Leipold Rechtsanwaltskanzlei
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :BGH – Sittenwidrigkeit von Swapgeschäften
DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Schlagwort(e): Rechtssache/Finanzierung 2015-06-30 / 06:50 --------------------------------------------------------------------- Ein Swapgeschäft ist sittenwidrig und nichtig, wenn es darauf angelegt ist, den Kunden der Bank von vornherein chancenlos zu stellen. Dieses Urteil aus April 2015 dürfte den Banken nicht gefallen. Hatten sie sich doch durch dieses Urteil die Erlösung erhofft. Endlich sind die Urteilsgründe des Swapurteils vom Bundesgerichtshof aus April 2015 da. Den Banken dürfte das Urteil gar nicht schmecken. Der 11. Senat hat klare Worte gesprochen. Dabei wird auch die Sittenwidrigkeit dieser Art von Geschäften bestätigt, sofern der Kunde von vornherein chancenlos war. Dies dürfte bei der Mehrheit dieser Geschäfte der Fall sein. Darüber hinaus wurde aus Karlsruhe auch noch einmal zum anfänglichen negativen Marktwert ein Machtwort gesprochen. Über diesen ist nämlich immer aufzuklären, egal bei welcher Swapart. Swap und Grundgeschäft dürfen nur nicht konnex sein. Aber auch dies trifft bei den meisten Fällen nicht zu. Vor allem dann nicht, wenn es sich um einen Zins Währung Swap handelt und das Darlehen in Euro abgeschlossen worden ist. Völlig überzeugend auch das Thema Verrechnung von Gewinnen aus früheren Geschäften. Haben doch alle Banken in den Prozessen angefangen Gewinne aus nicht streitgegenständlichen Swaps zu verrechnen, aufgrund des Rahmenvertrags, so hat der Bundesgerichtshof dieser Art der Schadenminderung auf Seiten der Bank endlich einen Riegel vorgeschoben. " Das Urteil bestätigt alles das, was wir schon seit 2007 in den von uns geführten Prozessen für unsere Mandanten beantragen. Ein Rechtsgrundlage für die Verrechnung von Gewinnen aus früheren, erfolgreichen Swapgeschäften hat der Rahmenvertrag aller Banken nie hergegeben." so Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold. "Dieses Urteil wird der Unicredit HypoVereinsbank, Sparkasse Köln Bonn und vielen anderen Banken die ihre Swaps direkt an den Kunden verkauft haben große Probleme bereiten, weil ihre Argumente sich durch dieses Urteil in Luft auflösen." so Leipold weiter. Angesichts dieser deutlichen Rechtsprechung in Sachen Swaps, kann allen Swapkunden nur angeraten werden jegliche Zahlungen auf Swaps zu stoppen und entstandene Schäden zurück zu verlangen. Allerdings muss dabei die absolute Verjährung von 10 Jahren beachtet werden. Alle Ansprüche aus Geschäften des Jahres 2005 verjähren in diesem Jahr. --------------------------------------------------------------------- 2015-06-30 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de --------------------------------------------------------------------- 373305 2015-06-30
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