Ariston Real Estate AG
München
ISIN: DE000A0F5XM5
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der
am Dienstag, 20. September 2011, 11:00 Uhr, in den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §
289 Absatz 4 HGB), des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 17. Juni
2011 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zu fassen.
Die genannten Vorlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind gemäß § 175 Absatz 2 Satz
4 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft www.ariston-ag.de im Bereich Investor
Relations unter der Rubrik Hauptversammlung zugänglich.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von EUR 4.570.554,31 auf neue Rechnung
vorzutragen.
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3. |
Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
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6. |
Neuwahl des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern
zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Beendigung der Hauptversammlung vom 20. September 2011.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung vom 20. September 2011 bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, folgende Herren zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
zu wählen:
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a) |
Dr. Hermann Orth, Rechtsanwalt und Steuerberater, wohnhaft in Eurasburg,
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b) |
Josef Gelb, Unternehmensberater, wohnhaft in Türkenfeld,
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c) |
Diplom-Kaufmann Stefan Pfender, Geschäftsführer der Metropolian-Gruppe, wohnhaft in München.
Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat vor, für die gleiche Amtszeit Herrn Gaston Wahl, Unternehmensberater, wohnhaft in Grünwald,
als Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen, mit der Maßgabe, dass er Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn eines der
drei gleichzeitig mit ihm in dieser Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit das Amt
niederlegt, abberufen wird oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet.
Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wird über die vorstehenden Wahlvorschläge einzeln abgestimmt
werden. Herr Dr. Hermann Orth soll den Vorsitz, Herr Gelb den stellvertretenden Vorsitz im neuen Aufsichtsrat übernehmen.
Die Herren Dr. Hermann Orth und Josef Gelb sind nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremien nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Herr Stefan Pfender ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
– |
Enervest AG (Aufsichtsrat)
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Herr Gaston Wahl ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
– |
Innomotive Beteiligungs AG (Aufsichtsrat)
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7. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19. September 2016 einmal oder mehrmals eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis
zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls das Grundkapital
bei Ausübung der Ermächtigung niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb
zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Zusammen mit den außerhalb dieser Ermächtigung aus anderen Gründen
erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen
sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
ausmachen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10
% über- oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise
der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse)
an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten,
muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis
zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien über die Börse, durch
Angebot an alle Aktionäre oder in anderer Weise gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem
Zweck vorzunehmen, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand
ermächtigt, bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft und
ihren verbundenen Unternehmen etwa ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht
auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts zustehen würde. Für diese
Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eigene Aktien als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung von Optionsrechten bzw. Erwerbsrechten oder
Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Gesellschaft und verbundener
Unternehmen eingeräumt wurden.
Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung
zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung
veräußerten Aktien 10 % des bei der Ausgabe beziehungsweise der Veräußerung von Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft
nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten
aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder
Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen,
ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
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8. |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2011/I, Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung
der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein Genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 12.500.000,00 zu schaffen und dazu folgende
Beschlüsse zu fassen:
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a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. September 2016
einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 12.500.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 4.615.000
neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) zu erhöhen, wobei die Erhöhung der Anzahl der Aktien
in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des Grundkapitals zu erfolgen hat (Genehmigtes Kapital 2011/I). Dabei ist den Aktionären
ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien
von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen sowie den weiteren Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig
– |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,
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– |
zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen,
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– |
zur Gewinnung von Sacheinlagen in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder
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– |
wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese
Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist ferner die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn
die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt.
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2011/I zu ändern, sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen.
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b) |
§ 4 Absatz 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. September
2016 einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 12.500.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu
4.615.000 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) zu erhöhen, wobei die Erhöhung der Anzahl der
Aktien in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des Grundkapitals zu erfolgen hat (Genehmigtes Kapital 2011/I). Dabei ist
den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass
die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen
sowie den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist
jedoch nur zulässig
– |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,
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– |
zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen,
|
– |
zur Gewinnung von Sacheinlagen in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder
|
– |
wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese
Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist ferner die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn
die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt.
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2011/I zu ändern, sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen.’
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c) |
Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.
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d) |
Das Genehmigte Kapital I/Oktober 2006 und das Genehmigte Kapital 2007/I werden mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der
unter lit. b) beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben. § 4 Absatz 5 Untersatz 3 und § 4 Absatz 6
der Satzung werden mit Wirkung zum genannten Zeitpunkt ersatzlos gestrichen.
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9. |
Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft an neu gefasste Bestimmungen des Aktiengesetzes anzupassen
und dazu folgende Satzungsänderungen zu beschließen:
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9.1 |
§ 16 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung werden durch folgenden Satz ersetzt:
‘Die Einberufung muss unter Einhaltung der gesetzlichen Formen und Fristen und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben
bekannt gemacht werden.’
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9.2 |
§ 17 Absatz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
‘1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der
Versammlung zugehen.’
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9.3 |
§ 17 Absatz 2 Satz 2 der Satzung erhält folgende Fassung:
‘Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.’
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9.4 |
§ 17 Absatz 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
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9.5 |
§ 17 Absatz 5 der Satzung erhält folgende Fassung:
‘5) Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des Versammlungsleiters oder des Vorstands auszugsweise oder vollständig in Bild
und Ton übertragen werden.’
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9.6 |
§ 18 Absatz 2 der Satzung erhält folgende Fassung:
‘2) Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen. Für die Erteilung, den Widerruf und den Nachweis der Vollmacht gelten die gesetzlichen Bestimmungen.’
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Die Satzungsbestimmungen, deren Streichung oder Neufassung vorgeschlagen wird, haben derzeit folgenden Wortlaut:
§ 16 Absatz 2 Satz 2 und 3: Die Einberufung der Hauptversammlung muss, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht, mindestens
dreißig Tage vor dem Tag erfolgen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Hauptversammlung gemäß § 17 Ziff. (1) anzumelden
haben und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte
Anmeldetag nicht mitgerechnet. § 121 Abs. 4 AktG bleibt unberührt.
§ 17 Absatz 1: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet
haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
§ 17 Absatz 2 Satz 2: Dieser Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den einundzwanzigsten Tag vor der Hauptversammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am siebten Tag
vor der Hauptversammlung zugehen.
§ 17 Absatz 3: Fällt der letzte Tag der Anmeldefrist oder der Tag, auf den sich der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts beziehen muss, auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft,
so tritt der letzte diesem Tag vorhergehende mitzählende Werktag an die Stelle des nach den vorstehenden Bestimmungen maßgeblichen
Tages. Der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung.
§ 17 Absatz 5: Die Hauptversammlung kann in Bild und Ton übertragen werden.
§ 18 Absatz 2: Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte unter Vorlage einer schriftlich oder per Fax erteilten Vollmacht ausgeübt werden.
Die Gesellschaft kann in der Einladung die elektronische Übermittlung der Vollmacht zulassen und die Wirksamkeit der Vollmacht
von einem üblichen Echtheitsnachweis abhängig machen.
BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7
Der Vorstand erstattet zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden
Bericht:
Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft bis zum 19. September 2016 gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in bestimmtem Umfang zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, wobei ein Erwerb zum Zwecke des Handels
mit eigenen Aktien jedoch ausgeschlossen ist. Der Erwerb ist darüber hinaus gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG nur dann zulässig,
wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das
Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt
werden darf. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 AktG dürfen nur Aktien erworben werden, die voll eingezahlt sind. Die erworbenen Aktien
dürfen ferner höchstens 10 % des am 20. September 2011 bestehenden Grundkapitals oder des zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien
bestehenden Grundkapitals ausmachen, falls dieses niedriger sein sollte. Die Gesellschaft kann von dieser Ermächtigung auch
mehrfach Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen jedoch
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen.
Eigene Aktien können aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
Kaufangebots erworben werden. Sollte ein derartiges Kaufangebot überzeichnet sein, muss die Annahme grundsätzlich im Verhältnis
der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 50 Aktien kann im Rahmen
eines öffentlichen Kaufangebots jedoch vorgesehen werden, um die technische Abwicklung des Aktienerwerbs zu erleichtern.
Bei beiden Erwerbsformen darf der von der Gesellschaft zu entrichtende Preis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den jeweils
maßgeblichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Maßgeblicher Börsenkurs
ist der nach näherer Maßgabe der Ermächtigung zu ermittelnde Durchschnittskurs an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung
der Gesellschaft, Aktien über die Börse zu erwerben, bzw. vor der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots.
Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder über ein an alle Aktionäre
gerichtetes öffentliches Angebot wieder veräußert werden. Bei einer Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand
ermächtigt sein, auch den Inhabern etwa von der Gesellschaft ausgegebener Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte
ein Bezugsrecht auf die zur Veräußerung vorgesehenen Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Options-
oder Wandelrechte zustünde. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll für diese Fälle im erforderlichen Umfang bereits durch die
Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Veräußerung
eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in weiteren Fällen auszuschließen, und zwar in dem durch § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG gesteckten Rahmen sowie dann, wenn die eigenen Aktien entweder als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
und mit ihr verbundener Unternehmen ausgegeben bzw. zur Bedienung von Aktienoptionen der Gesellschaft dienen sollen, die Arbeitnehmern
oder Organmitgliedern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen eingeräumt wurden, oder wenn diese Aktien als Gegenleistung
beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen eingesetzt werden sollen (Akquisitionsfinanzierung).
Die vorgesehene Ermächtigung des Vorstands, ein öffentliches Angebot zum Erwerb eigener Aktien nicht nur an die Aktionäre,
sondern auch an die Inhaber von der Gesellschaft im Zeitpunkt des Angebots bereits ausgegebener Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen
und Wandelgenussrechte zu richten und der damit verbundene Vorschlag, das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend einzuschränken,
soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu vermeiden, dass der Wandlungs-
oder Optionspreis für Aktien der Gesellschaft nach den jeweiligen Wandlungs- und Optionsbedingungen ermäßigt werden muss.
Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt ebenfalls im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, weil sie die Identifikation
mit dem Unternehmen und das besondere Interesse der Arbeitnehmer an einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung fördert und
damit der Unternehmenswert gesteigert werden kann. Belegschaftsaktien gehören zu den international üblichen Vergütungsmethoden
und sind geeignet, qualifizierte Mitarbeiter für die Gesellschaft zu gewinnen und dauerhaft an sie zu binden. Bei der Bemessung
des von Arbeitnehmern zu entrichtenden Kaufpreises wird die Gesellschaft eine bei Belegschaftsaktien übliche und am Unternehmenserfolg
orientierte angemessene Vergünstigung einräumen. Ein Aktienoptionsprogramm mit Rechten und/oder Pflichten zum Aktienerwerb
für Arbeitnehmer und Organmitglieder existiert bei der Gesellschaft derzeit nicht. Die vorgeschlagene Ermächtigung enthält
dementsprechend noch keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgabebeträge für Aktienoptionen, der Aufteilung derartiger Optionen
auf Organmitglieder und Arbeitnehmer, der Erfolgsziele, der Erwerbs- und Ausübungszeiträume und der Wartezeiten für eine erstmalige
Ausübung; diese Vorgaben bleiben künftigen Beschlüssen der Hauptversammlung vorbehalten. Von der Ermächtigung, eigene Aktien
zur Bedienung von Optionsrechten von Arbeitnehmern und Organmitgliedern einzusetzen, kann die Verwaltung also erst dann Gebrauch
machen, wenn die Hauptversammlung die genannten Vorgaben für die Ausgabe von Aktienoptionen festgelegt hat.
Von der Ermächtigung, eigene Aktien zur Akquisitionsfinanzierung einzusetzen und dabei zwangsläufig das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, wird die Verwaltung nur dann Gebrauch machen, wenn der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen in jedem Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und der Bezugsrechtsausschluss
geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den Erwerb zu realisieren. Bei Akquisitionen der genannten Art ist der Verkäufer
häufig aus steuerlichen oder sonstigen Gründen eher an einer Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft als an einer
Geldzahlung interessiert. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, kann damit die Verhandlungsposition
der Gesellschaft stärken. Im Einzelfall kann es auch im Interesse der Gesellschaft liegen, den Verkäufer als Aktionär zu gewinnen.
Vorstand und Aufsichtsrat werden bei Einsatz eigener Aktien der Gesellschaft zur Akquisitionsfinanzierung die Interessen der
Aktionäre bei Festlegung der Bewertungsrelationen angemessen wahren und dabei insbesondere den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft
im Vorfeld der jeweiligen Transaktion berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an einen bestimmten Börsenkurs ist allerdings
nicht vorgesehen, um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses nicht wieder in Frage zu stellen.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder zu veräußern, wenn der Veräußerungspreis
den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet und die veräußerten
Aktien nicht mehr als 10 % des bei Veräußerung vorhandenen Grundkapitals ausmachen. Unter der genannten Bedingung und im genannten
Umfang kann das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Dabei sind auf die genannte Obergrenze von 10 % des Grundkapitals
sämtliche Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden bzw. zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten dienen,
die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eingeräumt worden sind. Der in dieser
Ermächtigung enthaltene Bezugsrechtsausschluss wird durch § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich zugelassen, der bei Veräußerung
eigener Aktien durch die Gesellschaft entsprechend anwendbar ist. Mit dieser Ermächtigung soll die Verwaltung in die Lage
versetzt werden, institutionellen und strategischen Investoren Aktien anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und auf
günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Der Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung
des Bezugsrechts und die mit diesem in der Regel verbundenen, nicht unwesentlichen Abschläge vom Börsenpreis führt auch bei
der Veräußerung eigener Aktien aufgrund der marktnahen Preisfestsetzung regelmäßig zu deutlich höheren Mittelzuflüssen bei
der Gesellschaft und liegt damit in deren Interesse und im Interesse der Aktionäre. Den Interessen der Aktionäre wird im Übrigen
auch dadurch Rechnung getragen, dass der Umfang der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden dürfen,
begrenzt ist und der Veräußerungspreis den jeweiligen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf.
Der Vorstand soll schließlich gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ermächtigt werden, die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen.
Über eine etwaige Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung wird der Vorstand
jeweils in der auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung berichten.
BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 8
Der Vorstand erstattet zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 AktG
folgenden Bericht:
Die Gesellschaft verfügt gemäß § 4 Ziffer 5 (Unterabsatz 3) ihrer Satzung über ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 3.115.000,00
(Genehmigtes Kapital I/Oktober 2006) und gemäß § 4 Ziffer 7 ihrer Satzung über ein Genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.500.000,00
(Genehmigtes Kapital 2007/I), das nur noch bis zum 24. Oktober 2011 (Genehmigtes Kapital I/Oktober 2006) bzw. bis zum 15.
August 2012 (Genehmigtes Kapital 2007/I) ausgenutzt werden kann. Unter Punkt 8 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung
vorgeschlagen, auch für die folgenden 5 Jahre ein neues Genehmigtes Kapital zu schaffen und dabei den Höchstbetrag des Genehmigten
Kapitals an das aktuelle Grundkapital der Gesellschaft anzupassen. Mit Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals in das Handelsregister
soll das derzeit bestehende Genehmigte Kapital erlöschen. Das Genehmigte Kapital soll künftig EUR 12.500.000,00 betragen und
bis zum 19. September 2016 ausgenutzt werden können. Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich
ein unmittelbares oder mittelbares Bezugsrecht einzuräumen. In vier Fällen soll der Vorstand erneut ermächtigt werden, das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, und zwar ausschließlich zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,
zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen der Gesellschaft, zur Gewinnung von Sacheinlagen
sowie in dem durch § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesteckten Rahmen auch gegen Bareinlagen.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses.
Ohne diesen Ausschluss würde die technische Durchführung von Kapitalerhöhungen, die in der Regel auf runde Beträge lauten,
aus denen sich kein praktikables Bezugsverhältnis ergibt, und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Vorstand
wird die freien Spitzen entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich verwerten.
Die vorgesehene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre zu Gunsten der Inhaber von Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen
auszuschließen, ermöglicht es der Verwaltung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu vermeiden, dass der Wandlungs-
oder Optionspreis im Falle einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital nach den jeweiligen Wandlungs- und Optionsbedingungen
ermäßigt werden muss.
Für eine Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital gegen Sacheinlagen, die zwangsläufig zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre führt, gilt das bereits im Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung Gesagte entsprechend: Die Verwaltung
wird auch das Genehmigte Kapital nur dann zur Akquisitionsfinanzierung einsetzen, wenn der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen in jedem Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und der Bezugsrechtsausschluss
geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den Erwerb zu realisieren. Auch bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
werden Vorstand und Aufsichtsrat für angemessene Bewertungsrelationen sorgen, insbesondere den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft
im Vorfeld der Transaktion angemessen berücksichtigen. Auf die entsprechenden Ausführungen im Bericht des Vorstands zu Punkt
7 der Tagesordnung wird verwiesen.
Die schließlich vorgesehene Möglichkeit, auch im Rahmen des Genehmigten Kapitals neue Aktien gegen Bareinlage in dem gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zulässigen Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auszugeben, versetzt die Verwaltung
in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und durch marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen
Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft zu erzielen. Der Ausgabebetrag für
die neuen Aktien darf in diesem Falle nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach der vorgeschlagenen Ermächtigung den Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten. Vorstand und Aufsichtsrat werden einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis
so niedrig bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung der neuen Aktien herrschenden Marktbedingungen möglich
ist. Den Interessen der Aktionäre wird schließlich auch dadurch Rechnung getragen, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen neuen Aktien zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals ausmachen dürfen und auf diese Obergrenze
auch alle anderen Aktien angerechnet werden, die von der Gesellschaft beispielsweise auf Grund der unter Punkt 7 der Tagesordnung
vorgeschlagenen Ermächtigung oder auf andere Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert oder ausgegeben
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden muss, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Verwaltung wird von dieser Möglichkeit
nur dann Gebrauch machen, wenn dies nach übereinstimmender Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
Über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der jeweils folgenden Hauptversammlung berichten.
Zahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 9.230.000 Aktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien), die 9.230.000 Stimmrechte gewähren. Teilnahmeberechtigt sind 9.202.683 Stückaktien, da die Gesellschaft selbst
27.317 Aktien hält.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des 13. September 2011, in Textform in deutscher
oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse zur Teilnahme anmelden:
Ariston Real Estate AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 D-80637 München Telefax: 089/21 02 72 89 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Zum Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, also auf den 30. August 2011, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), beziehen. Den Aktionären, die den genannten
Nachweis ihres Anteilsbesitzes und ihre Anmeldung form- und fristgerecht übermitteln, werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung
zugesandt. Die Aktionäre werden darum gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung des genannten Nachweises und der Anmeldung
zu sorgen, damit der rechtzeitige Zugang der Eintrittskarten sichergestellt ist.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.
B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft für diese Hauptversammlung benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen gelten
(insbesondere für die Form und den Nachweis der Vollmacht) die gesetzlichen Bestimmungen; dabei sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Alle übrigen Bevollmächtigten haben die Eintrittskarte des Aktionärs vorzulegen und ihre Bevollmächtigung nachzuweisen. Zum
Nachweis kann die Vollmacht in Schriftform oder in Textform vorgelegt oder per E-Mail an info@ariston-ag.de übermittelt werden.
Zur Erteilung der Vollmacht können die Aktionäre auf Wunsch ein Formular verwenden, welches die Gesellschaft für diesen Zweck
bereit hält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch unter
www.ariston-ag.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung heruntergeladen werden. Das Vollmachtsformular
kann zudem unter der oben unter ‘Teilnahmebedingungen’ genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Diejenigen Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung, müssen sich also zunächst zur Teilnahme an der Hauptversammlung anmelden. Den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Eine den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht ist ungültig, wenn sie keine Weisungen enthält. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung
des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmachtserteilung – sofern sie nicht durch in der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre in der Hauptversammlung
erfolgt – an die Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, wenn die Vollmacht bis spätestens 19. September 2011 den Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse zugeht:
Stimmrechtsvertreter der Ariston Real Estate AG Maximiliansplatz 12b 80333 München Telefax: + 49 (0)89 599 89 05 29 info@ariston-ag.de
Für Fragen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Ariston Real Estate AG stehen Ihnen
die Mitarbeiter unserer Hauptversammlungshotline werktäglich zwischen 9 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +49 (0) 89 210
27 222 zur Verfügung.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.ariston-ag.de im Bereich Investor
Relations unter der Rubrik Hauptversammlung einsehbar.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht 184.601 Stückaktien,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
schriftlich bis zum Ablauf des 20. August 2011 unter nachfolgender Adresse zugegangen sein:
Ariston Real Estate AG Vorstand Maximiliansplatz 12b 80333 München Telefax: + 49 (0)89 599 89 05 29 info@ariston-ag.de
Der oder die Antragsteller hat/haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung
Inhaber der Aktien ist/sind.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG). Gegenanträge müssen mit
einer Begründung versehen sein, Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Ariston Real Estate AG Vorstand Maximiliansplatz 12b 80333 München Telefax: + 49 (0)89 599 89 05 29 info@ariston-ag.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 5. September 2011, eingehen
und die Voraussetzungen des § 126 bzw. § 127 AktG erfüllen, werden den Aktionären auf der Internetseite der Ariston Real Estate
AG unter www.ariston-ag.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht der Aktionäre
In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär auf sein Verlangen vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1
AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Nach § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite und Wegbeschreibung
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen,
insbesondere zu den vorstehend genannten Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, stehen
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ariston-ag.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung
zur Verfügung.
Die Bayerische Börse AG befindet sich am Karolinenplatz 6 in 80333 München.
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht man das Gebäude mit allen S- oder U-Bahnlinien zum Karlsplatz und von dort aus mit
der Trambahn Linie 27 (Haltestelle Karolinenplatz). Alternativ ist die U-Bahnstation Odeonsplatz (U3, U4, U5, U6) oder Königsplatz
(U2) fußläufig erreichbar. Parkplätze stehen nur auf den umliegenden Straßen sowie in den nahegelegenen öffentlichen Parkgaragen
(Salvatorplatz/Literaturhaus, Haus der Bayer. Wirtschaft, Stachus, Oberpollingerparkhaus) zur Verfügung. Im Hof der Bayerische
Börse AG besteht lediglich eine Haltemöglichkeit zum Be- und Entladen für PKW und LKW. Ein Taxistand befindet sich direkt
vor dem Börsengebäude am Karolinenplatz.
München, im August 2011
Der Vorstand
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