ARIVA.DE AG
Ad-hoc-Meldungen per Twitter? In Deutschland nach Recherche von ARIVA.DE derzeit kaum zu erwarten
ARIVA.DE AG / Schlagwort(e): Sonstiges US-Börsenaufsicht erlaubt Veröffentlichung kursrelevanter Informationen in sozialen Netzwerken Kiel, 03.04.2013 (ARIVA.DE/es) Dürfen Aktiengesellschaften Informationen, die den Kurs beeinflussen können, auf ihren Facebookseiten bekannt geben oder an Investoren twittern? Die US-Aufsichtsbehörde SEC sagt ja. In einer Grundsatzentscheidung hat sie am Dienstag (Ortszeit) festgelegt, dass Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken durchaus mit den in den USA geltenden Offenlegungspflichten für Aktienunternehmen (Regulation Fair Disclosure) übereinstimmen. Voraussetzung sei allerdings, dass das Unternehmen zuvor darüber aufgeklärt hat, dass es den jeweiligen Kanal für eben diese Zwecke nutzt. Anlass für die Entscheidung war ein Eintrag des Netflix-Vorstandes Reed Hastings auf seiner persönlichen Facebook-Seite, in dessen Folge der Aktienkurs der Online-Videothek von 70,45 US-Dollar auf mehr als 81 US-Dollar gestiegen war. Netflix (WKN: 552484, ISIN: US64110L1061) hatte die Information nicht auf anderem Wege veröffentlicht – und auch zuvor nicht darauf hingewiesen, dass die persönliche Facebook-Seite des Vorstands hierfür genutzt wird. Die meisten sozialen Netzwerke seien hervorragende Werkzeuge für die Kommunikation mit Investoren, sagt George Canellos von der Börsenaufsicht SEC – allerdings dürfe der Zugang nicht beschränkt sein, und Investoren müssten die kursrelevanten Informationen auch auf diesen Kanälen erwarten. Sanktionen hätten Hastings und Netflix von der SEC nicht zu befürchten, da bislang die Veröffentlichung per sozialer Netzwerke in den USA nicht explizit geregelt gewesen sei. In Deutschland sind Ad-hoc-Meldungen per Twitter nach Recherche des Börseninformationsdienstes ARIVA.DE kaum zu erwarten. Wie Aktiengesellschaften den im Wertpapierhandelsgesetz beschriebenen Mitteilungspflichten nachkommen müssen, regelt der Gesetzgeber hierzulande mit der 'Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz', kurz WpAIV. So kompliziert der Titel, so konkret sind die Bestimmungen. Unter anderem verlangt die Verordnung in Abschnitt drei (§3a) von den Unternehmen, dass der Absender der Information sicher identifiziert werden kann. Zudem muss erkennbar sein, dass es sich um eine vorgeschriebene Information handelt, die europaweit verbreitet werden soll. Bei Insiderinformationen muss der Veröffentlichungspflichtige zudem dafür sorgen, dass die Information über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem in die Öffentlichkeit gelangt, das bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist (§5). Sollten Aktiengesellschaften in Deutschland auf die Idee kommen, Twitter oder Facebook für kursrelevante Informationen zu nutzen, müssten diese und weitere Anforderungen auch für die sozialen Netzwerke sichergestellt sein. 'Die WpAIV regelt sehr dezidiert die Art der Veröffentlichung', sagte Dominika Kula, Sprecherin Wertpapieraufsicht/Asset-Management bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Anfrage von ARIVA.DE. 'Die Transparenzvorschriften dienen dem Schutz der Anleger.' In den USA gelte ein anderes Rechtssystem. Das sei bei der Beurteilung der SEC-Entscheidung zu berücksichtigen. Ende der Corporate News 04.04.2013 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de |
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