Aktienbrauerei Kaufbeuren AG
Kaufbeuren
ISIN: DE0005013007
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am
Freitag, den 11. Juni 2021, um 11:00 Uhr (MESZ)
in Form einer
virtuellen Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin)
stattfindenden
132. ordentlichen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft live im
Internet übertragen. Das Stimmrecht der Aktionäre kann ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft ausgeübt werden. Die Hauptversammlung findet in den Räumlichkeiten der Aktienbrauerei
Kaufbeuren Aktiengesellschaft, Hohe Buchleuthe 3, 87600 Kaufbeuren, als Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
statt.
Tagesordnung
1. |
Wahl des Versammlungsleiters
Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder haben ihren Lebensmittelpunkt in den USA. Es ist angesichts nicht absehbarer Reisebeschränkungen
ungewiss, ob der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein anderes Aufsichtsratsmitglied als Versammlungsleiter am Ort der virtuellen
Hauptversammlung zur Verfügung stehen würde. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder haben daher vorsorglich erklärt, für die Versammlungsleitung
nicht zur Verfügung zu stehen, sodass die Wahl eines Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung notwendig ist. Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Herrn Matthias Gaebler, Stuttgart, zum Versammlungsleiter gemäß § 21 S. 2 der Satzung
der Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft und im Falle seiner Verhinderung Herrn Uwe Beck, Frankfurt am Main, zu wählen.
|
2. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft zum 30. September 2020 sowie
des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019/2020 mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019/2020
Die zuvor genannten Unterlagen sind auf der Internetseite des Unternehmens unter
im Bereich Investor Relations/Geschäftsberichte zugänglich. Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung, da
der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss vom Aufsichtsrat bereits gebilligt und damit festgestellt worden ist. Die Vorlagen
werden in der Hauptversammlung entsprechend näher erläutert.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019/2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das am 30. September 2020 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019/2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das am 30. September 2020 beendete Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stadtberger Straße 99, 86157 Augsburg, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2020/2021 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2020/2021,
sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.
|
6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 11. Juni 2021, so dass eine Neuwahl des
Aufsichtsrats erforderlich ist. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 11 der
Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern der Anteilseigner zusammen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege
der Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat
qualifiziert sich unter anderem Herr Uwe Beck aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis als unabhängiger Finanzexperte
im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2022/2023 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) |
Jan S. Kluth, Chief Strategy Officer, ROKIT Group, Los Angeles, USA,
|
b) |
Anne Germaine Slattery, Assistentin, Culver City, Los Angeles, USA,
|
c) |
Uwe Beck, Unternehmensberater, Frankfurt am Main.
|
Die zur Wahl stehenden Personen gehören keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie vergleichbaren Kontrollgremien
in- und ausländischer von Wirtschaftsunternehmen an.
Jan S. Kluth ist als Chief Strategy Officer der ROKiT Group tätig, an dem der Vorstand Jonathan Kendrick als Gründer maßgeblich
beteiligt ist. Anne Germaine Slattery ist für den JP Nevada Trust, dem Mehrheitsaktionär der Gesellschaft, als Mitarbeiterin
tätig. Uwe Beck ist nach Ansicht des Aufsichtsrats unabhängig.
Nachstehend sind der Lebenslauf sowie weitere Informationen der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten beigefügt.
Kurzlebenslauf Jan S. Kluth
Wohnhaft: |
Los Angeles, Vereinigte Staaten von Amerika |
Ausbildung: |
3 kaufmännische Abschlüsse an Hochschulen in Großbritannien und Deutschland |
Werdegang: |
Über 24 Jahre Berufserfahrung als vielseitiger Unternehmer und Berater, war international tätig in Amerika, Europa, Asien
und Afrika, seine Partner und Klienten waren unter anderem ProSieben, SAT1 oder auch Samsung und Sony
|
Spricht 4 Sprachen fließend |
Aktuelle Position: |
Unternehmensberater / Chief Strategy Officer bei ROKiT Group in Los Angeles |
Kurzlebenslauf Anne Germaine Slattery
Wohnhaft: |
Los Angeles, Vereinigte Staaten von Amerika |
Ausbildung: |
Bachelor-Abschluss an der University of California |
Werdegang: |
Über 25 Jahre Berufserfahrung bei John Paul Mitchell Systems |
Aktuelle Position: |
Executive Officer (Vorstandsbüro) bei John Paul DeJoria in Los Angeles, davor Director of Events (Veranstaltungsdirektor)
bei der gleichen Firma
|
Kurzlebenslauf Uwe Beck
Wohnhaft: |
Frankfurt am Main |
Ausbildung: |
Studium der Betriebswirtslehre an der Hochschule des Saarlandes |
Werdegang: |
Über 30 Jahre Berufs- und Führungserfahrung als Kaufmännischer Leiter, Group Director Accounting, Tax & Controlling und CFO |
Aktuelle Position: |
CFO, Südvers GmbH (500 Mitarbeiter, 16 Standorte, 480 Mio. EUR betreutes Prämienvolumen, Aktivitäten in 110 Ländern) |
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
§ 87a AktG in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember
2019 verpflichtet Aufsichtsräte börsennotierter Aktiengesellschaften dazu, ein ‘System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder’
zu beschließen und der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach § 26j Abs. 1 EGAktG muss die erstmalige Beschlussfassung
des Aufsichtsrats bzw. der Hauptversammlung spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den
31. Dezember 2020 folgt, erfolgen.
Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder überprüft und, soweit erforderlich, überarbeitet und
an die Vorgaben des neuen § 87a AktG angepasst. In seiner Sitzung vom 27. April 2021 hat der Aufsichtsrat ein neues Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder beschlossen, welches ab dem 1. Oktober 2021 gelten soll. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
ist nachstehend dargestellt und über die Internetseite der Gesellschaft unter
verfügbar.
Vergütungssystem gemäß § 87a AktG
|
I. Zielsetzung des Vorstandsvergütungssystems und Bezug zur Unternehmensstrategie
Das neue Vorstandsvergütungssystem legt die Rahmenbedingungen fest, nach deren Maßgabe die Vergütung der Vorstandsmitglieder
der Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft (‘ABK‘) vom Aufsichtsrat der ABK festgelegt wird. Der Aufsichtsrat hat das neue Vergütungssystem im Einklang mit den Anforderungen
und Vorschriften des Aktiengesetzes (‘AktG‘) sowie den Empfehlungen für das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder in Abschnitt G des Deutschen Corporate Governance
Kodex (‘DCGK‘) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 aufgestellt, soweit keine Abweichung erklärt wird.
Es wird beabsichtigt, nach Durchführung der Hauptversammlung 2021 die Regelungen des neuen Vergütungssystems zu Beginn des
Geschäftsjahres 2021/2022 einzuführen und alle Vorstandsmitglieder in das neue Vergütungssystem zu überführen. Bei einer Erst-
bzw. Wiederbestellung von Vorstandmitgliedern kommt das neue Vergütungssystem zur Anwendung. Der Aufsichtsrat hat das neue
Vergütungssystem für den Vorstand gebilligt und sich bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems an den nachfolgenden Grundsätzen
orientiert.
* |
Übereinstimmung mit den aktienrechtlichen Bestimmungen sowie den Grundsätzen guter Corporate Governance
|
* |
Fokus auf leistungsbezogene Vergütung anhand klarer und eindeutiger Kriterien
|
* |
Ausrichtung der variablen Vergütung an der Unternehmensstrategie von ABK
|
* |
Förderung einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung von ABK
|
* |
Berücksichtigung von Marktüblichkeit und Vergütungshöhe innerhalb der Belegschaft, soweit sinnvoll
|
ABK verfolgt als Unternehmensstrategie den Erwerb sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien, insbesondere im Bereich
der Gastronomie- und Hotellerie, sowie das Halten von Beteiligungen. Besonderes Augenmerk legt ABK dabei auf den süddeutschen
Raum sowie auf Projektentwicklungen im Bereich Wohnungsbau.
II. Verfahren zur Festsetzung der konkreten Gesamtvergütung sowie zur Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems
1. Festsetzung der Vergütungshöhen
Der Aufsichtsrat setzt gemäß § 87 Abs. 1 AktG die Gesamtbezüge für die Vorstandsmitglieder fest. Für den Fall, dass der Aufsichtsrat
für seine Beratungen einen externen Vergütungsexperten hinzuziehen möchte, ist dessen Unabhängigkeit sicherzustellen.
Der Aufsichtsrat legt für die Mitglieder des Vorstands eine Ziel-Gesamtvergütung fest. Hierbei achtet er darauf, dass diese
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Mitglieds des Vorstands sowie zur Lage der
Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Zudem ist die Ziel-Gesamtvergütung auf
eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten; langfristig variable Vergütungsbestandteile sollen
eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben.
Der Anteil der festen Vergütung und der langfristig orientierten Vergütung übersteigt dabei den Anteil der kurzfristig orientierten
Vergütung. Die für die variablen kurzfristigen Vergütungsbestandteile relevanten Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat
für jedes Vorstandsmitglied festgelegt, wobei er sich neben operativen vor allem an strategischen Zielsetzungen orientiert.
Dabei legt der Aufsichtsrat fest, in welchem Umfang Ziele individuell und für alle Vorstandsmitglieder gemeinsam maßgebend
sind. Die nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter ist dabei ausgeschlossen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres
bestimmt der Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Zielerreichung die Höhe der individuell für das Geschäftsjahr auszuzahlenden
Vergütungsbestandteile. Dabei stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die Vorstandsvergütung dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar
ist.
Die Höhe der Gesamtvergütung wird vom Aufsichtsrat regelmäßig einer Angemessenheitsüberprüfung unterzogen. Hierbei überprüft
der Aufsichtsrat die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung, auch unter Berücksichtigung der Vergütungsstruktur innerhalb
von ABK, soweit dies angesichts der geringen Mitarbeiterzahl sinnvoll ist, und entscheidet über etwaigen Anpassungsbedarf.
2. Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems und Umgang mit Interessenkonflikten
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das geltende Vergütungssystems und passt dies, soweit erforderlich oder zweckmäßig,
an. Sollte es zu einer Änderung des Vergütungssystems kommen, wird dieses der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Im Fall eines im Zeitablauf konstanten Vergütungssystems erfolgt die Vorlage an die Hauptversammlung spätestens vier Jahre
nach der letzten durchgeführten Billigung des Systems. Sollte die Hauptversammlung einem Vergütungssystem die Billigung verweigern,
wird der Aufsichtsrat ein neues, angepasstes Vergütungssystem ausarbeiten und beschließen und der Hauptversammlung zur Billigung
vorlegen.
Die Regelungen des AktG und des DCGK zur Behandlung von Interessenkonflikten für die Mitglieder des Aufsichtsrats werden sowohl
im Zuge der Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems als auch bei dessen laufender Überprüfung beachtet. Falls Interessenkonflikte
bestehen, legen die betroffenen Mitglieder des Aufsichtsrats diese gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats offen und
enthalten sich bei den entsprechenden Abstimmungen. Außerdem berichtet der Aufsichtsratsvorsitzende über aufgetretene Interessenkonflikte
und deren Behandlung an die Hauptversammlung von ABK. Sind die Interessenkonflikte wesentlich und nicht nur vorübergehend,
führen diese zu einer Beendigung des Aufsichtsratsmandats.
III. Gesamtvergütung, Vergütungsstruktur und weitere vergütungsbezogene Aspekte
1. Gesamtvergütung
Die Gesamtvergütung des Vorstands setzt sich aus den folgenden erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten mit kurzfristiger
und langfristiger Anreizwirkung zusammen:
a) Jährliche Festvergütung
Die jährliche Festvergütung ist bei allen Vorstandsmitgliedern gemäß den aktienrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der
marktüblichen Vergütungen festgelegt und wird monatlich ausbezahlt. Sie berücksichtigt die individuelle Rolle des Vorstandsmitglieds
innerhalb des Vorstands, die Erfahrung, den Verantwortungsbereich und die Marktverhältnisse.
b) Sachbezüge
Neben der jährlichen Festvergütung gewährt die Gesellschaft allen Mitgliedern des Vorstands in marktüblicher Weise weitere
Leistungen, die zum Teil als geldwerte Vorteile angesehen und entsprechend versteuert werden. So steht den Vorstandsmitgliedern
im Rahmen eines vorgegebenen Budgets ein Geschäftsfahrzeug zur betrieblichen und auch privaten Nutzung zur Verfügung. Außerdem
gewährt die Gesellschaften monatliche Zahlungen zur freiwilligen Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung und
erstattet jährlichen Beiträge zur Einzahlung in bestehende Lebensversicherungen. Vorstandsmitglieder sind darüber hinaus vertraglich
verpflichtet, sich einem zweijährlichen Gesundheits-Checks zu unterziehen, dessen Kosten von der Gesellschaft übernommen werden.
Benötigte Kommunikationsmittel werden Vorstandsmitgliedern auch zu Hause kostenfrei zur Verfügung gestellt.
c) Short-Term-Incentive (STI) mit einjährigem Bemessungszeitraum
Im Rahmen des STI soll im Wesentlichen der wirtschaftliche Erfolg des laufenden Geschäftsjahres reflektiert werden. Im Rahmen
einer Zielvereinbarung werden zu Beginn des Geschäftsjahres Ergebnis- und Projektziele definiert. Maßgeblich für die Ergebnis-
und Projektziele sind dabei neben finanziellen Leistungskriterien wie z.B. EBITDA auch nichtfinanziellen Leistungskriterien.
So wird insbesondere die Bedeutung der Nachhaltigkeitsstrategie durch die Implementierung von ESG-Zielen in der variablen
Vergütung mit einjährigem Bemessungszeitraum im Umfang von bis 25 % des STI unterstützt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei
der Reduktion des CO2-Ausstoßes durch geeignete energetische und bauliche Maßnahmen zu. Insbesondere bei Neubau- und größeren Revitalisierungsmaßnahmen
soll dem, im wirtschaftlichen sinnvollen Umfang, Rechnung getragen werden.
d) Long-Term-Incentive (LTI) mit mehrjährigem Bemessungszeitraum
Mögliche Auszahlungen aus dem LTI werden maßgeblich durch die aus der langfristigen Unternehmensplanung abgeleiteten strategischen
Erfolgsfaktoren bestimmt, um zu gewährleisten, dass Vorstandsmitglieder ihr Handeln insbesondere an den für die langfristige
Unternehmensentwicklung besonders wichtigen Kennzahlen ausrichten.
Die relevanten Erfolgsfaktoren sind hierbei insbesondere die Entwicklung der Miet- und Pachteinnahmen und der Wert der Unternehmensbeteiligungen
sowie die Zufriedenheit/Fluktuation der Hotel- und Gastronomiepartner und sonstiger Mieter. Darüber hinaus sind Auszahlungen
aus dem LTI abhängig von der Aktienkursentwicklung der ABK über den vierjährigen Betrachtungszeitraum, so dass sichergestellt
wird, dass die Aktionärsinteressen mit der Interessenslage des Vorstands gleichgeschaltet werden. Der LTI soll darüber hinaus
die Bindung (‘Retention’) der Vorstandsmitglieder an das Unternehmen sicherstellen.
Alle drei verwendeten strategischen Erfolgsfaktoren sind untereinander gleich gewichtet und werden vor Planbeginn für den
gesamten vierjährigen Betrachtungszeitraum vom Aufsichtsrat mit einem angemessenen Zielstrebigkeitsniveau hinterlegt. Jeder
Erfolgsfaktor kann eine Zielerreichung von 0 % bis 150 % annehmen.
Der Einfluss der Aktienkursentwicklung auf die Höhe des LTI wurde vom Aufsichtsrat in der Form begrenzt, dass das maximale
Auszahlungsvolumen des LTI 200 % des zugesagten Betrages (Einstiegswertes) nicht übersteigen darf.
2. Struktur der Gesamtvergütung und Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie
Die Vergütungsstruktur, d.h. die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung, soll so
ausgestaltet sein, dass die Summe der jährlichen Festvergütung, Sachbezüge und des LTI den STI übersteigt. Auf diese Weise
wird sichergestellt, dass die Ziel-Gesamtvergütung im Einklang mit der Strategie und Zielsetzung der ABK steht, so dass die
Vorstandsvergütung einen Beitrag zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet.
Die Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist dabei definiert als die Summe aus Jahresfestgehalt, Sachbezüge, etwaige
sonstige Vorteile, sowie STI und LTI. Das Jahresfestgehalt einschließlich der Sachbezüge entspricht hierbei rund 50 % der
Ziel-Gesamtvergütung. Der STI macht rund 30 % und der LTI rund 20 % der Ziel-Gesamtvergütung aus.
3. Außerordentliche Erfolgsvergütung
Der Aufsichtsrat behält sich das Recht vor, in außerordentlichen Fallen besondere im Unternehmensinteresse liegende Leistungen
eines Vorstandsmitglieds mit einer außerordentlichen Erfolgsvergütung zu honorieren. Der Aufsichtsrat wird von dieser Möglichkeit
nur dann Gebrauch machen, sofern dies zur Forderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
beitragt. Dabei handelt es sich um einmalige Leistungen, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen.
4. Maximalvergütung und vertikaler Vergütungsvergleich
Die Höhe der Maximalvergütung der von der Gesellschaft gezahlten Gesamtvergütung je Vorstandsmitglied beträgt für jedes Geschäftsjahr
450T Euro. Diese Maximalvergütung beschränkt die Auszahlungen der Gesellschaft aller für ein Geschäftsjahr gewährten Vergütungskomponenten
(Jahresfestgehalt, Sachbezüge, etwaige sonstige Vorteile, sowie STI und LTI) unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt deren
Auszahlung erfolgt.
Ein vertikaler Vergütungsvergleich wird gegenwärtig noch nicht durchgeführt. Der Aufsichtsrat ist jedoch bestrebt, bei der
Vorstandsvergütung künftig auch die Vergütung der leitenden Mitarbeiter und Führungskräfte zu berücksichtigen.
5. Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
In besonderen begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, von den Festsetzungen des STI und LTI temporär abzuweichen, wenn
dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der ABK notwendig und zur Aufrechterhaltung der Anreizwirkung der Vorstandsvergütung
angemessen ist. Dabei ist die Vorstandsvergütung weiterhin auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft
auszurichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht zu überfordern. Unter einen solchen begründeten
Ausnahmefall könnten außergewöhnliche und weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation fallen, die es unmöglich machen,
ursprünglich festgelegte Zielkriterien zu erreichen, und somit die Anreizwirkung des Vorstandsvergütungssystems hinfällig
werden lassen, sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen für den Aufsichtsrat im Zeitpunkt der Festlegung der Ziele nicht
vorhersehbarwaren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten allerdings ausdrücklich nicht als begründeter Ausnahmefall.
Über eine derartige vorübergehende Abweichung muss zuvor der Aufsichtsrat der ABK einen Beschluss fassen.
6. Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Der Aufsichtsrat ist nach § 87 Abs. 2 AktG berechtigt, die Bezüge mit Wirkung für die Zukunft auf eine angemessene Höhe herabzusetzen
und zu diesem Zweck die Vergütungsstruktur und die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungskomponenten zu verändern, um eine
angemessene Vergütung zu gewährleisten. Dabei ist die Lage der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen.
Neben den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, nach denen der Aufsichtsrat verpflichtet ist, im Falle von pflichtwidrigem
Verhalten der Vorstandsmitglieder einen finanziellen Schaden für die Gesellschaft zu minimieren und insoweit Schadenersatz
gegen die Vorstandsmitglieder geltend zu machen, bestehen aktuell keine besonderen vertraglichen Regelungen, um variable Vergütungsbestandteile
zurückfordern.
III. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
1. Vertragslaufzeiten, Bestelldauern
Bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und der Dauer von Vorstandsverträgen beachtet der Aufsichtsrat die Regelungen
des § 84 AktG und des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt für höchstens
drei Jahre, bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit wird die maximale Dauer von fünf Jahren nicht
überschritten. Abweichend von der Empfehlung B.5 des DCGK hat der Aufsichtsrat keine allgemeine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder
festgelegt, da der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder ausschließlich nach ihrer fachlichen, persönlichen und charakterlichen
Eignung beruft.
2. Beendigung und Kündigungsfristen; Zusagen von Entlassungsentschädigungen
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsmandats ist die Gesellschaft zur ordentlichen Kündigung der Anstellungsverträge
für die Vorstandsmitglieder zu kündigen. Die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern können außerdem vorsehen, dass
das Dienstverhältnis ohne Kündigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet. Hiervon
jeweils unberührt bleibt das Recht zur Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB.
Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit, Unfall oder aus einem anderen nicht durch das jeweilige
Vorstandsmitglied zu vertretenden Grund eintritt, wird die jährliche Festvergütung weitergewährt. Die Fortzahlung der Vergütung
endet jedoch spätestens nach einer ununterbrochenen Abwesenheit von sechs Monaten bzw. maximal nach einem Zeitraum von bis
zu drei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds festgestellt worden
ist.
Die Gesellschaft ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied im Zusammenhang mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses und/oder
der Organstellung ganz oder teilweise von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehalts freizustellen.
Vertragliche Regelungen zu Entlassungsentschädigungen bestehen nicht.
3. Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen
Besondere vertragliche Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen sind aktuell nicht vorgesehen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
|
8. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Nach § 113 Abs. 3 AktG in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.
Dezember 2019 ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen. Nach § 26j Abs. 1 EGAktG muss die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 113 Abs. 3
AktG spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, erfolgen.
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist nachstehend dargestellt und über die Internetseite der Gesellschaft
unter
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen gemäß § 113 Abs. 3 AktG vor zu beschließen, dass die Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat
in § 17 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit dem Beschluss über die Vergütungshöhe der Hauptversammlung vom 22.
Mai 2019 bestätigt wird.
Die Vergütung des Aufsichtsrates ist in § 17 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der folgenden Wortlaut hat:
‘§ 17 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben seinen Auslagen und den Vorteilen aus einer möglicherweise von der Gesellschaft auf
ihre Rechnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu marktkonformen und angemessenen Bedingungen abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Vergütung, die von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Vergütung gilt so lange,
bis die Hauptversammlung eine neue Festsetzung trifft.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner die auf
ihre Vergütung und den Ersatz von Auslagen entfallende Umsatzsteuer. Aufsichtsratsmitglieder, die nur zeitanteilig im Amt
waren, erhalten jeweils 1/12 der Vergütung für jeden vollen Monat ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat.’
Die Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 hat die Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds auf EUR 12.000 je Geschäftsjahr, beginnend
ab dem Geschäftsjahr 2018/2019 beschlossen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach der vorstehend wiedergegebenen Satzungsregelung neben der Erstattung ihrer
Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils eine feste jährliche Vergütung und gegebenenfalls eine anfallende Umsatzsteuer
darauf. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden.
Diese Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet
durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Aufsichtsrat und Vorstand beraten über die Vergütung des Aufsichtsrats und deren Systematik unter Kenntnisnahme der Leitlinien
und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes in seiner jeweils geltenden Fassung. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zur Überprüfung vorgelegt.
Davon unabhängig wird es von der Verwaltung regelmäßig überprüft.
|
Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, auch in diesem Jahr die Hauptversammlung nach Maßgabe des §
1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 mit Änderung vom 22. Dezember 2020 (nachfolgend “Covid-19-Gesetz”)
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin) abzuhalten. Teilnahmeberechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können
das Stimmrecht wie nachfolgend näher beschrieben ausschließlich durch Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin ausüben. Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist keine elektronische
Teilnahme i.S.d. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG und berechtigt auch nicht dazu.
Über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.aktienbrauerei-ag.de
wird im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 2021 ein Aktionärsportal zur Verfügung gestellt. Die Hauptversammlung
wird am 11. Juni 2021 ab 11:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton über das Aktionärsportal für die angemeldeten Aktionäre übertragen.
Die Aktionäre können elektronisch über das Aktionärsportal – nach Maßgabe der nachstehenden Teilnahmebedingungen – die Hauptversammlung
verfolgen, ihre Aktionärsrechte wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum
Ablauf des 4. Juni 2021 (letzter Anmeldetag), bei der
Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft c/o AEB AG Sautterweg 5 70565 Stuttgart Fax 0711 / 715 90 99 e-mail: hv@aeb-ag.de
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Freitag, 21. Mai
2021, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer
Sprache durch das depotführende Institut ist ausreichend. Alternativ hierzu reicht ein vom Letztintermediär ausgestellter
Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, ihr depotführendes Institut möglichst
frühzeitig zu benachrichtigen. Das depotführende Institut schickt dann die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes
an die Anmeldestelle, welche die Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung ausstellt.
Allen ordnungsgemäß unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den
Abschnitt ‘Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten’) werden anstelle herkömmlicher Eintrittskarten sogenannte
Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung erteilt. Zugangskarten zur virtuellen Hauptversammlung werden auf dem Postweg
zugesandt. Auf jeder Zugangskarte sind eine Kennung und ein Passwort (nachfolgend ‘Zugangsdaten’) abgedruckt, die für die
Nutzung des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Aktionärsportals benötigt werden.
Verfahren für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Stimmabgabe
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen die Hauptversammlung über das Aktionärsportal zu verfolgen
und ihre Stimmen abzugeben. Hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich (siehe dazu den Abschnitt ‘Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung’).
Am Tag der Hauptversammlung, dem 11. Juni 2021, können sich die Aktionäre unter
www.aktienbrauerei-ag.de
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 2021 durch Eingabe der erforderlichen Zugangsdaten über das Aktionärsportal
anmelden und die Hauptversammlung ab deren Beginn verfolgen. Die erforderlichen Zugangsdaten (Kennung und Passwort) sind auf
der Zugangskarte abgedruckt. Das Aktionärsportal ermöglicht während der Hauptversammlung den Aktionären, die Hauptversammlung
in ihrer gesamten Länge zu verfolgen.
Aktionäre können ab dem 21. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmung ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben (siehe dazu
den nachfolgenden Abschnitt ‘Verfahren für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl’).
Die Aktionäre haben ebenfalls die Möglichkeit, ihre Stimmen ab dem 21. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmung auf die Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft zu übertragen (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt ‘Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten’).
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand auch
Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreterin wird insoweit
von einer ihr erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
Verfahren für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Nutzung des Aktionärsportals
abgeben. Auch dazu sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Briefwahlstimmen können per Post oder E-Mail spätestens bis einschließlich Mittwoch, den 9. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend),
an folgende Adresse übermittelt werden:
Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft, Vorstand, Hohe Buchleuthe 3, 87600 Kaufbeuren E-Mail: hauptversammlung@ab-kf.de
oder ab dem 21. Mai 2021 über das Aktionärsportal gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in
der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater
oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen. Gehen
Briefwahlstimmen für ein und denselben Aktienbestand bis zum 9. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), sowohl mittels des Briefwahlformulars
als auch über das Aktionärsportal ein, werden diese unabhängig von den Eingangsdaten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ausüben
zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform, wenn weder ein Intermediär, noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine
andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular
auf der Zugangskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen.
Erteilt der Aktionär bereits bei seiner Anmeldung eine Vollmacht, wird die Zugangskarte mit den Zugangsdaten für das Aktionärsportal
direkt dem Bevollmächtigten übersandt. Erfolgt die Bevollmächtigung nach Versand der Zugangskarte an den Aktionär, hat der
Aktionär dafür Sorge zu tragen, dass er die ihm zugeteilten Zugangsdaten an seinen Bevollmächtigten weitergibt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere
von ihnen zurückzuweisen.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und anderen in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung
muss zudem einem bestimmten Intermediär erteilt werden, vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest. Die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen
Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
ausüben. Die Nutzung des Aktionärsportals und damit auch der Zugang zur virtuellen Hauptversammlung setzt voraus, dass der
Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für den Zugang zum Aktionärsportal notwendige Kennung und Passwort erhält, sofern die
Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten übersandt wurden.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch die von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreterin vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Das Formular für die Erteilung von
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aktienbrauerei-ag.de
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 2021 zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung
sowie ein entsprechendes Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
erhalten die Aktionäre auch zusammen mit der Zugangskarte. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen wird
die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben.
Falls die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden soll,
bitten wir aus organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen spätestens bis einschließlich Mittwoch, den 9. Juni
2021, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), an folgende Adresse zu senden bzw. an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:
Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft, Vorstand, Hohe Buchleuthe 3, 87600 Kaufbeuren E-Mail: hauptversammlung@ab-kf.de
Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin ab dem
21. Mai 2021 auch unter Nutzung des Aktionärsportals erfolgen, das die Gesellschaft hierzu unter der Internetadresse
www.aktienbrauerei-ag.de
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 2021 zur Verfügung stellt. Die Anmeldung zum Aktionärsportal erfolgt wie
vorstehend unter ‘Verfahren für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Stimmabgabe beschrieben. Über dieses
Aktionärsportal können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab dem 21. Mai 2021 bis zum Beginn
der Abstimmung erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Erhalten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand bis zum 9. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), sowohl mittels des
Vollmachts- und Weisungsformulars als auch über das Aktionärsportal Vollmacht und Weisungen, werden diese unabhängig von den
Eingangsdaten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail, und 3. auf dem Postweg
übersandte Erklärungen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft nicht zur Einreichung von Fragen, zur Stellung von Anträgen
oder die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse zur Verfügung steht.
Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG). Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sind schriftlich oder mittels E-Mail ausschließlich zu richten an:
Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft, Vorstand, Hohe Buchleuthe 3, 87600 Kaufbeuren E-Mail: hauptversammlung@ab-kf.de
Bekanntmachungspflichtige Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung und bekanntmachungspflichtige
Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden im Internet unter
www.aktienbrauerei-ag.de
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 2021 zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor
der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht eingerechnet wird, das heißt bis spätestens am 27. Mai 2021, 24:00 Uhr, unter dieser Adresse zugegangen sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gem. § 1 Abs. 2 S. 2 Covid-19-AuswBekG
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Hinweise zu Tagesordnungsergänzungsverlangen von Aktionären
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand der Gesellschaft unter der zuvor genannten
Adresse zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht
eingerechnet wird, das heißt bis spätestens am Dienstag, den 11. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen
halten.
Fragerecht der Aktionäre
Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Gesetz in Verbindung mit Artikel 11 der Anpassung pandemiebedingter Vorschriften vom
22. Dezember 2020 wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand der
Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass Fragen spätestens ein Tag vor der Versammlung im Wege
elektronischer Kommunikation einzureichen sind, um einen reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen. Dementsprechend
werden nur solche Fragen berücksichtigt, die bis spätestens zum 9. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), über das Aktionärsportal der
Gesellschaft unter
www.aktienbrauerei-ag.de
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 2021 eingereicht werden. Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand
in der Hauptversammlung. Dabei entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Erklärung Widerspruch
Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert ausgeübt haben, haben abweichend von § 245 Nr. 1 AktG die Möglichkeit, ohne
Erscheinen in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruchs setzt voraus, dass der Aktionär
oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis zum Ende
der Hauptversammlung über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter
www.aktienbrauerei-ag.de
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 2021 einreicht.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen gemäß § 124a AktG
ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aktienbrauerei-ag.de
im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung 2021 zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft von Euro 1.545.700,00 eingeteilt
in 54.450 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien, sodass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
daher 54.450 beträgt.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze
personenbezogene Daten (insbesondere Vor- und Nachname, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Eintrittskartennummer;
ggf. Name, Vorname und Anschrift eines von einem Aktionär benannten Bevollmächtigten). Soweit diese personenbezogenen Daten
nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank
die Daten an die Gesellschaft. Sofern Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem
diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder
Bevollmächtigten angegebenen Kontaktdaten wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft
auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten in der Hauptversammlung.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten ‘Logfiles’ verarbeitet, um die
Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den
von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen
Zwecken als hier angegeben.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft, Hohe Buchleuthe 3, 87600
Kaufbeuren. Die Datenverarbeitung dient dem Zweck, den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der Hauptversammlung
sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO).
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene externe Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft
nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Zudem werden personenbezogene Daten den Aktionären und Bevollmächtigten
in der Hauptversammlung über das zugänglich zu machende Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung gestellt.
Speicherdauer
Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten, solange dies für die vorstehend beschriebenen Zwecke erforderlich
ist, soweit nicht gesetzliche Vorschriften zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen
von gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten erforderlich ist.
Betroffenenrechte
Sie haben nach Kapitel III der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie
ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und ein Recht auf Datenübertragung. Unter bestimmten
Voraussetzungen können Sie der Verarbeitung außerdem widersprechen. Diese Rechte können Sie über die nachstehend genannten
Kontaktdaten geltend machen. Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu.
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
Oliver Kunert Sunny Systems GmbH Blumenweg 1 82229 Seefeld E-Mail: datenschutz.ag@ab-kf.de
Kaufbeuren, im April 2021
Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Herrn Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart, Fax 0711 / 715 90 99, e-mail: hv@aeb-ag.de.
|