CCR Logistics Systems AG
Aschheim Ortsteil Dornach
WKN: 762720 ISIN: DE0007627200
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am
22. Juli 2014, 09.00 Uhr
in den Räumen der CCR Logistics Systems AG, Karl-Hammerschmidt-Str. 36, 2. Stock, D-85609 Aschheim (Dornach) (Eingang über Karl-Hammerschmidt-Str. 42, D-85609 Aschheim (Dornach))
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CCR Logistics Systems AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2013, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und 5 bzw. 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013.
Die genannten Vorlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft www.ccr-revlog.com
unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Beschlussfassungen sind zu diesem Tagesordnungspunkt
nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis zum Ablauf des 15. Juli 2014 (24:00 Uhr) bei der
CCR Logistics Systems AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 D-68259 Mannheim Fax: +49-621-71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Hierfür bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweises
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 01. Juli
2014 (00:00 Uhr) (sog. ‘Nachweisstichtag‘) zu beziehen und muss der CCR Logistics Systems AG bis zum Ablauf des 15. Juli 2014 (24:00 Uhr) unter der o.g. Adresse für
die Anmeldung zugehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person nach Wahl des Aktionärs, ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 AktG
grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB).
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. §
125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Zum
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann die Vollmacht an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung
vorgelegt oder per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) an die Gesellschaft unter der nachstehenden
Adresse übermittelt werden:
CCR Logistics Systems AG Rechtsabteilung Karl-Hammerschmidt-Straße 36 D-85609 Aschheim (Dornach) Fax: +49-89-49 049 33 202 E-Mail: info@ccr.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch
oder per Telefax übermittelt werden, bis zum 21. Juli 2014 (24:00 Uhr) (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.
Vollmachtsformulare sind der Eintrittskarte beigefügt und können darüber hinaus jederzeit schriftlich, per E-Mail oder per
Telefax bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse angefordert werden.
Die Gesellschaft hat auch für diese Hauptversammlung einen Stimmrechtsvertreter benannt, der Stimmrechte nach Maßgabe der
ihm von den Aktionären erteilten Weisungen ausübt. Diejenigen Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen
möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen führen. Die Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des
Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b
BGB) übermittelt werden. Vollmachtserteilungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung
können nur berücksichtigt werden, soweit sie nebst Weisungen bis zum 21. Juli 2014 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingegangen
sind. Darüber hinaus bieten wir Aktionären und Aktionärsvertretern an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 21. Juni 2014 (24:00 Uhr) zugehen. Wir bitten, solche
Verlangen an folgende Adresse zu richten:
CCR Logistics Systems AG Vorstand Karl-Hammerschmidt-Str. 36 D-85609 Aschheim (Dornach)
Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG
verwiesen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß
§§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
CCR Logistics Systems AG Rechtsabteilung Karl-Hammerschmidt-Straße 36 D-85609 Aschheim (Dornach) Fax: +49-89-49049 33 202 E-Mail: info@ccr.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der CCR Logistics Systems AG unter www.ccr-revlog.com unter der
Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung unverzüglich zugänglich, wenn die Gegenanträge mit Begründung mindestens
14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 07. Juli 2014 (24:00 Uhr), unter vorstehender Adresse zugegangen
sind. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Begründung eines Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer
in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf
und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich zu stellen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Gründen absehen.
Zahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 7.602.000,00 EUR und ist eingeteilt
in 7.602.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit ebenfalls 7.602.000.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären werden die erforderlichen Informationen nach § 124a AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich ebenfalls unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung.
Aschheim (Dornach), im Mai 2014
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim,
Fax 0621/70 99 07.
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