Allen & Overy LLP
BAG: Keine Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung
DGAP-News: Allen & Overy LLP / Schlagwort(e): Sonstiges 10.12.2013 / 16:49 --------------------------------------------------------------------- Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute entschieden, dass bei einer nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt, wenn der Verleiher über die erforderliche Erlaubnis verfügt (Urteil v. 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13). Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) legt seit 2011 fest, dass die Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend erfolgt. Was vorübergehend konkret heißt und welche Folgen eintreten, wenn eine Überlassung nicht mehr als vorübergehend einzustufen ist, haben die Gerichte bislang unterschiedlich beantwortet. Innerhalb des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestand zwischen verschiedenen Kammern Streit: Während die 7. Kammer die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses ablehnte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16. Oktober 2012 - 7 Sa 1182/12), bejahte die 15. Kammer ein solches Arbeitsverhältnis bei auf Dauer angelegter Überlassung im Konzern unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9. Januar 2013 - 15 Sa 1635/12). Ebenso sah es das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 22. November 2012 - 11 Sa 84/12). Diese Entscheidung hat das BAG nun aufgehoben. Nur im Fall der fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis werde ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert, so die Richter des Neunten Senats. Der Gesetzgeber habe bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Auch gebe die Leiharbeitsrichtlinie dieses Ergebnis nicht vor. 'Das BAG hat in der wünschenswerten Klarheit entschieden, dass bei nicht mehr vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht', meint Arbeitsrechtler Dr. André Zimmermann von Allen & Overy. 'Es fehlt derzeit schlicht eine gesetzliche Grundlage, um in die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit einzugreifen.' Allerdings stehe den Betriebsräten im Einsatzbetrieb nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu, wenn Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen, so Zimmermann. Anmerkungen für den Herausgeber: www.allenovery.de Allen & Overy ist eine internationale Anwaltsgesellschaft mit etwa 5.150 Mitarbeitern, darunter ca. 525 Partner, an 43 Standorten weltweit. Allen & Overy ist in Deutschland an den Standorten Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Mannheim und München mit etwa 210 Anwälten, darunter 50 Partner, vertreten. Die Anwälte beraten führende nationale und internationale Unternehmen vorwiegend in den Bereichen Bank-, Finanz- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht und M&A, Steuerrecht sowie in anderen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Diese Pressemitteilung wird von Allen & Overy LLP herausgegeben. In dieser Pressemitteilung bezieht sich 'Allen & Overy' auf 'Allen & Overy LLP bzw. ihre verbundenen Unternehmen'. Die genannten Partner sind entweder Gesellschafter, Berater oder Mitarbeiter der Allen & Overy LLP und/oder ihrer verbundenen Unternehmen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: Nadja Fersch, Communications Manager, Frankfurt am Main, Tel.: 069 2648 5555 (nadja.fersch@allenovery.com) Ende der Finanznachricht --------------------------------------------------------------------- 10.12.2013 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de --------------------------------------------------------------------- 244142 10.12.2013
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