Leipold Rechtsanwaltskanzlei
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH : Swapskandal nun auch bei der Bayern LB?
DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Schlagwort(e): Rechtssache 09.07.2014 / 13:09 --------------------------------------------------------------------- Waren es zu Beginn nur die großen Privatbanken, welche Privatkunden hochspekulative Zins und Zins und Währungswetten, so genannte Swaps verkauft haben, erscheinen jetzt immer mehr Sparkassen. Diese haben allerdings die Swaps nicht direkt verkauft, sondern meistens über die jeweilige Landesbank. in jüngster Vergangenheit kommen immer mehr Fälle der Bayern LB ans Tageslicht. Diese hat über die Beratungsgesellschaft S-International Business GmbH & Co.KG mit Sitz in Augsburg diese hoch riskanten Wettgeschäfte verkauft. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss der Stadtsparkasse Aichach, Stadtsparkasse Augsburg, Kreissparkasse Augsburg, Sparkasse Günzburg - Grumbach, Sparkasse Landsberg - Dießen, Sparkasse Neu-Ulm Illertissen, Sparkasse Neuburg Rain und der Sparkasse Nördlingen. Aus den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass alleine die Sparkassen für die Vermittlung dieser Kunden zwischen 15 % und 22,5 % an Provisionen auf den Nominalwert erhalten haben. D.h. bei einer Bezugsgröße von 1,0 Mio. Euro verdient alleine die jeweilige Sparkasse einen sechsstelligen Betrag. Interessant ist, dass die Sparkassen auch zum Zeitpunkt des Bundesgerichtshofs Urteils gegen die Deutsche Bank im Jahr 2011 wegen Verlusten aus einem Swapgeschäft, bis heute diese Art von Geschäft an ahnungslose Immobilienfinanzierer verkauft. Die Kunden haben aus den Geschäften oft sechsstellige Verluste und ihre Finanzierung verteuert sich dadurch enorm. Teilweise sind die Finanzierungen durch Swapgeschäfte komplett gefährdet. Rechtlich sind diese Geschäfte nicht haltbar. Sämtliche Gerichte Deutschlands haben zwischenzeitlich festgestellt, dass das Bundesgerichtshofurteil sowohl auf Absicherungsswaps, als auch auf spekulative Swaps anwendbar ist. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es ein sehr komplexer Swap ist, oder eher ein einfach strukturierter Zinsswap ist. Allen Geschäften liegt ein anfänglicher negativer Barwert zugrunde, über den seitens der Bank hätte aufgeklärt werden müssen. Auch der letzte Rettungsanker der Banken, eine mögliche Verjährung hilft hier nicht weiter. So hat jüngst erst das Landgericht Ingolstadt noch einmal in einer Entscheidung bestätigt, dass die Nichtaufklärung über den anfänglich negativen Barwert bei einem Swap stets vorsätzlich ist und daher die Sondernorm des WpHG nicht greift. "Derzeit sieht es so aus, als wenn nach der HypoVereinsbank eine neue Klagewelle in Sachen Swaps beginnt. Diesmal trifft es allerdings die örtlichen Sparkassen im Zusammenhang mit der Bayern LB." so Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold von der Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Rechtsanwalt Leipold befasst sich nun seit 7 Jahren fast ausschließlich mit dem Thema Swaps und hat bereits gegen alle deutschen Banken erfolgreich Verfahren wegen dieser Art von Geschäften geführt. Betroffenen Kunden kann nur empfohlen werden, keine weiteren Zahlungen auf Swaps zu leisten und Rat bei spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen. Ende der Finanznachricht --------------------------------------------------------------------- 09.07.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de --------------------------------------------------------------------- 277284 09.07.2014
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