Hapag-Lloyd AG
Hapag-Lloyd AG: Sustainability-Linked Unternehmensanleihe erfolgreich platziert
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/ Schlagwort(e): Anleiheemission
Hamburg, 26. März 2021 Sustainability-Linked Unternehmensanleihe erfolgreich platziert – Anleihevolumen in Höhe von 300 Millionen Euro platziert – Kupon von 2,5 % erzielt – Erlös dient vorzeitiger Rückführung bestehender Euro Anleihe Die Hapag-Lloyd AG hat ihre erste Sustainability-Linked Unternehmensanleihe mit einem Volumen von 300 Millionen Euro erfolgreich im Markt platziert. Die Anleihe hat einen Kupon von 2,5 % bei einer Laufzeit von 7 Jahren. Der Ausgabekurs beträgt 100 %. Mit dem Erlös dieser Neuemission soll die bestehende 5,125 % Euro Anleihe (ISIN XS1645113322 und ISIN XS1645114056) in Höhe von 300 Millionen Euro und mit Fälligkeit im Jahr 2024 vorzeitig und vollständig zurückgezahlt werden. Dies erfolgt voraussichtlich zum 7. April 2021 zum festgelegten Preis von 102,563 %. “Mit der erfolgreichen Platzierung unserer Sustainability-Linked Anleihe haben wir einen weiteren Meilenstein bei unseren Green Financing Aktivitäten erreicht. Zugleich freuen wir uns sehr über die Nachfrage und das Vertrauen unserer Investoren. Jetzt gilt es, unsere eigenen ambitionierten Nachhaltigkeitsziele bei der CO2-Intensität fest im Blick zu behalten und schrittweise umzusetzen”, sagte Mark Frese, Finanzvorstand der Hapag-Lloyd AG. Die Sustainability-Linked Anleihe ist an ein klar definiertes Nachhaltigkeitsziel geknüpft: Bis zum Jahr 2030 soll die CO2-Intensität der Hapag-Lloyd eigenen Flotte um 60 % im Vergleich zum Referenzjahr 2008 der International Maritime Organization (IMO) sinken. Die Verbesserungen bei der CO2-Intensität werden jährlich nach dem sogenannten Average Efficiency Ratio (AER) Indikator gemessen und veröffentlicht, der im Jahr 2008 noch bei einem Wert von 11,68 lag und bis zum Jahr 2030 auf 4,67 sinken soll. Disclaimer Die Wertpapiere sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Europäischen Wirtschaftsraum (“EWR”) und Großbritannien bestimmt und sollten Kleinanlegern in EWR und Großbritannien nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff “Kleinanleger” eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 von MiFID II; (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97, soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist kein qualifizierter Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 (“Prospektverordnung”). Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) 1286/2014 (“PRIIPs-Verordnung”) bzw. erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Obligationen an Kleinanleger im EWR erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Wertpapiere an Kleinanleger in EWR und Großbritannien nach der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein. In Großbritannien sind MiFID II, die Prospektverordnung und PRIIPs-Verordnung über den European Union (Withdrawal) Act 2018 (“EUWA”) Bestandteil des nationalen Rechts.
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26.03.2021 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |
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