Sophos Holdings GmbH c/o DLA Piper UK LLP
Sophos Holdings GmbH: BMWi wird das öffentliche Übernahmeangebot an die Aktionäre der Utimaco Safeware AG nicht untersagen
Sophos Holdings GmbH / Übernahmeangebot/Fusionen & Übernahmen Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Sophos Holdings GmbH: Eintritt einer Angebotsbedingung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Utimaco Safeware AG Die Sophos Holdings GmbH ('Bieterin') hat am 21. August 2008 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Utimaco Safeware AG ('Utimaco AG') zum Erwerb sämtlicher von ihnen gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Utimaco AG (ISIN DE0007572406) ('Utimaco-Aktien') gegen Zahlung einer Gegenleistung von EUR 14,75 je Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme dieses Übernahmeangebots endet am 29. September 2008, 24:00 Uhr, soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird. Gemäß Ziffer 12.3 der am 21. August veröffentlichten Angebotsunterlage steht das Übernahmeangebot und die Aktienkauf- und Übertragungsverträge in Folge der Annahme des Übernahmenagebots unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb des Zeitraums von der Veröffentlichung der Angebotsunterlage bis zum Ablauf der Annahmefrist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ('BMWi') den Erwerb von 25% oder mehr der Stimmrechte an der Utimaco AG durch die Bieterin nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 Außenwirtschaftsgesetz ('AWG') in Verbindung mit § 52 Außenwirtschaftsverordnung ('AWV') untersagt hat. Die die Bieterin kontrollierende Sophos Public Limited Company, Abingdon, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ('Sophos Plc') hat am 18. September 2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMWi abgeschlossen. In diesem Vertrag, der mit Unterzeichnung wirksam geworden ist, sichert die Bundesrepublik Deutschland zu, den Erwerb der Utimaco AG durch die Sophos Plc nicht gemäß § 52 Abs. 2 AWV zu untersagen. Die durch das BMWi vertretene Bundesrepublik Deutschland hat sich in dem öffentlichen-rechtlichen Vertrag mit der Sophos Plc ausdrücklich darauf geeinigt, dass der Erwerb von 25% oder mehr der Stimmrechte an der Utimaco AG mit Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vollzogen werden darf. Im Weiteren haben sich die Vertragsparteien auf Regelungen hinsichtlich einzelner durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ('SÜG') zugelassener sowie zukünftig zuzulassender Produkte der Utimaco AG geeinigt. Aufgrund dieser Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die Durchführung des Übernahmeangebots nicht gemäß § 52 Abs. 2 AWV zu untersagen, steht bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass die aufschiebende Bedingung gemäß Ziffer 12.3 der Angebotsunterlage eingetreten ist. Im Übrigen steht das Übernahmeangebot und die Aktienkauf- und Übertragungsverträge unter den weiteren noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingungen gemäß den Ziffern 12.1, 12.2 und 12.4 der am 21. August 2008 veröffentlichten Angebotsunterlage. Köln, den 18. September 2008 Sophos Holdings GmbH 19.09.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP ---------------------------------------------------------------------------
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