Leipold Rechtsanwaltskanzlei
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Landgericht München I stellt klar, dass BGH Urteil auf alle Swaparten der Hypo Vereinsbank anwendbar ist
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Schlagwort(e): Rechtssache/Stellungnahme 29.07.2013 / 07:00 --------------------------------------------------------------------- Damit ist erstmals ein Urteil ergangen, dass klarstellt, dass auch bei einfachen Payerswaps und allen anderen Swaparten das BGH Urteil aus 2010 anwendbar ist und die Bank auf einen anfänglich negativen Marktwert hinweisen muss. In einem Urteil des Landgerichts München gegen die HypoVereinsbank stellt das Gericht klar, dass generell bzgl. des negativen Marktwertes ein Interessenskonflikt bei den beratenden Banken besteht. Das Gericht führt dabei aus wie folgt: 'Die Beklagte verkennt zwar die Rechtslage, wenn sie meint, bei einem negativen Marktwert handele es sich lediglich um eine - nicht aufklärungspflichtige - Gewinnmarge. Denn bei einem negativen Marktwert geht es nicht um eine bloße Gewinnmarge. Stattdessen geht es um einen schwerwiegenden Interessenskonflikt der Beklagten (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: IX ZR 33/10, Rz. 35f - zitiert nach juris), der dadurch entsteht, dass sie ihr Produkt von vorneherein so konstruiert, dass für den Anleger zum Startzeitpunkt kein ausgeglichenes Chancen-Risiken-Verhältnis besteht, sondern sich das Anlageprodukt zunächst erst zugunsten des Kunden entwickeln muss, um überhaupt ein ausgeglichenes Verhältnis zu erreichen. Die Beklagte räumt selbst ein (Bl. 94 d.A.), dass sie Derivategeschäfte durch Gegengeschäfte unterlegt und so ihre Risiken neutralisiert. Durch diese Gegengeschäfte deckt die Beklagte mithin bereits ihre Kosten und erzielt ihren Gewinn. Dies ist nur dadurch möglich, dass die Beklagte die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert, dass dieser zu Vertragsbeginn einen für den Kläger negativen Marktwert hat. Andernfalls könnte die Beklagte für die Gegengeschäfte am Markt nicht erlösen, sondern müsste etwas bezahlen. Genau hierin besteht der schwerwiegende Interessenskonflikt der Beklagten: Vergütung auf Kosten des Kunden von Seiten des Marktes, also von dritter Seite, im Rahmen der Gegengeschäfte, die nur aufgrund der Konstruktion des Produktes mit negativem Marktwert möglich ist. Dieser Interessenskonflikt besteht unabhängig von der Komplexität eines Swaps und ist aufklärungspflichtig (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: IX ZR 33/10, Rz. 35f - zitiert nach juris).' 'Diese Aussage in einem Swapverfahren ist wegweisend.' so Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold aus der Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in München, Frankfurt, Hamburg, Zürich und Kirchberg i.T.. 'Damit ist es völlig egal, welche Art von Swap die Kunden abgeschlossen haben. Es ist jedenfalls über den Interessenkonflikt, welcher sich aus der Struktur des Geschäfts ergibt, aufzuklären.' so Leipold weiter. Betroffenen Swapkunden kann daher nur dringend dazu geraten werden, bei bestehenden oder ausgelaufenen Verträgen die Schadenssumme nicht zu bezahlen und ihre Unterlagen von spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen zu lassen. Insbesondere auch, weil Swapverträge zwischenzeitlich ins Visier der Staatsanwaltschaften geraten sind. Sollte sich dabei herausstellen, dass beratende Banken gegen Vorschriften deutschen Rechts verstoßen haben, gäbe dies eine weitere Anspruchsgrundlage. Ende der Finanznachricht --------------------------------------------------------------------- 29.07.2013 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de --------------------------------------------------------------------- 223076 29.07.2013
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