Hypoport SE
Hypoport AG: Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
Hypoport AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf Pressemitteilung Aktienrückkauf Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Berlin, 6. Juli 2015: Der Vorstand der Hypoport AG hat am 3. Juli 2015 beschlossen, bis zu 60.000 eigene Aktien ausschließlich über die Börse zurückzukaufen. Das zulässige Rückkaufvolumen ist für die Dauer des Aktienrückkaufprogramms auf maximal 5.000 Aktien pro Tag festgelegt. Der Höchstpreis je Aktie ist auf 30,00 Euro zzgl. Nebenkosten festgelegt. Zweck des Programms sind die Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sowie sonstige Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns. Der Aktienrückkauf erfolgt in Ausübung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Juni 2015 zum Erwerb eigener Aktien. Der Aufsichtsrat hat dem Aktienrückkaufprogramm zugestimmt. Der Aktienrückkauf soll frühestens am 6. Juli 2015 beginnen und spätestens zum 31. Dezember 2015 beendet sein. Der Rückkauf der Aktien wird nach Maßgabe der Safe-Harbor-Regelungen gemäß § 14 Abs. 2, 20a Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (nachfolgend: EU-VO) erfolgen. Der Rückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Hypoport AG durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstitutes erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der Hypoport-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungs-ermächtigung einhalten. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Hypoport AG gemäß EU-VO unabhängig und unbeeinflusst von der Hypoport AG. Die Hypoport AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut darf laut EU-VO bei der Kaufpreisbestimmung den Kurs des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) den des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf der betreffenden Börse nicht überbieten. Des Weiteren darf das Kreditinstitut laut Ermächtigung der Hauptversammlung den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen fünf Handelstagen um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Das Kreditinstitut darf laut EU-VO an einem Tag nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen täglichen Tagesumsatzes der Hypoport-Aktie an der Börse, an welcher der Kauf erfolgt, erwerben. Das durchschnittliche Handelsvolumen ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Der Vorstand der Hypoport AG kann das Aktienrückkaufprogramm jederzeit aussetzen und – unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen – wieder aufnehmen lassen. Die Hypoport AG wird über die durchgeführten Transaktionen gemäß EU-VO regelmäßig auf der Internetseite http://www.hypoport.de/investorrelations.html berichten. Über die Hypoport AG Christian Würdemann Head of Group Operations Hypoport AG Klosterstraße 71 D-10179 Berlin Tel.: +49 (0) 30 / 4 20 86 – 1920 Fax: +49 (0) 30 / 4 20 86 – 281920 E-Mail: ir@hypoport.de Internet: www.hypoport.de Twitter: http://twitter.com/Hypoport 2015-07-06 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de |
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375301 2015-07-06 |