Beschlussfassung zu § 26 der Satzung und Ergänzung eines neuen Satz 3
Herr Mariotti hat folgendes Verlangen unterbreitet:
‘Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch
ein Viertel, in andere Gewinnrücklagen einstellen.”
Dies wird wie folgt begründet:
Die vorgeschlagene Beschlussfassung erweitert die Kompetenzen der Hauptversammlung und ist ohne Weiteres zulässig gem. § 58
Abs. 2 S. 2 AktG. Im Übrigen hat die Alexanderwerk AG bereits andere Gewinnrücklagen in Höhe von EUR 3.434.221,30 gebildet,
entsprechend knapp 75 % des Grundkapitals. Dies liegt deutlich über der gesetzlichen Wertung des § 58 Abs. 2 S. 3 AktG (50
%). Zugleich liegt in unserem Vorschlag nur eine schwache Beschränkung der Verwaltungskompetenz, da den Organen auch insofern
weiter unternehmerischer Entscheidungsspielraum verbleibt.
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