Aurubis AG
Hamburg
WKN 676 650 ISIN DE 000 676 650 4
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, dem 01. März 2018, um 10:00 Uhr (MEZ),
in der edel-optics.de Arena (ehem. Inselparkhalle Wilhelmsburg), Kurt-Emmerich-Platz 10-12 in 21109 Hamburg stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2018
des Unternehmens ein.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Aurubis AG zum 30. September 2017,
des für die Aurubis AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016/17 mit den erläuternden Berichten
zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB), des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17
Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der vorbezeichneten
Unterlagen beschränkt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten
Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats
betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre
haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über die
Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der Tagesordnung gefasst.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Aurubis AG zum 30. September 2017 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 140.155.196,74 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,45 je dividendenberechtigter Stückaktie,
das sind insgesamt EUR 65.187.248,35 auf das dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von EUR 115.089.210,88, an die Aktionäre
zu verwenden und den Betrag von EUR 74.967.948,39 auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/17
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/17 (1. Oktober 2016 bis 30.
September 2017) Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17 (1. Oktober 2016 bis
30. September 2017) Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017/18
Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2017/18 (1. Oktober 2017 bis 30. September 2018) bestellt sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017/18 (1. Oktober 2017 bis 30. September 2018), sofern diese durchgeführt
wird.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der von der Hautversammlung als Anteilseignervertreter gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit dem Ablauf
dieser ordentlichen Hauptversammlung vom 01. März 2018. Die sechs Anteilseignervertreter sind daher neu zu wählen. Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern
der Anteilseigner und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer und zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern
zusammen. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Da der Gesamterfüllung dieser Quote
nach § 96 Abs. 2 S. 3 AktG widersprochen wurde, ist der jeweilige Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite
der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat getrennt zu erfüllen. Von den sechs Sitzen der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat müssen
daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Die Wahlvorschläge berücksichtigen diese Mindestanteile.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, für die Dauer bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021/22 (1. Oktober 2021 bis 30.
September 2022) der Gesellschaft beschließen wird, die Damen und die Herren
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Prof. Dr.-Ing. Heinz Jörg Fuhrmann, Vorsitzender des Vorstands der Salzgitter AG, Salzgitter
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– |
Prof. Dr. Karl Friedrich Jakob, Vorsitzender des Vorstandes des RWTÜV e.V., Dinslaken
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– |
Dr. Stephan Krümmer, derzeit keine ausgeübte Berufstätigkeit, Hamburg
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– |
Dr. Sandra Reich, ehem. Director, Head of Germany Desk, Norddeutsche Landesbank Girozentrale, derzeit keine ausgeübte Berufstätigkeit
neben dem Aufsichtsratsmandat, München
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– |
Edna Schöne, Vorstand der Euler Hermes Aktiengesellschaft, Hamburg
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– |
Prof. Dr. Fritz Vahrenholt, Alleinvorstand der Deutschen Wildtier Stiftung, Hamburg
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als Vertreter der Anteilseigner zu wählen.
Die vorgenannten Vorschläge – wie auch die entsprechenden Empfehlungen des Nominierungsausschusses – wurden auf der Grundlage
der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex unter Berücksichtigung der in der Entsprechenserklärung vom 06.11.2017
erklärten Ausnahme zu Ziffer 5.4.1 Abs. 2 DCGK (keine Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat)
abgegeben und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung am 5. Oktober 2017 beschlossenen Ziele und das
für das Gesamtgremium beschlossene Kompetenzprofil sowie den nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG jeweils maßgeblichen gesetzlichen
Mindestanteil zur Besetzung der Sitze des Aufsichtsrats mit Männern und Frauen.
Hinsichtlich Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 Deutscher Corporate Governance Kodex lässt der Aufsichtsrat vorsorglich mitteilen:
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Herr Prof. Dr.-Ing. Heinz Jörg Fuhrmann ist Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG, Salzgitter, die über ihre Tochtergesellschaft
Salzgitter Mannesmann GmbH, Salzgitter, eine wesentliche Beteiligung an der Gesellschaft hält. Herr Prof. Heinz Jörg Fuhrmann
ist ferner Geschäftsführer der Salzgitter Mannesmann GmbH, Salzgitter. Auf Unternehmen der Salzgitter-Gruppe entfielen im
Geschäftsjahr 2016/17 (1. Oktober 2016 bis 30. September 2017) Aufwendungen von 2.758 TEUR (im Vorjahr: 1.998 TEUR). Zum Stichtag
bestanden Verbindlichkeiten von 3 TEUR (im Vorjahr: 116 TEUR). Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Die
Aurubis AG und die Salzgitter AG stehen aufgrund der unterschiedlichen Produkt- und Dienstleistungsangebote darüber hinaus
in keinem relevanten Wettbewerbsverhältnis zueinander.
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– |
Frau Edna Schöne ist Mitglied des Vorstands der Euler Hermes Aktiengesellschaft, Hamburg. Die Gesellschaft ist Teil des Allianz
Konzerns. Unmittelbares Mutterunternehmen der Euler Hermes AG ist die Euler Hermes Group SA mit Sitz in Paris. Die Aurubis
AG unterhält mit Konzernunternehmen der Euler Hermes Group SA zwei für den Konzern wesentliche Versicherungen. Im Geschäftsjahr
2016/17 (1. Oktober 2016 bis 30. September 2017) betrug das Brutto-Prämienvolumen der Aurubis AG mit Konzernunternehmen der
Euler Hermes Group SA rund EUR 3.000.724. Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Die Aurubis AG und die
Konzernunternehmen der Euler Hermes Group SA stehen aufgrund der unterschiedlichen Produkt- und Dienstleistungsangebote darüber
hinaus in keinem relevanten Wettbewerbsverhältnis zueinander.
Im Geschäftsjahr 2016/17 (1. Oktober 2016 bis 30. September 2017) sind Konzernunternehmen der Euler Hermes Group SA als Warenkreditversicherer
für Konzernunternehmen der Salzgitter AG tätig gewesen. Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Die Salzgitter
AG und die Konzernunternehmen der Euler Hermes Group SA stehen aufgrund der unterschiedlichen Produkt- und Dienstleistungsangebote
darüber hinaus in keinem relevanten Wettbewerbsverhältnis zueinander.
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Hinsichtlich Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 und 5.4.2 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex lässt der Aufsichtsrat vorsorglich
mitteilen:
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Herr Prof. Dr. Fritz Vahrenholt gehört dem Aufsichtsrat mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung mehr als drei volle Amtsperioden
an. Mit der erneuten Kandidatur von Herrn Prof. Vahrenholt wird die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils
angestrebt. Aufgrund seiner besonderen Kompetenz für die Aurubis AG in den wichtigen Sektoren Energie & Umwelt und zur Gewährleistung
hinreichender Kontinuität im Aufsichtsrat, wird Herr Prof. Vahrenholt erneut zur Wiederwahl vorgeschlagen.
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Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine Umstände, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
Hinsichtlich Ziffer 5.4.1 Abs. 5 Deutscher Corporate Governance Kodex hat sich der Aufsichtsrat bei den zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitgliedern vergewissert, dass sie den jeweils zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Die Lebensläufe der Kandidaten mit Angaben zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen als auch
die Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat finden Sie in der Anlage zu dieser Einladung
sowie im Internet unter
www.aurubis.com/hauptversammlung |
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder soll gemäß Ziffer 5.4.3 Deutscher Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt
werden.
Es ist beabsichtigt, Herrn Prof. Dr. Fritz Vahrenholt im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat zur Wahl als Vorsitzender des
Aufsichtsrats vorzuschlagen.
Die vorgeschlagenen Kandidaten halten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG jeweils folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Prof. Dr.-Ing. Heinz Jörg Fuhrmann, Salzgitter
Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Konsolidierungskreis der Salzgitter AG:
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Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, Duisburg Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Ilsenburger Grobblech GmbH, Ilsenburg Vorsitzender des Aufsichtsrats
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KHS GmbH, Dortmund Vorsitzender des Aufsichtsrats
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– |
Mannesmann Precision Tubes GmbH, Mülheim/Ruhr Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Peiner Träger GmbH, Peine Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Salzgitter Flachstahl GmbH, Salzgitter Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Salzgitter Mannesmann Grobblech GmbH, Mülheim/Ruhr Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Salzgitter Mannesmann Handel GmbH, Düsseldorf Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Nicht-börsennotierte Gesellschaften:
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Öffentliche Lebensversicherung Braunschweig, Braunschweig Mitglied des Aufsichtsrats
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Öffentliche Sachversicherung Braunschweig, Braunschweig Mitglied des Aufsichtsrats
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TÜV Nord AG, Hannover Mitglied des Aufsichtsrats
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Prof. Dr. Karl Friedrich Jakob, Dinslaken
Nicht-börsennotierte Gesellschaften:
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Albert-Schweitzer-Einrichtungen für Behinderte gGmbH, Dinslaken Mitglied des Aufsichtsrats
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RWTÜV GmbH, Essen Vorsitzender des Aufsichtsrats
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TÜV Nord AG, Hannover Mitglied des Aufsichtsrats
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Van Ameyde International BV, Rijswijk, NL Mitglied des Board of Supervisory Directors
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Universitätsklinikum Essen, Essen Mitglied des Aufsichtsrats
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Knappschaft Kliniken GmbH, Bochum Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Dr. Stephan Krümmer, Hamburg
Dr. Sandra Reich, München
Edna Schöne, Hamburg
Prof. Dr. Fritz Vahrenholt, Hamburg
Börsennotierte Gesellschaft:
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Capital Stage AG, Hamburg Mitglied des Aufsichtsrats
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Herr Prof. Dr.-Ing. Heinz Jörg Fuhrmann als Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG nimmt nach Auffassung des Aufsichtsrats
gemäß Ziffer 5.4.5 Deutscher Corporate Governance Kodex insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen
börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien von konzernexternen Gesellschaften wahr, die vergleichbare Anforderungen
stellen.
Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich unter anderem Herr Dr. Stephan Krümmer aufgrund seiner langjährigen
beruflichen Praxis als ehemaliger CEO von 3i Deutschland als unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Im Laufe des Geschäftsjahres 2016/17 wurde das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Vorgaben und der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex fortentwickelt. Insbesondere haben die variablen Vergütungsbestandteile
eine mehrjährige Bemessungsgrundlage, die im Wesentlichen zukunftsbezogen ist. Dieses Vergütungssystem soll der Hauptversammlung
gemäß § 120 Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt werden. Das neue System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, welches Gegenstand
dieser Beschlussfassung ist, wird näher ab Seite 44 des Geschäftsberichts 2016/17 (im Kapitel Corporate Governance) erläutert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im Geschäftsbericht 2016/17 ab Seite 44 erläuterte neue System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und
zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung
durch die Hauptversammlung. Da die zuletzt von der Hauptversammlung am 28. Februar 2013 beschlossene Ermächtigung am 27. Februar
2018 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien zu erteilen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch
unter Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre, zu beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird bis zum 28. Februar 2023 ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder – falls dieser Wert niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft oder auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse
darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter
Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots dürfen der gebotene
Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien
der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung
eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall bestimmt
sich der maßgebliche Kurs nach dem Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der Anpassung;
die 10-%-Grenze für das Über- bzw. die 20-%-Grenze für das Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des
Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw.
die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet bzw. überschreiten,
muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine
bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär
der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere
Bedingungen vorsehen.
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b) |
Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben werden
bzw. wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
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aa) |
Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels eines Angebots an sämtliche Aktionäre
veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher
Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im
Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Eingehung
der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch
nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung (die ‘Höchstgrenze’). Auf diese Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner
sind auf diese Höchstgrenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
(bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht
der Gesellschaft) ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht,
Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe
neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
(bzw. Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht
der Gesellschaft) in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die
zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden.
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bb) |
Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre
veräußert werden, soweit dies gegen Sachleistung Dritter, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehende Unternehmen, sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen geschieht oder zur Erfüllung von Umtauschrechten oder
-pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegebenen
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht
oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) erfolgt, insbesondere – aber nicht ausschließlich – aufgrund
der unter Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 2. März 2017 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen.
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cc) |
Die erworbenen eigenen Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise eingezogen werden. Sie können
auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt
werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der
Satzung ermächtigt.
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c) |
Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen gemäß lit. b) aa) und bb) unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten
eigenen Aktien dürfen 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 20%-Grenze sind anzurechnen (i) neue Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Veräußerung der eigenen Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden und (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
(bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht
der Gesellschaft) auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien
Veräußerung der eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind. Sofern und soweit die
Hauptversammlung nach Ausübung einer Ermächtigung, die zur Anrechnung auf die vorgenannte 20%-Grenze geführt hat, die betreffende
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, entfällt die bereits erfolgte Anrechnung.
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d) |
Die Ermächtigungen unter lit. b), erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 5
AktG erworben wurden.
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e) |
Die Ermächtigungen unter lit. b) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen
gemäß lit. b), aa) und bb) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder
auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
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f) |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner
Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG:
Zu Punkt 8 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum
28. Februar 2023 zu ermächtigen, unter Einbeziehung anderer Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und besitzt oder der Gesellschaft zuzurechnender Aktien, eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder – falls dieser Wert niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Die Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien teilweise
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu begeben.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt die bisherige Ermächtigung, die von der Hauptversammlung
am 28. Februar 2013 erteilt wurde. Die Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, das Instrument des Erwerbs
eigener Aktien bis zum 28. Februar 2023 und damit für die gesetzlich vorgesehene Ermächtigungsfrist von 5 Jahren nutzen zu
können. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots oder
durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher
Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien Gebrauch macht. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots können die Adressaten der Aufforderung
entscheiden, wie viele Aktien und – bei Festlegung einer Preisspanne – zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft anbieten
möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von
mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden können, müssen der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis
der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner
Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung
der zu erwerbenden Aktienanzahl und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der
gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Mittelwert
der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich
nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen auch auf den Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der
Veröffentlichung der etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mittels eines
öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe
der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern kann, wenn die eigenen Aktien
gegen Barleistung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Aurubis AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss
gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere
die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder den Aktionärskreis
zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel
reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert
werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktie der Aurubis AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung
zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien
geschieht zeitnah vor der Verwendung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt
der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der
Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des maßgeblichen Börsenpreises betragen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals bei Veräußerung der eigenen Aktien gegen Barleistung nicht wesentlich unterhalb
des maßgeblichen Börsenpreises sind neue Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem
Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung
auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
(bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht
der Gesellschaft) ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt,
dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden,
wenn dies dazu führen würde, dass während der Laufzeit der Ermächtigung insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das
Bezugsrecht der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen
Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote möglichst
aufrechterhalten wollen. Den Aktionären bleibt zudem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von
Aktien der Aurubis AG über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr
zu größerer Flexibilität verhilft.
Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach einer Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien
aus genehmigtem Kapital gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt. Ebenso soll eine erfolgte Anrechnung wieder
entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) in entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
(bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht
der Gesellschaft) mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG beschließt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten
Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit erneut neue Aktien aus genehmigtem
Kapital oder Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht,
Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben
werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung auch
wieder für die Veräußerung eigener Aktien bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
fällt nämlich die durch die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigten Kapital gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw.
die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Veräußerung eigener Aktien weg. Da die Mehrheitsanforderungen
an einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter erleichtertem
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen eines genehmigten
Kapitals oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft)
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich
des Ermächtigungsbeschlusses zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen.
Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung damit im Zusammenspiel mit den gleichlautenden
Anrechnungsbestimmungen im Rahmen der anderweitigen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom
24. Februar 2016 und bei der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) gemäß Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 2.
März 2017 dazu, dass (i) der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung
insgesamt nur einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss für bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß oder entsprechend §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und (ii) im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand
während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigten Kapital, der Begebung von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht
oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) gegen Barzahlung oder der Veräußerung eigener Aktien gegen Barzahlung
Gebrauch macht.
Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen
Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Zu den gleichlautenden Anrechnungsbestimmungen im Rahmen des
genehmigten Kapitals gemäß Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 24. Februar 2016 zu Punkt 6 der Tagesordnung (Beschlussfassung
über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und Satzungsänderungen)
siehe die hierzu abgegebene Selbstverpflichtungserklärung des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom
24. Februar 2016, die unter
www.aurubis.com/hauptversammlung |
einsehbar ist. Zu der ebenfalls gleichlautenden Anrechnungsbestimmung im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) gemäß
Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 2. März 2017 zu Punkt 6 dieser Hauptversammlung siehe den Bericht des Vorstands
zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 2. März 2017, der als Teil der Einberufung im Bundesanzeiger unter
einsehbar sind und der als Bestandteil des notariellen Protokolls der Hauptversammlung vom 2. März 2017 im Handelsregister
des Amtsgerichts Hamburg eingesehen werden kann.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung für Sachleistungen Dritter, insbesondere für den Erwerb von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder durch von ihr abhängige oder
in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen, sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen einzusetzen. Der internationale
Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend auch diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die hier
vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten
schnell und flexibel sowohl national als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung
gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren, ohne eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis
vorzunehmen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu
stellen. Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Transaktionen wird sich der Vorstand
allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.
Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
zur Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern von durch die Gesellschaft oder Konzerngesellschaften
ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente), insbesondere aufgrund der unter Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 2. März 2017 beschlossenen
Ermächtigung, zu verwenden. Sofern und soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine bedingte
Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt.
Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein,
die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. Die Einzelheiten der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sind
unter Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 2. März 2017 wiedergegeben und können im Bundesanzeiger unter
sowie als Bestandteil des notariellen Protokolls der Hauptversammlung vom 2. März 2017 im Handelsregister des Amtsgerichts
Hamburg eingesehen werden.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund
dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 71d AktG
erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund
dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.
Die vorgeschlagene Beschränkung des Gesamtumfangs der bezugsrechtsfreien Veräußerung erworbener eigener Aktien auf insgesamt
20% des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung unter gleichzeitiger Anrechnung anderweitiger bezugsrechtsfreier
Kapitalerhöhungen entspricht inhaltlich der Selbstverpflichtungserklärung des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung
vom 24. Februar 2016, einsehbar unter
www.aurubis.com/hauptversammlung |
sowie der Beschränkung gemäß Punkt 6 lit. b) der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 2. März 2017 im Rahmen der Beschlussfassung
über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente). Durch diese zusätzliche quantitative Beschränkung wird eine etwaige Beeinträchtigung
der Aktionärsinteressen aufgrund von Bezugsrechtsausschlüssen in engen Grenzen gehalten. Allerdings soll auch hier eine erfolgte
Anrechnung wieder entfallen, wenn die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zur Anrechnung auf die vorgenannte 20%-Grenze
geführt hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird.
Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss
der Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die
Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft
erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich
vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der
übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdenden
Änderungen der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund der Hauptversammlungsermächtigung
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.
|
Vorlagen an die Aktionäre
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Aurubis AG in 20539 Hamburg, Hovestraße
50, während der üblichen Geschäftszeiten folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt im
Internet unter
http://www.aurubis.com/hauptversammlung
zugänglich:
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die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen;
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die zu Tagesordnungspunkt 7 genannte Erläuterung des neuen Vergütungssystems für den Vorstand der Aurubis AG ab Seite 44 des
Geschäftsberichts 2016/2017;
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* |
der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG.
|
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung übersenden. Es wird
darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge
getan ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 115.089.210,88. Es ist eingeteilt
in 44.956.723 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 44.956.723 Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen
von Aktien.
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123
Abs. 4 S. 2)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 22. Februar 2018, 24:00 Uhr (MEZ) unter der nachfolgend genannten Adresse (die Anmeldeadresse) zugehen:
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Aurubis AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: hauptversammlung2018@aurubis.com
|
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den 08. Februar 2018, 00:00 Uhr(MEZ) (der Nachweisstichtag) zu beziehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch in diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten
nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in §
135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs
zur Hauptversammlung erfolgen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen
nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich
in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen
das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen
mit der Eintrittskarte zugesendet.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre
bzw. Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis der erteilten Bevollmächtigung kann auch unter
oben genannter E-Mail-Adresse übermittelt werden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen
unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben, können auch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall
ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Vollmachten mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform erteilt werden. Ohne
Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen entgegen.
Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen
mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 27. Februar 2018 (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax oder E-Mail (hauptversammlung2018@aurubis.com) an die oben genannte
Anmeldeadresse oder elektronisch per Internet unter
http://www.aurubis.com/hauptversammlung
unter dem Punkt Abstimmung per Internet (Proxy-Voting) zu übermitteln.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere volle
Aktienzahl – 195.313 Stückaktien) erreichen (die Mindestbeteiligung), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss
der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Der oder die Antragsteller haben
ferner nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber
der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen hält/halten (vgl. §§
122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.
Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen
Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 29. Januar 2018, 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu senden:
Aurubis AG Vorstand Hovestraße 50 20539 Hamburg
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung zu stellen. Etwaige Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder per E-Mail spätestens
bis zum 14. Februar 2018, 24:00 Uhr (MEZ) mit Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse zugegangen sein:
Aurubis AG Konzernrechtsabteilung Hovestraße 50 20539 Hamburg Telefax: + 49 40 7883-39 90 E-Mail: Rechtsabteilunghv2018@aurubis.com
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich
des Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
http://www.aurubis.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich
gemacht.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Eine Begründung
eines Gegenantrags braucht auch nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu
stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten.
Für sie gilt die vorstehende Regelung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht.
Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort (bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Sitz) der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder bzw. des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers enthält und bei Vorschlägen
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht die Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt
ist.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs.
1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend
geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.aurubis.com/hauptversammlung
Hamburg, im Januar 2018
Aurubis AG
Der Vorstand
Anlagen
Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten
Prof. Dr.-Ing. Heinz Jörg Fuhrmann
Persönliche Daten
Geburtsjahr |
1956 |
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Geburtsort |
Duisburg |
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Nationalität |
Deutsch |
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Bestellt seit |
2009 |
Beruflicher Werdegang
seit 2011
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Vorstandsvorsitzender Salzgitter AG (ehemals Preussag Stahl AG)
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2001-2011 |
Konzernfinanzvorstand Salzgitter AG |
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1997-2001 |
Ordentliches Mitglied des Konzernvorstands Salzgitter AG/Preussag Stahl AG |
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1996-1997 |
Stellvertr. Mitglied des Konzernvorstands Preussag Stahl AG |
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1995-1996 |
Generalbevollmächtigter und Leiter der Zentralen Unternehmensplanung Preussag Stahl AG |
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1994-1995 |
Leiter des kaufmännischen Geschäftsführungsressorts der Peguform-Werke GmbH (Konzerntochter der Klöckner-Werke AG) |
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1992-1994 |
Direktor Hauptabteilung Maschinenbau bzw. Controlling Klöckner-Werke AG |
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1990-1992 |
Leiter der Hauptabteilung Verarbeitung/Technische Organisation Klöckner-Werke AG |
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1986-1990 |
Leiter der Abt. Unternehmensstrategie Klöckner-Werke AG |
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1983-1986 |
Technische Betriebswirtschaft Klöckner-Werke AG |
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1980-1983 |
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Betriebsforschungsinstitut des Vereins Deutscher Eisenhüttenleute, Düsseldorf |
Ausbildung
1990 |
Promotion an der Technischen Universität Berlin |
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1983-1984 |
Wirtschaftsstudium an der AKAD-Hochschule |
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1975-1980 |
Studium der Eisenhüttenkunde an der RWTH Aachen |
Prof. Dr. Karl Friedrich Jakob
Persönliche Daten
Geburtsjahr |
1951 |
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Geburtsort |
Neustadt an der Waldnaab |
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Nationalität |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang
Seit 2007
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Vorsitzender des Vorstands der RWTÜV-Stiftung, Essen
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Seit 2006
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Vorsitzender des Vorstands des RWTÜV e.V., Essen
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2006 |
Mitglied des Vorstands des RWTÜV e.V., Essen |
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2000 |
Honorarprofessur an der Technischen Fachhochschule Georg Agricola, Bochum |
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1999-2005 |
Stellv. Vorsitzender des Vorstands der RAG Coal International AG, Herne |
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1998-1999 |
Stellv. Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Steinkohle AG, Herne |
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1995-1998 |
Sprecher des Vorstands der Ruhrkohle Bergbau AG, Herne |
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1993-1995 |
Generalbevollmächtigter Ruhrkohle AG, Herne |
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1989-1993 |
Bergwerksdirektor, Bergwerk Walsum |
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1980-1989 |
verschiedene Tätigkeiten auf den Bergwerken General Blumenthal, Schlägel & Eisen, Osterfeld |
Ausbildung
1980 |
Promotion (Dr. rer. nat.) an der Technischen Universität Clausthal |
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1979 |
Assessor des Bergfachs |
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1977-1979 |
Bergreferendar, Landesoberbergamt Dortmund, 2. Staatsprüfung im Staatsdienst |
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1971-1977 |
Studium zum Dipl.-Ing., Fachrichtung Bergbau, an der Technischen Universität Clausthal |
Dr. Stephan Krümmer
Persönliche Daten
Geburtsjahr |
1956 |
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Geburtsort |
Hamburg |
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Nationalität |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang
2010-2016 |
Chairman Corporate Finance Deutschland, Bereich M&A, Mitglied des ‘Global Executive Committee’ für M&A, Deloitte
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2005-2009 |
Group Partner und Managing Director des deutschsprachigen Bereiches beim internationalen Private-Equity-Unternehmen, 3i plc |
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1998-2004 |
Geschäftsführer und Deutschlandchef, Investmentbank Rothschild, Frankfurt |
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1997 |
CEO, Bertelsmann Multimedia Group |
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1994-1996 |
Mitglied des Vorstands, Bertelsmann Buch AG |
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1990-1994 |
Geschäftsführer, Bertelsmann Club GmbH |
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1987-1990 |
Senior Vice President Corporate Development, Bertelsmann AG |
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1983-1987 |
Berater und Manager, Bain & Company |
Ausbildung
1983 |
Promotion (Dr. oec (Phd)), Universität St. Gallen, Schweiz |
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1976-1980 |
Studium der Wirtschaftswissenschaften St. Gallen (lic. oec, (MBA)), Schweiz |
Dr. Sandra Reich
Persönliche Daten
Geburtsjahr |
1977 |
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Geburtsort |
Parchim |
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Nationalität |
Deutsch |
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Bestellt seit |
2013 |
Beruflicher Werdegang
Seit 2013
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Mitglied des Aufsichtsrats der Aurubis AG
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2016-2017 |
Director, Head of German Desk, Norddeutsche Landesbank Girozentrale, Singapur |
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2009-2016 |
Geschäftsführerin der Börse Hamburg und der Börse Hannover, zeitgleich Vorstandsmitglied der BÖAG Börsen AG |
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2007-2009 |
Stellvertretende Geschäftsführerin der Börse Hannover |
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2005-2008 |
Leitung der Handelsüberwachungsstelle der Börse Hannover, BÖAG Börsen AG |
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2004-2016 |
BÖAG Börsen AG |
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1999-2003 |
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG |
Ausbildung
2007-2009 |
Promotion an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg |
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1999-2003 |
Studium des Wirtschaftsrechts an der Fachhochschule Nordostniedersachsen |
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1995-1999 |
Ausbildung Bankkauffrau und Banktätigkeit |
Edna Schöne
Persönliche Daten
Geburtsjahr |
1971 |
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Geburtsort |
Hamburg |
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Nationalität |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang
Seit 2015
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Mitglied des Vorstands der Euler Hermes AG, verantwortlich für das Bundesgeschäft sowie Legal & Compliance
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2009-2014 |
Leitung des Berliner Büros, Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland, Euler Hermes AG |
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2006-2009 |
Leitung der Abteilung Sustainability, Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland, Euler Hermes AG |
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2000-2006 |
Legal & General Counsel, Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland, Euler Hermes AG |
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1999-2000 |
Trainee-Programm, Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland, Euler Hermes AG |
Ausbildung
1996-1998 |
Juristisches Referendariat in Hamburg und Tel Aviv |
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1991-1996 |
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg und Hamburg |
Prof. Dr. Fritz Vahrenholt
Persönliche Daten
Geburtsjahr |
1949 |
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Geburtsort |
Gelsenkirchen-Buer |
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Nationalität |
Deutsch |
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Bestellt seit |
1999 |
Beruflicher Werdegang
seit 2012
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Alleinvorstand der Deutschen Wildtier Stiftung, Hamburg
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2008-2012 |
Vorstandsvorsitzender der RWE Innogy GmbH, Hamburg (Sparte für Erneuerbare Energien des Energiekonzerns RWE) |
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2001-2007 |
Vorstandsvorsitzender der REpower Systems AG, Hamburg (Windenenergiebranche) Mitglied des Rats für nachhaltige Entwicklung unter Kanzler Schröder und Kanzlerin Merkel, Berlin
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1998-2000 |
Mitglied des Vorstands der Deutschen Shell AG, Hamburg (verantwortlich für die Bereiche Chemie, regenerative Energie, Öffentlichkeitsarbeit,
Umweltschutz, Stromgeschäft)
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1999 |
Honorarprofessor der Universität Hamburg im Fachbereich Chemie |
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1991-1997 |
Senator der Umweltbehörde Hamburg |
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1990-1991 |
Chef der Senatskanzlei Hamburg |
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1984-1990 |
Staatsrat der Hamburger Umweltbehörde |
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1981-1984 |
Gruppenleiter ‘Luftreinhaltung, Abfall, Umweltverträglichkeit’ im Umweltministerium Hessen |
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1976-1981 |
Fachgebietsleiter ‘Chemie’ im Umweltbundesamt, Berlin |
Ausbildung
1974 |
Promotion an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster |
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1968-1972 |
Studium der Chemiewissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster |
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