kernproblem jeder Unternehmensbewertung dar. Die in der Vergangenheit
erwiesene Ertragskraft dient im Allgemeinen als Ausgangspunkt für Plausibilitätsüberlegungen. Dabei sind bei der Bewertung
nur die Überschüsse zu berücksichtigen, die aus bereits eingeleiteten Maßnahmen resultieren oder aus einem dokumentierten
und hinreichend konkretisierten Unternehmenskonzept hervorgehen. Sofern die Ertragsaussichten aus unternehmensbezogenen Gründen
bzw. aufgrund veränderter Markt- und Wettbewerbsbedingungen zukünftig andere sein werden, sind die erkennbaren Unterschiede
zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung von Unternehmenswerten ist unter Berücksichtigung rechtlicher Restriktionen grundsätzlich von der Ausschüttung
der finanziellen Überschüsse auszugehen, die auf Grund eines zum Bewertungsstichtag dokumentierten Unternehmenskonzepts zur
Verfügung stehen. Bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner sind Thesaurierungen sowie deren Verwendung
zu berücksichtigen.
Für die Bewertung eines Unternehmens sind die künftigen finanziellen Überschüsse mit einem geeigneten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag
zu diskontieren. Dieser Kapitalisierungszinssatz dient dazu, die sich ergebende Zahlenreihe an einer Entscheidungsalternative
zu messen.
Wegen der Wertrelevanz der persönlichen Ertragsteuern sind zur Ermittlung von Unternehmenswerten anlassbezogene Typisierungen
der steuerlichen Verhältnisse erforderlich. Bei Unternehmensbewertungen im Rahmen von Unternehmensveräußerungen und anderen
unternehmerischen Initiativen ist eine mittelbare Typisierung sachgerecht. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die persönliche
Ertragsteuerbelastung der Nettozuflüsse aus dem zu bewertenden Unternehmen der persönlichen Ertragsteuerbelastung der Alternativinvestition
in ein Aktienportfolio entspricht. Gemäß dieser Annahme werden die nicht um persönliche Ertragsteuern gekürzten Nettozuflüsse
an die Anteilseigner mit einer ebenfalls nicht um Ertragsteuereinflüsse bereinigten, aber durch diese beeinflussten Aktienrendite
diskontiert. Hiermit wird die persönliche Steuer des Anteilseigners mittelbar auf Basis der steuerlichen Verhältnisse einer
Vielzahl von Kapitalmarktteilnehmern (Anteilseignern) berücksichtigt.
Erweist es sich gegenüber der Unternehmensfortführung als vorteilhafter, sämtliche betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen
Vermögensteile gesondert zu veräußern, so ist der Bewertung der Liquidationswert zugrunde zu legen, sofern dem nicht rechtliche
oder tatsächliche Zwänge entgegenstehen. Da im vorliegenden Fall bereits anhand überschlägiger Betrachtungen davon ausgegangen
werden konnte, dass die ermittelten DCF-Werte über den Liquidationswerten liegen, wurde auf eine Ermittlung der Liquidationswerte
verzichtet.
Im Rahmen einer Unternehmensbewertung kommt dem Substanzwert kein selbständiger Aussagewert zu.
Die vorstehend beschriebenen Grundsätze und Verfahren gelten heute in Theorie und Praxis der Unternehmensbewertung als gesichert
und werden in der Rechtsprechung anerkannt.
|
cc) |
Allokation von Synergien
Bei einer Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss sind die durch die Transaktion entstehenden Synergien und sonstigen
Verbundvorteile, die zur Wertsteigerung des Unternehmens führen und den (Alt-)Aktionären durch Vollzug der Sachkapitalerhöhung
zu Gute kommen, bei der Beurteilung zur Angemessenheit des Austauschverhältnisses zu berücksichtigen. Gleiches muss auch für
die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss gelten. Während bei der Ermittlung
von angemessenen Abfindungen im Rahmen von aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen die Berücksichtigung von echten Synergien verneint
wird, da aufgrund der mit der Maßnahme verbundenen ‘zwangsweisen’ Desinvestition ein Interesse der Minderheitsaktionäre an
den mit der Umsetzung der Maßnahme entstehenden echten Synergien nicht bestehe, ist die Interessenlage bei der Sachkapitalerhöhung
mit Bezugsrechtsausschluss sowie bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen anders gerichtet.
Im Unterschied zu aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen werden die mit der Aktie verbundenen Rechte nicht unmittelbar durch
die Sachkapitalerhöhung bzw. die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eingeschränkt. Altaktionäre, die nach Umsetzung der
Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss und der Ausübung von Wandlungsrechten aus den Wandelschuldverschreibungen eine
Verwässerung ihres Dividendenbezugsrechts und des Stimmrechts insgesamt erleiden, bleiben weiterhin an der Gesellschaft beteiligt.
Folglich partizipieren Altaktionäre auch nach der Umsetzung der Transaktion an den echten Synergien entsprechend ihres Beteiligungsverhältnisses
nach der Durchführung der Sachkapitalerhöhung und der Ausübung der Wandlungsrechte. Trotz der auftretenden Verwässerung ihres
Stimmrechts kann die Transaktion für die Altaktionäre insgesamt wirtschaftlich vorteilhaft sein, weil sie an mit der Transaktion
verbundenen echten Synergien partizipieren. Der Wert der Aktien der Altaktionäre nach der Transaktion steigt aufgrund der
Synergien gegenüber dem Wert ihrer Aktien vor der Transaktion.
|
aa) |
Bewertungsbasis für die Ableitung des Unternehmenswerts der MSH
Der vom Vorstand in Auftrag gegebenen Unternehmensbewertung der MSH liegt die von der MSH im regulären Planungsprozess erstellte
Planungsrechnung zugrunde.
Es handelt sich bei der in Auftrag gegebenen Unternehmensbewertung um ein vollständiges Unternehmenswertgutachten im Sinne
von IDW S1. Nach Ansicht des Vorstands bewegen sich die anzusetzenden Faktoren und Zinssätze allesamt innerhalb der vom IDW
gesetzten Vorgaben.
Der Unternehmenswert setzt sich grundsätzlich aus dem Wert des betriebsnotwendigen Vermögens sowie aus dem Wert des nicht
betriebsnotwendigen Vermögens zusammen. Die MSH verfügt zum 30. September 2021 über liquide Mittel von EUR 1.013,0 Millionen.
Die Mittel werden zur Aufrechterhaltung der operativen Geschäftstätigkeit benötigt. Soweit liquide Mittel betriebsnotwendig
sind, wurden sie im Net Working Capital (NWC) berücksichtigt. Wesentliches nicht betriebsnotwendiges Vermögen liegt bei der
MSH derzeit nicht vor.
Zur Ermittlung des Werts des betriebsnotwendigen Vermögens wurde eine Prognose für einen Detailplanungszeitraum (Phase I)
und den daran anschließenden Zeitraum (Phase II; sogenannte ewige Rente) angestellt. Für die Phase I wurde ein Zeitraum von
drei Geschäftsjahren von 2021/22 (Budget) bis 2023/24 (Mittelfristplanung) betrachtet. Die hierzu aufgestellte Prognose der
MSH basiert auf der konsolidierten Planungsrechnung der Gesellschaft für die genannten Geschäftsjahre, die zunächst auf Basis
einer Vergangenheitsanalyse für die Geschäftsjahre 2018/19 bis 2020/21 einschließlich Planungstreueanalyse plausibilisiert
wurde. Hierzu wurden für die Vergangenheit außerordentliche Ergebnisbestandteile (im Wesentlichen Restrukturierungsaufwendungen)
identifiziert und in ein normalisiertes Ergebnis (EBIT vor Restrukturierungsaufwendungen) überführt. Die weitere Plausibilisierung
der Planannahmen erfolgte auf Grundlage der Planung sowie unter Heranziehung externer Branchen- und Marktdaten.
Gegenstand der Wertermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens ist zunächst die Ableitung künftiger Ergebnisse vor Zinsen
und Ertragsteuern (EBIT). Für das nachhaltige EBIT ab 2024/25 (Phase II) wurden im Grundsatz die Ansätze des letzten Planjahres
modifiziert um eine nachhaltige Wachstumsrate von 0,5 % fortgeschrieben. Für die in der Phase II anstelle der Abschreibungen
anzusetzende Reinvestitionsrate wurde angenommen, dass die Abschreibungen dem nachhaltigen Investitionsbedarf entsprechen.
Die prognostizierten EBITs wurden anschließend in die zu diskontierenden Free Cashflows übergeleitet. Hierbei wurden die EBITs
zunächst um Unternehmenssteuern unter der Annahme eines unverschuldeten Unternehmens gekürzt (fiktive Unternehmenssteuern).
Die Unternehmenssteuern im Planungszeitraum wurden unter Berücksichtigung der sich aus der Planungsrechnung ergebenden effektiven
Steuerquote abgeleitet. Die in der Planungsrechnung der Gesellschaft berücksichtigten effektiven Steuerzahlungen wurden auf
Ebene der einzelnen Landesgesellschaften unter Berücksichtigung der landesspezifischen steuerlichen Regelungen sowie etwaiger
bestehender Verlustvorträge ermittelt.
Für die Ermittlung der Ertragssteuern in der Phase der ewigen Rente wurde der effektive Konzernsteuersatz der MSH ins Kalkül
gezogen. Etwaige, auf Länderebene zum Ende der Detailplanungsphase bestehende steuerliche Verlustvorträge wurden unter Berücksichtigung
der zeitlich begrenzten landesspezifischen Nutzungsfähigkeit in Form einer Annuität der Steuerersparnisse von der nachhaltigen
Ertragsteuerbelastung in Abzug gebracht.
Zur Ableitung der Eigen- und Fremdkapitalgebern zuzuordnenden Free Cashflows wurden des Weiteren auf Basis einer Bilanzplanung
nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen eliminiert und durch die entsprechenden Einnahmen bzw. Ausgaben ersetzt. Dementsprechend
wurden u.a. anstelle der Abschreibungen Investitionsausgaben angesetzt und erfolgsneutrale Veränderungen sonstiger Vermögensgegenstände
und Schulden, z.B. des Nettoumlaufvermögens, berücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Free Cashflows wurden die in den jeweiligen Planjahren auf die Minderheiten (das sind im Wesentlichen
die Marktgeschäftsführer) entfallenden Anteile an den Jahresergebnissen der betreffenden Gesellschaften berücksichtigt.
Die Free Cashflows wurden mit einem aus Eigen- und Fremdkapitalkosten gewichteten Kapitalisierungszinssatz (WACC) auf den
Bewertungsstichtag zum Gesamtmarktwert des Unternehmens diskontiert. Im Detailplanungszeitraum und in der Phase der ewigen
Rente wird eine Vollausschüttung der Jahresergebnisse unterstellt.
Der Wert des betriebsnotwendigen Vermögens (Marktwert des Eigenkapitals) wurde ermittelt, indem vom Gesamtmarktwert des Unternehmens
der Marktwert des verzinslichen Fremdkapitals abgezogen wurde.
Minderheitsbeteiligungen der MSH zum 30. September 2021 an der M.video (15 %) sowie der PMG (25 %) wurden im Anschluss als
Sonderwerte dem Marktwert des Eigenkapitals zugeschlagen.
Auf dieser Basis wurde zunächst der Gesamtunternehmenswert (Enterprise Value) der MSH zum 30. September 2021 (im Sinne eines
technischen Bewertungsstichtags) ermittelt. Zu diesem Stichtag liegen geprüfte Abschlussdaten für die MSH vor und auch die
Planung erstreckt sich jeweils auf das am 1. Oktober beginnende und am 30. September endende Geschäftsjahr, sodass alle relevanten
Unterlagen zum technischen Stichtag 30. September 2021 vorlagen.
Vom Gesamtunternehmenswert wurden die Nettofinanzverbindlichkeiten zum 30. September 2021 in Abzug gebracht, um den Marktwert
des Eigenkapitals (Equity Value) der MSH zum technischen Bewertungsstichtag zu ermitteln.
Der Equity Value der MSH zum 30. September 2021 wurde mit den Eigenkapitalkosten auf den 12. April 2022 aufgezinst, um zum
Marktwert des Eigenkapitals der MSH zum 12. April 2022 zu gelangen, der bei harmonisierter Prämissensetzung in gleicher Höhe
auch mittels des Ertragswertverfahrens bestimmt werden kann.
|
bb) |
Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes
|
(1) |
Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes
Für die Bewertung eines Unternehmens sind die zukünftigen Free Cashflows mit einem geeigneten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag
zu diskontieren. Als Kapitalisierungszinssatz werden die mit den Kapitalanteilen der Eigen- und der Fremdkapitalgeber gewichteten
Eigen- und Fremdkapitalkosten herangezogen (Weighted Average Cost of Capital oder WACC; gewichteter Kapitalkostensatz). Der
WACC gibt an, welche Mindestverzinsung aus dem Bewertungsobjekt erzielt werden muss, um Eigen- und Fremdkapitalgeber nicht
schlechter zu stellen als bei einer Anlage in der nächstbesten Alternative.
Zur Ermittlung des gewichteten Kapitalkostensatzes ist dieser zweckmäßigerweise in seine Komponenten Eigen- und Fremdkapitalkostensatz
zu zerlegen.
Darüber hinaus ist die Möglichkeit des Wachstums der finanziellen Überschüsse (Free Cashflows) nach dem Ende des Planungszeitraumes
zu beurteilen und bewertungstechnisch als Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz (WACC) zu berücksichtigen.
|
(2) |
Ableitung des Eigenkapitalkostensatzes
Der Eigenkapitalkostensatz orientiert sich an der (erwarteten) Rendite einer im Vergleich zum Bewertungsobjekt adäquaten alternativen
Kapitalverwendung.
Bei der Ermittlung von Unternehmenswerten ist zur Bemessung der Alternativrendite grundsätzlich typisierend von erzielbaren
Renditen aus einem Bündel von am Kapitalmarkt notierten Unternehmensanteilen (Aktienportfolio) auszugehen und eine Anpassung
an die Risikostruktur des Bewertungsobjekts vorzunehmen. Im Falle der mittelbaren Typisierung der persönlichen Ertragsteuern
sind die zu diskontierenden finanziellen Überschüsse nicht um persönliche Ertragsteuern zu vermindern und der Kapitalisierungszinssatz
ebenfalls nicht um persönliche Steuern gekürzt anzusetzen.
Bei Renditen für Unternehmensanteile wird üblicherweise zwischen den Komponenten Basiszinssatz und Risikozuschlag (Produkt
aus Betafaktor und Marktrisikoprämie) differenziert.
Gegebenenfalls sind ein Inflationsdifferenzial und eine Länderrisikoprämie zu berücksichtigen.
|
(3) |
Basiszinssatz
Für die Ableitung des Basiszinssatzes wurde entsprechend der Empfehlung des IDW von einer Zinsstrukturkurve ausgegangen, die
unter Berücksichtigung des aktuellen Zinsniveaus und der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt
wurde. Bei den verwendeten Zinsstrukturdaten handelt es sich um Schätzwerte, die auf der Grundlage beobachteter Umlaufrenditen
von (quasi) risikofreien Kuponanleihen, d.h. von Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen, errechnet
wurden.
Die ermittelte Zinsstrukturkurve bildet den Zusammenhang zwischen Zinssätzen und Laufzeiten ab, wie er für Zerobonds ohne
Kreditausfallrisiko gelten würde. Die Verwendung von aus der Zinsstrukturkurve abgeleiteten fristadäquaten Zerobondfaktoren
gewährleistet die gebotene Einhaltung der Laufzeitäquivalenz zwischen Alternativanlage und zu bewertenden finanziellen Überschüssen.
Auf der Basis der ermittelten Zinsstrukturkurve wurde unter Berücksichtigung der Struktur der zu bewertenden finanziellen
Überschüsse ein einheitlicher Basiszinssatz zum 11. Februar 2022 von 0,1 % vor persönlichen Ertragsteuern für angemessen gehalten.
Im Rahmen der im vorliegenden Fall angewandten mittelbaren Typisierung des Anteilseigners ist eine Kürzung des Basiszinssatzes
um einen persönlichen Steuersatz nicht vorzunehmen.
|
(4) |
Risikozuschlag
Ein unternehmerisches Engagement ist stets mit Risiken und Chancen verbunden. Deshalb können die zukünftigen finanziellen
Überschüsse nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Die Übernahme dieser unternehmerischen Unsicherheit (des Unternehmerrisikos)
lassen sich Marktteilnehmer durch Risikoprämien (Risikozuschläge) auf den Basiszinssatz abgelten.
Zur Bemessung des Risikozuschlags für das zu bewertende Unternehmen kann entsprechend der Definition der Alternativinvestition
auf Modelle zur Preisbildung an Kapitalmärkten zurückgegriffen werden, die ausgehend von der für ein Marktportfolio gegebenen
Risikoprämie (Marktrisikoprämie, ‘MRP’) eine Abschätzung der unternehmensindividuellen Risikoprämie ermöglichen. Zur Bemessung des Risikozuschlags wurde bei mittelbarer
Typisierung des Anteilseigners das sogenannte Capital Asset Pricing Model (‘CAPM’) herangezogen.
Auf der Grundlage des CAPM wird die nicht um persönliche Ertragsteuern bereinigte unternehmensspezifische Risikoprämie durch
Multiplikation des sogenannten Betafaktors des Unternehmens mit der Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern ermittelt.
Der Betafaktor ist ein Maß für das Unternehmensrisiko im Verhältnis zum Marktrisiko. Ein Betafaktor größer eins bedeutet,
dass der Wert des Eigenkapitals des betrachteten Unternehmens im Durchschnitt überproportional auf Schwankungen des Marktes
reagiert, ein Betafaktor kleiner eins, dass der Wert sich im Durchschnitt unterproportional verändert.
Die künftig erwartete Marktrisikoprämie lässt sich aus der historischen Differenz zwischen der Rendite risikobehafteter Wertpapiere,
beispielsweise auf Basis eines Aktienindex, und den Renditen (quasi) risikofreier Kapitalmarktanlagen abschätzen. Empirische
Untersuchungen für den deutschen Kapitalmarkt zeigen, dass Investitionen in Aktien in der Vergangenheit je nach dem zugrunde
gelegten Betrachtungszeitraum durchschnittlich 4 bis 7 % höhere Renditen erzielten als Anlagen in (quasi) risikofreie Kapitalmarktanlagen.
Unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Steuergesetzgebung und der getroffenen steuerlichen Typisierung wurde bei der
Bewertung der MSH von einer Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern von 7,5 % ausgegangen.
Da die MSH nicht börsennotiert ist, können für das Unternehmen eigene Betafaktoren empirisch nicht ermittelt werden. Stattdessen
musste auf Betafaktoren börsennotierter Vergleichsunternehmen zurückgegriffen werden. Ausgangspunkt war daher die Ableitung
des durchschnittlichen unlevered Betafaktors eines Portefeuilles von Vergleichsunternehmen. Für die vorliegende Bewertung
wurde auf Kapitalmarktdaten des Finanzinformationsdienstleisters S&P Capital IQ, New York, New York/USA, zurückgegriffen.
Zur Auswahl und Abgrenzung der relevanten Vergleichsunternehmen wurden börsennotierte Unternehmen, die auf dem Markt für Consumer
Electronics tätig sind, betrachtet. Bezüglich der Auswahl der Gruppe von Vergleichsunternehmen bietet sich grundsätzlich das
Abstellen auf Unternehmen der gleichen Branche an, die ähnliche Produkte und/oder Leistungen anbieten und denselben Marktstrukturen,
z.B. einem ähnlichen Wettbewerb, unterliegen wie das Bewertungsobjekt. Im Folgenden sind die herangezogenen Vergleichsunternehmen
genannt:
– |
Best Buy Co. Inc., Richfield, Minnesota/USA
|
– |
Currys plc (umbenannt, vormals Dixons Carphone plc), London/Großbritannien
|
– |
CECONOMY
|
– |
Fnac Darty
|
– |
M.video
|
Unter Beachtung der Kapitalstruktur der Vergleichsunternehmen zum jeweils letzten Bilanzstichtag ergibt sich für diese Unternehmen
im Betrachtungszeitraum ein sogenannter unlevered Betafaktor (Betafaktor eines rein eigenfinanzierten, d.h. unverschuldeten
Unternehmens) zwischen 0,38 und 1,50. Im Durchschnitt ergibt sich ein unlevered Betafaktor von 0,85, welcher der Bewertung
der MSH zugrunde gelegt wurde.
Der unlevered Betafaktor wurde vorliegend auf Basis der Kapitalstruktur der MSH zum 30. September 2021 angepasst (sog. Gearing
oder Levering). Die Anpassung des Betafaktors zieht die aufgrund von IFRS 16 erhöhten Leasingverbindlichkeiten als verzinsliche
Finanzierungskomponente ins Kalkül.
|
(5) |
Inflationsdifferenzial
Da der zuvor abgeleitete Basiszinssatz unter Zugrundelegung der Zinsstrukturkurve für deutsche Staatsanleihen abgeleitet wurde,
musste dieser für die Ableitung der unternehmensspezifischen Kapitalkosten auf Ebene der Landesgesellschaften der MSH noch
um die länderspezifischen Inflationserwartungen angepasst werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass die in den Planungsrechnungen
abgebildeten Ergebnisprognosen und die abgeleiteten Überschüsse Nominalgrößen darstellen und daher jeweils landesspezifisch
unterschiedliche Inflationserwartungen reflektieren. Diese Inflationserwartungen stimmen mit den Inflationserwartungen in
Deutschland in der Regel nicht überein.
Aus diesem Grund wurde der der Ableitung der unternehmensspezifischen Kapitalkosten zugrunde gelegte Basiszinssatz um ein
gewichtetes Inflationsdifferenzial angepasst. Das Inflationsdifferenzial entspricht dabei jeweils der Differenz aus der Inflationserwartung
in den Heimatmärkten der Landesgesellschaften mit Fremdwährung und der für die Eurozone prognostizierten Inflationserwartung
(Referenz). Mit der Berücksichtigung des Inflationsdifferenzials sollen Währungsrisiken aus inflationsbedingter Ab- bzw. Aufwertung,
die nicht bereits in den Free Cashflows berücksichtigt sind, ins Kalkül gezogen werden. Für Länder der Eurozone wurde kein
Inflationsdifferenzial angesetzt.
Als Maßstab für die langfristige Inflationserwartung wurde die erwartete Inflation für das jeweilige Land im Jahr 2024 herangezogen.
Als Referenz wurde dabei die erwartete Inflation des Jahres 2024 für die Eurozone verwendet. Die Daten entstammen Angaben
des Internationalen Währungsfonds, Washington D.C./USA.
Im Ergebnis ergibt sich ein gewichtetes Inflationsdifferenzial von 0,44 %, das als separate Komponente den Eigenkapitalkosten
zugeschlagen wurde.
|
(6) |
Länderrisikoprämie
Bei der Unternehmensbewertung kann in Betracht gezogen werden, spezifische, sich auf die ins Kalkül gezogenen zukünftigen
finanziellen Überschüsse auswirkende Risiken in Ländern, in denen das zu bewertende Unternehmen tätig ist (z.B. wirtschaftliche
und politisch-rechtliche Risiken wie die Gefahr von Enteignungen, Streiks oder gar eine Staatsinsolvenz), durch einen Zuschlag
zum Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Bewertung der MSH. Immerhin erwirtschaften die ausländischen Landesgesellschaften der
MSH-Gruppe ihre Ergebnisse teilweise auf Märkten, die etwa im Vergleich zu Deutschland durch besondere Risiken gekennzeichnet
sind.
Vorliegend wurde gleichwohl auf den Ansatz einer Länderrisikoprämie verzichtet. Dafür sprechen vor allem zwei Erwägungen.
Zum einen agiert die MSH ganz überwiegend in Ländern (vor allem in Westeuropa), die durch verlässliche wirtschaftliche und
politische Verhältnisse gekennzeichnet sind. Zum anderen folgt die Bewertung der MSH einer konsolidierten, mithin einer Gruppensicht,
keinem Sum-of-the-parts-Ansatz (Bewertung einer Vielzahl von Einzelgesellschaften).
Bei der Bewertung einer Unternehmenseinheit wie der MSH-Gruppe werden systematische Risiken mit Hilfe des CAPM grundsätzlich
vollumfänglich im Kapitalisierungszinssatz erfasst und damit abgegolten. Unsystematische Risiken fließen hingegen nicht in
die Betrachtung ein, da diese durch Diversifikation vermindert bzw. gar vermieden werden können. Zur Ermittlung des für die
Bewertung der MSH heranzuziehenden Zahlungsstroms wurden die Ergebnisse der einzelnen Landesgesellschaften unter Berücksichtigung
von Konsolidierungseffekten aggregiert, so dass hierdurch letztlich eine Diversifizierung einzelner Länderrisiken unterstellt
werden konnte.
Überdies wurden im konkreten Bewertungsfall die zukünftigen finanziellen Überschüsse mit ihrem Erwartungswert angesetzt. Insofern
besteht kein Anlass, zusätzliche Risikogesichtspunkte im Wege eines weiteren Aufschlags im Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen.
|
(7) |
Wachstumsabschlag
Künftiges Wachstum der finanziellen Überschüsse resultiert aus Thesaurierungen und deren Wiederanlage sowie organisch aus
Preis-, Mengen- und Struktureffekten. Im Detailplanungszeitraum sind diese Wachstumspotenziale in der Unternehmensplanung
und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. Auf Grund der Annahme der Vollausschüttung ist für die Phase der ewigen
Rente kein thesaurierungsbedingtes Wachstum in den finanziellen Überschüssen angesetzt. Weitere Wachstumspotenziale werden
für die Phase der ewigen Rente bewertungstechnisch durch einen Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt.
Im Hinblick auf die Wachstumschancen sowie die mögliche Entwicklung des Marktes auf Basis der zum Ende der Detailplanungsphase
gegebenen Kapitalausstattung und Unternehmenssubstanz der MSH-Gruppe wurde ein jährliches Wachstum der finanziellen Überschüsse
und damit einen Wachstumsabschlag von 0,5 % für angemessen gehalten.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei der nachhaltigen Wachstumsrate um Ergebniswachstum (anstelle von Umsatzwachstum)
handelt. Bei einer (branchenspezifischen) Teuerungsrate würde grundsätzlich eine volle Überwälzbarkeit von Kostensteigerungen
auf die Kunden angenommen. Empirische Untersuchungen zeigen jedoch, dass die Überwälzbarkeit deutlich geringer ausfällt. Aufgrund
des hohen Wettbewerbs und des technologischen Fortschritts, gepaart mit preissensiblen Kunden, wurde für die MSH ein Wachstumsabschlag
von 0,5 % für vertretbar gehalten.
|
(8) |
Fremdkapitalkosten und Ableistung des WACC
Die Fremdkapitalkosten vor Steuern wurden zunächst unter Berücksichtigung eines risikofreien Zinssatzes von 0,1 % zuzüglich
eines risikoadjustierten Spreads anhand der Ratings Basis der Gesellschaft von BBB- und BB+ auf Basis der Nettoverschuldung
zum Bewertungsstichtag mit rund 1,43 % ermittelt. Hierzu wurde das Inflationsdifferenzial zwischen Nicht-EUR-Ländern und EUR-Ländern
addiert (rund 0,44 %). Die sich so ergebenden Fremdkapitalkosten vor Steuern belaufen sich auf 1,87 %.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen (sog. Tax Shield) wird in den Fremdkapitalkosten nach Steuern berücksichtigt.
Als Steuerquote wurde der durchschnittliche nominale Steuersatz der Gesellschaft gemäß Geschäftsbericht 2020/21 von 30,53
% herangezogen.
Die in der Gewichtung der Kapitalkosten berücksichtigte Kapitalstruktur entspricht der Kapitalstruktur der MSH zum 30. September
2021.
|
cc) |
Marktwert des Eigenkapitals der MSH nach IDW S1
Auf Basis der zu diskontierenden Free Cashflows der MSH, einem konstanten Ansatz des Kapitalisierungszinssatzes und einer
nachhaltigen Wachstumsrate von 0,5 % beträgt der Gesamtunternehmenswert der MSH zum 30. September 2021 vor Sonderwerten EUR
5.764,3 Millionen.
Für das Geschäftsjahr 2019/20 betrug der Jahresüberschuss EUR 120,7 Millionen. Der Jahresüberschuss war zunächst teilweise
gestundet bzw. in Rücklagen eingestellt worden (vgl. oben Ziffer 4.g)aa)(6)). Die Gesellschafterversammlung hat zwischenzeitlich
beschlossen, den gesamten Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2019/20 an die Gesellschafter zu zahlen. Aus der Gewinnverwendung
bestanden zum 30. September 2021 bei der MSH noch Verbindlichkeiten gegenüber CECONOMY Retail in Höhe von rund EUR 35,0 Millionen
und gegenüber der Convergenta in Höhe von EUR 26,1 Millionen.
Die MSH hält eine 15 %-ige Beteiligung an der M.video. Der Anteil an der M.video wird erfolgsneutral zum Börsenkurs in der
Bilanz der MSH angesetzt. Die Erträge aus der Beteiligung an der M.video sind in der der Bewertung zugrundeliegenden Planung
nicht enthalten. Der Wert der Beteiligung der MSH an der M.video wurde deshalb als Sonderwert berücksichtigt, der auf dem
Börsenwert der von der MSH gehaltenen Anteile zum 30. September 2021 basiert. Dafür wurde ein 3M-VWAP heranzogen. Unter Anwendung
des Umrechnungskurses RUB/EUR zum 30. September 2021 von 0,01179 ergibt sich ein Sonderwert in Höhe von EUR 196,8 Millionen.
Die MSH hält darüber hinaus zum 30. September 2021 eine 25 %-ige Beteiligung an der PMG, die zum Ende Dezember 2021 auf 2
% reduziert wurde. Ein Einfluss auf die Bewertung geht hiervon nicht aus, da die Beteiligung aufgrund mangelnder Profitabilität
des Joint Ventures bereits zum 30. September 2021 auf einen Erinnerungswert von EUR 1 abgeschrieben wurde. Analog der M.video
sind die Ergebnisse aus dem Joint Venture in der Planungsrechnung nicht berücksichtigt.
Im Ergebnis ergibt sich zum 30. September 2021 ein Marktwert des Eigenkapitals von EUR 3.475,0 Millionen. Nach Aufzinsung
dieses Werts mit den Eigenkapitalkosten ergibt sich zum 12. April 2022 ein Wert der MSH von EUR 3.686,4 Millionen.
Danach beträgt der Marktwert der Einzubringenden Geschäftsanteile zum 12. April 2022 EUR 797,0 Millionen.
|
dd) |
Wertzufluss an die Gesellschaft durch Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile unter Berücksichtigung von Synergien
Der Vorstand erwartet aus der Transaktion erhebliche steuerliche und operative Synergien. Nach Abschluss der Transaktion wird
es möglich sein, Holdingkosten auf Ebene der Gesellschaft sowie dort bestehende Verlustvorträge mit den positiven Ergebnissen
der MSH zu verrechnen und darüber hinaus in geringem Umfang Doppelstrukturen auf Ebene der Holdings sowie direkt im Zusammenhang
mit der Gesellschaftersituation vor der Transaktion stehende Sachkosten abzubauen. Der Vorstand geht bei der Ableitung des
Wertzuflusses in die Gesellschaft aus der Transaktion von einem Barwert der Mindestsynergien von EUR 444 Millionen aus, die
auf bereits sehr genau quantifizierten Einsparpotenzialen mit einer hohen Realisierungswahrscheinlichkeit beruhen. Neben Holdingkosteneinsparungen,
die sich diskontiert auf EUR 55 Millionen belaufen, veranschlagt der Vorstand Steuersynergien mit einem Barwert von mindestens
EUR 389 Millionen.
Unter Berücksichtigung des Barwerts der Mindestsynergien von EUR 444,0 ergibt sich aus der Transaktion ein Wertzufluss in
die Gesellschaft von EUR 1.241,0 Millionen.
Der Großteil des quantifizierten Wertpotenzials resultiert aus den bei der Gesellschaft bestehenden körperschaft- und gewerbesteuerlichen
Verlustvorträgen, die sich auf insgesamt rund EUR 2.644,0 Millionen belaufen (wovon angabegemäß rund EUR 1.149,0 Millionen
auf körperschaftsteuerliche und rund EUR 1.495,0 Millionen auf gewerbesteuerliche Verlustvorträge entfallen), und ohne die
Transaktion nicht genutzt werden können. Die Zinsvorträge belaufen sich zum Ende des Jahres 2020/21 auf rund EUR 132 Millionen.
Die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge können, die entsprechende Beschlussfassung der Hauptversammlung vorausgesetzt,
mit den zukünftigen Ergebnissen (zu versteuerndem Einkommen) der MSH steuermindernd verrechnet werden. Bei einem Konzernsteuersatz
der Gesellschaft von rund 30,5 % (15,8 % KSt und 14,7 % GewSt) beliefen sich alleine die zukünftigen Steuerersparnisse, die
aus der Verrechnung der zukünftigen MSH-Ergebnisse mit den vorgenannten steuerlichen Verlustvorträgen resultieren, nach der
Plausiblisierung durch PwC unter Vernachlässigung von Abzinsungseffekten (nominal) auf rund EUR 390 Millionen, also auf einen
Betrag, der noch über den von der Gesellschaft ermittelten EUR 389 Millionen liegt.
Neben den Synergien aus der Verrechnung der steuerlichen Verlustvorträge resultieren auch daraus steuerliche Vorteile, dass
die Holdingkosten der Gesellschaft ebenfalls mit den zukünftigen Gewinnen der MSH verrechnet werden können, und zwar nachhaltig,
solange die MSH positive Ergebnisse erwirtschaftet. Verringert werden die steuerlichen Vorteile der Holdingkostenverrechnung
durch die Holdingkosteneinsparungen, die nach der Transaktion realisiert werden können.
Bei einfacher Betrachtung resultieren aus den geplanten Holdingkosten und Holdingkostenersparnissen der Gesellschaft steuerlich
verrechenbare Holdingkosten von rund EUR 28 Millionen im Geschäftsjahr 2021/22, die zu einer jährlichen Steuerersparnis von
rund EUR 8 Millionen führen. Ab dem Geschäftsjahr 2022/23 sinken die verrechenbaren Holdingkosten auf EUR 22 Millionen pro
Jahr, was zu einer jährlichen Steuerersparnis von rund EUR 7 Millionen führt. Bei unterstellter zehnjähriger Verrechnung der
Kosten mit zukünftigen Gewinnen der MSH würde daraus unter Vernachlässigung von Abzinsungseffekten (nominal) ein steuerlicher
Vorteil von rund EUR 71 Millionen (EUR 8 Millionen + EUR 63 Millionen) resultieren.
Neben den rein steuerlichen Synergien resultieren aus den Holdingkostenersparnissen in Höhe von rund EUR 1 Million im Jahr
2021/22 und danach von jährlich rund EUR 4 Millionen entsprechende Ergebnisverbesserungen (vor Steuern), die einen Barwert
von rund EUR 55 Millionen haben. Diese Ersparnisse resultieren nach Ansicht des Vorstands u.a. aus der Beseitigung von kongruenten
Tätigkeiten (Abbau von Doppelfunktionen), der weiteren Verschlankung der Holdingstrukturen sowie der Reduzierung sonstiger
nicht personalbezogener Kosten, z.B. infolge von Kosten- und Effizienzvorteilen bei der Beauftragung von Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen,
sowie Kosten für Gesellschaftersammlungen und Beiratssitzungen.
In Summe zeigen die vorstehenden Überlegungen, dass der vom Vorstand veranschlagte Betrag der Mindestsynergien von EUR 444
Millionen übertroffen werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sonstige operative Synergien aus der Transaktion (die
aus der weiteren zukünftigen Verschlankung von Prozess- und Entscheidungswegen resultieren können) derzeit noch nicht quantifiziert
sind und deshalb in der Bewertung keine Berücksichtigung finden können.
|
ee) |
Plausibilisierung des Unternehmenswertes der MSH anhand von Multiplikatoren (Zusammenfassung)
Werden die Börsen- bzw. Tradingmultiplikatoren von Vergleichsunternehmen auf das für die MSH für das Geschäftsjahr 2022/23
prognostizierte EBIT vor Restrukturierungsaufwendungen bzw. EBITDA angewandt, so ergibt sich
– |
auf Basis von EBIT Multiplikatoren eine Bandbreite für den Gesamtunternehmenswert der MSH zum 30. September 2021 zwischen
EUR 4.133,6 Millionen und EUR 5.337,8 Millionen; nach Abzug der Nettofinanzverbindlichkeiten der MSH zum 30. September 2021
von EUR 2.486,2 Millionen sowie unter Berücksichtigung der Sonderwerte für die 15 %-ige Beteiligung an der M.video in Höhe
von EUR 196,8 Millionen und für die 25 %-ige Beteiligung am Joint Venture in Griechenland von EUR 1 ergibt sich für den Marktwert
des Eigenkapitals der MSH eine Bandbreite zwischen EUR 1.844,2 Millionen und EUR 3.048,5 Millionen;
|
– |
auf Basis von EBITDA-Multiplikatoren eine Bandbreite für den Gesamtunternehmenswert der MSH zum 30. September 2021 zwischen
EUR 4.092,7 Millionen und EUR 8.362,9 Millionen; nach Abzug der Nettofinanzverbindlichkeiten der MSH zum 30. September 2021
von EUR 2.486,2 Millionen sowie unter Berücksichtigung der Sonderwerte ergibt sich für den Marktwert des Eigenkapitals der
MSH eine Bandbreite zwischen EUR 1.803,4 Millionen und EUR 6.073,6 Millionen.
|
Der ermittelte Marktwert des Eigenkapitals der MSH zum 30. September 2021 von EUR 3.475,0 Millionen liegt innerhalb der anhand
der EBITDA-Multiplikatoren beruhenden Bandbreite. Mit Blick auf die EBIT-Multiplikatoren signalisiert die DCF-Bewertung eine
eher optimistische Sicht auf die MSH. Hier liegt der ermittelte Marktwert etwas oberhalb der anhand der EBIT-Multiplikatoren
ermittelten Bandbreite. Das erscheint angesichts der starken Marktpositionierung der MSH im Vergleich zum Wettbewerb gerechtfertigt
und spiegelt die überdurchschnittlichen Wachstumsperspektiven wider, die sich aus dieser Positionierung ergeben.
|
aa) |
Bewertungsbasis für die Ableitung des Unternehmenswerts der Gesellschaft
Der vom Vorstand in Auftrag gegebenen Unternehmensbewertung der Gesellschaft liegt die von der Gesellschaft im regulären Planungsprozess
erstellte Planungsrechnung zugrunde.
Es handelt sich bei der in Auftrag gegebenen Unternehmensbewertung um ein vollständiges Unternehmenswertgutachten im Sinne
von IDW S1. Nach Ansicht des Vorstands bewegen sich die anzusetzenden Faktoren und Zinssätze allesamt innerhalb der vom IDW
gesetzten Vorgaben.
Die Bewertung der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich in Anlehnung an das Vorgehen bei der Bewertung der MSH (hierzu unter
Ziffer I.5.b) dieses Berichts). Zu beachten ist dabei, dass die Bewertung der Gesellschaft grundsätzlich aus konsolidierter
Sicht durchgeführt und darüber hinaus Sonderwerte für nicht konsolidierte Tochter- und Beteiligungsgesellschaften einbezogen
wurden.
Das Vorgehen bei der Bewertung der Gesellschaft lässt sich in drei wesentliche Schritte gliedern:
1. |
Ableitung der Free Cashflows zur Berechnung des Gesamtunternehmenswerts (Enterprise Value) vor Sonderwerten zum 30. September
2021.
|
2. |
Bestimmung der Nettofinanzverbindlichkeiten zur Ableitung des Eigenkapitalwerts (Equity Value) vor Sonderwerten.
|
3. |
Ermittlung der Sonderwerte, die sich aus den Werten von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften ergeben, die nicht in der
Planungsrechnung aus konsolidierter Sicht enthalten sind, um den Eigenkapitalwert nach Sonderwerten der Gesellschaft zu bestimmen.
|
Der sich nach diesen Schritten ergebende Wert der Gesellschaft zum 30. September 2021 wurde mittels der Eigenkapitalkosten
zum Bewertungsstichtag 12. April 2022 aufgezinst, um zum Marktwert des Eigenkapitals der Gesellschaft nach Sonderwerten, aber
vor Abfluss der Barkomponente der Transaktion zum 12. April 2022 zu gelangen. Nach Abzug der Barkomponente ergibt sich der
Marktwert der Gesellschaft zum 12. April 2022.
Bei der Bewertung der Gesellschaft wurde im Wesentlichen auf der Bewertung der MSH aufgesetzt, die die wesentliche operativ
tätige Gesellschaft der CECONOMY-Gruppe darstellt. Daher ist der Ausgangspunkt der Bewertung der Gesellschaft das EBITDA der
MSH, das um die Holdingkosten der Gesellschaft und der CECONOMY Retail reduziert wurde. Das daraus resultierende EBIT wurde
analog der Bewertung der MSH um Steuern und Veränderungen des (Sach-)Anlagevermögens und des Net Working Capital sowie die
Ergebnisanteile der nicht beherrschenden Gesellschafter auf der Ebene der MSH gemindert, um die zu diskontierenden Free Cashflows
vor Sonderwerten zu ermitteln. Rechnerisch ergaben sich die Free Cashflows der Gesellschaft damit aus den Free Cashflows der
MSH abzüglich der Holdingkosten der Gesellschaft und der CECONOMY Retail.
Die Nettofinanzverbindlichkeiten (‘Net Debt’) setzen sich aus dem Net Debt der MSH sowie den Nettofinanzverbindlichkeiten der Gesellschaft, der CECONOMY Retail, der MWFS
Zwischenholding GmbH & Co. KG (‘MWFS’) und der CECONOMY Dreizehnte Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH (‘CECONOMY Dreizehnte Gesellschaft für Vermögensverwaltung’) zusammen. Die MWFS und die CECONOMY Dreizehnte Gesellschaft für Vermögensverwaltung üben keine operative Tätigkeit aus,
sondern weisen ausschließlich finanzielle Verflechtungen innerhalb der CECONOMY-Gruppe auf.
Die Sonderwerte setzen sich aus den Werten der nicht konsolidiert einbezogenen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der
Gesellschaft zusammen. Dabei wurden börsennotierte Gesellschaften zum 3M-VWAP (Stichtag 30. September 2021) einbezogen.
Der Minderheitsanteil der Gesellschaft an der MPKG wird zum 30. September 2021 mit dem Buchwert in Höhe von EUR 35,0 Millionen
angesetzt. Der Anteil der MSH am Joint Venture in Griechenland wurde zum 30. September 2021 auf EUR 1 (Erinnerungswert) abgeschrieben.
Die übrigen Tochtergesellschaften und Beteiligungen wurden mit dem bilanziellen Eigenkapital nach IFRS zum 30. September 2021
einbezogen.
|
bb) |
Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes (WACC)
Die gewichteten Kapitalkosten (WACC) zur Diskontierung der ermittelten Free Cashflows der Gesellschaft vor Sonderwerten entsprechen
den Kapitalkosten, wie sie bei der Bewertung der MSH herangezogen wurden. Das operative Risiko der Gesellschaft aus Gruppensicht
wird wesentlich von der MSH beeinflusst, die die maßgebliche am Markt tätige Gesellschaft in der CECONOMY-Gruppe bildet. Für
Anpassungen der Kapitalkosten zum Zwecke der Bewertung der Gesellschaft bestand insoweit keine Notwendigkeit. Für weitere
Informationen zur Herleitung der Kapitalkosten wird daher auf Ziffer I.5.b)bb) dieses Berichts verwiesen.
|
cc) |
DCF-Wert nach IDW S1 vor der Transaktion
Die Diskontierung der Free Cashflows der Gesellschaft vor Sonderwerten mit dem WACC von 7,24 % führt bei einer Wachstumsrate
von 0,5 % in der ewigen Rente zu einem Gesamtunternehmenswert zum 30. September 2021 vor Sonderwerten von EUR 5.379,1 Millionen.
Hiervon sind im nächsten Schritt die Nettofinanzverbindlichkeiten der Gesellschaft in Abzug zu bringen, um den entsprechenden
Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft zu ermitteln.
Die ermittelten Nettofinanzverbindlichkeiten von EUR 3.399,1 Millionen setzen sich wie folgt zusammen:
– |
Die Nettofinanzverbindlichkeiten der MSH belaufen sich auf EUR 2.486,2 Millionen und resultieren hauptsächlich aus Leasingverbindlichkeiten
von EUR 2.057,6 Millionen. Zusätzlich sind Pensionsrückstellungen in Höhe von EUR 45,6 Millionen enthalten. Die aus der Ausschüttung/Direktentnahme
von Gewinnen des Geschäftsjahres 2019/20 (vgl. oben Ziffer 4.g)aa)(6)) von insgesamt EUR 120,7 Millionen (siehe dazu bereits
Ziffer I.5.b)cc)) resultierende Verbindlichkeit gegenüber der Convergenta (insgesamt EUR 26,1 Millionen) zum 30. September
2021 ist unter den sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten erfasst.
|
– |
Die Nettofinanzverbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen im Wesentlichen aus Finanzschulden (EUR 755,8 Millionen), die neben
einem Schuldscheindarlehen von EUR 249,1 Millionen Leasingverbindlichkeiten in Höhe von EUR 9,8 Millionen enthalten. Zudem
besteht Guthaben bei Kreditinstituten (EUR 563,1 Millionen), wovon EUR 271,0 Millionen vom Vorstand als betriebsnotwendig
angesehen werden und daher Teil des Net Working Capitals und nicht der Nettofinanzverbindlichkeiten sind. Hiervon entfallen
rund EUR 189 Millionen auf die Rückzahlung von wesentlichen Teilen des Schuldscheindarlehens im März 2022 sowie rund EUR 22
Millionen für eine Dotierung der CECONOMY Unterstützungskasse. In den Nettofinanzverbindlichkeiten enthalten ist für Bewertungszwecke
die geplante Dividendenzahlung in Höhe von EUR 62,6 Millionen.
|
– |
Nettofinanzverbindlichkeiten der CECONOMY Retail setzen sich aus Pensionsrückstellungen (EUR 288,9 Millionen) und Guthaben
bei Kreditinstituten (EUR 1,7 Millionen) zusammen.
|
– |
Die MWFS übt keine operative Tätigkeit aus. Sie hat Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, die aus Konzernsicht den
Nettofinanzverbindlichkeiten der Gesellschaft zugerechnet wurden. Die entsprechende Gegenposition ist in den Nettofinanzverbindlichkeiten
enthalten.
|
– |
Die CECONOMY Dreizehnte Gesellschaft für Vermögensverwaltung übt ebenfalls keine operative Tätigkeit aus. Sie weist lediglich
finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen auf, welche die Nettofinanzverbindlichkeiten der Gesellschaft
insgesamt erhöhen. Im Konzernverbund ist die Gesellschaft nicht insolvenzgefährdet. Die Gegenpositionen schlagen sich ebenfalls
in den Nettofinanzverbindlichkeiten nieder.
|
Nach Abzug der Nettofinanzverbindlichkeiten vom Gesamtunternehmenswert zum 30. September 2021 vor Sonderwerten ergibt sich
ein Eigenkapitalwert der Gesellschaft zum 30. September 2021 vor Sonderwerten von EUR 1.980,0 Millionen.
Die Sonderwerte belaufen sich auf EUR 648,8 Millionen. Hier sind insbesondere die Minderheitsbeteiligung von rund 24,30 %
an Fnac Darty mit EUR 368,4 Millionen, die Beteiligung von 15 % an der M.video mit EUR 196,8 Millionen sowie die Beteiligungen
an der METRO mit EUR 40,0 Millionen und an der MPKG mit EUR 35,0 Millionen eingeflossen.
Unter Berücksichtigung der Sonderwerte beläuft sich der Marktwert des Eigenkapitals der Gesellschaft zum 30. September 2021
daher auf EUR 2.628,8 Millionen. Dieser Wert wurde mit den Eigenkapitalkosten auf den 12. April 2022 aufgezinst, um den Marktwert
des Eigenkapitals der Gesellschaft zum 12. April 2022 zu ermitteln, der EUR 2.788,7 Millionen beträgt.
Da die MSH von der Gesellschaft vollkonsolidiert wird, ist im Anschluss der Marktwert des Anteils der Convergenta an der MSH
(21,62 %) in Abzug zu bringen.
Unter Berücksichtigung der Sonderwerte und nach Abzug der Minderheiten ergibt sich der den Aktionären zurechenbare Marktwert
des Eigenkapitals zum 12. April 2022 in Höhe von EUR 1.991,7 Millionen.
|
dd) |
Vergleichsorientierte Bewertung anhand des Börsenkurses
Ausgehend vom Börsenkurs der CECONOMY-Stammaktie zum 11. Februar 2022 von EUR 3,92 und einem Preis von EUR 6,85 pro CECONOMY-Vorzugsaktie
ergibt sich ein Börsenwert der Gesellschaft zum 11. Februar 2022 in Höhe von EUR 1.416,6 Millionen. In einer weiteren Betrachtung
wurde der 3M-VWAP zwischen dem 12. November 2021 und dem 11. Februar 2022 von EUR 3,71 je CECONOMY-Stammaktie und EUR 6,71
je CECONOMY-Vorzugsaktie herangezogen. Danach ergibt sich ceteris paribus ein Wert der Gesellschaft von EUR 1.341,4 Millionen.
Insgesamt ergibt sich eine Bandbreite für den Wert der Gesellschaft von EUR 1.341,4 bis EUR 1.416,6 Millionen, die insgesamt
unterhalb des nach DCF ermittelten Werts der Gesellschaft liegt.
Als mögliche Ursache für die Differenz zwischen dem Wert auf Basis des DCF-Verfahrens und dem Wert gemäß Börsenkapitalisierung
kommen vorliegend insbesondere Informationsasymmetrien in Frage. Mit Informationsasymmetrie wird der Umstand beschrieben,
dass der Kapitalmarkt Informationen entweder noch gar nicht berücksichtigt oder bereits kommunizierte Informationen noch nicht
vollständig bzw. zuverlässig abschätzen kann. Die der Bewertung der Gesellschaft zugrunde liegende Planung enthält positive
Effekte aus Maßnahmen im Rahmen des Operating Models, die zu Effizienzsteigerungen und einer nachhaltig verbesserten Kostensituation
bei der MSH beitragen sollen. Neben den strategischen Initiativen zur Umsatzsteigerung (u.a. Ausbau des Online- und des Services
& Solutions-Geschäfts sowie Roll-Out Marketplace) soll so eine Verbesserung des Ergebnisses erreicht werden. Es liegt die
Vermutung nahe, dass der Kapitalmarkt diese im August 2020 kommunizierten Maßnahmen bislang nur unvollständig eingepreist
hat, vielmehr erst einmal abwartet, ob es der Gesellschaft gelingt, die Maßnahmen umzusetzen.
Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass die Investoren sich derzeit weiterhin mit Käufen von Aktien stationärer Einzelhändler
eher zurückhalten, da das vergangene Geschäftsjahr mit seinen Corona bedingten Effekten noch nachwirkt. In diesem Zusammenhang
ist auch auf den verschobenen Börsengang des niederländischen Elektronikhändlers Coolblue hinzuweisen. Zudem könnte die verstärkte
Verschiebung hin zum Online-Kanal und die geringere Nachfrage nach höherwertigen Services die Bruttomarge belasten.
Am Handelstag nach Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft über die beabsichtigte Transaktion am 14. Dezember
2020 nach Börsenschluss erhöhte sich der Kurs der CECONOMY-Stammaktie (XETRA) um rund 25 %. In den darauffolgenden Tagen stieg
die CECONOMY-Stammaktie weiter und verzeichnete zum Wochenschluss einen Kursanstieg von rund 40 % gegenüber dem Kurs vor Bekanntgabe
der Transaktion. Dies zeigt, dass der Kapitalmarkt die avisierte Transaktion der Gesellschaft durchaus honoriert hat. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass bei erfolgreichem Abschluss der geplanten Transaktion der Börsenkurs der Gesellschaft erneut stark
steigen wird. Ein solcher Kursanstieg spiegelt sich bereits in den Analystenschätzungen aus 2021 und 2022 wider, aus denen
ein mittleres Kursziel von EUR 5,00 pro CECONOMY-Aktie hervorgeht. Bei diesem Kurs beliefe sich die Börsenkapitalisierung
der Gesellschaft auf EUR 1.797,1 Millionen und läge damit noch rund EUR 194,6 Millionen unter dem ermittelten Wert auf Basis
des DCF-Verfahrens.
Die erwartete Normalisierung des operativen Geschäfts nach dem Wegfall der Beschränkungen im Zuge von COVID-19 könnte dazu
führen, dass Investoren wieder zunehmend Aktien stationärer Einzelhändler kaufen und sich die Differenz zwischen der Börsenkapitalisierung
der Gesellschaft und dem ermittelten Wert auf Basis des DCF-Verfahrens auf absehbare Zeit weiter schließen wird.
|
ee) |
Plausibilisierung des Unternehmenswerts der Gesellschaft anhand von Multiplikatoren
Werden die Börsen- bzw. Tradingmultiplikatoren von Vergleichsunternehmen auf das für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2022/23 prognostizierte EBITDA bzw. EBIT angewandt, so ergibt sich
– |
auf Basis von EBIT-Multiplikatoren eine Bandbreite für den Gesamtunternehmenswert der Gesellschaft zum 30. September 2021
zwischen EUR 3.943,1 Millionen und EUR 5.091,9 Millionen; nach Abzug der Nettofinanzverbindlichkeiten der Gesellschaft zum
30. September 2021 von EUR 3.399,1 Millionen sowie unter Berücksichtigung von Sonderwerten ergibt sich für den Marktwert des
Eigenkapitals der Gesellschaft eine Bandbreite zwischen EUR 441,5 Millionen und EUR 1.590,2 Millionen;
|
– |
auf Basis von EBITDA-Multiplikatoren eine Bandbreite für den Gesamtunternehmenswert der Gesellschaft zum 30. September 2021
zwischen EUR 4.092,7 Millionen und EUR 8.362,9 Millionen; nach Abzug der Nettofinanzverbindlichkeiten der Gesellschaft zum
30. September 2021 von EUR 3.399,1 Millionen sowie unter Berücksichtigung von Sonderwerten ergibt sich für den Marktwert des
Eigenkapitals der Gesellschaft eine Bandbreite zwischen EUR 591,1 Millionen und EUR 4.861,3 Millionen.
|
Der ermittelte Marktwert des Eigenkapitals der Gesellschaft zum 30. September 2021 von EUR 1.877,5 Millionen (EUR 2.628,8
Millionen abzüglich des Wertes des MSH-Minderheitsanteils zum 30. September 2021 von EUR 751,3 Millionen) liegt innerhalb
der anhand der EBITDA-Multiplikatoren ermittelten Bandbreite. Mit Blick auf die EBIT-Multiplikatoren signalisiert die DCF-Bewertung
wie bei der MSH eine optimistische Sicht auf die Gesellschaft. Auch hier liegt der ermittelte Marktwert etwas oberhalb der
anhand der EBIT-Multiplikatoren ermittelten Bandbreite.
Insgesamt stützt die Multiplikatorbewertung die mittels des DCF-Verfahrens durchgeführte Bewertung der Gesellschaft zum 30.
September 2021.
|
d) |
Bewertung der Wandelschuldverschreibungen
Da der Wert der Wandelschuldverschreibungen bei der Ermittlung des Wertzuflusses aus der Sachkapitalerhöhung zu berücksichtigen
ist, wurde der von den Parteien ermittelte Wert der Wandelschuldverschreibungen von EUR 160,0 Millionen von PwC mittels eigener
Bewertungsüberlegungen plausibilisiert.
Der Wert einer Wandelschuldverschreibung ergibt sich grundsätzlich als Summe aus dem Wert der Schuldverschreibungskomponente
und dem Wert der Wandlungsoption. Der Wert der Schuldverschreibungskomponente ergibt sich in einem Kapitalwertkalkül als Barwert
der vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen diskontiert mit einem frist- und risikoadäquaten Zinssatz.
Der risiko- und fristadäquate Diskontierungszinssatz entspricht dem Fremdkapitalkostenansatz der Gesellschaft für eine entsprechende
Laufzeit. Für die Plausibilisierung wurde auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank für eine fünfjährige Laufzeit ein risikoloser
Zinssatz von -0,82 % ermittelt. Um dem Ausfallrisiko adäquat Rechnung zu tragen, wurde zusätzlich ein Risikozuschlag (Credit
Spread) auf Basis des Ratings der Gesellschaft berücksichtigt.
Aufgrund ihres derivativen Charakters ist der Wert der in den Wandelschuldverschreibungen enthaltenen Wandlungsoption in Aktien
der Gesellschaft mit Optionspreismodellen zu bestimmen. Zur Bewertung von Derivaten existieren grundsätzlich zwei zueinander
konsistente Vorgehensweisen. Diese sind zum einen das Prinzip der Duplikation und zum anderen die risikoneutrale Bewertung.
Das Duplikationsprinzip verfolgt den Ansatz, das zu bewertende Derivat aus bepreisten Wertpapieren synthetisch nachzubilden.
Das Duplikationsprinzip liegt den grundliegenden Arbeiten der Optionspreistheorie von Black/Scholes (1973) und Cox/Ross/Rubinstein
(1979) zugrunde.
Die risikoneutrale Bewertung ist eine Implikation der Arbeit von Black/Scholes (1973), die zum ersten Mal von Cox/Rubinstein
(1976) beschrieben wurde. Die Herleitung der analytischen Bewertungsgleichung zeigt, dass die Bewertung eines Derivats frei
von jeglichen Risikopräferenzen ist. In der Optionspreistheorie werden analytische und numerische Bewertungsverfahren unterschieden.
Analytische oder geschlossene Lösungen wie die Black/Scholes-Formel liefern theoretisch exakte Werte, sind jedoch nicht für
alle Derivatetypen anwendbar. Bei Vorliegen komplexer Derivate kommen auch numerische Lösungsverfahren wie das Binomialmodell
von Cox/Ross/Rubinstein (1979) und die Monte-Carlo-Simulation, die von Boyle (1977) für die Bewertung von Derivaten formuliert
und untersucht wurde, zum Einsatz.
Da die in den Wandelschuldverschreibungen enthaltene Wandlungsoption vorliegend mit einem Dividendenschutzmechanismus ausgestattet
ist, kann deren Wert mittels der Black/Scholes-Formel theoretisch genau ermittelt werden. Im Rahmen der Plausibilisierung
des Werts der Wandelschuldverschreibungen wurde daher die Black/Scholes-Formel zugrunde gelegt. Eingangsparameter sind dabei
neben dem bei Abschluss der Transaktionsverträge aktuellen Kurs der CECONOMY-Stammaktie und dem vereinbarten anfänglichen
Wandlungspreis von EUR 5,42 je Wandlungsaktie der laufzeitadäquate risikolose Zins sowie die Volatilität der Aktienrendite.
Als Ergebnis der Plausibilisierung des von den Parteien ermittelten Marktwerts der Wandelschuldverschreibungen wurde festgestellt,
dass der Marktwert von EUR 160,0 Millionen bei Abschluss der Transaktionsverträge nachvollzogen werden kann und die Bewertung
auf Basis der damaligen Kapitalmarktbedingungen plausibel ist.
Wie dargestellt ist der Wert der Wandlungsoption aufgrund ihres derivativen Charakters unter anderem abhängig vom Kurs der
CECONOMY-Aktie. Seit der Festlegung der Ausstattung der Wandelschuldverschreibung mit der Grundsatzvereinbarung vom 14. Dezember
2020 haben sich die Parameter, einschließlich des Börsenkurses, die der Bewertung der Wandelschuldverschreibungen zugrunde
liegen, so verändert, dass der Wert der Wandelschuldverschreibungen zurückgegangen ist. Zusätzlich ist zu beachten, dass die
Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen im Falle der Nichtwandlung zum Nominalwert von EUR 151,0 Mio. erfolgt und dieser
damit den maximalen Zahlungsmittelabfluss darstellt.
Zugunsten der Aktionäre der Gesellschaft wurde bei der Beurteilung der Angemessenheit des Austauschverhältnisses dennoch der
zwischen den Parteien vereinbarte Wert in Höhe von EUR 160 Mio. berücksichtigt.
|
e) |
Beurteilung der Angemessenheit des Ausgabebetrags und der Angemessenheit des Austauschverhältnisses
|
aa) |
Austauschverhältnis ohne Einbeziehung von Synergieeffekten
Für die Beurteilung der Angemessenheit des Ausgabebetrags und des Austauschverhältnisses wurden die ermittelten Werte der
MSH und der Gesellschaft in Relation zu der Anzahl an CECONOMY-Aktien vor bzw. nach der Transaktion gesetzt. Als Ausgangsbasis
der Beurteilung wurde der mittels des DCF-Verfahrens ermittelte Eigenkapitalwert pro CECONOMY-Aktie berechnet, der vor der
Transaktion auf die Altaktionäre entfällt. Der auf die Aktionäre entfallende Eigenkapitalwert zum 12. April 2022 beträgt EUR
1.991,7 Millionen. Die Anzahl der CECONOMY-Aktien vor der Transaktion entspricht der Summe der CECONOMY-Stammaktien und der
CECONOMY-Vorzugsaktien. Daraus resultiert ein DCF-Wert pro CECONOMY-Aktie vor der Transaktion von EUR 5,54. Wesentliche Abweichungen
zwischen dem Wert je CECONOMY-Stamm-bzw. CECONOMY-Vorzugsaktie resultieren dabei nicht.
Ergänzend wurde der Börsenwert der Gesellschaft zum 11. Februar 2022 mittels des 3M-VWAP der CECONOMY-Stamm- und CECONOMY-Vorzugsaktien
abgeleitet. Da in diesem Fall der Wert der Gesellschaft pro Aktie (bei den CECONOMY-Stammaktien mit EUR 3,73) unterhalb des
DCF-Werts der Gesellschaft pro Aktie liegt, hat er keinen Einfluss auf die Beurteilung der Angemessenheit des Austauschverhältnisses
und damit des Ausgabebetrags.
Aus dem Gesamtwert der Neuen Aktien in Höhe von EUR 697,1 Millionen und dem nach finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten
Wert der Wandelschuldverschreibungen in Höhe von EUR 160,0 Millionen und der Barkomponente in Höhe von EUR 130 Millionen ergibt
sich ein Wert der Gesamtgegenleistung in Höhe von EUR 987,1 Millionen. Der Marktwert der Einzubringenden Geschäftsanteile
in Höhe von EUR 797,0 Millionen bleibt hinter diesem Wert zurück, sodass die Transaktion bei Ausblendung der Synergien und
sonstigen Verbundvorteile zu einer Verwässerung der CECONOMY-Aktien führen würde.
|
bb) |
Austauschverhältnis unter Berücksichtigung von Synergien
Der vorstehend dargelegten Verwässerung aus Sicht der Altaktionäre steht jedoch ein Wertzuwachs in Folge der mit dem Erwerb
der Einzubringenden Geschäftsanteile verbundenen Synergie- und Verbundeffekte gegenüber. Es ist anerkannt, dass solche Synergie-
und Verbundeffekte bei der Bewertung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
bzw. der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen berücksichtigt werden können.
Um die Angemessenheit des Austauschverhältnisses beurteilen zu können, wurde der Wert der Gesellschaft nach der Transaktion
ermittelt. Dazu wurde zum DCF-Wert der Gesellschaft der Wert der Einzubringenden Geschäftsanteile zuzüglich des Barwerts der
Mindestsynergien aus der Transaktion hinzugerechnet und die vereinbarte Barkomponente abgezogen. Der Barwert der Mindestsynergien
in Höhe von EUR 444,0 Millionen ergibt sich – wie vorstehend unter Ziffer I.5.b)dd) dieses Berichts näher dargelegt – aus
Holdingkostenersparnissen, die sich diskontiert auf EUR 55 Millionen belaufen, und Steuersynergien mit einem Barwert von mindestens
EUR 389 Millionen. Demnach ergibt sich ein Wert der Einzubringenden Geschäftsanteile inklusive Mindestsynergien in Höhe von
EUR 1.241,0 Millionen. Der so ermittelte Wert der Gesellschaft nach der Transaktion liegt mit EUR 6,05 je CECONOMY-Aktie über
dem DCF-Wert je Aktie vor der Transaktion.
Der Wertzufluss, der auf die Neuen Aktien entfällt, lässt sich dadurch bestimmen, dass von dem Wert der Einzubringenden Geschäftsanteile
inklusive Mindestsynergien in Höhe von EUR 1.241,0 Millionen der Wert der Wandelschuldverschreibungen von EUR 160,0 Millionen
und die Barkomponente von EUR 130 Millionen abgezogen wird. Dem Gesamtwert der 125,8 Millionen Neuen Aktien von EUR 697,1
(basierend auf dem ermittelten Wert je CECONOMY-Aktie vor der Transaktion von EUR 5,54) steht damit ein Wertzufluss in Höhe
von EUR 951,0 Millionen gegenüber. Damit übersteigt der Wert der Einzubringenden Geschäftsanteile inkl. Mindestsynergien und
abzüglich des Marktwerts der Wandelschuldverschreibungen und der Barkomponente den Wert der dafür ausgegebenen Neuen Aktien
deutlich.
Der Wertzufluss, der auf die Wandelschuldverschreibungen entfällt, lässt sich dadurch bestimmen, dass von dem Wert der Einzubringenden
Geschäftsanteile inklusive Mindestsynergien in Höhe von EUR 1.241,0 Millionen der Gesamtwert der 125,8 Millionen Neuen Aktien
vor der Transaktion in Höhe von EUR 697,1 Millionen und die Barkomponente in Höhe von EUR 130,0 Millionen abgezogen wird.
Dem nach finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten Wert der Wandelschuldverschreibungen von EUR 160,0 Millionen steht damit
ein Wertzufluss in Höhe von EUR 413,9 Millionen gegenüber. Damit übersteigt der Wert der Einzubringenden Geschäftsanteile
inklusive Mindestsynergien und abzüglich des Marktwerts der Neuen Aktien vor der Transaktion und der Barkomponente auch den
Wert der dafür ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen deutlich.
Der Wertzufluss, der auf die einheitliche Sacheinlage für die Neuen Aktien und die Wandelschuldverschreibungen entfällt, lässt
sich dadurch bestimmen, dass von dem Wert der Einzubringenden Geschäftsanteile inklusive Mindestsynergien in Höhe von EUR
1.241,0 Millionen die Barkomponente von EUR 130,0 Millionen abgezogen wird. Dem Gesamtwert aus (i) dem Wert der 125,8 Millionen
Neuen Aktien von EUR 697,1 Millionen (basierend auf dem ermittelten Wert je CECONOMY-Aktie vor der Transaktion von EUR 5,54)
und (ii) dem nach finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten Wert der Wandelschuldverschreibungen von EUR 160,0 Millionen,
steht damit ein Wertzufluss in Höhe von EUR 1.111,0 Millionen gegenüber. Damit übersteigt der Wert der Sacheinlage der Einzubringenden
Geschäftsanteile inklusive Mindestsynergien und abzüglich der Barkomponente die Summe aus (i) dem Wert der dafür ausgegebenen
Neuen Aktien und (ii) dem Wert der Wandelschuldverschreibungen deutlich.
Basierend auf den mittels DCF-Verfahren ermittelten Werten für die MSH und die Gesellschaft, würde sich ein Anteil von 35,8
% am Grundkapital der Gesellschaft für Convergenta ergeben, während 64,2 % des Grundkapitals bei den Altaktionären liegen
würden. Da das zwischen den Parteien vereinbarte Austauschverhältnis unterhalb dieses Austauschverhältnisses liegt, ist die
Angemessenheit gegeben. Demnach wäre ein Wertzufluss von EUR 929,2 Millionen ausreichend, damit es auf Basis des vereinbarten
Austauschverhältnisses nicht zu einer Verwässerung der Altaktionäre kommt.
Da der Wertzufluss bei EUR 1.111,0 Millionen liegt, wird der geringste Ausgabebetrag der Neuen Aktien und der Wandlungsaktien
von rund EUR 393,4 Millionen deutlich erreicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich an der Gesamtaussage durch die aktuellen Regelungen zur Einschränkung der COVID-19 Pandemie
mit teils limitiertem Zugang zu den Märkten der MSH nichts ändert. Um die Angemessenheit des Austauschverhältnisses auf Basis
der relativen Unternehmenswerte der MSH und der Gesellschaft zu beurteilen, ist es letztlich zweitrangig, ob der Vorstand
mit seiner Einschätzung der zukünftigen Entwicklung angesichts der COVID-19 Pandemie mehr oder minder stark von der Ist-Entwicklung,
wie sie in der Nachschau beobachtet werden kann, abweicht.
Da sich diese Abweichungen sowohl bei der Bewertung der MSH wie der Bewertung der Gesellschaft zwecks Bestimmung des Austauschverhältnisses
niederschlagen, ändern sie nichts an der Gesamtaussage zur Angemessenheit des Austauschverhältnisses. Diese Aussage hängt
letztlich von der relativen Bewertung der beiden in die Transaktion involvierten Gesellschaften und nicht von der absoluten
Treffsicherheit hinsichtlich der zugrunde liegenden Planung ab. Das gilt erst recht in einer Zeit überdurchschnittlich großer
Ungewissheit infolge der weltweiten COVID-19 Pandemie. Nach der Analyse des Vorstands ist davon auszugehen, dass die MSH und
mit ihr die Gesellschaft die Krise gut meistern und erfolgreicher als einige ihrer Wettbewerber aus der Krise hervorgehen
wird.
|
f) |
Zusammenfassung
Nach Ansicht des Vorstands ist das Austauschverhältnis zwischen den Einzubringenden Geschäftsanteilen und der hierfür an die
Convergenta auszugebenden Gesamtgegenleistung angemessen. Nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Austauschverhältnis
ergibt sich bei voller Ausübung der Wandlungsrechte rechnerisch ein Anteil der Convergenta am Grundkapital der Gesellschaft
von bis zu 29,95 %. Basierend auf den mittels DCF-Verfahren ermittelten Werten für die MSH und die Gesellschaft würde sich
ein Anteil der Convergenta am Grundkapital der Gesellschaft von 35,8 % ergeben, während 64,2 % des Grundkapitals bei den Altaktionären
liegen würden. Da das vereinbarte Austauschverhältnis niedriger ist, ist die Angemessenheit gegeben.
Die Angemessenheit des Austauschverhältnisses ergibt sich im Übrigen daraus, dass der mit dem Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile
verbundene Wertzufluss unter Einbeziehung der Mindestsynergien von EUR 1.241,0 Millionen den Wert der Gesamtgegenleistung
von EUR 987,1 Millionen übersteigt. Eine unangemessene Verwässerung der Aktionäre ist nach Auffassung des Vorstands deshalb
nicht gegeben.
Das gleiche Ergebnis folgt auch aus einer isolierten Betrachtung der Sachkapitalerhöhung, weil der auf die Neuen Aktien entfallende
Wertzufluss von EUR 951,0 Millionen den Gesamtwert der Neuen Aktien von EUR 697,1 Millionen übersteigt.
Gleiches gilt nach Auffassung des Vorstands für eine isolierte Betrachtung der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen. Der
Wert der Wandelschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen
entscheiden soll, wurde nach finanzmathematischen Grundsätzen auf EUR 160,0 Millionen, d.h. 106 % des Nennbetrags, festgelegt.
Der auf die Wandelschuldverschreibungen entfallende Wertzufluss durch den Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile in Höhe
von EUR 413,9 Millionen übersteigt demnach deutlich den Wert der dafür ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen.
Die vorstehende Ansicht des Vorstands wird auch durch die Reaktionen der Aktienmärkte auf die Bekanntgabe der Transaktion
bestätigt. Nach Ankündigung der Transaktion durch Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft am 14. Dezember 2020 nach Börsenschluss
erhöhte sich der Kurs der CECONOMY-Stammaktie (XETRA) von einem Schlusskurs von EUR 4,096 am 14. Dezember 2020 auf einen Schlusskurs
von EUR 5,125 am darauffolgenden 15. Dezember 2020. Dies entspricht einem Kurssprung von rund 25 %. In den darauffolgenden
Tagen stieg die CECONOMY-Stammaktie weiter und verzeichnete zum Wochenschluss am Freitag, den 18. Dezember 2020, einen Kursanstieg
von rund 40 % gegenüber dem Schlusskurs vom 14. Dezember 2020 vor Bekanntgabe der Transaktion. Dies zeigt, dass auch Investoren
die vom Vorstand vertretene Einschätzung der Wertschöpfungspotenziale und Wertsteigerung für alle Aktionäre teilen.
|
II. Grund für den Bezugsrechtsausschluss
|
Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG Bericht zur Begründung des jeweils beabsichtigten Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des Beschlussvorschlags des Vorstands
und des Aufsichtsrats unter Tagesordnungspunkt 2 bezüglich der Sachkapitalerhöhung und der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen,
jeweils unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre. Die Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen
sind Bestandteile einer einheitlichen Transaktion und somit eines einheitlichen Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 2. Daher
folgt zunächst ein Bericht, der beide Bezugsrechtsausschlüsse gemeinsam im Kontext der Transaktion betrachtet (hierzu nachfolgend
unter II.1.). Anschließend folgt jeweils ein Bericht zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses bei isolierter Betrachtung
der Sachkapitalerhöhung (hierzu nachfolgend unter II.2.) sowie zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses bei isolierter
Betrachtung der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen (hierzu nachfolgend unter II.3.). Dabei gelten die in Ziffer I. getroffenen
Aussagen auch für alle folgenden Berichte und werden deren Bestandteil.
|
1. |
Bericht zu den Bezugsrechtsausschlüssen im Rahmen des einheitlichen Beschlusses der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
2 gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, die Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen zu beschließen.
Grundsätzlich steht den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung ein gesetzliches Bezugsrecht auf die auszugebenden Neuen Aktien
zu (§ 186 Abs. 1 Satz 1 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung jedoch vor, in dem Beschluss über die
Sachkapitalerhöhung das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 AktG auszuschließen.
Gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG steht den Aktionären zudem grundsätzlich auch ein gesetzliches Bezugsrecht
auf neu auszugebende Wandelschuldverschreibungen zu, da diese mit neuen Aktien der Gesellschaft unterlegt sind. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung auch insoweit vor, in dem Beschluss über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen
das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 AktG auszuschließen.
Sowohl die Sachkapitalerhöhung als auch die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen dienen dem Zweck, der Gesellschaft den
Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile von der Convergenta zu ermöglichen, indem die Neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung
und die auszugebenden Wandelschuldverschreibungen neben einer Barkomponente als Gegenleistung für die Sacheinlage der Einzubringenden
Geschäftsanteile dienen. Zur Zeichnung der Neuen Aktien und der Wandelschuldverschreibungen soll deshalb ausschließlich die
Convergenta zugelassen werden. Das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre soll ausgeschlossen werden.
Im Folgenden wird dargestellt, dass die beabsichtigte Transaktion im Interesse der Gesellschaft liegt (hierzu nachfolgend
unter II.1.a)), die Beschlüsse unter Bezugsrechtsausschluss zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich
sind (hierzu nachfolgend unter II.1.b)) und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der Aktionäre steht (hierzu
nachfolgend unter II.1.c)), insbesondere dass das Austauschverhältnis zwischen der Gesamtgegenleistung auf der einen und den
Einzubringenden Geschäftsanteilen auf der anderen Seite nicht zu Lasten der Aktionäre unangemessen ist.
|
a) |
Interesse der Gesellschaft an der Durchführung der Transaktion
Der Zweck des unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Beschlusses, nämlich die Durchführung der vorstehend dargelegten
Transaktion, liegt im Interesse der Gesellschaft. Dafür genügt es, wenn die an der Beschlussfassung beteiligten Organe aufgrund
ihrer Abwägung davon ausgehen dürfen, dass die beabsichtigte Transaktion zum Wohle der Gesellschaft und damit letztlich aller
Aktionäre ist. Der Vorstand ist der Überzeugung, dass dies aufgrund der bereits unter Ziffer I.3 dieses Berichts aufgeführten
Vorteile der Transaktion der Fall ist.
|
b) |
Geeignetheit und Erforderlichkeit der Bezugsrechtsausschlüsse
Der Vorstand hält die Ausschlüsse des Bezugsrechts im Rahmen der Sachkapitalerhöhung und der Wandelschuldverschreibungen jeweils
für geeignet und erforderlich, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck, nämlich den Vollzug der Transaktion, zu erreichen.
Geeignet sind die Bezugsrechtsausschlüsse deshalb, weil der Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile gegen Ausgabe einer
spezifischen Anzahl an Neuen Aktien und Wandelschuldverschreibungen jeweils einen Bezugsrechtsausschluss voraussetzt. Würden
die Neuen Aktien und die Wandelschuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten, stünden sie nicht zur Ausgabe an
die Convergenta als Teil der Gesamtgegenleistung für die Einzubringenden Geschäftsanteile zur Verfügung.
Die Bezugsrechtsausschlüsse sind auch erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. Der Vorstand hat unter anderem die nachfolgenden
Alternativen zur geplanten Transaktion in seinen Überlegungen berücksichtigt, jedoch als nicht praktikabel oder weniger geeignet
angesehen und verworfen:
|
aa) |
Beibehaltung des Status quo
Eine Alternative bestünde darin, dass die Gesellschaft die Transaktion nicht durchführt und somit der Status quo beibehalten
wird. Ein weiteres Aufrechterhalten der derzeitigen Situation ist nach Einschätzung des Vorstands nicht im Interesse der Gesellschaft
zielführend, da den genannten Vorteilen der Transaktion die folgenden Nachteile und Risiken bei einer Beibehaltung des Status
quo gegenüberstehen:
– |
Beibehaltung der komplexen Konzernstruktur mit der Folge, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungen weiterhin auf Ebene
der Gesellschaft getroffen würden, während deren Umsetzung auf der Ebene der MSH teilweise einer Abstimmung mit der Convergenta
bedarf;
|
– |
Beeinträchtigung der Realisierung möglicher bestehender oder künftiger Synergiepotenziale zwischen der Gesellschaft und der
MSH sowie anderen Gesellschaften sowie der unternehmerischen Entfaltung sowie Weiterentwicklung der CECONOMY-Gruppe als Gesamtkonzern
durch derzeitige strukturelle Ineffizienzen der CECONOMY-Gruppe und potentiell neu entstehenden Gesellschafterauseinandersetzungen
auf Ebene der MSH;
|
– |
Keine Möglichkeit zur Nutzung bestehender steuerlicher Verlustvorträge der Gesellschaft;
|
– |
Keine dauerhafte Beilegung des Konflikts zwischen der Gesellschaft und der Convergenta;
|
– |
Restriktionen im Hinblick auf die effiziente Führung und Weiterentwicklung der MSH durch Eskalation bestehender und/oder Entstehung
neuer Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft und der Convergenta in Bezug auf die MSH;
|
– |
Mögliche Einleitung neuer Gerichtsverfahren samt der damit verbundenen Prozessrisiken und Reputationsschäden;
|
– |
Verbrauch von Ressourcen (Zeit und Kosten) sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch der MSH;
|
– |
Fortsetzung der negativen Einschätzungen durch Analysten und Investoren sowie der negativen Presseberichterstattung und damit
verbundene Reputationsschäden;
|
– |
Erschwerung eines reibungslosen und effizienten Vollzugsdurchgriffs der Gesellschaft auf die MMSRG durch die strukturellen
Interessenwiderstreite zwischen der Gesellschaft und der Convergenta, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung eines effektiven
und kostenorientierten Finanzmanagements sowie die effiziente Betreibung relevanter Projekte und Transaktionsopportunitäten;
|
– |
Aufrechterhaltung der de facto 100 %-Finanzierungsverantwortung der Gesellschaft für MMSRG bei rund 80 % der unternehmerischen Ertrags- bzw. Chancenbeteiligung
an MSH.
|
|
bb) |
Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile gegen Bargegenleistung
Der mit einer Sachkapitalerhöhung bzw. der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen verbundene Bezugsrechtsausschluss ließe
sich vermeiden, wenn die von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung vollständig als Bargegenleistung erbracht würde.
Dieser Weg ist aber aus verschiedenen Gründen nicht gangbar.
Bei einer Gegenleistung in Barmitteln würde ein Finanzierungsbedarf in einem Volumen entstehen, das im Hinblick auf die Finanzsituation
der Gesellschaft derzeit weder darstellbar noch unternehmerisch sinnvoll ist.
Auch eine Zwischenfinanzierung durch Fremdkapital kam angesichts des Volumens der Transaktion nicht in Betracht. Die Gesellschaft
hätte eine Finanzierung aus Fremdkapital in dem erforderlichen Umfang im derzeitigen Marktumfeld nicht erhalten; in jedem
Fall wären die Konditionen einer solchen Kreditfazilität wirtschaftlich nicht zu vertreten gewesen. Hinzu tritt der Umstand,
dass die Refinanzierung des aufgenommenen Fremdkapitals aufgrund von marktbezogenen Risiken hätte scheitern können und die
sich daraus ergebende Verschuldung – in Abhängigkeit vom Umfang der Bargegenleistung – für die Gesellschaft unvertretbar gewesen
wäre.
Zu einer solchen Transaktionsstruktur bestand zudem keine Bereitschaft von Seiten der Convergenta. Im Ergebnis kommt daher
ein Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile gegen eine Bargegenleistung nicht in Betracht.
|
cc) |
Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile gegen Bargegenleistung unter Nutzung des genehmigten Kapitals und des bedingten
Kapitals
Als Alternative zur beabsichtigten Transaktion kommt ein Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile unter Nutzung des bestehenden
genehmigten und bedingten Kapitals in Betracht. Die Gesellschaft könnte eine Barkapitalerhöhung aus dem bestehenden genehmigten
Kapital durchführen sowie Wandelschuldverschreibungen begeben, die durch das bestehende bedingte Kapital unterlegt sind. Die
auf diese Weise von der Gesellschaft erlösten Barmittel könnten zum Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile verwendet
werden. Mit den auf diese Weise von der Convergenta erlösten Barmitteln könnte die Convergenta wiederum neue Aktien und ausgegebene
Wandelschuldverschreibungen von Altaktionären erwerben, die zum Verkauf der neuen Aktien nach der Zeichnung der neuen Aktien
im Rahmen der Barkapitalkapitalerhöhung bzw. zum Verkauf der ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen bereit wären. Bei dieser
alternativen Transaktionsstruktur hätte die Barkapitalerhöhung zumindest teilweise unter Gewährung eines Bezugsrechts an die
Aktionäre durchgeführt werden können.
Diese Transaktionsstruktur ist zunächst mit der Unsicherheit verbunden, dass aus der Barkapitalerhöhung und der Ausgabe der
Wandelschuldverschreibung ein ausreichendes Emissionsvolumen für den Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile erlöst werden
kann. Zudem konnten aktienrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine sog. verdeckte Sacheinlage nicht ausgeräumt werden, wenn
die Convergenta mit den erlösten Barmitteln neue Aktien aus der Barkapitalerhöhung von Altaktionären erwirbt. Zwar würden
die Barmittel aus der Barkapitalerhöhung nicht unmittelbar an die Altaktionäre als Inferenten zurückfließen, sondern vielmehr
mittelbar über die Convergenta im Rahmen des Kaufs der neuen Aktien und der Wandelschulverschreibungen. Gleichwohl kann auch
bei der Beteiligung eines Dritten unter Umständen eine verdeckte Sacheinlage vorliegen, wenn der Inferent, d.h. die Altaktionäre,
durch Leistung des Dritten, d.h. die Convergenta, mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird wie durch unmittelbare Leistung
der Gesellschaft.
Für die Altaktionäre wäre dieses Vorgehen zudem nur dann vorteilhaft gewesen, wenn sie zur Vermeidung einer quotalen Verwässerung
ihr jeweiliges Bezugsrecht ausgeübt hätten. Dies hätte für die Aktionäre aufgrund des erforderlichen Emissionsvolumens einen
erheblichen Kapitaleinsatz bedeutet.
|
dd) |
Gemischte Sach- und Barkapitalerhöhung
Alternativ wäre denkbar gewesen, der Convergenta eine Gegenleistung aus neuen Aktien anzubieten, diese aber nicht im Wege
einer reinen Sachkapitalerhöhung, sondern stattdessen im Wege einer gemischten Sach- und Barkapitalerhöhung zu schaffen. Die
Gesellschaft würde bei einer solchen Transaktionsform die an die Convergenta zu übertragenden neuen Aktien zwar weiterhin
durch eine Sachkapitalerhöhung schaffen. Die Verwässerung der Beteiligungsquote der Aktionäre könnte jedoch dadurch ausgeschlossen
werden, dass parallel eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre durchgeführt wird und deren Volumen sicherstellt,
dass die Beteiligungsquote der Aktionäre bei Ausübung ihrer Bezugsrechte insgesamt nicht verwässert. Um eine Wahrung der Beteiligungsverhältnisse
sicherzustellen, müsste eine derartige parallele Barkapitalerhöhung ein signifikantes Volumen haben, was zu einer Überfinanzierung
der Gesellschaft führen würde.
Eine solche gemischte Bar- und Sacherhöhung wäre allerdings an der mangelnden Zustimmung der Convergenta gescheitert, weil
es dieser bei Ausübung der Bezugsrechte durch die Altaktionäre unmöglich gewesen wäre, die angestrebte Convergenta-Zielbeteiligung
an der Gesellschaft zu erreichen. Außerdem würden die Beteiligungsquoten auch bei einem derartigen Vorgehen nur insoweit gewahrt
werden, wie die übrigen Aktionäre von ihrem Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch machen. Soweit Aktionäre jedoch aufgrund des
hohen erforderlichen Kapitaleinsatzes auf die Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten müssten, käme es – verstärkt durch das
hohe notwendige Volumen der parallelen Barkapitalerhöhung – für diese Aktionäre sogar zu einer noch stärkeren quotalen Verwässerung
ihrer Anteile als bei der gewählten Transaktionsstruktur.
|
ee) |
Erwerb von rund 2 % der Einzubringenden Geschäftsanteile
Für den Erwerb einer Beteiligung von rund 2 % der Einzubringenden Geschäftsanteile von der Convergenta mit dem Zweck, die
Sperrminoritätsschwelle von 80 % nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der MSH zu überwinden, bestand keine Bereitschaft
von Seiten der Convergenta. Zudem würde ein solcher Erwerb ohne weitere Strukturmaßnahmen nicht das beschriebene Wertschöpfungspotenzial
freisetzen.
|
ff) |
Verschmelzung der MSH und der CECONOMY Retail
Für eine Verschmelzung der MSH und der CECONOMY Retail auf die Gesellschaft bestand ebenfalls keine Bereitschaft von Seiten
der Convergenta, deren Zustimmung im Rahmen des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der MSH über eine solche Verschmelzung
erforderlich gewesen wäre. Ferner hätte eine Verschmelzung der MSH auf die Gesellschaft unter Zugrundelegung eines Verschmelzungsverhältnisses,
das dem hier zugrunde gelegten Austauschverhältnis entspricht, zur gleichen anteilsmäßigen Verwässerung außenstehender Aktionäre
geführt wie eine Sachkapitalerhöhung bzw. die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, sodass die Verschmelzung insoweit keine
zusätzlichen Vorteile begründet hätte.
|
gg) |
Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages zwischen der CECONOMY Retail und der MSH
Wie eine Verschmelzung der MSH und der CECONOMY Retail scheitert auch der Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages
zwischen der CECONOMY Retail und der MSH an der mangelnden Bereitschaft der Convergenta zur Zustimmung im Rahmen des erforderlichen
Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der MSH.
|
c) |
Verhältnismäßigkeit
Schließlich ergibt die Gesamtabwägung zwischen dem Gesellschaftsinteresse und dem Interesse der Aktionäre, dass der Bezugsrechtsausschluss
im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig ist. In diese Interessenabwägung sind insbesondere auch die Auswirkungen der Sachkapitalerhöhung
und der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft und die Angemessenheit des Austauschverhältnisses
einbezogen worden.
|
aa) |
Auswirkungen der Sachkapitalerhöhung und der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft
Zur Veränderung der Aktionärsstruktur im Rahmen der beabsichtigten Transaktion wird auf Ziffer I.4.d) dieses Berichts verwiesen.
Durch den Vollzug der Transaktion wird die Convergenta zur größten Einzelaktionärin der Gesellschaft. Die Sachkapitalerhöhung
führt damit zwangsläufig zu einer Verwässerung der Beteiligungsquoten (sog. quotale Verwässerung) der Altaktionäre auf insgesamt
73,93 % der CECONOMY-Stammaktien und 74,07 % des Grundkapitals der Gesellschaft nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung
bzw. 70,10 % der CECONOMY-Stammaktien und 70,26 % am Grundkapital der Gesellschaft bei Wandlung der Wandelschuldverschreibungen
durch die Convergenta bis zum Erreichen der Convergenta-Zielbeteiligung.
Für die Altaktionäre bedeutet der Erwerb von mehr als 25 % am Grundkapital der Gesellschaft durch die Convergenta, dass die
Convergenta wesentliche Beschlüsse, insbesondere über Strukturmaßnahmen, welche die Hauptversammlung zwingend mit einer qualifizierten
Mehrheit von drei Vierteln des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals beschließen muss, blockieren könnte. Dies würde
den individuellen Einfluss der Altaktionäre auf die Gesellschaft im Rahmen der Hauptversammlung jedoch nicht schmälern. Kein
Aktionär verfügt gegenwärtig über eine Mehrheit der Stimmen in der Hauptversammlung, welche einen maßgeblichen Einfluss in
der Hauptversammlung gewähren würde. Die Verwässerung führt daher nicht zu dem Verlust eines maßgeblichen Einflusses in der
Hauptversammlung, weshalb die Verwässerung für die Altaktionäre aus gesellschaftsrechtlicher Sicht weniger einschneidend ist.
Sie hielten auch bislang eine Finanzbeteiligung an der Gesellschaft ohne einen wesentlichen unternehmerischen Einfluss. Hieran
wird sich durch die Verwässerung infolge der Transaktion nichts ändern.
Zudem hat die Gesellschaft die CECONOMY-Kernaktionäre jeweils einzeln und unabhängig voneinander, also bilateral, bereits
über die Transaktion informiert. Auf dieser Grundlage hat jeder dieser CECONOMY-Kernaktionäre separat gegenüber der Gesellschaft
signalisiert, die Transaktion zu unterstützen und insbesondere in der Hauptversammlung seine Stimmrechte entsprechend auszuüben.
Demnach sind die CECONOMY-Kernaktionäre, deren Einfluss in der Hauptversammlung durch die quotale Verwässerung maßgeblich
verringert wird, mit dem Ausschluss ihres Bezugsrechts und der damit verbundenen quotalen Verwässerung ihrer Beteiligung einverstanden.
|
bb) |
Angemessenheit des Austauschverhältnisses und Begründung des Ausgabebetrags
Der mit dem Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile verbundene Wertzufluss unter Einbeziehung der Mindestsynergien von
EUR 1.241,0 Millionen übersteigt den Wert der Gesamtgegenleistung von EUR 987,1 Millionen, der sich aus dem nach DCF ermittelten
Wert der Neuen Aktien von EUR 697,1 Millionen, dem nach finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten Wert der Wandelschuldverschreibungen
von EUR 160,0 Millionen und der Barkomponente in Höhe von EUR 130 Millionen zusammensetzt. Eine unangemessene Verwässerung
der Aktionäre ist nach Auffassung des Vorstands (im Einklang mit der Gutachtlichen Stellungnahme von PwC und der Fairness
Opinion von SocGen) nicht gegeben, weil der Wert der Sacheinlage, einschließlich der damit verbundenen Mindestsynergien, den
Wert der Gesamtgegenleistung übersteigt. Demnach ist auch der Ausgabebetrag der Neuen Aktien und der Wandelschuldverschreibungen
angemessen.
Aufgrund der Angemessenheit des Austauschverhältnisses und des Ausgabebetrags der Neuen Aktien sowie der Wandelschuldverschreibungen
erfolgt keine wirtschaftliche Verwässerung zu Lasten der Aktionäre. Dies bedeutet für die Aktionäre, dass eine Beeinträchtigung
ihrer Aktien als Finanzbeteiligung nicht stattfindet. Vielmehr besteht für sie aufgrund der mit der Transaktion verbundenen
Synergien die Chance, dass ihre Aktien durch die Transaktion attraktiver werden.
|
cc) |
Gesamtabwägung
In der Gesamtabwägung überwiegt das Interesse der Gesellschaft am Vollzug der Transaktion deutlich das Interesse der Altaktionäre
an der Vermeidung einer Verwässerung. Die mit der Transaktion verbundene quotale Verwässerung des Stimmrechts fällt weniger
stark ins Gewicht, weil keiner der derzeitigen Aktionäre durch die Transaktion einen wesentlichen unternehmerischen Einfluss
verliert. Zudem sind die CECONOMY-Kernaktionäre mit der Transaktion und den damit verbundenen Beschlüssen unter Bezugsrechtsausschluss
einverstanden. Die übrigen Aktionäre werden durch eine Verwässerung in ihrer Stimmkraft nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine
wirtschaftliche Verwässerung findet nicht statt, weil der Wert der Einzubringenden Geschäftsanteile unter Berücksichtigung
der mit der Transaktion verbundenen Synergien den Wert der im Gegenzug an die Convergenta gewährten Gesamtgegenleistung übersteigt.
Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Transaktion, die im Gesellschaftsinteresse liegt, von überwiegender Bedeutung.
Damit ist der Bezugsrechtsausschluss, sowohl im Hinblick auf die Sachkapitalerhöhung als auch im Hinblick auf die Ausgabe
der Wandelschuldverschreibungen, im Gesellschaftsinteresse gerechtfertigt.
|
2. |
Bericht zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Im Folgenden wird dargestellt, dass der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses auch bei isolierter Betrachtung der
Sachkapitalerhöhung im Interesse der Gesellschaft liegt (hierzu nachfolgend unter a)), der Bezugsrechtsausschluss zur Verwirklichung
des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich ist (hierzu nachfolgend unter b)) und in einem angemessenen Verhältnis
zu den Nachteilen der Aktionäre steht (hierzu nachfolgend unter c)), insbesondere dass das Austauschverhältnis zwischen den
Neuen Aktien und den Einzubringenden Geschäftsanteilen und damit der Ausgabebetrag der Neuen Aktien nicht zu Lasten der Aktionäre
unangemessen ist.
|
a) |
Interesse der Gesellschaft an der Sachkapitalerhöhung
Der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen der Sachkapitalerhöhung, nämlich der Vollzug der Transaktion,
liegt im Interesse der Gesellschaft. Der Vorstand ist davon überzeugt, dass die Sachkapitalerhöhung zum Besten der Gesellschaft
und damit letztlich aller Aktionäre ist. Dies ergibt sich aus den bereits unter Ziffer II.1.a) dargestellten Vorteilen, die
mit der Durchführung der Transaktion verbunden sind. Da die Sachkapitalerhöhung und die damit einhergehende Aktienkomponente
als feste Gegenleistungskomponente der Gesamtgegenleistung ein integraler Bestandteil der Transaktion ist, mit der die Convergenta
bereits eine Beteiligung von rund 26,07 % an den dann ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien bzw. rund 25,93 % am Grundkapital
der Gesellschaft erreicht, könnte die Gesellschaft die mit der Transaktion verbundenen Vorteile ohne die Durchführung der
Sachkapitalerhöhung nicht erlangen.
|
b) |
Geeignetheit und Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Der Vorstand hält den Bezugsrechtsausschluss für geeignet und erforderlich, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck,
nämlich die Durchführung der Transaktion, zu erreichen. Geeignet ist der Bezugsrechtsausschluss deshalb, weil die Nutzung
der Neuen Aktien als Teil der Gesamtgegenleistung für den Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile einen Bezugsrechtsausschluss
voraussetzt. Würden die Neuen Aktien den Aktionären zum Bezug angeboten, stünden sie nicht zur Ausgabe an die Convergenta
als Teilgegenleistung für die Einzubringenden Geschäftsanteile zur Verfügung.
Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. Der Vorstand hat mögliche Alternativen zur
geplanten Transaktion in seinen Überlegungen berücksichtigt, jedoch als nicht praktikabel oder weniger geeignet angesehen
und verworfen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II.1.b) dieses Berichts verwiesen.
|
c) |
Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Schließlich ergibt die Gesamtabwägung zwischen dem Gesellschaftsinteresse und dem Interesse der Aktionäre, dass der Bezugsrechtsausschluss
im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig ist. In diese Interessenabwägung werden insbesondere die Auswirkungen der Sachkapitalerhöhung
auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft und die Angemessenheit des Austauschverhältnisses einbezogen.
|
aa) |
Auswirkungen der Sachkapitalerhöhung auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft
Die Durchführung der von der Hauptversammlung zu beschließenden Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlage und die Ausgabe
der Neuen Aktien führen zu einer Änderung der Aktionärsstruktur. Die Convergenta erwirbt hierdurch eine Beteiligung von rund
26,07 % an den dann ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien bzw. rund 25,93 % am Grundkapital der Gesellschaft. Die Sachkapitalerhöhung
führt damit zwangsläufig zu einer Verwässerung der Beteiligungsquoten (sog. quotale Verwässerung) der Altaktionäre auf insgesamt
rund 73,93 % an den dann ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien bzw. rund 74,07 % am Grundkapital der Gesellschaft. Allerdings
sind die CECONOMY-Kernaktionäre mit dieser quotalen Verwässerung einverstanden, während die übrigen Aktionäre gegenwärtig
bereits ohnehin keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können. Die Ausführungen unter Ziffer II.2.c)aa)
dieses Berichts gelten insoweit entsprechend.
|
bb) |
Angemessenheit des Austauschverhältnisses und Begründung des Ausgabebetrags
Der auf die Neuen Aktien entfallende Wertzufluss in Höhe von EUR 951,0 Millionen übersteigt den Wert der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung
auszugebenden Neuen Aktien von EUR 697,1 Millionen deutlich. Vor diesem Hintergrund ist das von der Gesellschaft und der Convergenta
vereinbarte Austauschverhältnis in Bezug auf die Sachkapitalerhöhung und der Ausgabebetrag der Neuen Aktien angemessen. Eine
wirtschaftliche Verwässerung zu Lasten der Aktionäre erfolgt nicht.
|
cc) |
Gesamtabwägung
In der Gesamtabwägung überwiegt das Interesse der Gesellschaft an der Durchführung der Sachkapitalerhöhung deutlich das Interesse
der Altaktionäre an der Vermeidung einer Verwässerung. Wie oben dargestellt, sind die CECONOMY-Kernaktionäre mit dem Bezugsrechtsausschluss
einverstanden. Die übrigen Aktionäre werden durch eine Verwässerung in ihrer Stimmkraft nicht wesentlich beeinträchtigt. Auch
eine wirtschaftliche Verwässerung findet nicht statt, da der auf die Neuen Aktien entfallende Wertzufluss den nach DCF ermittelten
Wert der Neuen Aktien übersteigt. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung der Sachkapitalerhöhung, die dem Vollzug der
Transaktion dient und damit im Gesellschaftsinteresse liegt, von überwiegender Bedeutung. Damit ist der Bezugsrechtsausschluss
im Rahmen der Sachkapitalerhöhung im Gesellschaftsinteresse gerechtfertigt.
|
3. |
Bericht zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Im Folgenden wird dargestellt, dass der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen
im Interesse der Gesellschaft liegt (hierzu nachfolgend unter a)), der Bezugsrechtsausschluss zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses
geeignet und erforderlich ist (hierzu nachfolgend unter b)) und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der Aktionäre
steht (hierzu nachfolgend unter c)), insbesondere dass das Austauschverhältnis und damit der Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibungen
nicht zu Lasten der Aktionäre unangemessen ist.
|
a) |
Interesse der Gesellschaft an der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen unter Bezugsrechtsausschluss
Der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses, nämlich der Vollzug der Transaktion, liegt nach Ansicht des Vorstands
im Interesse der Gesellschaft. Dies ergibt sich aus den bereits unter Ziffer II.1.a) dargestellten Vorteilen, die mit Vollzug
der Transaktion verbunden sind. Da die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen als WSV-Komponente, ebenso wie die Sachkapitalerhöhung,
als Teil der Gesamtgegenleistung ein integraler Bestandteil der Transaktion ist, könnte die Gesellschaft die mit der Transaktion
verbundenen Vorteile ohne die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen nicht erlangen.
|
b) |
Geeignetheit und Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Der Vorstand hält den Bezugsrechtsausschluss für geeignet und erforderlich, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck,
nämlich der Vollzug der Transaktion, zu erreichen. Geeignet ist der Bezugsrechtsausschluss deshalb, weil der Erwerb der Einzubringenden
Geschäftsanteile gegen Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen einen Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre voraussetzt. Würden
die Wandelschuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten, stünden sie nicht zur Ausgabe an die Convergenta als Teilgegenleistung
für die Einzubringenden Geschäftsanteile zur Verfügung.
Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. Der Vorstand hat mögliche Alternativen zur
geplanten Transaktion in seinen Überlegungen berücksichtigt, jedoch als nicht praktikabel oder weniger geeignet angesehen
und verworfen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer II.1.b) verwiesen werden.
|
c) |
Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses
|
aa) |
Auswirkungen der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft
Die Beteiligung der Convergenta an der Gesellschaft erhöht sich durch Wandlung der Wandelschuldverschreibungen durch die Convergenta
bis zum Erreichen der Convergenta-Zielbeteiligung auf 29,90 % an den dann ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien bzw. auf rund
29,74 % am Grundkapital der Gesellschaft. Die Beteiligung der übrigen Aktionäre verringert sich entsprechend, wenn und soweit
die Convergenta ihre Wandlungsrechte aus den Wandelschuldverschreibungen ausübt. Dies stärkt die Beteiligungsposition der
Convergenta weiter. Allerdings wird diese bereits nach der Durchführung der Sachkapitalerhöhung über eine Sperrminorität von
25 % bei Beschlüssen der Hauptversammlung verfügen, bei denen zwingend eine Mehrheit von drei Viertel des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals (sog. qualifizierte Kapitalmehrheit) erforderlich ist. Daher erhöht sich der Einfluss der Convergenta
durch die Wandlung der Wandelschuldverschreibungen nur unwesentlich. Zudem sind die CECONOMY-Kernaktionäre mit der quotalen
Verwässerung aufgrund der Ausgabe der Wandlungsaktien einverstanden, während die übrigen Aktionäre bereits ohnehin keinen
wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können. Die Ausführungen unter Ziffer II.2.c)aa) gelten insoweit entsprechend.
|
bb) |
Angemessenheit des Austauschverhältnisses und Begründung des Ausgabebetrags
Der vom Vorstand nach anerkannten finanzwissenschaftlichen Methoden ermittelte theoretische Wert der Wandelschuldverschreibungen
beträgt – isoliert betrachtet, ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vorteile aus der Transaktion – EUR 160,0 Millionen
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktionsverträge am 14. Dezember 2020. Daraus ergibt sich eine isolierte ex-ante-Bewertung der Wandelschuldverschreibungen mit 106 % des Nennwerts. Der aufgrund des Erwerbs der Einzubringenden Geschäftsanteile
unter Berücksichtigung der Mindestsynergien auf die Wandelschuldverschreibungen entfallende Wertzufluss in Höhe von EUR 413,9
Millionen übersteigt den Wert der dafür ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen deutlich.
Vor diesem Hintergrund ist das von der Gesellschaft und der Convergenta vereinbarte Austauschverhältnis in Bezug auf die Ausgabe
der Wandelschuldverschreibungen und der Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibungen nach Ansicht des Vorstands angemessen.
Eine wirtschaftliche Verwässerung zu Lasten der Aktionäre erfolgt nicht.
|
cc) |
Gesamtabwägung
In der Gesamtabwägung überwiegt das Interesse der Gesellschaft an der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen deutlich das
Interesse der Altaktionäre an der Vermeidung einer (quotalen) Verwässerung. Die CECONOMY-Kernaktionäre sind mit dem Bezugsrechtsausschluss
im Rahmen der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen einverstanden. Die übrigen Aktionäre werden durch eine Verwässerung
in ihrer Stimmkraft nicht wesentlich beeinträchtigt. Auch eine wirtschaftliche Verwässerung findet nicht statt, da der auf
die Wandelschuldverschreibungen entfallende Zufluss aufgrund des Erwerbs der Einzubringenden Geschäftsanteile den Wert der
Wandelschuldverschreibungen übersteigt.
|
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 4
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 4 (Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende Änderungen der Satzung) und zugleich Bericht des Vorstands an die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY AG am 12. April 2022
Mit Tagesordnungspunkt 4 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die
Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende
Änderungen der Satzung vor. Zudem schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem Beschluss der Hauptversammlung zur Umwandlung
der Vorzugsaktien in Stammaktien durch Sonderbeschluss der Stammaktionäre die Zustimmung zu erteilen. Des Weiteren soll die
erforderliche Zustimmung der Vorzugsaktionäre zu der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien in einer ebenfalls am 12.
April 2022 im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch einen Sonderbeschluss
eingeholt werden.
Der Vorstand erstattet der für den 12. April 2022 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der
für denselben Tag einberufenen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu den vorgenannten Beschlussvorschlägen den nachfolgenden
schriftlichen Bericht:
1. |
Derzeitige Aktien- und Kapitalstruktur der CECONOMY AG
Das Grundkapital der CECONOMY AG beträgt derzeit – vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt
2 Ziffer 1 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022 – EUR 918.845.410,90 und ist eingeteilt in 356.743.118
Stück stimmberechtigte Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Damit machen die Vorzugsaktien 0,75
% aller von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien aus.
Sowohl die Vorzugsaktien als auch die Stammaktien der CECONOMY AG sind zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf
und der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse
mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen und werden unter der ISIN DE0007257503 (Stammaktien) sowie
der ISIN DE0007257537 (Vorzugsaktien) gehandelt. Die Stammaktien der CECONOMY AG sind außerdem in den deutschen Aktienindex
SDAX einbezogen.
Die Vorzugsaktien sind nach § 4 Abs. 4 der Satzung mit einem Gewinnvorzug ausgestattet, der in § 21 der Satzung im Einzelnen
geregelt ist. Danach erhalten die Inhaber von Vorzugsaktien aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine nachzuzahlende Vorabdividende
von EUR 0,17 je Vorzugsaktie sowie – nach Zahlung einer Dividende von EUR 0,17 je Stammaktie an die Inhaber von Stammaktien
– eine nicht nachzahlbare Mehrdividende von EUR 0,06 je Vorzugsaktie. Die Vorzugsaktien gewähren vorbehaltlich gesetzlich
zwingender Vorgaben kein Stimmrecht.
Aus Sicht des Vorstands beruht der derzeitige – und insbesondere der bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung
vom 5. November 2021 auch zur möglichen Umwandlung der Vorzugsaktien – höhere Kurs der Vorzugsaktie gegenüber der Stammaktie
vornehmlich auf der Marktenge, den nachzuzahlenden Dividenden sowie gegebenenfalls auch auf der erhöhten Aktivität von Aktionären,
die Vorzugsaktien handeln, um auf eine mögliche künftige Beschlussfassung reagieren zu können.
|
2. |
Künftige Aktien- und Kapitalstruktur der CECONOMY AG
Durch die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien wird das Grundkapital der Gesellschaft
der Höhe nach nicht geändert. Es wird weiterhin – vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt
2 Ziffer 1 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022 – EUR 918.845.410,90 betragen. Das Grundkapital wird
allerdings – vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 12. April 2022 – künftig aus 359.421.084 Stück stimmberechtigten Stammaktien bestehen.
Durch die Umwandlung entfällt der auf die Vorzugsaktien entfallende Vorzugsgewinnanteil, so dass jeder Aktie die gleiche Gewinnberechtigung
zukommt. Zum Ausgleich des Wegfalls des Gewinnvorzugs erhalten die ehemaligen Vorzugsaktionäre nach erfolgter Umwandlung ihrer
Aktien in Stammaktien das Stimmrecht in der Hauptversammlung. Jede Aktie der Gesellschaft besitzt dann die gleiche Stimmberechtigung
von einer Stimme je Aktie. Sämtliche Aktionäre werden daher zukünftig den Rechtsvorschriften für Aktionäre mit stimmberechtigten
Aktien an börsennotierten Gesellschaften unterfallen; dies umfasst insbesondere auch die nach den §§ 33 ff. WpHG geltenden
Mitteilungspflichten.
|
3. |
Ablauf der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien
Die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien erfolgt durch Aufhebung des mit den Vorzugsaktien
verbundenen Gewinnvorzugs im Wege der Satzungsänderung. Dies führt dazu, dass die Ausstattung der Vorzugsaktien an die der
Stammaktien angepasst und die Gattung der Vorzugsaktien vollständig aufgehoben wird. Ein Aktientausch findet demgegenüber
nicht statt. Vielmehr werden die mit den Vorzugsaktien verbundenen Rechte dahingehend angepasst, dass an die Stelle des Gewinnvorzugs
das Stimmrecht tritt. Die jeweilige proportionale Beteiligung eines jeden Aktionärs am Grundkapital der Gesellschaft bleibt
unverändert.
Die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien bedarf eines den Vorzug aufhebenden und
die Satzung ändernden Hauptversammlungsbeschlusses, der gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 19 der Satzung
der CECONOMY AG mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
gefasst werden muss. Dieser Beschluss soll von der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt
4.1 gefasst werden.
Ferner sollen die Stammaktionäre vorsorglich gebeten werden, dem Beschluss der Hauptversammlung durch Sonderbeschluss gemäß
§ 179 Abs. 3 AktG zuzustimmen. Dieser Sonderbeschluss erfordert gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung
mit § 19 der Satzung der CECONOMY AG ebenfalls die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals und soll von der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt 4.2
gefasst werden.
Der Beschluss über die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien bedarf zudem gemäß § 141 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AktG
der Zustimmung der Vorzugsaktionäre, die hierüber in einer ebenfalls am 12. April 2022 im Anschluss an die außerordentliche
Hauptversammlung stattfindenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch Sonderbeschluss entscheiden. Dieser Sonderbeschluss
der Vorzugsaktionäre bedarf gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 AktG einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen
umfasst.
Werden die erforderlichen Beschlüsse gefasst, wird die Satzungsänderung zum Handelsregister angemeldet. Mit Eintragung der
Satzungsänderung in das Handelsregister (§ 181 Abs. 3 AktG) wird diese wirksam, die Ausstattung der von den Vorzugsaktionären
gehaltenen Aktien derjenigen der Stammaktien angepasst und die besondere Gattung der bislang bestehenden Vorzugsaktien aufgehoben
(§ 141 Abs. 4 AktG).
|
4. |
Auswirkung der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien auf die Börsennotierung
Derzeit sind sowohl die Vorzugsaktien als auch die Stammaktien der CECONOMY AG zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf
und der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse
mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen und werden unter der ISIN DE0007257503 (Stammaktien) sowie
der ISIN DE0007257537 (Vorzugsaktien) gehandelt.
Als Folge der Umwandlung in Stammaktien erlöschen die bisherigen Börsenzulassungen der Vorzugsaktien. Es ist aber vorgesehen,
stattdessen die Zulassung der aus der Umwandlung entstehenden Stammaktien zum Börsenhandel im regulierten Markt der Börse
Düsseldorf und der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes der Frankfurter
Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zu erwirken.
Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien erfolgt gesellschaftsrechtlich mit Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung
über die Umwandlung und die damit verbundenen Satzungsänderungen ins Handelsregister (§ 181 Abs. 3 AktG). Die Depotbanken
werden die Bestände ihrer Kunden in Vorzugsaktien unmittelbar nach Eintragung der Satzungsänderungen im Handelsregister auf
Stammaktien umstellen. Die Aktionäre selbst müssen dabei nichts veranlassen. Gesonderte Kosten sind für die Aktionäre mit
der Umstellung nicht verbunden. Die aus der Umwandlung der Vorzugsaktien neu entstehenden Stammaktien sollen wie die bereits
existierenden Stammaktien zum Börsenhandel unter der für die Stammaktien geltenden Wertpapierkennnummer (ISIN DE0007257503)
zugelassen werden.
Auf den genauen Zeitpunkt der Handelsregistereintragung und der entsprechenden Handlungen der Wertpapierbörsen sowie der Depotbanken
hat die CECONOMY AG keinen Einfluss. Es ist jedoch vorgesehen, in enger Abstimmung mit den Wertpapierbörsen einerseits und
dem zuständigen Handelsregister andererseits einen möglichst reibungslosen Umstellungsprozess zu ermöglichen. Eine zeitweise
Unterbrechung des Börsenhandels der bisherigen Vorzugsaktien vor Zulassung der Stammaktien soll möglichst vermieden werden.
Die Gesellschaft wird in den Gesellschaftsblättern und durch öffentliche Ankündigung auf den vorgesehenen genauen Zeitpunkt
der Umstellung hinweisen.
|
5. |
Vorteile der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien
Die Umwandlung der Vorzugaktien in Stammaktien liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Sie führt zu einer Vereinheitlichung
der Ausstattung der Aktien der CECONOMY AG und damit zu einer Vereinfachung sowie höheren Transparenz der Kapitalstruktur.
Infolge der Umwandlung werden sämtliche Aktien der Gesellschaft mit den gleichen Rechten, insbesondere Stimmrechten, ausgestattet
und daher auch im gleichen Umfang am Bilanzgewinn der Gesellschaft beteiligt sein.
Mit der aus der Umwandlung resultierenden Vereinheitlichung und Vereinfachung wird ein gesteigertes Maß an Transparenz geschaffen,
durch das die Attraktivität einer Investition in die Gesellschaft erhöht werden kann. Zugleich entspricht die Konzentration
auf eine Aktiengattung dem international anerkannten und verbreiteten Corporate Governance-Prinzip, wonach jede Aktie auch
zur Ausübung einer Stimme berechtigt (‘one share – one vote‘). Zudem führt die Zusammenlegung der Aktiengattungen zu einer Verringerung des administrativen Aufwands der Gesellschaft
und zu einer Vereinfachung des Berichtswesens.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorzugsaktien bei der CECONOMY AG lediglich 0,75 % aller von der Gesellschaft ausgegebener
Aktien repräsentieren. Als gesonderte Anlageform mit höherem Dividendenrecht haben sie aufgrund der fehlenden Liquidität daher
kaum Bedeutung.
Den vorstehend genannten Vorteilen der Umwandlung der Vorzugaktien in Stammaktien stehen keine ins Gewicht fallenden Nachteile
gegenüber. Die Umstellung ist zwar zunächst für die Gesellschaft mit einmalig anfallenden Kosten verbunden. Die Gesellschaft
geht jedoch davon aus, dass die Umstellung in der Zukunft insgesamt kostenentlastend wirkt.
Die Aktionäre profitieren von den genannten Vorteilen der Umwandlung. Wesentliche Nachteile entstehen für die Aktionäre nicht.
Die Vorzugsaktionäre geben zwar den mit der Vorzugsaktie verbundenen Gewinnvorzug auf, jedoch erhalten sie als Ausgleich das
Stimmrecht in der Hauptversammlung. Die bisherigen Stammaktionäre erfahren zwar eine Schmälerung ihrer anteiligen Stimmrechtsquote,
allerdings kommt ihnen der Wegfall des Gewinnvorzugs der Vorzugsaktie zugute, da sämtliche Aktionäre der Gesellschaft gleichermaßen
und einheitlich am Gewinn der Gesellschaft partizipieren werden.
Bei der Prüfung der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien hat der Vorstand auch die Entwicklung der Kursdifferenz zwischen
Vorzugsaktie und Stammaktie, insbesondere bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 5. November 2021
auch zur möglichen Umwandlung der Vorzugsaktien, berücksichtigt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Vorstand der Auffassung,
dass die vorgeschlagene Umwandlung im Hinblick auf die damit verbundenen Vorteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre
angemessen ist.
Da mit der Umwandlung keine wesentlichen Nachteile verbunden sind, bestehen nach Überzeugung des Vorstands, die der Aufsichtsrat
teilt, an der sachlichen Rechtfertigung der vorgeschlagenen Maßnahme keine Zweifel. Der Vorstand empfiehlt daher – in Übereinstimmung
mit dem Aufsichtsrat – den Stammaktionären und den Vorzugsaktionären, der vorgeschlagenen Vereinheitlichung der Aktiengattungen
die erforderlichen Zustimmungen zu erteilen.
|
Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten 5 und 9
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 (Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/I (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) und entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 7 der Satzung) und zu Tagesordnungspunkt 9 (Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022/II (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) und entsprechende Ergänzung der Satzung um einen neuen § 4 Abs. 10 für den Fall der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung)
Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Februar 2019 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in der Zeit bis zum 12. Februar 2024 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien
gegen Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 321.600.000 Euro zu erhöhen. Von dieser
Ermächtigung hat der Vorstand bisher keinen Gebrauch gemacht.
Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel durch Einsatz des genehmigten Kapitals zu
verstärken, soll das durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Februar 2019 geschaffene genehmigte Kapital
nunmehr durch ein neues, grundsätzlich inhaltsgleiches und der Höhe nach unverändertes genehmigtes Kapital ersetzt werden,
welches unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze in Höhe von rund 35 Prozent des derzeitigen Grundkapitals
sowie mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschaffen werden soll (Genehmigtes Kapital 2022/I). Darüber hinaus soll aufschiebend
bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 zum Beschluss vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung ein
zusätzliches, inhaltlich korrespondierendes genehmigtes Kapital unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze in
Höhe von rund 35 Prozent des Betrages geschaffen werden, um den das Grundkapital erhöht wird (Genehmigtes Kapital 2022/II).
In der Summe werden das Genehmigte Kapital 2022/I und das Genehmigte Kapital 2022/II somit weiterhin rund 35 Prozent des –
durch die Sachkapitalerhöhung erhöhten – Grundkapitals betragen. In beiden Fällen soll der Gesellschaft auch wieder die Möglichkeit
zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss zur Verfügung stehen. Zudem soll die Flexibilität der Gesellschaft weiterhin dadurch
erhöht werden, dass ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch für die Zwecke der Gewährung einer sogenannten Aktiendividende
(Scrip Dividend) eingeräumt werden kann. Die Aufhebung des durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Februar 2019 geschaffenen
genehmigten Kapitals soll aufschiebend bedingt sein auf die Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2022/I in das Handelsregister.
Da das Genehmigte Kapital 2022/I und das Genehmigte Kapital 2022/II mit Ausnahme ihrer Höhe und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
identisch sind, werden sie nachstehend zur Vermeidung von Wiederholungen gemeinsam erläutert.
Zu Tagesordnungspunkt 5 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, durch Aufhebung und Neufassung von § 4 Abs. 7 der Satzung
den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 11. April 2027 das Grundkapital der Gesellschaft
durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens
jedoch um bis zu 321.600.000 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/I).
Zu Tagesordnungspunk 9 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt
2 Ziffer 1 zum Beschluss vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung durch Schaffung eines neuen § 4 Abs. 10 der Satzung den Vorstand
zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 11. April 2027 das Grundkapital der Gesellschaft durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch
um bis zu 112.560.000 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/II). Der Vorstand soll angewiesen werden, die Ergänzung von
§ 4 der Satzung um einen neuen Abs. 10 erst nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 zum Beschluss vorgeschlagenen
Sachkapitalerhöhung zum Handelsregister anzumelden.
Bei der Ausnutzung des jeweiligen vorgeschlagenen genehmigten Kapitals steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu (§ 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Stammaktien
an die Aktionäre soll es im Rahmen des jeweiligen genehmigten Kapitals möglich sein, dass die neuen Stammaktien von Kreditinstituten
oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen wird die Abwicklung der Stammaktienausgabe lediglich technisch erleichtert.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen
zu können:
|
(1) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen.
Durch diesen Bezugsrechtsausschluss soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre
erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist,
ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel
gering, weshalb der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen ist. Demgegenüber ist der Aufwand für die
Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Stammaktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet.
|
(2) |
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
sofern die Stammaktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des (auch mittelbaren) Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden und der auf
die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Stammaktien entfallende anteilige Betrag insgesamt 10 Prozent des
bei Wirksamwerden der jeweiligen Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt.
Durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, in geeigneten
Fällen Stammaktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen gewähren zu können. Eigene Stammaktien sind als
Akquisitionswährung ein wichtiges Instrument. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen
oftmals diese Form der Gegenleistung. Für die Gesellschaft kann die Gewährung von Stammaktien zudem eine günstige Finanzierungsmöglichkeit
darstellen, welche die Liquidität der Gesellschaft schont. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit
einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen
an Unternehmen, bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Stammaktien besteht, ohne die zeitaufwendige Durchführung
einer Hauptversammlung und gegebenenfalls auch unter Wahrung der Vertraulichkeit und damit schnell und flexibel sowohl national
als auch auf den internationalen Märkten ausnutzen zu können. Sofern sich eine solche Gelegenheit konkretisiert, wird der
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals und gegebenenfalls zur Kapitalerhöhung
mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt. Dabei wird der Vorstand ebenfalls sorgfältig prüfen, ob der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu
dem Wert der Stammaktien steht. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung
zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals erteilen.
|
(3) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um eine
sogenannte Aktiendividende (Scrip Dividend) unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals durchführen zu können.
Bei einer sogenannten Aktiendividende unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den Aktionären angeboten, ihren Dividendenanspruch
wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen die Gewährung neuer Stammaktien aus dem genehmigten Kapital in die Gesellschaft
einzulegen. Der Vorstand ist bereits ermächtigt, eigene Stamm und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft zu erwerben und diese
auch unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung einer Aktiendividende zu verwenden. Gegenüber der Durchführung einer
Aktiendividende unter Verwendung von zuvor erworbenen eigenen Stammaktien ist die Durchführung einer Aktiendividende unter
Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit einem Liquiditätsvorteil für die Gesellschaft verbunden.
Die Durchführung einer Aktiendividende kann als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung ihres Bezugsrechts erfolgen.
In der praktischen Abwicklung einer Aktiendividende werden den Aktionären nur jeweils ganze Stammaktien zum Bezug angeboten;
hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Stammaktie nicht erreicht bzw. diesen übersteigt,
sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Stammaktien erhalten. Ein Angebot von
Teilrechten oder die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon erfolgt üblicherweise nicht, weil
die Aktionäre anstelle des Bezugs von neu auszugebenden Stammaktien aus dem genehmigten Kapital oder eigenen Stammaktien anteilig
eine Bardividende erhalten.
Es kann auch im Rahmen der Durchführung einer Aktiendividende unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals je nach Kapitalmarktsituation
vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die
dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (§ 53a AktG) Stammaktien zum Bezug gegen Abtretung
ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht
der Aktionäre auf neue Stammaktien rechtlich ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung
der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären Stammaktien angeboten und überschießende
Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall als
gerechtfertigt und angemessen.
Außerdem kann es – bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der unter Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Umwandlung von Vorzugsaktien
in Stammaktien – vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand nur den Aktionären,
deren Stammaktien dividendenberechtigt sind, Stammaktien aus dem genehmigten Kapital zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Vorzugsaktionäre anbietet und den Vorzugsaktionären dann unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Stammaktionäre anbietet, ihren Dividendenanspruch gegen Erwerb von als eigene Aktien gehaltenen Vorzugsaktien abzutreten.
Die für eine solche Umsetzung erforderlichen eigenen Vorzugsaktien kann die Gesellschaft auf der Grundlage der (bestehenden)
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zuvor erwerben. Dies hätte wegen der geringen Zahl der Vorzugsaktien auf die Liquiditätssituation
der Gesellschaft praktisch keinen nennenswerten Einfluss. In dieser Ausgestaltung wäre die Aktiendividende prospektfrei, das
heißt ohne eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts, umsetzbar. Ohne einen Ausschluss des Bezugsrechts
der Vorzugsaktionäre auf die neuen Stammaktien würde die Durchführung einer Aktiendividende unter Ausnutzung des (bestehenden)
genehmigten Kapitals voraussichtlich eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts auslösen, weil den Vorzugsaktionären
unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals nur eine Aktiendividende in Form von Aktien einer anderen Gattung angeboten werden
könnte. Eine Erstellung eines Wertpapierprospekts im Zusammenhang mit der Durchführung einer Aktiendividende wäre mit erheblichem
Aufwand und Kosten verbunden.
|
(4) |
Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zugunsten der Inhaber von
Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszuschließen, die von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen
die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, begeben wurden.
Auf diese Weise soll den Inhabern solcher Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten ein angemessener
Verwässerungsschutz gewährt werden. Die Bedingungen von Options- oder Wandelschuldverschreibungen sehen regelmäßig vor, dass
im Fall einer Kapitalerhöhung Verwässerungsschutz entweder durch Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises oder durch
Einräumung eines Bezugsrechts gewährt werden muss. Um nicht von vornherein auf die Alternative zur Verminderung des Options-
oder Wandlungspreises beschränkt zu sein, soll für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals eine Ermächtigung vorgesehen werden,
das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Stammaktien insoweit auszuschließen, als es erforderlich ist, um Inhabern von Options-
oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihren Options-
oder Wandlungsrechten vor der jeweiligen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht hätten oder ihre Options-
oder Wandlungspflichten vor der jeweiligen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung erfüllt hätten oder die Gesellschaft
von einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden Alternativen
zu wählen.
|
(5) |
Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG auszuschließen.
Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen versetzt die
Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung
einen möglichst hohen Ausgabebetrag ohne Bezugsrechtsabschlag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen.
Die Möglichkeit zur Kapitalerhöhung zu höchsten Kursen ist für die Gesellschaft besonders deshalb von Bedeutung, weil sie
Marktchancen schnell und flexibel nutzen, das heißt ohne das Erfordernis eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebots,
und den dafür erforderlichen Eigenkapitalbedarf entsprechend abdecken muss. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ist beschränkt auf einen Betrag, der insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10
Prozent werden Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz
2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG als eigene Aktien während der Laufzeit des genehmigten Kapitals verwendet
oder veräußert werden. Eine entsprechende Anrechnung erfolgt für Aktien, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals
zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits während der Laufzeit des genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden, ausgegeben werden
oder auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit des genehmigten Kapitals auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Der Bezugsrechtsausschluss
darf nur erfolgen, wenn der Ausgabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stammaktien der
Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis
nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Durch die Begrenzung der
Zahl der auszugebenden Stammaktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Ausgabepreises der neuen Stammaktien nahe am Börsenkurs,
werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass
der von der Gesellschaft zu erzielende Barmittelzufluss angemessen ist. Im Übrigen haben Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote
im Fall einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufrechterhalten möchten, die Möglichkeit, die erforderliche
Anzahl von Stammaktien über die Börse zu erwerben.
|
|
Die Ermächtigungen enthalten zum Schutz der Aktionäre eine Beschränkung des Gesamtumfangs der Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft,
bei denen das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Insgesamt dürfen nach diesen Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß der jeweiligen Ziffer 2 oder 5 gegen Geld- oder Sacheinlage ausgegebene Stammaktien nicht mehr als 10
Prozent des bei Wirksamwerden der jeweiligen Ermächtigung bestehenden – im Fall des Genehmigten Kapitals 2022/II durch die
unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 zum Beschluss vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung entsprechend erhöhten – Grundkapitals
betragen. Auf diese Höchstgrenze sind – wie vorstehend dargelegt – Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausgegeben werden, oder die zur Bedienung von Options-
oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, die ihrerseits während der Laufzeit der jeweiligen
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Eine Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ist nicht auf die Höchstgrenze anzurechnen. Auf den Bericht
des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen (Tagesordnungspunkte
8 und 10) wird insoweit hingewiesen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat der CECONOMY AG, die Ermächtigungen
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in den umschriebenen Grenzen aus den oben aufgezeigten Gründen und auch unter
Berücksichtigung des bei Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von den vorgeschlagenen Ermächtigungen Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in
jedem der in diesen Ermächtigungen genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts
nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand
wird über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung)
Der Vorstand wurde durch die ordentliche Hauptversammlung am 13. Februar 2019 ermächtigt, bis zum 12. Februar 2024 eigene
Aktien, gleich welcher Gattung, im Umfang von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Damit die Gesellschaft auch
zukünftig flexibel ist, eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und – auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
– zu verwenden und damit die Gesellschaft jederzeit über eine solche Ermächtigung verfügt, soll die durch Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung am 13. Februar 2019 geschaffene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erneuert werden.
Zu Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, die Gesellschaft erneut gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum 11. April 2027 zu ermächtigen, eigene Aktien, gleich welcher Gattung, im Umfang
von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden – durch die unter Tagesordnungspunkt
2 Ziffer 1 zum Beschluss vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung entsprechend erhöhten – Grundkapitals oder – falls dieser Wert
geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Insofern soll die Ermächtigung erst mit
Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 zum Beschluss vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung, unabhängig davon jedoch
spätestens am 12. Oktober 2022 wirksam werden.
Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität einzuräumen, sollen die eigenen Aktien sowohl über die Börse als auch mittels
eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten Kaufangebots erworben werden können. Übersteigt im Fall eines Kaufangebots
an alle Aktionäre die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, kann
die Repartierung nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach
dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Die Möglichkeit zur Rundung dient der Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien. Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet
werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Außerdem soll es möglich sein,
eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär) vorzusehen. Diese Möglichkeit
dient insbesondere der Vermeidung kleinerer, in der Regel unwirtschaftlicher Restbestände. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen
festlegen.
Die Ermächtigung soll durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG oder für ihre oder deren
Rechnung durch Dritte ausgeübt werden können. Darüber hinaus soll die Ermächtigung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen
zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll
von der gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die eine Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht.
Die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien sollen über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre wieder veräußert werden können. Auf diese Weise wird bei der Wiederveräußerung der Aktien dem Grundsatz
der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) genügt.
Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht
der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen.
Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, weshalb der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering
anzusehen ist. Demgegenüber ist der Aufwand ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Stammaktien werden entweder durch Verkauf an der
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Darüber hinaus sollen die eigenen Aktien, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 12. April 2022 zu beschließenden Ermächtigung
oder aufgrund einer früheren Ermächtigung erworben wurden oder werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere
auch zu den folgenden verwendet werden können:
|
(1) |
Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Einführung an ausländischen Börsen zu nutzen, an denen Aktien der Gesellschaft
bisher nicht notiert sind. Hierdurch können die Aktionärsbasis verbreitert, die Attraktivität der CECONOMY AG-Aktie als Anlageobjekt
weiter gesteigert und eine angemessene Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital sichergestellt werden. Die angemessene
Eigenkapitalausstattung ist für die Finanzierung der Gesellschaft und insbesondere für eine weitere internationale Expansion
von erheblicher Bedeutung. Durch die vorgesehene Untergrenze für den Börseneinführungspreis, der den arithmetischen Mittelwert
der Schlussauktionspreise der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel an
der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 5 Börsentagen vor dem Tag der Börseneinführung um höchstens 5 Prozent unterschreiten
darf, wird sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist und die Aktionäre vor
einer Wertverwässerung ihrer Anteile hinreichend geschützt sind.
|
(2) |
Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien
zur Verfügung zu haben, um diese unter Ausschluss des Bezugsrechts als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen, Anteilen an Unternehmen
oder sonstigen Vermögensgegenständen gewähren zu können. Eigene Aktien sind als Akquisitionswährung ein wichtiges Instrument.
Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen oftmals diese Form der Gegenleistung. Für die
Gesellschaft können sie zudem eine günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der
Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben,
Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen, bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien besteht, schnell und
flexibel sowohl national als auch auf den internationalen Märkten ausnutzen zu können, insbesondere ohne die zeitaufwendige
Durchführung einer Hauptversammlung und gegebenenfalls auch unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Verwendung eigener Aktien
für Akquisitionen hat – in Bezug auf Stammaktien – für die Altaktionäre zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich
zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird. Es gibt derzeit keine konkreten
Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien verwendet werden sollen.
|
(3) |
Nach dem Beschlussvorschlag soll die Gesellschaft ferner in der Lage sein, unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts anders
als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre gegen Barzahlung zu veräußern. Damit soll es der Gesellschaft insbesondere
ermöglicht werden, kurzfristig Aktien der Gesellschaft auszugeben. Die vorgeschlagene Ermächtigung dient damit der Sicherung
einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungspreis
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung bei der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der auf die zu veräußernden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Eine entsprechende Anrechnung erfolgt für Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden oder auszugeben sind zur Bedienung von Options- und Wandelschuldverschreibungen,
die ihrerseits während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden. Durch die Begrenzung der Zahl der zu veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur
Festlegung des Veräußerungspreises der eigenen Aktien nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer
Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung
angemessen ist.
|
(4) |
Sofern der Vorstand aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgibt, kann
es sinnvoll sein, die sich daraus ergebenden Rechte auf den Bezug von Aktien nicht durch eine Kapitalerhöhung, sondern ganz
oder teilweise durch eigene Aktien zu bedienen. Deshalb wird eine entsprechende Verwendung der gemäß dieser oder früher erteilten
Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts vorgesehen. Durch Verwendung eigener Aktien wird
die Verwässerung der Anteile der Aktionäre, wie sie bei einem Einsatz des bedingten Kapitals eintreten würde, ausgeschlossen.
Bei der Entscheidung darüber, ob eigene Aktien geliefert werden oder das bedingte Kapital ausgenutzt wird, wird der Vorstand
die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig abwägen. Soweit eigene Aktien im Wege des Angebots an alle Aktionäre
veräußert werden, soll die Möglichkeit bestehen, den Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte auf
Aktien der Gesellschaft in dem Umfang einzuräumen, in welchem sie nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der
Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht solche Bezugsrechte hätten. Der darin liegende Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre hat den Vorteil, dass der Options- oder Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen
nicht gemäß den Options- und Wandelanleihebedingungen zum Zweck des Verwässerungsschutzes ermäßigt werden muss, so dass der
Gesellschaft in diesem Fall bei Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten
insgesamt mehr Mittel zufließen. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien darf höchstens ein anteiliger Betrag
von 10 Prozent des Grundkapitals entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten oder Options-
oder Wandlungspflichten, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt oder begründet wurden, verwendet
werden. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Zeitpunkt
der Verwendung ausgegeben oder veräußert wird.
|
(5) |
Weiterhin sollen die eigenen Aktien zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend) verwendet werden können. Bei der Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien wird den Aktionären angeboten, ihren mit
dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende an die Gesellschaft
abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu beziehen.
Der Vorstand soll ermächtigt sein, im Rahmen der Durchführung einer Aktiendividende das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um die Aktiendividende zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Es kann je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig
sein, die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen
Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene
Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht
gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts
ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären
die eigenen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden,
erscheint ein Bezugsrechtsauschluss in diesem Fall als gerechtfertigt und angemessen. Die Verwendung eigener Aktien zur Durchführung
einer Aktiendividende hat im Vergleich zu einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital – in Bezug auf Stammaktien – für die
Altaktionäre zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die
Gesellschaft nicht verwässert wird.
Die Verwendung eigener Aktien zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend) ist für die Gesellschaft – bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der unter Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Umwandlung von
Vorzugsaktien in Stammaktien – insbesondere dann vorteilhaft, wenn den Vorzugsaktionären zuvor erworbene Vorzugsaktien und
den Stammaktionären neue Stammaktien aus genehmigtem Kapital, jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts, gewährt werden. Hierdurch
könnte die Gesellschaft den größtmöglichen Liquiditätsvorteil erzielen, da sie lediglich die erforderliche Zahl von Vorzugsaktien
zuvor zurückerwerben müsste. Eine derartige Ausgestaltung einer Aktiendividende würde zudem keine Pflicht zur Erstellung und
Veröffentlichung eines mit erheblichem Aufwand und Kosten verbundenen Wertpapierprospekts auslösen. Vielmehr könnte die Durchführung
prospektfrei erfolgen. Eine Durchführung einer Aktiendividende allein aus genehmigtem Kapital wäre demgegenüber nach derzeitiger
Rechtslage nicht prospektfrei möglich. Eine Durchführung einer Aktiendividende allein aus zuvor erworbenen eigenen Aktien
würde der Gesellschaft keine wesentlichen Liquiditätsvorteile bieten.
|
(6) |
Die Gesellschaft soll die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien auch ohne erneuten Beschluss
der Hauptversammlung einziehen können (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei entsprechend
§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der
Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft.
Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der Stückaktien anzupassen.
|
|
Sämtliche Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien können sowohl lediglich für Stammaktien als auch – bis
zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der unter Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien –
lediglich für Vorzugsaktien oder für beide Aktiengattungen ausgeübt werden. Die Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien
sollen auch für solche Aktien entsprechend gelten, die aufgrund einer früher von der Hauptversammlung erteilten Erwerbsermächtigung
erworben worden sind. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch insoweit in den vorstehend erläuterten Fällen ausgeschlossen
sein oder ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gilt das Vorstehende entsprechend.
Der Vorstand wird über die Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung und die Verwendung erworbener eigener Aktien im Rahmen
seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Ferner wird eine Verwendung eigener Aktien zu den in Tagesordnungspunkt 6 lit.
c) bb), c) cc), c) dd), c) ee), c) ff) und c) gg) vorgesehenen Zwecken nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch zu machen.
Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 (Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts)
Zu Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dass die Gesellschaft in Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt
6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, ermächtigt werden
soll, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben und entsprechende Derivategeschäfte abzuschließen.
Die Ermächtigung sieht daher vor, dass im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien auch Derivate in Form von Put-Optionen, Call-Optionen,
Terminkäufen oder einer Kombination aus diesen Instrumenten eingesetzt werden können. Tagesordnungspunkt 7 erweitert damit
Tagesordnungspunkt 6 allein um die Möglichkeit des Rückerwerbs unter Einsatz bestimmter Derivate und stellt keine zusätzliche
oder eigenständige Ermächtigung zum Rückerwerb dar, so dass ansonsten sämtliche Bedingungen des Rückerwerbs aus Tagesordnungspunkt
6 gelten, namentlich die zeitlichen Vorgaben. Das Volumen für diese Art des Erwerbs eigener Aktien wird innerhalb der Gesamtermächtigung
gemäß Tagesordnungspunkt 6 noch weiter auf 5 Prozent des Grundkapitals eingeschränkt. Die Laufzeit der einzelnen Derivate
darf jeweils höchstens 18 Monate betragen, muss spätestens mit Ablauf des 11. April 2027 enden und so gewählt sein, dass der
Erwerb der Aktien unter Einsatz der Derivate nicht nach dem 11. April 2027 erfolgen kann. Durch diese zusätzliche Handlungsalternative
erweitert die Gesellschaft ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren. Die Ermächtigung soll mit
Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 zum Beschluss vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung, unabhängig davon jedoch
spätestens am 12. Oktober 2022 wirksam werden.
Bei Veräußerung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, innerhalb eines bestimmten
Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis)
an die Gesellschaft zu verkaufen. Die Gesellschaft ist als sogenannter Stillhalter im Fall der Ausübung der Put-Option verpflichtet,
die in der Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft
bei Veräußerung der Put-Option eine Optionsprämie. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von
Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits am Abschlusstag der Option festgelegt wird. Die Liquidität fließt
hingegen erst am Ausübungstag ab. Wird die Option nicht ausgeübt, da der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis
liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am Abschlusstag vereinnahmte
Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, innerhalb einer Frist oder
zu einem bestimmten Zeitpunkt eine festgelegte Anzahl von Aktien zu einem festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer
der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll,
wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren
Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Gesellschaft gegen steigende
Aktienkurse absichern und muss nur so viele Aktien erwerben, wie sie zu dem späteren Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Zusätzlich
wird beim Einsatz von Call-Optionen die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der Ausübungspreis
für die Aktien gezahlt werden muss. Diese Gesichtspunkte können es im Einzelfall rechtfertigen, dass die Gesellschaft für
einen geplanten Erwerb eigener Aktien Call-Optionen einsetzt.
Bei einem Terminkauf vereinbart die Gesellschaft mit dem Terminverkäufer, die Aktien zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden
Termin zu erwerben. Der Erwerb erfolgt zu einem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten Terminkurs. Bei Erreichen des Termins
zahlt die Gesellschaft dem Terminverkäufer den Terminkurs, der Terminverkäufer liefert im Gegenzug die Aktien. Der Abschluss
solcher Terminkäufe kann sich für die Gesellschaft insbesondere aus Gründen der Liquiditätsschonung anbieten.
Die Derivate dürfen nur mit einem oder mehreren von der Gesellschaft unabhängigen Kreditinstitut(en) und/oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen abgeschlossen werden. Hierdurch wird die Verwaltung – anders als bei einem Angebot zur Vereinbarung von
Derivaten an alle Aktionäre – in die Lage versetzt, Derivate kurzfristig abzuschließen und damit schnell auf Marktsituationen
reagieren zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG), insbesondere über die Börse, zu dem im Zeitpunkt des Erwerbs aktuellen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft
erworben werden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes,
wenn die Aktien über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
erworben werden. Ein etwaiges Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivategeschäften mit der Gesellschaft ist ebenso ausgeschlossen
wie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser Ausschluss ist erforderlich, um den Einsatz von Derivaten im Rahmen
des Rückerwerbs eigener Aktien zu ermöglichen und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile zu erzielen. Ein Abschluss
entsprechender Derivate mit sämtlichen Aktionären wäre nicht durchführbar.
Die von der Gesellschaft aufzubringende Gegenleistung für die Aktien ist beim Einsatz von Derivaten der in dem jeweiligen
Derivategeschäft vereinbarte Ausübungspreis oder Terminkurs (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung
von gezahlten oder vereinnahmten Prämien). Durch die im Beschlussvorschlag getroffenen Festlegungen in Bezug auf die Optionsprämie
und den im Beschlussvorschlag näher begrenzten zulässigen Ausübungspreis oder Terminkurs wird ausgeschlossen, dass die Aktionäre
bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Da die Gesellschaft
einen fairen Marktpreis vereinnahmt oder bezahlt, erleiden die an den Derivategeschäften nicht beteiligten Aktionäre keinen
wesentlichen wertmäßigen Nachteil. Dies entspricht der Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über die Börse, bei
dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Außerdem werden die Interessen der Aktionäre
durch die Vorgabe des Beschlussvorschlags berücksichtigt, dass bei Ausübung der Option nur Aktien geliefert werden dürfen,
die zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate
als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz
der Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zugrundeliegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, solche Derivategeschäfte mit
der Gesellschaft abzuschließen.
Für die Verwendung der unter Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen Aktien gelten die Regelungen aus Tagesordnungspunkt
6 entsprechend. Sie sind in dem Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 näher beschrieben.
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten Gebrauch zu machen.
Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten in der darauffolgenden
Hauptversammlung berichten.
Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten 8 und 10
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 (Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vom 13. Februar 2019 sowie Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2022/II und der Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 8 der Satzung) und zu Tagesordnungspunkt 10 (Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2022/III und entsprechende Ergänzung der Satzung um einen neuen § 4 Abs. 11 für den Fall der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung)
Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Februar 2019 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 12. Februar 2024 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im
Gesamtnennbetrag von bis zu 1.000.000.000 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den
Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 127.825.000
Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Zur Bedienung
der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten wurde ein bedingtes Kapital in Höhe von 127.825.000
Euro geschaffen (§ 4 Abs. 8 der Satzung).
Damit die CECONOMY AG auch weiterhin flexibel attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen kann, soll die durch Beschluss
der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Februar 2019 geschaffene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
erneuert werden. Dabei soll die Laufzeit vorzeitig verlängert werden, damit die Gesellschaft jederzeit über eine Ermächtigung
zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen verfügt. Die bisherige Ermächtigung wurde nicht ausgenutzt.
Zu Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen sowie das durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Februar 2019 geschaffene bedingte
Kapital aufzuheben und eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2022/II) mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts zu schaffen.
Zu Tagesordnungspunkt 8 soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. April 2027 einmalig
oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen ‘Schuldverschreibungen’) im Gesamtnennbetrag von bis zu 1.000.000.000 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den
Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 127.825.000
Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im folgenden jeweils ‘Bedingungen’) zu gewähren oder aufzuerlegen.
Darüber hinaus schlagen Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunt 10 vor, aufschiebend bedingt auf die Eintragung
der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 zum Beschluss vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung eine zusätzliche Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und ein entsprechendes neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital
2022/III) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu schaffen. Hierdurch soll der Erhöhung des Grundkapitals
durch die Sachkapitalerhöhung Rechnung getragen werden. In der Summe werden das Bedingte Kapital 2022/II und das Bedingte
Kapital 2022/III rund 14 Prozent des Grundkapitals betragen. Dies entspricht dem Verhältnis des aktuellen bedingten Kapitals
in § 4 Abs. 8 der Satzung zum gegenwärtigen, nicht erhöhten Grundkapital der Gesellschaft.
Zu Tagesordnungspunkt 10 soll der Vorstand aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer
1 zum Beschluss vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. April
2027 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen ‘Schuldverschreibungen’) im Gesamtnennbetrag von bis zu 350.000.000 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den
Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 44.738.750
Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im folgenden jeweils ‘Bedingungen’) zu gewähren oder aufzuerlegen.
Da die Ermächtigungen zu den Tagesordnungspunkten 8 und 10 und das zugehörige Bedingte Kapital 2022/II und das Bedingte Kapital
2022/III mit Ausnahme ihrer Höhe und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens identisch sind, werden sie nachstehend zur Vermeidung
von Wiederholungen gemeinsam erläutert.
Die Schuldverschreibungen sollen jeweils außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in
der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden können. Die Ermächtigungen sollen der CECONOMY AG ferner die Möglichkeit
eröffnen, die Schuldverschreibungen auch durch eine Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG auszugeben,
an der die CECONOMY AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht
begründen, gilt: Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stammaktie der CECONOMY AG muss – mit Ausnahme
der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder eine Ersetzungsbefugnis vorgesehen ist – mindestens 80 Prozent
des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung
betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen
Börsenkurses der Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist
mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz
2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
In dem Fall, in dem die Bedingungen eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen
Zeitpunkt) begründen oder eine Ersetzungsbefugnis der CECONOMY AG vorgesehen ist, muss der Options- oder Wandlungspreis nach
näherer Maßgabe der Bedingungen mindestens den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Stammaktie der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage
vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung
auszugebenden Stammaktien der CECONOMY AG darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen.
Den Aktionären steht bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung
bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, dass die
Schuldverschreibungen von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft
der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die CECONOMY AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent
beteiligt ist, hat die CECONOMY AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der CECONOMY AG nach Maßgabe
des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand soll jedoch jeweils ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht
ausschließen zu können:
|
(1) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen.
Durch diesen Bezugsrechtsausschluss soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre
erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist,
ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel
gering, weshalb der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen ist. Demgegenüber ist der Aufwand für die
Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht.
|
(2) |
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht
als Aktionär zustünde.
Der Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten
hat den Vorteil, dass der Options- oder Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten
nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Es entspricht zudem dem
Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz auszustatten.
|
(3) |
Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in sinngemäßer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht
verbundenen Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Ausgabebetrag erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet.
Hierdurch erhält die CECONOMY AG die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen
zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts regelmäßig
nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Ausgabebetrags (und damit der Konditionen dieser
Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den
Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
der Konditionen der Schuldverschreibungen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts
wegen der Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die CECONOMY AG wegen der Länge der Bezugsfrist
nicht kurzfristig auf günstige oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während
der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die CECONOMY AG ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 Prozent des Grundkapitals ist
nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Durch eine entsprechende Vorgabe in den Ermächtigungsbeschlüssen ist sichergestellt,
dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10-Prozent-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ausdrücklich 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls
dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte Höchstgrenze von 10 Prozent
des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung der
jeweiligen Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien
Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflicht unter Bezugsrechtsausschluss
entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert worden sind.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabebetrag den Marktwert nicht wesentlich unterschreiten darf.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht eintritt.
Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options-
oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert
der Schuldverschreibungen nach anerkannten, finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabebetrag verglichen wird.
Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabebetrag nur unwesentlich unter dem hypothetischen Marktwert zum Zeitpunkt der
Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss
wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der mit Options-
oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung
zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabebetrag zu keiner nennenswerten Verwässerung führt, weil der Ausgabebetrag
den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Damit
würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, sodass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte
Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens
gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen zwar zu einem festen Ausgabebetrag angeboten; jedoch
werden einzelne Bedingungen der Schuldverschreibungen (zum Beispiel Zinssatz und gegebenenfalls Laufzeit) auf der Grundlage
der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. All
dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Werts der Stammaktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der CECONOMY AG auch nach Ausübung von Options-
oder Wandlungsrechten oder dem Eintritt der Options- oder Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Stammaktien über die
Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglichen die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss der CECONOMY AG eine marktnahe
Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung
günstiger Marktsituationen.
|
|
Die Ermächtigungen enthalten zum Schutz der Aktionäre eine Beschränkung des Gesamtumfangs der Kapitalmaßnahmen der CECONOMY
AG, bei denen das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Insgesamt dürfen nach diesen Ermächtigungen die Aktien, die zur Bedienung
von unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, nicht mehr als 10 Prozent des bei Wirksamwerden
der jeweiligen Ermächtigung bestehenden – im Fall des Bedingten Kapitals 2022/III durch die unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer
1 zum Beschluss vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung entsprechend erhöhten – Grundkapitals betragen. Auf diese Höchstgrenze
sind Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG neu ausgegeben oder unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital gegen Sacheinlage zum Zwecke von
Unternehmenszusammenschlüssen oder des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen
oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden. Die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ist nicht
auf die Höchstgrenze anzurechnen. Auf den Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals (Tagesordnungspunkte 5 und 9) wird insoweit hingewiesen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat der CECONOMY AG, die Ermächtigungen
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in den umschriebenen Grenzen aus den oben aufgezeigten Gründen und auch unter
Berücksichtigung des bei Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigungen zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bestehen
derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigungen im Interesse der CECONOMY
AG und ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigungen berichten.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der CECONOMY AG ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 359.421.084 Stückaktien. Davon sind 356.743.118
Stück Stammaktien, die in dieser außerordentlichen Hauptversammlung 356.743.118 Stimmrechte gewähren, sowie 2.677.966 Stück
Vorzugsaktien, die in dieser außerordentlichen Hauptversammlung kein Stimmrecht vermitteln. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit im Zeitpunkt der Einberufung 356.743.118.
HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE UND IHRER BEVOLLMÄCHTIGTEN
Der Vorstand der Gesellschaft hat entschieden, die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß Artikel 2 § 1
Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat diesem Beschluss
des Vorstands gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 COVID-19-Gesetz zugestimmt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist damit ausgeschlossen.
Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten daher um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur
virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.
Die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes
führt insbesondere zu den folgenden Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre:
– |
Die Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten vollständig
in Bild und Ton live über das InvestorPortal im Internet übertragen (siehe ‘BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG’).
|
– |
Das Stimmrecht können alle ordnungsgemäß angemeldeten Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten im Wege der elektronischen
Briefwahl sowie durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben (siehe ‘STIMMABGABE
DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL’ und ‘STIMMRECHTSVERTRETUNG’).
|
– |
Den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird ein Fragerecht im Wege der
elektronischen Kommunikation eingeräumt (siehe ‘FRAGERECHT DER AKTIONÄRE GEMÄSS ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 SATZ 1 NR. 3 UND SATZ
2 COVID-19-GESETZ’).
|
– |
Den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten, die vor der Hauptversammlung fristgemäß
Fragen eingereicht haben, wird während der Hauptversammlung eine Möglichkeit zur Nachfrage im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt (siehe ‘FREIWILLIGE ERMÖGLICHUNG VON NACHFRAGEN WÄHREND DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG’).
|
– |
Den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird die Möglichkeit gegeben, mittels
Videobotschaften zur Tagesordnung Stellung zu nehmen (siehe ‘EINREICHEN VON VIDEOBOTSCHAFTEN ÜBER DAS INVESTORPORTAL’).
|
– |
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können während der Dauer der Hauptversammlung
über das InvestorPortal Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einlegen (siehe ‘WIDERSPRUCH GEGEN BESCHLÜSSE DER
VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 SATZ 1 NR. 4 COVID-19-GESETZ’).
|
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ist ab Dienstag, 22. März 2022, das InvestorPortal unter der Internetadresse
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
geöffnet und es steht ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung. Dort können
die Stammaktionäre auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmung per elektronischer Briefwahl ihr Stimmrecht
ausüben sowie Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Darüber hinaus
können die Stammaktionäre dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes
übersandt wird.
Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden,
dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind (siehe
‘FRAGERECHT DER AKTIONÄRE GEMÄSS ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 SATZ 1 NR. 3 UND SATZ 2 COVID-19-GESETZ’).
TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur
Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 16 der Satzung der Gesellschaft berechtigt, wenn sie sich bei der Gesellschaft fristgerecht
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.
Bitte beachten Sie, dass für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft)
kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der außerordentlichen Hauptversammlung besteht. Die Stimmabgabe kann
nur im Wege der elektronischen Briefwahl durch die Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten oder durch Bevollmächtigung und
Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vorgenommen werden (siehe ‘STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE
BRIEFWAHL’ und ‘STIMMRECHTSVERTRETUNG’).
Die Anmeldung muss in Textform und in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, der CECONOMY AG unter der Adresse
CECONOMY AG c/o DZ BANK AG vertreten durch dwpbank – DPHVG – Landsberger Str. 187 80687 München
oder per Telefax unter: +49 (0) 69 5099 1110 oder per E-Mail unter: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
zugehen.
Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs.
3 AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär Depotkonten führt) erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (‘Nachweisstichtag’) – also Dienstag, 22. März 2022, 0:00 Uhr MEZ – beziehen und spätestens am Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, der CECONOMY AG unter der Adresse
CECONOMY AG c/o DZ BANK AG vertreten durch dwpbank – DPHVG – Landsberger Str. 187 80687 München
oder per Telefax unter: +49 (0) 69 5099 1110 oder per E-Mail unter: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien; diese können
insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach dem
Nachweisstichtag.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
die Anmeldebestätigung für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Der jeweiligen Anmeldebestätigung sind unter anderem
die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft zu entnehmen, über das die virtuelle
Hauptversammlung übertragen wird und über das das Stimmrecht und weitere Aktionärsrechte ausgeübt werden können. Zusammen
mit der Anmeldebestätigung werden darüber hinaus auch Formulare für die Bevollmächtigung Dritter und die Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, gegebenenfalls über ihre depotführenden Institute (Letztintermediäre), frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.
BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
Für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung
am Dienstag, 12. April 2022, ab 10:00 Uhr MESZ live im InvestorPortal in Bild und Ton, zugänglich über das zugangsgeschützte InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
übertragen. Die für den Zugang zum InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten erhalten die ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten mit der Anmeldebestätigung.
STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege einer sog. Briefwahl über elektronische Kommunikation,
kurz elektronische Briefwahl, über das zugangsgeschützte InvestorPortal ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung des Stammaktionärs zur Hauptversammlung
und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Stammaktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe ‘TEILNAHME
AN DER VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS’) erforderlich.
Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren Widerruf oder Änderung steht den ordnungsgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldeten Stammaktionären oder ihren Bevollmächtigten ab Dienstag, 22. März 2022, das InvestorPortal unter der Internetadresse der Gesellschaft
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zur Verfügung. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten der
Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt
wird (siehe ‘TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS’).
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl einschließlich eines Widerrufs oder einer Änderung einer Stimmabgabe über das
InvestorPortal ist bis zum Ende der Abstimmung möglich, mindestens aber bis 11:30 Uhr MESZ. Das Ende der Abstimmung wird vom
Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung, nicht jedoch vor 11:30 Uhr MESZ, festgelegt
und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
zusammen mit der Anmeldebestätigung übersandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
einsehbar.
ELEKTRONISCHE BESTÄTIGUNG DER STIMMABGABE
Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmrechte im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben, erhalten von der
Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung der Stimmrechte entsprechend den Anforderungen
des § 118 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AktG i.V.m. Artikel 7 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212. Diese Bestätigung wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im InvestorPortal der Gesellschaft dem Stammaktionär
oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten unmittelbar bereitgestellt.
Wird die Stimme nicht durch den Stammaktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG mittels
elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der Intermediär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des
Stimmrechts gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Stammaktionär zu übermitteln.
Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.
NACHWEIS DER STIMMZÄHLUNG
Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG von der Gesellschaft innerhalb eines Monats
nach der Hauptversammlung, das heißt bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, eine Bestätigung verlangen, ob und wie die abgegebenen Stimmen gezählt wurden. Die Anforderung kann im InvestorPortal zeitnah
nach Ende der Hauptversammlung bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, vorgenommen werden. Alternativ steht ein Formular für die Anforderung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zur Verfügung und kann darüber hinaus auch unter der Adresse
CECONOMY AG Corporate Office & Corporate Law Kaistraße 3 40221 Düsseldorf
oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005 oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de
angefordert werden. Das ausgefüllte Formular zur Anforderung der Bestätigung über die Stimmzählung kann bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, an die vorstehende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der
Gesellschaft.
Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter wird dem Stammaktionär oder dessen
Bevollmächtigten in diesem Fall eine Bestätigung entsprechend den Anforderungen des § 129 Abs. 5 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel
7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb der fünfzehntägigen Frist gemäß Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 übermitteln.
Werden die Stimmen nicht durch den Stammaktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG abgegeben
und verlangt dieser die Übermittlung der vorgenannten Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung
der abgegebenen Stimmen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Stammaktionär zu übermitteln.
STIMMRECHTSVERTRETUNG
Bevollmächtigung eines Dritten
Stammaktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten – ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung des Stammaktionärs zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Stammaktionärs
nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe ‘TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS’)
erforderlich. Auch die Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der Hauptversammlung nur durch elektronische Briefwahl oder
durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht, insbesondere an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben. Damit
ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über das InvestorPortal verfolgen und eine elektronische Briefwahl oder
eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das InvestorPortal vornehmen kann, benötigt dieser Bevollmächtigte
die Zugangsdaten des Stammaktionärs für das InvestorPortal. Bei Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur
virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten ist die Weitergabe
der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Stammaktionär erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, oder können alternativ über das InvestorPortal über die Internetseite
der Gesellschaft vorgenommen werden.
Formulare zur Bevollmächtigung werden den Stammaktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übermittelt und stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zur Verfügung. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse
CECONOMY AG Corporate Office & Corporate Law Kaistraße 3 40221 Düsseldorf
oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005 oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de
angefordert werden.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem
verlangen, dass die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von
dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Wir bitten daher Stammaktionäre, sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Stammaktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Stammaktionärs zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis
des Anteilsbesitzes des Stammaktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe ‘TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN
HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS’) erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger
Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Stammaktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung
wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, ist eine
Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt zu erteilen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen.
Die entsprechenden Vordrucke werden den Stammaktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übermittelt und können auch unter der Adresse
CECONOMY AG Corporate Office & Corporate Law Kaistraße 3 40221 Düsseldorf
oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005 oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de
angefordert oder im Internet unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
abgerufen werden. Alternativ kann die Bevollmächtigung und ihr Widerruf über das InvestorPortal über die Internetseite der
Gesellschaft erfolgen.
Für den Zugang zum InvestorPortal werden die Zugangsdaten benötigt, die gemeinsam mit der Anmeldebestätigung übersandt werden
(siehe ‘TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS’). Einzelheiten zur Bevollmächtigung
und Erteilung von Weisungen über das InvestorPortal sind im Internet unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zu finden.
Übermittlung von Vollmachten und Weisungen sowie Nachweise der Bevollmächtigung
Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder an einen Dritten kann
– |
bis zum Ende der Abstimmung, mindestens bis 11:30 Uhr MESZ,
|
über das InvestorPortal über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
erteilt oder widerrufen werden. Hierdurch wird zugleich der Nachweis über die Bevollmächtigung erbracht.
Alternativ kann eine Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder an Dritte in Textform erteilt und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
– |
bis Donnerstag, 7. April 2022, 12:00 Uhr MESZ, unter der Adresse
CECONOMY AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
oder
– |
bis Montag, 11. April 2022, 12:00 Uhr MESZ,
per Telefax unter: +49 (0) 89 30903-74675 oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de
|
übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
RECHTE DER AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 AKTG UND ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 COVID-19-GESETZ
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, das sind mindestens
195.583 Stückaktien, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das heißt mit qualifizierter elektronischer Signatur)
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Samstag, 12. März 2022, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Vorstand der CECONOMY AG Corporate Office & Corporate Law Kaistraße 3 40221 Düsseldorf
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an: hv2022@ceconomy.de
Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten.
Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten
Vertretern zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Anträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre haben gemäß § 126 Abs. 1 AktG die Möglichkeit, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:
Anträge im Sinne von § 126 AktG sind ausschließlich an
CECONOMY AG Corporate Office & Corporate Law Kaistraße 3 40221 Düsseldorf
oder per Telefax an: +49 (0)211 5408-7005 oder per E-Mail an: hv2022@ceconomy.de
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Spätestens am Montag, 28. März 2022, 24:00 Uhr MESZ, unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und ordnungsgemäße, insbesondere mit einer Begründung versehene Anträge von Aktionären
werden unverzüglich unter der Internetadresse
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
unter Angabe des Namens des beantragenden Aktionärs und der Begründung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Von einem Zugänglichmachen eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.
Nach § 126 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge gelten gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Hauptversammlung
gestellt, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
Aktionäre haben gemäß § 127 AktG die Möglichkeit, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:
Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an
CECONOMY AG Corporate Office & Corporate Law Kaistraße 3 40221 Düsseldorf
oder per Telefax an: +49 (0)211 5408-7005 oder per E-Mail an: hv2022@ceconomy.de
zu richten. Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Spätestens am Montag, 28. März 2022, 24:00 Uhr MESZ, unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und ordnungsgemäße Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich unter der
Internetadresse
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
unter Angabe des Namens des vorschlagenden Aktionärs zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Von der Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 127
Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags
von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Anders
als Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Nach § 127 AktG zugänglich zu machende Wahlvorschläge gelten gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der
Hauptversammlung gestellt, wenn der den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Fragerecht der Aktionäre gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit
Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, das heißt bis Sonntag, 10. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Nach Maßgabe von Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 COVID-19-Gesetz
entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand behält sich des Weiteren
vor, Antworten auf Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zu veröffentlichen und in diesem Fall auf eine erneute Beantwortung während der virtuellen Hauptversammlung zu verzichten.
Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor, Fragesteller namentlich zu benennen, sofern der Fragesteller
sein Einverständnis zur namentlichen Nennung erklärt hat.
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Fragen elektronisch über das
InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
übermitteln. Die Übermittlung von Fragen über das InvestorPortal ist von Dienstag, 22. März 2022, bis Sonntag, 10. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, möglich. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung
entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
Freiwillige Ermöglichung von Nachfragen während der virtuellen Hauptversammlung
Über die vorstehend beschriebene Frageneinreichung zur Erfüllung des gesetzlichen Fragerechts gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz hinaus räumt die Gesellschaft auf freiwilliger Basis während der virtuellen Hauptversammlung
eine zusätzliche Nachfragemöglichkeit unter nachfolgenden Voraussetzungen ein: Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, welche
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfüllen und vor der Hauptversammlung fristgemäß
Fragen eingereicht haben, erhalten die Möglichkeit, während der virtuellen Hauptversammlung maximal je eine Nachfrage zu der
Beantwortung einer jeder ihrer fristgemäß gestellten Fragen durch die Verwaltung zu stellen. Entsprechende Nachfragen müssen
sich thematisch auf die ursprünglich eingereichten Fragen beziehen und können der Gesellschaft während der Hauptversammlung
ausschließlich über das InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
übermittelt werden. Auf anderen Wegen eingereichte Nachfragen werden nicht berücksichtigt. Beginn und Ende des Zeitraums,
in dem diese Nachfragemöglichkeit während der Hauptversammlung im InvestorPortal freigeschaltet wird, bestimmt der Versammlungsleiter
der Hauptversammlung. Ein Anspruch auf Beantwortung besteht für solchermaßen während der Hauptversammlung gestellte Nachfragen
nicht. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie er solche während der Hauptversammlung übermittelten
Nachfragen beantwortet. Er kann insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden Nachfragen im Interesse eines zeitlich angemessenen
Rahmens der Hauptversammlung geeignet begrenzen, Nachfragen und deren Beantwortung zusammenfassen und unter den übermittelten
Nachfragen im Interesse der anderen Aktionäre für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen. Der Versammlungsleiter
kann den zeitlichen Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen insgesamt oder einzelner Nachfragen angemessen beschränken.
Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Nachfragemöglichkeit während der Hauptversammlung begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht.
Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG verbunden. Sie ist ausdrücklich auch nicht Bestandteil
des gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz eingeräumten Fragerechts, welches nur für Fragen besteht,
die der Gesellschaft innerhalb der oben genannten Frist vor der Hauptversammlung zugehen.
Einreichen von Videobotschaften über das InvestorPortal
Bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten haben
diese nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern. Der Vorstand hat daher mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten – über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus
– die Möglichkeit zu geben, mittels Videobotschaften zur Tagesordnung Stellung zu nehmen.
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Videobotschaften unter Angabe
ihres Namens elektronisch über das InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
übermitteln. Die Übermittlung von Videobotschaften über das InvestorPortal ist von Dienstag, 22. März 2022, bis Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, möglich. Die Dauer einer solchen Videobotschaft soll drei Minuten nicht überschreiten. Ferner sind nur solche Videobotschaften
zulässig, in denen der Aktionär oder dessen Bevollmächtigter persönlich in Erscheinung treten.
Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung
entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
Es ist grundsätzlich beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs
bzw. des Bevollmächtigten vor der Hauptversammlung im InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft,
zu veröffentlichen. Die Gesellschaft behält sich vor, eingereichte Videobotschaften zudem im Rahmen der Hauptversammlung zu
zeigen. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Videobotschaft besteht.
Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Videobotschaften mit beleidigendem, diskriminierendem, strafrechtlich relevantem
oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer
als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Videobotschaften mit einer Dauer von über drei Minuten
oder solche, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie für solche Videobotschaften, die nicht bis zu dem vorstehend
genannten Zeitpunkt eingereicht wurden. Pro Aktionär bzw. Bevollmächtigtem wird nur eine Videobotschaft veröffentlicht.
Mit den Videobotschaften soll den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
Für Fragen sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge gilt dagegen das vorstehend beschriebene Verfahren. Es wird darauf hingewiesen,
dass Fragen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer Videobotschaft enthalten sind, aber nicht wie vorstehend beschrieben
eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
Stammaktionäre, die ihr Stimmrecht – persönlich oder durch Bevollmächtigte – ausgeübt haben, können ausschließlich im Wege
elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erklären. Widersprüche sind am Dienstag, 12. April 2022, ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und Artikel 2 § 1 Abs. 2
COVID-19-Gesetz finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter:
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die Informationen nach § 124a AktG zur außerordentlichen Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
zu finden.
ABSTIMMUNGSERGEBNISSE
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
veröffentlicht.
Düsseldorf, im Februar 2022
CECONOMY AG
DER VORSTAND
DATENSCHUTZHINWEISE
Mit den vorliegenden Datenschutzhinweisen informiert die CECONOMY AG, Kaistraße 3, 40221 Düsseldorf, als Verantwortliche gem.
Art. 4 Nr. 7 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – ‘DSGVO’) über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten sowie ihrer diesbezüglichen Rechte
nach der DSGVO, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Aktiengesetz und dem COVID-19-Gesetz im Zusammenhang mit der Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung der CECONOMY AG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und Bevollmächtigten. Die CECONOMY AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (zum Beispiel Name und
Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung)
sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Bevollmächtigten. Die virtuelle Hauptversammlung der CECONOMY AG wird für
alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten im Internet über das InvestorPortal
übertragen. Aktionären steht über das InvestorPortal die Möglichkeit offen, von ihren Aktionärsrechten Gebrauch zu machen.
Hierbei werden weitere personenbezogene Daten wie IP-Adressen verarbeitet.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung der CECONOMY AG, die Ausübung der Rechte der Aktionäre vor und während der Hauptversammlung
sowie die Erfüllung der mit der (virtuellen) Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben rechtlich zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit §§ 118 ff. AktG sowie dem COVID-19-Gesetz,
insbesondere Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz. Daneben verarbeitet die CECONOMY AG personenbezogene Daten zur Wahrung ihrer
berechtigten Interessen, wie der Durchführung und dem geordneten Ablauf der virtuellen Hauptversammlung, der Bearbeitung eingereichter
Fragen und/oder von in der virtuellen Hauptversammlung eingelegten Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Im
Rahmen des Fragerechts nennt die CECONOMY AG den Namen des Aktionärs und/oder seines Bevollmächtigten, sofern diese gem. Art.
6 Abs. 1 lit. a) DSGVO in die Nennung ihrer Namen eingewilligt haben. Daneben verarbeitet die CECONOMY AG Bild- und Videomaterial
des Aktionärs und/oder seines Bevollmächtigten, sofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, mittels Videobotschaft
zur Tagesordnung Stellung zu nehmen und eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erteilt wurde.
Die CECONOMY AG bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister in der
EU (wie zum Beispiel Hauptversammlungs-Dienstleistern, IT-Dienstleistern, Banken, Notaren oder Rechtsanwälten etc.). Soweit
die von der CECONOMY AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister als Auftragsverarbeiter
agieren, verarbeiten diese personenbezogene Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der CECONOMY AG und nur, soweit
dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der CECONOMY AG, die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Zugriff auf personenbezogene Daten haben müssen, und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff
auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar.
Die CECONOMY AG verarbeitet die personenbezogenen Daten für die Dauer der (virtuellen) Hauptversammlung und damit verbundenen
(nachfolgenden) Tätigkeiten und löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen,
insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig
sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen
Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten
zu erhalten (Art. 15 DSGVO) und die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten (Art. 17 DSGVO)
oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen. Die Aktionäre können ihre personenbezogenen Daten,
die sie der CECONOMY AG bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten (Art.
20 DSGVO). Daneben haben die Aktionäre das Recht ihre einmal erteilte Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für
die Zukunft zu widerrufen.
Die Aktionäre können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gem. Art. 21 DSGVO widersprechen, wenn diese auf Grundlage
berechtigter Interessen verarbeitet werden. Im Falle eines Widerspruchs wird die CECONOMY AG die betroffenen personenbezogenen
Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, es können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachgewiesen werden,
welche den Interessen, Rechten und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen dient.
Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen den Datenschutzbeauftragten der CECONOMY AG unter:
CECONOMY AG Datenschutzbeauftragter Kaistraße 3 40221 Düsseldorf E-Mail: datenschutz@ceconomy.de
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu (Art. 77 DSGVO).
Zuständige Aufsichtsbehörde für die CECONOMY AG ist:
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf Tel.: 0211/38424-0 Fax: 0211/38424-10 E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
TECHNISCHE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
Technische Hinweise zur Verwendung des InvestorPortals finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter:
www.ceconomy.de/Hauptversammlung
HOTLINE FÜR DIE AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG DER CECONOMY AG
Für technische Fragen zum InvestorPortal oder zur Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung stehen Ihnen vor und während
der Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungsdienstleisters unter der folgenden Rufnummer gerne zur Verfügung:
Tel.: +49 (0)89 30903-6330
Die Hotline für technische Fragen ist ab Dienstag, 22. März 2022, werktags von Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00
Uhr ME(S)Z, und am Tag der Hauptversammlung, dem Dienstag, 12. April 2022, ab 9:00 Uhr MESZ erreichbar.
Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung können Sie sich auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister
unter der E-Mail-Adresse
investorportal@computershare.de
wenden.
Für allgemeine Fragen zur virtuellen Hauptversammlung steht Ihnen die Hotline für die außerordentliche Hauptversammlung der
CECONOMY AG ab Dienstag, 15. März 2022, unter
Tel.: +49 (0)800-0008471
werktags von Montag bis Freitag zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr ME(S)Z zur Verfügung.
|