6. |
Zustimmung zum Verschmelzungsplan vom 21.03.2019 zwischen der adesso AG als übernehmendem Rechtsträger und der adesso Beteiligungsverwaltung
AG als übertragendem Rechtsträger
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem gemeinsamen Verschmelzungsplan vom 21.03.2019 zwischen der adesso AG als übernehmender
Gesellschaft und der adesso Beteiligungsverwaltung AG als übertragender Gesellschaft wie folgt zuzustimmen, wobei gemäß §
124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das
erste Geschäftsjahr der adesso SE unterbreitet:
Dem gemeinsamen Verschmelzungsplan vom 21.03.2019 (UR-Nr. 249/2019 des Notars Dr. Thorsten Mätzig mit Amtssitz in Dortmund)
für die Verschmelzung zwischen der adesso AG als übernehmender Gesellschaft und der adesso Beteiligungsverwaltung AG als übertragende
Gesellschaft zur Entstehung der adesso SE wird zugestimmt; die dem gemeinsamen Verschmelzungsplan als Anlage beigefügte Satzung
der adesso SE wird genehmigt.
Der gemeinsame Verschmelzungsplan und die Satzung haben folgenden Wortlaut:
Gemeinsamer Verschmelzungsplan
|
für die Verschmelzung zwischen der |
adesso AG
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mit dem Sitz in Dortmund, Deutschland, als übernehmendem Rechtsträger |
und der |
adesso Beteiligungsverwaltung AG
|
mit dem Sitz in Wien, Österreich, als übertragendem Rechtsträger |
Vorbemerkungen:
V.1 |
Die adesso AG mit dem Sitz in Dortmund, Deutschland, ist eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, Deutschland
unter HRB 20663 (adesso oder die Gesellschaft). Das eingetragene Grundkapital von adesso beträgt EUR 6.176.093,00 und ist eingeteilt in 6.176.093 auf den Inhaber lautende
Stückaktien (nennwertlose Stückaktien) mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital
von je EUR 1,00.
|
V.2 |
Die adesso Beteiligungsverwaltung AG mit dem Sitz in Wien, Österreich, ist eingetragen in das Firmenbuch des Handelsgerichts
Wien, Österreich, unter der Registernummer FN 503793 y (adesso Beteiligung). Das Grundkapital der adesso Beteiligung beträgt EUR 70.000,00 und ist eingeteilt in 70.000 auf den Namen lautende Stückaktien
mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00.
|
V.3 |
Adesso und adesso Beteiligung sind Aktiengesellschaften im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) des Rates über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001 (SE-VO).
|
V.4 |
Am 7. Januar 2019 haben der Vorstand von adesso und der Vorstand der adesso Beteiligung jeweils beschlossen, die adesso Beteiligung
als übertragenden Rechtsträger auf adesso als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen. Dies soll auf Grundlage von Art.
17 Abs. 2 lit. a) SE-VO und den maßgeblichen Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts, insbesondere den §§ 60 ff., §
68 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sowie den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 17 ff. österreichisches SE-Gesetz erfolgen.
|
V.5 |
Am 7. Januar 2019 haben der Aufsichtsrat von adesso und der Aufsichtsrat der adesso Beteiligung der Verschmelzung der adesso
Beteiligung auf adesso zugestimmt.
|
V.6 |
Mit Wirksamwerden der Verschmelzung durch Eintragung im Handelsregister am Sitz von adesso nimmt diese gemäß Art. 17 Abs.
2 Satz 2, Art. 29 Abs. 1 lit. d) SE-VO ipso iure die Rechtsform einer Societas Europaea (SE) an und führt ihre Geschäfte unter der Firma ‘adesso SE’ (der Wirksamkeitszeitpunkt).
|
V.7 |
Adesso hält sämtliche Aktien der adesso Beteiligung. Daher werden im Zuge der Verschmelzung keine neuen Aktien von adesso
ausgegeben (Art. 18, 31 SE-VO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG und § 224 Abs. 1 Z. 1 österreichisches AktG). Weiterhin
sind nach Art. 31 Abs. 1 SE-VO die Art. 20 Abs. 1 lit. b), c), d), Art. 22 und Art. 29 Abs. 1 lit. b) nicht anwendbar. Zudem
sind im deutschen Recht über Art. 18 SE-VO die Erleichterungen der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 UmwG und im österreichischen Recht
die des § 232 Abs. 2 des österreichischen AktG anwendbar.
|
Die Vorbemerkungen dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans sind Bestandteil desselben. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die
Parteien was folgt:
1. |
Verschmelzung und Errichtung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
|
1.1 |
Die adesso Beteiligung überträgt ihr gesamtes Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung
gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 lit. a), Art. 29 Abs. 1 SE-VO auf adesso (Verschmelzung durch Aufnahme). Zum Wirksamkeitszeitpunkt
geht gemäß Art. 29 Abs. 1 SE-VO das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der adesso Beteiligung auf adesso über, die adesso Beteiligung
erlischt und die adesso nimmt die Rechtsform der SE an.
|
1.2 |
Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz von adesso hat folgende Wirkung:
(a) |
adesso nimmt gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 1 lit. d) SE-VO ipso iure die Rechtsform einer Societas Europaea (SE) an;
|
(b) |
adesso Beteiligung erlischt;
|
(c) |
adesso nimmt die Rechtsform einer SE an.
|
|
1.3 |
Die Firma der Societas Europaea (SE) lautet ‘adesso SE’.
|
1.4 |
Sitz der adesso SE wird Dortmund, Deutschland, sein. Die Geschäftsanschrift der adesso SE wird Adessoplatz 1, 44269 Dortmund,
Deutschland, sein.
|
1.5 |
Die adesso SE erhält die diesem Plan als Anlage 1 beigefügte Satzung. Die Satzung bestimmt, dass die SE ein dualistisches Leitungssystem erhält.
|
1.6 |
Da sämtliche Aktien der adesso Beteiligung von adesso gehalten werden, wird das Grundkapital von adesso zur Durchführung der
Verschmelzung nicht erhöht und es werden im Rahmen der Verschmelzung keine neuen Aktien von adesso ausgegeben (Art. 18 SE-VO
i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG, Art. 31 Abs. 1 SE-VO und § 224 Abs. 1 Z. 1 österreichisches AktG). Dieser gemeinsame
Verschmelzungsplan enthält daher keine Angaben zum Umtauschverhältnis der Aktien, zu Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung
der Aktien der SE und zu dem Zeitpunkt, von dem an die Aktien ein Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren. Auch eine Prüfung
dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans durch einen oder mehrere unabhängige Sachverständige ist aus diesem Grund nicht erforderlich
und findet auch nicht statt (Art. 18 SE-VO i.V.m. § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 8 Abs. 3 UmwG, Art. 31 Abs. 1 SE-VO).
|
1.7 |
Adesso wird im Zusammenhang mit der Verschmelzung keine bare Zuzahlung und keine andere Art des Ausgleichs gewähren. Da im
Rahmen der Verschmelzung keine neuen Aktien der adesso SE gewährt werden und die Aktien der adesso Beteiligung zum Wirksamkeitszeitpunkt
untergehen, sind keine Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Untergang der Aktien der adesso Beteiligung vorgesehen oder erforderlich.
|
2. |
Verschmelzungsstichtag
|
2.1 |
Der Verschmelzung wird die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der TPA Wirtschaftsprüfung GmbH, Hartenaugasse 6a,
8010 Graz, Österreich, versehene Bilanz der adesso Beteiligung zum 28 Februar 2019 als Schlussbilanz im Sinne des § 220 Abs.
3 österreichisches AktG, welche dieser Urkunde als Anlage 2 beigefügt wird, zugrunde gelegt.
|
2.2 |
Die Übernahme der Aktiva und Passiva von adesso Beteiligung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 28. Februar
2019. Von Beginn des 1. März 2019, 00:00:00 Uhr an gelten alle Handlungen und Geschäfte von adesso Beteiligung unter dem Gesichtspunkt
der Rechnungslegung als für Rechnung von adesso bzw. nach dem Wirksamkeitszeitpunkt als für adesso SE vorgenommen.
|
2.3 |
Adesso wird die in der Schlussbilanz von adesso Beteiligung angesetzten Buchwerte der übergehenden Aktiva und Passiva in ihrer
Handels- und Steuerbilanz fortführen.
|
3. |
Beteiligungsverhältnisse
|
3.1 |
Das gesamte Grundkapital von adesso in der zum Wirksamkeitszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeit: EUR 6.176.093,00) und in der
zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Inhaber lautende Stückaktien (derzeit: 6.176.093) wird zum Grundkapital
der adesso SE.
|
3.2 |
Die Personen und Gesellschaften, die zum Wirksamkeitszeitpunkt Aktionäre von adesso sind, werden durch die Verschmelzung Aktionäre
der adesso SE, und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der adesso SE, wie sie
unmittelbar zum Wirksamkeitszeitpunkt am Grundkapital von adesso beteiligt sind. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie
am Grundkapital (derzeit: EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor dem Wirksamkeitszeitpunkt besteht.
|
3.3 |
Zum Wirksamkeitszeitpunkt entsprechen
(a) |
die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der adesso SE (§ 3 Abs. 1 der Satzung der adesso SE) der dann bestehenden
Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien von adesso (§ 3 Abs. 1 der Satzung von adesso);
|
(b) |
der Betrag des genehmigten Kapitals gemäß § 3 Abs. 8 der Satzung der adesso SE dem dann noch vorhandenen genehmigten Kapital
gemäß § 3 Abs. 8 der Satzung der adesso (Genehmigtes Kapital 2018) (derzeit: EUR 2.469.681,00);
|
(c) |
der Betrag des bedingten Kapitals gemäß § 3 Abs. 9 der Satzung der adesso SE dem dann noch vorhandenen bedingten Kapital gemäß
§ 3 Abs. 10 der Satzung der adesso (Bedingtes Kapital 2015) (derzeit: EUR 500.000,00).
|
Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals, des Genehmigten Kapitals 2018 gemäß § 3 Abs. 8 der Satzung der
adesso und des Bedingten Kapitals 2015 gemäß § 3 Abs. 10 der Satzung der adesso gelten mithin auch für die adesso SE.
Der Aufsichtsrat der adesso SE wird ermächtigt und zugleich angewiesen, vor Anmeldung der Verschmelzung der adesso Beteiligung
auf adesso zur Entstehung der adesso SE in das Handelsregister etwaige Änderungen der Fassung der als Anlage 1 beigefügten Satzung der adesso SE vorzunehmen. Diese sind erforderlich, damit die in § 3 der Satzung dargestellten Kapitalverhältnisse
der adesso SE die in § 3 der Satzung der adesso dargestellten Kapitalverhältnisse von adesso unmittelbar vor dem Wirksamkeitszeitpunkt
zutreffend reflektieren.
|
3.4 |
Zum Wirksamkeitszeitpunkt entfällt das bedingte Kapital 2009 gemäß § 3 Abs. 9 der Satzung der adesso ersatzlos. Die aufgrund
der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29 Mai 2009 gewährten Optionen, die ein Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
gewähren, sind bereits abgelaufen.
|
3.5 |
Die von der Hauptversammlung von adesso am 2. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts gilt bis zum 2. Juni
2020 und somit, sofern die Verschmelzung von adesso Beteiligung auf adesso und ihre damit einhergehende Umwandlung in die
Rechtsform der SE bis zu diesem Datum erfolgt ist, auch noch für den Vorstand der adesso SE fort.
|
4. |
Keine Verschmelzungsprüfung und kein Prüfungsbericht; kein Verschmelzungsbericht
|
4.1 |
Gemäß Art. 31 Abs. 1 SE-VO i.V.m. §§ 12 Abs. 3, 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 UmwG und § 232 Abs. 1 österreichisches AktG bedarf es keiner
Beauftragung eines Verschmelzungsprüfers und keines Berichts über eine Prüfung dieses Verschmelzungsplans, da sich alle Anteile
der adesso Beteiligung in der Hand von adesso befinden.
|
4.2 |
Da sich alle Anteile der adesso Beteiligung in der Hand von adesso befinden, bedarf es gemäß Art. 31 Abs. 1 SE-Verordnung
i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UmwG und § 232 Abs. 1 österreichisches AktG keines Verschmelzungsberichts des Vorstands von
adesso und des Vorstands der adesso Beteiligung in Bezug auf die Verschmelzung.
|
5. |
Besondere Vorteile und Rechte
|
5.1 |
Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 ihren Arbeitnehmern und Vorstandsmitgliedern
sowie ihrer verbundenen Unternehmen Erwerbsrechte (Optionsrechte) mit einer Laufzeit von insgesamt sieben Jahren zu gewähren
bzw. zuzuteilen. Zur Unterlegung der Erwerbsrechte hat die Gesellschaft gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ein bedingtes Kapital
(Bedingtes Kapital 2015) geschaffen. Die bedingte Kapitalerhöhung wird jedoch nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsplan
2015 Bezugsrechte auf das Bedingte Kapital 2015 ausgegeben werden, die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht
Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung dieser Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt und keine anderes vorhandenes
oder zu schaffendes bedingtes oder genehmigtes Kapital verwendet. Etwaige Bezugsrechte auf das Bedingte Kapital 2015 bleiben
durch die Verschmelzung und die damit einhergehende Umwandlung in die Rechtsform der SE unberührt und bestehen gerichtet auf
die Gewährung von Aktien der adesso SE fort. Bei den Bezugsrechten auf das Bedingte Kapital 2015 handelt es sich um Sonderrechte
nach Art. 20 Abs. 1 lit. f SE-VO.
|
5.2 |
Weitere besondere Rechte im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO für einzelne Aktionäre oder Inhaber besonderer Rechte bestehen
nicht und werden im Zusammenhang mit der Verschmelzung nicht gewährt.
|
5.3 |
Weder den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans von adesso oder der adesso Beteiligung noch
den Abschlussprüfern oder anderen Sachverständigen wurden oder werden anlässlich der Verschmelzung besondere Vorteile im Sinne
des Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO gewährt. Wie in Ziffer 4 dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans dargestellt, sind keine unabhängigen
Verschmelzungsprüfer bestellt, um diesen gemeinsamen Verschmelzungsplan zu prüfen.
|
5.4 |
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt ist, die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder von adesso zu Aufsichtsratsmitgliedern
der adesso SE und die bisherigen Vorstandsmitglieder von adesso zu Vorstandsmitgliedern der adesso SE zu bestellen (siehe
Ziffer 6).
|
6. |
Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat
|
6.1 |
Bei Aufstellung dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans gehören dem Vostand von adesso die Herren Christoph Junge, Michael
Kenfenheuer, Dirk Pothen und Andreas Prenneis an. Herr Christoph Junge ist zudem alleiniges Vorstandsmitglied der adesso Beteiligung.
|
6.2 |
Der Vorstand der adesso SE wird vom Aufsichtsrat der adesso SE (zum Bestellungszeitpunkt noch in Gründung) vor Eintragung
der Verschmelzung bestellt werden. Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der adesso
SE soll sich der Vorstand der adesso SE weiterhin aus den unter Ziffer 6.1 genannten Personen zusammensetzen.
|
6.3 |
Der Aufsichtsrat von adesso besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung von adesso aus sechs Mitgliedern. Bei Aufstellung dieses
gemeinsamen Verschmelzungsplans sind die Herren Prof. Dr. Volker Gruhn, Prof. Dr. Gottfried Koch, Hermann Kögler, Heinz-Werner
Richter, Rainer Rudolf und Dr. Friedrich Wöbking Aufsichtsratsmitglieder von adesso.
|
6.4 |
Zu den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der adesso SE werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der adesso SE beschließt, ab dem Tag der Eintragung der adesso SE im Handelsregister
der Gesellschaft die unter Ziffer 6.3 genannten Herren bestellt:
(a) |
Herr Prof. Dr. Volker Gruhn, wohnhaft in Dortmund, Deutschland, Professor für Software Engineering an der Universität Duisburg-Essen;
|
(b) |
Herr Prof. Dr. Gottfried Koch, wohnhaft in Stein, Schweiz, Professor für Versicherungsinformatik;
|
(c) |
Herr Hermann Kögler, wohnhaft in Bonn, Deutschland, Betriebswirt;
|
(d) |
Heinz-Werner Richter, wohnhaft in Dortmund, Deutschland, Treuhänder und Unternehmensberater;
|
(e) |
Herr Rainer Rudolf, wohnhaft in Dortmund, Deutschland, Geschäftsführer;
|
(f) |
Dr. Friedrich Wöbking, wohnhaft in Pullach, Deutschland, Informatiker und Mathematiker.
|
Das erste Geschäftsjahr der adesso SE ist das Geschäftsjahr, in dem der Formwechsel von adesso in eine Europäische Gesellschaft
(SE) im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.
|
7. |
Angaben zum Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der adesso SE
|
7.1 |
Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der adesso SE
Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-Verordnung setzt die Eintragung der adesso SE in das Handelsregister und damit das Wirksamwerden der
Verschmelzung den Abschluss eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens nach näherer Maßgabe der nationalen Umsetzungsvorschriften
zu den Art. 4, Art. 3 Abs. 6 oder Art. 5 der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts
der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-Richtlinie) voraus.
Das Verfahren richtet sich nach dem SEBG, welches die SE-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt. Ergänzend hierzu sind die
jeweiligen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der SE-Richtlinie in den jeweiligen Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte
Aspekte des Verfahrens anzuwenden.
Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen den Unternehmensleitungen der beteiligten Gesellschaften – hier: den Vorständen von
adesso und der adesso Beteiligung – und den Arbeitnehmern vor, die dabei durch ein von ihnen oder ihren Vertretungen bestimmtes
sogenanntes besonderes Verhandlungsgremium (BVG) repräsentiert werden. Das BVG setzt sich aus Vertretern der in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer von adesso,
der adesso Beteiligung und deren betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe zusammen. Die Anzahl der auf die
einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze im BVG richtet sich gemäß den Bestimmungen des SEBG nach der Anzahl der im jeweiligen
Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer (siehe dazu auch nachfolgend Ziffer 7.3).
Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 21 SEBG über die künftige Beteiligung
der Arbeitnehmer in der adesso SE (Beteiligungsvereinbarung). Zum möglichen Inhalt einer solchen Beteiligungsvereinbarung siehe nachfolgende Ziffer 7.5.
Gemäß § 2 Abs. 8 bis 12 SEBG bezeichnen die nachfolgenden Begrifflichkeiten Folgendes:
* |
Beteiligung der Arbeitnehmer: jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung -, durch das
die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können.
|
* |
Unterrichtung: die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten,
welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen
oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form
und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen
eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE vorzubereiten.
|
* |
Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustausches zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderer Arbeitnehmervertreter
und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene.
Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme
zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt
werden kann.
|
* |
Mitbestimmung: die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch (i) die Wahrnehmung des
Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder
(ii) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der
Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
|
|
7.2 |
Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren wurde gemäß § 4 SEBG dadurch eingeleitet, dass die Leitungen der beteiligten Gesellschaften – hier: die Vorstände
der adesso und der adesso Beteiligung – die Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten), in denen die beteiligten Gesellschaften oder ihre Tochtergesellschaften Arbeitnehmer beschäftigen, am 11. Januar 2019 schriftlich
zur Bildung des BVG aufforderten und sie über das Verschmelzungsvorhaben informierten.
Die Information der Arbeitnehmer erstreckte sich gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 2, 3 SEBG insbesondere auf (i) die Identität
und Struktur der adesso und der adesso Beteiligung, ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe sowie
deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten; (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen;
(iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende
Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte
in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.
|
7.3 |
Bildung und Zusammensetzung des BVG
(a) Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten
Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten zusammen, in denen Arbeitnehmer der adesso, der
adesso Beteiligung oder ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe i.S.d. § 2 Abs. 3, 4 SEBG (zusammen
im Folgenden die adesso Gruppe) beschäftigt sind. Es hat die Aufgabe, mit den Vorständen der adesso und der adesso Beteiligung eine Beteiligungsvereinbarung
abzuschließen.
Die Verteilung der Sitze im BVG auf die einzelnen Mitgliedstaaten ist für die Gründung einer SE mit Sitz in Deutschland in
§ 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Danach erhält jeder Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer der adesso Gruppe beschäftigt sind, mindestens
einen Sitz im besonderen Verhandlungsgremium. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um
einen weiteren Sitz, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer die Schwelle von 10 %, 20 %,
30 % usw. aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der adesso Gruppe übersteigt.
Ausgehend von den Beschäftigungszahlen zum 31. Dezember 2018 ergibt sich folgende Sitzverteilung:
Mitgliedstaat
|
Anzahl Arbeitnehmer
|
Anteil in %
|
Delegierte im besonderen Verhandlungsgremium
|
Deutschland |
3.130 |
97,7% |
10 |
Österreich |
39 |
1,2% |
1 |
Spanien |
19 |
0,6% |
1 |
Bulgarien |
16 |
0,5% |
1 |
Gesamt
|
3.204
|
100%
|
13
|
Der Anteil der Arbeitnehmer in Deutschland an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beträgt 97,7 %. Damit
entfallen auf die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer 10 Mitglieder im BVG. Da in keinem anderen Mitgliedstaat die Anzahl
der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer die Schwelle von 10 % der insgesamt in den Mitgliedstaaten der adesso
Gruppe beschäftigten Arbeitnehmern erreicht, entfällt auf die übrigen Mitgliedstaaten je ein Sitz im BVG.
(b) Wahl der Mitglieder des BVG
Das Verfahren zur Wahl bzw. Bestellung der BVG-Mitglieder richtet sich nach dem jeweiligen mitgliedstaatlichen Umsetzungsrecht
der SE-Richtlinie.
Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG wählen die Arbeitnehmer in Deutschland gemäß § 8 Abs. 7 SEBG in einer
geheimen und unmittelbaren Wahl, da in Deutschland keine Arbeitnehmervertretung besteht. Diese Wahl wird von einem Wahlvorstand
eingeleitet und durchgeführt. Die Wahlen der auf Deutschland entfallenden BVG-Mitglieder wurde Mitte März 2019 abgeschlossen.
In Österreich liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Wahl eines BVG-Mitglieds nach österreichischem Recht nicht vor.
Trotzdem sollen Vertreter der dortigen Arbeitnehmer als Gäste ohne Stimmrecht gewählt und nach Abstimmung mit dem BVG bei
den Verhandlungen hinzugezogen werden (vgl. § 14 SEBG).
Darüber hinaus ist derzeit geplant, dass Tochtergesellschaften aus den Nicht-EU-Ländern (Schweiz und Türkei) ebenfalls Vertreter
der dortigen Arbeitnehmer wählen, welche nach Abstimmung mit dem BVG als Gäste ohne Stimmrecht bei den Verhandlungen hinzugezogen
werden sollen (vgl. wiederum § 14 SEBG).
|
7.4 |
Verhandlungen zwischen dem Vorstand der adesso, dem Vorstand der adesso Beteiligung und dem BVG
(a) Grundzüge
Unverzüglich nachdem den Leitungen der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften – hier: den Vorständen der adesso und
der adesso Beteiligung – alle Mitglieder des BVG benannt worden sind, spätestens aber nach Ablauf der Frist von zehn Wochen
nach der Information der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 und 3 SEBG (siehe hierzu Ziffer 7.2), werden der Vorstand der adesso
und der Vorstand der adesso Beteiligung zur konstituierenden Sitzung des BVG einladen (§ 12 Abs. 1 SEBG). Es ist derzeit geplant,
die konstituierende Sitzung des BVG unmittelbar nach der Bekanntgabe der Mitglieder des BVG, spätestens aber Ende März oder
Anfang April 2019 durchzuführen.
Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 SEBG findet gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 SEBG auch dann statt, wenn die Zehn-Wochen-Frist
aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird. Nach Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder
des BVG können sich jedoch jederzeit an den Verhandlungen beteiligen (§ 11 Abs. 2 S. 2 SEBG).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das BVG gemäß § 16 Abs. 1 SEBG beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits
aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. In beiden Fällen würden die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung, die in
den Mitgliedstaaten gelten, Anwendung finden (§ 16 Abs. 1 S. 3 SEBG). Außerdem würde ein Beschluss nach § 16 Abs. 1 SEBG das
Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21 SEBG beenden. Des Weiteren würde die gesetzliche Auffangregelung der §§
22 bis 38 SEBG keine Anwendung finden (§ 16 Abs. 2 SEBG).
(b) Beginn der Verhandlungen
Am Tag der konstituierenden Sitzung des BVG beginnen die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der adesso, dem Vorstand der
adesso Beteiligung und dem BVG über den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der adesso SE.
Gegenstand der Verhandlungen sind die Festlegung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden
Angelegenheiten durch die Bildung eines SE-Betriebsrats oder in sonstiger Weise sowie eine mögliche Vertretung von Arbeitnehmern
im Aufsichtsrat der adesso SE.
Die Verhandlungsfrist für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung beträgt grundsätzlich sechs Monate ab dem Tag, für
den der Vorstand der adesso und der Vorstand der adesso Beteiligung zur konstituierenden Sitzung des BVG einladen (§ 20 Abs.
1 SEBG), kann aber im Einvernehmen aller Parteien auf bis zu insgesamt ein Jahr verlängert werden (§ 20 Abs. 2 SEBG).
Wenn bis zum Ende der Verhandlungsfrist eine Beteiligungsvereinbarung nicht zustande kommen sollte, richten sich das Verfahren
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Angelegenheiten und die Beteiligung der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat der adesso SE nach den gesetzlichen Auffangregelungen der §§ 22-38 SEBG (§§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 SEBG).
|
7.5 |
Inhalt einer möglichen Beteiligungsvereinbarung
Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung. Gemäß § 21 SEBG wird in einer Beteiligungsvereinbarung
unbeschadet der Autonomie der Parteien und vorbehaltlich des § 21 Abs. 6 SEBG Folgendes festgelegt:
* |
der Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung (einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden
Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung einbezogen werden).
|
Wenn ein sog. SE-Betriebsrat, den die Parteien einvernehmlich auch anders bezeichnen können, gebildet wird:
* |
die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, Anzahl seiner Mitglieder, Sitzverteilung einschließlich der Auswirkungen wesentlicher
Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;
|
* |
die Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;
|
* |
die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;
|
* |
die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel;
|
Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird:
* |
die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.
|
Ferner sind der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit und die Fälle, in denen die Vereinbarung neu
ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren zu regeln (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 SEBG).
Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten (vgl. § 21 Abs. 3 bis 5 SEBG).
|
7.6 |
Gesetzliche Auffangregelung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der adesso SE
Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist (§ 20 SEBG) nicht zustande
und beschließt das BVG auch nicht, die Verhandlungen nicht aufzunehmen oder sie abzubrechen, findet die gesetzliche Auffangregelung
Anwendung (vgl. §§ 22 bis 38 SEBG).
Die Anwendung der gesetzlichen Auffangregelung kann zwischen den Leitungen der beteiligten Gesellschaft – hier: den Vorständen
der adesso und der adesso Beteiligung – und dem BVG in der Beteiligungsvereinbarung (§ 21 Abs. 5 SEBG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 SEBG)
auch vereinbart werden.
Die Geltung der gesetzlichen Auffangregelung gemäß §§ 23 bis 33 SEBG hätte u.a. zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat nach Maßgabe
des § 23 SEBG zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der SE bestünde.
Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in
einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates
hinausgehen (§ 27 SEBG). Der SE-Betriebsrat wäre mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung
der Geschäftslage und die Perspektiven der adesso SE zu unterrichten und anzuhören (§ 28 SEBG). Über außergewöhnliche Umstände,
die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, wäre der SE-Betriebsrat auch unterjährig zu unterrichten
und anzuhören (§ 29 SEBG).
Der Aufsichtsrat der adesso setzt sich derzeit aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner zusammen. Nach der Rechtsansicht des
Vorstands der adesso und des Vorstands der adesso Beteiligung bestünde der Aufsichtsrat der adesso SE unter der Geltung der
gesetzlichen Auffangregelung gemäß §§ 34 ff. SEBG ebenfalls ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner. Dies ergibt sich
aus dem auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SEBG zu beachtenden aktienrechtlichen Status-quo-Prinzip des § 96 Abs. 4 AktG.
|
7.7 |
Kosten des Verhandlungsverfahrens und der Bildung des BVG
Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstanden sind, tragen die adesso und die adesso Beteiligung bzw.
nach Wirksamwerden der Verschmelzung die adesso SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die erforderlichen sachlichen und persönlichen
Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG einschließlich der Verhandlungen, insbesondere für Räume und sachliche Mittel
(z. B. Telefon, Fax, Literatur), Dolmetscher und Büropersonal im Zusammenhang mit den Verhandlungen sowie die notwendigen
Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG.
|
7.8 |
Beteiligungsrechte nach nationalen Regelungen
Die Verschmelzung lässt die den Arbeitnehmern der adesso Gruppe nach nationalen Vorschriften zustehenden betrieblichen Beteiligungsrechte
unberührt.
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8. |
Sonstige Auswirkungen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
|
8.1 |
Die im Wirksamkeitszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der adesso werden durch die Verschmelzung nicht
berührt. Die Arbeitsverhältnisse bestehen im Anschluss an die Verschmelzung unverändert mit demselben Rechtsträger in der
Rechtsform der SE fort. Insbesondere gelten im Anschluss an die Verschmelzung weiterhin die einschlägigen Vorschriften zum
Kündigungsschutz. Gleiches gilt für individualrechtliche Vereinbarungen nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen. § 613a
BGB ist nicht anwendbar, da aufgrund der Rechtsträgeridentität kein Betriebsübergang stattfindet.
|
8.2 |
Im Wirksamkeitszeitpunkt hat die adesso Beteiligung keine Arbeitnehmer, auf die sich die Verschmelzung auswirken könnte.
|
8.3 |
Die Verschmelzung hat auch keine Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern der betroffenen Tochtergesellschaften
(vgl. § 2 Abs. 4 SEBG).
|
8.4 |
In der adesso Gruppe bestehen im Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verschmelzungsplans keine betrieblichen Vertretungen. Im
Übrigen hätte die Verschmelzung auch keine Auswirkungen auf etwaige Arbeitnehmervertretungen oder die Fortgeltung etwaiger
kollektivrechtlicher Vereinbarungen.
|
8.5 |
Versetzungen, Kündigungen oder sonstige für die Arbeitnehmer nachteilige Maßnahmen im Zusammenhang oder aus Anlass der Verschmelzung
sind nicht geplant. Dies gilt auch für Betriebsänderungen und sonstige organisatorische Maßnahmen mit nachteiligen Auswirkungen
für die Arbeitnehmer.
|
9. |
Kein Abfindungsangebot
Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird kein Abfindungsangebot unterbreitet, da das Gesetz für Änderungen der Rechtsform
der Gesellschaft in die der SE ein Abfindungsangebot nicht vorsieht.
|
10. |
Abschlussprüfer
Zum Abschlussprüfer für den Einzelabschluss und den Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der adesso SE wird
die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, mit Zweigniederlassung in Dortmund, bestellt. Das erste Geschäftsjahr
der adesso SE entspricht der Regelung in Ziffer 6.4.
|
11. |
Kosten
Adesso trägt die für die Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung sowie die im Zusammenhang mit diesem Verschmelzungsplan
entstehenden Kosten und etwaigen Steuern.
|
12. |
Ausfertigungen
Der gemeinsame Verschmelzungsplan kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen und von jeder Partei in einer getrennten
Ausfertigung unterzeichnet werden. Jede Ausfertigung ist ein Original, doch alle Ausfertigungen zusammen bilden ein und dieselbe
Urkunde.
|
13. |
Stichtagsänderung
|
13.1 |
Falls die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 30. November 2019 beim Firmenbuch der adesso Beteiligung angemeldet wurde,
wird abweichend von Ziffer 2.1 der Verschmelzung die Bilanz der adesso Beteiligung zum 30. November 2019 oder wahlweise zum
31. Dezember 2019 als Schlussbilanz zugrunde gelegt und abweichend von Ziffer 2.1 der 1. Dezember 2019 oder wahlweise der
1. Januar 2020, 00:00 Uhr, als Stichtag für die Übernahme des Vermögens von adesso Beteiligung bzw. den Wechsel der Rechnungslegung
angenommen. Bei einer weiteren Verzögerung über den 31. August 2020 oder 30. September 2020 hinaus verschieben sich die Stichtage
entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein weiteres Jahr.
|
13.2 |
Falls die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. März 2020 in das Handelsregister der adesso SE eingetragen wird, soll
die Eintragung erst nach den ordentlichen Hauptversammlungen von adesso bzw. von adesso Beteiligung stattfinden, die über
die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 beschließen. Adesso und adesso Beteiligung werden dies gegebenenfalls
durch einen Nachtrag zur Registeranmeldung sicherstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Eintragung über den 31. September
des Folgejahres hinaus weiter verzögert.
|
14.1 |
Sollten Bestimmungen dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans unwirksam sein oder werden, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Plans nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser gemeinsame
Verschmelzungsplan eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung
der Lücke verpflichten sich die Parteien, eine angemessene Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem Inhalt der nichtigen oder
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
|
14.2 |
Dieser gemeinsame Verschmelzungsplan wird nur wirksam, wenn ihm die Hauptversammlungen von adesso und von adesso Beteiligung
durch Verschmelzungsbeschluss zustimmen.
|
Dortmund, den 21.03.2019
|
adesso AG
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adesso Beteiligungsverwaltung AG
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|
Der Vorstand
|
Der Vorstand
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ANLAGE 1:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
|
1. |
Die Gesellschaft führt die Firma
|
2. |
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Dortmund.
|
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
|
Gegenstand der Gesellschaft ist die Beratung bei Auswahl, Einführung und Entwicklung von Software-Systemen sowie die Entwicklung
von Software. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen im In- und Ausland erwerben, veräußern und gründen,
sich an solchen beteiligen oder deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft
ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, dem vorgenannten Gegenstand des Unternehmens
zu dienen.
§ 3
Grundkapital und Aktien
|
1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 6.176.093,00 (in Worten: Euro sechs Millionen einhundertsechsundsiebzigtausenddreiundneunzig).
|
2. |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 6.176.093 auf den Inhaber lautende Stammaktien (nennwertlose Stückaktien).
Es wurde in voller Höhe durch grenzüberschreitende Verschmelzung (Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO) der im Firmenbuch
des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter FN 503793 y eingetragenen adesso Beteiligungsverwaltung AG als übertragender Rechtsträger
auf die im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, Deutschland, unter HRB 20663 eingetragenen adesso AG als übernehmender
Rechtsträger erbracht.
|
3. |
Die Aktien lauten auf den Inhaber. Dies gilt auch für neue Aktien, falls nichts anderes beschlossen wird.
|
4. |
Die Gesellschaft ist zur Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen berechtigt.
|
5. |
Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.
|
6. |
Ein Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung der Aktien oder der Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen besteht
nicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der
die Aktien zum Handel zugelassen sind.
|
7. |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden (§ 60
Abs. 3 AktG).
|
8. |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Juni 2023 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.469.681,00 durch Ausgabe von insgesamt 2.469.681 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen,
a) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, b) soweit die neuen Aktien
gegen Sacheinlage, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen, Lizenzrechten
oder Forderungen ausgegeben werden oder c) soweit neue Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden
Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 617.420,00 oder, sollte dieser
Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung
dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals (der ‘Höchstbetrag’) nicht überschreitet und der
Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet.
Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind oder die nach dem 5. Juni 2018 gemäß oder in entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Eine erfolgte
Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Absatz
4 Satz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt
werden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das
genehmigte Kapitals bis zum 4. Juni 2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
|
9. |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 500.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose
Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung
von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 bis zum 15. Dezember 2019 gewährt werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum
Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine eigenen Aktien gewährt.
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionen entstehen, am Gewinn teil.
|
§ 4
Übernahme des Grundkapitals
|
Die Gesellschafter leisten ihre Einlagen durch Übertragung als Ganzes (Verschmelzung zur Neugründung i. S. von § 2 Nr. 2.
UmwG) der Vermögen der
(a) |
BOV Computersysteme GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter HRB 34411, und der
|
(b) |
BOV Computer-Systeme GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Essen unter HRB 9930,
|
gemäß Verschmelzungsvertrag vom 07. April 2000 (UR-Nr. 299/2000 des Notars Dipl.-Kfm. Ludger W. Bögemann mit Amtssitz in Essen).
§ 5
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr
|
1. |
Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt.
|
2. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
A. ORGANE DER GESELLSCHAFT
|
1. |
Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem
Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat).
|
2. |
Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
|
§ 7
Zusammensetzung, Beschlüsse, Geschäftsordnung
|
1. |
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens einer Person. Auch wenn das Grundkapital mehr als EUR 3.000.000 beträgt,
kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.
|
2. |
Die Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung der ordentlichen Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder,
der Abschluss der Anstellungsverträge sowie der Widerruf der Bestellung erfolgen durch den Aufsichtsrat, ebenso die Ernennung
eines Mitglieds des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden.
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von nicht mehr als 5 Jahren. Die Amtszeit des Vorstands
wird durch den Aufsichtsrat bei der Bestellung bestimmt.
|
3. |
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands in ordnungsgemäß
einzuberufenden Sitzungen gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Die Regelung
des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 SE-VO ist ausgeschlossen.
|
4. |
Der Vorstand kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung
für den Vorstand erlassen hat.
|
§ 8
Vertretungsmacht und Geschäftsführung
|
1. |
Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands zusammen mit einem Prokuristen
gesetzlich vertreten. Ist nur ein Mitglied des Vorstandes im Amt, vertritt er die Gesellschaft einzeln.
|
2. |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Mitglieder des Vorstands einzeln zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Der Aufsichtsrat
kann einzelnen, mehreren oder allen Mitgliedern des Vorstandes Befreiung von dem Verbot der Mehrfachvertretung erteilen (§
181 BGB, 2. Alternative). § 112 AktG bleibt unberührt.
|
3. |
Die folgenden Arten von Geschäften dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
(a) |
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Anteilen an Unternehmen, falls der Umsatz des adesso-Konzerns sich durch den Erwerb
oder die Veräußerung um mehr als 20 % verändern würde;
|
(b) |
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken;
|
(c) |
Kreditaufnahmen, falls durch die Aufnahme des Kredits die Nettoverschuldung des adesso-Konzerns das Vierfache des EBITDA des
letzten Geschäftsjahres überschreiten würde.
|
|
4. |
Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung des Vorstands bestimmen, dass weitere bestimmte Arten von Geschäften nur mit
seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Zudem kann der Aufsichtsrat jederzeit weitere bestimmte Arten von Geschäften
von seiner Zustimmung abhängig machen.
|
§ 9
Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer
|
1. |
Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern.
|
2. |
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann auch eine kürzere Amtszeit beschließen. Ersatzwahlen für ausgeschiedene Mitglieder
erfolgen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers
nicht abweichend bestimmt. Entsprechendes gilt, falls eine Nachwahl wegen Wahlanfechtung notwendig wird.
|
3. |
Die Hauptversammlung kann gleichzeitig Ersatzmitglieder bestellen, die in einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge an
die Stelle vorzeitig ausscheidender oder durch Wahlanfechtung fortfallender Aufsichtsratsmitglieder treten.
|
4. |
Ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar.
|
5. |
Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch textförmliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende niederlegen. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes kann die Amtsniederlegung fristlos erfolgen. Der Vorstand benachrichtigt den Aufsichtsratsvorsitzenden
oder, im Falle der Niederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter unverzüglich. Der Aufsichtsratsvorsitzende
oder, im Falle der Niederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, sein Stellvertreter kann die Frist abkürzen oder auf
die Einhaltung der Frist verzichten.
|
6. |
Ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied kann von seinem Amt vor Ablauf der Zeit, für die es gewählt worden ist, durch
einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Hauptversammlung abberufen werden.
|
Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer
ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 8. bestimmte Amtszeit.
Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, findet eine Neuwahl für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen statt. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser
verhindert ist.
§ 11
Einberufung, Beschlüsse, Geschäftsordnung, Ausschüsse, Verschwiegenheit
|
1. |
Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Für die Einberufung zu seinen Sitzungen, seine Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in der Geschäftsordnung können hierzu ergänzende Bestimmungen
getroffen werden. Die Regelung des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 SE-VO ist ausgeschlossen.
|
2. |
Aufsichtsratssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr.
|
3. |
Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats und die Bestimmung des Tagungsortes erfolgen durch den Vorsitzenden oder –
im Falle seiner Verhinderung – durch seinen Stellvertreter. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
erfolgen und muss die einzelnen Punkte der Tagesordnung angeben.
|
4. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können, sofern sie selbst verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, ihre schriftliche
Stimmabgabe durch andere Aufsichtsratsmitglieder in der Aufsichtsratssitzung überreichen lassen (Stimmbotschaft). Der Vorsitzende
kann einen Beschluss des Aufsichtsrats durch Einholung schriftlicher, textförmlicher, mündlicher oder fernmündlicher Erklärungen
herbeiführen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist von längstens
einer Woche widerspricht.
|
5. |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats sind im Namen des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder – im Falle seiner Verhinderung
– von seinem Stellvertreter abzugeben. Gleiches gilt für den Empfang von für den Aufsichtsrat bestimmten Willenserklärungen.
|
6. |
Soweit es das Gesetz nicht verbietet, kann der Aufsichtsrat ihm obliegende Aufgaben und Rechte auf seinen Vorsitzenden, einzelne
seiner Mitglieder oder auf aus seiner Mitte bestellte Ausschüsse übertragen.
|
7. |
Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, können vom Aufsichtsrat vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Anpassung
der Satzung infolge einer Veränderung des Grundkapitals.
|
8. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen sowie Geheimnisse der Gesellschaft,
namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen
zu bewahren.
|
§ 12
Vergütung des Aufsichtsrats
|
1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten je eine Vergütung, die sich zusammensetzt aus einem fixen Bestandteil von EUR 5.000,00
und einer variablen Vergütung in Höhe von 0,275 ‰ des Bilanzgewinns der Gesellschaft, dieser vermindert um einen Betrag von
4 % der auf das Grundkapital geleisteten Einlagen. Die Vergütung beträgt für den Vorsitzenden das Eineinhalbfache. Die Vergütung
ist zahlbar nach Feststellung des Jahresabschlusses. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen
Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
|
2. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen
zu entrichtenden Umsatzsteuer.
|
3. |
Die Gesellschaft schließt auf ihre Kosten für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) gegen zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Mandate in angemessener
Höhe ab.
|
1. |
Die ordentliche Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung, die Wahl
des Abschlussprüfers oder – bei Bedarf – die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen
über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres
statt.
|
2. |
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung
einzuberufen, bleibt unberührt. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse
statt.
|
3. |
Die Hauptversammlung wird mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung vom Vorstand oder in den im Gesetz vorgeschriebenen
Fällen vom Aufsichtsrat einberufen. Die Mindestfrist des Satzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist nach § 13 Abs.
1 der Satzung. Für die Fristberechnung gilt die gesetzliche Regelung.
|
4. |
Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats gemäß § 16 Abs. 2 hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung
einzuberufen.
|
1. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bei dieser oder einer für die
Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen sein. Für die Fristberechnung
gilt die gesetzliche Regelung.
|
2. |
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b
BGB) durch das depotführende Kreditinstitut erstellten besonderen Nachweis über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis
muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen.
|
§ 15
Leiter der Hauptversammlung
|
1. |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung ein von diesem
oder hilfsweise vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats. Erfolgt nach vorstehender Bestimmung keine Wahl
des Versammlungsleiters durch den Aufsichtsrat, wird dieser durch die Hauptversammlung unter Vorsitz des ältesten Aktionärs
oder Aktionärsvertreters gewählt.
|
2. |
Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände
bestimmen. Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere Art, Form und Reihenfolge
der Abstimmung.
|
3. |
Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt,
zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,
für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Frage- oder Redebeiträge festzulegen. Darüber hinaus
kann der Versammlungsleiter den Schluss der Debatte anordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung
erforderlich ist. Hiervon unberührt bleiben weitere Rechte des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der Aktionäre
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder sonstiger in der Rechtsprechung anerkannter Grundsätze zu beschränken.
|
§ 16
Beschlussfassung und Wahlen
|
1. |
Jede Aktie (nennwertlose Stückaktie) gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
|
2. |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform. Der Widerruf
kann aber auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Einzelheiten hinsichtlich der Erteilung
der Vollmacht, des Widerrufs und des Nachweises werden in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Der Nachweis
der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft in jedem Fall auf einem in der Einberufung näher zu bestimmenden Weg elektronischer
Kommunikation übermittelt werden. In der Einberufung kann auch eine Erleichterung des Formerfordernisses bestimmt werden.
§ 135 AktG bleibt unberührt.
|
3. |
Soweit diese Satzung oder gesetzliche Bestimmungen keine größere Mehrheit zwingend vorschreiben, werden Beschlüsse der Hauptversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit gesetzliche Bestimmungen außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit
vorschreiben, genügt, soweit keine größere Kapitalmehrheit zwingend in dieser Satzung oder gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben
ist, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals. Eine Aufhebung oder Änderung
dieses § 16 Abs. 3 der Satzung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals.
|
4. |
Bei Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.
|
5. |
Sofern bei Einzelwahlen mit zwei oder mehreren Wahlkandidaten im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht
wird, findet eine Stichwahl unter den beiden Personen statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der
Stichwahl entscheidet die höhere Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
|
ABSCHNITT III
JAHRESABSCHLUSS, GEWINNVERWENDUNG
|
1. |
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss
und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diese zusammen mit einem Vorschlag für die Verwendung
des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag
für den Jahresabschluss.
|
2. |
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie den Vorschlag
für die Verwendung des Bilanzgewinns unter Hinzuziehung des Abschlussprüfers der Gesellschaft zu prüfen und über das Ergebnis
seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm
die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten; § 171 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz bleibt unberührt.
|
3. |
Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, so ist der Jahresabschluss mit seiner
Billigung auch festgestellt.
|
4. |
Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats hierüber, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats hierüber sind ab dem Zeitpunkt
der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht für die Aktionäre auszulegen.
Jedem Aktionär sind auf sein Verlangen der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats hierüber, der Vorschlag
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats
hierüber zu übersenden.
|
1. |
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die
gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrages verbleibt, ganz oder zum Teil in andere Gewinnrücklagen
einstellen.
Die Einstellung von mehr als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit nach der Einstellung die anderen
Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.
|
2. |
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen
einzustellen. Bei der Berechnung des in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen
zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen.
|
1. |
Den Gründungsaufwand trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von 250.000,00 DM.
|
2. |
In den Satzungen der in Absatz 1 genannten Gesellschaften ist in Hinblick auf den Gründungsaufwand vereinbart:
(a) |
BOV Computersysteme GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Essen unter HRB 9930:
§ 13: Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und der Bekanntmachungen sowie die Gesellschaftssteuer
bis zur Höhe eines Betrages von 4.000,00 DM.
|
(b) |
BOV Computersysteme GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter HRB 34411:
§ 13: Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und der Bekanntmachungen sowie die Gesellschaftssteuer
bis zur Höhe eines Betrages von 2.000,00 DM.
|
|
3. |
Die Gesellschaft trägt den Aufwand der Gründung der adesso SE durch grenzüberschreitende Verschmelzung (Art. 2 Abs. 1, Art.
17 Abs. 2 lit. a) SE-VO) der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter FN 503793 y eingetragenen adesso Beteiligungsverwaltung
AG als übertragender Rechtsträger auf die im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, Deutschland, unter HRB 20663 eingetragenen
adesso AG als übernehmender Rechtsträger, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 400.000,00.
|
1. |
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht nach zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Art. 14 SE-VO, in anderen Medien erfolgen müssen.
|
2. |
Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können mit deren Zustimmung auch im Wege der Datenfernübertragung
übermittelt werden.
|
ANLAGE 2:
adesso Beteiligungsverwaltung AG, Wien
|
Bericht über die Prüfung des Zwischenabschlusses zum |
28. Februar 2019 |
1. |
Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung
|
2. |
Aufgliederung und Erläuterung von wesentlichen Posten des Zwischenabschlusses
|
3. |
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses
|
3.1. |
Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung und Zwischenabschluss
|
3.2. |
Erteilte Auskünfte
|
3.3. |
Stellungnahme zu Tatsachen nach § 273 Abs. 2 (Ausübung der Redepflicht)
|
|
Beilage
|
Zwischenabschluss und Lagebericht
|
|
Zwischenabschluss zum 28. Februar 2019 |
I |
* |
Bilanz zum 28. Februar 2019
|
* |
Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 3. Jänner 2019 bis 28. Februar 2019
|
* |
Anhang
|
|
|
Lagebericht für das Rumpfgeschäftsjahr vom 3. Jänner 2019 bis 28. Februar 2019 |
II |
Andere Beilagen
|
|
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe |
III |
An die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der
adesso Beteiligungsverwaltung AG
Modecenterstraße 17 Obj. 2/3. OG/A
1110 Wien
Wir haben die Prüfung des Zwischenabschlusses zum 28. Februar 2019 der
adesso Beteiligungsverwaltung AG,
Wien,
|
(im Folgenden auch kurz “Gesellschaft” genannt) abgeschlossen und erstatten über das Ergebnis dieser Prüfung den folgenden
Bericht:
1. |
Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung
|
Die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, schloss mit uns einen Prüfungsvertrag, den Zwischenabschluss zum 28. Februar
2019 unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht gemäß den §§ 269 ff UGB zu prüfen.
Der Zwischenabschluss der adesso Beteiligungsverwaltung AG zum 28. Februar 2019 wurde im Zusammenhang mit der Umwandlung der
adesso AG, Dortmund, Deutschland, in eine SE aufgestellt.
Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft iSd. § 221 UGB.
Bei der gegenständlichen Prüfung handelt es sich um eine freiwillige Abschlussprüfung.
Diese Prüfung erstreckte sich darauf, ob bei der Erstellung des Zwischenabschlusses und der Buchführung die gesetzlichen Vorschriften
beachtet wurden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Zwischenabschluss in Einklang steht und ob er nach den
geltenden rechtlichen Änderungen aufgestellt wurde.
Bei der durchgeführten Prüfung handelt es sich um eine Erstprüfung. Die Gesellschaft wurde am 3. Jänner 2019 in das Firmenbuch
eingetragen. Mit diesem Datum wurde aus Vereinfachungsgründen die Eröffnungsbilanz erstellt, obwohl EUR 17.500,00 als Grundkapital
im Dezember 2018 auf das Bankkonto der Gesellschaft eingezahlt wurden.
Bei unserer Prüfung beachteten wir die in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und die berufsüblichen Grundsätze
ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der internationalen Prüfungsstandards
(International Standards on Auditing). Wir weisen darauf hin, dass die Abschlussprüfung mit hinreichender Sicherheit die Richtigkeit
des Abschlusses gewährleisten soll. Eine absolute Sicherheit lässt sich nicht erreichen, weil jedem internen Kontrollsystem
die Möglichkeit von Fehlern immanent ist und auf Grund der stichprobengestützten Prüfung ein unvermeidbares Risiko besteht,
dass wesentliche falsche Darstellungen im Zwischenabschluss unentdeckt bleiben. Die Prüfung erstreckte sich nicht auf Bereiche,
die üblicherweise den Gegenstand von Sonderprüfungen bilden.
Wir führten die Prüfung im März 2019 in unserer Kanzlei durch. Die Prüfung wurde mit dem Datum dieses Berichtes materiell
abgeschlossen.
Für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages ist Herr Mag. Edgar Pitzer, Wirtschaftsprüfer, verantwortlich.
Grundlage für unsere Prüfung ist der mit der Gesellschaft abgeschlossene Prüfungsvertrag, bei dem die von der Kammer der Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer herausgegebenen “Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe” (Beilage III) einen
integrierten Bestandteil bilden. Diese Auftragsbedingungen gelten nicht nur zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer,
sondern auch gegenüber Dritten.
Bezüglich unserer Verantwortlichkeit und Haftung als Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten kommt
§ 275 UGB zur Anwendung.
2. |
Aufgliederung und Erläuterung von wesentlichen Posten des Zwischenabschlusses
|
Alle erforderlichen Aufgliederungen und Erläuterungen von wesentlichen Posten des Zwischenabschlusses sind im Anhang des Zwischenabschlusses
und Lagebericht enthalten. Wir verweisen daher auf die entsprechenden Angaben des Vorstandes im Anhang des Zwischenabschlusses
und im Lagebericht.
3. |
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses
|
3.1. |
Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung und Zwischenabschluss
|
Bei unseren Prüfungshandlungen stellten wir die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung fest.
Im Rahmen unseres risiko- und kontrollorientierten Prüfungsansatzes haben wir – soweit wir dies für unsere Prüfungsaussage
für notwendig erachteten – die internen Kontrollen in Teilbereichen des Rechnungslegungsprozesses in die Prüfung einbezogen.
Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Zwischenabschlusses und des Lageberichtes verweisen wir auf unsere Ausführungen im Bestätigungsvermerk.
Die gesetzlichen Vertreter erteilten die von uns verlangten Aufklärungen und Nachweise. Eine von den gesetzlichen Vertretern
unterfertigte Vollständigkeitserklärung haben wir zu unseren Akten genommen.
3.3. |
Stellungnahme zu Tatsachen nach § 273 Abs. 2 (Ausübung der Redepflicht)
|
Bei Wahrnehmung unserer Aufgaben als Abschlussprüfer haben wir keine Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften
Gesellschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen
Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. Wesentliche Schwächen bei der internen
Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses sind uns nicht zur Kenntnis gelangt.
§ 273 Abs. 3 UGB ist im Zuge der Prüfung des Zwischenabschlusses zum 28. Februar 2019 nicht anwendbar.
Bericht zum Zwischenabschluss
Prüfungsurteil
Wir haben den Zwischenabschluss der
adesso Beteiligungsverwaltung AG,
Wien,
|
bestehend aus der Bilanz zum 28. Februar 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 3. Jänner bis 28. Februar
2019 und dem Anhang geprüft.
Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Zwischenabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst
getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 28. Februar 2019 sowie der Ertragslage der Gesellschaft für den Zeitraum vom
3. Jänner bis 28. Februar 2019 in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten
nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt ‘Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Zwischenabschlusses’
unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.
Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir
sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser
Prüfungsurteil zu dienen.
Unsere Verantwortlichkeit und Haftung ist analog zu § 275 Abs. 2 UGB (Haftungsregelungen bei der Abschlussprüfung einer kleinen
oder mittelgroßen Gesellschaft) gegenüber der Gesellschaft und auch gegenüber Dritten mit insgesamt 2 Millionen Euro begrenzt.
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrates für den Zwischenabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Zwischenabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung
mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als
notwendig erachten, um die Aufstellung eines Zwischenabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
– sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden,
es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit
einzustellen oder haben keine realistische Alternative dazu.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Zwischenabschlusses
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Zwischenabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
– beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil
beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung
mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte
Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt.
Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von
ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Zwischenabschlusses
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung,
die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren
eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
* |
Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen
im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen
resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da
dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen
oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
|
* |
Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu
planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des
internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
|
* |
Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
|
* |
Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht,
sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Zwischenabschluss aufmerksam zu machen
oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf
der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten
können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
|
* |
Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Zwischenabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Zwischenabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst
getreues Bild erreicht wird.
|
* |
Wir tauschen uns mit dem Aufsichtsrat unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung
sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir
während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
|
Bericht zum Lagebericht
Der Lagebericht ist auf Grund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Zwischenabschluss
in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde. Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen
unternehmensrechtlichen Vorschriften.
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Lageberichts durchgeführt.
Urteil
Nach unserer Beurteilung ist der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden und steht in
Einklang mit dem Zwischenabschluss.
Erklärung
Angesichts der bei der Prüfung des Zwischenabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über die
Gesellschaft und ihr Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht nicht festgestellt.
Wien, 19. März 2019
TPA Wirtschaftsprüfung GmbH
|
Mag. Edgar Pitzer
Wirtschaftsprüfer
|
|
Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Zwischenabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten
Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Zwischenabschluss
samt Lagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs. 2 UGB zu beachten.
Beilage I – Zwischenabschluss zum 28. Februar 2019
adesso Beteiligungsverwaltung AG, Wien FN 503793 y, Handelsgericht Wien
Bilanz zum 28. Februar 2018
Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 3. Jänner bis 28. Februar 2019
|
2019 EUR
|
1. sonstige betriebliche Aufwendungen: |
|
davon Steuern soweit sie nicht unter Z 4 fallen: EUR 0,00; VJ: TEUR 0 |
|
|
– 5.373,35 |
2. Betriebsergebnis
|
– 5.373,35
|
3. Ergebnis vor Steuern
|
– 5.373,35
|
4. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
– 437,50 |
5. Ergebnis nach Steuern
|
– 5.810,85
|
6. Periodenverlust
|
– 5.810,85
|
7. Bilanzverlust
|
– 5.810,85
|
Anhang
adesso Beteiligungsverwaltung AG, FN 503793 y
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Allgemeine Grundsätze
Der Zwischenabschluss wurde nach den Vorschriften der §§ 189 ff des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung, sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt.
Bei der Erstellung des Zwischenabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit entsprechend der gesetzlichen Regelungen
eingehalten.
Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und eine
Fortführung des Unternehmens unterstellt.
Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen
wurden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste wurden – soweit gesetzlich geboten – berücksichtigt.
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt.
Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die Gesellschaft wurde am 3. Jänner 2019 in das Firmenbuch eingetragen. Mit diesem Datum wurde aus Vereinfachungsgründen die
Eröffnungsbilanz erstellt, obwohl EUR 17.500,00 als Grundkapital im Dezember 2018 auf das Bankkonto der Gesellschaft eingezahlt
wurden.
Die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden auch bei der Erstellung des vorliegenden Zwischenabschlusses
beibehalten.
Erläuterungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Die Bilanz weist Guthaben bei einem Kreditinstitut iHv EUR 15.949,85 aus und ein Eigenkapital iHv EUR 11.689,15.
Rückstellungen
Die sonstigen Rückstellungen betreffen Beratungs- und Prüfungskosten.
Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt.
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Der Steueraufwand betrifft die aliquote Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer für 1 – 2/2019.
Sonstige Angaben
Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft
Im Rumpfgeschäftsjahr war Herr Christoph Junge als Vorstand tätig.
Eine Aufschlüsselung gem. § 239 Abs. 1 Z. 3 und 4 UGB unterbleibt, da sie weniger als drei Personen betrifft.
Die adesso Beteiligungsverwaltung AG beschäftigt im Rumpfgeschäftsjahr keine Mitarbeiter.
Ereignisse nach dem 28. Februar 2019
Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss der Periode vom 3.1.2019 bis zum 28.2.2019 liegen nicht vor.
Wien, 19. März 2019
Beilage II – Lagebericht für das Rumpfgeschäftsjahr vom 3. Jänner 2019 bis zum 28. Februar 2019
LAGEBERICHT
|
der adesso Beteiligungsverwaltung AG zum 28. Februar 2019
|
1. |
Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage
1.1 |
Geschäftsverlauf
Die adesso Beteiligungsverwaltung AG (nachfolgend auch als ‘Gesellschaft’ bezeichnet) wurde mit der Eintragung in das Firmenbuch
vom 3. Januar 2019 gegründet. Sämtliche Aktien an der Gesellschaft werden unmittelbar von der adesso AG, Dortmund/Deutschland
als Mutterunternehmen gehalten. Die Gesellschaft ist eine Holding ohne eigenes Personal und übt keine operative Geschäftstätigkeit
aus.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für den Zeitraum vom 3. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 wird ein Zwischenabschluss,
zwecks Vorbereitung der Verschmelzung auf die Muttergesellschaft, erstellt.
1.1.1
|
Vermögenslage (inkl. Kennzahlen)
|
|
Die Aktivseite der Bilanz ist durch den Bankbestand an vorgehaltenen liquiden Mitteln von TEUR 16 geprägt. Investitionen in
das Anlagevermögen wurden nicht getätigt. Mangels operativer Tätigkeit der Gesellschaft sind keine weiteren Posten auf der
Aktivseite zu verzeichnen.
|
1.1.2
|
Finanzlage (inkl. Kennzahlen)
|
|
Im Rumpfgeschäftsjahr zum 28. Februar 2019 wurde ein negativer Cash-flow von TEUR -2 erzielt. Dieser Cash-Flow ist im Wesentlichen
auf Auszahlungen für Rechts- und Beratungskosten zurückzuführen.
|
|
Daneben führte die Bildung von Rückstellungen für die Erstellung und Prüfung des Zwischenabschlusses zum 28. Februar 2019
sowie die anteilige Zuführung von Steuerrückstellungen für die Mindestbesteuerung zur Entstehung von Fremdkapitalposten in
Höhe von TEUR 4. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen beliefen sich auf einen Betrag deutlich unter TEUR 1.
Die auf dem Bankkonto vorgehaltene Liquidität reicht aus um die zum Zwischenabschlussstichtag bestehenden Außenverpflichtungen
fristgerecht erfüllen zu können.
|
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt TEUR 70, davon sind TEUR 18 bereits eingezahlt. Zum Zwischenabschlussstichtag beträgt
das ausgewiesene Eigenkapital insgesamt TEUR 12. Die Eigenkapitalquote entspricht somit 73 % der Bilanzsumme.
|
1.1.3
|
Ertragslage (inkl. Kennzahlen)
|
|
Die Gesellschaft hat im Rumpfgeschäftsjahr zum 28. Februar 2019 einen Fehlbetrag von TEUR 6 erzielt, der gleichzeitig dem
EBIT entspricht. Der Fehlbetrag ist auf die im Rumpfgeschäftsjahr angefallenen sonstigen Aufwendungen zurückzuführen. Diese
resultieren im Wesentlichen aus Rechts- und Beratungskosten sowie Gebühren und Abgaben.
|
|
Umsatzerlöse oder andere Erträge wurden mangels operativer Geschäftstätigkeit nicht erzielt. |
|
1.2 |
Bericht über die Zweigniederlassungen
Die Gesellschaft unterhält keine Zweigniederlassungen.
|
|
2. |
Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und die Risiken des Unternehmens
2.1 |
Voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
Die Gesellschaft soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf die Muttergesellschaft verschmolzen werden. Der Verschmelzungsvorgang
soll dazu dienen die Umwandlung der Muttergesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, kurz SE) zu ermöglichen.
|
2.2 |
Wesentliche Risiken und Ungewissheiten
Aufgrund des Fehlens einer operativen Geschäftstätigkeit und der angedachten Verschmelzung der Gesellschaft mit der Muttergesellschaft
sind derzeit keine wesentlichen Risiken oder Unsicherheiten absehbar.
|
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3. |
Bericht über die Forschung und Entwicklung
Die Gesellschaft betreibt keine Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.
|
Wien, 19. März 2019
Beilage III – Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe
KSW > Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer |
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018)
|
Empfohlen vom Vorstand der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018
(1) Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten
in Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faktische Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung
von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2 oder 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017).
Die Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen ‘Auftragnehmer’, zum anderen ‘Auftraggeber’ genannt).
(2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe gliedern sich in zwei Teile: Die Auftragsbedingungen
des I. Teiles gelten für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers (Unternehmer
iSd KSchG) gehört. Für Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit
gültigen Fassung) gelten sie insoweit der II. Teil keine abweichenden Bestimmungen für diese enthält.
(3) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst
nahe kommt, zu ersetzen.
1. Umfang und Ausführung des Auftrages |
(1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4):
(2) Bei Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund
der vom Auftraggeber vorzulegenden oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und
sonstiger, für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind
die für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen.
b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten
Steuern.
e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
Erhält der Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher
Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(3) Soweit die Ausarbeitung von einer oder mehreren Jahressteuererklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu
nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden insbesondere
umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung.
(4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2 und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten
Beauftragung.
(5) Vorstehende Absätze (2) bis (4) gelten nicht bei Sachverständigentätigkeit.
(6) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des
Auftrages hinaus.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen
(Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu
lassen. Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter
Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.
(8) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches
Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.
(9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist
der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies
gilt auch für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages.
(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer
im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich
die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen elektronisch ein, so handelt er – mangels ausdrücklicher gegenteiliger
Vereinbarung – lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens-
oder Wissenserklärung dar.
(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind
oder waren, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in
einem ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen
Mitarbeiters an den Auftragnehmer verpflichtet.
2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung |
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung
des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form
vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von
Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers
bekannt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten
schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit
und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und
Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.
(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt
gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.
(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen
davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige
Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.
(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der
Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen
Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.
3. Sicherung der Unabhängigkeit |
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter
des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere
für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive
Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch Nichtprüfungsleistungen)
zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in einem
allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes
auch ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß
§ 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
jederzeit widerrufen.
4. Berichterstattung und Kommunikation |
(1) (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein
schriftlicher Bericht zu erstatten.
(2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt
Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger Erfüllungsgehilfen oder Substitute (‘berufliche Äußerungen’)
sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in elektronischen Dateiformaten, welche per
Fax oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und
nicht mündlich dh zB SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; dies gilt
ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und
das Risiko der Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.
(3) (Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation
mit dem Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung
elektronischer Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge
der Übermittlung) informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften
nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.
(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine
Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon – insbesondere in Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax,
E-Mail und anderen Formen der elektronischen Kommunikation – nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen
gelten daher dem Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht (fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen
sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen
gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Bescheiden und
anderen Informationen über Fristen. Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an den Auftragnehmer
gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.
(5) (Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes bestimmt, Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit).
Eine fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS- VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit
iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition liegt.
(6) (Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber wiederkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine
wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail) übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er
das Recht hat, der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.
5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers |
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte,
Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44
Abs 3 EStG 1988) verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen
des Auftragnehmers an einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig;
ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
(3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt
der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen
als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen.
Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer
zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche
berufliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus
Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.
(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem
Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung)
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des Auftragnehmers höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme
der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall
umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden
Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen
als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen
beruht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-,
Folge-, Neben- oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.
(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden
Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen
festgesetzt sind.
(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275 UGB gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung
des Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind und
ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung
des Bestätigungsvermerkes zu laufen.
(7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt, so gelten
mit Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für
Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
(8) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des
Auftragnehmers wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand
ausdrücklich aufzuklären. Soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber
Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber
Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen.
Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers
selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte
werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen
Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an
diese Dritte schad- und klaglos halten.
(9) Punkt 7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber
Dritten (Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers.
8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz |
(1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser
Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen
gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig
ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.
(3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner
Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu
besteht.
(4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (‘DSGVO’) hinsichtlich
aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger)
werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft
gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer
ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder
es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.
(5) Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen
treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen
Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis
anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt
werden.
9. Rücktritt und Kündigung (‘Beendigung’) |
(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich zu erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen
einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags.
(2) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner
den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.
(3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter
Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen
eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (‘Beendigungsfrist’) zum Ende eines Kalendermonats
beendet werden.
(4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags – sind, soweit im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen
Werke vom Auftragnehmer noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist
(grundsätzlich) möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs der Beendigungsfrist dem Auftraggeber
schriftlich im Sinne des Punktes 4 (2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand ist innerhalb der Beendigungsfrist
fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein
wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert.
(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse,
Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis
des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt
9 (4) gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.
10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindernissen
|
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber
eine ihm nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages
berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung des Auftrages verlangt, die, nach begründetem
Dafürhalten des Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen entspricht. Seine Honoraransprüche bestimmen
sich nach Punkt 11. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch
des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer
von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(2) Bei Verträgen über die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose
Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt
2. (1) zweimal nachweislich nicht nachkommt.
(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl
das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers
liegen, ein bloßes Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer
braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt
wird oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte
Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.
(3) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt,
ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag
als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1).
(4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß
Punkt 10. (2) durch den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch für drei Monate.
(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene
Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber
getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers
immer auf die älteste Schuld anzurechnen.
(2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine Viertelstunde.
(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.
(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann
gesondert verrechnet werden.
(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den
Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen
und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
(6) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im
Folgenden (7) bis (9):
(7) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1.
Klasse), Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.
(8) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer)
zu den Nebenkosten.
(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä. anzusehen.
(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist,
wird von jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig.
Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei
beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe.
(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist
erfolgter Rechnungslegung zu laufen.
(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben werden.
Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
(14) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für
Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.
(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung
ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang
mit abgaben- und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs-
oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren. Sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils für ein Auftragsjahr vereinbart.
(16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere
Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages.
(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse
abhängig machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger
Vorschüsse gemäß Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur
auch nur teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare, sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse
(Vergütungen).
(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(1) Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) verwiesen; wird
das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu
nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung.
(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitspapieren
und ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz elektronischer Buchhaltungssysteme ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit erstellter Daten, für die den Auftraggeber eine
Aufbewahrungspflicht trifft, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den Auftraggeber bzw. an den
nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen
und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist eine
Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder
untunlich, können diese ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden. Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu.
(3) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner
Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber
und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht
nach den für den Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer
kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Sind diese Unterlagen
bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt
12. gilt sinngemäß).
(4) Der Auftraggeber hat die dem Auftragsnehmer übergebenen Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen.
Bei Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber,
übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen
(Punkt 12. gilt sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des Auftraggebers durch Dritte erfolgen. Der Auftragnehmer
haftet im Weiteren nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Vernichtung der Unterlagen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern
oder anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren,
sofern der Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen musste.
(6) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung ist der Auftragnehmer berechtigt, ein finanzamtliches
Guthaben oder ein anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein Anderkonto zu transferieren. Diesfalls
ist der Auftraggeber vom erfolgten Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag entweder im Einvernehmen
mit dem Auftraggeber oder bei Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.
14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand |
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht
unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand ist – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.
15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte |
(1) Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändern und Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
(2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(3) Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normierten Begrenzung ist auch im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers
nicht begrenzt.
(4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseitigungsanspruch) und Punkt 7 Abs 4 (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche innerhalb
einer bestimmten Frist) gilt nicht.
(5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Auftragnehmer dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann
er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder
danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und
die Anschrift des Auftragnehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch
mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. |
wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages
angebahnt hat,
|
2. |
wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind
oder
|
3. |
bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmern
außerhalb ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt EUR 15 nicht übersteigt.
|
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine
Vertragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt,
dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb
einer Woche abgesendet wird.
Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
1. |
der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher
auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
|
2. |
der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil
gereichen.
|
Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
(6) Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG:
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB durch den Auftragnehmer hat der Verbraucher ein Entgelt
nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn
nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
(7) Mängelbeseitigung: Punkt 6 wird ergänzt:
Ist der Auftragnehmer nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er
diese Pflicht zu erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für den Verbraucher tunlich, die Werke
und Unterlagen vom Auftragnehmer gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.
(8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt:
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann
für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden,
in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
(9) Verträge über wiederkehrende Leistungen:
(a) |
Verträge, durch die sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten
und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung
einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
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(b) |
Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung
bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen
kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
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(c) |
Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. a) genannten Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hat
er dies dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können den Umständen angemessene, von den
in lit. a) und b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.
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(d) |
Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist
liegenden Kündigungstermin wirksam.
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