Pilkington Deutschland AG
Ad hoc-Service: Flachglas AG
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Erstinstanzliche Entscheidung im Spruchstellenverfahren bezüglich der
FLACHGLAS AG
Im Verfahren gemäß § 306 AktG hinsichtlich der Angemessenheit von Abfindungs und
Ausgleichsanspruch aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen
der PILKINGTON Deutschland GmbH als herrschendem Unternehmen und der FLACHGLAS
AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschtem Unternehmen vom 16.01.1989 ist eine
erstinstanzliche Entscheidung ergangen.
Mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 17.02.2000 wurde die
angemessene Barabfindung – ausgehend von einem Gesamtunternehmenswert in Höhe
von DM 1.855,8 MIO – auf DM 685,- je Aktie im Nennwert von 50,- DM
festgesetzt.
Die Anträge auf Festsetzung des angemessenen Ausgleichs wurden zurückgewiesen.
Es verbleibt daher bei der vertraglich festgesetzten Garantiedividende von
jährlich 31,85 DM je Aktie im Nennwert von 50,- DM.
Die Antragsgegnerinnen PILKINGTON Deutschland GmbH und FLACHGLAS AG erwägen
gegen die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg/Fürth Beschwerde beim
Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen.
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