Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Franklinstr. 50, 60486 Frankfurt
am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den insgesamt ausgegebenen 2.460.000 Stückaktien der Gesellschaft, die je eine Stimme gewähren, hält die Gesellschaft
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 40.138 eigene Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Damit
sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.419.862 Stückaktien stimmberechtigt.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG i.V.m. § 18
der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter der nachfolgenden Adresse bei der
Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen:
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BIEN-ZENKER AG c/o DZ BANK AG vertreten durch dwpbank WASHV Landsberger Str. 187 80687 München Telefax-Nr.: 069 / 5099 1110
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Für den Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs ist eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte Bestätigung des depotführenden
Instituts in deutscher oder englischer Sprache erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (00:00
Uhr) des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Freitag, den 14. Juni 2013 (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung
und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
d.h. spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des Freitag, den 28. Juni 2013 zugehen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten sowie ein Vollmachts-
und ein Weisungsformular für die Hauptversammlung nebst weiteren Erläuterungen zu diesen Formularen übersandt. Die Vollmachts-
und Weisungsformulare nebst weiteren Erläuterungen dazu sind auch über die Internetseite www.bien-zenker.de/aktie zugänglich.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung
und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen
Abwicklung.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch
nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat;
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
keine Bedeutung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte,
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen
ausüben. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt gemachten Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt, nehmen sie keine Weisungen entgegen.
Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten
sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes.
Für die Erteilung von Vollmachten, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist die
Textform (§ 126b BGB) erforderlich und ausreichend. Im Fall der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; wegen der notwendigen
Form der Erteilung und des Widerrufs einer Vollmacht sowie der entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft setzen
Sie sich daher bitte insoweit mit ihrem diesbezüglichen Vertreter in Verbindung.
Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen
bedürfen der Textform.
Vordrucke zur Bevollmächtigung erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte und finden Sie im Internet unter www.bien-zenker.de/aktie.
Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechtes von einem anderen Bevollmächtigten als den
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht
ein Formular auch auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche ihnen zugeschickt wird.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten
erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten sowie für die Übersendung der Weisung gegenüber den Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft, deren Widerruf und Änderung stehen folgende Adresse, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung:
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BIEN-ZENKER AG Frau Marion Grauel Am Distelrasen 2 36381 Schlüchtern Telefax-Nr.: 06661 / 98-288 E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de
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Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 10:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung.
Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind unter
der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse bis zum Mittwoch, den 3. Juli 2013, 24:00 Uhr möglich; am Tag
der Hauptversammlung selbst steht dafür ab 10:00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung zur Verfügung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre: Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht EUR 369.000, demnach
123.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden
(§ 122 Abs. 2 AktG).
Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens am Dienstag, dem 4. Juni 2013
(24:00 Uhr) zugehen und ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende
Adresse:
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BIEN-ZENKER AG Vorstand Am Distelrasen 2 36381 Schlüchtern
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Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben
gemäß § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit Freitag, den 5. April 2013, 00:00 Uhr) Inhaber der Aktien sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft
unter www.bien-zenker.de/aktie den Aktionären zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs.
1 S. 3 AktG mitgeteilt.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer
Begründung ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:
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BIEN-ZENKER AG Frau Marion Grauel Am Distelrasen 2 36381 Schlüchtern Telefax-Nr.: 06661 / 98-288 E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de
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Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am Donnerstag,
dem 20. Juni 2013 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.bien-zenker.de/aktie veröffentlicht. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 AktG vorliegt. Dies ist namentlich der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der BIEN-ZENKER
AG nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand ist berechtigt, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand
der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Ebenso können Aktionäre der Gesellschaft Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder eines Abschlussprüfers übersenden;
hierfür gelten gemäß § 127 AktG die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet
werden muss. Wahlvorschläge müssen über die vorgenannten, bei den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie hinsichtlich der vorgeschlagenen Personen nicht die erforderlichen Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4
AktG hinsichtlich Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort enthalten. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch
dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie keine Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Die Einladung zur Hauptversammlung, die Unterlagen sowie Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 1, die Gesamtzahl der Aktien
und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, Anträge von Aktionären und weitere Informationen zur Hauptversammlung finden
sich auch auf der Internetseite www.bien-zenker.de/aktie. Ebenso finden sich dort Formularvordrucke, die für die Erteilung
einer Vollmacht oder für die Erteilung einer Vollmacht und einer Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwandt
werden können.
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
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