Kabel Deutschland Holding AG
Unterföhring
WKN: KD8888 ISIN: DE000KD88880
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
auf Verlangen der Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG gemäß § 122 Abs. 1 AktG laden wir Sie ein zu einer
außerordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG
am Freitag, den 20. März 2015, um 10:00 Uhr (MEZ) im Holiday Inn Munich – City Centre, Hochstraße 3, 81669 München.
Tagesordnung
1 |
Vorlage und Bekanntmachung des Berichts und Berichterstattung über die gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober
2013 durchgeführte aktienrechtliche Sonderprüfung bei der Kabel Deutschland Holding AG und Stellungnahme des Vorstands zu
Ablauf und Ergebnis der Sonderprüfung
Zu diesem Tagesordnungspunkt hat die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG keinen Beschlussvorschlag unterbreitet.
Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG hat die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt
wie folgt begründet:
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‘Der Sonderprüfungsbericht ist gemäß § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG von Gesetzes wegen zwingend als Gegenstand der Tagesordnung
auf der nächsten Hauptversammlung bekanntzugeben. Aktionäre können gemäß § 122 Abs. 1 AktG stets die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung verlangen (Rieckers/Vetter, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2014, § 145 Rn. 168), insbesondere wenn
– wie im vorliegenden Fall – nach den Feststellungen des Sonderprüfungsberichts erste Hinweise für das Vorliegen von Pflichtwidrigkeiten
bestehen.’
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Der Vorstand weist darauf hin, dass nach § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG der schriftliche Sonderprüfungsbericht als Gegenstand der
Tagesordnung bekanntzumachen ist; dies ist mit der Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger geschehen. Das Gesetz
kennt oder verlangt jedoch keine – über den schriftlichen Sonderprüfungsbericht hinausgehende – ‘Berichterstattung‘ oder ‘Stellungnahme des Vorstands zu Ablauf und Ergebnis der Sonderprüfung‘. Ungeachtet dessen wird der Vorstand sich in der Hauptversammlung am 20. März 2015 – im Einklang mit dem Verlangen der Cornwall
2 GmbH & Co. KG – selbstverständlich zu der durchgeführten Sonderprüfung und dem schriftlichen Sonderprüfungsbericht äußern.
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2 |
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG für Vorgänge im Zusammenhang mit der Übernahme
durch die Vodafone Vierte Verwaltungs AG
Die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
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‘Die Hauptversammlung bestellt Herrn Martin Schommer, Wirtschaftsprüfer, c/o Constantin GmbH, Neue Börsenstr. 6, 60487 Frankfurt
am Main, zum Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung seiner
Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen
sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere,
aber nicht ausschließlich, die im Rahmen der gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführten aktienrechtlichen
Sonderprüfung angeforderten und im Sonderprüfungsbericht bezeichneten Unterlagen. Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG
dient der Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht und hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge
der Geschäftsführung zum Gegenstand:
a) |
Sämtliche Handlungen und Maßnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, die nach dem 31. März 2013 im Zusammenhang mit einer
möglichen oder konkreten künftigen Übernahme der Gesellschaft durch einen Dritten getroffen worden sind und die Auswirkungen
dieser Handlungen und Maßnahmen auf die tatsächlich erfolgte Übernahme durch die Vodafone Vierte Verwaltungs AG sowie sämtliche
damit im Zusammenhang stehende interne sowie externe Kommunikation von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie die Kommunikation
der beiden Organe untereinander nach dem 31. März 2013 sowie Änderungen der Incentivierungsstruktur für Organmitglieder der
Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Kontakten.
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b) |
Sämtliche Handlungen und Maßnahmen gemäß vorstehenden lit. a), die bis zum 31. März 2013 erfolgten unter Einbeziehung der
Erkenntnisse und Informationen aus der Sonderprüfung zu lit. a).
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c) |
Hinsichtlich der in lit. a) und lit. b) genannten Handlungen und Maßnahmen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, die
im Bericht über die gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführte Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff.
AktG festgestellten Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zu untersuchen:
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im Zusammenhang mit der Diskrepanz zwischen den in Vorbereitung der Übernahme durch die Vodafone Vierte Verwaltungs AG durchgeführten
und dokumentierten Bewertungsüberlegungen und dem tatsächlich gezahlten Übernahmepreis,
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im Zusammenhang mit der Erstellung der unvollständig und unplausibel erscheinenden gemeinsamen Stellungnahme von Vorstand
und Aufsichtsrat zum Übernahmeangebot der Vodafone Vierte Verwaltungs AG,
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im Zusammenhang mit der fehlenden Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand hinsichtlich der Bewertungsüberlegungen
der Investmentbanken,
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im Zusammenhang mit der Großhandelskooperation Telefónica-02/Projekt Mailand und einer hinsichtlich dieses Projekts erfolgten
etwaigen Zuwendung von Geschäftschancen im Vorfeld der Übernahme an Vodafone.’
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Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG hat die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt
wie folgt begründet:
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‘Nach den Feststellungen des Sonderprüfers im Bericht über die aufgrund vom Hauptversammlungsbeschluß vom 10. Oktober 2013
durchgeführte Sonderprüfung (‘erste Sonderprüfung’) liegen erste Hinweise für mögliche Pflichtverletzungen von Vorstand und
Aufsichtsrat vor.
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Dem Sonderprüfer wurde jedoch der Zugang zu Unterlagen und Informationen verwehrt, die aus Sicht des Sonderprüfers für die
Prüfung der relevanten Vorgänge und Sachverhalte erforderlich sind. Der Sonderprüfer konnte nur eingeschränkt agieren und
mangels Zugangs zu allen aus seiner Sicht relevanten Unterlagen und Informationen das Vorliegen von Pflichtverletzungen trotz
Vorliegens erster Hinweise nicht abschließend klären. Der Sonderprüfer kritisiert in dem Bericht mehrfach ausdrücklich, daß
die Sonderprüfung von der Gesellschaft nicht nur erschwert, sondern insgesamt pflichtwidrig behindert wurde und bestimmte
Sachverhalte deshalb nicht vollständig aufgeklärt und abschließend bewertet werden konnten.
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Zur Aufklärung der indizierten Pflichtverletzungen ist deshalb eine weitere Sonderprüfung geboten, die auch Sachverhalte erfaßt,
die sich im Zeitraum nach dem 31. März 2013 abgespielt haben. Im Lichte der aus der Prüfung der Sachverhalte nach dem 31.
März 2013 gewonnenen Erkenntnisse sollen daher zum Zwecke einer vollständigen Aufklärung und abschließenden Bewertung Sachverhalte
vor dem 31. März 2013 nochmals im Hinblick auf mögliche Pflichtverletzungen – dann auf vollständiger Informationsbasis – überprüft
werden. Es besteht ein Erfordernis für eine ausdrückliche Ermächtigung des Sonderprüfers durch die Hauptversammlung, alle
nach Einschätzung des Sonderprüfers erforderlichen Unterlagen und Informationen ausgehändigt zu bekommen. Nur auf diese Weise
werden vorliegend eine effektive Sonderprüfung und eine damit einhergehende angemessene Durchsetzung der Aktionärsrechte sowie
eine größtmögliche Wiederherstellung der Reputation der Gesellschaft sichergestellt.
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Aufgrund des Verlaufs der bereits durchgeführten Sonderprüfung und mangels Kooperation der Gesellschaft mit dem Sonderprüfer
besteht weiterhin eine erhebliche Verdunkelungsgefahr hinsichtlich der zur Prüfung gestellten Sachverhalte.
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Eine kurzfristige Sonderprüfung ist zudem erforderlich, um den Reputationsschaden der Gesellschaft durch die im Raum stehenden
Verdachtsmomente auf Pflichtverletzungen schnellstmöglich zu beseitigen. Dies ist nur möglich, wenn die relevanten Vorgänge
und Sachverhalte schnellstmöglich vollständig aufgeklärt und, soweit Pflichtverletzungen festgestellt werden, diese von der
Gesellschaft entsprechend und konsequent geahndet werden.
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Aufgrund der Komplexität und der damit einhergehenden Dauer einer Sonderprüfung sowie der bestehenden Verdunkelungsgefahr
würde ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die voraussichtlich erst im Oktober 2015 stattfinden wird,
den Reputationsschaden der Gesellschaft erheblich vergrößern und die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche ernsthaft
gefährden.’
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3 |
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG zur Aufdeckung von Pflichtverletzungen von
Organmitgliedern im Zusammenhang mit der gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführten aktienrechtlichen
Sonderprüfung
Die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
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‘Die Hauptversammlung bestellt Herrn Thomas Schrotberger, Rechtsanwalt, c/o Grützmacher Gravert Viegener, Broßstraße 6, 60487
Frankfurt am Main zum Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung
seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen
sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die
Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG dient der Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht und
hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand:
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Mögliche Pflichtverletzungen und Gesetzesverstöße der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft im Zusammenhang
mit der durch den Sonderprüfer beanstandeten pflichtwidrigen Behinderung der gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 10. Oktober
2013 durchgeführten Sonderprüfung.’
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Ihr Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG hat die Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG mit Blick auf diesen Tagesordnungspunkt
wie folgt begründet:
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‘Nach den Feststellungen im Sonderprüfungsbericht über die erste Sonderprüfung (vgl. Seite 25 und Seiten 73 ff.) kam es zu
Behinderungen der Sonderprüfung und einem daraus resultierenden Prüfungshemmnis. Da aufgrund des Sonderprüfungsberichts Anhaltspunkte
dafür vorliegen, daß es zu Verletzungen der Pflichten der Organmitglieder im Rahmen der Durchführung der ersten Sonderprüfung
kam, ist eine weitere Sonderprüfung zur Untersuchung dieser Sachverhalte durchzuführen. Auch diese Thematik ist von der Hauptversammlung
schnellstmöglich zu behandeln, um die mit den im Raum stehenden Pflichtverletzungen von Organmitgliedern verbundenen negativen
Auswirkungen auf die Reputation der Gesellschaft kurzfristig abzustellen.’
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und/oder zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (§ 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft).
Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis
muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. also auf den 27. Februar 2015, 0:00 Uhr (MEZ) (‘Nachweisstichtag’). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.
Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung
teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb – bei rechtzeitiger Anmeldung und
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 13. März 2015, 24:00 Uhr (MEZ) unter folgender Adresse zugehen:
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Kabel Deutschland Holding AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland Fax: +49 (0)69 – 12012 86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
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Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Wir bitten die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern, um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen. Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in
der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung
über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Wir bitten die Aktionäre,
sich in Zweifelsfällen bei ihrem depotführenden Institut zu erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des
Anteilsbesitzes vornimmt. Die Eintrittskarte ist keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Erleichterung der
organisatorischen Abwicklung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Das Stimmrecht kann – sofern Aktionäre nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten – auch durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt werden, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten. Auch in diesen Fällen muss sich der Aktionär, wie zuvor beschrieben, fristgerecht
zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach §
134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 der Satzung unserer Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Zur
Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre auf der Rückseite der übersandten
Eintrittskarte bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung finden. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie der Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
können auch schon vor der Hauptversammlung durch Übermittlung in Textform (§ 126b BGB) an die folgende Adresse erfolgen:
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Kabel Deutschland Holding AG – Rechtsabteilung – Betastraße 6-8 85774 Unterföhring Deutschland Fax: +49 (0)89 – 923 34 21 366 E-Mail: hauptversammlung@kabeldeutschland.de
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Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten i.S.v. § 135 AktG, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und
Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gilt das Erfordernis der Textform nach § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten
zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind.
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch Stimmrechtsvertreter
ausüben zu lassen, die von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannt sind. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär, wie
zuvor beschrieben, fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Wenn ein Aktionär
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt,
über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte
durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen
können auch schon vor der Hauptversammlung an folgende Adresse erfolgen:
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Kabel Deutschland Holding AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0)89 – 210 27 289 E-Mail: vollmacht@hce.de
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Die Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf bedürfen
der Textform (§ 126b BGB). Sie sollen möglichst bis zum 19. März 2015, 16:00 Uhr (MEZ) unter der vorgenannten Adresse eingehen. Zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
kann das Formular verwendet werden, das die Aktionäre auf der Rückseite der übersandten Eintrittskarte bzw. auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung finden.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennehmen. Sie
stehen auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung, zu denen es keine in dieser Einberufung oder später bekannt
gemachten Beschlussvorschläge gibt.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die nachfolgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung eingesehen werden.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile am Grundkapital allein oder zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen – dies entspricht
500.000 nennwertlosen Stückaktien -, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft
schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 17. Februar 2015, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ergänzungsverlangen bitten wir an die nachfolgend
genannte Adresse zu richten:
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Kabel Deutschland Holding AG – Vorstand – Betastraße 6-8 85774 Unterföhring Deutschland
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Der oder die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass er oder sie
seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Die Gesellschaft wird dabei zugunsten etwaiger Antragsteller auf den
Tag der Hauptversammlung als maßgeblichen Zeitpunkt für das Erreichen dieser Mindesthaltedauer abstellen und einen Nachweis
als ausreichend behandeln, der auf die Inhaberschaft mindestens seit dem 20. Dezember 2014, 0:00 Uhr (MEZ) ausgestellt ist. Bei der Berechnung dieser drei Monate bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die
hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
Bekanntzumachende Ergänzungen zu der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit dieser Einberufung bekannt gemacht
wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Zulässige Ergänzungsverlangen werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Zu den Gegenständen der Tagesordnung dieser außerordentlichen Hauptversammlung unterbreiten weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat
der Gesellschaft Beschluss- oder Wahlvorschläge. Die Beschlussvorschläge stammen vielmehr allein von der Aktionärin Cornwall
2 GmbH & Co. KG. Die §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG finden somit keine Anwendung. Unberührt bleibt das Recht der Aktionäre, in
der Hauptversammlung Anträge zu den bekanntgemachten Tagesordnungspunkten oder zur Geschäftsordnung zu stellen.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 15
Abs. 2 Satz 2 der Satzung unserer Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten
Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung dargestellt.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Diese Einberufung der Hauptversammlung, das Einberufungsverlangen der Cornwall 2 GmbH & Co. KG in seinem vollständigen Wortlaut,
weitergehende Erläuterungen der Aktionärsrechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG und alle sonstigen erforderlichen
Informationen und Unterlagen stehen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung zur Verfügung. Auch in der Hauptversammlung am 20. März 2015 werden alle erforderlichen Unterlagen zugänglich sein. Die Abstimmungsergebnisse
werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 88.522.939,00 und ist eingeteilt
in 88.522.939 nennwertlose Stückaktien, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 88.522.939. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Unterföhring, im Januar 2015
Kabel Deutschland Holding AG
Der Vorstand
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