artnet AG
Berlin
ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020
Die Aktionäre* unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, den 15. Dezember 2020, um 10:00 Uhr MEZ (= 9:00 Uhr UTC (koordinierte
Weltzeit)), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der artnet AG, Berlin, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, eingeladen.
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (‘COVID-19-Gesetz’)
(Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl.
I 2020, S. 569) für angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen; diese Übertragung ermöglicht
keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (nachfolgend ‘AktG’). Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der artnet AG, Oranienstraße
164, 10969 Berlin.
Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand der artnet AG (mit Zustimmung des Aufsichtsrats)
aus eigenem Recht. Darüber hinaus trägt sie auch einem schriftlichen Einberufungsverlangen gemäß § 122 Abs. 1 AktG der Aktionärin
Weng Fine Art AG vom 2. September 2020 Rechnung, das sich auf die TOP 1 bis 6 der nachfolgenden Tagesordnung erstreckt und
(nur) zu den TOP 5 bis 6 der nachfolgenden Tagesordnung eigene Wahl- bzw. Beschlussvorschläge unterbreitet hat (dort jeweils
beigefügt als TOP 5.2 und TOP 6.2).
* Hier und nachfolgend männlich / weiblich / divers.
TOP 1: |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, des Lageberichts
der Gesellschaft und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung erforderlich.
Die genannten Unterlagen stehen den Aktionären unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zur Verfügung.
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TOP 2: |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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TOP 3: |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung
durchführen zu lassen.
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TOP 4: |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
von bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2021 erstellten Zwischenfinanzberichten zu wählen.
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TOP 5: |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1, 111 Abs. 5 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der artnet AG aus
drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit aller gegenwärtig amtierenden Aufsichtsratsmitglieder
endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Dezember 2020, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.
5.1
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Kandidaten zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:
a) |
Herrn Hans Neuendorf, Berlin, selbstständiger Kunsthändler, Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.
Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Herr Neuendorf ist derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der artnet AG und darüber hinaus Mitglied des Vorstands und maßgeblich
beteiligter Aktionär der Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits zu 27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. Herr Neuendorf und
Herr Jacob Pabst, alleiniges Vorstandsmitglied der artnet AG, sind verwandtschaftlich verbunden. Außerdem besteht zwischen
der Galerie Neuendorf AG und der artnet AG ein bis Ende August 2021 befristeter Beratervertrag mit Blick auf bestimmte Tätigkeiten,
die nicht vom Aufsichtsratsmandat erfasst sind.
Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen weiteren gemäß dem Deutschen Corporate Governance
Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen
der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf
den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen.
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b) |
Herrn Dr. Pascal Decker, Berlin, selbstständiger Rechtsanwalt
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.
Herr Dr. Decker ist neben seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der artnet AG Aufsichtsratsvorsitzender der Aktiengesellschaft
TOKUGAWA i. L. Herr Dr. Decker ist kein Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG
zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und steht mit Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen gemäß
dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu
deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär.
|
c) |
Frau Prof. Dr. Michaela Diener, Berlin, Kunsthistorikerin und Professorin für Kunst- und Designgeschichte
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.
Frau Prof. Dr. Diener ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Frau Prof. Dr. Diener den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet
AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und steht mit Ausnahme ihres Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen gemäß
dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu
deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär.
|
Die Lebensläufe der vorstehend genannten Kandidaten mit weiteren Angaben zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten
und Erfahrungen stehen auf der Internetseite
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zur Verfügung und sind zudem am Ende dieser Einladung beigefügt.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu
lassen.
Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat beabsichtigt Herr Neuendorf, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
5.2
Demgegenüber schlägt die Aktionärin Weng Fine Art AG vor,
a) |
Herrn Christian W. Röhl, Berlin, Unternehmer/Investor sowie
|
b) |
Herrn Rüdiger K. Weng, Düsseldorf, Alleinvorstand der Weng Fine Art AG,
|
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.
Hinsichtlich weiterer Angaben zu Herrn Röhl und Herrn Weng verweist die Aktionärin Weng Fine Art AG in ihrem schriftlichen
Einberufungsverlangen vom 2. September 2020 auf ein früheres Schreiben vom 13. August 2020 mit Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
zu der (ursprünglich) für den 2. September 2020 einberufenen Hauptversammlung. Diese früheren Angaben der Aktionärin Weng
Fine Art AG lauten wie folgt:
Zu Herrn Christian W. Röhl:
|
Herr Christian W. Röhl ist Aufsichtsratsvorsitzender der Weng Fine Art AG mit Sitz in Krefeld. Darüber hinaus ist Herr Röhl
nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Christian W. Röhl steht in keinen gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet
AG beteiligten Aktionär.
|
Zu Herrn Rüdiger K. Weng:
|
Herr Rüdiger K. Weng ist Vorsitzender des Verwaltungsrats der WFA Online AG mit Sitz in Zug, Schweiz. Darüber hinaus ist Herr
Weng nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Rüdiger K. Weng ist Alleingesellschafter der Rüdiger K. Weng A+A GmbH und Mehrheitsaktionär der Weng Fine Art AG und
verfügt selbst über die Rüdiger K. Weng A+A GmbH und über die Weng Fine Art AG derzeit über mehr als 24 % der Stimmrechte
aus Aktien der artnet AG. Die Weng Fine Art AG und die WFA Online AG verkaufen Kunstwerke über die Online-Auktionen der artnet
AG und nutzen die Kunst-Datenbank der artnet AG. Zudem haben beide Gesellschaften über die Webseite der artnet AG Werbung
für ihre Produkte geschaltet und präsentieren sich auf der Galerienplattform der artnet AG.
Darüber hinaus steht Herr Weng in keinen weiteren gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich
an der artnet AG beteiligten Aktionär.
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Darüber hinaus hat die Aktionärin Weng Fine Art AG in ihrem früheren Schreiben vom 13. August 2020 zu den beiden von ihr vorgeschlagenen
Kandidaten die folgenden Angaben gemacht:
|
Die von der Weng Fine Art AG zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die artnet AG tätig ist, vertraut.
Sowohl Herr Rüdiger K. Weng als auch Herr Christian W. Röhl verfügen über die Qualifikation als Finanzexperte im Sinne von
§ 100 Abs. 5 AktG.
|
Schließlich hat die Aktionärin Weng Fine Art AG mit ihrem früheren Schreiben vom 13. August 2020 Lebensläufe von Herrn Christian
W. Röhl und Herrn Rüdiger K. Weng übermittelt, die am Ende dieser Einladung (nach den Lebensläufen der Kandidaten des Aufsichtsrats)
beigefügt sind.
Die vorstehenden Angaben zu Herrn Christian W. Röhl und zu Herrn Rüdiger K. Weng sowie die Angaben in den Lebensläufen dieser
beiden Kandidaten stammen sämtlich von der Aktionärin Weng Fine Art AG; die artnet AG übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit
oder Vollständigkeit.
|
TOP 6: |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie entsprechende Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 der Satzung geregelte genehmigte
Kapital 2014 ist am 15. Juli 2019 ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 2020 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten genehmigten Kapitals 2014 treten soll, und § 6 der Satzung
soll unter Aufhebung der bisherigen Regelung neu gefasst werden.
6.1
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
1. |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 14. Dezember 2025 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen,
auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2020). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem
oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
a) |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.
Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind
Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten;
|
c) |
zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise
als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen.
|
Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch machen,
als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von
Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.
Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
|
2. |
Satzungsänderung
§ 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird unter Aufhebung der bisherigen Regelung wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 14. Dezember 2025 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen,
auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2020). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem
oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
a) |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.
Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind
Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten;
|
c) |
zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise
als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen.
|
Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch machen,
als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von
Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.
Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.”
|
6.2
Demgegenüber schlägt die Aktionärin Weng Fine Art AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Hauptversammlung
das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis
zu 2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2020). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem
oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ausschließlich zum Ausgleich von Spitzenbeträgen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein weitergehender
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist unzulässig.
Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats mit der Maßgabe, dass ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
allein zum Ausgleich von Spitzenbeträgen zulässig ist. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
§ 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) ist unter Aufhebung der bisherigen Regelung wie vorstehend neu zu fassen.
|
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TOP 7: |
Beschlussfassung über die Aufhebung von § 20 Abs. 4 der Satzung
§ 20 Abs. 4 der Satzung regelt die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 und 2 AktG (alte Fassung) und beschränkt
sie auf den Weg elektronischer Kommunikation, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG (alte Fassung) erfüllt sind.
§ 125 AktG wurde jüngst durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefasst und ist
in dieser neuen Fassung seit dem 3. September 2020 sowie erstmals auf solche Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3.
September 2020 einberufen werden. In dieser Neufassung sieht § 125 AktG nicht länger vor, dass die Satzung die Übermittlung
auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken kann. Vielmehr trifft § 125 Abs. 5 AktG i.V.m. der DVO (EU) 2018/1212
insoweit eine eigene Regelung. § 20 Abs. 4 der Satzung ist daher gegenstandslos und soll gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 20 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung unberührt.
|
TOP 8: |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 14. Dezember 2025 eigene Aktien der Gesellschaft
in einem Volumen von bis zu 10% des Grundkapitals zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck zu erwerben. Zusammen
mit aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d f. AktG
zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft übersteigen. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur erfolgen, soweit die Gesellschaft eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen
für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die
nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwendet werden darf. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien
genutzt werden.
Der Erwerb der Aktien erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG nach Wahl des Vorstands entweder
(1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots:
(1) |
Werden die Aktien über die Börse erworben, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Schlusskurs, der für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung an dem dem Erwerbstag vorangegangenen Börsenhandelstag
im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main ermittelt wird, um nicht
mehr als 10% über- oder unterschreiten.
|
(2) |
Werden die Aktien über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots an alle
Aktionäre der Gesellschaft erworben, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert (nicht volumengewichteten Durchschnitt) der Schlusskurse, die für
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse
Frankfurt am Main vom dritten bis achten (jeweils einschließlich) Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots ermittelt werden, um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots
erhebliche Kursbewegungen im Xetra-Handel, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst
werden. In diesem Fall wird auf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse vom dritten bis achten (jeweils einschließlich)
Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere dem Volumen nach begrenzt werden. Sofern die gesamte
Zeichnung des Kaufangebots dieses Volumen überschreitet bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren
gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen
Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück zum
Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft kann vorgesehen werden.
|
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen
der vorgenannten Beschränkung von der Gesellschaft, aber auch von zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft beauftragten
ihr nachgeordneten verbundenen Unternehmen oder von für ihre oder deren Rechnung handelnden Dritten ausgeübt werden.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden und diese namentlich
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre ganz
oder teilweise zu veräußern. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen
Aktien wie folgt zu verwenden:
(1) |
Veräußerung gegen Barzahlung, wenn der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft abgegeben werden, den Börsenpreis der an der
Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft am Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Erwerber (ohne Nebenkosten) nicht
wesentlich unterschreitet. Dabei darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die zu veräußernden Aktien entfällt,
die Grenze von 10% des Grundkapitals insgesamt nicht überschreiten. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Grundkapitalziffer,
die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgeblich. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe
von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das
Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze
anzurechnen;
|
(2) |
zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise
als Sachleistung gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen;
|
(3) |
Einziehung der Aktien, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf, wobei die Einziehung sowohl unter Herabsetzung des Grundkapitals als auch unter Erhöhung des Anteils der übrigen Aktien
am Grundkapital erfolgen kann. Für letzteren Fall wird der Vorstand auch zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der
Satzung ermächtigt.
|
Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt
werden. Die Ermächtigung unter Nr. (1) kann auch von zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft beauftragten abhängigen
oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder von für ihre oder deren Rechnung handelnden Dritten ausgenutzt
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß
den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden.
|
|
II. |
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Punkt 6 der Tagesordnung die Schaffung eines Genehmigten Kapitals
2020 in Höhe von bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuer Stammaktien vor. Es soll für eine Dauer von
insgesamt fünf Jahren für Barkapitalerhöhungen sowie für eine bestimmte Variante der Sachkapitalerhöhung (zum Zweck der Durchführung
einer sogenannten Wahldividende) zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, soweit der Gesamtbetrag
nicht überschritten wird. Das neue Genehmigte Kapital 2020 soll an die Stelle des bisherigen genehmigten Kapitals 2014 treten,
welches am 15. Juli 2019 ausgelaufen ist.
Durch das neue Genehmigte Kapital 2020 soll die Gesellschaft die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft flexibel den geschäftlichen
Erfordernissen anpassen können. Darüber hinaus ermöglicht es ihr ein schnelles Handeln, ohne eine jährliche oder außerordentliche
Hauptversammlung abwarten zu müssen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.
Zur Erleichterung der Abwicklung sollen die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
in bestimmten Fällen auszuschließen:
* |
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Buchstabe a) der Ermächtigung (Ausgleich von Spitzenbeträgen) dient dem Zweck,
ein glattes und handhabbares Bezugsverhältnis bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, wodurch die Abwicklung einer Emission
mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert wird. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel
sehr gering, so dass auch der mögliche Verwässerungseffekt als sehr gering anzusehen ist. Eine Emission ohne einen solchen
Ausschluss würde einen deutlichen höheren Aufwand bedeuten und zusätzliche Kosten verursachen.
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Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen unter Buchstabe b) der Ermächtigung soll die Verwaltung in die Lage
versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden
organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss.
Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel
der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission
der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen von Buchstabe b) des
vorgeschlagenen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Der Umfang dieser Barkapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts ist auf bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung beschränkt. Auf diese Beschränkung sind
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Der Bezugsrechtsausschluss darf
nur erfolgen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Durch die Beschränkung des
Volumens der Kapitalerhöhung können eine Verwässerung bestehender Beteiligungen und ein Einflussverlust für die Aktionäre
nur in geringem Maße eintreten.
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Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Sachkapitalerhöhungen unter Buchstabe c) der Ermächtigung dient dazu, gegebenenfalls eine
sogenannte Wahldividende auf diesem Wege durchführen zu können. Das bedeutet, dass den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt
werden kann, ihren Anspruch auf Zahlung einer Bardividende nicht geltend zu machen, sondern als Sacheinlage in die Gesellschaft
einzulegen und im Gegenzug neue Aktien gewährt zu bekommen. Eine solche Wahldividende bietet sowohl für die Gesellschaft als
auch für die Aktionäre Vorteile. Die Gesellschaft hat bei ihrer Ausübung den Vorteil, dass keine Liquidität abfließt, da sie
den Dividendenanspruch durch Ausgabe eigener Aktien befriedigt. Für Aktionäre bietet die Wahldividende die Möglichkeit, zu
günstigen Konditionen weitere Aktien zu erwerben.
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Die vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen zudem einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze von
10% des Grundkapitals: der Vorstand darf von ihnen insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet.
Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist
– zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm
verpflichten. Durch diese Gesamtobergrenze sowie die Anrechnung weiterer unter Bezugsrechtsausschluss aufgrund anderer Ermächtigungen
ausgegebener Aktien oder Aktienoptionen wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes
noch stärker Rechnung getragen.
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Bei Abwägung aller Umstände hält der Vorstand die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, in Übereinstimmung mit dem
Aufsichtsrat, aus den oben aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts
für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in jedem
Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 Gebrauch macht, und dies nur
tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach seiner Einschätzung und der des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 in der darauffolgenden Hauptversammlung
berichten.
Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts
nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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III. |
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter TOP 8 vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum Ablauf des 14. Dezember 2025, also für die Dauer von fünf Jahren ab der diesjährigen Hauptversammlung, eigene Aktien
der Gesellschaft in einem Volumen von bis zu 10% des Grundkapitals zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck zu
erwerben. Der Erwerb eigener Aktien darf dabei in Übereinstimmung mit der im Aktiengesetz vorgesehenen Gleichbehandlung aller
Aktionäre nur über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines Kaufangebots an alle Aktionäre erfolgen.
Weiter schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen, die erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken zu verwenden und diese namentlich unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG über die Börse oder
über ein Angebot an alle Aktionäre ganz oder teilweise zu veräußern. Darüber hinaus soll der Vorstand aber ermächtigt werden,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen Aktien auch zu anderen Zwecken zu verwenden, in denen das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen ist. Die Gründe für diesen Bezugsrechtsausschluss stellen sich wie folgt dar:
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Aufgrund der Ermächtigung kann die Gesellschaft zunächst unter Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre eigene Aktien in
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch außerhalb der Börse gegen Barzahlung zu einem Preis veräußern,
der den Börsenpreis der Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das liegt im Interesse der Gesellschaft
und versetzt sie in die Lage, auch sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken, um Marktchancen in verschiedenen
Geschäftsfeldern zu nutzen. Ferner ist es der Gesellschaft möglich, durch Veräußerung der eigenen Aktien etwa an institutionelle
oder strategische Anleger zusätzliche in- und ausländische Investoren zu gewinnen sowie auf günstige Börsensituationen schnell
und flexibel zu reagieren.
Die Interessen der Aktionäre werden bei dieser Form der Veräußerung der eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gewahrt:
Die unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußernden Aktien dürfen zunächst insgesamt 10% des Grundkapitals (im Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und im Zeitpunkt der Veräußerung von erworbenen eigenen
Aktien) nicht überschreiten. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.
Ferner darf der Verkaufspreis der eigenen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der verbindlichen Einigung mit dem Erwerber nicht wesentlich unterschreiten. Der Vorstand wird sich bei der
Festlegung des Veräußerungspreises unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Marktsituation bemühen, einen eventuell erforderlichen
Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten; der Abschlag wird keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises
betragen. Daher haben Aktionäre die Möglichkeit, über die Börse Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen wie der Erwerber
der von der Gesellschaft veräußerten Aktien zu erwerben, um ihre Beteiligungsquote und ihr relatives Stimmrecht aufrecht zu
erhalten. Auf diese Weise wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes Rechnung getragen.
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Der Vorstand soll ermächtigt sein, die zurückerworbenen Aktien zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende zu verwenden.
Das bedeutet, dass den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt werden kann, ihren Anspruch auf Zahlung einer Bardividende nicht
geltend zu machen, sondern als Sachleistung zum Erwerb von Aktien einzusetzen. Eine solche Wahldividende bietet sowohl für
die Gesellschaft als auch für die Aktionäre Vorteile. Die Gesellschaft hat bei ihrer Ausübung den Vorteil, dass keine Liquidität
abfließt, da sie den Dividendenanspruch durch Gewährung eigener Aktien befriedigt. Für Aktionäre bietet die Wahldividende
die Möglichkeit, zu günstigen Konditionen weitere Aktien zu erwerben.
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In Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG sieht die Ermächtigung ferner vor, dass die erworbenen Aktien ohne erneuten
Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden können. Die Einziehung kann mit einer Herabsetzung des Grundkapitals verbunden
werden. Alternativ ist der Vorstand ermächtigt, die Einziehung gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durchzuführen;
in diesem Fall bleibt das Grundkapital unverändert, und es erhöht sich verhältnismäßig durch die Einziehung gemäß § 8 Abs.
3 AktG der auf die einzelnen verbleibenden Aktien jeweils entfallende anteilige rechnerische Anteil am (unveränderten) Grundkapital.
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Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in jedem
Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch macht und dies nur tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach
seiner Einschätzung und der des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über
jede Ausnutzung der Ermächtigung in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.
Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
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IV. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 5.631.067 auf den Namen
lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung auf 5.631.067 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
78.081 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
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V. |
Information zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre am 15. Dezember 2020, ab 10:00 Uhr MEZ (= 9:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)),
live im Internet unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. Diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden (siehe unten
unter ‘VI. Teilnahmebedingungen’). Für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte steht den Aktionären im Internet unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Hierüber können sich die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte)
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren und den nachfolgenden Bestimmungen unter anderem zur Hauptversammlung anmelden, ihr
Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären.
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Einzelheiten hierzu finden
sich unten im Abschnitt ‘VI. Teilnahmebedingungen”.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigter) erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl)
oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Fragen der angemeldeten Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 12. Dezember
2020, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache über
den passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen
gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der
virtuellen Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 bis zum Ende der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation über den
passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zu Protokoll des Notars erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.
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VI. |
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre zugelassen, die (i) am Tage
der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und (ii) die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft, nicht später als 11. Dezember 2020, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)),
angemeldet haben.
Die Anmeldung kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice oder in Textform erfolgen.
Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Aktionären, die spätestens
am 3. Dezember 2020, 00.00 Uhr MEZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten
(Aktionärsnummer und Zugangspasswort) bereits zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
von der Gesellschaft zugesandt.
Anmeldung in Textform
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft in Textform unter der folgenden Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden:
artnet AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
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Telefax: +49 (0)89 8896906-33 E-Mail: artnet@better-orange.de
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Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den Aktionären, die spätestens am 3. Dezember 2020, 00.00 Uhr MEZ, im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, bereits zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
ein Anmeldeformular von der Gesellschaft übersandt. Dieses Anmeldeformular steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per E-Mail unter
angefordert werden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige
Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des
vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen
(§ 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung maßgeblich. Aus
technischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 12. Dezember 2020, 00:00 Uhr (MEZ), bis zum 15. Dezember 2020, 24:00
Uhr (MEZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 11. Dezember
2020 (sog. Technical Record Date).
Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 11. Dezember 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien
nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.
Die individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) für den passwortgeschützten Internetservice werden den
Aktionären, die erst nach dem 3. Dezember 2020, 00.00 Uhr MEZ, bis zu dem Technical Record Date im Aktienregister eingetragen
werden und daher noch keine Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung einschließlich der individuellen
Zugangsdaten von der Gesellschaft erhalten haben, nach Eingang ihrer Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG (hierzu siehe unten).
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VII. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können
ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.
Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so darf er das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund
einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten vom Vollmachtgeber erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Wenn ein Intermediär, ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach
der Satzung der Gesellschaft besondere Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135
Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die Sie
bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das zur
Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download bereit.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft spätestens bis zum 14. Dezember 2020, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr
UTC (koordinierte Weltzeit)), unter der folgenden Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
artnet AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
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Telefax: +49 (0)89 8896906-33 E-Mail: artnet@better-orange.de
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übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.
Zudem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
übermittelt, geändert oder widerrufen werden, und zwar auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen
vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor oder während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
werden die Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen von den Aktionären erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch
bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Beschlussvorschlägen
vorliegt.
Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform
(§ 126b BGB).
Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet
werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung übersandt.
Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download bereit.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann postalisch, per
Telefax oder per E-Mail bis spätestens 14. Dezember 2020, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), an die
folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:
artnet AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
|
Telefax: +49 (0)89 8896906-33 E-Mail: artnet@better-orange.de
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Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch unter Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auch noch während der virtuellen Hauptversammlung am 15. Dezember
2020 bis zu dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 benannt
wird, zur Verfügung.
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von
Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche
Weisung zu den in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
oder zu – bereits mit der Einberufung oder mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG – bekanntgemachten
Beschlussvorschlägen von Aktionären sowie zu etwaigen vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von
Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
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VIII. |
Stimmrechtsausübung durch Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation abgeben. Dies erfolgt
ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren. Diese Möglichkeit der Briefwahl steht auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
am 15. Dezember 2020 bis zu dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 15. Dezember
2020 benannt wird, zur Verfügung.
Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zur Übermittlung
und zu den Fristen entsprechend.
Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, über – bereits mit der Einberufung oder mit einer
etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG – bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären sowie über
etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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IX. |
Rechte der Aktionäre:
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1. |
Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht derzeit 281.554 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens neunzig Tagen
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Satz
4 COVID-19-Gesetz mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 30. November 2020, 24:00 Uhr
MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:
Vorstand der artnet AG Oranienstraße 164 10969 Berlin
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge, die bis zum 30. November 2020, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), zu nach § 122 Abs. 2 AktG
auf die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, werden in der virtuellen Hauptversammlung
so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.
|
2. |
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern an die Gesellschaft richten. Sofern Gegenanträge
oder Wahlvorschläge, welche auch die übrigen gesetzlichen Erfordernisse für eine Zugänglichmachung erfüllen, spätestens bis
zum 30. November 2020, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), unter der Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
artnet AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
|
Telefax: +49 (0)89 8896906-55 E-Mail: antraege@better-orange.de
|
eingehen, werden diese den anderen Aktionären unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 30. November 2020 ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 30. November 2020, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), ordnungsgemäß
zugehen, werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.
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3. |
Fragerecht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz)
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 12. Dezember 2020, 24:00 Uhr
MEZ (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), wie oben im Abschnitt ‘Information zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung’
beschrieben, in deutscher Sprache im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
einzureichen, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen
gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.
Ein weitergehendes Auskunftsrecht für Aktionäre besteht nicht. Aktionäre haben lediglich die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
Ein Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden. Über die Beantwortung entscheidet der Vorstand vielmehr nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen. Der Vorstand ist nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten, er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im
Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren
mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.
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4. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben,
die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über
den passwortgeschützten Internetservice unter
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zu erklären. Das Recht, Widerspruch zu erklären, besteht ab dem Beginn der Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 bis zu deren
Schließung durch den Versammlungsleiter.
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5. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 COVID-19-Gesetz stehen unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zur Verfügung.
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X. |
Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung
siehe dort). Unter sämtlichen anderen Tagesordnungspunkten haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw.
Wahlvorschläge verbindlichen Charakter. Die Aktionäre können hierbei jeweils mit ‘Ja’ (Befürwortung) oder ‘Nein’ (Ablehnung)
abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d.h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.
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XI. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung stehen unter der Internetadresse
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zur Verfügung.
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XII. |
Datenschutz
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1. |
Hinweise zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre
und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige
E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Aktionärs-/HV-Ticket-Nummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten.
Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogen Daten in Betracht.
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2. |
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist es, den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
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3. |
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausübung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das
Teilnehmerverzeichnis.
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4. |
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
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5. |
Betroffenenrechte
Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
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6. |
Kontaktdaten
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten
artnet AG Oranienstr. 164 10969 Berlin Deutschland
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Telefax: +49 (0)30 209178-29 E-Mail: info@artnet.de
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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter
artnet AG Datenschutz Oranienstr. 164 10969 Berlin Deutschland
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Telefax: +49 (0)30 209178-29 E-Mail: mcochran@artnet.com
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Berlin, im November 2020
artnet AG
Der Vorstand
Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten des Aufsichtsrats (TOP 5.1)
Hans Neuendorf
Geburtsjahr
Ausgeübter Beruf
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selbstständiger Kunsthändler, Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG
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Wohnort
Aktuelles Mitglied des Aufsichtsrats (artnet AG)
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Mitglied des Aufsichtsrats seit Juli 2013
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Gewählt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.
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Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen
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Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremium.
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Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
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April 1999 – Juli 2013: Alleinvorstand artnet AG
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Gründer der Gesellschaft
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Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als ehemaliger Vorstand der artnet AG und als Kunsthändler verfügt Herr Neuendorf über
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Aufsichtsratsmandat.
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Zusätzliche Angaben gemäß Corporate Governance Kodex
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Herr Neuendorf ist Mitglied des Vorstands der Galerie Neuendorf AG, die zu 27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. Herr Neuendorf
und Jacob Pabst, Vorstand der artnet AG, sind verwandtschaftlich verbunden. Außerdem besteht zwischen der Galerie Neuendorf
AG und der artnet AG ein bis Ende August 2021 befristeter Beratervertrag mit Blick auf bestimmte Tätigkeiten, die nicht vom
Aufsichtsratsmandat erfasst sind.
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* |
Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach Einschätzung des Aufsichtsrats mit Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet
AG in keinen weiteren gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten
Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der
artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen.
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Dr. Pascal Decker
Geburtsjahr
Ausgeübter Beruf
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Selbstständiger Rechtsanwalt
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Wohnort
Aktuelles Mitglied des Aufsichtsrats (artnet AG)
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Mitglied des Aufsichtsrats seit August 2018
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Gewählt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.
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Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen
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Herr Dr. Decker ist seit 2005 Aufsichtsratsvorsitzender der aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L.
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Herr Dr. Decker ist kein Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.
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Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
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Herr Dr. Decker studierte in Berlin, Edinburgh und Boston und absolvierte das Referendariat in Berlin und Lyon. Promoviert
wurde er zu einem rundfunkverfassungsrechtlichen Thema bei Professor Michael Fehling an der Bucerius Law School in Hamburg.
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Nach einigen Jahren bei Boehmert & Boehmert in Berlin und Potsdam gründete er im Frühjahr 2004 dtb rechtsanwälte (Schwerpunkt
Stiftung-, Erb- und Nachlassgestaltung sowie Urheber- und Designrecht bzw. Markenbetreuung).
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Von 2006 bis 2014 war er Vorsitzender der KW Freunde e.V.
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Herr Dr. Decker war von 2006 bis 2018 im Vorstand der Stiftung Brandenburger Tor, seit 2014 als geschäftsführender Vorstand.
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Seit Mai 2020 Co-Geschäftsführer der legeARTIS GmbH mit Sitz in Köln
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Zusätzliche Angaben gemäß Corporate Governance Kodex
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Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG
zu erwartenden Zeitaufwand erbringen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Dr. Decker mit Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats
bei der artnet AG in keinen gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG.
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Prof. Dr. Michaela Diener
Geburtsjahr
Ausgeübter Beruf
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Kunsthistorikerin / Professorin für Kunst- und Designgeschichte an der HAW Hamburg
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Wohnort
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen
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Frau Prof. Dr. Diener ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremium.
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Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
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Magister, Technische Universität Berlin, ‘Adolph von Menzel. Ein Staatsbegräbnis und seine politische Bedeutung.’, 1990
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Promotion, Technische Universität Berlin, ‘Ein Fürst der Kunst ist uns gestorben. Adolph von Menzels Nachruhm im Kaiserlichen
Deutschland (1905-1910)’, 1997
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Professur für Kunst- und Designgeschichte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, seit 2008
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Prodekanin, 2011-2016
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Lehrbeauftragte an der HTW Berlin, 2001-2007
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Internationales Design-Zentrum Berlin e.V.: Raymond Loewy. Pionier des amerikanischen Industriedesigns (1990/91), Verzeichnis
der Designerinnen und Designer aus den neuen Bundesländern einschließlich Berlin (1992/94)
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Berliner Festspiele GmbH: Europa und der Orient (1990); Jüdische Lebenswelten (1991); Sieben Hügel. Bilder und Zeichen des
21. Jahrhunderts (1996-2000), Berlin/Moskau (2003) Gründungsmitglied und Vorstandsvorsitzende des Vereins, ‘Neues Bilderbuch
e.V.’, seit 2018
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Zusätzliche Angaben gemäß Corporate Governance Kodex
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Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Frau Prof. Dr. Diener den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet
AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Frau Prof. Dr. Diener mit Ausnahme ihres
Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich
an der artnet AG beteiligten Aktionär.
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Lebensläufe der Kandidaten der Aktionärin Weng Fine Art AG (TOP 5.2)
Christian W. Röhl
[beruhend auf Angaben der Aktionärin Weng Fine Art AG]
Ausgeübter Beruf
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Unternehmer, Investor, Speaker
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Röhl Capital GmbH, Geschäftsführender Gesellschafter
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Wohnort
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen
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Herr Röhl ist seit 2011 Mitglied und seit 2018 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Weng Fine Art AG
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Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten
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Seit über 20 Jahren tätig als Unternehmer und Investor an der Schnittstelle zwischen Finanzmarkt und (Online-)Medien – einschließlich
Begleitung/Durchführung zahlreicher Kapitalmarkt-Transaktionen (Startup, Kapitalerhöhungen, IPOs, Listings, Unternehmensverkäufe,
MBOs), Advisory-Leistungen für internationale Investmentbanken und Kapitalanlagegesellschaften sowie Etablierung von digitalen
Informationsplattformen und Social Media-Kanälen
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Autor zahlreicher Publikationen zu Investitions- und Finanzierungs-Themen (aktueller manager magazin-Bestseller: ‘Cool bleiben
und Dividende kassieren’, FinanzBuch Verlag München)
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Seit 2006 Vorsitzender des Fachbeirats am isf Institute for Strategic Finance (früher: dips Deutsches Institut für Portfolio-Strategien)
der FOM Hochschule
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Seit 2011 Mitglied des Aufsichtsrats der Weng Fine Art AG – seit 2018 Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Seit 2018 HV-Sprecher für die DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
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Rüdiger K. Weng
[beruhend auf Angaben der Aktionärin Weng Fine Art AG]
Ausgeübter Beruf
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Vorstand Weng Fine Art AG
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Vorsitzender des Verwaltungsrats der WFA Online AG
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Geschäftsführer der Rüdiger K. Weng A+A GmbH
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Wohnort
Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche Tätigkeiten
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Bis 1994 vornehmlich tätig in den Bereichen Börsenhandel und Asset Management Weiterhin tätig als Analyst für einen Insolvenzverwalter Darüber hinaus Eigentümer verschiedener Gesellschaften, die im Sammlermarkt tätig waren
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1994 Gründung der Rüdiger K. Weng Fine Art e.K.
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2004 Gründung der Weng Fine Art AG Dort verantwortlich für Strategie, Einkauf, Verkauf, Finanzierung, Recht und Steuern
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2012 Börsengang der Weng Fine Art AG Die Gesellschaft ist derzeit das einzige börsennotierte Kunsthandelsunternehmen der Welt
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2014 Gründung der WFA Online AG Dort verantwortlich für Strategie und Finanzierung Das E-Commerce-Unternehmen WFA Online AG gilt heute als das profitabelste Unternehmen im Kunst-Internetgeschäft. Rüdiger K. Weng hat bis heute mehr als 21.000 Kunstwerke über seine beiden Gesellschaften im Kunstmarkt veräußert. 60 % der
Verkäufe des Jahres 2019 haben in dem E-Commerce-Unternehmen WFA Online AG stattgefunden.
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