CCR Logistics Systems AG
Aschheim (Dornach)
WKN: 762720 ISIN: DE0007627200
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am Mittwoch, 27. Juni 2012, 14.00 Uhr, im EUROPAFORUM Karl-Hammerschmidt-Str. 36 D-85609 Aschheim/Dornach stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CCR Logistics Systems AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2011, des Lageberichts und des Konzernlageberichts (jeweils einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4 und 5 bzw. 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011.
Die genannten Vorlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft www.ccr-revlog.com
unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Beschlussfassungen sind zu diesem Tagesordnungspunkt
nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
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2. |
Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
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5. |
Verzicht auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsgehälter im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss
Nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sowie § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sind die Vorstandsbezüge
nach näherer Maßgabe der vorgenannten Regelungen im Anhang bzw. Konzernanhang individualisiert offenzulegen. Die Hauptversammlung
kann nach § 286 Absatz 5 und § 314 Absatz 2 Satz 2 HGB für die Dauer von höchstens fünf Jahren beschließen, dass diese Angaben
unterbleiben (‘Opt-out’). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 sowie § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches
(bzw. entsprechenden Nachfolgeregelungen) verlangten Angaben unterbleiben für fünf Jahre, d.h. für die Jahres- und Konzernabschlüsse
für die Geschäftsjahre 2012 bis einschließlich 2016, längstens aber bis zum 26. Juni 2017.
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6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag der CCR Logistics Systems AG mit der CCR CLEARING GmbH
mit Sitz in Aschheim (Dornach)
Die CCR Logistics Systems AG als Organträgerin und die CCR CLEARING GmbH mit Sitz in Aschheim (Dornach), eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRB 156511, als Organgesellschaft haben am 14. Mai 2012 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Die CCR CLEARING GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der CCR Logistics Systems AG. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der CCR Logistics Systems AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der CCR CLEARING GmbH. Die Gesellschafterversammlung der CCR CLEARING GmbH soll dem Gewinnabführungsvertrag im Anschluss an
diese Hauptversammlung zustimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der CCR Logistics Systems AG als Organträgerin und der CCR CLEARING GmbH als Organgesellschaft
wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der CCR Logistics Systems AG und der CCR CLEARING GmbH hat folgenden Inhalt:
Zwischen
CCR CLEARING GmbH mit Geschäftssitz in Karl-Hammerschmidt-Str. 36, 85609 Dornach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter
HRB 156511,
gesetzlich vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreiten Geschäftsführer Patrick Wiedemann,
und der
CCR LOGISTICS SYSTEMS AG mit Geschäftssitz in Karl-Hammerschmidt-Str. 36, 85609 Dornach eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter
HRB 122392,
gesetzlich vertreten durch das einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreite Vorstandsmitglied Patrick Wiedemann.
1. |
EINGLIEDERUNG
Die CCR CLEARING GmbH ist finanziell in die CCR Logistics Systems AG eingegliedert, da die CCR Logistics Systems AG Alleingesellschafterin
der CCR CLEARING GmbH ist.
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2. |
GEWINNABFÜHRUNG
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2.1 |
Die CCR CLEARING GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn,
während der Vertragsdauer und unter Beachtung von § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung an die CCR Logistics Systems
AG abzuführen. Abzuführen ist entsprechend § 301 AktG – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziffer
2.2. – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr,
um den Betrag, der gemäß § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag. Soweit § 300 AktG im GmbH-Recht nicht analog anwendbar ist, entfällt die vorstehende Beschränkung.
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2.2 |
Die CCR CLEARING GmbH kann mit Zustimmung von der CCR Logistics Systems AG Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in
die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB)
sind auf Verlangen von CCR Logistics Systems AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als
Gewinn an die CCR Logistics Systems AG abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor
dem Inkrafttreten dieses Vertrags gebildet wurden, oder aus der Verwendung eines Gewinnvortrags, der vor Inkrafttreten dieses
Vertrags bereits bestanden hat, sowie deren Verwendung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist ausgeschlossen. Beträge aus
der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB), unabhängig davon, ob sie vor oder während der Vertragslaufzeit gebildet
worden sind, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Zulässigkeit
der Auflösung und Ausschüttung von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen außerhalb dieses Vertrages
und der §§ 301 ff. AktG bleibt unberührt.
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2.3 |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der CCR CLEARING GmbH, in dem
dieser Vertrag wirksam wird.
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3. |
VERLUSTÜBERNAHME
Die CCR Logistics Systems AG verpflichtet sich entsprechend § 302 AktG, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag der CCR CLEARING GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung gilt voll umfänglich entsprechend. Ziffer 2.3 gilt für die Verlustübernahme durch CCR Logistics Systems AG entsprechend.
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4. |
BUCHFÜHRUNG, FÄLLIGKEIT
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4.1 |
Die Abrechnung über Gewinn und Verlust mit der CCR Logistics Systems AG wird so durchgeführt, dass sie im jeweiligen Jahresabschluss
der CCR CLEARING GmbH berücksichtigt wird.
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4.2 |
Der Anspruch der CCR Logistics Systems AG auf Gewinnabführung gemäß Ziffer 2.1 wird mit Ablauf des Tages der Feststellung
des Jahresabschlusses der CCR CLEARING GmbH für das betreffende Geschäftsjahr fällig.
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4.3 |
Der Anspruch der CCR CLEARING GmbH auf Ausgleich eines etwaigen Jahresfehlbetrages gemäß Ziffer 3 wird mit Ablauf des letzten
Tages eines Geschäftsjahres der CCR CLEARING GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht. Der Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
gemäß Ziffer 3 ist spätestens 14 Tage nach der Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses an CCR CLEARING GmbH zu zahlen.
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4.4 |
Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des Anspruchs auf Gewinnabführung gemäß Ziffer 2.1 bzw. des
Anspruchs auf Ausgleich eines etwaigen Jahresfehlbetrages gemäß Ziffer 3 werden Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe geschuldet.
Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
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4.5 |
Die CCR Logistics Systems AG ist jederzeit berechtigt, die Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen der CCR CLEARING GmbH einzusehen.
Die Geschäftsführer der CCR CLEARING GmbH sind verpflichtet, der CCR Logistics Systems AG jederzeit alle von ihr gewünschten
Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der CCR CLEARING GmbH zu geben.
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4.6 |
Der Jahresabschluss der CCR CLEARING GmbH ist vor seiner Feststellung der CCR Logistics Systems AG zur Kenntnisnahme, Prüfung
und Abstimmung vorzulegen.
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5.1 |
Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der
CCR CLEARING GmbH. Dieser Vertrag tritt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres in Kraft, in dem er in
das Handelsregister des Sitzes der CCR CLEARING GmbH eingetragen wird. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen
der CCR CLEARING GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung der CCR Logistics Systems AG.
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5.2 |
Dieser Vertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der CCR CLEARING GmbH gekündigt
werden. Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem
Beginn desjenigen Geschäftsjahres endet, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 5.1 Satz 3 in Kraft tritt.
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5.3 |
Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 5.2 kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
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5.3.1 |
die Veräußerung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der CCR CLEARING GmbH in der Höhe des Gesamtnennbetrags,
die zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der CCR CLEARING GmbH in die CCR Logistics Systems
AG nicht mehr gegeben sind,
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5.3.2 |
die Einbringung der Organbeteiligung durch die CCR Logistics Systems AG,
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5.3.3 |
die Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation der CCR Logistics Systems AG oder der CCR CLEARING GmbH,
sofern jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder der gekündigten Partei dieses Vertrags nicht entgegenstehen.
Die CCR Logistics Systems AG ist im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der zeitanteiligen Verluste
der CCR CLEARING GmbH bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.
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6.1 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit das Gesetz keine strengere
Form vorschreibt. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
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6.2 |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dasselbe gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine unbeabsichtigte Lücke herausstellen
sollte. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt, soweit rechtlich zulässig, eine solche wirksame
Bestimmung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach
dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten.
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6.3 |
Dieser Vertrag umfasst eine deutsche und eine englische Sprachfassung. Wirksam und verbindlich ist allein die deutsche Fassung.
Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieses Vertrages hat daher die deutsche Fassung
Vorrang.’
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind zu Tagesordnungspunkt 6 die folgenden Unterlagen über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich:
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Gewinnabführungsvertrag zwischen der CCR Logistics Systems AG und der CCR CLEARING GmbH vom 14. Mai 2012;
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Jahresabschlüsse und Lageberichte der CCR Logistics Systems AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011;
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Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der CCR Logistics Systems AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011;
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Jahresabschlüsse der CCR CLEARING GmbH für die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011;
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der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der CCR Logistics Systems AG und der Geschäftsführung der
CCR CLEARING GmbH zum Gewinnabführungsvertrag vom 14. Mai 2012.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis zum Ablauf des 20. Juni 2012 (24:00 Uhr) bei der
CCR Logistics Systems AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Wasserturm Wallstadt Römerstraße 72-74 D-68259 Mannheim Fax: +49-621-71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Hierfür bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweises
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 06. Juni
2012 (00:00 Uhr) (sog. ‘Nachweisstichtag‘) zu beziehen und muss der CCR Logistics Systems AG bis zum Ablauf des 20. Juni 2012 (24:00 Uhr) unter der o.g. Adresse für
die Anmeldung zugehen.
Eine Wegbeschreibung ist auf der Internetseite der CCR Logistics Systems AG (www.ccr-revlog.com) unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung zu finden und steht zum Download bereit.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person nach Wahl des Aktionärs, ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 AktG
grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB).
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. §
125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Zum
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann die Vollmacht an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung
vorgelegt oder per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) an die Gesellschaft unter der nachstehenden
Adresse übermittelt werden:
CCR Logistics Systems AG Rechtsabteilung Karl-Hammerschmidt-Straße 36 D-85609 Dornach Fax: +49-89-49 049 33 202 E-Mail: info@ccr.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch
oder per Telefax übermittelt werden, bis zum 26. Juni 2012 (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.
Vollmachtsformulare sind der Eintrittskarte beigefügt und können darüber hinaus jederzeit schriftlich oder per Telefax bei
der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse angefordert werden.
Die Gesellschaft hat auch für diese Hauptversammlung einen Stimmrechtsvertreter benannt, der Stimmrechte nach Maßgabe der
ihm von den Aktionären erteilten Weisungen ausübt. Diejenigen Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen
möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen führen. Die Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des
Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b
BGB) übermittelt werden. Vollmachtserteilungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung
können nur berücksichtigt werden, soweit sie bis zum 26. Juni 2012 bei der Gesellschaft eingegangen sind. Darüber hinaus bieten
wir Aktionären und Aktionärsvertretern an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 AktG). Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft (CCR Logistics Systems AG, Vorstand, Karl-Hammerschmidt-Str. 36, D-85609 Dornach) zu richten
und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 27. Mai 2012 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs.
1 Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß
§§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
CCR Logistics Systems AG Rechtsabteilung Karl-Hammerschmidt-Straße 36 D-85609 Dornach Fax: +49-89-49049 33 202 E-Mail: info@ccr.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der CCR Logistics Systems AG (www.ccr-revlog.com) unter der Rubrik
Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung unverzüglich zugänglich, wenn die Gegenanträge mit Begründung mindestens 14
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 12. Juni 2012 (24:00 Uhr), unter vorstehender Adresse zugegangen
sind. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Begründung eines Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer
in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf
und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich zu stellen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Gründen absehen.
Zahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 7.602.000 Stückaktien. Jede
Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Die Zahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit ebenfalls
7.602.000.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären werden die erforderlichen Informationen nach § 124a AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich ebenfalls unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung.
Dornach (Gemeinde Aschheim), im Mai 2012
Der Vorstand
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