CCR Logistics Systems AG
Aschheim (Dornach)
WKN: 762720 ISIN: DE0007627200
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am 20. Juni 2013, 13.30 Uhr im Innside Hotel München Neue Messe Humboldtstraße 12 D-85609 Aschheim (Dornach) stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CCR Logistics Systems AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2012, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und 5 bzw. 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.
Die genannten Vorlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft www.ccr-revlog.com
unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Beschlussfassungen sind zu diesem Tagesordnungspunkt
nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
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2. |
Beschlussfasssung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
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5. |
Ermächtigung des Vorstands, den Widerruf der Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems AG zum Handel im regulierten Markt
an der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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a) |
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems
AG zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz in Verbindung
mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (‘Delisting‘) zu stellen.
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b) |
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, weitere Einzelheiten des
Delistings und dessen Durchführung festzusetzen. Der Vorstand wird dabei insbesondere ermächtigt zu entscheiden, ob und wann
das Delisting durchgeführt werden soll und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit den Aktien der Gesellschaft
im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierböse vollständig zu beenden.
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Die Großaktionärin Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRB 165390, hat den übrigen Aktionären der Gesellschaft im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen
der Reverse Logistics GmbH und der CCR Logistics Systems AG vom 7. November 2007 (‘Gewinnabführungsvertrag‘) ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreitet (‘Abfindungsangebot‘). Nach dem Abfindungsangebot bietet die Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei München den übrigen Aktionären der
CCR Logistics Systems AG an, deren Aktien zum Preis von EUR 7,41 je Stückaktie zu erwerben. Die Höhe der Barabfindung des
Abfindungsangebots wird derzeit in einem unter Aktenzeichen 5 HK O 20306/08 beim Landgericht München I anhängigen Spruchverfahren
überprüft. Trotz der ursprünglichen Befristung des Abfindungsangebots gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag können die Aktionäre der CCR Logistics Systems AG aufgrund des anhängigen Spruchverfahrens das Abfindungsangebot
noch annehmen. Das Abfindungsangebot endet gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG frühestens zwei Monate nach dem Tage, an dem die
Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://irpages.equitystory.com/ccr/download/hv2007ao/BuG.pdf abrufbar. Während
der Hauptversammlung am 20.06.2013 wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ebenfalls zur Einsicht für die Aktionäre
ausliegen. Aufgrund des noch gültigen Abfindungsangebots wird die Großaktionärin den Aktionären der CCR Logistics Systems
AG im Zusammenhang mit dem Delisting kein gesondertes Angebot über den Kauf der Aktien der CCR Logistics Systems AG unterbreiten.
6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
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Die Amtszeit der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder Herren Peter S. Laino, Oliver Markl und Achim Winter endet
mit einer Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung am 20. Juni 2013.
Der Aufsichtsrat der CCR Logistics Systems AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG und §
7 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der
Wahl der Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend genannten Personen für eine Amtszeit gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der
Satzung, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Anteilseignervertreter
in den Aufsichtsrat zu wählen:
6.1 |
Herrn Peter S. Laino, Direktor der Monitor Clipper Partners, wohnhaft in Küsnacht/Schweiz
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6.2 |
Herrn Oliver Markl, Geschäftsführer der Verum GmbH, wohnhaft in Wien/Österreich
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6.3 |
Herrn Achim Winter, Kaufmann, wohnhaft in Straßlach
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Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Herr Achim Winter soll im Fall seiner Wahl
in den Aufsichtsrat erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten sind nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
anderer inländischer Unternehmen. Sie haben folgende Mitgliedschaften in mit einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren
Kontrollgremien in- oder ausländischer Wirtschaftsunternehmen:
Herr Peter S. Laino:
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Reverse Logistics GmbH, Aschheim (Dornach) (Vorsitzender)
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– |
Monitor Clipper Partners, Inc., Cambridge, Massachusetts/USA
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– |
MCP GP, Inc., Cambridge, Massachusetts/USA
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– |
MCP GP IA, Inc., Cambridge, Massachusetts/USA
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– |
MCP GP II, Inc., Cambridge, Massachusetts/USA
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– |
MCP GP III, Inc., Cambridge, Massachusetts/USA
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– |
CMC ICOS Biologics Inc., Bothell, Washington/USA
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– |
MCP-MSC Acquisition, Inc., Jacksonville, Florida/USA
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– |
MSC Group, Inc., Jacksonville, Florida/USA
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Herr Oliver Markl:
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Reverse Logistics GmbH, Aschheim (Dornach)
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Herr Achim Winter:
– |
Reverse Logistics GmbH, Aschheim (Dornach)
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis zum Ablauf des 13.06.2013 (24:00 Uhr) bei der
CCR Logistics Systems AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 D-68259 Mannheim Fax: +49-621-71 77 213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Hierfür bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweises
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 30.05.2013
(00:00 Uhr) (sog. ‘Nachweisstichtag‘) zu beziehen und muss der CCR Logistics Systems AG bis zum Ablauf des 13.06.2013 (24:00 Uhr) unter der o.g. Adresse für
die Anmeldung zugehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person nach Wahl des Aktionärs, ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 AktG
grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB).
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. §
125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Zum
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann die Vollmacht an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung
vorgelegt oder per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) an die Gesellschaft unter der nachstehenden
Adresse übermittelt werden:
CCR Logistics Systems AG Rechtsabteilung Karl-Hammerschmidt-Straße 36 D-85609 Aschheim (Dornach) Fax: +49-89-49 049 33 202 E-Mail: info@ccr.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch
oder per Telefax übermittelt werden, bis zum 19.06.2013 (24:00 Uhr) (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.
Vollmachtsformulare sind der Eintrittskarte beigefügt und können darüber hinaus jederzeit schriftlich, per E-Mail oder per
Telefax bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse angefordert werden.
Die Gesellschaft hat auch für diese Hauptversammlung einen Stimmrechtsvertreter benannt, der Stimmrechte nach Maßgabe der
ihm von den Aktionären erteilten Weisungen ausübt. Diejenigen Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen
möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen führen. Die Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des
Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b
BGB) übermittelt werden. Vollmachtserteilungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung
können nur berücksichtigt werden, soweit sie nebst Weisungen bis zum 19.06.2013 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingegangen
sind. Darüber hinaus bieten wir Aktionären und Aktionärsvertretern an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 20. Mai 2013 (24:00 Uhr) zugehen. Wir bitten solche
Verlangen an folgende Adresse zu richten:
CCR Logistics Systems AG Vorstand Karl-Hammerschmidt-Str. 36 D-85609 Aschheim (Dornach)
Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG
verwiesen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
CCR Logistics Systems AG Rechtsabteilung Karl-Hammerschmidt-Straße 36 D-85609 Aschheim (Dornach) Fax: +49-89-49049 33 202 E-Mail: info@ccr.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der CCR Logistics Systems AG (www.ccr-revlog.com) unter der Rubrik
Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung unverzüglich zugänglich, wenn die Gegenanträge mit Begründung mindestens 14
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 05.06.2013 (24:00 Uhr), unter vorstehender Adresse zugegangen
sind. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Begründung eines Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer
in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf
und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht
veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich zu stellen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Gründen absehen.
Zahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 7.602.000 Stückaktien. Jede
Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Die Zahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit ebenfalls
7.602.000.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären werden die erforderlichen Informationen nach § 124a AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich ebenfalls unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung.
Aschheim (Dornach), im Mai 2013
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße
72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
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