capsensixx AG
Frankfurt am Main
– WKN A2G9M1 – – ISIN DE000A2G9M17 –
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 13. Oktober 2020, um 10:00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Die Hauptversammlung findet nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, nachfolgend
als ‘Covid-19-Gesetz‘ bezeichnet) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) ist der Sitz der Gesellschaft, Bettinastraße 57, 60325 Frankfurt am Main.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts
der capsensixx AG für das Geschäftsjahr 2019 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172, 173 AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen,
da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Hanauer Landstraße
115, 60314 Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
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5. |
Nachwahl zum Aufsichtsrat
Das Mitglied des Aufsichtsrats Martin Stürner wird sein Amt mit Wirkung zum 12. Oktober 2020 niederlegen. Der Aufsichtsrat
ist daher für den Zeitraum nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung zu ergänzen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von
der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Prof. Dr. Hermann Anton Wagner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Frankfurt am Main,
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für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das fünfte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei das Geschäftsjahr in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet wird.
Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten ist im Anschluss an die Tagesordnung am Ende dieser Einberufungsbekanntmachung
enthalten.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt nach Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner am 20. März 2020 im
Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK 2020) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat nicht in einer nach Empfehlung C.13 DCGK 2020 offenzulegenden
persönlichen und geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Nach Einschätzung
des Aufsichtsrats ist der vorgeschlagene Kandidat unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK 2020.
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 12. Oktober 2025 eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals oder –
falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben
mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht
zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft, ihre Konzernunternehmen oder
Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden.
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b) |
Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung
zum Erwerb der Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen
Kaufangebot darf der Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der
Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien
das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis
zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
der Aktionäre vorgesehen werden. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann unter partiellem Ausschluss eines
etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.
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c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen,
ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung
kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
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d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien, soweit
sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre
veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn die
erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit Aktien,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, die Grenze von 10 % des derzeitigen Grundkapitals
oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht
überschreiten. Die Ermächtigung nach dieser lit. c) kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
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e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien, soweit
sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre
veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten gegen Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen – auch im Rahmen von Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen –
anzubieten. Die Ermächtigung nach dieser lit. d) kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 2 S. 2 der Satzung (Nachweis des Anteilsbesitzes)
Nach § 16 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Gesellschaft müssen Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Zum Nachweis bedarf es nach § 16 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Gesellschaft eines
in Textform erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Die § 16 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Gesellschaft zugrundeliegende Regelung des Aktiengesetzes wurde durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 einberufen
werden, teilweise geändert. Insbesondere verweist § 123 Abs. 4 S. 1 AktG auf den neu eingeführten § 67c Abs. 3 AktG. Dies
hat zur Folge, dass gemäß der neuen gesetzlichen Terminologie der Anteilsbesitz durch einen Nachweis des sogenannten ‘Letztintermediärs’
– und nicht mehr des ‘depotführenden Institut’ – zu erbringen ist.
§ 16 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Gesellschaft soll angepasst werden, um auch zukünftig der korrespondierenden Regelung des
Aktiengesetzes zu entsprechen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 16 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
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‘Dazu bedarf es eines in Textform erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär.‘
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Im Übrigen bleibt § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
Zum Tagesordnungspunkt 6 erstattet der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht:
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung
eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
ist zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien und zur kontinuierlichen Kurspflege unzulässig. Bei dem Erwerb eigener Aktien
ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. Da der Erwerb der Aktien über die Börse oder
durch ein öffentliches Kaufangebot erfolgen soll, wird diesem Grundsatz Rechnung getragen.
Übersteigt bei einem öffentlichen Kaufangebot die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte
Anzahl an Aktien, so soll es möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgt (Andienungsquoten).
Dieser Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten ermöglicht es, das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich
vernünftigen Rahmen technisch abzuwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50
Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen
dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung
von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens.
Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchstücke von Aktien ermöglicht
werden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für
sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von
10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft über die Börse zu einem Preis zu erwerben, der den durchschnittlichen Schlusskurs
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht
mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten darf.
Bei einem öffentlichen Angebot zum Erwerb eigener Aktien darf der Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen um nicht
mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.
Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen
auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 7 und Nr. 8 AktG erworbenen Aktien,
die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen Aktien entweder eingezogen werden – hierdurch
wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt – oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über
die Börse wieder veräußert werden. Aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre bzw. bei der Veräußerung eigener
Aktien über die Börse wird auch bei der Veräußerung das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass die Gesellschaft
erworbene Aktien statt über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung veräußern kann, sofern die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl
der zu veräußernden Aktien zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, die Grenze
von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Durch die Anrechnung wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen
würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgeschlossen wird.
Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse
der Gesellschaft. So können beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger verkauft und damit zusätzliche in- und ausländische
Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird zudem in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel
reagieren zu können und somit ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. Dem Gedanken
des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden
dürfen, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Orientierung am Börsenpreis und der Beschränkung auf
10 % des Grundkapitals unter Anrechnung von Aktien, die aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, werden
auch die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit,
ihre Beteiligungsquote durch einen Kauf von Aktien der Gesellschaft über die Börse aufrechtzuerhalten. Im Übrigen liegt die
Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft und die Möglichkeit schafft, den
Aktionärskreis auch durch die gezielte Veräußerung von Aktien an Kooperationspartner oder institutionelle Investoren zu erweitern.
Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Damit soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können,
die erworbenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden, wodurch die Gesellschaft in die Lage versetzt wird,
eigene Aktien als Akquisitionswährung nutzen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit
geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre flexibel und kostengünstig ausnutzen zu können und hierbei die Zahlung des Kaufpreises durch erworbene
eigene Aktien bewirken zu können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien Bericht erstatten.
Weitere Angaben zur Einberufung
Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Vor dem Hintergrund der fortdauernden COVID-19 Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Übertragung in Bild und Ton
Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Covid-19-Gesetz wird die Hauptversammlung live in Bild und Ton über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.capsensixx.de/11-hauptversammlung.html#goto139
übertragen.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten oder eine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG
ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich vor der virtuellen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor
der Versammlung, spätestens also bis zum 6. Oktober 2020, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
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capsensixx AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München
Telefax: |
+49 89 30903 – 74675 |
E-Mail: |
anmeldestelle@computershare.de |
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Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs
(depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut) über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 22. September 2020, 0:00 Uhr, zu beziehen (Nachweisstichtag
bzw. Record Date).
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die angemeldeten Aktionäre Zugangskarten, auf denen
die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Zugangsdaten für das internetbasierte Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem
(Aktionärsportal) abgedruckt sind.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Internetbasiertes Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (Aktionärsportal)
Die Gesellschaft hat für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ein internetbasiertes Hauptversammlungs-
und Abstimmungssystem (Aktionärsportal) einrichten lassen, das den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung von
Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ermöglicht, ohne an der Hauptversammlung physisch teilzunehmen.
Das Aktionärsportal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.capsensixx.de/11-hauptversammlung.html#goto139
zugänglich. Der Zugang zum Aktionärsportal erfordert die Eingabe von Zugangsdaten, die den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten
nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt werden.
Unbeschadet der nachstehend im Einzelnen beschriebenen weiteren Möglichkeiten zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung können Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal Vollmachten und Weisungen erteilen,
ihre Stimme im Wege der Briefwahl abgeben, die Übertragung der Hauptversammlung am 13. Oktober 2020 verfolgen sowie weitere
Aktionärsrechte ausüben.
Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung durch Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ist gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Covid-19-Gesetz nur schriftlich
oder im Wege der elektronischen Kommunikation als Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter möglich.
Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben. Die Stimmabgabe
per Briefwahl kann bis spätestens 12. Oktober 2020, 24:00 Uhr, postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die vorgenannte
Anschrift zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden.
Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt
wird.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch über das Aktionärsportal vorgenommen. In diesem Fall ist die Stimmabgabe während der
Hauptversammlung bis zum Ende der Fragenbeantwortung möglich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
erforderlich. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die
von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Die Vollmachtserteilung kann auch über das Aktionärsportal vorgenommen werden.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werde. Sie üben das
Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der Weisungen aus. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung erforderlich. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens 12.
Oktober 2020, 24:00 Uhr, postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung übersandt werden. Für die Vollmachtserteilung mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann das Formular
verwendet werden, welches den Aktionären mit der Einladung übersandt wird.
Die Vollmachtserteilung mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann auch über das Aktionärsportal vorgenommen werden. In
diesem Fall ist die Vollmachtserteilung mit Weisungen während der Hauptversammlung bis zum Ende der Fragenbeantwortung möglich.
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen (das entspricht einem anteiligen Betrag
von 171.500 € am Grundkapital), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 12. September 2020, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen.
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capsensixx AG
Vorstand Bettinastraße 57 – 59 60325 Frankfurt am Main
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Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.capsensixx.de/11-hauptversammlung.html#goto139
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28. September 2020, 24:00 Uhr, der
Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.
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capsensixx AG
Investor Relations Bettinastraße 57 – 59 60325 Frankfurt am Main
Telefax: |
+49 69 2474799 10 |
E-Mail: |
ir@capsensixx.de |
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Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner
Begründung bedürfen.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Fragemöglichkeit der Aktionäre
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
Hierfür müssen sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zuvor ordnungsgemäß anmelden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Fragen der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten sind bis spätestens 10.
Oktober 2020, 24:00 Uhr, im Wege elektronischer Kommunikation unter der E-Mail-Adresse
ir@capsensixx.de
einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass nur textliche E-Mails, also E-Mails ohne Anhang, wie z.B. PDF- oder Worddokumente
und Videos, zugelassen sind.
Darüber hinaus steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten in und während der virtuellen Hauptversammlung weder das Auskunftsrecht
gemäß § 131 AktG noch ein Rede- und Fragerecht zu.
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. In Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG wird auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung verzichtet. Der Widerspruch kann am Tag der virtuellen Hauptversammlung ab deren Beginn
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter unter Angabe der Aktionärsnummer oder Nummer der Anmeldung sowie des
Namens im Weg der elektronischen Kommunikation unter der E-Mail-Adresse
ir@capsensixx.de
erklärt werden. Zugelassen sind nur textliche E-Mails, also E-Mails ohne Anhang, wie z.B. PDF- oder Worddokumente und Videos.
Weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der
Internetseite unter
https://www.capsensixx.de/11-hauptversammlung.html#goto139
zur Verfügung.
Angaben gemäß. § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 3.430.000 Stückaktien
zu je 1,00 € mit insgesamt 3.430.000 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
keine eigenen Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 3.430.000 beträgt.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.capsensixx.de/11-hauptversammlung.html#goto139
zugänglich:
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der Inhalt dieser Einberufung,
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weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre,
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der Jahresabschluss der capsensixx AG
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der Konzernabschluss
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der Lagebericht
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der Konzernlagebericht
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der Bericht des Aufsichtsrats und
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der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
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sowie ein Vollmachtsformular.
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Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre
und etwaiger Aktionärsvertreter.
Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand,
die Nummer der Zugangskarte, die Stimmabgaben bei der Briefwahl und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten sowie Weisungen
zur Stimmrechtsausübung und die zur Beantwortung übermittelten Fragen und Widersprüche gegen die Beschlussfassungen. Je nach
Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. lm Übrigen werden personenbezogene Daten
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das
Teilnehmerverzeichnis.
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Betroffenenrechte
Betroffene haben nach Kap. III DSGVO unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit.
Außerdem steht Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Kontaktdaten
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
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capsensixxAG Bettinastraße 57-59 60325 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 2474799 10
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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
datenschutz@capsensixx.de
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5
Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Name: Prof. Dr. Hermann Anton Wagner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Wohnort: Frankfurt am Main Geburtsdatum: 4. Juli 1956 Staatsangehörigkeit: deutsch
Mitglied Steuerberaterkammer Hessen, Wirtschaftsprüferkammern, Institut der Wirtschaftsprüfer
Beruflicher Werdegang
seit 7/2008:
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis |
seit 4/2008:
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Professur an der Frankfurt School of Finance and Management im Fachgebiet Financial Management, seit 9/2010 reduzierter Umfang
als Honorarprofessur
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7/2002 bis 6/2008:
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Vorstandsmitglied und Partner bei Ernst & Young AG, verantwortlich für den Bereich Global Financial Services |
1/1999 bis 7/2002:
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Partner bei Arthur Andersen GmbH, verantwortlich für Region Mitte und den Bereich Financial Services |
1/1993 bis 12/1998:
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Partner bei KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, zuletzt Niederlassungsleiter in Frankfurt am Main |
9/1983:
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Eintritt bei Peat Marwick, Mitchell & Co, Frankfurt am Main, zuletzt Partner bei KPMG Peat Marwick Treuhand GmbH |
Mitgliedschaften
in gesetzlich zu bildende Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
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PEH Wertpapier AG (stv. Vorsitzender)
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Squadra Immobilien GmbH & Co. KGaA (stv. Vorsitzender)
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CONSUS Real Estate AG (stv. Vorsitzender)
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Aareal Bank AG (Mitglied)
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Frankfurt am Main, im August 2020
capsensixx AG
DER VORSTAND
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